Brandschutz auf Berghütten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandschutz auf Berghütten"

Transkript

1 Brandschutz auf Berghütten Thomas Engel M.Sc. 18. Internationales Hüttenfachsymposium Alpine Infrastruktur im Wandel Herausforderungen und Lösungsansätze Benediktbeuern, 23. Februar 2019 Xaver Wankerl

2 Bauordnungsrechtliche Einstufung (Deutschland) Bewirtschaftete Hütten Selbstversorger-Hütten vs. 2

3 Bauordnungsrechtliche Einstufung (Deutschland) Bewirtschaftete Hütten Bewirtschaftete Berghütten erfüllen, wenn sie über mehr als 40 Gastplätze im Inneren oder mehr als 12 Betten verfügen, einen Sonderbautatbestand nach 2 Absatz 4 Nr. 8 MBO. Für die bauordnungsrechtliche Beurteilung stehen jedoch keine gesonderten Vorschriften und Richtlinien zur Verfügung. In der bayerischen Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) werden unter 1 Anwendungsbereich Berghütten klar ausgenommen. In Baden-Württemberg existiert keine Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. Bewirtschaftete Berghütten gelten somit, zumindest in den beiden vorgenannten Bundesländern, als ungeregelter Sonderbau. 3

4 Bauordnungsrechtliche Einstufung (Deutschland) Selbstversorger-Hütten Bei Selbstversorger-Berghütten handelt es sich bauordnungsrechtlich um Ferienwohnungen. Der Begriff der Ferienwohnung ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht abschließend definiert. Eine Ferienwohnung gilt aber grundsätzlich als Wohnung im Sinne des 48 MBO. Beispielhafte Merkmale für eine Ferienwohnung: keine regelmäßige Serviceleistung lediglich ggf. eine Endreinigung, gastronomische oder gesellschaftliche Serviceleistungen stehen nicht zur Verfügung Nach der Rechtsprechung ist folglich die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch zu Ferienzwecken, keine Beherbergung. Auf Grund der Ausstattung einer Selbstversorger-Hütte und dem Zustand, dass sich es nicht auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, sondern dem Betrieb einer eigenen Häuslichkeit näherkommt, handelt es sich nicht um eine Beherbergungsstätte, sondern um eine Wohnnutzung als Ferienhaus. Selbstversorger-Hütten sind somit gemäß heute gültigem Bauordnungsrecht nicht als Sonderbau gemäß 2 Absatz 4 Nr. 8 oder Nr. 20 MBO einzustufen. 4

5 Bestandsschutz Bestandsgeschützt ist eine bauliche Anlage, wenn sie genehmigt und genehmigungskonform errichtet worden ist ("formeller Bestandsschutz") sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem geltenden Recht entsprochen hat ("materieller Bestandsschutz") und danach jeweils nicht rechtswidrig geändert worden ist. 5

6 Bestandsschutz Ist eine bauliche Anlage bestandsgeschützt, können Anforderungen (nur) gestellt werden, wenn (und soweit) das zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (Art. 54 Abs. 4 BayBO). Für die Feststellung, dass eine erhebliche Gefahr vorliegt, ist immer eine Beurteilung der konkreten Situation vor Ort notwendig. Eine erheblichen Gefahr in Bezug auf den Brandschutz ist beispielsweise gegeben, wenn die für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen geforderten zwei unabhängigen Rettungswege überhaupt nicht vorhanden sind oder wenn nur ein Rettungsweg vorhanden und mit Mängeln behaftet ist, die im Brandfall mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zur vorzeitigen Unbenutzbarkeit führen. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinn entsteht nicht bereits allein dadurch, dass sich gesetzliche Vorschriften im Laufe der Zeit ändern (vgl. auch HessVGH, Beschl. v TG 3007/97). 6

7 Einfluss der Hüttenkategorie auf den Brandschutz Hütten der Kategorie I Aufstieg erfordert in der Regel mindestens eine Gehstunde. Hütten der Kategorie II Können mechanisch erreichbar sein. Hütten der Kategorie III In der Regel mechanisch erreichbar. Darüber hinaus gibt es noch Berghütten im bayrischen Mittelgebirge. Diese sind teilweise mechanisch erreichbar. 7

8 Einfluss der Hüttenkategorie auf den Brandschutz Für alle baulichen Anlagen ist eine ausreichende Sicherheit im Falle eines Brandes nachzuweisen. Die vollumfängliche Schutzzielerfüllung hängt bei Berghütten stark von der Erreichbarkeit und folglich von der Kategorisierung ab. Berghütten der Kategorie I und II sind in der Regel für die Feuerwehr gar nicht oder nur in Verbindung mit einem hohen Zeitansatz und technischen Mitteln zu erreichen. Wirksame Löscharbeiten und eine Rettung durch die Feuerwehr können im Brandfall folglich nicht sichergestellt werden. Dies gilt vom Prinzip länderübergreifend für Berghütten. 8

9 Ausgangssituation Berghütten befinden sich in exponierten Höhenlagen und sind extremen Wetterbedingungen ausgesetzt. So stellt beispielsweise Blitzschlag und dessen Folgen für Berghütten ein hohes Risiko dar. Schneefall und Schneeverwehungen können Fenster und Ausgänge auch in höher gelegenen Geschossen blockieren und die kalte Witterung im Winter führt dazu, dass sich Personen nicht lange im Freien aufhalten können. Berghütten der Kategorie I und II sind für die Feuerwehr in der Regel nicht erreichbar. Selbst wenn sie erreichbar sind, liegt die Anfahrtszeit weit außerhalb der Hilfsfrist und es steht keine ausreichende Menge an Löschwasser für wirksame Löschmaßnahmen zur Verfügung. Der Nutzerkreis von Berghütten der Kategorie I und zum Teil auch der Kategorie II kann, auf Grund der anspruchsvollen Zuwegung, als körperlich fit und folglich nicht mobilitätseingeschränkt angesehen werden. Die bewirtschafteten Hütten verfügen über ortkundiges Hüttenpersonal, das auch die Nacht zusammen mit den Gästen auf der Hütte verbringt. 9

10 Brandschutztechnische Besonderheiten Selbstrettung der Nutzer - Hausalarmanlage Eine Optimierung der Selbstrettung lässt sich am besten durch Verringerung der Detektionszeit und der Alarmzeit erzielen. Hausalarmanalgen mit automatischen Meldern (Kenngröße Rauch), nichtautomatischen Meldern und akustischen Alarmsignalanlagen eignen sich hierfür sehr gut. Eine sinnvolle Beurteilungsgrundlage kann die DIN VDE V für Brandwarnanlagen für Kindertagesstätten, Heime, Beherbergungsstätten und ähnliche Nutzungen sein. Dieses Dokument stellt eine Beurteilungsgrundlage für eine bauordnungsrechtlich notwendige Hausalarmanlage dar und lässt den für Berghütten notwendigen technischen Spielraum bei der Installation der Anlage. Es empfiehlt sich bei Konzipierung und Ausführung einer entsprechenden Anlage frühzeitig einen Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen einzubinden. 10

11 Brandschutztechnische Besonderheiten Selbstrettung der Nutzer - Rettungswege Auf Berghütten müssen beide Rettungswege in der Regel baulich sichergestellt werden. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass sich auf Grund des Bestandschutzes ggf. keine Notwendigkeit eines zweiten Rettungsweges ergibt. Da man auf Berghütten der Kategorie I und größtenteils auch der Kategorie II von körperlich fitten Personen ausgehen kann, ist es nachvollziehbar als zweiten Rettungsweg Notleiteranlagen nach DIN heranzuziehen. Entscheidende Argumente gegen Notleitern im Flachland sind in der Regel, dass sie sich nur schlecht als Angriffsweg für die Feuerwehr eignen und körperlich eingeschränkte Personen diese nicht nutzen können. Eine Notleiteranlage sollte von nicht mehr als 30 Personen genutzt werden. Eine weitere Alternative zu Notleitern stellen Spindel- und Wendeltreppen im Außenbereich dar. 11

12 Brandschutztechnische Besonderheiten Feuerwiderstand Bei Berghütten, die für die Feuerwehr nicht erreichbar sind, kann im Brandfall von einem Totalverlust der Hütte ausgegangen werden. Die Selbstrettung der Nutzer muss sichergestellt werden. Ein Feuerwiderstand von 30 min ist hierfür, unabhängig von der eigentlichen bauordnungsrechtlichen Forderung, in vielen Fällen ausreichend und auf Grund der nicht erfolgenden Löschmaßnahmen auch begründbar. Bestandshütten verfügen oft über keinen, durch technische Regeln oder Verwendbarkeitsnachweise belegbaren, Feuerwiderstand. In enger Absprache mit dem Tragwerksplaner lassen sich auch hier zumeist konzeptionelle Lösungen, ohne große bauliche Eingriffe, generieren. Ein wichtiges Schutzziel ist, unabhängig von einem nachweisbaren Feuerwiderstand, die Verhinderung der Rauchausbreitung. 12

13 Brandschutztechnische Besonderheiten Rauchableitung In, für die Feuerwehr nicht erreichbaren, Berghütten kann auf Entrauchungsöffnungen in Treppenräumen und Untergeschossen zum Teil verzichtet werden. Entrauchungsöffnungen dienen im Flachland der Feuerwehr zur Durchführung der Personenrettung und den wirksamen Löscharbeiten. 13

14 Brandschutztechnische Besonderheiten Weitere Schutzhütte (Refugium) Da bei Berghütten im Brandfall von einem Totalverlust auszugehen ist und Rettungskräfte nicht schnell vor Ort sind, ist es wichtig konzeptionell einen witterungsgeschützten Ort in direkter Nähe zur Berghütte zu berücksichtigen. Im Falle eines Brandes auf einer Berghütte bei winterlichen Witterungseinflüssen kann ein längerer Aufenthalt im Freien bei extremen Außentemperatuten für Personen schnell lebensbedrohlich werden, insbesondere wenn diese Personen die Hütte im Brandfall hektisch ohne ausreichende Bekleidung verlassen haben. In der Regel ist eine Schutzhütte in direkter Nähe, jedoch mit ausreichend Abstand zur Berghütte, vorzusehen. 14

15 Brandschutztechnische Besonderheiten Organisatorischer Brandschutz Das Personal der Hütte soll für organisatorische Brandschutzmaßnahmen herangezogen werden. Nur der Einsatz von Feuerlöschern gegen Entstehungsbrände kann einen Totalverlust der Berghütte vermeiden. Zusätzlich ist es sehr wichtig, dass die Räumung der Hütte zügig und kontrolliert abläuft. Es ist daher notwendig, dass das Hüttenpersonal als Brandschutzhelfer, Räumungshelfer und Erst-Helfer geschult wird. Das Personal sollte über die genaue Anzahl der Übernachtungsgäste Kenntnis haben, um einen komplette Evakuierung garantieren zu können. Weiter ist es, insbesondere bei extremen Schneeverwehungen wichtig, dass Rettungswege durch das Personal nutzbar gehalten werden. 15

16 Brandschutztechnische Besonderheiten Bewirtschaftete Berghütten, die für die Feuerwehr erreichbar sind und einer eher hotelartigen Nutzung entsprechen, wie teilweise Hütten der Kategorie III und einige Hütten im bayrischen Mittelgebirge sind in Anlehnung an die Beherbergungsstättenverordnung zu planen. 16

17 Brandereignisse auf Berghütten 2019 Aschau im Zillertal, Österreich (1.100 m) 2018 Schönbergalm, Italien (1.792 m) 2018 Hütte in Saalbach, Österreich (1.300 m) 2017 Potsdamer Hütte, Österreich (2.009 m) 2017 Zwinglipasshütte, Schweiz (2.000 m) 2017 Almhütte in Saalbach, Österreich (1.500 m) 2016 Millstätter Alm, Österreich (1.600 m) 2015 Gamshütte, Deutschland (1.000 m) 2013 Kreuteralm, Deutschland (1.209 m) 2013 Berghütte in Miesenbach, Österreich (870 m) 2012 Berghütte am Distelberg, Österreich (1.200 m) 2011 Binsalm, Österreich (1.500 m) 2008 Berghaus Kleinwalsertal, Österreich (1.200 m) 2001 Madlenerhaus, Österreich (1.986 m) 1994 Hexenseehütte, Österreich (2.588 m) 1990 Mahdtalhaus, Deutschland (1.100 m) 1984 Niedersachsenhaus, Österreich (2.471 m) 1982 Matrashaus, Österreich (2.941 m) 1980 Spitzsteinhaus, Österreich (1.252 m) 1927 Schwarzenkopfhütte, Deutschland (1.336 m) 1920 Erfurter Hütte, Österreich (1.834 m) Archiv des Deutschen Alpenvereins 17

18 Zusammenfassung Die brandschutztechnische Bewertung von Berghütten erfordert eine konkrete schutzzielorientierte Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Es stehen oft keine Richtlinien, Hinweise oder Verordnungen für die besonderen Anforderungen auf Berghütten zur Verfügung. Das Fehlen einer Feuerwehr, die besonderen klimatischen Bedingungen in den Bergen und auch die zumeist hohen Personendichten auf engsten Raum muss im Brandschutznachweis berücksichtigt werden. Bei Betrachtung der zuvor genannten Punkte kann eine Berghütte brandschutztechnisch sicher geplant werden. 18

19 Danke für die Aufmerksamkeit FIRE & TIMBER.ING GmbH Ingenieurleistungen im Brandschutz und Holzbau Enhuberstraße 5 Thomas Engel München Tel +49 (0) Mail engel@ft-ing.de 19

Martin van Hazebrouck Brandschutzforum München 11. November Martin van Hazebrouck Aktuelles von der Obersten Bauaufsicht

Martin van Hazebrouck Brandschutzforum München 11. November Martin van Hazebrouck Aktuelles von der Obersten Bauaufsicht Martin van Hazebrouck Aktuelles von der Obersten Bauaufsicht 1 Inhalt Anforderungen des Art. 31 BayBO an Rettungswege Änderungen im Bauproduktenrecht 2 Anforderungen des Art. 31 BayBO an Rettungswege "Für

Mehr

Projektgruppe Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Entwurf für eine

Projektgruppe Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Entwurf für eine Projektgruppe Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf Entwurf für eine Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Bestandsschutz. W. Klemm Brandrat Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

Bestandsschutz. W. Klemm Brandrat Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Bestandsschutz Der Begriff Bestandsschutz beschreibt allgemein im öffentlichen Recht das Phänomen, dass eine Genehmigung in ihrer ursprünglichen Form weiter gilt,... Bestandsschutz... obwohl neuere Gesetze

Mehr

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von 800 2.000 m² in Schleswig-Holstein Stand: August 2010 Allgemeines Die in Deutschland verbreitete

Mehr

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten. BStättV: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BStättV) Vom 2. Juli 2007 (GVBl. S. 538) BayRS 2132-1-19-I ( 1 15) Verordnung über den Bau und Betrieb

Mehr

Allgemeine Betrachtung Anmerkungen zum Anwendungsbereich. Erreichen des Brandschutzzieles. Bauaufsichtliche Einordnung von Ferienwohnungen in Berlin

Allgemeine Betrachtung Anmerkungen zum Anwendungsbereich. Erreichen des Brandschutzzieles. Bauaufsichtliche Einordnung von Ferienwohnungen in Berlin 26. Oktober 2011 Muster Beherbergungstätten- verordnung MBeVO, 26.Oktober 2011 2 MBeVO, 26.Oktober 2011 3 Allgemeine Betrachtung Stationen ti des Vortrages: Anmerkungen zum Anwendungsbereich Beschreibung

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) 1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt

Mehr

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege

Mehr

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch

Mehr

Brandschutz im Museum

Brandschutz im Museum Brandschutz im Museum www.regierung.unterfranken.bayern.de Gliederung: Einführung (Steffen Weber ca. 5 min) - Rechtliche Grundlagen - Ansprechpartner vor Ort Bestandsschutz (Phillip Renninger ca. 5 min)

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

Schauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019. Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz

Schauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019. Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz Schauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019 Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz 1 Brandschutztechn. Themen nach Entwurfsbeurteilung Die

Mehr

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Anhang zu lfd. Nr. A 2.2.2.2 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie

Mehr

Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V)

Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V) Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Rettungswege 4 Tragende Wände, Stützen, Decken 5 Trennwände 6 Notwendige Flure 7 Türen 8 Sicherheitsbeleuchtung,

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 14. November 2017 Nummer 59 Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

Mehr

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich: TECHNISCHE INFORMATION Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen Über Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung - Grundlagen und Sonderbaueinstufung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz

Mehr

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

Schutzziele des. Brandschutzes für. Dr. Volker Meyer

Schutzziele des. Brandschutzes für. Dr. Volker Meyer Schutzziele des Brandschutzes für Menschen mit Behinderung Dr. Volker Meyer 1 Gliederung Besondere Gefährdung von Menschen mit Behinderung Schutzziele gemäß Bauordnung Erreichen der Schutzziele mit Hilfe

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis

Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis 28.12.2017 Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis Projekt : Errichtung einer Saftreinigungsanlage auf dem Gelände der Zuckerfabrik Anklam Objekt : Suiker Unie GmbH & Co. KG Zuckerfabrik

Mehr

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Brandschutz im Beherbergungsbetrieb Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1

Brandschutz im Beherbergungsbetrieb Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1 Brandschutz im Beherbergungsbetrieb 05.02.2019 Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit

Mehr

Die Rettungswege aus Sicht der Feuerwehr. OBR Dipl.-Ing. Dietmar Grabinger

Die Rettungswege aus Sicht der Feuerwehr. OBR Dipl.-Ing. Dietmar Grabinger Die Rettungswege aus Sicht der Feuerwehr OBR Dipl.-Ing. Dietmar Grabinger Vorab! Die Feuerwehr kann in Sonderbauten mit vielen Menschen die Personenrettung nicht sicherstellen; sie ist darauf angewiesen,

Mehr

Vorbemerkungen zur Neuregelung der Rauchableitung

Vorbemerkungen zur Neuregelung der Rauchableitung FK Bauaufsicht der ARGEBAU MVStättV, MVkVO, MIndBauRL Stand Dezember 2012 Vorbemerkungen zur Neuregelung der Rauchableitung 1 Im Regelfall dienen bauordnungsrechtlich geforderte Maßnahmen zur Rauchableitung

Mehr

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung HOLZ und FEUEREINWIRKUNG bei der Brandschutzplanung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutz im geregelten und nicht geregelten Sonderbau 1. Einleitung 2.

Mehr

Die Schutzziele des. Ansichten eines. Frieder Kircher Leitender Branddirektor

Die Schutzziele des. Ansichten eines. Frieder Kircher Leitender Branddirektor Die Schutzziele des Brandschutzes vom Hotel bis zur Ferienwohnung Ansichten eines Brandschutzexperten Zur Person 1967 Eintritt FF Wiesloch 1975 Studium Bauingenieurwesen Karlsruhe Institute of Technologie

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten -

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten - ZIELSETZUNG DES TAGES Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Analyse möglicher

Mehr

Universität Siegen FB Bauingenieurwesen Prüfung Brandschutz Uni-/Master-Studiengang (2,0 h) Prof. Dr.-Ing. Falke

Universität Siegen FB Bauingenieurwesen Prüfung Brandschutz Uni-/Master-Studiengang (2,0 h) Prof. Dr.-Ing. Falke Universität Siegen FB Bauingenieurwesen Prüfung Brandschutz Uni-/Master-Studiengang (2,0 h) Prof. Dr.-Ing. Falke 22.02.2008 Name, Vorname: Matr.-Nr.: Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Σ

Mehr

Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1

Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1 Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1 Grundsätze des Bauordnungsrechts: - Personen sollen sich aus Gebäuden selbst retten können. (2 bauliche Rettungswege,

Mehr

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom Auf Grund des

Mehr

Rettung von Personen und wirksame Löscharbeiten - bauordnungsrechtliche Schutzziele mit Blick auf die Entrauchung

Rettung von Personen und wirksame Löscharbeiten - bauordnungsrechtliche Schutzziele mit Blick auf die Entrauchung G. Famers, J. Messerer Rettung von Personen und wirksame Löscharbeiten - bauordnungsrechtliche Schutzziele mit Blick auf die Entrauchung Ein Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht 1 Einführung

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München An die Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

Mehr

AGBF. ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN In der Bundesrepublik Deutschland. - Bund - Seite 1 von 5

AGBF. ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN In der Bundesrepublik Deutschland. - Bund - Seite 1 von 5 ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN In der Bundesrepublik Deutschland AGBF - Bund - Arbeitskreis Vorbeugender Brand- u. Gefahrenschutz Der Vorsitzende Brandoberrat Dipl. Ing (FH) Peter

Mehr

Häufige Fragestellungen zum Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz

Häufige Fragestellungen zum Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz Häufige Fragestellungen zum Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz Dipl. Ing. (FH) Branddirektor Feuerwehr München Vorsitzender des AK VB/G des DFV und der AGBF Rettung von Menschen über Leitern der Feuerwehr

Mehr

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche

Mehr

Brandschutz ist auch Denkmalschutz! Das neue Arbeitsblatt Brandschutz bei Baudenkmalen

Brandschutz ist auch Denkmalschutz! Das neue Arbeitsblatt Brandschutz bei Baudenkmalen Das neue Arbeitsblatt Brandschutz bei Baudenkmalen Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Mitglied des Deutschen Nationalkomitees von ICOMOS 1 Themen 1. Denkmalschutz./. Brandsicherheit?

Mehr

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz Andreas Bell Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz I. Änderungen in der BayBO zum 01.01.2013 Sonderbautatbestände Änderung der BayBO zum 01.01.2013 in Art. 2 Abs. 4 Sonderbautatbestände:

Mehr

Die Schutzziele des Brandschutzes Risiken und Lösungsansätze für Senioreneinrichtungen

Die Schutzziele des Brandschutzes Risiken und Lösungsansätze für Senioreneinrichtungen Die Schutzziele des Brandschutzes Risiken und Lösungsansätze für Senioreneinrichtungen Frieder Kircher Leitender Branddirektor Berliner Feuerwehr 30. August 2012 Brandschutz für Senioren Unsere Aufgaben

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION

TECHNISCHE INFORMATION TECHNISCHE INFORMATION Brandschutz in Hotel- und Beherbergungsgebäuden gemäß der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Kopfzeile Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung

Mehr

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften 1 Ambulant betreute Wohngemeinschaft für Demenzkranke Feucht Wohngemeinschaft für 9 Demenzkranke 9 Bewohnerzimmer

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *) 232 20.09.2002_2 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *) Vom 20.9.2002 (Fn 1) (Artikel II der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

Mehr

handelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten

handelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten Dr. Rüdiger Hass, Prüfingenieur für Brandschutz VPI Brandschutzplanung 2017 Brandschutztechnische Bewertung von Krankenhäusern 1 Inhalt des Vortrags Brandschutz im baurechtlichen Genehmigungsverfahren

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO) BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am

Mehr

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010 2. Bodensee Brandschutzfachtag in der Inselhalle Lindau 12. November 2010 Neuerung in der LBO Baden-Württemberg Auswirkungen und Systematik bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes Ralf Kludt Dipl.-Ing.

Mehr

Brandschutz/Evakuierungshelfer

Brandschutz/Evakuierungshelfer Brandschutz/Evakuierungshelfer Programm 1. Einführung 2. Ziele 3. Organisation an der KU (Brandschutzordnung) 4. Aufgaben Brandschutz/Evakuierungshelfer 5. Wissen/Grundlagen Brandlehre, Brandklassen 6.

Mehr

Forum Menschen mit Behinderung 2018

Forum Menschen mit Behinderung 2018 Forum Menschen mit Behinderung 2018 Baulicher Brandschutz und Evakuierungskonzepte in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Real Estate Elektro- und Gebäudetechnik

Mehr

Bauliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften. Martin van Hazebrouck

Bauliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften. Martin van Hazebrouck Bauliche Anforderungen an ambulant betreute Wohngemeinschaften Martin van Hazebrouck Inhalt Sonderbauten Muster-Wohnformen-Richtlinie Barrierefreiheit Vorbeugender und abwehrender Brandschutz Vorbeugender

Mehr

Brand- und Denkmalschutz auf Augenhöhe: Spannende Details bei Brandschutzkonzepten für Baudenkmale

Brand- und Denkmalschutz auf Augenhöhe: Spannende Details bei Brandschutzkonzepten für Baudenkmale : Brand- und Denkmalschutz auf Augenhöhe: Spannende Details bei Brandschutzkonzepten für Baudenkmale Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Mitglied des Deutschen Nationalkomitees

Mehr

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe Bauamt Novellierung Begriffe Begriffe 2 Begriffe Art. 2 BayBO Begriffe 3 Änderungen:» Gebäudeklassen (Art. 2 Abs. 3 BayBO) (sonstige) bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO)» Sonderbauten (Art. 2 Abs.

Mehr

Rauchwarnmelder in Nutzungseinheiten, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sind abweichend bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten.

Rauchwarnmelder in Nutzungseinheiten, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sind abweichend bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3251 19. 03. 2013 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung A. Zielsetzung Einführung

Mehr

Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz

Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz nach 11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) (Adresse des Nachweiserstellers) Vorbemerkung: Das Brandschutzkonzept umfasst Seiten einschließlich Deckblatt sowie den

Mehr

Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund

Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund SR in MA 37 Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Einleitung Gesetzliche Vorschriften Harmonisierung bautechnischer Vorschriften - Bauordnung für

Mehr

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung - LBO 2015

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung - LBO 2015 Die Aufgabe der Feuerwehren ist im Rahmen der LBO wie folgt vorgesehen: Rettung von Menschen und Tieren sowie Durchführung wirksamer Löscharbeiten ( 15, 34). Nur wenn die baulichen Anlagen einem brandschutztechnischen

Mehr

Das Konzept als Grundlage einer wirksamen Entrauchung Hinweise und Empfehlungen anhand von praktischen Beispielen. Agenda

Das Konzept als Grundlage einer wirksamen Entrauchung Hinweise und Empfehlungen anhand von praktischen Beispielen. Agenda AGE RoadShow 2010 Das Konzept als Grundlage einer wirksamen Entrauchung Hinweise und Empfehlungen anhand von praktischen Beispielen Heinrich Stadlbauer TÜV SÜD Industrie Service GmbH Westendstr. 199, 80686

Mehr

Sonnenschutz in Rettungswegen

Sonnenschutz in Rettungswegen Sonnenschutz in Rettungswegen Stand August 2015 Sonnenschutz in Rettungswegen Stand 08/2015 Seite 3 1. Einleitung Grundsätzlich existieren keine eindeutigen Vorgaben für die Anbringung von Sonnenschutz

Mehr

Gliederung. Einleitung. Brandschutz. Bestandsschutz. kleine Mahnung. Begriffsbestimmung Schutzziele Vorbeugender Brandschutz

Gliederung. Einleitung. Brandschutz. Bestandsschutz. kleine Mahnung. Begriffsbestimmung Schutzziele Vorbeugender Brandschutz Katharina Hohenhoff Gliederung Einleitung Brandschutz Begriffsbestimmung Schutzziele Vorbeugender Brandschutz Bestandsschutz Entstehen und Verlust von Bestandsschutz Anpassungsverlangen Einschreiten Umgang

Mehr

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen (Datum des Antrages) 1. Baugrundstück Gemeinde / Ortsteil

Mehr

Brandschutzfachtag 19. April 2018

Brandschutzfachtag 19. April 2018 Brandschutz rund um den Aufzug Carolin Schmitz Dipl.-Ing. Architektin Projektleiterin Brandschutz Sachverständige vorbeugender Brandschutz www.brandschutzfachtag.de / www.gruner-brandschutz.de 1 Agenda

Mehr

Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven. Baugenehmigungsverfahren

Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven. Baugenehmigungsverfahren Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven Baugenehmigungsverfahren Version 02.2017 2 Inhaltsverzeichnis Brandschutz Brandschutzdienststelle Rauchwarnmelder Brandverhütungsschau Osterfeuer,

Mehr

Begrüßung zum RIMEA Workshop an der Hochschule Darmstadt 11. November 2009

Begrüßung zum RIMEA Workshop an der Hochschule Darmstadt 11. November 2009 Begrüßung zum RIMEA Workshop an der Hochschule Darmstadt 11. November 2009 1 Studium an der h_da (Ausbildung Brandschutz I, II, III) 2 3 4 5 Erscheint demnächst: Hessische Landesbauordnung Sächsische Landesbauordnung

Mehr

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , ,

45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , , TOP 74.3.1 45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN 18024-1, 18040-1, 18040-2 1 Rechtsgrundlagen, BGG "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April

Mehr

Kassel. Fachblatt. Die Gefahrenverhütungsschau. Stand 05/2016. Vorbeugender Brand- und Umweltschutz

Kassel. Fachblatt. Die Gefahrenverhütungsschau. Stand 05/2016. Vorbeugender Brand- und Umweltschutz Fachblatt Die Gefahrenverhütungsschau Stand 05/2016 Kassel Ihr Ansprechpartner: Vorbeugender Brand- und Umweltschutz Stefan Krügner Wolfhager Straße 25 stefan.kruegner@kassel.de 34117 Kassel Telefon 0561

Mehr

Rettungswege in Alten- und Pflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen

Rettungswege in Alten- und Pflegeheimen mit Gruppenwohnbereichen ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN In der Bundesrepublik Deutschland AGBF - Bund Arbeitskreis Vorbeugender Brand- u. Gefahrenschutz Der Vorsitzende Ltd. Branddirektor Dipl.-Ing. (FH)

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen VORSTELLUNG Berufstätig seit 17 Jahren Freiberufliche Tätigkeit als Berater seit 2007 Büro in Nürnberg seit

Mehr

Abweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen

Abweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen Brandassessor, Dipl.-Ing. Christian Töpfel VDI Energieberater (HWK) Abweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen Brandschutz und Bauordnung In 20 Artikeln der Bayerischen Bauordnung sind

Mehr

Rettung mobilitätseingeschränkter Personen

Rettung mobilitätseingeschränkter Personen Rettung mobilitätseingeschränkter Personen Anforderungen aus Sicht der Feuerwehr Datum: Vortrag von: Dipl.-Ing. Nils Witte, Stadt Leipzig, Branddirektion 1 Gliederung Ursachen Begriffsbestimmung Maßnahmen

Mehr

Ausführungsvorschriften zu Sonderbauten und Garagen (AV Sonderbauten - Garagen)

Ausführungsvorschriften zu Sonderbauten und Garagen (AV Sonderbauten - Garagen) Oberste Bauaufsicht Lesefassung Ausführungsvorschriften zu Sonderbauten und Garagen () vom 1. Dezember 2017 (ABl. S. 6053) Auf Grund des 86 Absatz 9 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September

Mehr

Beiblatt 5 zur DIN EN : Blitz- und Überspannungsschutz für PV-Stromversorgungssysteme - 2 Hinweise zum Brandschutz

Beiblatt 5 zur DIN EN : Blitz- und Überspannungsschutz für PV-Stromversorgungssysteme - 2 Hinweise zum Brandschutz 16.7 Seite 1 von 20 Beiblatt 5 zur DIN EN 62305-3: Blitz- und Überspannungsschutz für PV-Stromversorgungssysteme - 2 Hinweise zum Brandschutz Die folgenden Seiten beinhalten die Präsentationsfolien zu

Mehr

Das neue Baurecht im Saarland

Das neue Baurecht im Saarland Das neue Baurecht im Saarland MBO MVV TB MLAR Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman Worum geht es? Was ist die MVV TB? Münchner Verkehrs-Verbund Trambahnen und Busse? Warum brauche ich Funktionserhalt? Welche

Mehr

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele Allgemeine Hinweise Fachstudium konstruktiver Ingenieurbau M.Sc. Brandschutz

Mehr

Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen

Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen Ing. Peter Kovacs Leiter des Objektmanagements in der MA 34 Vorstandsvorsitzender-Stv. der Facility Management Austria Leiter des AK Facility Management im Österreichischen

Mehr

Brandschutz im Gewerbe Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1

Brandschutz im Gewerbe Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1 Brandschutz im Gewerbe 27.11.2018 Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden

Mehr

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Forderungen der en an als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Musterbauordnung September 2012 Definitionen: Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von

Mehr

DIN EN : Risikoanalyse und Baurecht Baurecht / Blitzschutz Risikoanalyse Anerkannte Regel der Technik? Definition Faktoren

DIN EN : Risikoanalyse und Baurecht Baurecht / Blitzschutz Risikoanalyse Anerkannte Regel der Technik? Definition Faktoren DIN EN 62305-2: Risikoanalyse und Baurecht Baurecht / Blitzschutz Risikoanalyse Anerkannte Regel der Technik? Definition Faktoren Rechtlich und normative Anforderungen an den Blitzschutz für bauliche Anlagen

Mehr

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter Sicherheitsstrukturen h it t der HdM 23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 1 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 2 unrealistische Filmdarstellung 16. Mai 2011 Martin

Mehr

Bauvorhaben: Bezeichnung Bestätigung Erforderlich Liegt vor. Übereinstimmungserklärung. Übereinstimmungserklärung

Bauvorhaben: Bezeichnung Bestätigung Erforderlich Liegt vor. Übereinstimmungserklärung. Übereinstimmungserklärung Brandschutzdokumentation - Checkliste Erforderliche Nachweise, Bestätigungen und Bescheinigungen DER BRANDSCHÜTZER Bauvorhaben: Bezeichnung Bestätigung Erforderlich Liegt vor en 1 / Sachkundigenbestätigungen

Mehr

BAUINGENIEURWESEN Arbeitsgruppe Experimenteller Baulicher Brandschutz Jun.-Prof. Dr.-Ing. Catherina Thiele Prof. Dr.-Ing.

BAUINGENIEURWESEN Arbeitsgruppe Experimenteller Baulicher Brandschutz Jun.-Prof. Dr.-Ing. Catherina Thiele Prof. Dr.-Ing. BAUINGENIEURWESEN Arbeitsgruppe Experimenteller Baulicher Brandschutz Jun.-Prof. Dr.-Ing. Catherina Thiele Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz Projektnummer Gegenstand: Kunde: Kontakt: EBB 150003-A: Gutachterliche

Mehr

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr

Mehr

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel

Mehr

Begründung zur Änderung der Betriebs-Verordnung - BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010

Begründung zur Änderung der Betriebs-Verordnung - BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010 - BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010 A. Begründung: a) Allgemeines Die geltende Betriebs-Verordnung richtet sich einerseits an Betreiberinnen und Betreiber bestimmter baulicher

Mehr

Brandschutztüren im Bestand und bei denkmalgeschützten Gebäuden

Brandschutztüren im Bestand und bei denkmalgeschützten Gebäuden und bei und bei Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Mitglied des Deutschen Nationalkomitees von ICOMOS 1 Themen 1. Brandschutz im Bestand 2. Analyse von Gefahren 3. Geeignete

Mehr

* ) Bekanntmachung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung. der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU - Stand Dezember

* ) Bekanntmachung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung. der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU - Stand Dezember * ) Bekanntmachung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU - Stand Dezember 2000 - vom 16. Mai 2007 (StAnz. S. 1132) *) Die in Hessen bauaufsichtlich

Mehr

Brandschutz- erziehung

Brandschutz- erziehung Brandschutz- erziehung (Bildquelle: M. Nehlig) 1 Brandschutz Baulicher Brandschutz Brandschutz Anlagentechnischer Organisatorischer Brandschutz Feuerwehr z.b. Feuerwiderstand von Bauteilen Brennbarkeit

Mehr

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) 63.059 100 09.14 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom: ( 11 BauVorlVO) Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) Eingang Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Gemarkung, Flur, Flurstücke Vorhaben

Mehr

Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht

Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht Brandamtmann Mirko Paternoga Berufsfeuerwehr Dresden Bauordnungsrecht - Normenhierarchie Gesetz Oberste Priorität Verordnung Rechtsnorm, für jeden Bürger verbindlich

Mehr

Schäden durch mangelhaften Brandschutz

Schäden durch mangelhaften Brandschutz Schadenfreies Bauen Herausgegeben von Dr.-Ing. Ralf Ruhnau Begründet von Professor Günter Zimmermann Band 4S Schäden durch mangelhaften Brandschutz Von Dr-Ing Gerd Geburtig Dipl.-Ing. Ingo Schlegel Fraunhofer

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Legende und Abkürzungen Allgemeines. 2 Lexikon. 3 Vorschriften und Regelwerke. 4 Grundlagen

Inhaltsverzeichnis. Legende und Abkürzungen Allgemeines. 2 Lexikon. 3 Vorschriften und Regelwerke. 4 Grundlagen 11 Hinweis: Dieses Handbuch enthält ausgewählte Kapitel aus dem Brandschutzatlas. Die blau und kursiv markierten Kapitel sind nicht enthalten. Sämtliche Kapitel finden Sie im Ordnerwerk oder auf der DVD

Mehr

Brandschutz im Lebenszyklus eines Gebäudes

Brandschutz im Lebenszyklus eines Gebäudes WERKFEUERWEHRVERBAND BAYERN E.V. ARBEITSGEMEINSCHAFT BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ 16.06.2016 Mainz, Vortragsveranstaltung Fachvereinigung Arbeitssicherheit e. V. Quelle: Präsentation von Martin Wilske, WFV

Mehr

37. Jahresfachtagung VDSI-Fachgruppe HWI,

37. Jahresfachtagung VDSI-Fachgruppe HWI, Peter Beck, ABB AG Mannheim TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen 37. Jahresfachtagung VDSI-Fachgruppe HWI, 16.5.2012 5. Juli 2012 1 Zur Person Peter Beck ABB AG Sustainability Affairs (GF-SAS) Kallstadter Straße

Mehr