Gewerbegebiet St. Jürgen in Schleswig
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1 Stadt Schleswig Der Bürgermei ster Gewerbegebiet St. Jürgen in Schleswig (Erweiterungsgebiet, 2. Bauabschnitt) Anliegend halten Sie eine Kurzinformation zum Gewerbegebiet St. Jürgen in Ihren Händen. Neben den grundsätzlichen Verkaufsbedingungen der Flächen und einem Lageplan finden Sie in dieser Zusammenstellung die Textteile des gültigen Bebauungsplans Nr. 78 mit Hinweisen zur baulichen Nutzung getrennt für das Gewerbe- und das Industriegebiet. Für weitere individuelle Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Stadt Schleswig Telefon: (Herr Eickstädt) Fachbereich Bau (Frau Dannemann) SG Liegenschaften Fax: Gallberg 4 wirtschaft@schleswig.de Schleswig Internet: Internet: / wirtschaft@schleswig.de Schleswig Besuchszeiten Konten der Stadtkasse Rathausmarkt 1 Montag-Freitag 08:30 12:00 Uhr Nord-Ostsee Sparkasse (BLZ ) Nr Donnerstag zusätzlich 14:30 18:00 Uhr Postbank Hamburg (BLZ ) Nr
2 Stadt Schleswig Der Bürgermeister Fachbereich Bau -SG Liegenschaften - Seite 1 von 2 Verkauf von Grundstücken im Gewerbegebiet St. Jürgen in Schleswig - Erweiterungsgebiet, 2. Bauabschnitt - Verkaufsbedingungen 1. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt 15,34 je qm. Mit der Kaufpreiszahlung ist der auf das Kaufgrundstück entfallende Erschließungsbetrag nach dem Baugesetzbuch abgelöst. Der Kaufpreis ist grundsätzlich binnen 4 Wochen nach Vertragsabschluss fällig. 2. Grundstückskontrollschächte Neben dem Kaufpreis sind die Kosten für sämtliche im Zuge der Erschließung auf dem Kaufgrundstück verlegten Grundstückskontrollschächte (Schmutz- und Regenwasser) und für die Anschlussleitungen von der Grundstücksgrenze zu den Grundstückskontrollschächten einschließlich Verschlussstelle auf Anforderung an die Schleswiger Stadtwerke (Abwasserentsorgung) zu zahlen. Die Kosten betragen 1.202,15 für einen Schmutzwassergrundstückskontrollschacht nebst Anschlussleitung einschließlich Verschlussteller sowie 1.437,09 für einen Regenwassergrundstückskontrollschacht nebst Anschlussleitung einschließlich Verschlusssteller. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Endpreise 3. Ver- und Entsorgung / Gebühren und Beiträge Der Käufer hat das Grundstück auf eigene Kosten an die städtischen Ver- und Entsorgungsleitungen anzuschließen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch die Zahlung der laufenden Gebühren und des einmaligen Anschlussbeitrages aufgrund der Satzung der Stadt Schleswig über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Schleswig und im Innenbereich der Gemeinden Busdorf, Dannewerk, Selk und Geltorf (Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung, die vom Käufer außerhalb des Grundstückskaufvertrages zu leisten ist. Die Beteiligung an den Kosten für die Verlegung der Versorgungsleitungen (Gas, Strom, Wasser) richtet sich nach den Ergänzenden Bestimmungen und Anlage zu den Ergänzenden Bestimmungen der Schleswiger Stadtwerke zu der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV) sowie die NAV und NDAV für die Strom- und Gasversorgung und ist vom Käufer außerhalb des Grundstückskaufvertrages zu leisten. Für Auskünfte zum tatsächlichen und finanziellen Umfang der vorgenannten Verpflichtungen stehen dem Käufer die Schleswiger Stadtwerke als zuständige Stelle unter Tel zur Verfügung. 4. Kosten des Vertrages, Vermessungskosten u. a. Sämtliche Kosten des abzuschließenden Grundstückskaufvertrages und seiner Durchführung, insbesondere die Vermessungskosten und die Grunderwerbsteuer, hat der Käufer zu tragen.
3 Stadt Schleswig Der Bürgermeister Fachbereich Bau -SG Liegenschaften - Seite 2 von 2 5. Baufrist, Vormerkungen Mit der Bebauung des Grundstückes muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss begonnen werden. Für die Bebauung, Nutzung und Bepflanzung gelten die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 78 der Stadt Schleswig. Vormerkungen Das Kaufgrundstück ist auf Kosten des Käufers zu den gleichen Bedingungen an die Stadt zurückzuübereignen, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Zur Sicherung des Rechts auf Rückauflassung ist eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen. Außerdem muss der Käufer sich verpflichten, der Stadt ein Vorkaufsrecht derart einzuräumen, dass diese berechtigt ist, das Kaufgrundstück auf Kosten des Käufers zu den Bedingungen zurückzuerwerben, zu denen er es von der Stadt kauft, falls der Käufer es als unbebautes Grundstück veräußern will. Zur Sicherung dieses Rechtes ist eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen. Die Stadt wird die Löschung der Vormerkungen bewilligen, nachdem das Grundstück bebaut wurde. 6. Mehrerlösklausel Für den Fall der Weiterveräußerung des unbebauten Kaufgrundstückes oder eines Teiles desselben muss der Käufer sich vertraglich verpflichten, den erzielten Mehrerlös in voller Höhe an die Stadt abzuführen. Eine Verzinsung des Kaufpreises, verauslagte Kosten sowie nachgewiesene wertsteigende Investitionen gelten nicht als Mehrerlös. Die Mehrerlösklausel erlischt, nachdem das Grundstück bebaut wurde. 7. Gewerblicher Nutzungszweck / Betriebswohnung Eine Teilung des Kaufgrundstückes, auch zur Bildung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, ist nicht zulässig. Es dürfen auf dem Kaufgrundstück grundsätzlich keine Bauwerke errichtet werden, die nicht unmittelbar gewerblichen Zwecken dienen; dies gilt insbesondere für die Errichtung separater Wohngebäude und die Verwendung einzelner Räume im Betriebsgebäude für Wohnzwecke. Von den privatrechtlichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen können im begründeten Einzelfall auf schriftlichen Antrag der Käuferin Ausnahmen bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Bewilligung besteht nicht. Der Umfang und das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung bleibt von den privatrechtlichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen unberührt. 8. Sonstiges Im Übrigen gelten die beim Abschluss von Grundstückskaufverträgen mit der Stadt Schleswig allgemein üblichen Bedingungen. Schleswig, 1. Juli 2012
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