Entwurf ERBBAURECHTSVERTRAG
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- Helmuth Beyer
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1 Entwurf ERBBAURECHTSVERTRAG zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Lienen vertreten durch das Presbyterium Grundstückseigentümerin genannt und I. Grundlagen gesetzlicher - Inhalt 1 Bestellung des Erbbaurechts Erbbaubereichte/Erbbauberechtigter genannt 1. Die Ev. Kirchengemeinde Lienen ist im Grundbuch von Lienen Blatt 1393 A (Pfarrvermögen) als Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung Lienen, Flur 13, Flurstück mit einer Größe von qm, Gebäude und Freifläche, Bergstr., Am Schoppenhof eingetragen. Lfd. Nr. Flurstücke qm Ges amt qm Wirtschaftasrt und Lage Gebäude und Freifläche, Bergstr., Am Schoppenhof Gebäude und Freifläche, Bergstr Gebäude und Freifläche, Bergstr Gebäude und Freifläche, Am Schoppenhof Gebäude und Freifläche, Am Schoppenhof Gebäude und Freifläche, Am Schoppenhof Gebäude und Freifläche, Am Schoppenhof Gebäude und Freifläche, Am Schoppenhof Der von dem Erbbauberechtigten zu zahlende Erschließungsbetrag ist fällig innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage der Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde und zahlbar an den Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg, Kto-Nr bei der KD-Bank Dortmund, BLZ: BIC GENODED1DKD, IBAN DE Im Falle des Zahlungsverzuges ist der ausstehende Betrag mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Das Grundstück ist in Abteilung II und III unbelastet. Seite 1 von 12
2 3. Die Grundstückseigentümerin bestellt hiermit für oben genanntes Grundstück o. g. Erbbaubereitigte/Erbbauberechtigten als Mitberechtigte zu Anteilen an dem vorstehend bezeichneten Grundstück ein Erbbaurecht. Dies ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks Bauwerke nach Maßgabe dieses Vertrages zu haben. Art und Umfang der Baubefugnis ergeben sich aus 2 des Vertrages. 4. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des Grundstücks, wobei dies wirtschaftlich die Hauptsache bleiben müssen. 5. Das Erbbaurecht beginnt mit dem Tage seiner Eintragung im Grundbuch und endet mit Ablauf des 31. Dezember. Kommentar [I1]: 99 Jahre ab Eintragung ins Grundbuch II. Vertraglicher dinglicher Inhalt 2 Errichtung und Nutzung von Bauwerken 1. Die/der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück auf ihre/seine Kosten - ein Eigenheim mit Wohngebäuden und maximal Wohnungen - ein Einfamilienhaus, freistehend / Reihenhaus / Doppelhaushälfte - ein Zweifamilienhaus - ein Mehrfamilienwohnhaus mit Wohneinheiten - ein Wohn- und Geschäftshaus mit Wohneinheiten und Geschäftseinheiten - Wohnhäuser mit Wohneinheiten - Eigentumswohnungen - Garagen / Carport / Stellplatz mit folgender näherer Beschreibung (Art und Umfang) zu errichten und zu haben:. Kommentar [IW2]: Mögliche Bebauung gemäß dem rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 53 Diekesbree von Lienen. 2. Der Grundstückseigentümerin ist auf Verlangen ein vollständiger Satz der zur Ausführung kommenden Pläne/Bauvorlagen zu übergeben. 3. Der gänzliche oder teilweise Abbruch oder wesentliche Veränderungen der Bauwerke sowie der Schaffung weiterer Wohneinheiten oder Änderung der vereinbarten Nutzungsart sind nur im Wege der Vertragsänderung möglich. 3 Bauverpflichtung Die/Der Erbauberechtigte ist verpflichtet, die vorgesehenen Bauwerke binnen einer Frist von drei Jahren, von der Eintragung im Grundbuch ab gerechnet, bezugsfertig zu errichten. Die Bauwerke sind unter Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften zu erstellen. 4 Seite 2 von 12
3 Unterhaltsverpflichtung Die/Der Erbbauberechtigte hat die Bauwerke nebst Zubehör sowie die Anlagen des Erbbaugrundstücks, die dem errichteten Bauwerk dienen, im ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Zustand zu erhalten und die hierzu erforderlichen Instandsetzungen und Erneuerungen unverzüglich vorzunehmen. Darüber hinaus ist die/der Erbbauberechtigte auch zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Erbbaugrundstückes verpflichtet. 5 Versicherungs- und Wiederaufbauverpflichtung 1. Die/Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Bauwerke zum frühestmöglichen Zeitpunkt gegen Elementarschäden (u. a. Brand-, Stürm- und Leitungswasserschäden ) in der Form einer gleitenden Neuwertversicherung auf eigene Kosten zu versichern. Eine Gewässerschadenshaftpflichtversicherung ist abzuschließen, soweit entsprechende Gefahren bestehen, zum Beispiel Heizöllagerung. Die Versicherungen sind während der ganzen Laufzeit des Erbbaurechts aufrecht zu erhalten. Der Grundstückseigentümerin ist auf Verlangen das Bestehen der Versicherungen nachzuweisen. 2. Kommt die/der Erbbauberechtigte trotz schriftlicher Mahnung dieser Verpflichtung binnen angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, so ist die Grundstückseigentümerin berechtigt, auf Kosten der/des Erbbauberechtigten für die Versicherung selbst zu sorgen. 3. Die/Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, bei Zerstörung die Bauwerke in dem vorherigen Umfang wieder aufzubauen,. Dabei sind die Versicherungs- und sonstigen Entschädigungsleistungen in vollem Umfang zur Wiederherstellung zu verwenden. 6 Lasten, Abgaben und Beiträge Die/Der Erbbauberechtigte hat alle auf das Erbbaugrundstück und Erbbaurecht entfallenden einmaligen und wiederkehrenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, Abgaben, Beiträge und Pflichten, di die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümerin/ den Grundstücksoder Gebäudeeigentümer als solchen betreffen (u. a. Kommunalabgaben, Erschließungskosten, Beiträge nach Baugesetzbuch, Grundsteuer), für die Dauer des Erbbaurechtes zu tragen. Ausgenommen sind Grundpfandrechte am Erbbaugrundstück. Für die Erfüllung aller behördlichen Auflagen hat die/der Erbbauberechtigte zu sorgen. Zusätzlich zu den in Ziffer III., 11 vereinbarten jährlichen Erbbauzins hat die/der Erbbauberichtigte an die Grundstückseigentümerin für Erschließungsbeitrag, Kanalanschlussbeitrag, Kompensationsbeitrag, Vermessungskosten, den Revisionschacht für Schmutz- und Regenwasser zu zahlen. Nr. Flurstücke Größe qm Gesamtbeitrag , , u , u ,63 Seite 3 von 12
4 , , u , u ,38 7 Besichtigungsrecht Die Grundstückseigentümerin ist berechtigt, das Erbbaugrundstück und die Bauwerke nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen. 8 Zustimmungserfordernis/Verfügungsbeschränkung Die/Der Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümerin a) zur Veräußerung des Erbbaurechts im Ganzen oder von ideellen oder realen Teilen, b) zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten und Reallasten sowie zur Änderung des Inhaltes eines dieser Rechte, wenn die Änderung eine weitere Belastung des Erbbaurechtes enthält; c) zur Aufteilung des Erbbaurechtes in Wohnungs- und Teilerbbaurechte. Die Teilungserklärung sowie Erklärung über die Aufteilung des Erbbauzinses auf die einzelnen Wohnungs- oder Teilerbbaurechte sind vorzulegen. 9 Heimfall Die Grundstückseigentümerin kann die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen von ihr zu bezeichnenden Dritten auf Kosten der/des Erbbauberechtigten als Heimfall verlangen, wenn a) die/der Erbbauberechtigte den in 2 (Errichtung und Nutzung von Bauwerken), 3 (Bauverpflichtung), 4 (Unterhaltsverpflichtung), 5 (Versicherungs- und Wiederaufbauverpflichtung), 6 (Lasten und Abgaben) und 13 a (Loyalitätsverpflichtung) dieses Vertrages aufgeführten Verpflichtungen trotz Abmahnung zuwider handelt, b) die/der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinsen in Höhe von zwei Jahresbeträgen in Verzug ist, c) über das Vermögen der/des Erbbauberechtigten das Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, d) die/der Erbbauberechtigte eines eidesstattliche Versicherung nach 807 Zivilprozessordnung abgegeben hat, e) die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet worden ist, Seite 4 von 12
5 f) die/der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht veräußert, bevor mit der Bebauung begonnen worden ist, g ein Veräußerungsvertrag über das Erbbaurecht abgeschlossen wurde, ohne dass die Erwerberin/der Erwerber in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Erbbaurechtsvertrag mit der Weiterübertragungsverpflichtung eingetreten ist. 10 Beendigung und Entschädigung 1. a) Macht die Grundstückseigentümerin bei einem Erbbaurecht, das überwiegend Wohnzwecken dient, von ihrem Heimfallanspruch gemäß 9 Gebrauch oder erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so zahlt die Grundstückseigentümerin der/dem Erbbauberechtigten für die Bauwerke eine Vergütung bzw. Entschädigung von zweidrittel des Verkehrswertes der Bauwerke und der baulichen Anlagen zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. des Ablaufs. Die Entschädigung wird nur für die Bauwerke geleistet, die in 2 genannt sind oder denen die Grundstückseigentümerin nachträglich zugestimmt hat. b) Sind die Bauwerke bei Zeitablauf des Erbbaurechtes in einem derartig schlechten Zustand, dass eine Instandsetzung unwirtschaftlich wird, so ist die/der Erbbauberechtigte auf Verlangen der Grundstückseigentümerin verpflichtet, die Bauwerke auf seine Kosten zu beseitigen. 2. Macht die Grundstückseigentümerin bei einem Erbbaurecht, das nicht ausschließlich Wohnzwecken dient, von ihrem Heimfallanspruch gemäß 9 Gebrauch oder erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat die/der Erbbauberechtigte die Bauwerke und Anlagen unverzüglich auf ihre/seine Kosten zu beseitigen oder den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu lassen Abs. 2 und 32 Abs. 2 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) bleiben unberührt. 4. Übernimmt die Grundstückseigentümerin gemäß 33 Erbbaurechtsgesetz Lasten, so sind diese auf die Vergütung anzurechnen. Übersteigen sie die Vergütung, so ist die/der Erbbauberechtigte verpflichtet, die überschießenden Beträge der Grundstückseigentümerin zu erstatten. 5. Kommt es über die Höhe des Verkehrswertes zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung, so soll diesen der örtlich zuständige Gutachterausschuss gemäß 192 BauGB bestimmen. Der von diesem festgelegte Betrag gilt als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung zwischen den Beteiligten als vereinbart. Die Kosten des Gutachtens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. 6. Für die Fälligkeit der Vergütung bzw. Entschädigung gilt Folgendes: a) Beim Heimfall hat die Übertragung des Erbbaurechts zu erfolgen, sobald die Höhe der zu zahlenden Vergütung feststeht. Die Vergütung ist innerhalb von sechs Wochen ab der Beurkundung ohne Zinsen zu zahlen. b) Im Fall des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf ist die Entschädigung innerhalb von sechs Wochen nach dem Erlöschen ohne Zinsen zu zahlen. 7. Die Grundstückseigentümerin räumt der/dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechtes gemäß 31 ErbbauRG ein. Seite 5 von 12
6 III. Erbbauzins und Anpassungsklausel 11 Erbbauzins und Anpassungsklausel 1. Der jährliche Erbbauzins beträgt 3,10 EUR je qm und Jahr, somit bei qm = EUR jährlich. Er ist im Voraus zugunsten der Grundstückseigentümerin auf das Konto Nr , bei der KD-Bank eg Dortmund (BLZ ) kostenfrei zu zahlen. Er ist fällig am 01. Januar eines jeden Jahres. Grundst.- Nr. Flurstücke Größe qm Erbbauzins je qm/jährlich Gesamtbeitrag jährlich , , , , u , , u , , , , , , u , , u , ,50 2. Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechts wie folgt wertgesichert: Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherindex für Deutschland gegenüber dem Preisindex der am 1. Januar des Jahres des Vertragsabschlusses oder am 1. Januar des Jahres der letzten Änderung des Erbbauzinses maßgebend war, so erhöht oder ermäßigt sich der Erbbauzins zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in der Höhe der prozentualen Veränderung des Preisindexes. 9 a ErbbauRG bleibt unberührt. 3. Der Erbbauzins samt Anpassungsklausel ist im Grundbuch als Reallast einzutragen. 4. Als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Reallast abweichend von 52 Abs 1 Zwangsversteigerungsgesetz mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn die Grundstückseigentümerin aus der Reallast oder die Inhaberin/der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts oder der Inhaber der in 10 Abs. 1 Nr. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des Wohnungserbbaurechtes die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt. 5. Ab Besitzübergang bis zur Eintragung des Erbbaurechtes im Grundbuch hat die/der Erbbauberechtigte an die Grundstückseigentümerin ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe des im 11 Abs. 1 vereinbarten Erbbauzinses zu leisten. Die Nutzungsentschädigung ist in zwölf gleichen Teilbeträgen, jeweils im Voraus bis spätestens zum 1. eines jeden Monates, zu entrichten; erstmal an dem auf die Besitzübergabe folgenden Monatsersten. Seite 6 von 12
7 6. Für den Fall verspäteter Zahlung wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die sich für jeden angefangenen Monat seit Fälligkeit auf 1. v. H. des jeweils rückständigen Betrages beläuft. 7. Der Erbbauberechtigte ermächtigt die Grundstückseigentümerin, den Erbbauzins der jeweiligen Höhe im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens zu erheben. Die Grundstückseigentümerin wird den Erbbauberechtigten über den Beginn des Lastschrifteinzugsverfahrens rechtzeitig verständigen. Der Erbbauberechtigte hat der Grundstückseigentümerin seine Bankverbindung sowie Änderungen unaufgefordert mitzuteilen. Kontoinhaber: Bank: IBAN: BIC: Konto-Nr.: BLZ: 8. Dem Erbbauberechtigen können jederzeit widerruflich Teilzahlungen monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen bewilligt werden. Bei Teilzahlung wird eine Bearbeitungsgebühr wie folgt fällig: bei ½ jährlicher Zahlung 2,0 % vom Erbbauzins, bei ¼ jährlicher Zahlung 4,0 % vom Erbbauzins, bei monatlicher Zahlung 6,0 % vom Erbbauzins. IV. Gegenseitiges Vorkaufsrecht 12 Vorkaufsrecht 1. Die Grundstückseigentümerin räumt der/dem jeweiligen Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück, die der Erbbauberechtigte der jeweiligen Grundstückseigentümerin am Erbbaurecht das dingliche Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle ein. Für die Vorkaufsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Das Vorkaufsrecht der/des Erbbauberechtigten gilt nicht für den Fall der Veräußerung des Erbbaugrundstücks an kirchliche Rechtsträger, die der kirchlichen Aufsicht unterstehen. 13 Haftung für Sach- und Rechtsmängel 1. Die Grundstückseigentümerin haftet dafür, dass das Erbbaurecht die erste Rangstelle erhält. Die Haftung beschränkt sich darauf, alle möglichen und zumutbaren Schritte zur Erreichung des Rangs auf eigene Kosten durchzuführen. Für den Fall, dass der notwenige erste Rang nicht beschafft werden kann, sind beide Vertragsteile zum Rücktritt von den schuldrechtlichen Bestimmungen dieser Urkunde berechtigt. Die Rückabwicklungskosten trägt die Grundstückseigentümerin. Sie hat auch der/dem Erbbauberechtigten die bis dahin bereits angefallenen Notar- und Grundstückskosten zu erstatten. Ein bereits gezahltes Nutzungsentgelt (Erbbauzins) ist nicht zu erstatten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. 2. Alle Ansprüche und Rechts wegen Sachmängeln an dem vom Erbbauberechtigten genau besichtigtem Grundstück werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche der/des Erbbauberechtigten auf Schadensersatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Seite 7 von 12
8 die Grundstückseigentümerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Grundstückseigentümerin beruhen. Einer Pflichtverletzung der Grundstückseigentümerin steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Grundstückseigentümerin übernimmt keine Haftung dafür, dass das Grundstück für die Errichtung der beabsichtigten Bauwerke und sonstigen Anlagen geeignet ist und das die notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt werden. Sie haftet insbesondere nicht für die Bodenbeschaffenheit und die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes. Irgendwelche verdeckte Mängel am Erbbaugrundstück, insbesondere Kontaminationen oder Altlasten bzw. Tatsachen, die üblicherweise dazu führen können, sind der Grundstückseigentümerin nicht bekannt. Garantien werden nicht gegeben. Ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Grundstückseigentümerin gemäß 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz, der aus der Heranziehung zur Kostenerstattung wegen einer Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten herrührt, wird hiermit ausgeschlossen. 13 a Loyalitätspflichten Die/Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, Grundstück und Gebäude nicht zu Handlungen und Zwecken zu verwenden, die geeignet sind, das Ansehen der Evangelischen Kirche herabzusetzen. 13 b Verkehrssicherungspflicht 1. Die/Der Erbbauberechtigte trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Bauwerke und das Erbbaugrundstück einschließlich des Aufwuchses. Ferner übernimmt sie/er die gesetzliche Haftpflicht der Grundstückseigentümerin, insbesondere die satzungsgemäße Räum- und Streupflicht. Sie/Er haftet der Grundstückseigentümerin gegenüber für alle bei der Ausübung des Erbbaurechts und der mit diesem verbundenen Rechte entstehenden Schäden, vor allem hat die/der Erbbauberechtigte sie/ihn aus jeder Verkehrssicherungspflicht frei zu stellen 2. Zur Abdeckung der Haftung hat die/der Erbbauberechtigte eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen und auf Dauer des Erbbaurechts aufrecht zu erhalten. 13 c Besitzübergang Der Übergang von Besitz, Gefahr, sämtlichen Lasten und Nutzungen des Grundstücks auf die/den Erbbauberechtigten erfolgt nach Genehmigung dieses Vertrages durch das Landeskirchenamt. Seite 8 von 12
9 14 Zustimmung zur Belastung 1. Die Grundstückseigentümerin stimmt schon heute der einmaligen Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten in Höhe bis zu insgesamt Euro zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen zu. 2. Die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Das Grundpfandrecht wird im Rang nach dem Erbbauzins und dem Vorkaufsrecht der Grundstückseigentümerin eingetragen. Kommentar [IW3]: Es ist darauf zu achten, dass das Erbbaurecht nicht über 80 % des Wertes der zu errichtenden Baulichkeiten mit Grundpfandrechten belastet wird. Nur mit dem Einsatz öffentlicher Mittel ist eine 100% Finanzierung im Ausnahmefall möglich. en belastet wird b) Die/Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich schon heute, das Grundpfandrecht löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt und sichert dies durch eine Vormerkung nach 1179, 1163 BGB für die jeweilige Grundstückseigentümerin. Ferner tritt die/der Erbbauberechtigte bei einer Grundschuld schon heute alle (jetzigen und künftigen) Ansprüche auf (ganze und teilweise) Rückgewähr der Grundschuld, und zwar die Ansprüche auf Rücktretung, Verzicht oder Aufhebung, an die Grundstückseigentümerin ab und sichert diese abgetretenen Ansprüche gleichfalls durch eine Vormerkung ab. 3. Der/Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, zur Belastung des Erbbaurechts mit anderen als in 8 b) aufgeführten dinglichen Rechten, zur Eintragung einer Baulast sowie Änderung des Inhalts solcher Rechte die Zustimmung der Grundstückseigentümerin einzuholen. 15 Gesamtschuldner und Vertretung Mehrere Erbbauberechtigte haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Bei Begründung von Wohnungserbbaurechten/Teilerbbaurechten haftet jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer bzw. jede Teileigentümerin/jeder Teileigentümer nur für ihren/seinen Anteil. 16 Zwangsvollstreckungsunterwerfung Die/Der Erbbauberechtigte mehrere als Gesamtschuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung: a) der Zahlung des in 11 Abs. 1 festgelegten Erbbauzinses in seiner wertgesteigerten Form gemäß 11 Abs. 2 sowohl bezüglich des schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Erbbauzines als auch bezüglich der dinglichen Erbbauzinsreallast. b) wegen des gegen den jeweiligen Erbbauberechtigten bestehenden Anspruchs auf Zahlung des wertgesicherten Erbbauzinses aus dem ganzen Vermögen (persönliche Haftung gemäß 1108 Abs. 1 BGB). c) des Nutzungsentgeltes gemäß 11 Abs. 5. Seite 9 von 12
10 Die Notarin/Der Notar wird ermächtigt, der Grundstückseigentümerin jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Fälligkeitsnachweis zu erteilen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden. 17 Rechtsnachfolge Soweit die Verpflichtungen dieses Vertrages nicht kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger übergehen, ist jeder Vertragsteil verpflichtet, seine sämtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinen sämtlichen Sonderrechtsnachfolgern mit Weiterübertragungsverpflichtung aufzuerlegen. Wenn ein Sonderrechtsnachfolger der/des Erbbauberechtigten nicht alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernimmt, kann die Grundstückseigentümerin die nach 8 erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts verweigern. 18 Genehmigungsvorbehalt 1. Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung und kraft gesetzlicher Bestimmungen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und des Erbbaurechts im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, den Vertrag durch Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. 3. Sofern Vereinbarungen aus dem Abschnitt II nicht mit dinglicher Wirkung möglich sind, gelten sie schuldrechtlich. Insoweit ist die Notarin/der Notar ermächtigt, den Antrag zurückzunehmen. 19 Kosten Die/Der Erbbauberechtigte hat alle jetzt und in Zukunft aus diesem Vertrag einschließlich seiner Durchführung und Änderung entstehenden Kosten, die Grunderwerbsteuer und anfallende Kosten der Vermessung, Vermarkung und Grenzfeststellung zu tragen, ebenso die Kosten des Heimfalls, der Löschung des Erbbaurechts und der Schließung des Erbbaugrundbuchs. 20 Grundbuchanträge Die Beteiligten sind sich über die Bestellung des Erbbaurechts einig. Sie bewilligen und beantragen 1. Für das in 1 bezeichnete Grundstück im Grundbuch einzutragen: a) ein Erbbaurecht nach 1 Seite 10 von 12
11 b) ein Vorkaufsrecht nach 12 Abs. 1 für alle Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts für die jeweilige Erbbauberechtigte/den jeweiligen Erbbauberechtigten mit dem Rang nach dem Erbbaurecht. 2. Ein Erbbaugrundbuch anzulegen und dort einzutragen: a) das Erbbaurecht und 2 bis 10 des Erbbaurechtsvertrages als Inhalt des Erbbaurechts, mit Ausnahme von 2 Abs. 2, 4 Satz 2, 8 Abs. c) sowie 10 Abs, 1 b und 2 b) in Abteilung II unter Nr. 1 den Erbbauzins für die jeweilige Grundstückseigentümerin in der in 11 Abs. 1 angegebenen Höhe als Reallast mit Anpassungsklausel gem. 11 Abs. 2 und der Vereinbarung für den Fall der Zwangsversteigerung gem. 11 Abs. 4 c) in Abteilung II unter Nr. 2 ein Vorkaufsrecht nach 12 Abs. 1 für alle Verkaufsfälle für die jeweilige Grundstückseigentümerin mit dem Rang nach der Reallast (Abteilung II Nr. 1). Die Eintragungen können nur gleichzeitig vollzogen werden. 1. Beantragt werden: VI. Schluss a) eine Vertragsausfertigung für das Grundbuchamt b) zwei beglaubigte Abschriften für das Finanzamt c) zwei beglaubigte Abschriften für die Grundstückseigentümerin und eine beglaubigte Abschrift für die Erbbauberechtigte/den Erbbauberechtigten. d) eine einfache Abschrift für den Gutachterausschuss e) eine einfache Abschrift für die finanzierende Bank f) eine einfache Abschrift für die Handakte des Urkundsnotars Die Grundstückseigentümerin beantragt, ihr Eintragungsnachricht über den Vollzug der Erbbaurechtsbestellung im Grundbuch sowie Erbbaugrundbuch zu erteilen. 2. Die Grundstückseigentümerin beantragt, ihr Eintragungsnachricht über den Vollzug der Erbbaurechtsbestellung im Grundbuch sowie im Erbbaugrundbuch zu erteilen. 3. Die Erschienenen bevollmächtigen die RENO-Fachangestellte/n dienstansässig:,, und zwar jeweils für sich allein befreit von den Beschränkungen des 181 BGB, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für die Durchführung Seite 11 von 12
12 dieses Vertrages und für eine eventuelle Abänderung bzw. Ergänzung erforderlich sein sollten. Die Vollmacht umfasst auch die Abgabe von Auflassungserklärungen. Die Bevollmächtigten sind ebenso wie der/die Notar/in ermächtigt, selbständig Grundbuchanträge zu stellen und zurückzunehmen. Die Niederschritt wurde darauf vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen wie folgt eigenhändig unterschrieben: Seite 12 von 12
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