MERKBLATT DAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG)

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1 MERKBLATT DAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG) Am wurde das Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt (GPSG) vom überarbeiteten Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst. Es dient der Umsetzung der europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten auf dem Markt. Sowohl Hersteller, Importeure als auch Händler sind demnach verpflichtet, nur sichere Produkte auf den europäischen Binnenmarkt zu bringen. Jedes Unternehmen sollte sich also über die Anforderungen eingehend informieren. In diesem Merkblatt haben wir für Sie die wichtigsten Inhalte zusammengefasst. 1. RECHTLICHER RAHMEN UND ANWENDUNGSBEREICH Vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sollen die Wirtschaft, die Behörden und der Verbraucher profitieren. Über das ProdSG werden eine Reihe von der Europäischen Gemeinschaft erlassene Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Dazu zählen u. a. folgende Richtlinien: Richtlinie Allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) Richtlinie für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (2006/95/EG) Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG) Richtlinie über einfache Druckbehälter (2009/105/EG) Richtlinie Aerosolpackungen (75/324/EWG) Richtlinie über Druckgeräte (97/23/EG) Richtlinie Maschinen (2006/42/EG) Richtlinie Aufzüge (95/16/EG) Richtlinie umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (2000/14/EG) Richtlinie Gasverbrauchseinrichtungen (2009/142/EG) Richtlinie Schutzausrüstungen (89/686/EWG) Heinz Schwind 06 51/

2 Richtlinie Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG Richtlinie Sportboote (94/25/EG) Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten Eine Übersicht über die gültigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bei der Bereitstellung von Produkten bietet die Website Das ProdSG regelt das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen grundsätzlich aller Produkte im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Dem ProdSG unterliegen demnach auch alle Maschinen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Serienartikel, Sondermaschinen oder Einzelanfertigungen handelt. Erfasst sind auch alle Heimwerker- und Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Elektronik und Elektroartikel für den privaten Konsumbereich, Heizungs-, Kühl-, Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen, Sport- und Freizeitgeräte, sämtliche Textilien und Möbel sowie das gesamte Spielzeug. Auch persönliche Schutzausrüstungen für den innerbetrieblichen Einsatz sowie für den Freizeit- und Sportbereich umfasst der Geltungsbereich. Dabei kennt das ProdSG auch eine Reihe von Ausnahmen. Gelten für ein Produkt spezielle Regelungen nach anderen Gesetzen, haben diese Vorrang. Ergänzend kann das ProdSG zur Anwendung kommen. Zu diesen Produkten zählen beispielsweise: Bedarfsgegenstände Bauprodukte Chemikalien Produkte aus der Gentechnik Vom Anwendungsbereich des ProdSG ausgenommen sind z.b. Lebens- und Futtermittel sowie Antiquitäten oder defekte gebrauchte Produkte soweit der Verkäufer darauf ausreichend hinweist. Einschneidende Auswirkungen hat das ProdSG auf den Gebrauchtmaschinenmarkt: Heinz Schwind 06 51/

3 Eine gebrauchte Maschine, die bereits in einem Drittstaat außerhalb der EU auf den Markt gebracht wurde, ist beim Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt und somit auch in Deutschland in jedem Fall wie eine neue Maschine zu betrachten. Unabhängig davon dürfen gebrauchte Produkte, die die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden, nicht ohne Nachrüstmaßnahmen am Markt bereitgestellt werden. Hierbei unterliegen gebrauchte Maschinen jedoch dem ProdSG und nicht der Maschinenrichtlinie 2. DEFINITION Gehört das jeweilige Produkt nicht zu einer der oben aufgeführten Ausnahmengruppen findet das ProdSG seine Anwendung immer dann, wenn Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Für das Verständnis dieser Anwendung werden die hervorgehobenen Begriffe im Folgenden kurz erläutert: Im Gegensatz zum alten GPSG wird in dem überarbeiteten ProdSG nicht mehr zwischen Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln unterschieden. Das ProdSG versteht unter dem Oberbegriff Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Gesondert wird auf sog. Verbraucherprodukte eingegangen. Diese Verbraucherprodukte sind neue oder gebrauchte Produkte, die direkt für den (End-) Verbraucher bestimmt sind oder die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind (sog. Migrationsprodukte). Dazu zählen auch Produkte, die im Rahmen von Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Produktgruppe muss, wie später noch erläutert, besondere Anforderungen erfüllen. Bereitstellung auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Das Inverkehrbringen von Produkten ist dabei die erstmalige Bereitstellung auf dem europäischen Markt. Die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich. Heinz Schwind 06 51/

4 Unter Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung und Bereitstellung auf dem Markt gemeint. Bei der Verwendung von Produkten unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer bestimmungsgemäßen und einer vorhersehbaren Verwendung. Erstere entspricht der vom Hersteller definierten Verwendung. Letztere ergibt sich aus anderen möglichen Verwendungen. Als anschauliches Beispiel kann hier der Stromstecker herangezogen werden. Vom Hersteller ist vorgesehen, dass der Verbraucher den Stecker ganz vorne greift, um ihn aus der Steckdose zu ziehen. Der Hersteller kann aber vorhersehen, dass der Verbraucher den Stecker auch am Stromkabel greift, um ihn aus der Steckdose zu ziehen. Natürlich muss auch in dieser Situation der sichere Gebrauch bedacht werden. Durch die Berücksichtigung dieser Aspekte soll also dafür Sorge getragen werden,dass Produkte in ihrem Gebrauch und in ihrer Anwendung möglichst sicher sind. 3. ADRESSATEN DES PRODSG Das Produktsicherheitsgesetz richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert. Dabei muss er das Produkt nicht selbst herstellen, sondern nur unter seinem Namen in Verkehr bringen. Der Bevollmächtigte ist im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen und wird vom Hersteller schriftlich beauftragt, in seinem Namen die Verpflichtungen des Herstellers zu erfüllen; er ist dann Ansprechpartner für die Behörden. Der Einführer (Importeur) ist ebenfalls in der EU niedergelassen und bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr. Er muss die Marktaufsichtsbehörden auf Nachfrage mit den notwendigen Informationen versorgen. Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. Ein Händler darf kein Produktbereitstellen, vom dem er weiß, dass es unsicher ist. Heinz Schwind 06 51/

5 4. SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DAS PRODUKT UND UMSETZUNG Nach 3 des ProdSG sind bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts grundsätzlich vier Aspekte zu beachten: 1. Die Eigenschaften eines Produkts (Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für den Zusammenbau, Installation, Wartung, Gebrauchsdauer) 2. Mögliche Ein- und Wechselwirkungen auf andere Produkte (sofern eine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist) 3. Die produktbezogenen Angaben (Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Angaben zur Beseitigung) 4. Verbraucher- bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen Es sei hierbei auf die besondere Bedeutung einer in deutscher Sprache beigelegten Gebrauchsanweisung hingewiesen, die potenzielle Gefahrenquellen und/oder spezielle Sicherheitshinweise enthalten muss. Eine Sonderregelung betrifft das Ausstellen von Produkten. Ist ein Produkt unter den genannten Gesichtspunkten als unsicher anzusehen, darf es nur unter der Auflage ausgestellt werden, dass der Aussteller deutlich erkenntlich macht, dass das Produkt nicht den Sicherheitsstandards entspricht entsprechende Maßnahmen bei evtl. Vorführungen des Produkts zum Schutze des Publikums sind zu treffen. Bei Verbraucherprodukten stellt 6 ProdSG zusätzliche Anforderungen an den Hersteller, Importeur bzw. Händler. Grundsätzlich hat der Hersteller bzw. Importeur oder Händler eine Informationspflicht gegenüber dem Verwender: er muss über mögliche Gefahren bei der Verwendung eines bestimmten Produkts aufklären. Neben der Beilage einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache ist auch der Name sowie die Anschrift des Herstellers bzw. Importeur, Händler auf der Ware bzw. Verpackung anzubringen. Elementar ist dabei, dass der Verbraucher über das Markenzeichen eindeutig den Hersteller sowie dessen Unternehmenssitz identifizieren kann. Heinz Schwind 06 51/

6 Darüber hinaus müssen im Rahmen der Geschäftstätigkeit bereits Vorkehrungen zur Vermeidung von Risiken getroffen werden, wozu Rücknahmen, Warnungen und Rückrufaktionen zählen. Zur Überwachung der Produktsicherheit muss der Hersteller, Händler bzw. Importeur Stichproben durchführen und Beschwerden prüfen. Der Hersteller kann diese Pflicht am besten dadurch erfüllen, in dem er eine schriftliche Risikoanalyse erstellt und diese auf dem aktuellsten Stand der Erkenntnisse hält. Dies ist jedoch kein Muss. Je nach Produkt ist auch eine Information an die zuständige Behörde und eine Rücknahme im Vorfeld zu planen. Gerade das Rückrufmanagement kann erheblichen Aufwand erfordern und sollte vorab geplant und durchgespielt werden: So sollten beispielsweise die Ansprechpartner benannt und ein Kommunikationsplan erstellt werden, der die zu kontaktierenden Zielgruppen und die Art und Weise der Kontaktaufnahme festlegt. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass ein bereits auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, muss unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet werden. Wenn der Hersteller, Importeur bzw. Händler eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht, hat er gegenüber den zuständigen Behörden die Pflicht zur Selbstanzeige. Er hat dabei insbesondere über Maßnahmen zu informieren, die er zur Abwendung dieser Gefahren getroffen hat. Die Behörde darf diese Informationen jedoch nicht zur strafrechtlichen Verfolgung nutzen. Diese grundsätzlichen Anforderungen zur Überprüfung der Sicherheit können unter Zuhilfenahme von sog. harmonisierten Normen konkretisiert werden. Harmonisierte Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte und damit allgemeingültig erklärte technische Normen. Die Konformität eines Produkts mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wird vermutet, wenn die zutreffende Norm vollständig angewendet wurde oder eine notifizierte Stelle dieses bewertet hat. 5. PRODUKTKENNZEICHNUNG Die Hersteller, Importeure und Händler tragen grundsätzlich selbst die Verantwortung dafür, dass ihre Produkte den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen und stellen dies durch ein so genanntes Konformitätsbewertungsverfahren sicher. Der Hersteller bestätigt die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen durch die Anbringung des CE-Kennzeichens. Nach 7 ProdSG ist es einerseits verboten, ein Produkt in Verkehr zu bringen, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne dass eine Rechtsverordnung oder andere Rechtvorschrift dies vorsieht. Heinz Schwind 06 51/

7 Auf der anderen Seite ist es verboten, Produkte auf den Markt zu bringen, die keine CEKennzeichen aufweisen, obwohl eine Rechtsverordnung oder Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt. Die CE-Kennzeichen muss dabei dauerhaft gut les- und sichtbar aufgebracht werden. Hersteller können verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände wie Möbel und weitere Produkte mit dem GS-Zeichen ( geprüfte Sicherheit ) versehen. Das GSZeichen ist juristisch eine kann aber keine muss-regel und basiert grundsätzlich auf Freiwilligkeit. Einige Händler verlangen allerdings ein solches Gütezeichen. Im Gegensatz zum CE-Kennzeichen kann das GS-Zeichnen nur nach einer Prüfung seitens eines Drittens vergeben werden. Die Geltungsdauer für die Nutzung des GS-Zeichens ist auf fünf Jahre befristet. Die Vergabe setzt eine Baumusterprüfung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Fertigungsstätte durch eine GS-Prüfstelle voraus. 6. PRAXISTIPPS FÜR UNTERNEHMEN Durch das ProdSG können sich Haftungsrisiken ergeben nicht zuletzt auch durch die Berücksichtigung der vorhersehbaren Verwendungen eines Produkts. Unternehmen können sich jedoch durch einfache Maßnahmen weitgehend schützen. Unsere Tipps: 1. Bringen Sie nur sichere Produkte auf den Markt. Prüfen Sie ein Produkt vor der Markteinführung mit einer Risikoanalyse, überlassen Sie dies nicht dem Praxistest durch den Verbraucher. 2. Nutzen Sie ein ganzheitliches Risikomanagement. Untersuchen Sie alle potenziellen Fehlerquellen, beispielsweise auch fremdproduzierte Teile eines Produkts. Beachten Sie dabei unbedingt alle Phasen der Anwendung: Transport, Installation, Rüsten, Betrieb, Wartung, Reinigung, Fehlersuche, Instandsetzung und Demontage. 3. Beachten Sie die in 6 ProdSG aufgezählten Pflichten beim Bereitstellen des Produktes. 4. Holen Sie schon in der Entwicklungsphase externen Rat von Behörden und Organisationen ein, vor allem für Produkte, die Sie in Drittländer verkaufen. 5. Setzen Sie sich die Verbraucherbrille auf. Rechnen Sie bei Ihren Produkten auch mit einer anderen Verwendung durch den Verbraucher. Dies gilt vor allem für sog. Migrationsprodukte: Wird z. B. ein Sitzbezug in einem Pkw genutzt, so muss der Airbag weiterhin funktionieren. Heinz Schwind 06 51/

8 6. Prüfen Sie eingehend jede auch noch so kleine Änderung eines Produkts unter Sicherheitsaspekten. 7. Beheben Sie jeden Fehler sofort. Ein Warnhinweis allein genügt nicht. 8. Als Hersteller können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie ein Produkt auftragsgemäß, d. h. nach Wunsch des Kunden, gefertigt haben. Im Schadensfall haften Sie mit allen rechtlichen Konsequenzen. 9. Achten Sie auf eine vollständige Dokumentation. Dazu gehören u.a.: Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise, Beschreibung des Produkts, technische Daten Informationen zum Hersteller, Serviceadressen und Lieferanten von Zubehör- und Ersatzteilen, Montageanweisung, Garantie- bzw. Gewährleistungshinweise, Informationen zur Außerbetriebnahme, Hinweise zur Entsorgung, Hinweise zur Reinigung. 7. WEITERE INFORMATIONEN Den kompletten Gesetzestext des ProdSG können Sie herunterladen unterhttp:// Eine Informationsplattform zur Sicherheit von Produkten sowie eine Produktrückrufplattform bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter: Eine Methode zur Risikobewertung finden Sie in der Broschüre Produktsicherheit in Europa Ein Leitfaden für Korrekturmaßnahmen einschließlich Rückruf unter Heinz Schwind 06 51/

9 Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter an die zuständigen Behörden sowie entsprechende Formulare finden Sie unter Merkblätter zu der Produktsicherheit und den wichtigsten CE-Richtlinien können Sie herunterladen bei der IHK Trier unter (Innovation und Umwelt) 8. ANSPRECHPARTNER IHK Trier Herzogenbuscher Straße 12, Trier Heinz Schwind, stv. Geschäftsführer Telefon: 0651/ Telefax: 0651/ Für die Angaben in dem Merkblatt wird trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Gewähr übernommen. Heinz Schwind 06 51/

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