Änderungs- und Erweiterungsvertrag
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- Hans Kaiser
- vor 5 Jahren
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1 Anlage 2 Änderungs- und Erweiterungsvertrag zu den Erbbaurechtsverträgen vom 05. November 1998 und 13. August 2002 zwischen der Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Trammplatz 2, Hannover - im Folgenden: Landeshauptstadt - und der Herrenhausen Verwaltungs GmbH Gastronomie und Co KG, vertreten durch die Herrenhausen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch Wilken von Bothmer, Alte Herrenhäuser Str. 10, Hannover - im Folgenden: Erbbauberechtigte - 1 Inhalt des Grundbuches (1) In dem beim Amtsgericht Hannover geführten Grundbuch von Herrenhausen, Blatt 5607 ist die Landeshauptstadt als Alleineigentümerin der Grundstücke mit den Katasterbezeichnungen: Gemarkung Flur Flurstück Größe Herrenhausen 5 635/12 72 m² Herrenhausen 5 635/ m² Herrenhausen 5 635/18 51 m² eingetragen. Im Grundbuch sind folgende Belastungen vermerkt: Abt. II: Abt. III: keine. Erbbaurecht für die, Herrenhausen Verwaltungs GmbH Gastronomie und Co KG Seite 1 von 4
2 (2) Die Erbbaurechte gemäß Absatz 1 sind im Erbbaugrundbuch von Herrenhausen, Blatt 5608 mit folgenden Belastungen eingetragen: Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Erbbauzins von 5.112,92 jährlich mit Wertsicherungsklausel für den jeweiligen Grundstückseigentümer, Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses für den jeweiligen Grundstückseigentümer, Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den jeweiligen Grundstückseigentümer, weiterer Erbbauzins von 1.089,56 jährlich für den jeweiligen Grundstückseigentümer Den Erbbaurechtsbestellungen liegen Erbbaurechtsverträge vom (Nr. 785/1998 der Urkundenrolle des Notars Heinrich Burchard) und vom (Nr. 317/2002 der Urkundenrolle des Notars Heinrich Burchard) zugrunde. 2 Erbbaurechtsänderung Das Erbbaurecht an dem Grundstück mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Flur Flurstück Größe Herrenhausen 5 635/18 51 m² wird aufgehoben. 3 Erbbaurechtserweiterung (1) In dem beim Amtsgericht Hannover geführten Grundbuch von Herrenhausen, Blatt 1407 (Bestandsverzeichnis zur lfd. Nr. 453) ist die Landeshauptstadt als Alleineigentümerin der Grundstücke mit den Katasterbezeichnungen: Gemarkung Flur Flurstück Größe 1) Herrenhausen 5 635/15 4 m² 2) Herrenhausen 5 635/ m² 3) Herrenhausen 5 635/ m² eingetragen. Die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke sind in Abteilung II und III des Grundbuchs nicht belastet. (2) Gemäß den Regelungen des Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) vom in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe der nachfolgenden Vertragsbestimmungen bestellt die Landeshauptstadt zugunsten der Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht an den in Abs. 1 zu Ziffern 1) und 2) genannten Grundstücken sowie an einer noch zu vermessenden Teilfläche des in Abs. 1 zu Ziffer 3) bezeichneten Grundstücks. Die Teilfläche, die sich bereits im Besitz der Erbbauberechtigten befindet, ist in der Anlage 1 grün gekennzeichnet. Sie hat eine Größe von ca. 450 m². Die Vertragsparteien sind nach Vorlage des Vermessungsergebnisses/Veränderungsnachweises verpflichtet, das Erbbaugrundstück in einem Nachtrag zu diesem Vertrage in grundbuchmäßiger Form zu identifizieren und ggf. alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen in der notwendigen Form abzugeben. Seite 2 von 4
3 (3) Die Bestellung des Erbbaurechtes an der in der Anlage 1 grün gekennzeichneten Teilfläche erfolgt zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines zusätzlichen Gastronomieraumes mit Toilettenanlage (Erweiterungsbau) gemäß dem als Anlage 2 a beigefügten Planungsentwurf. Der Erweiterungsbau dient der öffentlichen gastronomischen Versorgung der Besucher der Herrenhäuser Gärten. Die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen der Branchengruppe MICE ist ausgeschlossen; geschlossene Gesellschaften (wie z.b. Familien- oder Weihnachtsfeiern) sind zulässig, soweit der Vorrang der öffentlichen gastronomischen Versorgung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (4) Ziffer 6 des Erbbaurechtsvertrages vom erhält folgende Fassung: 6. Erbbauzins (1) Die Erbbauberechtigte hat für die Einräumung des Erbbaurechts für dessen Dauer zum eines Kalenderjahres einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von ,48 zu bezahlen. Vom Besitzübergang bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch hat die Erbbauberechtigte an die jeweiligen Grundstückseigentümer ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Erbbauzinses zu leisten. Sollte die Beurkundung dieses Vertrages nach dem erfolgen, ist das Nutzungsentgelt bzw. der Erbbauzins nach Aufforderung durch die Landeshauptstadt innerhalb von drei Wochen auf das Konto der Stadtkasse Nr bei der Sparkasse Hannover (BLZ ) zu überweisen. (2) Der Erbbauzins wird während der Vertragsdauer an die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2005 =100) angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der Index nach Ablauf von 12 Monaten erhöht oder vermindert hat gegenüber dem Stand im Monat der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch bzw. danach gegenüber dem Stand des Monats, der der letzten Veränderung zu Grunde lag. Die in Satz 1 vereinbarte Indexreihe (Basisjahr: 2005 = 100) dient bis zur Veröffentlichung eines neuen Basisjahres durch das Statistische Bundesamt in Wiesbaden als Grundlage für zukünftige Erbbauzinsanpassungen. Bei Einführung eines neuen Basisjahres durch das Statistische Bundesamt in Wiesbaden gilt zwischen den Parteien als vereinbart, dass eine automatische Umbasierung auf die neue Indexreihe erfolgt. Sollten die Bestimmungen über die Festlegung des Verbraucherpreisindex abgeschafft oder geändert oder der jetzt zugrunde gelegte Index durch einen entsprechenden Folgeindex, der z.b. durch das statistische Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelt wird, ersetzt werden, verpflichten sich die Parteien wechselseitig, unverzüglich eine rechtswirksame bzw. genehmigungsfähige Anpassungsklausel zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der vorstehenden Wertsicherungsklausel entspricht bzw. am nächsten kommt. Die Verpflichtung zur Zahlung des geänderten Erbbauzinses beginnt mit dem 1. des 13. Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die oben definierte Änderung eingetreten ist. (3) Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses wird in ihrer wertgesicherten Form als Reallast am Erbbaurecht bestellt ( 9 Abs. 1 ErbbauRG i.v.m Abs. 1 Satz 2 BGB). Als Inhalt des Erbbauzinses wird ferner gemäß 9 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 ErbbauRG vereinbart, dass die Reallast abweichend von 52 Abs. 1 ZVG mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt. Rangrücktritte mit dem Erbbauzins sind damit wirtschaftlich vertretbar; eine Kapitalisierung künftig fällig werdender Erbbauzinsen ist ausgeschlossen. (4) Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer zur Zahlung des bei einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex jeweils zusätzlich zu entrichtenden Erbbauzinses. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Sicherung dieses Anspruchs im Erbbaugrundbuch im Range unmittelbar nach dem Erbbauzins eine Vormerkung auf Eintragung einer Reallast des Inhalts eingetragen wird, dass die Erbbauberechtigte von dem genannten Zeitpunkt an einen erhöhten Erbbauzins zu zahlen hat. Wird der Erbbauzins ermäßigt, so soll der ermäßigte Betrag anstelle des bisher vereinbarten in das Erbbaugrundbuch eingetragen werden. (5) Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Änderung des Erbbauzinses stehen, sind von der Erbbauberechtigten zu tragen. (5) Soweit in diesem Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten für die Erbbaurechtsbestellung gemäß Absatz 2 die Regelungen der Erbbaurechtsverträge vom und Seite 3 von 4
4 4 Kosten, Geltung (1) Sämtliche Kosten dieses Vertrages und die seiner Durchführung sowie die evtl. anfallende Grunderwerbsteuer trägt die Erbbauberechtigte. (2) Dieser Vertrag gilt mit seiner Unterzeichnung. 5 Generalklausel, Nachtragserklärungen (1) Sollte eine in dieser Urkunde enthaltene Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die wirtschaftlich möglichst gleichkommend sind. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (3) Sollten noch Nachtragserklärungen nötig sein oder werden, ist zu deren Abgabe und Entgegennahme, auch zu Grundbuchanträgen und Grundbuchbewilligung, ohne jede Ausnahme der amtierende Notar unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt. Seite 4 von 4
5 ERWEITERUNG DER SCHLOSSKÜCHE HERRENHAUSEN LAGEPLAN M. 1:500 ASP ARCHITEKTEN SCHNEIDER MEYER PARTNER ANLAGE 2A GRUNDRISS M. 1:200
6 ERWEITERUNG DER SCHLOSSKÜCHE HERRENHAUSEN ASP ARCHITEKTEN SCHNEIDER MEYER PARTNER ANLAGE 2A Sommer Winter SCHNITT A - A M. 1:200 ANSICHT OST M. 1:200 ANSICHT SÜD M. 1:200
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