Amtsblatt. Kreis Viersen. Bekanntmachung der Stadt Kempen. Bekanntmachung des Kreises Viersen

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1 Amtsblatt Kreis Viersen Verkündungsorgan für den Kreis Viersen sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen, Willich und die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal 61. Jahrgang Viersen, 03. November 2005 Nummer 32 des Kreises Viersen der Stadt Kempen über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters Gemäß 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG) vom (GV NW 1990, S. 360 ff) sind im Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung umfasst unter anderem auch die tatsächliche Nutzung der Flurstücke. Durch einen Feldvergleich wurden in der Gemeinde Grefrath, Gemarkung Oedt, umfangreiche Abweichungen der tatsächlichen Nutzung von der entsprechenden Ausweisung im Liegenschaftskataster festgestellt. Daher wurde das Liegenschaftskataster in diesen Fällen fortgeführt. Gemäß 11 Abs. 4 des o.a. Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom werden die Fortführungen für das Gebiet der Gemeinde Grefrath, Gemarkung Oedt in der Zeit vom in den Diensträumen des Katasteramtes in Viersen, Rathausmarkt 3, Zimmer 2112 montags bis donnerstags von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, sowie freitags von Uhr bis Uhr offengelegt. Die nachstehend aufgeführten Wahlgrab- bzw. Reihengrabstätten werden seit einiger Zeit nicht mehr ordnungsgemäß der Würde des Friedhofes entsprechend gärtnerisch gepflegt. Gem. 36 der für die Friedhöfe der Stadt Kempen geltenden Friedhofssatzung vom kann das Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht an diesem Grabstätten entzogen werden. Da die Anschriften der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten und deren Rechtsnachfolger unbekannt sind und nicht ermittelt werden können, werden Hinterbliebene hiermit letztmalig aufgefordert, die Grabstätten innerhalb von 3 Monaten - vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet - instand zu setzten. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, werden die Grabstätten eingeebnet. Vorhandene Grabmale, Einfassungen usw. werden entfernt und gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Kempen über. Das noch bestehende Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht fällt - ebenfalls entschädigungslos - an die Stadt Kempen zurück. Feld und Grabnummer der Grabstätten sowie die Namen der dort beigesetzten Verstorbenen sind, sofern bekannt, angegeben. Für evtl. Rückfragen stehen Mitarbeiter des Grünflächenamtes unter der Tel.-Nr / o gerne zur Verfügung. gez. Herrmann Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters können Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenlegung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Katasteramt Viersen in Viersen, Rathausmarkt 3, Zimmer 2112 zu erklären. Viersen, den Der Landrat Vermessungs- und Katasteramt Im Auftrag gez. Bender Abl. Krs. Vie. 2005, S

2 Friedhof Feld Reihe Grab-Nr. Grab-Name Friedhof Mülhauser Str Wirgau Friedhof Mülhauser Str R Kaysers Friedhof Mülhauser Str. 7 3 R Tomberg Friedhof Mülhauser Str R Dobisch Friedhof Mülhauser Str. 7? Toszkowski Friedhof Mülhauser Str R Elbers Friedhof Mülhauser Str R Brünen Friedhof Mülhauser Str. 8 9 R Lemke Friedhof Mülhauser Str Berghoff Friedhof Mülhauser Str R Bank Friedhof Mülhauser Str R Berrisch Friedhof Mülhauser Str R Tomberg Friedhof Mülhauser Str R Sascha Jäger Friedhof Mülhauser Str Thiesen Friedhof Mülhauser Str. 39? Pinkert Friedhof Mülhauser Str. 39? Kimmer Friedhof Mülhauser Str. 39? Barsuhn Friedhof Mülhauser Str. 39? Schreier Friedhof Mülhauser Str. 39? Burda Friedhof Mülhauser Str. 40? Pothen Friedhof Mülhauser Str. 40? Geyr Friedhof Mülhauser Str. 40? Detges Friedhof Mülhauser Str. 40? Stiepel Friedhof Mülhauser Str. 40? Weinands Friedhof Mülhauser Str. 40? Weiner Friedhof Mülhauser Str. 40? Mertes Friedhof Mülhauser Str. 40? Bauer Friedhof Mülhauser Str. 40? Seiler Friedhof Mülhauser Str. 40? Wicklaus Friedhof Mülhauser Str Mittelberg Friedhof Mülhauser Str Rautenberg Friedhof Mülhauser Str Körl Friedhof Mülhauser Str Nitzer Friedhof Mülhauser Str Rumpf Friedhof Mülhauser Str R Tangermann Friedhof Mülhauser Str R Barsuhn Friedhof Mülhauser Str R Peters Friedhof Mülhauser Str R Borgs Friedhof Mülhauser Str R Raczinsnick Friedhof Mülhauser Str Breuer Friedhof Feld Reihe Grab-Nr. Grab-Name Friedhof Kerkener Straße Foerster Friedhof Kerkener Straße 2 331? Friedhof Kerkener Straße Maas Friedhof Kerkener Straße Wiemes/Franken Friedhof Kerkener Straße Kaiser Friedhof Kerkener Straße 8 41 Driesch Friedhof Kerkener Straße Hubberten Friedhof Kerkener Straße Schlichter Friedhof Feld Reihe Grab-Nr. Grab-Name St. Hubert R Ingendahl St. Hubert Peter St. Hubert Draga Friedhof Feld Reihe Grab-Nr. Grab-Name Tönisberg Jepards Abl. Krs. Vie. 2005, S

3 der Stadt Nettetal Die Zustellung der Lohnsteuerkarten 2006 in der Stadt Nettetal ist abgeschlossen. Sollte ein Lohnsteuerpflichtiger keine Lohnsteuerkarte 2006 erhalten haben oder sollten die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, kann die Ausstellung oder Änderung der Lohnsteuerkarte beim Bürgerservice der Stadt Nettetal, Doerkesplatz 11, Zimmer 101 oder bei den bekannten Zweigstellen in den einzelnen Stadtteilen erfolgen. Für die Eintragung von Kindern, die bis zum das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist das Finanzamt in Kempen zuständig. Dasselbe gilt unabhängig vom Lebensalter für Pflegekinder und Kinder eines Arbeitnehmers, die zugleich Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind. Die entsprechenden Anträge können beim Bürgerservice in Lobberich und in den Zweigstellen abgeholt werden. Lohnsteuerkarten, die nicht mehr benötigt werden, sollten an den Bürgerservice zurückgegeben werden, damit für die Zukunft keine Ausstellung mehr erfolgt. Auch Lohnsteuerkarten 2005 und noch ältere Lohnsteuerkarten, die nicht für die Veranlagung zur Lohn- oder Einkommenssteuer benötigt werden oder die keine Eintragungen enthalten, sollten zurückgegeben werden. Die zurückgegebenen Lohnsteuerkarten stellen einen wichtigen Faktor zur Ermittlung des Verteilerschlüssels für den Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommenssteuer dar. Jede fehlende Lohnsteuerkarte mindert die Steuereinnahme der Stadt und wirkt sich daher zum Nachteil aller Einwohner aus. Nettetal, der Stadt Nettetal Im Auftrag gez. Prümen-Schmitz Abl. Krs. Vie. 2005, S. 591 Der nachfolgende stext der Bezirksregierung Düsseldorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, den b/4798 Genehmigungsantrag der Firma Rodi Petfood Nettetal GmbH nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft Die Firma Rodi Petfood Nettetal GmbH, Deller Weg 14, Nettetal hat mit Antrag vom die Erteilung einer Genehmigung gem. 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft beantragt. Im Einzelnen wird beantragt: 1. Die Errichtung einer zweiten Extruderlinie inklusiv Vormischer, Trockner, Sprayauftrag und Kühler. 2. Errichtung einer Backlinie inklusiv Mischer, Konditionierband, Trockner- und Kühlsystem. 3. Errichtung von zwei zusätzlichen Hammermühlen und zwei zusätzlichen Mischern. 4. Modifizierung der Handzugabe für Kleinkomponenten. 5. Errichtung von vier Rohstoffsilos auf der Betriebsaußenfläche. 6. Errichtung einer Dampfkesselanlage auf der Betriebsaußenfläche. 7. Errichtung einer zweiten Abluftbehandlungsanlage auf der Betriebsaußenfläche. 8. Erweiterung der Trafostation und Niederspannungsverteilung. 9. Bau von fünf Verladerampen im Bereich des Fertigwarenlagers. 10. Verschließen des Versandbereiches und Errichtung einer Verladerampe. 11. Aufstellung von zwei Containern zur Unterbringung der Abluftbehandlungsanlage und des Dampfkessels auf der Hoffläche. Das Vorhaben wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 10. November bis 12. Dezember 2005 an folgenden Stellen zur Einsicht aus: Bezirksregierung Düsseldorf, Zimmer 240a, 2. OG, Cecilienallee 2, Düsseldorf Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr. Rathaus der Stadt Nettetal, Lobberich, Doerkesplatz 11, Nettetal, Zimmer 305 Montag bis Donnerstag von bis Uhr und bis Uhr sowie Freitag von 8.30 bis Uhr Ich fordere hiermit auf, etwaige erörterungsfähige Einwendungen gegen das Vorhaben entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei mir oder im Rathaus der Stadt Kevelaer innerhalb der Einwendungsfrist vom 10. November bis 27. Dezember 2005 vorzubringen. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat-rechtlichen Titeln beruhen ( 10 Abs. 3 BImSchG). Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ( 10 Abs. 6 BImSchG). Die Einwendungen haben neben dem Vor- und Zunamen (Familiennamen) auch die volle leserliche Anschrift der Einwenderin/des Einwenders zu tragen. Einwendungen, die unleserliche Namen oder Anschriften aufweisen, müssen unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus werden auch nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter (z.b. Leib, Leben und Gesundheit oder Eigentum) die Einwenderin/der Einwender für gefährdet ansieht. Desgleichen bleiben gemäß 17 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW gleichförmige Einwendungen (vervielfältigte, gleichlautende Texte) unberücksichtigt, die nicht auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar Name und Anschrift der Vertreterin/des Vertreters der übrigen Unterzeichner erkennen lassen oder bei denen die Vertreterin/der Vertreter keine natürliche Person ist. 591

4 Die Einwendungen werden an die Antragstellerin weitergegeben; jedoch werden auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders deren/dessen Namen und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind. Der Termin für den Beginn der Erörterung der Einwendungen wird bestimmt auf den 18. Januar 2006, Uhr. Die Erörterung ist öffentlich und findet statt im Ratssaal (1. Etage, Raum 201, Eingang A und B) des Rathauses der Stadt Nettetal. Einlass kann nur bis zur Kapazitätsgrenze der Räumlichkeiten gewährt werden. Zu diesem Termin wird nicht gesondert geladen. Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie unterbrochen und am nächsten Tag weitergeführt. Der Termin für die Weiterführung der Erörterung wird jeweils bei Unterbrechung der Erörterung an dem Tag, an dem diese nicht abgeschlossen werden kann, den Teilnehmern mitgeteilt. Eine weitere besondere erfolgt nicht. Durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Gemäß 16 der 9. BImSchV - Verordnung über das Genehmigungsverfahren - findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Zustellung der Entscheidung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche ersetzt werden. Gemäß 3 c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Gemäß 3 a Satz 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die Feststellung ist gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Im Auftrag gez. Schemion Nettetal, den Der Bürgermeister In Vertretung gez. Schaudig Technischer Beigeordneter Abl. Krs. Vie. 2005, S. 592 der Stadt Tönisvorst Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-57 Zwischen Krefelder Straße und Mühlenstraße, Stadtteil St. Tönis, hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-57 Zwischen Krefelder Straße und Mühlenstraße gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der vom (BGBl. I S. 2141), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Tö-57 Zwischen Krefelder Straße und Mühlenstraße ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Tö-57 Zwischen Krefelder Straße und Mühlenstraße tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Tö-57 Zwischen Krefelder Straße und Mühlenstraße wird einschließlich Begründung beim städtischen Planungsamt im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 15-17, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Tö-57 Zwischen Krefelder Straße und Mühlenstraße und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 592

5 Bebauungsplan Tö-57 Zwischen Krefelder Straße und Mühlenstraße 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als Satzung beschlossene Bebauungsplan Tö-57 Zwischen Krefelder Straße und Mühlenstraße, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Tö-57 Zwischen Krefelder Straße und Mühlenstraße zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den Der Bürgermeister gez. Schwarz Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 11/Nr. 23/S. 109 Öffentliche der Stadt Tönisvorst Anmeldung der Schulneulinge für das Schuljahr 2006/ 2007 Nach dem zum in Kraft getretenen neuen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW-SchulG) werden -wie bisher- alle Kinder, die in der Zeit vom 01. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 geboren sind, am 01. August 2006 schulpflichtig. Abl. Krs. Vie. 2005, S. 592 Kinder, die nach diesem Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in der Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigten werden gebeten, Ihr Kind entweder unter Vorlage des Familienstammbuches bzw. der Geburtsurkunde zum Besuch der Pflichtschule oder alternativ mit dem Anmeldebogen (Abgabe nur während der 3 Anmeldetage) anzumelden. Die Anmeldungen bzw. Anmeldebögen werden entgegengenommen 593

6 - Stadtteil St. Tönis für die - Kath. Grundschule St. Tönis im Schulgebäude Schulstr. 13, - Gem. Grundschule im Schulgebäude Corneliusstr. St. Tönis Corneliusstr. 200, - Gem. Grundschule im Schulgebäude St. Tönis- Hülser Str. Hülser Str. 51, - Stadtteil Vorst - - Zusatzinformation für Erziehungsberechtigte der Vorster Schulneulinge- Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Juli 2005 den Beschluss des Rates der Stadt Tönisvorst vom zur Neuerrichtung einer städt. Grundschule im Schulzentrum Vorst durch Zusammenlegung der bisherigen dortigen städt. Grundschulen (Kath. Grundschule Vorst und Gemeinschaftsgrundschule Vorst) zum genehmigt. Die Schulart wird noch von den Erziehungsberechtigten bestimmt. Die neue Grundschule erhält gemäß den Nebenbestimmungen dieser Genehmigung zunächst von Amts wegen die vorläufige Schulbezeichnung Städt. Grundschule Vorst Primarstufe Amselweg 6, Tönisvorst. Das Verfahren zur Bestimmung der Schulart der neuen Grundschule wird vor den Anmeldeterminen bzw. Anmeldeverfahren stattfinden. Sofern nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs für eine bestimmte Schulart erfüllt sind, ist das Anmeldeverfahren für eine Schule dieser Art zu eröffnen. Hierfür gelten sodann ebenfalls die nachstehenden Anmeldetermine bzw. Anmeldezeiten. Über diesbezügliche Einzelheiten werden dieeltern/ Erziehungsberechtigten am , Uhr im Gemeindesaal Haus Vorst, Kuhstraße 2, Tönisvorst im Rahmen einer Info- Veranstaltung informiert. für die - Städt. Grundschule Vorst im Schulgebäude -Primarstufe- Amselweg 6, Tönisvorst, und zwar am - dies gilt insbesondere auch für den Anmeldebogen - Mittwoch, dem 09. November 2005 von Uhr bis Uhr, Donnerstag,dem 10. November 2005 von Uhr bis Uhr, Freitag, dem 11. November 2005 von Uhr bis Uhr. - Schulaufnahmegespräch folgt Für das erforderliche Schulaufnahmegespräch, das mit den Erziehungsberechtigten und dem anzumeldenden Kind geführt wird, erhalten diese von der Schule eine Einladung. Zu diesem Termin bitte ich, sofern per Anmeldebogen angemeldet wurde, das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde und bei getrennt lebenden Erziehungsberechtigten auch einen Nachweis über das Sorgerecht mitzubringen. Gemäß den 39 folgende des zum in Kraft getretenen Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW-SchulG) hat der Schüler die (entsprechend der gebildeten Schulbezirke) für seinen Wohnsitz zuständige Schule zu besuchen. Den Erziehungsberechtigten steht grundsätzlich die freie Wahl der Schulart (Schularten in Tönisvorst: Gemeinschaftsgrundschulen oder katholische Grundschulen) zu Beginn eines jeden Schuljahres zu. Um gleichmäßige Klassenstärken zu erreichen, die auch übergroße Klassen im Interesse der Erziehungsberechtigten vermeiden sollen, und insbesondere für den Fall einer Überschreitung bzw. deutlichen Unterschreitung der für die einzelnen Schulen festgelegten Zügigkeiten kann die Stadt Tönisvorst als Schulträger gemäß Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die öffentlichen Grundschulen regulierend einwirken. Aufgrund der von der Bezirksregierung Düsseldorf im Juli 2005 genehmigten schrittweisen Schließung der GGS Am Kirchplatz -St. Tönis darf diese bereits zum Schuljahr 2006/ 2007 keine Schulneulinge mehr aufnehmen. Aus diesem Grund ist eine Umverteilung der anzumeldenden Schulneulinge im Stadtteil St.Tönis erforderlich. Somit wird für den Stadtteil St. Tönis bereits im Vorfeld von vorstehender Regelung Gebrauch gemacht. Die Schulbezirke des Stadtteils St. Tönis werden hiermit zum Überschneidungsgebiet erklärt. Diesbezüglich zu treffende Entscheidungen obliegen dem Bürgermeister der Stadt Tönisvorst, Amt für Schulen, Sport und Kultur, Bahnstr. 15, Tönisvorst. Sollte sich nach Entgegennahme der Anmeldungen bzw. bereits im Zuge des Anmeldeverfahrens ergeben, dass die im Vorfeld getroffenen Einteilungen nicht ausreichen, können weitere Maßnahmen des Schulträgers gegebenenfalls noch während des Anmeldeverfahrens ergriffen werden. Diesbezüglich weise ich auch auf den Allgemeinen Rahmen für das Schuljahr 2005/2006 hin, der unter Berücksichtigung der schrittweisen Schließung der Gem. Grundschule Am Kirchplatz und der von Amts wegen neu errichteten Städtischen Grundschule Vorst auch für das Schuljahr 2006/2007 gilt. Dieser regelt insbesondere auch die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen in den einzelnen Tönisvorster Schulen und legt zudem auch fest, dass das Anmeldeverfahren unter dem Vorbehalt der abschließenden Zustimmung durchzuführen ist. Das Gebiet des Stadtteiles Vorst bildet weiterhin den für die Vorster Schulneulinge in Frage kommenden Schulbezirk vorbehaltlich des Ergebnisses des anstehenden Bestimmungsverfahrens und seiner Prüfung durch die Bezirksregierung-. Gemeinsamer Unterricht - Sonderpädagogischer Förderbedarf - Die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AOSF) kann im Einzelfall dazu führen, dass Kinder mit einem Handicap am sogenannten Gemeinsamen Unterricht teilnehmen. Dieser wird in Tönisvorst insbesondere in der Gemeinschaftsgrundschule Corneliusstraße- St. Tönis - eine Sonderpädagogin unterrichtet im Team mit dem/den Klassenlehrer/innen - erteilt. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und 594

7 zur Entscheidung über den schulischen Förderort richtet sich nach den Bestimmungen der AOSF. Termine Tag der offenen Tür an den einzelnen Tönisvorster Grundschulen: Stadtteil St. Tönis: Gem. Grundschule Corneliusstr. St. Tönis am von h Gem. Grundschule-St. Tönis-Hülser Str. am von h Kath. Grundschule St. Tönis am von h Stadtteil Vorst: Für die Städt. Grundschule Vorst - Primarstufe - Amselweg Vorst, Tönisvorst findet kein Tag der offenen Tür statt, da das pädagogische Konzept der Schule erst nach der Bestimmung der Schulart ausgestaltet und beschlossen werden kann. Tönisvorst, Der Bürgermeister gez. Schwarz Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 11/Nr. 22/S. 101 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2005, S. 593 Satzung der Stadt Tönisvorst vom über örtliche Bauvorschriften gemäß 86 BauO NRW für den Bereich des Bebauungsplanes Tö-21b Am Wasserturm im Stadtteil St. Tönis Der Rat der Stadt Tönisvorst hat aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der vom (GV.NW S. 666(/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW.S. 245), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom (GVBl. S. 256), geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 439) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Bereich dieser Satzung umfasst den Bereich des Bebauungsplanes Tö-21b Am Wasserturm in der Gemarkung St. Tönis, Flur 14. Er ergibt sich aus nachstehendem Kartenausschnitt. 2 Örtliche Bauvorschriften textlicher Art für das Allgemeine Wohngebiet 1. Dachform und Dachneigung 1.1 Zulässig sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung gleich oder größer 15. Dies gilt auch für Garagen. Teile der Dachflächen (max. 30 % einer Dachseite) können auch flacher geneigt werden. Dies gilt nicht für Garagen. 1.2 Gaupen sind nur bei Gebäuden mit einer Dachneigung ab 40 zulässig. Sie dürfen nur in der Dachgeschossebene untergebracht werden, die unmittelbar über der Geschossdecke des letzten mit senkrechten Außenwänden versehenen Geschosses beginnt. In weiteren Geschossen wie z. B. Spitzboden sind sie nicht zulässig. Die Summe der Länge aller Gaupen einer Dachseite darf 75 % der Fassadenbreite nicht überschreiten. Einzelgaupen dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. 1.3 Nebendächer sind grundsätzlich zulässig. Sie müssen rechtwinklig in das Dach des Hauptgebäudes eingebunden werden. Sie dürfen 50 % der Fassadenbreite nicht überschreiten. Ausnahmsweise können sie auch als Schleppdächer ausgebildet werden. Dies gilt nicht für Garagen. 1.4 Doppelhäuser müssen mit einer einheitlichen Dach- Abgrenzung des Bebauungsplanes Tö-21b Am Wasserturm 595

8 neigung ausgeführt werden. In der Detailplanung wie Dachgaupen oder Nebendächer kann von dieser Regelung abgewichen werden. Dies gilt auch für Garagen. 2. Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen Werden oder sind die überbaubaren Grundstücksflächen in der Tiefe nicht voll ausgenutzt und werden Anbauten errichtet, so dürfen diese nur eingeschossig mit Flachdach oder aber wie das Hauptgebäude mit geneigtem Dach ausgeführt werden. Wird senkrecht zur Firstrichtung erweitert, ist der First rechtwinklig zum First des Hauptgebäudes auszubilden. 3. Höhenlage des Erdgeschossrohfußbodens 3.1. Der Bezugspunkt für die Höhe wird bestimmt an der Mitte der an die Straßenbegrenzungslinie angrenzenden Grundstücksseite über Oberkante bestehender Verkehrsfläche ohne Randabschluss. 3.2 Bezugspunkt für den Erdgeschossfußboden ist die Oberkante Rohfußboden. Er darf max. 0,50 m über dem festgesetzten Bezugspunkt liegen und diesen max. 0,15 m unterschreiten. 4. Garagen und Abstellräume 4.1 Garagenreihen und Garagengruppen sind in einheitlichem Material und Farbton auszuführen. Wird keine Einigung erzielt, sind Garagenreihen und Garagengruppen dann in einem Verblendmauerstein mit rötlichem Farbton auszuführen. 4.2 Abstellräume in Verbindung mit Garagen sind in Material, Farbgebung und Höhe mit diesen einheitlich auszuführen. 5. Materialien 5.1 Bei Doppelhäusern sind bei der Fassadenausbildung einheitliche Materialien mit einheitlichem Farbton zu verwenden. Wird unter den Bauherren keine Einigung erzielt, sind Vormauersteine in rötlichem Farbton zu verwenden. In der Detailgestaltung kann von Material und Farbton abgewichen werden. 5.2 Bei Doppelhäusern ist die Dacheindeckung in einem einheitlichen Farbton auszuführen. Wird unter den Bauherren keine Einigung erzielt, ist eine Dacheindeckung mit anthrazitfarbenem Farbton zu verwenden. 5.3 Garagen sind in dem gleichen Material und Farbton auszuführen wie das Wohngebäude auf dem Grundstück. 6. Vorgärten und Einfriedigungen 6.1 Die Fläche des Vorgartens wird bestimmt durch die Straßenbegrenzungslinie und der ihr zugewandten Gebäudegrenze in der Gesamtbreite des Grundstückes. Diese Fläche darf nur durch Bepflanzungen begrenzt werden. 6.2 Bei Eckgrundstücken bestimmt sich die Fläche des Vorgartens durch die Straßenbegrenzungslinien und der einer Straße zugewandten Gebäudegrenze in der Gesamtbreite des Grundstückes. 6.3 Außerhalb des Vorgartens sind außer Hecken Einfriedigungen nur mit einem bis zu 1,50 m hohen Maschendraht- oder Stabgitterzaun sowie offene Holzzäune als Jäger- oder Lattenzäune, in dem zwischen den Latten jeweils mindestens ein Abstand in Lattenstärke einzuhalten ist, zulässig. Der Bezugspunkt für die Einfriedigungen ist Oberkante des Geländes. 6.4 Ausnahmen Liegen Wohngärten unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet, sind die unter Ziffer 6.3 geregelten Zäune ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Bei einer Höhe von mehr als 1,50 m ist dann jedoch ein Abstand von der Grundstücksgrenze von 0,75 m für eine Vorpflanzung einzuhalten. 7. Abschirmwände 7.1 Wände zur Errichtung eines fremder Einsicht entzogenen Sitzplatzes dürfen - innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Höhe von 2,00 m über Erdgeschoss-Fertigfußboden, - außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Höhe von 2,50 m über Oberkante des Geländes, - eine Seitenlänge von 5,0 m nicht überschreiten. 7.2 Werden Wände zur Errichtung eines fremder Einsicht entzogenen Sitzplatzes sowie Garagenlängswände parallel zur Straßenbegrenzungslinie errichtet, so ist zwischen dieser und der Wand ein Abstand von mindestens 0,75 m einzuhalten. Dieser Grundstücksstreifen ist dicht zu bepflanzen. Hinweis: Die Zulässigkeit der Wände wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Tö-21b Am Wasserturm geregelt. 8. Mülltonnen im Vorgarten 8.1 Das von der öffentlichen Verkehrsfläche her sichtbare dauerhafte Abstellen von Mülltonnen ist unzulässig. 8.2 Die Standplätze für Mülltonnen dürfen nur dann im Vorgarten eingerichtet werden, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche abgeschirmt, dauerhaft eingegrünt oder in den Untergrund abgesenkt werden. 3 Diese Satzung tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes der Stadt Tönisvorst, in dem sie bekannt gemacht wird, in Kraft. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der vom (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 245), in der z. Zt. geltenden Fassung, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form -und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts- 596

9 vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Die Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Tö-21b Am Wasserturm wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den In Vertretung gez. Peters Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 11/Nr. 22/S. 103 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2005, S. 596 Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Tö- 17II Gewerbegebiet Tempelshof Nord, Neubearbeitung der Teile 1-3", Stadtteil St. Tönis hier: Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Tönisvorst hat am die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Tö-17II Gewerbegebiet Tempelshof Nord, Neubearbeitung der Teile 1-3" gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der vom (BGBl. I S. 2141), in der z. Zt. geltenden Fassung, in Verbindung mit den 7 und 41 der Gemeindeordnung NW, in der z.zt. geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Tö-17II Gewerbegebiet Tempelshof Nord, Neubearbeitung der Teile 1-3" ist im nachstehenden Kartenausschnitt gekennzeichnet. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Tö-17II Gewerbegebiet Tempelshof Nord, Neubearbeitung der Teile 1-3" tritt mit Ablauf des Erscheinungstages des Tönisvorster Amtsblattes, in dem diese veröffentlicht wird, in Kraft. Der Bebauungsplan Tö-17II Gewerbegebiet Tempelshof Nord, Neubearbeitung der Teile 1-3", 1. Änderung wird einschließlich Begründung beim städtischen Planungsamt im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 3 und 4, während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes Tö-17II Gewerbegebiet Tempelshof Nord, Neubearbeitung der Teile 1-3", 1. Änderung und der dazugehörigen Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: 1. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Tönisvorst unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht Bebauungsplan Tö-17II Gewerbegebiet Tempelshof Nord, Neubearbeitung der Teile Änderung 597

10 worden sind. 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für dasland Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der vom (GV. NW. S. 666/ SGV. NW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit deren Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sanordnung Der vom Rat der Stadt Tönisvorst am als Satzung beschlossene Bebauungsplan Tö-17II Gewerbegebiet Tempelshof Nord, Neubearbeitung der Teile 1-3", 1. Änderung, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan Tö-17II Gewerbegebiet Tempelshof Nord, Neubearbeitung der Teile 1-3", 1. Änderung zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche erfolgt gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Tönisvorst vom , in der z. Zt. geltenden Fassung. Tönisvorst, den gez. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 11/Nr. 22/S. 105 der Stadt Tönisvorst Abl. Krs. Vie. 2005, S. 598 Abstimmungsverfahren über die Bestimmung der Schulart der neuen Grundschule Vorst, die von Amts wegen zum Schuljahr 2006/2007 die vorläufige Schulbezeichnung Städt. Grundschule Vorst Primarstufe Amselweg 6, Tönisvorst erhalten hat. Am 01. August 2006 soll die oben genannte neue Grundschule den Betrieb aufnehmen. Aus diesem Grunde hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit Verfügung vom u.a. festgelegt, dass rechtzeitig vor den Anmeldeterminen zum Schuljahr 2006/2007 das vorgeschriebene Verfahren zur Bestimmung der Schulart durch die Erziehungsberechtigten der Schülerschaft gemäß 17 Schulordnungsgesetz NRW (SchOG) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom , (SGV. NRW. 223) bzw. 27 Abs. 2 und 4 und 131 des ab geltenden neuen Schulgesetzes NRW (SchulG) vom (GV. NRW 2005 S. 102/SGV. NRW 223) i.v.m. der Vierten Verordnung über die Ausführung des Schulordnungsgesetzes (4. AVOzSchOG) vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom , (SGV. NRW. 223) durchzuführen. Das Verfahren gliedert sich grundsätzlich in ein Abstimmungs- und Anmeldeverfahren. Gemäß 2 der 4. AVOzSchOG bestimmen bei der Errichtung einer Grundschule von Amts wegen die Erziehungsberechtigten die Schulart. Schularten sind Gemeinschaftsgrundschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen. Gemäß 8 Abs. 2 der 4. AVOzSchOG weise ich die Erziehungsberechtigten darauf hin, das sie über den Antrag nur abstimmen können, wenn sie in das aufzustellende Abstimmungsverzeichnis von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen worden sind. Abstimmungsberechtigt sind die Eltern der Kinder, die zum/im Schuljahr 2006/ eingeschult werden, - das 2. Schuljahr besuchen, - das 3. Schuljahr besuchen, - das 4. Schuljahr besuchen. Auf die im Tönisvorster Amtsblatt Nr. 19 vom bereits veröffentlichte diesbezügliche vom weise ich ausdrücklich hin. Das entsprechende Abstimmungsverzeichnis liegt gemäß 12 i.v.m. 8 der 4. AVOzSchOG am Dienstag, den , 8.00 Uhr bis Uhr, Mittwoch, den , 8.00 Uhr bis Uhr, Donnerstag, den , 8.00 Uhr bis Uhr im Durchgangstrakt des Schulzentrums Vorst Zugang: Amselweg Tönisvorst, öffentlich (zur Einsichtnahme) aus. Eine Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis erfolgt grundsätzlich von Amts wegen und ist darüber hinaus auf Antrag bis zum möglich. Die Abstimmung findet gemäß 12 i.v.m. 8 der 4. AVOSchOG am Montag, den , 8.00 Uhr bis Uhr, Dienstag, den , 8.00 Uhr bis Uhr, Mittwoch, den , 8.00 Uhr bis Uhr im Durchgangstrakt des Schulzentrums Vorst - Zugang: Amselweg Tönisvorst, statt. Die öffentliche Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses sowie die örtliche und zeitliche Festsetzung des Abstimmungsverfahrens werden hiermit bekannt gemacht. 598

11 Tönisvorst, der Stadt Viersen gez. A. Schwarz Bürgermeister Tönisvorster Amtsblatt Jhrg. 11/Nr. 21/S. 97 Satzung der Stadt Viersen über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt des Stadtteiles Viersen vom Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund des 86 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259) am folgende Satzung beschlossen: 1 Ziel der Satzung Ziel dieser Satzung ist es, die Errichtung von Werbeanlagen und Aufstellung von Warenautomaten in der Innenstadt Viersens so zu steuern, dass ein qualitätvolles Stadtbild erhalten bzw. erreicht wird. 2 Örtlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Innenstadt Viersen einschließlich der sie umgebenden Straßen. Hierzu gehören Freiheitsstraße, die geplante Trasse des innerstädtischen Erschließungsringes (IER), Hohlstraße und Willy-Brandt-Ring. Der Bereich ist in der als Bestandteil der Satzung beigefügten Karte gekennzeichnet. 3 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Sinne von 13 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) sowie für Warenautomaten. Dabei bleiben die Vorschriften des 13 Abs. 6 BauO NRW unberührt. 4 Allgemeine Anforderungen Abl. Krs. Vie. 2005, S. 599 (1) Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich hinsichtlich der Gestaltung und der Maßstäblichkeit in die Architektur des Gebäudes und in das Ortsbild einzufügen. Sie müssen sich nach Größe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dürfen gestalterisch wichtige Fassadengliederungen nicht verdecken oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen. (2) Werbeanlagen und Warenautomaten an Baudenkmälern bzw. in deren unmittelbarer Umgebung unterliegen den speziellen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und bedürfen zusätzlich einer Erlaubnis gemäß 9 DSchG. (3) Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 5 Farbliche Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Die Verwendung sämtlicher fluoreszierender und reflektierender Farben, Verkehrsfarben sowie besonders greller Farben ist unzulässig. Zu den besonders grellen Farben gehören insbesondere folgende RAL-Nummern: 1016 (Schwefelgelb), 1018 (Zinkgelb), 1026 (Leuchtgelb) 1028 (Melonengelb), 2000 (Gelborange), 2001 (Rotorange), 2005 (Leuchtorange), 2007 (Leuchthellorange), 3024 (Leuchtrot), 3026 (Leuchthellrot), 4003 (Erikaviolett), 4005 (Blaulila), 4008 (Signalviolett), 4010 (Telemagenta) (2) Ausnahmen von Abs. 1 können zugelassen werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange vereinbar ist und wenn es sich nur um untergeordnete Teile der Werbeanlage handelt (max. 20% der Fläche der Werbeanlage). 6 Anbringungsort von Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und dort nur bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5,0 m über Gelände zulässig. (2) Werbeanlagen an Vorbauten wie Balkonen und Erkern sind unzulässig. (3) Hinweisschilder für freie Berufe wie z.b. Praxen, Büros und Kanzleien sind nur am Ort der Leistung im Erdgeschoss zulässig. Desgleichen können im Einzelfall Schaukästen zugelassen werden. (4) Flächig auf dem Schaufenster aufgebrachte Werbung im Erdgeschoss ist zulässig, sofern die Flä-che höchstens 20% der Schaufensterfläche beträgt; die sich ergebende Ansichtsfläche wird zu 50% auf die Gesamtfläche nach 8 Abs. 1 angerechnet. Von dieser Regelung unberührt bleiben kurzfristige Sonderwerbungen wie z. B. Schlussverkauf oder Räumungsverkauf, die einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen umfassen. (5) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 können zugelassen werden, wenn diese mit den öffentlichen Belangen insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange vereinbar sind. 7 Beleuchtung von Werbeanlagen Werbeanlagen mit speziellen Lichteffekten wie Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht sind 599

12 unzulässig. Bei angestrahlten und selbstleuchtenden Werbeanlagen ist nur eine Verwendung von weißlichem oder gelblichem Licht zulässig. (3) Bei winklig zur Gebäudefront anzubringenden Werbeanlagen darf die Summe der Ansichtsflächen 1,00 qm und die Ausladung 1,00 m (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. Je Gebäudefront ist je angefangene 10 m lfd. Straßenfrontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. (4) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 können zugelassen werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange vereinbar ist und wenn maximal 50% der nach Abs. 1 zulässigen Gesamtfläche nicht überschritten werden. (5) Beschriftungen auf Markisen sind nur zulässig, wenn sie in der Längsrichtung angebracht sind und eine Schrifthöhe von 40 cm nicht überschreiten. 8 Größe von Werbeanlagen (1) Je lfd. m Straßenfrontlänge des Gebäudes ist eine Ansichtsfläche der Werbeanlage von maximal 0,4 qm zulässig. Für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung gilt dies separat für jedes Geschoss. (2) Direkt auf den Baukörper gemalte oder angebrachte Schriften, Zeichen und Symbole sind über 60 % der Straßenfrontlänge, maximal jedoch über eine Länge von 4,5 m gestattet. 600

13 9 Besondere Werbeanlagen (1) Werbefahnen - mit Ausnahme von zeitlich begrenzten Veranstaltungen (wie insbesondere Räumungs- und Schlussverkäufe) an der Stätte der Leistung für die Dauer der Veranstaltung - sind unzulässig. (2) Schaukästen und Anschlagtafeln sind nur ausnahmsweise zulässig und dürfen eine Ansichtsfläche von 0,35 qm nicht überschreiten. 10 Wechselwerbung Anschlagflächen für Plakatwerbung größer als DIN A 1 sind unzulässig. Ausgenommen ist zeitlich begrenzte Werbung für Wahlen, kirchliche, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen. 11 Anbringungsort und Größe von Warenautomaten (1) Warenautomaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar aufgestellt oder angebracht werden, sind nur dann zulässig, wenn sie in einem engen sachlichen Bezug zu einem Handels- oder Dienstleistungsbetrieb stehen und unmittelbar an oder in der Fassade des Betriebsgebäudes aufgestellt bzw. angebracht werden. Sie müssen einen Mindestabstand von 25 m zueinander einhalten. sanordnung: Die vom Rat der Stadt Viersen am beschlossene Satzung der Stadt Viersen wird hiermit gem. 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 4 der sverordnung und 16 der Hauptsatzung der Stadt Viersen öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) wird auf folgendes hingewiesen: Nach 7 Abs. 6 Satz 1 GO kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Viersen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Viersen, den gez. T h ö n n e s s e n Bürgermeister (2) Das Anbringen von Warenautomaten an Türen und Toren ist unzulässig. Ein Warenautomat soll nicht größer als 0,80 qm sein. 12 Ordnungswidrigkeiten der Stadt Viersen Abl. Krs. Vie. 2005, S.600 (1) Ordnungswidrig im Sinne von 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 3 Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, nicht entfernt, 2. entgegen 5 Abs. 1 unzulässige Farbtöne verwendet, 3. entgegen 6 Abs. 1-4 einen unzulässigen Anbringungsort am bzw. im Gebäude wählt, 4. entgegen 7 eine unzulässige Beleuchtung vornimmt, 5. entgegen 8 Abs. 1-5 die maximale festgesetzte Größe von Werbeanlagen überschreitet, 6. entgegen 9 Abs. 1 Werbefahnen anbringt, 7. entgegen 9 Abs. 2 Schaukästen und Anschlagtafeln anbringt, 8. entgegen 10 Anschlagflächen für Plakatwerbung größer als DIN A 1 errichtet bzw. anbringt, 9. entgegen 11 Abs. 1 den Mindestabstand von Warenautomaten unterschreitet, 10. entgegen 11 Abs. 2 einen unzulässigen Anbringungsort wählt. (2) Vorsätzlich und fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der in Kraft. Satzung der Stadt Viersen über Werbeanlagen und Warenautomaten in den historischen Stadtkernen von Viersen-Dülken und Viersen-Süchteln vom Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund des 86 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259) am folgende Satzung beschlossen: 1 Ziel der Satzung Ziel dieser Satzung ist es, die Errichtung von Werbeanlagen und Aufstellung von Warenautomaten in den Stadtkernen Dülkens und Süchtelns so zu steuern, dass unter Berücksichtigung des Ortsbildes der Innenstädte mit ihren historischen Straßenzügen, Plätzen und wertvollen Baudenkmälern ein qualitätvolles Stadtbild erhalten bzw. erreicht wird. 2 Örtlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst im Wesentlichen die historischen Stadtkerne Dülkens und Süchtelns einschließlich der sie umgebenden Straßen. Hierzu gehören in Dülken Nordgraben, Am Neumarkt, Ostgraben, Theodor-Frings-Allee und Westgraben und in Süchteln Ostring und Westring. Darüber hinaus werden Teilstücke 601

14 der Hindenburgstraße, der Tönisvorster Straße, der Düsseldorfer Straße und der Hochstraße in den Geltungsbereich einbezogen. Die Bereiche sind in den als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Karten gekennzeichnet. 3 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Sinne von 13 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) sowie für Warenautomaten. Dabei bleiben die Vorschriften des 13 Abs. 6 BauO NRW unberührt. 4 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen und Warenautomaten haben sich hinsichtlich der Gestaltung und der Maßstäblichkeit in die Architektur des Gebäudes und in das Ortsbild einzufügen. Sie müssen sich nach Größe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dürfen gestalterisch wichtige Fassadengliederungen nicht verdecken oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen. (2) Werbeanlagen und Warenautomaten an Baudenkmälern bzw. in deren unmittelbarer Umgebung sowie im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Innenstadt Süchteln unterliegen den speziellen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und bedürfen zusätzlich einer Erlaubnis gemäß 9 DSchG. (3) Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 5 Farbliche Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Die Verwendung sämtlicher fluoreszierender und reflektierender Farben, Verkehrsfarben sowie besonders greller Farben ist unzulässig. Zu den besonders grellen Farben gehören insbesondere folgende RAL-Nummern: 1016 (Schwefelgelb), 1018 (Zinkgelb), 1026 (Leuchtgelb) 1028 (Melonengelb), 2000 (Gelborange), 2001 (Rotorange), 2005 (Leuchtorange), 2007 (Leuchthellorange), 3024 (Leuchtrot), 3026 (Leuchthellrot), 4003 (Erikaviolett), 4005 (Blaulila), 4008 (Signalviolett), 4010 (Telemagenta) (2) Ausnahmen von Abs. 1 können zugelassen werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange vereinbar ist und wenn es sich nur um untergeordnete Teile der Werbeanlage handelt (max. 20% der Fläche der Werbeanlage). 6 Anbringungsort von Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und dort nur bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5,0 m über Gelände zulässig. (2) Werbeanlagen an Vorbauten wie Balkonen und Erkern sind unzulässig. (3) Hinweisschilder für freie Berufe wie z.b. Praxen, Büros und Kanzleien sind nur am Ort der Leistung im Erdgeschoss zulässig. Desgleichen können im Einzelfall Schaukästen zugelassen werden. (4) Flächig auf dem Schaufenster aufgebrachte Werbung im Erdgeschoss ist zulässig, sofern die Fläche höchstens 20% der Schaufensterfläche beträgt; die sich ergebende Ansichtsfläche wird zu 50% auf die Gesamtfläche nach 8 Abs. 1 angerechnet. Von dieser Regelung unberührt bleiben kurzfristige Sonderwerbungen wie z. B. Schlussverkauf oder Räumungsverkauf, die einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen umfassen. (5) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 können zugelassen werden, wenn diese mit den öffentlichen Belangen insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange vereinbar sind. 7 Beleuchtung von Werbeanlagen Es sind ausschließlich angestrahlte, nicht selbstleuchtende Werbeanlagen mit gleichbleibender Lichtfarbe (weißliches oder gelbliches Licht) und gleichbleibender Lichtintensität zulässig. Ausgenommen hiervon sind selbstleuchtende Schriftzüge (Neonröhren) sowie hinterleuchtete Einzelbuchstaben. 8 Größe von Werbeanlagen (1) Schriftzüge dürfen eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. Ober- und Unterlängen der Einzelbuchstaben bleiben hierbei unberücksichtigt. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen einbezogen werden. Je lfd. m Straßenfrontlänge des Gebäudes ist eine Ansichtsfläche der Werbeanlage von max. 0,4 qm zulässig. Für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung gilt dies separat für jedes Geschoss. (2) Direkt auf den Baukörper gemalte oder angebrachte Schriften, Zeichen und Symbole sind über 60 % der Straßenfrontlänge, maximal jedoch über eine Länge von 4,5 m gestattet. (3) Bei winklig zur Gebäudefront anzubringenden Werbeanlagen darf die Summe der Ansichtsflächen 0,50 qm und die Ausladung 0,80 m (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. Je Gebäudefront ist je angefangene 10 m lfd. Straßenfrontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. (4) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 können zugelassen werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange vereinbar ist und wenn 602

15 maximal 50% der nach Abs. 1 zulässigen Gesamtfläche nicht überschritten werden. (5) Beschriftungen auf Markisen sind nur zulässig, wenn sie in der Längsrichtung angebracht sind und eine Schrifthöhe von 20 cm nicht überschreiten. staltungen. 11 Anbringungsort und Größe von Warenautomaten (1) Warenautomaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar aufgestellt oder angebracht werden, sind nur dann zulässig, wenn sie in einem engen sachlichen Bezug zu einem Handels- oder Dienstleistungsbetrieb stehen und unmittelbar an oder in der Fassade des Betriebsgebäudes aufgestellt bzw. angebracht werden. Sie müssen einen Mindestabstand von 25 m zueinander einhalten. (2) Das Anbringen von Warenautomaten an Türen und Toren ist unzulässig. Ein Warenautomat soll nicht größer als 0,80 qm sein. 9 Besondere Werbeanlagen (1) (2) Werbefahnen - mit Ausnahme von zeitlich begrenzten Veranstaltungen (wie insbesondere Räumungs- und Schlussverkäufe) an der Stätte der Leistung für die Dauer der Veranstaltung - sind unzulässig. Schaukästen und Anschlagtafeln sind nur ausnahmsweise zulässig und dürfen eine Ansichtsfläche von 0,35 qm nicht überschreiten. 10 Wechselwerbung Anschlagflächen für Plakatwerbung größer als DIN A 2 sind unzulässig. Ausgenommen ist zeitlich begrenzte Werbung für Wahlen, kirchliche, kulturelle oder sportliche Veran- 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 Abs. 3 Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, nicht entfernt, entgegen 5 Abs. 1 unzulässige Farbtöne 603

16 verwendet, entgegen 6 Abs. 1-4 einen unzulässigen Anbringungsort am bzw. im Gebäude wählt, 4. entgegen 7 eine unzulässige Beleuchtung vornimmt, 5. entgegen 8 Abs. 1-5 die maximale festgesetzte Größe von Werbeanlagen überschreitet, 6. entgegen 9 Abs. 1 Werbefahnen anbringt, 7. entgegen 9 Abs. 2 Schaukästen und Anschlagtafeln anbringt, 8. entgegen 10 Anschlagflächen für Plakatwerbung größer als DIN A 2 errichtet bzw. anbringt, 9. entgegen 11 Abs. 1 den Mindestabstand von Warenautomaten unterschreitet, 10. entgegen 11 Abs. 2 einen unzulässigen Anbringungsort wählt. 3. (2) 604 Vorsätzlich und fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der in Kraft. sanordnung: Die vom Rat der Stadt Viersen am beschlossene Satzung der Stadt Viersen wird hiermit gem. 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 4 der sverordnung und 16 der Hauptsatzung der Stadt Viersen öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) wird auf folgendes hingewiesen: Nach 7 Abs. 6 Satz 1 GO kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser nicht mehr geltend gemacht

17 werden, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Viersen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Viersen, den der Stadt Viersen Satzung der Stadt Viersen über Werbeanlagen an Eisenbahnbrücken und Bahndämmen in Viersen vom Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund des 86 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259) am folgende Satzung beschlossen: 1 Ziel der Satzung Eisenbahnbrücken und Bahndämme genießen innerhalb der städtischen Bebauung hinsichtlich Nutzung und Architektur einen Sonderstatus, den es bei Gestaltungsfragen zu berücksichtigen gilt. Ziel dieser Satzung ist es, die Errichtung von Werbeanlagen so zu steuern, dass das Erscheinungsbild der Brücken und Dämme erhalten bleibt bzw. nicht gestört wird. 2 Örtlicher Geltungsbereich Die Regelungen dieser Satzung gelten an allen Eisenbahnbrücken und Bahndämmen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Viersen. 3 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Sinne von 13 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW). Die Vorschriften des 13 Abs. 6 BauO NRW bleiben unberührt. 4 Allgemeine Anforderungen gez. T h ö n n e s s e n Bürgermeister Abl. Krs. Vie. 2005, S. 602 (1) Werbeanlagen müssen sich hinsichtlich Gestaltung und Maßstäblichkeit in die Architektur der Bahnanlage (Brücken und Dämme) einfügen und sind insbesondere entsprechend den Regelungen des 5 an ihre Umgebung anzupassen. (1) Werbeanlagen und Warenautomaten in der unmittelbaren Umgebung von Baudenkmälern unterliegen den speziellen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und bedürfen zusätzlich einer Erlaubnis gemäß 9 DSchG. (2) Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Teile der Bahnanlage sind in den vorherigen Zustand zu versetzen. 5 Farbliche Gestaltung von Werbeanlagen (1) Die Verwendung sämtlicher fluoreszierender und reflektierender Farben, Verkehrsfarben sowie besonders greller Farben ist unzulässig. Zu den besonders grellen Farben gehören insbesondere folgende RAL-Nummern: 1016 (Schwefelgelb), 1018 (Zinkgelb), 1026 (Leuchtgelb) 1028 (Melonengelb), 2000 (Gelborange), 2001 (Rotorange), 2005 (Leuchtorange), 2007 (Leuchthellorange), 3024 (Leuchtrot), 3026 (Leuchthellrot), 4003 (Erikaviolett), 4005 (Blaulila), 4008 (Signalviolett), 4010 (Telemagenta) (2) Ausnahmen von Abs. 1 können zugelassen werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen insbesondere stadtgestalterische und städtebauliche Belange vereinbar ist und wenn es sich nur um untergeordnete Teile der Werbeanlage handelt (max. 20% der Fläche der Werbeanlage). 6 Anbringungsort, Beleuchtung und Größe von Werbeanlagen (1) Unterhalb einer Brücke bzw. unterhalb der Tragkonstruktion der Gleise (Unterführung) ist Werbung grundsätzlich zulässig. Die hier angebrachten Werbeanlagen können beleuchtet sein; zulässig ist nur weißliches oder gelbliches Dauerlicht. (2) Am Brückengeländer bzw. auf der Tragkonstruktion der Gleise darf die Höhe von Werbeanlagen 0,60 m nicht überschreiten. Eine Beleuchtung dieser Anlagen ist unzulässig. (3) An Brückenpfeilern außerhalb der Unterführung sowie an den sich anschließenden Bahndämmen sind Werbeanlagen unzulässig. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - entgegen 4 Abs. 3 Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, nicht entfernt, - entgegen 5 Abs. 1 unzulässige Farbtöne verwendet, - entgegen 6 Abs. 1 unzulässiges Licht verwendet, 605

18 - entgegen 6 Abs. 2 die maximale Höhe von Werbeanlagen überschreitet oder eine Beleuchtung vornimmt, - entgegen 6 Abs. 3 an Pfeilern oder Dämmen Werbeanlagen anbringt. (2) Vorsätzlich und fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der in Kraft. sanordnung: Die vom Rat der Stadt Viersen am beschlossene Satzung der Stadt Viersen wird hiermit gem. 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 4 der sverordnung und 16 der Hauptsatzung der Stadt Viersen öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) wird auf folgendes hingewiesen: der Stadt Willich über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 III A Reutersweg -. Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 III A - Reuersweg - gefasst: Der Planungsausschuss der Stadt Willich beschließt gemäß 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), bekannt gemacht am (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht am (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 III A Reutersweg -. Der Bebauungsplanbereich kann der als Anlage beigefügten Planskizze entnommen werden. Der Bebauungsplan hat das Ziel, die Umnutzung des bestehenden Transformatorengebäudes zu Wohnzwecken zu ermöglichen. Nach 7 Abs. 6 Satz 1 GO kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Viersen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Viersen, den gez. T h ö n n e s s e n Bürgermeister Abl. Krs. Vie. 2005, S. 606 Willich, den Stadt Willich Der Bürgermeister In Vertretung gez. Martina Stall Techn. Beigeordnete der Stadt Viersen Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises Der von der Stadtverwaltung Viersen für Herrn Roland Meeners am ausgestellte Dienstausweis Nr. 287 ist in Verlust geraten. Der Ausweis wird hiermit als ungültig erklärt. Viersen, den gez. Günter Thönnessen Bürgermeister Abl. Krs. Vie. 2005, S

19 Abl. Krs. Vie. 2005, S. 605 der Evangelischen Kirchengemeinde Waldniel Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Waldniel, Lange Str. 50 in Schwalmtal. Das Leitungsorgan hat am 22. Juni 2005 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: 1 Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Leistung, Erlaubnis oder Genehmigung der Friedhofsverwaltung beantragt oder Rechte besitzt, die mit einer Gebühr belegt sind. Ist der Inhaber eines gebührenpflichtigen Rechtes verstorben, ohne dass damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig, solange der neue Inhaber noch nicht feststeht. (2) Mehrere in derselben Sache Pflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Grabstättengebühren zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Verlängerung, alle übrigen Gebühren bei Inanspruchnahme der Leistung, der Benutzung von Einrichtungen oder der Erteilung der beantragten Erlaubnis oder Genehmigung fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen oder Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben, das in dem Lande gilt, in dem die Kirchengemeinde ihren Sitz hat. 4 I. Grabstättengebühren Die nachstehenden Gebühren verstehen sich immer nur für eine Grabstelle bzw. eine Tiefengrabstelle. Die Ruhezeit beträgt generell 30 Jahre. 1. Reihengrabstätten Es besteht keine Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu verlängern. 1.1 Allgemeine Reihengräber Erdbestattung a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 240,00 b) Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 540,00 c) Urnenbestattungen 360, Rasenreihengräber Die Kosten für die Pflege und die Grabplatte sind in der Gebühr enthalten. a) Erdbestattung 750,00 b) Urnenbestattung 550,00 2. Wahlgrabstätten Es besteht die Möglichkeit, vor oder nach Ablauf der 30jährigen Ruhezeit, das Nutzungsrecht zu verlängern. Für eine Verlängerung wird je Jahr 1/30 der Grabgebühren berechnet. Angebrochene Jahre werden als ein Jahr berechnet. a) Erdbestattung/Tiefenbestattung 1.080,00 b) Urnenbestattung 540,00 Die Gebühren sind sowohl beim erstmaligen Erwerb als auch beim Wiedererwerb (Erneuerung, Verlängerung) zu entrichten. 607

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