Neuregelung der Sicherheitsanforderungen an technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte zum 1. Mai 2004

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neuregelung der Sicherheitsanforderungen an technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte zum 1. Mai 2004"

Transkript

1 Neuregelung der Sicherheitsanforderungen an technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte zum 1. Mai 2004 Am 1. Mai 2004 ist das neue Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräteund Produktsicherheitsgesetz GPSG) in Kraft getreten. Es löst das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ab, die beide außer Kraft traten. Das GPSG schafft als Dachvorschrift einheitliche Voraussetzungen für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, soweit keine spezielleren Gesetze, wie z.b. für Bauprodukte, Lebensmittel, Chemikalien und Medizinprodukte, eingreifen. Die Neuregelungen sind teilweise von großer Bedeutung, insbesondere sind Auswirkungen im Bereich der Produkthaftung zu erwarten. Dementsprechend werden vermutlich auch die Industrieversicherer ihre Versicherungsbedingungen und -tarife anpassen. Problematisch ist insofern, dass einige Regelungen noch unklar sind und ihre Bedeutung sich erst im Laufe der Zeit entwickeln wird. Im Haftungsfall kann der Verlust des Versicherungsschutzes drohen, wenn keine organisatorischen Konsequenzen bei Herstellern und Distributoren gezogen werden. Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Neuerungen für Lieferungen an Unternehmen und für solche an Verbraucher vor. I. Allgemein gilt für technische Arbeitsmittel und Produkte: 1. Welche Produkte sind betroffen? Das Gesetz ändert die rechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung und den Vertrieb von Produkten. Produkte sind technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte. Dabei werden u.a. alle Arten von Maschinen, z.b. auch Fertigungsstraßen, Sonderanfertigungen und Prototypen, Schutzausrüstungen, Haushaltsgeräte, Heimwerkerbedarf, aber auch Möbel und Textilien erfasst. Technische Arbeitsmittel sind definitionsgemäß alle verwendungsfertigen Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, also an gewerbliche Nutzer abgegeben werden. Verbraucherprodukte sind dagegen alle Gebrauchsgegenstände und sonstigen Produkte, die gewöhnlich an private Endverbraucher abgegeben werden. Gebrauchsgegenstände, die vorhersehbar aus dem gewerblichen Nutzungsbereich in die Hände privater Verbraucher gelangen, sog. Migrationsprodukte, sind jetzt ausdrücklich wie Verbraucherprodukte zu behandeln. Ausgenommen von den Anforderungen des GPSG sind Produkte, auf die Spezialgesetze für das Inverkehrbringen Anwendung finden, z.b. Medizinprodukte, Arzneimittel und Chemikalien. Dazu gehört beispielsweise auch die StVZO für den Bereich der Verkehrssicherheit. (vgl. BT- Drucksache 15/1620, S. 25, rechte Spalte). 2. Wer ist betroffen? Gesetzliche Pflichten gelten für alle Beteiligten der Absatzkette, also Hersteller, Quasi- Hersteller, Bevollmächtigte der Hersteller und Importeure sowie Händler. Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt in Verkehr bringt, ohne einer anderen der genannten Kategorien anzugehören. Händler werden beim Vertrieb von Verbraucherprodukten aber anders als die anderen Beteiligten der Absatzkette behandelt. Auch Dienstleister werden erfasst, wenn sie im Rahmen einer Dienstleistung Verbraucherprodukte zur Verfügung stellen. Tel. ++49/89/ teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004

2 3. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich für die Beurteilung der Sicherheit eines Produkts? Wird ein technisches Arbeitsmittel, das durch eine EU-Richtlinie zur Produktsicherheit reguliert wird, erstmalig in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht, dann ist das der relevante Zeitpunkt für die Sicherheitsbeurteilung. Bei einer Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum gilt die Einfuhr eines neuen Produkts als erstmaliges Inverkehrbringen. Gibt es für dieses technische Arbeitsmittel keine EU-Richtlinie zur Produktsicherheit, dann ist ausschließlich das erstmalige Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland der entscheidende Zeitpunkt. Unter Inverkehrbringen ist jedes geschäftliche Überlassen an einen anderen zu verstehen. Verbraucherprodukte sind bei jedem Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum erneut sicherheitstechnisch zu prüfen. 4. Was bedeutet der Beurteilungszeitpunkt für Gebrauchtprodukte? Klargestellt wird, dass in der Regel auch der Handel mit Gebrauchtprodukten vom GPSG erfasst wird. Ausgenommen sind Gebrauchtprodukte, wenn der Abnehmer sie überholen muss und der Inverkehrbringende ihn über die Erforderlichkeit einer Instandsetzung oder Aufarbeitung ausreichend unterrichtet. In allen anderen Fällen gilt für das Inverkehrbringen von gebrauchten Produkten die aktuellen Sicherheitsanforderungen zum Zeitpunkt des erstmaligen Imports nach Deutschland als second-hand-markt. 5. Berücksichtigung der vorhersehbaren Fehlanwendung Produkte müssen nicht nur bei bestimmungsgemäßer Verwendung, sondern auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung sicher sein. Sicher ist ein Produkt, wenn es Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter nicht gefährdet. Der Begriff der vorhersehbaren Fehlanwendung wurde in ähnlicher Form auch bisher schon in EU-Richtlinien verwendet. Insbesondere ist offen, ob Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als Negativkataloge erstellt werden müssen oder auch ein Positivkatalog möglich ist. II. Gesetzliche Neuerungen für technische Arbeitsmittel 1. Grundsatz des New Approach : In 4 GPSG unterscheidet das Gesetz zwischen Produkten, für die es deutsche Verordnungen gibt, die ihrerseits zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, zum Schutz sonstiger Rechtsgüter etc. umsetzen ( 4 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Abs. 1 GPSG) und solchen Produkten, die nicht unter den Anwendungsbereich entsprechend umgesetzter europäischer Rechtsvorschriften in das nationale Recht fallen ( 4 Abs. 2 GPSG). Für Produkte, die unter 4 Abs. 1 GPSG fallen, gilt als gesetzgeberische Neuheit die gesetzliche Vermutung, dass ein Produkt den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt, wenn es entsprechend der technischen Norm hergestellt ist, die die einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarung oder EU-rechtliche Vorschrift zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit für das spezifische Produkt vorsieht. Beispiele dafür sind die DIN EN oder DIN EN ISO. teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004 Seite 2

3 Soweit keine harmonisierten Rechtsvorschriften wie in 3 Abs. 1 GPSG genannt, für ein Produkt bestehen, hat der Gesetzgeber in 4 Abs. 2 GPSG die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Produkt die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen erfüllt, wenn das Produkt speziellen nationalen technischen Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen mit Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht. Um Rechtsvorschriften im Sinne von 4 Abs. 1 GPSG handelt es sich etwa bei der Maschinenverordnung, der Druckgeräteverordnung oder der Verordnung über elektrische Betriebsmittel. Den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung in 4 Abs. 2 GPSG eröffnen technische Normen und technische Spezifikationen wie z. B. DIN-Normen und deren Beachtung bei Herstellung eines Produktes. Fällt ein Produkt nicht unter den Anwendungsbereich einer speziellen technischen Norm oder technischen Spezifikation zum Schutz von Leben und Gesundheit etc., finden die Kriterien in 4 Abs. 2 GPSG direkt Anwendung, ohne dass eine Vermutungsregelung zur Anwendung kommt. Die Erfüllung der gesetzgeberischen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit etc. sind dann für das jeweilige Produkt konkret darzustellen. 2. Einhaltung des Standes der Technik nicht mehr erforderlich aber ausreichend Der Gesetzgeber des GPSG knüpft zur Beurteilung einer Produktsicherheit nicht mehr an einen Stand der Technik an. Stattdessen wird das erforderliche Sicherheitsniveau damit definiert, dass die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern eines Produktes oder Dritten nicht gefährdet werden darf. Wie der Hersteller dieses Ziel erreicht, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. Für Neuprodukte wird es in der Regel der Fall sein, dass diese die harmonisierten technischen Normen einhalten. Anders verhält es sich bei Gebrauchtprodukten. Soweit also ein Gebrauchtprodukt EU-harmonisierte technische Normen nicht einhält, hat dies lediglich zur Folge, dass die gesetzliche Vermutung nicht eintritt. Erfüllt das Gebrauchtprodukt auch nicht den Stand der Technik, kann es dennoch sicher sein, wenn es die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Produktes und Dritten nicht gefährdet. 3. Gebrauchsanleitungen in deutscher Sprache Gebrauchsanleitungen sind in der Regel jetzt in deutscher Sprache bereitzustellen. 4. Neue behördliche Eingriffsrechte für technische Arbeitsmittel Für technische Arbeitsmittel gelten im Gegensatz zum früheren Gerätesicherheitsgesetz neue behördliche Eingriffsbefugnisse, die sehr einschneidende Wirkung haben können. So kann das Anbringen von Warnhinweisen verlangt oder das Inverkehrbringen während einer Produktprüfung untersagt werden, ebenso wie die Vernichtung eines unsicheren Produkts. Vorrangig sind der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur in Anspruch zu nehmen. Wirksame eigene Maßnahmen der Beteiligten kann aber das Tätigwerden der Behörden ausschließen. III. Zusätzliche Anforderungen bei Verbraucher- und Migrationsprodukten Die folgenden Ausführungen treffen neben dem Hersteller immer auch seinen Bevollmächtigten und den Importeur. Zur Übersichtlichkeit wird im Folgenden nur der Hersteller explizit erwähnt. teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004 Seite 3

4 1. New Approach Auch für Verbraucherprodukte gilt der zuvor unter VI vorgestellte new approach. 2. Aufhebung der Bagatellgrenze für Gefährdungen durch Verbraucherprodukte Nach dem Produktsicherheitsgesetz galten Verbraucherprodukte auch dann als sicher, wenn sie nur geringe Gefahren verursachten. Das GPSG kennt diese Einschränkung nicht mehr. Verbraucherprodukte dürfen stets die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern und Dritten nicht gefährden. 3. Pflicht zur Erteilung von Sicherheitshinweisen Der Hersteller muss nun sicherstellen, dass der Verwender Sicherheitshinweise erhält, um nicht unmittelbar erkennbare Gefahren beurteilen und sich dagegen schützen zu können. Der Hersteller muss hierzu auch die Verwendung des Verbraucherprodukts auf dem Markt beobachten und bei erkennbar werdenden Fehlanwendungen reagieren (siehe unter III 6). 4. Informations- und Identifikationspflichten Name und Adresse des Herstellers und, sofern dieser seinen Sitz im Nicht-EU-Ausland hat auch des Bevollmächtigten oder des Importeurs, sind jetzt auf dem Produkt oder seiner Verpackung anzugeben. Weiter ist das Produkt, etwa durch Seriennummern, so zu kennzeichnen, dass es einwandfrei identifiziert werden kann. Diese Angaben dürfen weggelassen werden, wenn es vertretbar erscheint. Das Gesetz geht von Vertretbarkeit aus, wenn die Angaben dem Verwender bekannt sind, oder unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich wäre. Welcher Maßstab hier gilt, bleibt offen. Die Vertretbarkeit lässt sich daher nur im Einzelfall beurteilen. 5. Pflicht zum Aufbau einer unternehmensinternen Rückrufplanung Der Hersteller muss nun durch betriebliche Organisation sicherstellen, dass er zur Vermeidung von Gefahren erforderliche Maßnahmen, wie Warnungen oder Rückrufaktionen, ergreifen kann. Wie diese Pflicht behördlich überwacht wird, ist noch nicht zu sagen. Die Wirksamkeit der Rückrufplanung würde aber auch im Rahmen der zivilrechtlichen Produkthaftung aktuell. 6. Pflicht zur aktiven Produktbeobachtung Gesetzlich normiert ist für den Hersteller jetzt die Pflicht, nach Inverkehrbringen eines Produkts Stichproben zu nehmen, Beschwerden zu prüfen, erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen und die Händler über getroffene Maßnahmen zu unterrichten. 7. Pflicht zur Selbstanschwärzung Der Hersteller ist nun verpflichtet, die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich zu informieren, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist. Unter welchen Voraussetzungen diese Pflicht eingreift, ist noch offen. Die EU- Kommission bereitet entsprechende Leitlinien vor. Mit der Unterrichtungspflicht korrespondiert zur Sicherstellung einer Praktikabilität dieser Pflicht das Verbot, die Angaben für ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zu verwenden. Auch hier ist noch unklar, welchen konkreten Inhalt dieses Verbot hat. IV. Was ändert sich für die Händler von Verbraucherprodukten? Auch für die Händler wurde die Selbstanschwärzungspflicht eingeführt. Insofern gelten die gleichen Pflichten wie für Hersteller von Verbraucherprodukten. teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004 Seite 4

5 V. Änderungen der Sanktionen Die Bußgeldandrohung bei Ordnungswidrigkeit wurde auf ,-- erhöht. Außerdem sind im Unterschied zum Produktsicherheitsgesetz jetzt bestimmte Verstöße strafbar, eine Neuerung im Hinblick auf Verbraucherprodukte. Im Verhältnis zum Gerätesicherheitsgesetz wurden die Strafvorschriften erweitert. Nach dem GPSG werden Verstöße gegen Rechtsverordnungen oder behördliche Anordnungen, sowie der Missbrauch des GS-Zeichens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet, wenn der Täter sie beharrlich wiederholt oder Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dr. Oliver M. Habel Rechtsanwalt teclegal Habel Rechtsanwälte Nymphenburger Str. 70 D München Tel.: ++49 / 89 / Fax: / 89 / habel@teclegal-habel.de Homepage: teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004 Seite 5

Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen -

Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R43 Stand: Februar 2012 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit

Mehr

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit? Verantwortung und Freiheiten der im neuen Produktsicherheitsgesetz Pflichten der Wirtschaftsakteure Vortragsveranstaltung IHK Karlsruhe 12. Juni 2013 Verantwortlichkeit? Wer? Gegenüber wem? Wann???? Wofür?

Mehr

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG TÜV Rheinland Consulting GmbH TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz ProdSG in Kraft

Mehr

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund

Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: 4 Inverkehrbringen Anleitung als Regelwerk (4)

Mehr

Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte. Hamburg, 11. April 2012

Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte. Hamburg, 11. April 2012 Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte Hamburg, 11. April 2012 Kurze Vorstellung, Hamburg Schwerpunkte: Umwelt- und Technikrecht Technologietransfer Gewerblicher Rechtsschutz

Mehr

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG Hans Ebke Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Von den Herstellerangaben bis zur CE-Kennzeichnung 19. Januar 2016 Schweinfurt Jürgen Herber, Innovation und Umwelt 1 Agenda Warum überhaupt Produktkennzeichnung?

Mehr

Infoblatt Sicherheit von Maschinen

Infoblatt Sicherheit von Maschinen Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Hinweisblatt zum Handel mit Kosmetika

Hinweisblatt zum Handel mit Kosmetika Seit dem 11.07.2013 löst die EU-Kosmetikverordnung die bisher auf europäischer Ebene geltende Richtlinie 76/768 ab. Diese Richtlinie wurde im deutschen Recht insbesondere in der Verordnung über kosmetische

Mehr

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am 20.07.2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung

Mehr

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Übersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Gebrauchtmaschinen. sind. Die Regelung des 3. viel diskutierte alte Regelung des 4 Abs. 3 des aufgehobenen Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes

Gebrauchtmaschinen. sind. Die Regelung des 3. viel diskutierte alte Regelung des 4 Abs. 3 des aufgehobenen Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Sichere auf dem Markt bereitstellen Der Handel mit im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes ProdSG - Der Handel mit 1 hat im Binnenmarkt eine große Bedeutung.

Mehr

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom

Mehr

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der

Mehr

Rechtssystematik in Deutschland

Rechtssystematik in Deutschland Rechtssystematik in Deutschland Europa EU Zielsetzungen Schaffung einer politischen und wirtschaftlichen Union der Mitgliedstaaten Freier Warenverkehr Freier Kapitalverkehr Freier Dienstl.- verkehr Freier

Mehr

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz Ihre Auslösung und ihre Beendigung Verantwortlichkeit? Wer? Wann? Gegenüber wem???? Wofür? Folie 2 1 Wer? Der Arbeiter an der

Mehr

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 9. Oktober 2012 Verantwortliche Person Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil II VORBEMERKUNG

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

ORGANORM. Sicherheit erzeugen für: Maschinen Betreiber/Bediener Arbeitsstätte. Manfred Katzberg Akazienweg Löhne

ORGANORM. Sicherheit erzeugen für: Maschinen Betreiber/Bediener Arbeitsstätte. Manfred Katzberg Akazienweg Löhne Sicherheit erzeugen für: Betreiber/Bediener Arbeitsstätte Sicherheit erzeugen für: Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen sind in EG Richtlinien nationale Gesetzen Normen (DIN EN ISO) Vorschriften (BG)

Mehr

Umsetzung der neuen EU-Tabakrichtlinie

Umsetzung der neuen EU-Tabakrichtlinie BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/224 Landtag 19. Wahlperiode 15.12.15 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umsetzung der neuen EU-Tabakrichtlinie Antwort des Senats auf die

Mehr

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

Regeln der Technik für Maschinen und medizinische

Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II In keinem Bereich der Technik ist heute das technische Regelwerk wegzudenken. Regeln der Technik, insbesondere der Sicherheitstechnik,

Mehr

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21. Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch

Mehr

Regierungspräsidium Kassel. Kennzeichnung von Produkten. Projektbericht 2010

Regierungspräsidium Kassel. Kennzeichnung von Produkten. Projektbericht 2010 Kennzeichnung von Produkten Projektbericht Dez. 35.2: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gerhard Quanz 2/10 Übersicht 1 Einleitung... 4 2 Rechtsgrundlagen... 4 3 Projektdurchführung... 4 3.1 Allgemeines

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...

Mehr

Merkblatt CE-Kennzeichen (französisch Communautés Européenes )

Merkblatt CE-Kennzeichen (französisch Communautés Européenes ) Merkblatt CE-Kennzeichen (französisch Communautés Européenes ) Die CE-Kennzeichnung bestätigt die Konformität (Übereinstimmung) eines Erzeugnisses mit den in den europäischen Richtlinien nach der Neuen

Mehr

5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche

5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche Mehr Informationen zum Titel 28 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Um eine effektive Lieferantenüberwachung durchzuführen und zu gewährleisten, hat sich folgendes Vorgehen bewährt: Auswahl von geeigneten

Mehr

Erfahrungen der. DQS GmbH. bei der Zertifizierung von Medizinprodukteherstellern

Erfahrungen der. DQS GmbH. bei der Zertifizierung von Medizinprodukteherstellern Erfahrungen der DQS GmbH bei der Zertifizierung von Medizinprodukteherstellern 2004-11-24, Seite 1 Normensituation Medizinprodukte DIN EN ISO 9001:94 DIN EN ISO 9001:2000 DIN EN 46001/2:1996 DIN EN ISO

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Hinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema

Hinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema Hinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema Rechtliche Einordnung von pyrotechnischen Gegenständen im Hinblick auf den strafbaren oder ordnungswidrigen Umgang (hier Verbringen

Mehr

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte)

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte) Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte) Beschaffenheit beim erstmaligen Inverkehrbringen Beschaffenheit bei Bereitstellung, Benutzung und Umbau EU-Binnenmarkt Inverkehrbringen EU-Vertrag

Mehr

Anhang A: Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Anhang A: Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Seite 1 von 6 Anhang A: Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A 10. Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung von Kraftstoffen - 10. BImSchV Vom 24. 6. 2004 (BGBl.

Mehr

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen. Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen

Mehr

BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16

BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 V E R M E R K Betr.: Interpretation des Begriffs Inverkehrbringen im Sinne der Ökodesign-Richtlinie Hinweis: Die nachfolgende Darstellung beinhaltet

Mehr

MASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg

MASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg MASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg CE-KONFORM MIT FLOTTWEG Mit Sicherheit wirtschaftlich FLOTTWEG SEPARATION TECHNOLOGY SICHER UND DABEI WIRTSCHAFTLICH Neben der wachsenden Komplexität

Mehr

Was ist Ihre Rolle? Der neue Rechtsrahmen (1/12010) - Zum zu novellieren!

Was ist Ihre Rolle? Der neue Rechtsrahmen (1/12010) - Zum zu novellieren! Was ist Ihre Rolle? Der neue Rechtsrahmen (1/12010) - Zum 1.1.2015 zu novellieren Der neue Rechtsrahmen ist die Rechtsgrundlage der Non-Food Produkt-Compliance-Regelung in der EU. Dieser Rahmen definiert

Mehr

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 HARTMUT HARDT Rechtsanwalt Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 Mai 2010 Annenstraße 137 58453 Witten an der Ruhr Tel.: 02302-956133 Fax: 02302-956136

Mehr

Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Gesundheitssystem Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung

Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Gesundheitssystem Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung Positionspapier Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Pflichten der Hersteller und Pflichten der GesundheitssystemAufbereitun Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung Hygiene

Mehr

Was Sie riskieren, wenn Sie eine nicht richtlinienkonforme Baumaschine einsetzen, kaufen oder verkaufen!

Was Sie riskieren, wenn Sie eine nicht richtlinienkonforme Baumaschine einsetzen, kaufen oder verkaufen! Was Sie riskieren, wenn Sie eine nicht richtlinienkonforme Baumaschine einsetzen, kaufen oder verkaufen! Einführung Baumaschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen der relevanten EU-Gesetzgebung

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Die neue Betriebssicherheitsverordnung Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Diese Verordnung heißt in der Langversion eigentlich Verordnung über Sicherheit

Mehr

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005

Mehr

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) 6. ProdSV Ausfertigungsdatum: 06.04.2016 Vollzitat: "Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April

Mehr

DGQ Karlsruhe 07.März 2016

DGQ Karlsruhe 07.März 2016 Rechtsfragen des Qualitätsmanagementsystems DGQ Karlsruhe 07.März 2016 1 EH * Dr. Ekkehard Helmig 65189 Wiesbaden, Welfenstrasse 2 Zur Zur Person: Person: - Rechtsanwalt - Bis 2003 European Counsel von

Mehr

Gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften 2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Medizinprodukte Information

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Medizinprodukte Information Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Medizinprodukte Information Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten Erstellt: 02.05.2008 Medizinprodukte Information

Mehr

Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Winfried Schock Leiter der Benannten Stelle für Druckgeräte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Mitteldeutsche Druckgerätetage Merseburg, 10.11.2016 Folie 1 Neue

Mehr

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien Konformitätsnachweis für Leuchten mit LED Lampen Ergänzung zum Vortrag: Konformitätsnachweis gemäß Niederspannungs und EMV Richtlinie in der Praxis Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx diam consult, Wien www.diamcons.com

Mehr

über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830

über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830 über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN 14351-1 und der EN 13830 zwischen der RAICO Bautechnik GmbH vertreten durch Manfred

Mehr

DAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG)

DAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG) MERKBLATT Innovation und Umwelt DAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG) Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dient der Umsetzung von Europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen von

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil I VORBEMERKUNG

Mehr

Niederspannungsrichtlinie (LVD) 2014/35/EU und EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Niederspannungsrichtlinie (LVD) 2014/35/EU und EMV-Richtlinie 2014/30/EU Niederspannungsrichtlinie (LVD) 2014/35/EU und EMV-Richtlinie 2014/30/EU Neue Bestimmungen und Umsetzung in Österreich 1 Politischer Hintergrund Binnenmarktpaket für Waren (2008): Förderung des freien

Mehr

Das folgende Dokument (WG rev3) wurde auf der Konferenz der Machinery Working Group am 27. Juni 2007 verabschiedet.

Das folgende Dokument (WG rev3) wurde auf der Konferenz der Machinery Working Group am 27. Juni 2007 verabschiedet. Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen und Industrie New Approach Industrie, Tourismus und CSR Mechanische, elektrische und telekommunikationstechnische Ausrüstung Das folgende Dokument (WG-2005.46rev3)

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

CE-Kennzeichnung. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover. Ziel der CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover. Ziel der CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Ziel der CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung soll für den europäischen Binnenmarkt einen Mindest- Sicherheitsstandard für bestimmte

Mehr

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von

Mehr

Agenda. Integration der CE-Prozesse im Unternehmen -Verfahren und Verantwortlichkeiten- Ziel des Vortrages. Vorteile der Integration

Agenda. Integration der CE-Prozesse im Unternehmen -Verfahren und Verantwortlichkeiten- Ziel des Vortrages. Vorteile der Integration Integration der CE-Prozesse im Unternehmen -Verfahren und Verantwortlichkeiten- 1 Agenda 1 2 3 4 5 Ziel des Vortrages Vorteile der Integration Hat sich etwas geändert in den Managementnormen? Praktische

Mehr

Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung

Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht Baurecht - Sachverständigenrecht Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Europäischer Gerichtshof kippt bauaufsichtliche Zulassung

Mehr

Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie München

Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie München Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie 8 81241 München 1 Fakten auf einen Blick Bezeichnung Zahl in 2013 Anzahl der Mitgliedsunternehmen 213.860 Anzahl der Versicherten

Mehr

Safety Integrated. Einführung und Begriffe zur funktionalen Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Nachschlagewerk Januar Answers for industry.

Safety Integrated. Einführung und Begriffe zur funktionalen Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Nachschlagewerk Januar Answers for industry. Siemens AG 2013 Einführung und Begriffe zur funktionalen Sicherheit von Maschinen und Anlagen Nachschlagewerk Januar 2013 Safety Integrated Answers for industry. Einführung und Begriffe zur funktionalen

Mehr

Risikomanagement in Theorie und Praxis

Risikomanagement in Theorie und Praxis Risikomanagement in Theorie und Praxis Prof. Dr. Wolfgang Voit Philipps-Universität Marburg Forschungsstelle für Lebensmittelrecht Anforderungen an ein sicheres Lebensmittel Art. 14 VO 178/2002 Gesundheitsschädlich

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

3. Deutscher Aufzugstag Thema: Sicherheit in der Lieferkette der Aufzugsindustrie

3. Deutscher Aufzugstag Thema: Sicherheit in der Lieferkette der Aufzugsindustrie 3. Deutscher Aufzugstag Thema: Sicherheit in der Lieferkette der Aufzugsindustrie Thorsten Elsässer Geschäftsführer 1 Agenda Die neue Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU. Die Wirtschaftsakteure und ihre Pflichten.

Mehr

Europäische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

Europäische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 Seite 1 von 5 TÜV Rheinland LGA Products - Information 05/2016 Inhalt und Umfang von Konformitätserklärungen Entsprechend des Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände,

Mehr

www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch

www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch Den freien Warenverkehr in Europa zu gewährleisten, Handelshemmnisse abzubauen

Mehr

Landesamt für Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz. Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen

Landesamt für Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz. Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei LED-Lampen Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bestimmt, dass Hersteller, Einführer (Importeure) und Händler in Deutschland

Mehr

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben)

Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland

Mehr

Positionen der BAuA zur Produktsicherheit. Wiss. Dir. Dr. Hans-Jörg Windberg Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund

Positionen der BAuA zur Produktsicherheit. Wiss. Dir. Dr. Hans-Jörg Windberg Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund Positionen der BAuA zur Produktsicherheit Wiss. Dir. Dr. Hans-Jörg Windberg Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund Arbeitsschutz vs. Verbraucherschutz Gesetz über technische Arbeitsmittel

Mehr

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG Teichstr. 14-16, 34130 Kassel 0561/96 996-0 0561/96 996-60 info@bfu-ag.de http://www.bfu-ag.de Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung 2015 Allgemeines

Mehr

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel

Mehr

Scotchlite. Rechtliche Grundlagen

Scotchlite. Rechtliche Grundlagen Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Die persönliche Schutzausrüstung von Mitarbeitern unterliegt den Richtlinien der Europäischen Union und ist an nationale Gesetze und Vorschriften gebunden. + Richtlinien

Mehr

Tagung für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte 2016 in Damp. - Wesentliche Veränderung von Maschinen Damp

Tagung für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte 2016 in Damp. - Wesentliche Veränderung von Maschinen Damp Tagung für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte 2016 in Damp - Wesentliche Veränderung von Maschinen - 21.09.2016 Damp Rechtsfolgen einer wesentlichen Veränderung Betreiber wird zum Hersteller der gesamten

Mehr

Sicherheitskennzeichnung. Sicherheitsunterweisung

Sicherheitskennzeichnung. Sicherheitsunterweisung Sicherheitskennzeichnung Sicherheitsunterweisung Lektion 1 Gebotszeichen Schreibt ein bestimmtes Verhalten vor, z. B. Benutzung von Gehörschutz Lagerung Sicherheitskennzeichnung Seite 2 Lektion 2 Verbotszeichen

Mehr

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung

Mehr

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern

Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, DBV) vom 25. November 2015 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über

Mehr

Merkblatt für Tierärzte (Stand )

Merkblatt für Tierärzte (Stand ) Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot

Mehr

Vollmacht Die große Unbekannte

Vollmacht Die große Unbekannte Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,

Mehr

CE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen

CE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen CE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen B e g r i f f s e r k l ä r u n g Was ist EG-Konformität / CE-Kennzeichnung? CE = Communauté Européenne (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)

Mehr

FAQ zur Textilkennzeichnung

FAQ zur Textilkennzeichnung FAQ zur Textilkennzeichnung Die Textilkennzeichnung wird seit dem 27. September 2011 durch die VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bezeichnungen von Textilfasern

Mehr

Aktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik

Aktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik Aktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik Dr. Nicole Burkardt, Rechtsanwältin, Robert Bosch GmbH 1 AGENDA I. Einleitung II. Stand der Technik: Anforderungen an die Produktsicherheit

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor)

Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor) Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung: Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,

Mehr

Sicherheitsschuhe. Notwendigkeit, Ablauf,

Sicherheitsschuhe. Notwendigkeit, Ablauf, Die Baumusterprüfung für Sicherheitsschuhe und Einlagen Notwendigkeit, Ablauf, Konsequenzen bei Nichtbeachtung Keine orthopädietechnische Veränderung ohne Baumusterprüfung Nach 3 der achten Verordnung

Mehr

Kettensägen. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015

Kettensägen. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015 Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015 Kettensägen Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Gothaer Str. 27, 40880 Ratingen, Deutschland verband@ivg.org +49 2102 9408 50 European

Mehr

Die E-Zigarette eine neue Herausforderung

Die E-Zigarette eine neue Herausforderung Die E-Zigarette eine neue Herausforderung Christina Bethke, Volljuristin, Aktionsbündnis Nichtrauchen (ABNR) Vortrag anläßlich der Hauptstadtbündnissitzung der Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin

Mehr

TÜV SÜD Industrie Service GmbH

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Rohstoff, Produkt oder Abfall Problem der Definition TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dr. Johann R. Mandl Immissionsschutz und Umwelt aktuell, München, 13.10.2009 Problem der Definition Ist ein Produktionsrückstand

Mehr

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des

Mehr

Ökodesign und CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

Ökodesign und CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich Ökodesign und CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich Ökodesign und CE-Kennzeichnung 1. Was hat Ökodesign mit mir zu tun? Ökodesign, also

Mehr

Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO

Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO Dr. Marcus Moreno-Horn Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Zusammenspiel REACH, CLP und GefStoffVO Das Sicherheitsdatenblatt und die Absätze des Artikels

Mehr