Ist eine Liegenbelassungsvereinbarung nach 91 Abs. 2 ZVG im Grundbuch eintragungsfähig?
|
|
- Busso Heintze
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 14. September 2010 ZVG 91 Abs. 2, 90, 52, 44; ErbbauRG 9 Abs. 3; BGB 880, 883, 888 Fehlende Eintragungsfähigkeit von Liegenbelassungsvereinbarungen in das Grundbuch; Abschluss einer Stillhaltevereinbarung; Problem der fehlenden Wirkung gegen Sonderrechtsnachfolger; vormerkungsgesicherter Anspruch auf Rangänderung I. Sachverhalt Es besteht ein Erbbaugrundbuch, in dessen Abteilung II für den Erbbaurechtsausgeber ein Erbbauzinsrecht sowie ein Vorkaufsrecht eingetragen sind. Nachrangig sind in Abteilung III dieses Erbbaugrundbuchs Grundpfandrechte für Banken eingetragen. Der Erbbaurechtsausgeber, eine Stadt, hat unter anderem folgende, mit einem städtischen Siegel versehene Liegenbelassungserklärung abgegeben: [Die Stadt] verpflichtet sich der Gläubigerin oder ihrer Rechtsnachfolger der oben [in Abteilung III] genannten Rechte gegenüber, diese Grundpfandrechte in Zwangsversteigerungsfällen, in denen sie nicht kraft Gesetzes im geringsten Gebot berücksichtigt werden, bestehen zu lassen und eine entsprechende Erklärung gemäß 91 Abs. 2 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren abzugeben, falls sie oder ihr Rechtsnachfolger das Erbbaurecht selbst oder durch einen ihr genehmen Ausbietungsgaranten ersteigert. Die Banken begehren eine entsprechende dingliche Sicherung. II. Frage Ist eine Liegenbelassungsvereinbarung nach 91 Abs. 2 ZVG im Grundbuch eintragungsfähig? III. Zur Rechtslage Eine Liegenbelasungsvereinbarung der vorliegenden Art wird üblicherweise nicht im Grundbuch eingetragen. Offensichtlich sollen vorliegend durch die Eintragung der Liegenbelassungsvereinbarung die nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger im Zwangsversteigerungsfall abgesichert werden. Dies wird nachfolgend zum Anlass genommen, einige Aspekte zum grundsätzlichen Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/ fax.doc
2 Seite 2 Konflikt zwischen dem Interesse des finanzierenden Kreditgebers und dem Interesse des Grundstückseigentümers aufzuführen, der hinsichtlich des Rangverhältnisses zwischen Erbbauzins und Grundschuld besteht (siehe hierzu im Einzelnen: Eichel, in: Beck sches Notarhandbuch, 5. Aufl. 2009, A IV Rn. 97 ff.; Gutachten DNotI-Report 2005, 89). 1. Risiken bei der Zwangsversteigerung Vorliegend soll an erster Rangstelle im Grundbuch der Erbbauzins eingetragen werden, woraus sich für die Grundpfandrechtsgläubiger Risiken in der Zwangsversteigerung ergeben. Wie sich aus 9 Abs. 1 ErbbauRG ergibt, ist der Erbbauzins ein reallastartiges Recht. Für den eingetragenen Erbbauzins haften das Erbbaurecht und seine Bestandteile. Die Befriedigung des Eigentümers wegen der fälligen Einzelleistung erfolgt gem. 9 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG i. V. m. 1107, 1147 BGB durch Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht und die gem. 1107, 1120 ff. BGB mithaftenden Gegenstände. Der dingliche Anspruch aus der Erbbauzinsreallast ( 9 Abs. 1 ErbbauRG, 1105, 1107 BGB) richtet sich gegen den jeweiligen Erbbauberechtigten und erstreckt sich auch auf Rückstände von Leistungen, die während der Eigentumszeit des vormaligen Erbbauberechtigten fällig geworden sind. Obwohl der Anspruch aus 9 Abs. 1 ErbbauRG i. V. m. 1107, 1147 BGB auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, handelt es sich nach einhelliger Ansicht um einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme i. S. des 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Betreibt der Grundstückseigentümer aus dem Erbbauzins die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht, drohen die Rechte nachrangig eingetragener Grundpfandrechtsgläubiger mit dem Zuschlag zu erlöschen, weil sie in der Zwangsversteigerung nicht in das geringste Gebot fallen ( 44, 52, 90, 91 ZVG). Gleiches gilt für den Fall, dass ein Gläubiger einer öffentlichrechtlichen Grundstückslast gem. 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG die Zwangsversteigerung betreibt. Vor dem Hintergrund, dass auch der Erbbauzins im Falle der Zwangsversteigerung aus einer vorrangigen Grundstückslast ( 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) oder aus der Erbbauzinsreallast erlischt, ergibt sich für nachrangig eingetragene Grundpfandrechtsgläubiger eine zusätzliche Gefahr. Denn im Falle des Erlöschens der Erbbauzinsreallast tritt an deren Stelle ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente aus einem Deckungskapital ( 91 Abs. 1 ZVG). Er wird wie eine Reallast von bestimmter Dauer (= Laufzeit des Erbbaurechts) behandelt. Dabei ist umstritten, ob er unter Berücksichtigung der Restlaufzeit und unter Abzug des Zwischenzinses kapitalisiert wird (so: Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, 92 Rn. 26) oder nach finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln ist (so: Streuer Rpfleger 1997, 141, 143; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, 92 Ziff. 6.4). Eine Beschränkung auf 25 Jahre findet jedenfalls nicht statt (Stöber, ZVG, Ziff. 6.4 b; Böttcher, ZVG, 92 Rn. 26). Dies hat zur Folge, dass für nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger möglicherweise kein oder aber ein nur geringer Ablösebetrag verbleibt (vgl. zur Reallast generell: Amann, DNotZ 1993, 232). 2. Liegenbelassungsvereinbarungen gem. 91 Abs. 2 ZVG Nach 9 Abs. 3 ErbbauRG kann und wird üblicherweise seit 1994 als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart werden, dass die Reallast abweichend von 52 Abs. 1 ZVG mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus dem Erbbauzins oder der Inhaber eines im Rang vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt. Auf diese Weise kann eine zwangsversteigerungfeste Erbbauzinsreallast vereinbart und verhindert werden, dass der Erbbauzins wegen Erlöschens durch den Zuschlag kapitalisiert abgelöst werden muss. Dies funktioniert aber nur, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, mit dem eingetragenen
3 Seite 3 Erbbauzins hinter die Grundpfandrechte im Rang zurückzutreten und eine Vereinbarung gemäß 9 Abs. 3 Ziff. 1 ErbbauRG nachträglich zu treffen (vgl. hierzu: Hustedt, in: Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl. 2010, 9 Rn. 135). Stimmt der Grundstückseigentümer einem Rangrücktritt des Erbbauzinses hinter die eingetragenen Grundpfandrechte nicht zu bzw. wirkt er an einer nachträglichen Vereinbarung gemäß 9 Abs. 3 Ziff. 1 ErbbauRG nicht mit, ergibt sich aus 9 Abs. 3 ErbbauRG keine Möglichkeit, dass nachrangige Grundpfandrechte gegenüber dem vorrangigen Erbbauzins oder vorrangigen sonstigen Grundstückslasten ( 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) vollstreckungsfest vereinbart werden. Vielmehr muss auf andere Gestaltungen zurückgegriffen werden. In Erwägung zu ziehen ist in diesem Zusammenhang, vorab bereits eine Liegenbelassungsvereinbarung gem. 91 Abs. 2 ZVG zu treffen, derzufolge die Grundpfandrechte im Falle der Zwangsversteigerung aus der Erbbauzinsreallast nicht untergehen, sondern bestehen bleiben. Gem. 91 Abs. 1 ZVG erlöschen durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung sämtliche Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen. Nach 91 Abs. 2 ZVG kann der Ersteher mit dem Gläubiger eines an sich durch den Zuschlag erloschenen Rechtes allerdings vereinbaren, dass dieses Recht beispielsweise bestehen bleibt, wenn es nicht in das geringste Gebot fällt (sog. Liegenbelassungsvereinbarung). Eine solche Vereinbarung hat rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt des Zuschlags und bewirkt, dass das betroffene Recht als nicht durch den Zuschlag erloschen gilt, sondern unverändert und ohne Unterbrechung bestehen geblieben ist. Des Weiteren hat die Liegenbelassungsvereinbarung gem. 91 Abs. 3 ZVG zur Folge, dass sich das vom Ersteher zu zahlende Bargebot um den Betrag vermindert, den der Gläubiger des betroffenen Rechts aus dem Versteigerungserlös sonst erhalten hätte. Unabdingbare Voraussetzung für eine Liegenbelassungsvereinbarung ist allerdings, dass sie mit dem Ersteher getroffen wird (Hintzen, in: Dassler/Schiffhauer, ZVG, 2008, 91 Rn. 17 f.; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, 91 Rn. 3.6). Vor dem Hintergrund, dass der Ersteher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, liefert eine Liegenbelassungsvereinbarung i. S. des 91 Abs. 2 ZVG den nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern im vorliegenden Fall keine hinreichende Sicherheit. Betreibt die Gemeinde die Zwangsversteigerung aus dem Erbbauzins, würde eine Vereinbarung zwischen ihr und den nachrangigen Gläubigern nur dann als Liegenbelassungsvereinbarung Wirkungen entfalten, wenn sie selbst bzw. eine Person aus ihrem Einwirkungsbereich das Erbbaurecht ersteigern würde. In allen anderen Fällen würde die Vorabvereinbarung zwischen Gemeinde und Gläubigern ins Leere laufen. 3. Vereinbarung abweichender Versteigerungsbedingungen Als alternative Sicherungsmöglichkeit kommt in Betracht, dass die Gemeinde als Grundstückseigentümerin mit dem dem Erbbauzins nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern gem. 59 ZVG vereinbart, dass die nachrangigen Grundpfandrechte im Falle einer Zwangsversteigerung aus dem Erbbauzins bestehen bleiben. In der Literatur werden solche Vereinbarungen oftmals auch Stillhaltevereinbarungen genannt (v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, Rn a).
4 Seite 4 a) Grundsätze zur Stillhalteerklärung Nach 59 ZVG kann jeder Beteiligte Versteigerungsbedingungen verlangen, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Demgemäß können auch die nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger an die Gemeinde mit dem Anliegen herantreten, dass die Gemeinde vorab schriftlich erklärt, im (ersten) Termin der Zwangsversteigerung gem. 59 ZVG zu beantragen, dass die Grundpfandrechte bestehen bleiben (vgl. v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, Rn ff.). Der Antrag selbst kann zwar erst im Versteigerungstermin erfolgen ( 59 Abs. 1 ZVG). Die Gemeinde könnte aber vorab bereits mit den Grundpfandrechtsgläubigern eine Stillhaltevereinbarung treffen, wonach sie als Beteiligter im Versteigerungstermin das Bestehenbleiben der Grundpfandrechte beantragen muss. Hierbei handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden schuldrechtlichen Vertrag (Dedekind, MittRhNotK 1993, 109, 113). Im Rahmen einer derartigen Stillhaltevereinbarung ist zu beachten, dass zur Durchsetzung der abweichenden Versteigerungsbedingungen regelmäßig noch die Zustimmung der Beteiligten erforderlich ist, deren Rechte durch die Abweichung beeinträchtigt werden ( 59 Abs. 1 S. 3 ZVG). Die Zustimmung des Grundstückseigentümers, der gem. 24 ErbbauRG als Beteiligter i. S. des 9 ZVG gilt, liegt ggf. in seinem Antrag auf Bestehenbleiben der nachrangigen Grundpfandrechte (vgl. v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, Rn ). Abgesehen davon ist die Frage der Zustimmung teilweise auch in 59 Abs. 3 ZVG geregelt. Nach dieser Norm verzichtet das Gesetz auf die Zustimmung eines dem von der Abweichung betroffenen Rechts im Range nachgehenden Beteiligten. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass die Zustimmung von Gläubigern, die den bestehen bleibenden Grundpfandrechten nachgehen, nicht erforderlich ist. Problematisch sind in der Versteigerungspraxis allerdings die Gefahren, die von einem Doppelausgebot ausgehen. Eine solche Gefahr besteht insbesondere bei Ungewissheit darüber, ob Rechte anderer Beteiligter ( 9 ZVG) durch abweichende Versteigerungsbedingungen im Sinne des 59 Abs. 1 S. 3 ZVG beeinträchtigt werden. Im Falle einer solchen Ungewissheit erfolgt nach 59 Abs. 2 ZVG zwingend ein Doppelausgebot, einmal mit den gesetzlichen Bedingungen und einmal mit der verlangten Abweichung. Geboten werden kann dann getrennt oder wahlweise auf die verschiedenen Ausgebote. Die Versteigerungsergebnisse der mehreren Meistgebote sind die Grundlage für die Frage, ob die verlangte Abweichung das Recht eines Beteiligten beeinträchtigt und wer der Beeinträchtigte ist (Hintzen, in: Dassler/Schiffhauer, ZVG, 91 Rn. 60). Die Gefahr eines solchen Doppelausgebots besteht insbesondere bei relativen Rangverhältnissen, beispielsweise wenn der Grundstückseigentümer anderen Kreditgebern den Rang vor seinen Rechten einräumt ( 880 Abs. 5 BGB). Dies wird durch die vorliegende Formulierung beispielsweise nicht verhindert. Für die nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger ist ein Doppelausgebot nach 59 Abs. 2 ZVG stets mit Risiken verbunden. Denn wird auf das abweichende Ausgebot, nach dem die Grundpfandrechte bestehen bleiben sollen, kein Gebot abgegeben (wohl aber auf das Ausgebot mit den gesetzlichen Bedingungen), gehen die nachrangigen Grundpfandrechte trotz der Stillhaltevereinbarung mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung unter. b) Problem der fehlenden Wirkung gegen Rechtsnachfolger Abgesehen von dem Risiko eines Doppelausgebots ist für die Praxis problematisch, dass die Stillhaltevereinbarung in Bezug auf 59 ZVG nicht gegen Sonderrechtsnach-
5 Seite 5 4. Fazit folger wirkt. Gelangt das Eigentum oder das Grundpfandrecht an einen Sonderrechtsnachfolger, der nicht an die Stillhaltevereinbarung gebunden ist, lebt der Konflikt zwischen vorrangigem Erbbauzins und nachrangiger Grundschuld wieder auf. Um in diesem Zusammenhang Abhilfe zu schaffen, wird in der Literatur vorgeschlagen, dass Grundstückseigentümer und Grundpfandrechtsgläubiger eine Weiterübertragungsverpflichtung vereinbaren für den Fall, dass das Eigentum an dem Grundstück übertragen oder das Grundpfandrecht abgetreten wird (v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, Rn a). Nachteil einer solchen Gestaltung ist jedoch, dass ein etwaiger Verstoß lediglich Schadensersatzansprüche hervorruft, aber keine dingliche Wirkung hat. Als Alternativgestaltung wird vorgeschlagen, zur Sicherung der nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger eine Vormerkung in das Erbbaugrundbuch einzutragen (vgl. Gutachten DNotI-Report 2005, 89, 91). Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die reine Nichtkapitalisierungsvereinbarung nicht auf eine dingliche Rechtsänderung, sondern auf eine Änderung der Versteigerungsbedingungen bzw. auf eine abgeänderte Erlöszuteilung abzielt, sodass es bereits an einem vormerkungsfähigen Anspruch fehlt. Durch Vormerkung gesichert werden könnte aber eine vertraglich begründete Pflicht des Grundstückseigentümers, der jeweiligen Grundschuld ggf. den Vorrang einzuräumen, falls der Grundstückseigentümer gegen eine Pflicht aus der Stillhaltevereinbarung verstößt. Eine solche Gestaltung ist grundsätzlich möglich (Gutachten DNotI-Report 2005, 89, 91). Allerdings sollte bei der Ausgestaltung einer solchen Vorrangeinräumungsverpflichtung im Einzelfall beachtet werden, dass beispielsweise nicht nur ein Verstoß des Grundstückseigentümers gegen die Stillhaltevereinbarung, sondern selbst bei Umsetzung der Stillhaltevereinbarung ein Doppelausgebot zum Erlöschen der nachrangigen Grundpfandrechte führen kann. Die Gefahr eines Doppelausgebots lässt sich u. E. im vorhinein nicht mit Sicherheit ausschließen. Sie kann u. a. auch dann entstehen, wenn es wie bereits erwähnt zu relativen Rangverhältnissen kommt. Hiergegen können sich die nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger schützen, indem sie den Grundstückseigentümer schuldrechtlich verpflichten, eine solche Vorrangseinräumung zu unterlassen bzw. in diesem Fall auch der Grundschuld den Vorrang einzuräumen (Gutachten DNotI-Report 2005, 89, 91). Auch diese Verpflichtung zur Rangänderung bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung könnte durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden. Erklärt der Eigentümer gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern keinen Rangrücktritt und wird der Inhalt des Erbbauzinses nicht an 9 Abs. 3 Ziff. 1 ErbbauRG angepasst, bieten eine Liegenbelassungsvereinbarung ( 91 Abs. 2 ZVG) bzw. eine Stillhaltevereinbarung ( 59 ZVG) nur eine unzureichende Sicherheit für die nachrangigen Gläubiger. Beide Vereinbarungstypen können nicht im Grundbuch eingetragen werden. Wird eine Stillhaltevereinbarung getroffen, kann einem nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger zwar durch die Einräumung vormerkungsgesicherter Rangänderungsansprüche eine quasi-dingliche Sicherheit eingeräumt werden. Ob eine solche Vormerkung den Grundpfandrechtsgläubigern eine annähernd sichere Rechtsposition verschafft, hängt aber von der Gestaltung im Einzelfall ab.
Die Eigentumerrechte und der Inhalt des Erbbaurechts bei dessen Zwangsversteigerung
Die Eigentumerrechte und der Inhalt des Erbbaurechts bei dessen Zwangsversteigerung von Dr. Christian Mohrbutter 1995 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING, BIELEFELD Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 I. Kapitel:
MehrZVG 15, 19; BGB 1018; BauO NW 83 Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten nach Anordnung der Zwangsversteigerung; Wirksamkeitsvermerk
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11344 letzte Aktualisierung: 27.10.2003 ZVG 15, 19; BGB 1018; BauO NW 83 Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten nach Anordnung der Zwangsversteigerung;
MehrBGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95516# letzte Aktualisierung: 2. Juli 2009 BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung
MehrE ist Alleineigentümer eines Grundstückes, an dem er nunmehr ein Erbbaurecht bestellen möchte.
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11493 letzte Aktualisierung: 17.10.2007 BGB 1018; ErbbauVO 10 Rangrücktritt von Grunddienstbarkeiten hinter ein noch zu bestellendes Erbbaurecht;
MehrDer Erbbauzins in der Zwangsversteigerung
Der Erbbauzins in der Zwangsversteigerung unter besonderer Berùcksichtigung der Beleihbarkeit des Erbbaurechts Von Wolf-Heinrich Geifiel Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis I. Problemstellung 15
MehrÄnderungs- und Erweiterungsvertrag
Anlage 2 Änderungs- und Erweiterungsvertrag zu den Erbbaurechtsverträgen vom 05. November 1998 und 13. August 2002 zwischen der Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Trammplatz
MehrEine Belastung des Erbbaurechts mit dinglichen Sicherheiten soll schließlich nur in engen Grenzen bzw. gar nicht möglich sein.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 129093 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 ErbbauRG 1 Abs. 4 Verpflichtung des Grundstückseigentümers
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrWem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in
MehrMerkblatt zur. Belastung von Erbbaurechten (Dieses Merkblatt dient nur als Information und hat keine rechtliche Bindung)
Merkblatt zur Belastung von Erbbaurechten (Dieses Merkblatt dient nur als Information und hat keine rechtliche Bindung) 1. Vor der Zustimmung zu der Belastung eines Erbbaurechts nach 5 II, 7 II ErbbauRG
MehrZwangsversteigerung. 14. Zuzahlungsbetrag
11.998 11.1001 Zwangsversteigerung 14. Zuzahlungsbetrag 11.997 11.998 Hat der Ersteher außer dem baren Meistgebot einen weiteren Zuzahlungsbetrag nach den 50, 51 ZVG zu zahlen, ist durch den Teilungsplan
MehrRundschreiben 13/2009 (BA)
08.06.2009 Gz: BA 32-FR 2670-2008/0001 Rundschreiben 13/2009 (BA) An alle Pfandbriefbanken in der Bundesrepublik Deutschland Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten Die Beleihungswertermittlung bei
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrErbbaurechte in kirchlicher Hand. 7. Berliner Forum des ESWiD Vortrag von Dr. Matthias Nagel
Erbbaurechte in kirchlicher Hand 7. Berliner Forum des ESWiD Vortrag von Dr. Matthias Nagel Themenübersicht Grundzüge des Erbbaurechts Das Erbbaurecht als Instrument der Vermögensverwaltung Besonderheiten
MehrZiffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142812 letzte Aktualisierung: 18. Juli 2017 BGB 883, 877; WEG 3, 4, 5, 8, 10 Sukzessive Wohnungseigentumsbegründung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XIII
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XIII I. Gesetzliche Grundlagen... 1... 1 1. 1012 1017 BGB... 1... 1 2. Erbbaurechtsverordnung... 2... 1 II. Normzweck... 2... 1 III. Begriff... 5... 1 IV.
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 10. August 2012
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 111572 letzte Aktualisierung: 10. August 2012 ZVG 10, 28; BGB 883 Abs. 2 Wirkung einer eingetragenen
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11407 letzte Aktualisierung: 21.10.2005 BGB 566b, 1123, 1124; ZPO 829 ff., 865; ZVG 20, 21, 57, 57b, 146, 148 Pfändung von Mietforderungen: Auswirkungen
MehrGBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch; Rechtsmittel gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100681# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 GBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks
Mehr2. Ist die Eintragung aufgrund Antrages des ehemaligen Erbbauberechtigten ohne Mitwirkung des Eigentümers im Grundbuch möglich?
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 144938 letzte Aktualisierung: 27. Januar 2016 ErbbauRG 27, 28; BGB 195, 196, 197, 199, 873, 894, 902;
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 269/12 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 195/12 BESCHLUSS vom 12. September 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 59 Abs. 1; AnfG 11 Abs. 1 Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt
MehrB. Notarieller Erbbaurechtsvertrag als Ausgangspunkt 11
Inhaltsverzeichnis A. Die Bedeutung des Erbbaurechts 1 I. Das Erbbaurecht als Mittel der Wohnbaulandbereitstellung Historie und Gegenwart 3 II. Typische Erbbaurechtsausgeber 6 1. Erbbaurecht als kommunale
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers
MehrBGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11526# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise
MehrZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 93754# letzte Aktualisierung: 22. April 2009 ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
MehrPraktische Fragen des Erbbaurechts
RWS-Skript 279 Professor Roland Böttcher, Berlin Praktische Fragen des Erbbaurechts 3., neubearbeitete Auflage RWS Verlag Kommunikationsforum- Köln Literaturauswahl I. Gesetzliche Grundlagen II. III. IV.
MehrBGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher
MehrDNotI. Sachverhalt: BGB 184 Bestellung einer Grundschuld durch falsus procurator
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11087 letzte Aktualisierung: 13.November 1999 BGB 184 Bestellung einer Grundschuld durch falsus procurator ErbbauVO 1 Abs. 3; WEG 30, 31 Unzulässigkeit der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrQuelle: Gesetz über das Erbbaurecht Erbbaurechtsgesetz. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ErbbauRG Ausfertigungsdatum: 15.01.1919 Textnachweis ab: 23.01.1974 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: RGBl 1919, 72, 122 FNA: FNA 403-6, Bundesgesetzblatt Teil
Mehr2. Kann vereinbart werden, dass der Eigentümer einseitig berechtigt ist, eine Dienstbarkeitsdauer zu verlängern und ggf. wie lange?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11381 letzte Aktualisierung: 08.12.2004 WEG 10 Abs. 2, 15, 30; EbbauVO 2 Betreutes Wohnen in Form eines Wohnungserbbaurechtes; Gestaltung des Erbbaurechtsvertrages
Mehr[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.
Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende
MehrGrundkurs Notarprüfung
Grundkurs Notarprüfung Immobiliarrecht I Erbbaurecht Prof. Roland Böttcher Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin DeutscheAnwaltAkademie Littenstraße 11 10179 Berlin Fon 030 726153-0; Fax -111 daa@anwaltakademie.de
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrWEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; einseitige Unterteilung sowie Vereinigung von Sondernutzungsrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105442# letzte Aktualisierung: 8. September 2010 WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten;
MehrVorwort 9. Abkürzungsverzeichnis 13. Verzeichnis der Muster 17. A Vollstreckungsversteigerung 21
Inhaltsübersich t Seite Vorwort 9 Abkürzungsverzeichnis 13 Verzeichnis der Muster 17 A Vollstreckungsversteigerung 21 1 Überlegungen vor Beantragung des Zwangsversteigerungsverfahrens 21 2 Voraussetzungen
MehrVerzicht auf Einzelausgebot bei Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke muss ausdrücklich erklärt und protokolliert werden
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb41_08 letzte Aktualisierung: 30.10.2008 BGH, 30.10.2008 - V ZB 41/08 ZVG 63, 78, 80 Verzicht auf Einzelausgebot bei Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke
MehrEs gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.
Die Grundschuld - Eine Einführung Anlässlich des Finanzierung des Kaufpreises Ihres Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufvertrages werden Sie nach Abschluss des Kreditvertrags von der Bank aufgefordert,
MehrVorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 19
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 19 1 Vollstreckungsmöglichkeiten 21 A. Zwangssicherungshypothek 21 B. Zwangsverwaltung 24 C. Zwangsversteigerung 25 I. Gleichheitsgrundsatz
MehrFälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld Fall 1 eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank. G verlangt von E Duldung
MehrBGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
MehrKlausur vom 27. Januar 2015
Zwangsvollstreckungsrecht Klausur vom 27. Januar 2015 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er
MehrEs soll ein Erbbaurecht bestellt werden. Der Grundstückseigentümer wünscht eine grundbuchliche Absicherung des Heimfallanspruchs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 158754 letzte Aktualisierung: 17. Januar 2018 BGB 883; ErbbauRG 2 Nr. 4 Eintragung einer Vormerkung
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 165/14 URTEIL Verkündet am: 6. November 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrDas Vorkaufsrecht. A. Allgemeines zum Vorkaufsrecht
Das A. Allgemeines zum Unter dem Vorkauf versteht man ganz allgemein einen Vertrag, wodurch der Vorkaufsberechtigte (also derjenige, dem das eingeräumt wurde) im Verkaufsfall (also wenn die Sache, auf
Mehr9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis
9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrDie Grundschuld, 1191 ff. BGB
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. April in der Zwangsversteigerungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 212/17 BESCHLUSS vom 12. April 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 800 Abs. 1, 727, 750 Abs. 1 Die im Grundbuch eingetragene dingliche
MehrFlurBerG 52 Abs. 3, 53, 68, 72 Verfügungsverbot bei Bestellung einer Grundschuld während Flurbereinigungsverfahren
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11460 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 FlurBerG 52 Abs. 3, 53, 68, 72 Verfügungsverbot bei Bestellung einer Grundschuld während Flurbereinigungsverfahren
MehrAktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11523# letzte Aktualisierung: 21. Juni 2007 Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2014 20 W 349/2013:
MehrFragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB.
Fragen Übung 15 Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Was ist eine Hypothek? Was ist eine Grundschuld? Wie wirken EU-Richtlinien im nationalen Recht? Wie lautet die sog.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 109/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 83 Nr. 6 Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 65/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 Die Aufstellung des geringsten Gebots und
MehrSicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrBGB 1093 Abs. 3; ZVG 90 Wohnrecht, Mitbenutzungsrecht an Garagen, schuldrechtlicher Nießbrauch am Garten, der nunmehr bebaut werden soll
DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1154# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 1093 Abs. 3; ZVG 90 Wohnrecht, Mitbenutzungsrecht an Garagen,
MehrGutachten. 2. In welcher Höhe sollte eine Sicherheitsleistung als Versteigerungsbedingung festgelegt werden?
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1122# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten WEG 53 Freiwillige Versteigerung eines Wohnungseigentums
MehrVERHANDELT. vor dem unterzeichnenden Notar. geschaftsansässig [.]
VERHANDELT zu [ ] am [ ] vor dem unterzeichnenden Notar [ ] geschaftsansässig [.] erschien heute: Herr [Philip Nijenhuis] handelnd als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für RoodMicrotec GmbH,
MehrBGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11357 letzte Aktualisierung: 15.06.2004 BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten I. Sachverhalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Februar in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 129/09 BESCHLUSS vom 4. Februar 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 2 Nr. 1 Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht
MehrAltlasten in der Zwangsversteigerung
Altlasten in der Zwangsversteigerung von Rechtsanwalt Andreas Schoß Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter I. Einführung Zunächst soll zur Einführung in das Thema dargestellt werden, wie die Begriffe Altlasten
MehrLandesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz Kommentar für die Praxis Bearbeitet von Torsten Heuser überarbeitet 2011. Taschenbuch. 172 S. Paperback ISBN 978 3 7922 0079 7 Format (B x L): 14,5
MehrDNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2008 EGBGB Art. 14, 15 Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum
Mehr11/2005. Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts. Inhaltsübersicht. Aus der Gutachtenpraxis des DNotI. 13. Jahrgang Juni 2005 ISSN
B 08129 13. Jahrgang Juni 2005 ISSN 1434-3460 Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts 11/2005 Inhaltsübersicht Aus der Gutachtenpraxis des DNotI ErbbauVO 9 Abs. 3; BGB 880, 883, 888 Stillhalteerklärung
MehrErbbaurecht Instrument der Grundstückssicherung Hannovermesse 5 / 2000
Erbbaurecht Instrument der Grundstückssicherung Hannovermesse 5 / 2000 Das Investitionsvolumen für einzelne Windkraftanlagen hat die Grenze von zwei Millionen EURO bereits erreicht. Doch noch immer basieren
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
MehrSachenrecht II. Immobiliarsachenrecht. von. Dr. Tobias Helms. o. Professor an der Universität Marburg. und. Dr. Jens Martin Zeppernick, MBA
Sachenrecht II Immobiliarsachenrecht von Dr. Tobias Helms o. Professor an der Universität Marburg und Dr. Jens Martin Zeppernick, MBA Rektor der Fachhochschule Schwetzingen Hochschule für Rechtspflege
MehrDie Eintragung dieser Reallast wird vom Grundbuchamt mit folgender Begründung abgelehnt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11043# letzte Aktualisierung: 13.April 1999 BGB 1105 Rechtsgeschäftlicher Inhalt einer Wohnungsreallast
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/13. vom. 9. Mai in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 124/13 BESCHLUSS vom 9. Mai 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,
MehrDas Erbbaurecht in der Finanzierungspraxis, 2. Auflage
Das Erbbaurecht in der Finanzierungspraxis, 2. Auflage Die Erbbaurechts-Grundschuld als Kreditsicherheit: Grundschuld-Bestellung Beleihungswertermittlung Versteigerung Bearbeitet von Herbert Grziwotz,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juni in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 194/11 BESCHLUSS vom 14. Juni 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Die von dem Schuldner in einem Zwangsversteigerungsverfahren
Mehr16. Mitteldeutsche Immobilientage
16. Mitteldeutsche Immobilientage Das Grundbuch ein offenes Buch für Verwalter? Dipl.-Rechtspfleger Wolfgang Schneider, Duisburg Einsichtsrecht 1. Eigenständiges und uneingeschränktes Einsichtsrecht auch
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Genügt eine Grunddienstbarkeit, damit die Erschließung bauplanungsrechtlich i. S. d. 30 Abs. 1 BauGB gesichert ist?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11467 letzte Aktualisierung: 20.3.2007 BauGB 30 Abs. 1; BayBO Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2; BGB 1018, 1092, 1105 Sicherung der Erschließung
MehrHandbuch Erbbaurecht
Handbuch Erbbaurecht Bearbeitet von Prof Dr Karl Winkler, Dr Jürgen Schlögel 6, überarbeitete Auflage 2016 Buch XV, 645 S In Leinen ISBN 978 3 406 69596 4 Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Gewicht: 1212 g
MehrZwangsversteigerung von Immobilien
Vollstreckungsrecht in der Praxis Zwangsversteigerung von Immobilien Grundbuchauswertung Anordnung Termin Verteilung von Diplom-Rechtspfleger Udo Hintzen, Sankt Augustin/Bad Miinstereifel Verlag fiir die
MehrZKA-Stellungnahme. zum Entwurf des BaFin-Rundschreibens vom 14. Januar 2009 an alle Pfandbriefbanken zur Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten
ZKA-Stellungnahme zum Entwurf des BaFin-Rundschreibens vom 14. Januar 2009 an alle Pfandbriefbanken zur Beleihungswertermittlung bei Erbbaurechten Zu I. Kapitalisierungszinssatz für Erbbauzinsreallasten,
MehrA) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens
Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Oktober in der Zwangsversteigerungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 18/11 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2011 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 268 Abs. 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen,
MehrBGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen
TEILUNGSRSTEIGERUNG BGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Endlich hat der BGH geklärt, wie das sog. geringste
MehrNutzungsrechte. A. Einführung 2. B. Dienstbarkeiten 2. I. Inhalt Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen 2
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Nutzungsrechte A. Einführung 2 B. Dienstbarkeiten 2 I. Inhalt 2 1. Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen 2 2. Unterlassung einzelner Handlungen
MehrIV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb
IV. Die Vormerkung 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb 1. Bedeutung Bedeutung, Begriff und Voraussetzungen Vormerkung
Mehr