Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/7158. Unterrichtung

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1 Unterrichtung Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes Hannover, den Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes gemäß 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2016 geltenden Fassung Nach 26 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerfSchG -), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158), in der bis zum 31. Oktober 2016 geltenden Fassung hatte der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes dem Landtag in der Mitte und am Ende einer jeden Wahlperiode über seine Tätigkeit zu berichten. Seit der Änderung des NVerfSchG durch das Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes im Land Niedersachsen vom 15. September 2016, das zum 1. November 2016 in Kraft getreten ist, besteht nach 40 Abs. 1 NVerfSchG eine jährliche Berichtspflicht. Dieser Bericht schließt daher an die Unterrichtung vom 17. September 2015 in der Drucksache 17/4271 an, mit der der Ausschuss seiner Berichtspflicht für die erste Hälfte der 17. Wahlperiode nachgekommen ist, und deckt den verbleibenden Zeitraum der Gültigkeit des NVerfSchG in der alten Fassung bis zum 31. Oktober 2016 ab. Die Paragrafenangaben zu diesem Gesetz beziehen sich daher im Folgenden auf diese Fassung. I. Konstituierung und Zusammensetzung Nach 24 NVerfSchG soll der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus mindestens sieben Abgeordneten des Landtages bestehen. Jede Fraktion erhält mindestens einen Sitz. Für die Verteilung der Sitze gelten die Regeln der Geschäftsordnung des Landtages. Nach 17 a der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (GO LT) vom 4. März 2003 (Nds. GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 505), ist der Ausschuss ein Ausschuss eigener Art, der 11 stimmberechtigte Mitglieder hat. Nach 17 a in Verbindung mit 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 GO LT haben die Fraktionen als Ausschussmitglieder benannt: Fraktion der SPD Bachmann, Klaus-Peter, Brunotte, Marco, Politze, Stefan - bis , Schröder-Ehlers, Andrea - ab , Watermann, Ulrich, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Limburg, Helge, Onay, Belit, 1

2 Fraktion der CDU Adasch, Thomas, Jahns, Angelika, Krumfuß, Klaus - bis , Nacke, Jens - ab , Rolfes, Heinz, Fraktion der FDP Birkner, Dr. Stefan. Eine Vertretung der Ausschussmitglieder ist nur aus dem Kreis der benannten Stellvertreter möglich. Die Vergabe des Ausschussvorsitzes ist in die für die ständigen Ausschüsse geregelte Verteilung der Vorsitze einbezogen. Die Fraktion der SPD stellt mit dem Abgeordneten Marco Brunotte den Vorsitzenden, die Fraktion der CDU mit dem Abgeordneten Thomas Adasch den stellvertretenden Vorsitzenden. II. III. IV. Anzahl der Sitzungen und Teilnehmer Im Berichtszeitraum (1. August 2015 bis 31. Oktober 2016) ist der Ausschuss zu 27 Sitzungen zusammengekommen. Zwei dieser Sitzungen führte er gemeinsam mit dem Ausschuss für Inneres und Sport und dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen durch. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (Fachministerium) ist seiner Unterrichtungspflicht regelmäßig nachgekommen. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesbeauftragten für den Datenschutz haben an einzelnen Sitzungen teilgenommen. Gegenstände der Unterrichtungen und Beratungen Nach 25 Abs. 1 NVerfSchG ist das Fachministerium verpflichtet, den Ausschuss umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Außerdem übt der Ausschuss gemäß 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10) vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194), die parlamentarische Kontrolle über die vom Fachministerium angeordneten Beschränkungsmaßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10- Gesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), aus (vgl. IV. Nr. 3.). Des Weiteren unterrichtet das Fachministerium gemäß 5 b Abs. 5 NVerfSchG den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über das Einholen von Auskünften nach 5 a Abs. 1 bis 4 NVerfSchG (vgl. IV. Nr. 4). Schließlich ergeben sich weitere Kontrollbefugnisse des Ausschusses aus den 6 c Abs. 4 und 6 d Abs. 2 NVerfSchG (vgl. IV. Nr. 4). Zu den Gegenständen der Unterrichtungen und Beratungen im Einzelnen: 1. Haushaltsberatungen Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes beriet in vertraulichen Sitzungen den Entwurf des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2016 sowie den Entwurf des Haushaltsgesetzes für die Jahre 2017 und

3 2. Wahrnehmung der Kontrollrechte des Ausschusses nach 25 NVerfSchG Das Fachministerium ist seiner Verpflichtung, den Ausschuss umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten, stets unaufgefordert nachgekommen. Der Schwerpunkt der Arbeit des Ausschusses lag im Berichtszeitraum auf Themen im Zusammenhang mit dem islamistischen Terrorismus. Der Ausschuss ging regelmäßig auf aktuelle Entwicklungen ein und ließ sich über salafistische Aktivitäten in Niedersachsen, die allgemeine Sicherheitslage in Niedersachsen nach den Terroranschlägen in Paris, den Stand der Ermittlungen wegen eines Angriffs gegen einen Beamten der Bundespolizei im Hauptbahnhof Hannover, Ermittlungen betreffend Saleh S. und Ahmed A., Ausreiseversuche von Islamisten sowie den Themenkomplex Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim unterrichten. Der Ausschuss griff die Antwort der Landesregierung in der Drucksache 17/4818 auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung zum Thema Bekämpfung des islamistischen Terrors in Niedersachsen (Drs. 17/4227) auf und ließ sich in vertraulicher Sitzung ergänzend informieren. Auch die Entwicklungen im Bereich des Rechts- und Linksextremismus haben den Ausschuss weiterhin regelmäßig beschäftigt. Der Ausschuss befasste sich insbesondere mit dem Landesprogramm gegen Rechtsextremismus und ließ sich unterrichten über rechtsextremistische Aktionen gegen Asylbewerber und Flüchtlinge - speziell vor dem Hintergrund von Ereignissen in Salzhemmendorf -, das NPD-Verbotsverfahren und Ereignisse mit Bezug zur Rote-Armee- Fraktion. Auch die Personalausstattung des Verfassungsschutzes war wiederholt Gegenstand der Beratungen des Ausschusses. Den vom Ausschuss nach 27 Abs. 1 NVerfSchG erbetenen und im letzten Tätigkeitsbericht des Ausschusses erwähnten Bericht über die Prüfung der Rechtmäßigkeit bestimmter Vorgänge innerhalb der Verfassungsschutzbehörde legte die Landesbeauftragte für den Datenschutz vor. Der Ausschuss stimmte der Einsichtnahme von Mitgliedern des 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses in Niederschriften über vertrauliche Sitzungen/Sitzungsteile zu. Weiterhin beschäftigte den Ausschuss das weitere Verfahren der Aktenvorlage nach Artikel 24 Absatz 2 der Niedersächsischen Verfassung bezüglich der erbetenen Unterlagen zu Datenspeicherungen und -löschungen in der Amtsdatei sowie bezüglich der Ergebnisse der vom Minister für Inneres und Sport eingesetzten Task Force zur Überprüfung des personenbezogenen Datenbestandes beim Verfassungsschutz. Beide Aktenvorlagebegehren waren bereits Gegenstand des vorangegangenen Berichts. Im März und April 2016 hat der Ausschuss nach Artikel 24 mit dem erforderlichen Quorum von der Landesregierung die Vorlage von Unterlagen zum Komplex Prävention und Bekämpfung des islamistischen Extremismus in Niedersachsen erbeten. Die nach diesem Vorlagebegehren bereits vorgelegten und noch vorzulegenden Akten wurden von dem durch Beschluss des Landtages vom 4. Mai 2016 eingesetzten 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss (PUA) zur Beweiserhebung beigezogen. Im August 2016 wurde der entsprechende Beweisbeschluss des PUA geändert und die Aktenvorlage auf den Untersuchungsgegenstand eingegrenzt. Daraufhin wurde im Oktober 2016 das Aktenvorlagebegehren von Mitgliedern des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes ebenfalls begrenzt. Es sollen dem Ausschuss bezogen auf den Untersuchungsgegenstand des PUA nunmehr die Unterlagen vorgelegt werden, bei denen die Landesregierung der Auffassung ist, dass sie zwar dem Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, nicht aber dem PUA vorgelegt werden können. 3

4 Im Rahmen einer Reise nach Berlin besuchte der Ausschuss die Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund, den Bundesnachrichtendienst, das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages und das Bundeskanzleramt und befasste sich insbesondere mit Fragen der Reform des Verfassungsschutzes wie auch der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes. Von seinem Recht nach 25 Abs. 2 NVerfSchG, Auskunftspersonen anzuhören, wenn mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder dies verlangt, hat der Ausschuss im Berichtszeitraum keinen Gebrauch gemacht. Nach 25 Abs. 4 NVerfSchG dürfen die in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen in dienstlichen Angelegenheiten Eingaben an den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes richten. Im Berichtszeitraum hat es solche Eingaben erneut nicht gegeben. Der Ausschuss befasste sich ferner mit dem Jahresbericht 2015 des niedersächsischen Verfassungsschutzes. 3. Parlamentarische Kontrolle über Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10- Gesetz Das Fachministerium hat den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Abständen von längstens sechs Monaten über die Durchführung sowie über Art und Umfang von Beschränkungsmaßnahmen nach dem Nds. AG G 10 sowie Mitteilungen an die Betroffenen und Mitbetroffenen unterrichtet. Dieses geschieht in vertraulicher Sitzung. Nach 2 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG G 10 erstattet der Ausschuss dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über die Durchführung sowie über Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen sowie Mitteilungen an die Betroffenen. Der Bericht über Beschränkungsmaßnahmen und Mitteilungen an die Betroffenen in dem von diesem Tätigkeitsbericht abgedeckten Zeitraum wird in der Drucksache 17/7156 herausgegeben. 4. Weitere Kontrollbefugnisse des Ausschusses nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz Nach 5 b Abs. 5 Satz 2 NVerfSchG hat der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe für besondere Auskunftspflichten nach 5 a Abs. 1 bis 4 NVerfSchG zu erstatten. Diese Unterrichtung wurde im Berichtszeitraum für das Jahr 2015 mit der Drucksache 17/4937 und für das Jahr 2016 mit der Drucksache 17/7157 vorgelegt. Nach 6 c Abs. 4 NVerfSchG wurde der Ausschuss über einen Fall des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels unterrichtet, in dem nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 technische Mittel angewandt wurden, mit denen zur Ermittlung der geräte- und der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtugen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst wurden ( IMSI-Catcher ). 5. Behandlung überwiesener Beratungsgegenstände Die bereits im letzten Bericht erwähnte Beratung des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes im Land Niedersachsen - Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 17/2161 -, die dem Ausschuss federführend oblag, prägte die Arbeit des Ausschusses im Berichtszeitraum maßgeblich. Der Ausschuss setzte sich in insgesamt 20 Sitzungen im Detail mit dem Gesetzentwurf auseinander, der nach Beschlussfassung des Landtages am 14. September 2016 zum 1. November 2016 in Kraft trat. Mitberatend befasst war der Ausschuss mit dem Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Diskriminierung in Sicherheitsbehörden entgegentreten in der Drucksache 17/3838, zu dem er sich von der Landesregierung 4

5 ergänzend unterrichten ließ, sowie mit dem ebenfalls von der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingereichten Entschließungsantrag Demokratie braucht politische Bildung - Niedersachsen braucht wieder eine Landeszentrale für politische Bildung! in der Drucksache 17/4526. Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes dankt dem niedersächsischen Verfassungsschutz für seinen Einsatz sowie die gute Zusammenarbeit. Marco Brunotte Vorsitzender (Ausgegeben am ) 5

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