Organisation der Marktüberwachung im Land Berlin. Produktbeispiel Recht Ordnungsbehörde ministerielle Ebene

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1 Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Textilkennzeichnung TextilKennzG Gasflaschen, Tankcontainer, Druckfässer Ortsbewegliche Druckgeräte- Verordnung (ODV) Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) Inverkehrbringen, Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektroaltgeräte) Elektrogesetz (ElektroG) Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff- Verordnung (ElektroStoffV) Seite 1 von 9

2 Inverkehrbringen, Rücknahme und Entsorgung von Batterien Batteriegesetz (BattG) Inverkehrbringen, Vermeiden und Verwerten von Verpackungen Verpackungsverordnung (VerpackV) Alle Produkte (Baustoffe und Bauteile u.a.), die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut werden EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) Für Deutschland: Koordinierung der Marktüberwachung der Länder über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Waschmittel, Reinigungsmittel Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) 1 Flüssige Kraft- oder Brennstoffe (Schwefelgehalt) 3. Bundesimmissionsschutzverordnung (Dritte BImSchV) 1 Geschäftsbereich IX, Nr. 49, siehe Abruf vom Seite 2 von 9

3 Kraftstoffe (z.b. Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Biodiesel) 10. Bundesimmissionsschutzverordnung (Zehnte BImSchV) Verbrennungsmotoren 28. Bundesimmissionsschutzverordnung (Achtundzwanzigste BImSchV) Geräte und Maschinen (Lärmschutz) 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (Zweiunddreißigste BImSchV) Abschnitt 3 Inbetriebnahme Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzgesetz Pflanzenschutzamt Seite 3 von 9

4 Düngemittel Düngegesetz Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg Sicherheitsbauteile von Seilbahnen Landesgesetz über Seilbahnen für Berlin (LSeilBG) Altfahrzeuge Altfahrzeugverordnung Medizinprodukte Gesetz über Medizinprodukte (MPG) Landesamt für Gesundheit und (LAGeSo) Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Haushaltsgeräte (Energieverbrauchskennzeichnung) Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) Ökodesign-Richtlinie Wirtschaft, Energie und Betriebe Seite 4 von 9

5 PKW i.s. der Richtlinie 1999/94/EG (Kraftstofferbrauch und CO 2 - Emissionen) Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) Wirtschaft, Energie und Betriebe Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) Wirtschaft, Energie und Betriebe Messgeräte (Bsp: Waagen, Gas-Wasserzähler u.a..) Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung-MessEV) Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin- Brandenburg Wirtschaft, Energie und Betriebe Elektrische Betriebsmittel (Endverbraucherprodukte, z.b. Kaffeemaschine und Herd, aber auch Schalter oder Elektromotoren; Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Erste Verordnung zum Seite 5 von 9

6 Geräte und Maschinen (Lärmschutz) 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (Zweiunddreißigste BImSchV) Abschnitt 2 Inverkehrbringen Spielzeug Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Zweite Verordnung zum Geräte- und Einfache Druckbehälter (Bsp.: Druckluftbehälter in Bremsanlagen von Fahrzeugen) Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (Sechste Verordnung zum Gasverbrauchseinrichtungen (Bsp: Geräte zum Kochen oder Warmwasser bereiten) Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (Siebte Verordnung zum Seite 6 von 9

7 Persönliche Schutzausrüstungen Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (Achte Verordnung zum Maschinen - im engeren Sinne auch Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Sportboote, aber auch Wassermotorräder, unvollständige Boote, Bauteile sowie Antriebsmotoren Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (Zehnte Verordnung zum Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Explosionsschutzverordnung (Elfte Verordnung zum Seite 7 von 9

8 Aufzüge Aufzugsverordnung (Zwölfte Verordnung zum Aerosolpackungen Aerosolpackungsverordnung (Dreizehnte Verordnung zum Druckgeräte (z.b. Dampfkessel, Rührbehälter, Feuerlöscher) Druckgeräteverordnung (Vierzehnte Verordnung zum Chemikalien und Biozide Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), Biozid-Richtlinie; Nationales Chemikalienrecht ) Seite 8 von 9

9 Pyrotechnische Gegenstände Sprengstoffrecht sowie Hinweis: Die Zuständigkeit für das Inverkehrbringen von Produkten ergibt sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist ein nationales Gesetz, das als Querschnittsgesetz in seiner Anwendung in unterschiedlichen Rechtsgebieten gilt und damit in der Ausführung der Marktüberwachung in Berlin auch unterschiedlichen Senatsverwaltungen obliegt. Das ProdSG ist vom Geltungsbereich so gestaltet, dass seine Vorschriften nicht gelten, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind ( 1 Absatz 4 ProdSG). Hier kommt das sogenannte lex speciales derogat lex generali - spezielleres Recht verdrängt allgemeines Recht zur Geltung. Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des 1 Absatz 4 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts anderes vorgesehen ist ( 24 Absatz 1 Satz 2). Seite 9 von 9

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