Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/
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1 Ref. Ares(2015) /09/2015 Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/ Deutschland Marktüberwachungstätigkeiten in bestimmten Sektoren Sektoren 1. Elektrische Produkte nach der EMV- Richtlinie 2. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach der FTEE-Richtlinie Richtlinie 2004/108/EG Richtlinie 1999/5/EG [Die Marktüberwachungsbehörden werden gebeten, Angaben zu allen maßgeblichen Sektoren zu machen, in denen sie im Zeitraum Marktüberwachungstätigkeiten durchführten. Eine zur Orientierung dienende Liste von Sektoren finden Sie im Anhang dieses Musters. Den nationalen Behörden steht es selbstverständlich frei, tiefer gegliederte Informationen vorzulegen, als es nach der Referenzliste von Sektoren der Fall wäre (z. B. stärkere Aufschlüsselung der Angaben zu Inspektionen von Druckgeräten je nach Komplexität der fraglichen Geräte), sollte dies angesichts der Besonderheiten eines bestimmten Sektors zweckmäßig erscheinen.] 1
2 1.A. Überprüfung der Marktüberwachungstätigkeiten im betreffenden Sektor Angaben zu den Durchsetzungstätigkeiten, die durchgeführt wurden Anzahl der von Produkten verursachten Unfälle / Beschwerden von Verbrauchern 2. Anzahl der begründeten Beschwerden aus der Wirtschaft über unlauteren Wettbewerb Anzahl der Inspektionen 1 (Gesamtzahl) Anzahl der Inspektionen in Reaktion Anzahl der Inspektionen aus eigener Initiative Anzahl der von Zollbehörden veranlassten Inspektionen Anzahl der Inspektionen aufgrund von: 4.1 Labortests physischen Produktprüfungen Als Inspektionen gelten regelmäßige oder punktuelle Besuche, Kontrollen (einschließlich Online- Überprüfungen) oder andere Formen der Kontaktaufnahme ( , Telefon) durch einen Inspektor, bei der die Durchsetzung der Vorschriften im Vordergrund steht (reiner Informationsaustausch ist ausgeschlossen) und mit der die Produktsicherheit und die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll. Werden in einem Vorgang mehrere Produkte/Baumuster/Vorschriften geprüft, ist dies als eine Inspektion zu erfassen. Damit ein Vorgang als Inspektion gelten kann, muss im Anschluss daran ein amtlicher Bericht erstellt werden. 2 Gemeint sind Inspektionen, die von konkreten Beschwerden (von Verbrauchern/Nutzern, notifizierten Stellen, konkurrierenden Unternehmen, Gewerkschaften usw.), Unfällen oder Ereignissen, Hinweisen von Behörden anderer Mitgliedstaaten (z. B. über das RAPEX-Meldesystem) ausgelöst werden. 3 Gemeint sind unaufgeforderte, anhand von Erfahrungswerten oder behördlichen Prioritäten geplante Inspektionen bestimmter Produktkategorien oder Wirtschaftsakteure, bei denen Verdacht auf einen Verstoß besteht. 4 Gemeint sind Inspektionen, die entweder eingeleitet werden, weil eine Zollbehörde die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt hat, oder die unmittelbar von einer Marktüberwachungsbehörde durchgeführt werden, wenn diese für die Kontrolle von Produkten an der Grenze nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig ist. 5 Gemeint ist die Sichtprüfung eines Produkts, um zu kontrollieren, ob Kennzeichnungen, Warnhinweise und Informationen vorhanden sind, und offensichtliche technische Mängel des Produkts im Hinblick auf die Anforderungen der geltenden EU-Vorschriften zu erkennen. 2
3 5 Anzahl der Inspektionen mit folgendem Ergebnis: 5.1 festgestellter Verstoß Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure ( freiwillige Maßnahmen ) Beschränkende Maßnahmen 8 der Marktüberwachungsbehörden Verhängung von Sanktionen/Strafen Anzahl der Inspektionen, bei denen andere Mitgliedstaaten um Kooperation ersucht wurden Gemeint ist jegliche (formale und inhaltliche, geringfügige und gravierende) Nichtübereinstimmung eines Produkts mit den Anforderungen. 7 Freiwillige Maßnahmen sind definitionsgemäß Korrekturmaßnahmen von Hersteller, Einführer oder Händler, die entweder dazu dienen, das Produkt in Übereinstimmung zu bringen oder seine Verfügbarkeit auf dem Markt zu begrenzen (z. B. durch einen Verkaufsstopp, Aufklärung von Verbrauchern/Nutzern, Rücknahme vom Markt, Rückruf vom Verbraucher/Nutzer) und auf Initiative des Unternehmens selbst erfolgen, eventuell in Absprache mit der Behörde, jedoch ohne, dass diese die Maßnahme anordnet. 8 Zwangsmaßnahmen, mit denen die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem nationalen Markt untersagt oder beschränkt oder es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. Diese Maßnahmen werden dann ergriffen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahme ergriffen hat, obwohl er von der Marktüberwachungsbehörde dazu aufgefordert worden ist, oder wenn die Behörde rasch handeln muss. 3
4 Angaben zu den bereitgestellten Mitteln (sofern vorhanden) Mittelausstattung der Marktüberwachungsbehörden in absoluten Zahlen 9 (EUR) Mittelausstattung der Marktüberwachungsbehörden in relativen Zahlen (% des Staatshaushalts insgesamt) 8 Personelle Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden (Vollzeit- Äquivalente) 9 Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden mit Inspektoren (Vollzeit-Äquivalente) Anhang 1: Referenzliste der Sektoren Produktsektoren 3. Medizinprodukte (einschließlich In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare medizinische Geräte) Geltende In Rechtsvorschriften Richtlinien (EG) 93/42/EWG, 98/79/EG und 90/385/EWG 4. Kosmetische Mittel Verordnung (EG) Nr. 1223/ Spielzeug Richtlinie 2009/48/EG 6. Persönliche Schutzausrüstungen Richtlinie 89/686/EWG 7. Bauprodukte Verordnung (EU) Nr. 305/ Aerosolpackungen Richtlinie 75/324/EWG, diesem Bericht behandelt? (J/N) 9 Die angegebenen Mittel sollten alle Gelder umfassen, die den Behörden für die Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten, aber auch für Maßnahmen und Projekte, die für die Einhaltung des Produktrechts durch die Wirtschaftsakteure sorgen sollen, zugewiesen werden. Diese Maßnahmen können die ganze Bandbreite von Tätigkeiten von der Kommunikation (Aufklärung/Information der Unternehmen und Verbraucher) bis zur reinen Durchsetzung und Marktüberwachung betreffen. Dazu gehören die Gehälter des Personals, die direkten Kosten für Inspektionen, Labortests, Schulung und Büroausstattung. Durchsetzungstätigkeiten sollten auch gemeldet werden, wenn sie auf lokaler/regionaler Ebene stattfinden. Sonstige von diesen Behörden wahrgenommene Aufgaben, die die Durchsetzung des Produktrechts nicht betreffen, sollten nicht mit eingerechnet werden. 10 Zur leichteren Orientierung sind in dieser Tabelle nur die eingeführten EU-Rechtsvorschriften aufgeführt. Neue Vorschriften, die diese aufgeführten Vorschriften ersetzt oder geändert haben, sollten für den betreffenden Zeitraum, in dem sie gelten, auch berücksichtigt werden. 11 In einigen Fällen (z. B. Öko-Design, Energieeffizienz-Kennzeichnung) enthält diese Tabelle lediglich den EU- Rechtsrahmen, damit sollen jedoch auch die produktspezifischen EU-Rechtsvorschriften erfasst sein. 4
5 Produktsektoren Geltende Rechtsvorschriften 9. Druckbehälter und Druckgeräte Richtlinien 2009/105/EG und 97/23/EG. 10. Ortsbewegliche Druckgeräte Richtlinie 2010/35/EG 11. Maschinen Richtlinie 2006/42/EG 12. Aufzüge Richtlinie 1995/16/EG 13. Seilbahnen Richtlinie 2000/9/EG 14. Umweltbelastende Geräuschemissionen Richtlinie 2000/14/EG von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen 15. Geräte und Schutzsysteme zur Richtlinie 1994/9/EG bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 16. Pyrotechnische Gegenstände Richtlinie 2007/23/EG 17. Explosivstoffe für zivile Zwecke Richtlinie 93/15/EWG 18. Gasverbrauchseinrichtungen Richtlinie 2009/142/EG 19. Messgeräte, nichtselbsttätige Waagen, Richtlinien 2004/22/EG, Erzeugnisse in Fertigpackungen 2009/23/EG und 20. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach der EMV-Richtlinie 21. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach der FTEE-Richtlinie 22. Elektrische Betriebsmittel nach der Niederspannungsrichtlinie 23. Elektro- und Elektronikgeräte nach den Richtlinien über die Beschränkung gefährlicher Stoffe darin, über Elektround Elektronik-Altgeräte und über Batterien 24. Chemische Stoffe (Detergenzien, Farben, persistente organische Schadstoffe) Ökodesign und Energieeffizienzkennzeichnung 2007/45/EG. Richtlinie 2004/108/EG Richtlinie 1999/5/EG Richtlinie 2006/95/EG Richtlinien 2011/65/EG, 2002/96/EG und 2006/66/EG In Verordnung (EU) Nr. 648/2004 Richtlinie 2004/42/EG Verordnung (EU) Nr. 850/2004 Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EG diesem Bericht behandelt? (J/N) 12 Gegenstand sind chemische Stoffe, die nicht unter die REACH- und CLP-Verordnung fallen. Die Marktüberwachung im Rahmen der REACH- und CLP-Verordnung fällt zwar unter die Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wird aber bereits in eigenen öffentlich zugänglichen Berichten erfasst, so dass im vorliegenden Bericht nicht auf sie eingegangen werden muss. Trotzdem werden die Mitgliedstaaten gebeten, hier einen Link zu den REACH- und CLP-Berichten für den fraglichen Zeitraum einzusetzen. 5
6 Produktsektoren 26. Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Warmwasserheizkesseln Geltende Rechtsvorschriften Richtlinie 1992/42/EWG In 27. Sportboote Richtlinie 1994/25/EG 28. Schiffsausrüstung Richtlinie 96/98/EG 29. Kfz und Reifen Richtlinien 2002/24/EG und 2007/46/EG sowie Verordnung (EG) Nr. 1222/ Mobile Maschinen und Geräte Richtlinie 97/68/EG 31. Düngemittel Verordnung (EU) Nr. 2003/ Andere unter die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit fallende Verbraucherprodukte (fakultativ) 33.. (Weitere Sektoren bitte angeben) Richtlinie 2001/95/EG diesem Bericht behandelt? (J/N) 6
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