Münchener Vertragshandbuch
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- Daniela Knopp
- vor 9 Jahren
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1 Münchener Vertragshandbuch Gesamtwerk in 6 Bänden 7. Auflage 0. Buch. In Leinen ISBN Recht > Zivilrecht > Zivilrecht allgemein, Gesamtdarstellungen > Vertragsgestaltung, Formularbücher Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 2. Erbbaurechtsvertrag mit gleitendem Erbbauzins VI. 2 6 Lastentragung (1) Der Erbbauberechtigte trägt alle öffentlichen Lasten und Abgaben des Grundstücks und des Erbbaurechts, insbesondere die Grund- und Gebäudesteuern, Kanal-, Straßenreinigungs-, Müllabfuhr- und Kaminkehrerkosten. (2) Der Erbbauberechtigte trägt auch alle privatrechtlichen Lasten des Erbbaugrundstücks und des Erbbaurechts. Ausgenommen sind alle gegenwärtigen und künftigen grundbuchmäßigen Belastungen des Grundstücks, soweit für sie nicht eine abweichende Regelung getroffen wird. (3) Der Erbbauberechtigte hat alle mit der Erschließung zusammenhängenden Kosten zu tragen, soweit Erschließungsanlagen nicht bereits vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrags fertiggestellt worden sind. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wann und wem ein Beitragsbescheid zugestellt wird. 7 Zustimmungserfordernis (1) Der Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers a) zur Veräußerung des Erbbaurechts. Zur ersten Veräußerung der aufgeteilten Erbbaurechte wird die Zustimmung hiermit erteilt, 17 b) zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten und Reallasten sowie zur Änderung des Inhalts eines dieser Rechte, wenn die Änderung eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, c) zur wesentlichen Veränderung oder zum ganzen oder teilweisen Abbruch der Gebäude und der Nebenanlagen. (2) Die Zustimmung kann nur aus einem 7 ErbbRG entsprechenden Grund versagt werden. (3) Die Zustimmung gilt als erteilt, falls sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage des Erbbauberechtigten unter Vorlage einer vollständigen beglaubigten Abschrift des Vertrags im Fall (1) a und b mit Angabe von Gründen durch den Eigentümer verweigert wird. 8 Heimfall 6 (1) Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des gesamten Erbbaurechts 18, also nach der Aufteilung gemäß WEG sämtlicher Wohnungs- und Teilerbbaurechte, auf sich oder an einen von ihm zu bezeichnenden Dritten auf Kosten der Erbbauberechtigten (Eigentümergemeinschaft) verlangen Heimfall, wenn die Erbbauberechtigten (Eigentümergemeinschaft) den in Ziffer II 1, 2, 3, 4, 6 und Ziffer IX Abs. 4 dieses Vertrages aufgeführten Verpflichtungen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums trotz Mahnung schuldhaft zuwiderhandeln. (2) Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung eines einzelnen Wohnungsbzw. Teilerbbaurechts 18 bzw. vor Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte des gesamten Erbbaurechts auf sich oder auf einen von ihm zu bezeichnenden Dritten auf Kosten des Erbbauberechtigten verlangen Heimfall, wenn a) der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von insgesamt 2 Jahresraten im Rückstand ist, b) ein Veräußerungsvertrag über das Erbbaurecht abgeschlossen wurde, ohne dass der Erwerber gemäß Ziffer XI dieses Erbbaurechtsvertrages in alle schuldrechtlichen Ver- Winkler 139
3 VI. 2 VI. Erbbaurechtsverträge pflichtungen aus diesem Erbbaurechtsvertrag mit Weiterübertragungsverpflichtung eingetreten ist, c) der Erbbauberechtigte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung zuwiderhandelt, soweit sie das Sondereigentum betreffen, d) die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts ganz oder teilweise angeordnet und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird, e) über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, (3) Übernimmt der Grundstückseigentümer gemäß 33 Erbbaurechtsgesetz Lasten, so sind diese auf die nach 9 zu zahlende Vergütung anzurechnen. Übersteigen diese die Vergütung, so ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die überschießenden Beträge dem Grundstückseigentümer zu erstatten. 9 Entschädigung bei Heimfall und Zeitablauf 7 (1) Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch oder erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung zu gewähren. (2) Die Entschädigung beträgt 2 / 3 des Verkehrswerts, den die Bauwerke und Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls bzw. beim Erlöschen des Erbbaurechts haben. Bei Bewertung der Gebäude sind die vom Erbbauberechtigten aufgewendeten Erschließungskosten mit zu berücksichtigen. (3) Einigen sich die Beteiligten über den Verkehrswert nicht, so ist dieser durch zwei vereidigte Sachverständige festzustellen, von denen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter je einen ernennen. Benennt einer den Sachverständigen nicht binnen 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den anderen, so geht das Recht des säumigen Beteiligten zur Benennung des Schätzmannes auf den anderen Beteiligten über. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wählen sie einen Obmann. Kommt es über dessen Person zu keiner Einigung, so wird er durch den Vorstand der Industrie- und Handelskammer für ernannt. Können sich die drei Schätzer über den Wert nicht einigen, so ist der Durchschnitt der zuletzt von jedem der drei Schätzer ermittelten Werte maßgebend. Der festgelegte Betrag gilt als zwischen den Beteiligten vereinbart. Für die Tragung der Kosten gilt 91 ZPO entsprechend. (4) Im Fall des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf ist die Entschädigung am Tag nach dem Erlöschen zu bezahlen. (5) Beim Heimfall hat die Übertragung des Erbbaurechts zu erfolgen, sobald die Höhe der zu zahlenden Entschädigung feststeht. Die Entschädigung ist bei Beurkundung der Übertragung ohne Zinsbeilage zu bezahlen. 10 Vorrecht auf Erneuerung Der Grundstückseigentümer räumt dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts nach Ablauf des Erbbaurechts ein. Der Erbbauberechtigte kann demnach sein Vorrecht ausüben, wenn der Grundstückseigentümer mit einem Dritten einen Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts an dem Vertragsgrundstück geschlossen hat. Das Vorrecht erlischt drei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war. III. Erbbauzins (1) Der jährliche Erbbauzins beträgt Euro , i. W. einhundertachtzigtausend Euro. Er ist in monatlichen Raten von je Euro , im Voraus bis zum Ersten 140 Winkler
4 2. Erbbaurechtsvertrag mit gleitendem Erbbauzins VI. 2 eines jeden Monats zu entrichten; erstmals an dem auf die Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch folgenden Monatsersten. (2) Der Erbbauzins samt Anpassungsklausel gemäß Ziffer IV ist im Grundbuch als Reallast einzutragen. (3) Als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses wird vereinbart, 12 dass a) die Reallast abweichend von 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehenbleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts oder der Inhaber der in 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung genannten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des Wohnungserbbaurechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt und b) der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt ist, das Erbbaurecht mit einer der Reallast in Rang vorgehenden Grundschuld oder Hypothek in Höhe von Euro nebst Zinsen bis 20 % jährlich ab Bestellung des vorbehaltenen Rechts und einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von bis zu 10 % im Erbbaugrundbuch zu belasten. 13 Eine Zustimmung zur künftigen Beleihung ist damit nicht verbunden. Auf 33 ErbbRG hat der Notar hingewiesen. (4) Bei der Aufteilung des Erbbaurechts ist der Erbbauzins auf die einzelnen Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte entsprechend deren Miteigentumsanteilen zu verteilen, wobei auf volle Euro gerundet werden kann. 17 (5) Bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch bzw. bis zur Baufertigstellung, falls diese später als die Grundbucheintragung erfolgt, hat der Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer von dem auf den Besitzübergang folgenden Monatsersten an eine jährliche Nutzungsentschädigung zu leisten. 12a Die Nutzungsentschädigung ist in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils im Voraus bis spätestens zum Ersten eines jeden Monats zu entrichten, erstmals an dem auf die Besitzübergabe folgenden Monatsersten. Es sind monatlich folgende Beträge zu bezahlen: a) ab dem auf den Besitzübergang folgenden Monatsersten Euro 1.000,, b) ab dem auf die Erteilung der bestandskräftigen Baugenehmigung folgenden Monatsersten Euro 2.000,, c) ab dem auf den Baubeginn folgenden Monatsersten, spätestens jedoch sechs Monate nach Erteilung der Baugenehmigung Euro 3.000,, d) ab dem auf die Baufertigstellung folgenden Monatsersten, spätestens jedoch zwölf Monate nach Baubeginn, der volle Erbbauzins. 8, 11 IV. Erbbauzinsanpassung (1) Als Inhalt des Erbbauzinses vereinbaren die Vertragsteile Folgendes: Der Erbbauzins ist auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten vereinbart und soll wertgesichert sein. 8, 9 a) Ändert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ermittelte Verbraucherpreisindex gegenüber dem für den Beurkundungsmonat geltenden Index, so erhöht oder vermindert sich im gleichen Verhältnis die Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses. 9 b) Erhöht sich der Verbraucherpreisindex stärker als der Durchschnittswert der Indizes der Bruttomonatsverdienste der Angestellten in Industrie und Handel sowie der Arbeiter in der Industrie und im Hoch- und Tiefbau, so kann eine Erhöhung des Erbbauzinses höchstens um den Prozentsatz verlangt werden, der dem Mittelwert der Veränderung des Durchschnittswerts der beiden genannten Indizes der Monatsverdienste einerseits und der Veränderung des Verbraucherpreisindex andererseits entspricht. 10 (2) Eine Änderung kann frühestens nach Ablauf von 3 Jahren ab heute und darauf frühestens wieder jeweils nach Ablauf von 3 Jahren nach der jeweils letzten Änderung verlangt werden. Winkler 141
5 VI. 2 VI. Erbbaurechtsverträge V. Mehrere Erbbauberechtigte (1) Mehrere Erbbauberechtigte haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht nach der Aufteilung des Erbbaurechts im Verhältnis der Erwerber einzelner Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte. 17 (2) Steht das Erbbaurecht mehreren ungeteilt zu, so können sie ihre Rechte hieraus nur gemeinschaftlich ausüben. Für den Eintritt von Rechtsfolgen genügt es, wenn die Voraussetzungen hierfür nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen. VI. Zwangsvollstreckungsunterwerfung (1) Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen der Erbbauzinsreallast und der einzelnen Erbbauzinsraten jeweils in ihrer wertgesicherten Form und der in Ziffer III Abs. 5 festgelegten Nutzungsentschädigung sowie wegen seiner Verpflichtung zur Errichtung, Unterhaltung und Versicherung der Erbbaurechtsgebäude als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. 14 (2) Im Fall der Erhöhung des Erbbauzinses durch Neufestsetzung gemäß Ziffer IV dieser Urkunde ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, sich auf Verlangen des jeweiligen Grundstückseigentümers auch wegen des Erhöhungsbetrages in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. 15 (3) Vollstreckbare Ausfertigung ist auf Antrag ohne Fälligkeitsnachweis dem Eigentümer zu erteilen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden. VII. Besitzübergang (1) Der Grundbesitz wird dem Erbbauberechtigten am kommenden Monatsersten übergeben. (2) Von diesem Zeitpunkt an gehen Nutzen und Lasten sowie die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Erbbauberechtigten über. VIII. Teilflächenfreigabe 4 (1) Für den Fall, dass die Stadt als Berechtigte der Auflassungsvormerkung gemäß Ziffer I dieser Urkunde im Rang hinter das Erbbaurecht zurücktritt, verpflichtet sich der Erbbauberechtigte gegenüber der Stadt als Berechtigter, an der Fläche, die an den Berechtigten aufzulassen ist, sein Erbbaurecht aufzuheben und gegebenenfalls die Gläubiger des Erbbaurechts darauf hinzuweisen, alle Erklärungen abzugeben, die zum Vollzug des die Vermessung enthaltenden Veränderungsnachweises erforderlich sind. Diese Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. An der Höhe des Erbbauzinses ändert sich hierdurch nichts. Zur Sicherung der bedingten Verpflichtung des Erbbauberechtigten auf Aufhebung des Erbbaurechts bewilligt und beantragt der Erbbauberechtigte die Eintragung einer Vormerkung gemäß 883 BGB zugunsten der Stadt in das Grundbuch am Erbbaurecht an nächstoffener Rangstelle. (2) Nach der Bauleitplanung der Stadt..... werden auf Grund der geplanten Bebauung aus dem Vertragsgrundbesitz Gemeinbedarfsflächen benötigt. Der Eigentümer verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Flächen unverzüglich auf Anforderung an die Stadt abzutreten. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Erbbaurecht soweit aufzuheben und gegebenenfalls seine Gläubiger darauf hinzuweisen, alle Erklärungen abzugeben, die zum Vollzug des die Vermessung enthaltenden Veränderungsnachweises erforderlich sind. Soweit die Stadt für die Abtretung eine Entschädigung bezahlt, steht sie dem Grundstückseigentümer zu. Soweit sich dadurch die Fläche des Erbbaugrundstücks mindert, vermindert sich auch der Erbbauzins anteilig. Die Beteiligten sind verpflichtet, 142 Winkler
6 2. Erbbaurechtsvertrag mit gleitendem Erbbauzins VI. 2 den Erbbauzins in einer Nachtragsurkunde neu festzulegen. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. IX. Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet dafür, dass das Erbbaurecht die erste Rangstelle erhält. Die Haftung beschränkt sich darauf, alle möglichen und zumutbaren Schritte zur Erreichung des Rangs auf eigene Kosten durchzuführen. Für den Fall, dass der notwendige erste Rang nicht bis zum..... beschafft bzw. gesichert werden kann, sind beide Vertragsteile zum Rücktritt von den schuldrechtlichen Bestimmungen dieser Urkunde berechtigt. Die Rückabwicklungskosten trägt der Grundstückseigentümer, er hat auch dem Erbbauberechtigten die bis dahin bereits angefallenen Notar- und Grundbuchkosten zu erstatten. Eine bereits gezahlte Nutzungsentschädigung (Erbbauzins) ist nicht zu erstatten. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. (2) Der Grundstückseigentümer garantiert, dass es sich bei dem Vertragsobjekt um ein Baugrundstück handelt, wobei der Umfang der Bebaubarkeit jedoch von den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere von den Festsetzungen der gemeindlichen Bauleitplanung abhängt; er übernimmt daher keine Haftung dafür, dass das Grundstück für die Errichtung der beabsichtigten Bauwerke und der sonstigen Anlagen geeignet ist und dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt werden. Er haftet nicht für Sachmängel gleich welcher Art, insbesondere nicht für die Bodenbeschaffenheit und die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes. (3) Der Erbbauberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer für alle bei der Ausübung des Erbbaurechts und der mit diesem verbundenen Rechte entstehenden Schäden, vor allem für solche durch vertragswidrige Inanspruchnahme der Vertragsflächen und der Verkehrswege und durch mangelhafte Unterhaltung und unzureichende Verkehrssicherung der Bauwerke, Baustellen und Verkehrsanlagen. Der Erbbauberechtigte haftet für sich und seine Leute, Kunden, Besucher und Zulieferer, es sei denn, dass weder ihn noch seine Leute ein Verschulden trifft. (4) Zur Abdeckung dieser Haftung hat der Erbbauberechtigte unverzüglich eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen und auf die Dauer des Erbbaurechtsvertrags aufrecht zu erhalten. Im Zweifelsfall ist die Deckungssumme von dem Versicherer in angemessener Höhe festzusetzen. Nachweise hierüber sind dem Eigentümer auf Verlangen zu erbringen. Kommt der Erbbauberechtigte der Versicherungspflicht nicht nach, so kann der Grundstückseigentümer auf Kosten des Erbbauberechtigten für die notwendige Versicherung sorgen. X. Gegenseitiges Vorkaufsrecht (1) Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück, der Erbbauberechtigte dem jeweiligen Grundstückseigentümer am Erbbaurecht das dingliche Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle ein. Für die Vorkaufsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (2) Bei Aufteilung des Erbbaurechts steht auch den jeweiligen Inhabern der Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte das oben bezeichnete Vorkaufsrecht entsprechend dem jeweiligen Grundstücksanteil zu bzw. dem jeweiligen Grundstückseigentümer das Vorkaufsrecht an den Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechten. 17 Bei Nichtausübung durch einen Berechtigten gilt 472 BGB. (3) Der Grundstückseigentümer ist nicht berechtigt, dieses Vorkaufsrecht beim ersten Verkaufsfall des aufgeteilten Erbbaurechts durch den jetzigen Erbbauberechtigten auszuüben. Winkler 143
7 VI. 2 VI. Erbbaurechtsverträge XI. Rechtsnachfolge Soweit die Verpflichtungen dieses Vertrags nicht kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger übergehen, ist jeder Vertragsteil verpflichtet, seine sämtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinen sämtlichen Sonderrechtsnachfolgern mit der Weiterübertragungsverpflichtung aufzuerlegen. Wenn ein Sonderrechtsnachfolger des Erbbauberechtigten nicht alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernimmt, so ist dies ein Grund, die nach Ziffer II 8 erforderliche Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechts zu verweigern. XII. Grundbuchanträge Die Beteiligten sind über die Bestellung der nachfolgenden Rechte einig und bewilligen und der Erbbauberechtigte beantragt (1) in das Grundbuch des in Ziffer I bezeichneten Grundstücks einzutragen: a) die in Ziffer I genannten Grundstücke im Weg der Vereinigung als ein Grundstück, 3 b) in Abteilung II an erster Rangstelle das Erbbaurecht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags, c) das Vorkaufsrecht gemäß Ziffer X im Rang nach dem Erbbaurecht, d) die zur Rangbeschaffung für das Erbbaurecht erforderlichen Erklärungen, (2) für das vereinbarte Erbbaurecht ein Erbbaugrundbuch anzulegen und in dieses einzutragen: a) das Erbbaurecht mit dem vereinbarten dinglichen Inhalt, b) die Reallast für den Erbbauzins 11 gemäß Ziffer III zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers samt dem Rangvorbehalt, c) das Vorkaufsrecht gemäß Ziffer X im Rang nach dem Erbbauzins samt dem Rangvorbehalt. XIII. Zustimmung zur Belastung, Verpflichtung zum Rangrücktritt 16 (1) Der Erbbauberechtigte und später die jeweiligen Inhaber der aufgeteilten Erbbaurechte entsprechend ihrem Bruchteil haben das Recht, Grundpfandrechte bis zur Höhe von insgesamt Euro , samt Zinsen in Höhe von bis zu 20 % jährlich ab Bestellung des Rechts und einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von bis zu 10 % im Rang vor der Reallast und dem Vorkaufsrecht zu bestellen. Bei einer Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte dürfen die endgültigen Gesamtbelastungen der Wohnungs- und Teilerbbaurechte Euro , nicht übersteigen. 17 (2) Der Grundstückseigentümer stimmt dem bereits jetzt zu und verpflichtet sich zum entsprechenden Rangrücktritt mit seinen Rechten auf Kosten des Erbbauberechtigten, wenn gesichert ist, dass die Grundpfandrechte zugunsten von Kreditinstituten bestellt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und dass die Valuta zur Finanzierung der Erbbaurechtsgebäude verwendet wird und a) bei Bestellung einer Grundschuld der Erbbauberechtigte seine bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche auf vollständige oder teilweise Aufgabe dieser Grundschuld durch Abtretung, Verzicht oder Löschung sowie auf Herausgabe des sich bei der Verwertung dieser Grundschuld ergebenden Erlöses, soweit dieser die durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderungen übersteigt, auf den Eigentümer überträgt, b) bei Bestellung einer Hypothek sich der Erbbauberechtigte gegenüber dem jeweiligen Eigentümer verpflichtet, die Hypothek auf seine Kosten löschen zu lassen für den Fall, dass die bestellte Hypothek ganz oder teilweise dem Erbbauberechtigten zusteht oder sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt oder bereits vereinigt hat, und zwar auch für den Fall des 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB, c) eine diesbezügliche Löschungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wird. 144 Winkler
8 2. Erbbaurechtsvertrag mit gleitendem Erbbauzins VI. 2 XIV. Vollmacht zur Teilung 17 (1) Der Grundstückseigentümer stimmt schon heute der Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte, der Aufteilung des Erbbauzinses und des Vorkaufsrechts vorbehaltslos zu. Er bevollmächtigt hiermit den Erbbauberechtigten unwiderruflich unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB, alle diesbezüglich notwendigen und zweckdienlichen Erklärungen auch in seinem Namen abzugeben. (2) Im Fall der Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte hat der jeweilige Verwalter den Erbbauzins auf Kosten der Erbbauberechtigten einzuziehen. Der Gesamterbbauzins ist vom Verwalter an den Grundstückseigentümer abzuliefern. XV. Vormerkung 19 (1) Die Vertragsteile bewilligen und der Erbbauberechtigte beantragt vorerst die Eintragung einer Vormerkung nach 883 BGB zur Sicherung des Anspruchs des Erbbauberechtigten auf Einräumung des Erbbaurechts an dem Vertragsgrundbesitz im Grundbuch an nächstoffener Rangstelle zu dem in Abschnitt II angegebenen Erwerbsverhältnis. (2) Diese Vormerkung beantragt der Erbbauberechtigte mit Eintragung des Erbbaurechts wieder zu löschen, vorausgesetzt, dass seit Eintragung der Vormerkung keine Zwischeneintragungen erfolgt sind und keine Eintragungsanträge vorliegen, wodurch seine Rechte beeinträchtigt werden. XVI. Salvatorische Klausel 20 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags und des Erbbaurechts im Übrigen nicht berührt. Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. XVII. Kosten 28 Sämtliche mit dieser Beurkundung verbundenen Kosten, einschließlich der Genehmigung, der Ausfertigung, des grundbuchamtlichen Vollzugs, ferner die Grunderwerbsteuer 21 trägt der Erbbauberechtigte, ebenso die Kosten des Heimfalls, der Löschung des Erbbaurechts und der Schließung des Erbbaugrundbuchs. XVIII. Ausfertigung der Urkunde 22 Von dieser Urkunde erhalten: Jeder Vertragsteil sofort eine beglaubigte Abschrift und nach Vollzug eine Ausfertigung, der Grundstückseigentümer auf Verlangen eine vollstreckbare Ausfertigung, das Amtsgericht Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, die Stadt als Berechtigte der Vormerkung gemäß Ziffer VIII eine beglaubigte Abschrift, das Finanzamt für Grundbesitz und Verkehrsteuern Grunderwerbsteuerstelle und der Gutachterausschuss je eine Abschrift, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Genehmigung der Wertsicherungsklausel eine beglaubigte Abschrift. 22 Winkler 145
9 VI. 2 VI. Erbbaurechtsverträge XIX. Ermächtigung des Notars 25 Der beurkundende Notar wird ermächtigt und beauftragt, die zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen zu erholen und entgegenzunehmen, Anträge auch geteilt zu stellen, zurückzunehmen und zu ergänzen, ohne Rücksicht auf die gesetzliche Vollmacht. Alle zu diesem Vertrag erforderlichen Zustimmungserklärungen sollen mit dem Eingang beim Notar den Vertragsteilen als zugegangen gelten und wirksam sein. XX. Belehrungen 23 Die Beteiligten wurden vom Notar u. a. darüber belehrt, dass a) das Erbbaurecht erst mit der Eintragung im Grundbuch entsteht, b) das Erbbaurecht ausschließlich erste Rangstelle im Grundbuch erhalten muss, 24 c) die Eintragung erst erfolgen kann, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts wegen der Grunderwerbsteuer dem Notar vorliegt, 25 d) die Wertsicherungsklausel in Ziffer IV den Voraussetzungen des Preisklauselgesetzes entsprechen muss, 26 e) alle Vereinbarungen richtig und vollständig beurkundet sein müssen, alle nicht beurkundeten Abreden nichtig sind und die Wirksamkeit des ganzen Vertrages in Frage stellen können, f) die Beteiligten für die Kosten bei Gericht und Notar sowie die Grunderwerbsteuer als Gesamtschuldner haften, g) zur Bebauung die behördlichen Genehmigungen erforderlich sind, h) dass die Erbbauzinsreallast in der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts grundsätzlich bestehen bleibt. 27 Anmerkungen 1. Sachverhalt. Der Sachverhalt entspricht Form. VI. 1. Jedoch ist der Erbbauzins an eine Währungsklausel geknüpft, erhöht sich also entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung. Während in Form. VI. 3 das Erbbaurecht auf die Erstellung gewerblicher Bauten gerichtet ist, berechtigt und verpflichtet das Erbbaurecht in diesem Formular zum Bau von Wohngebäuden. Vorgesehen ist, dass der Erbbauberechtigte eine Aufteilung gemäß 8 WEG in Wohnungs- und Teilerbbaurechte vornimmt. Das Erbbaurecht soll sich über zwei Grundstücke erstrecken. Von der Erbbaurechtsfläche wird später für die Gemeinde noch eine Teilfläche von circa 12 m 2 weggemessen, für die derzeit eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Soweit Anmerkungen fehlen, wird auf die Anmerkungen zu Form. VI. 1. verwiesen. 2. Wahl des Formulars. Das Formular ist aus Form. VI. 1 entwickelt. Es weicht hiervon vor allem dadurch ab, dass es sich um zwei Grundstücke handelt, die mit dem Erbbaurecht belastet werden (Ziffer I des Vertrags und Anm. 3), dass noch eine Teilfläche weggemessen wird (Ziffer VIII des Vertrags und Anm. 4), dass Wohngebäude errichtet werden (Ziffer II 1), dass der Erbbauzins den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden kann (Ziffer IV und Anm. 8 und 9). Zusätzlich ist in Ziffer XIII eine Zustimmung des Eigentümers zur Belastung mit Grundpfandrechten bereits im Erbbaurechtsvertrag erteilt und eine Rücktrittsverpflichtung mit der Reallast und dem Vorkaufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen (s. Anm. 16). Ferner ist in Ziffer XV eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Erbbauberechtigten auf Einräumung des Erbbaurechts bis zur Eintragung im Grundbuch enthalten (s. Anm. 19). Es ist vorgesehen, dass das Erbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wird (s. insbesondere Ziffer II 1 (3), XIV und Anm. 17); die Aufteilung in Wohnungseigentum bedarf zwar nicht der Zustimmung des Grundstückseigentümers; es empfiehlt sich aber trotzdem, sie bei entsprechender Absicht bereits im Erbbaurechtsvertrag mit zu berücksichtigen (s. Anm. 17). 146 Winkler
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