Neuregelung der Sicherheitsanforderungen an technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte zum 1. Mai 2004
|
|
- Wilhelmine Hauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neuregelung der Sicherheitsanforderungen an technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte zum 1. Mai 2004 Am 1. Mai 2004 ist das neue Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräteund Produktsicherheitsgesetz GPSG) in Kraft getreten. Es löst das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ab, die beide außer Kraft traten. Das GPSG schafft als Dachvorschrift einheitliche Voraussetzungen für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, soweit keine spezielleren Gesetze, wie z.b. für Bauprodukte, Lebensmittel, Chemikalien und Medizinprodukte, eingreifen. Die Neuregelungen sind teilweise von großer Bedeutung, insbesondere sind Auswirkungen im Bereich der Produkthaftung zu erwarten. Dementsprechend werden vermutlich auch die Industrieversicherer ihre Versicherungsbedingungen und -tarife anpassen. Problematisch ist insofern, dass einige Regelungen noch unklar sind und ihre Bedeutung sich erst im Laufe der Zeit entwickeln wird. Im Haftungsfall kann der Verlust des Versicherungsschutzes drohen, wenn keine organisatorischen Konsequenzen bei Herstellern und Distributoren gezogen werden. Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Neuerungen für Lieferungen an Unternehmen und für solche an Verbraucher vor. I. Allgemein gilt für technische Arbeitsmittel und Produkte: 1. Welche Produkte sind betroffen? Das Gesetz ändert die rechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung und den Vertrieb von Produkten. Produkte sind technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte. Dabei werden u.a. alle Arten von Maschinen, z.b. auch Fertigungsstraßen, Sonderanfertigungen und Prototypen, Schutzausrüstungen, Haushaltsgeräte, Heimwerkerbedarf, aber auch Möbel und Textilien erfasst. Technische Arbeitsmittel sind definitionsgemäß alle verwendungsfertigen Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, also an gewerbliche Nutzer abgegeben werden. Verbraucherprodukte sind dagegen alle Gebrauchsgegenstände und sonstigen Produkte, die gewöhnlich an private Endverbraucher abgegeben werden. Gebrauchsgegenstände, die vorhersehbar aus dem gewerblichen Nutzungsbereich in die Hände privater Verbraucher gelangen, sog. Migrationsprodukte, sind jetzt ausdrücklich wie Verbraucherprodukte zu behandeln. Ausgenommen von den Anforderungen des GPSG sind Produkte, auf die Spezialgesetze für das Inverkehrbringen Anwendung finden, z.b. Medizinprodukte, Arzneimittel und Chemikalien. Dazu gehört beispielsweise auch die StVZO für den Bereich der Verkehrssicherheit. (vgl. BT- Drucksache 15/1620, S. 25, rechte Spalte). 2. Wer ist betroffen? Gesetzliche Pflichten gelten für alle Beteiligten der Absatzkette, also Hersteller, Quasi- Hersteller, Bevollmächtigte der Hersteller und Importeure sowie Händler. Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt in Verkehr bringt, ohne einer anderen der genannten Kategorien anzugehören. Händler werden beim Vertrieb von Verbraucherprodukten aber anders als die anderen Beteiligten der Absatzkette behandelt. Auch Dienstleister werden erfasst, wenn sie im Rahmen einer Dienstleistung Verbraucherprodukte zur Verfügung stellen. Tel. ++49/89/ teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004
2 3. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich für die Beurteilung der Sicherheit eines Produkts? Wird ein technisches Arbeitsmittel, das durch eine EU-Richtlinie zur Produktsicherheit reguliert wird, erstmalig in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht, dann ist das der relevante Zeitpunkt für die Sicherheitsbeurteilung. Bei einer Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum gilt die Einfuhr eines neuen Produkts als erstmaliges Inverkehrbringen. Gibt es für dieses technische Arbeitsmittel keine EU-Richtlinie zur Produktsicherheit, dann ist ausschließlich das erstmalige Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland der entscheidende Zeitpunkt. Unter Inverkehrbringen ist jedes geschäftliche Überlassen an einen anderen zu verstehen. Verbraucherprodukte sind bei jedem Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum erneut sicherheitstechnisch zu prüfen. 4. Was bedeutet der Beurteilungszeitpunkt für Gebrauchtprodukte? Klargestellt wird, dass in der Regel auch der Handel mit Gebrauchtprodukten vom GPSG erfasst wird. Ausgenommen sind Gebrauchtprodukte, wenn der Abnehmer sie überholen muss und der Inverkehrbringende ihn über die Erforderlichkeit einer Instandsetzung oder Aufarbeitung ausreichend unterrichtet. In allen anderen Fällen gilt für das Inverkehrbringen von gebrauchten Produkten die aktuellen Sicherheitsanforderungen zum Zeitpunkt des erstmaligen Imports nach Deutschland als second-hand-markt. 5. Berücksichtigung der vorhersehbaren Fehlanwendung Produkte müssen nicht nur bei bestimmungsgemäßer Verwendung, sondern auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung sicher sein. Sicher ist ein Produkt, wenn es Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter nicht gefährdet. Der Begriff der vorhersehbaren Fehlanwendung wurde in ähnlicher Form auch bisher schon in EU-Richtlinien verwendet. Insbesondere ist offen, ob Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als Negativkataloge erstellt werden müssen oder auch ein Positivkatalog möglich ist. II. Gesetzliche Neuerungen für technische Arbeitsmittel 1. Grundsatz des New Approach : In 4 GPSG unterscheidet das Gesetz zwischen Produkten, für die es deutsche Verordnungen gibt, die ihrerseits zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, zum Schutz sonstiger Rechtsgüter etc. umsetzen ( 4 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Abs. 1 GPSG) und solchen Produkten, die nicht unter den Anwendungsbereich entsprechend umgesetzter europäischer Rechtsvorschriften in das nationale Recht fallen ( 4 Abs. 2 GPSG). Für Produkte, die unter 4 Abs. 1 GPSG fallen, gilt als gesetzgeberische Neuheit die gesetzliche Vermutung, dass ein Produkt den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt, wenn es entsprechend der technischen Norm hergestellt ist, die die einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarung oder EU-rechtliche Vorschrift zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit für das spezifische Produkt vorsieht. Beispiele dafür sind die DIN EN oder DIN EN ISO. teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004 Seite 2
3 Soweit keine harmonisierten Rechtsvorschriften wie in 3 Abs. 1 GPSG genannt, für ein Produkt bestehen, hat der Gesetzgeber in 4 Abs. 2 GPSG die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Produkt die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen erfüllt, wenn das Produkt speziellen nationalen technischen Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen mit Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht. Um Rechtsvorschriften im Sinne von 4 Abs. 1 GPSG handelt es sich etwa bei der Maschinenverordnung, der Druckgeräteverordnung oder der Verordnung über elektrische Betriebsmittel. Den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung in 4 Abs. 2 GPSG eröffnen technische Normen und technische Spezifikationen wie z. B. DIN-Normen und deren Beachtung bei Herstellung eines Produktes. Fällt ein Produkt nicht unter den Anwendungsbereich einer speziellen technischen Norm oder technischen Spezifikation zum Schutz von Leben und Gesundheit etc., finden die Kriterien in 4 Abs. 2 GPSG direkt Anwendung, ohne dass eine Vermutungsregelung zur Anwendung kommt. Die Erfüllung der gesetzgeberischen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit etc. sind dann für das jeweilige Produkt konkret darzustellen. 2. Einhaltung des Standes der Technik nicht mehr erforderlich aber ausreichend Der Gesetzgeber des GPSG knüpft zur Beurteilung einer Produktsicherheit nicht mehr an einen Stand der Technik an. Stattdessen wird das erforderliche Sicherheitsniveau damit definiert, dass die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern eines Produktes oder Dritten nicht gefährdet werden darf. Wie der Hersteller dieses Ziel erreicht, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. Für Neuprodukte wird es in der Regel der Fall sein, dass diese die harmonisierten technischen Normen einhalten. Anders verhält es sich bei Gebrauchtprodukten. Soweit also ein Gebrauchtprodukt EU-harmonisierte technische Normen nicht einhält, hat dies lediglich zur Folge, dass die gesetzliche Vermutung nicht eintritt. Erfüllt das Gebrauchtprodukt auch nicht den Stand der Technik, kann es dennoch sicher sein, wenn es die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Produktes und Dritten nicht gefährdet. 3. Gebrauchsanleitungen in deutscher Sprache Gebrauchsanleitungen sind in der Regel jetzt in deutscher Sprache bereitzustellen. 4. Neue behördliche Eingriffsrechte für technische Arbeitsmittel Für technische Arbeitsmittel gelten im Gegensatz zum früheren Gerätesicherheitsgesetz neue behördliche Eingriffsbefugnisse, die sehr einschneidende Wirkung haben können. So kann das Anbringen von Warnhinweisen verlangt oder das Inverkehrbringen während einer Produktprüfung untersagt werden, ebenso wie die Vernichtung eines unsicheren Produkts. Vorrangig sind der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur in Anspruch zu nehmen. Wirksame eigene Maßnahmen der Beteiligten kann aber das Tätigwerden der Behörden ausschließen. III. Zusätzliche Anforderungen bei Verbraucher- und Migrationsprodukten Die folgenden Ausführungen treffen neben dem Hersteller immer auch seinen Bevollmächtigten und den Importeur. Zur Übersichtlichkeit wird im Folgenden nur der Hersteller explizit erwähnt. teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004 Seite 3
4 1. New Approach Auch für Verbraucherprodukte gilt der zuvor unter VI vorgestellte new approach. 2. Aufhebung der Bagatellgrenze für Gefährdungen durch Verbraucherprodukte Nach dem Produktsicherheitsgesetz galten Verbraucherprodukte auch dann als sicher, wenn sie nur geringe Gefahren verursachten. Das GPSG kennt diese Einschränkung nicht mehr. Verbraucherprodukte dürfen stets die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern und Dritten nicht gefährden. 3. Pflicht zur Erteilung von Sicherheitshinweisen Der Hersteller muss nun sicherstellen, dass der Verwender Sicherheitshinweise erhält, um nicht unmittelbar erkennbare Gefahren beurteilen und sich dagegen schützen zu können. Der Hersteller muss hierzu auch die Verwendung des Verbraucherprodukts auf dem Markt beobachten und bei erkennbar werdenden Fehlanwendungen reagieren (siehe unter III 6). 4. Informations- und Identifikationspflichten Name und Adresse des Herstellers und, sofern dieser seinen Sitz im Nicht-EU-Ausland hat auch des Bevollmächtigten oder des Importeurs, sind jetzt auf dem Produkt oder seiner Verpackung anzugeben. Weiter ist das Produkt, etwa durch Seriennummern, so zu kennzeichnen, dass es einwandfrei identifiziert werden kann. Diese Angaben dürfen weggelassen werden, wenn es vertretbar erscheint. Das Gesetz geht von Vertretbarkeit aus, wenn die Angaben dem Verwender bekannt sind, oder unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich wäre. Welcher Maßstab hier gilt, bleibt offen. Die Vertretbarkeit lässt sich daher nur im Einzelfall beurteilen. 5. Pflicht zum Aufbau einer unternehmensinternen Rückrufplanung Der Hersteller muss nun durch betriebliche Organisation sicherstellen, dass er zur Vermeidung von Gefahren erforderliche Maßnahmen, wie Warnungen oder Rückrufaktionen, ergreifen kann. Wie diese Pflicht behördlich überwacht wird, ist noch nicht zu sagen. Die Wirksamkeit der Rückrufplanung würde aber auch im Rahmen der zivilrechtlichen Produkthaftung aktuell. 6. Pflicht zur aktiven Produktbeobachtung Gesetzlich normiert ist für den Hersteller jetzt die Pflicht, nach Inverkehrbringen eines Produkts Stichproben zu nehmen, Beschwerden zu prüfen, erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen und die Händler über getroffene Maßnahmen zu unterrichten. 7. Pflicht zur Selbstanschwärzung Der Hersteller ist nun verpflichtet, die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich zu informieren, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist. Unter welchen Voraussetzungen diese Pflicht eingreift, ist noch offen. Die EU- Kommission bereitet entsprechende Leitlinien vor. Mit der Unterrichtungspflicht korrespondiert zur Sicherstellung einer Praktikabilität dieser Pflicht das Verbot, die Angaben für ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zu verwenden. Auch hier ist noch unklar, welchen konkreten Inhalt dieses Verbot hat. IV. Was ändert sich für die Händler von Verbraucherprodukten? Auch für die Händler wurde die Selbstanschwärzungspflicht eingeführt. Insofern gelten die gleichen Pflichten wie für Hersteller von Verbraucherprodukten. teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004 Seite 4
5 V. Änderungen der Sanktionen Die Bußgeldandrohung bei Ordnungswidrigkeit wurde auf ,-- erhöht. Außerdem sind im Unterschied zum Produktsicherheitsgesetz jetzt bestimmte Verstöße strafbar, eine Neuerung im Hinblick auf Verbraucherprodukte. Im Verhältnis zum Gerätesicherheitsgesetz wurden die Strafvorschriften erweitert. Nach dem GPSG werden Verstöße gegen Rechtsverordnungen oder behördliche Anordnungen, sowie der Missbrauch des GS-Zeichens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet, wenn der Täter sie beharrlich wiederholt oder Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dr. Oliver M. Habel Rechtsanwalt teclegal Habel Rechtsanwälte Nymphenburger Str. 70 D München Tel.: ++49 / 89 / Fax: / 89 / habel@teclegal-habel.de Homepage: teclegal Habel Rechtsanwälte, München, Juni 2004 Seite 5
Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen -
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R43 Stand: Februar 2012 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit
Mehr??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?
Verantwortung und Freiheiten der im neuen Produktsicherheitsgesetz Pflichten der Wirtschaftsakteure Vortragsveranstaltung IHK Karlsruhe 12. Juni 2013 Verantwortlichkeit? Wer? Gegenüber wem? Wann???? Wofür?
MehrTÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG
TÜV Rheinland Consulting GmbH TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz ProdSG in Kraft
MehrF300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrDie Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund
Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: 4 Inverkehrbringen Anleitung als Regelwerk (4)
MehrDr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte. Hamburg, 11. April 2012
Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte Hamburg, 11. April 2012 Kurze Vorstellung, Hamburg Schwerpunkte: Umwelt- und Technikrecht Technologietransfer Gewerblicher Rechtsschutz
MehrGesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG Hans Ebke Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht
MehrWesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz
MehrProduktsicherheit und Kennzeichnungspflichten
Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Von den Herstellerangaben bis zur CE-Kennzeichnung 19. Januar 2016 Schweinfurt Jürgen Herber, Innovation und Umwelt 1 Agenda Warum überhaupt Produktkennzeichnung?
MehrInfoblatt Sicherheit von Maschinen
Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version
MehrZehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrHinweisblatt zum Handel mit Kosmetika
Seit dem 11.07.2013 löst die EU-Kosmetikverordnung die bisher auf europäischer Ebene geltende Richtlinie 76/768 ab. Diese Richtlinie wurde im deutschen Recht insbesondere in der Verordnung über kosmetische
MehrEU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel
EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am 20.07.2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung
MehrAuswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden
Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Übersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung
MehrGebrauchtmaschinen. sind. Die Regelung des 3. viel diskutierte alte Regelung des 4 Abs. 3 des aufgehobenen Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes
www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Sichere auf dem Markt bereitstellen Der Handel mit im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes ProdSG - Der Handel mit 1 hat im Binnenmarkt eine große Bedeutung.
MehrErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom
MehrMaschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz
Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der
MehrRechtssystematik in Deutschland
Rechtssystematik in Deutschland Europa EU Zielsetzungen Schaffung einer politischen und wirtschaftlichen Union der Mitgliedstaaten Freier Warenverkehr Freier Kapitalverkehr Freier Dienstl.- verkehr Freier
Mehr??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?
Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz Ihre Auslösung und ihre Beendigung Verantwortlichkeit? Wer? Wann? Gegenüber wem???? Wofür? Folie 2 1 Wer? Der Arbeiter an der
MehrVerantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung
Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 9. Oktober 2012 Verantwortliche Person Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
MehrVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)
November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil II VORBEMERKUNG
MehrVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)
November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG
MehrORGANORM. Sicherheit erzeugen für: Maschinen Betreiber/Bediener Arbeitsstätte. Manfred Katzberg Akazienweg Löhne
Sicherheit erzeugen für: Betreiber/Bediener Arbeitsstätte Sicherheit erzeugen für: Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen sind in EG Richtlinien nationale Gesetzen Normen (DIN EN ISO) Vorschriften (BG)
MehrUmsetzung der neuen EU-Tabakrichtlinie
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/224 Landtag 19. Wahlperiode 15.12.15 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umsetzung der neuen EU-Tabakrichtlinie Antwort des Senats auf die
MehrCE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs
MehrRegeln der Technik für Maschinen und medizinische
Regeln der Technik für Maschinen und medizinische Geräte I und II In keinem Bereich der Technik ist heute das technische Regelwerk wegzudenken. Regeln der Technik, insbesondere der Sicherheitstechnik,
MehrBundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.
Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch
MehrRegierungspräsidium Kassel. Kennzeichnung von Produkten. Projektbericht 2010
Kennzeichnung von Produkten Projektbericht Dez. 35.2: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gerhard Quanz 2/10 Übersicht 1 Einleitung... 4 2 Rechtsgrundlagen... 4 3 Projektdurchführung... 4 3.1 Allgemeines
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...
MehrMerkblatt CE-Kennzeichen (französisch Communautés Européenes )
Merkblatt CE-Kennzeichen (französisch Communautés Européenes ) Die CE-Kennzeichnung bestätigt die Konformität (Übereinstimmung) eines Erzeugnisses mit den in den europäischen Richtlinien nach der Neuen
Mehr5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche
Mehr Informationen zum Titel 28 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Um eine effektive Lieferantenüberwachung durchzuführen und zu gewährleisten, hat sich folgendes Vorgehen bewährt: Auswahl von geeigneten
MehrErfahrungen der. DQS GmbH. bei der Zertifizierung von Medizinprodukteherstellern
Erfahrungen der DQS GmbH bei der Zertifizierung von Medizinprodukteherstellern 2004-11-24, Seite 1 Normensituation Medizinprodukte DIN EN ISO 9001:94 DIN EN ISO 9001:2000 DIN EN 46001/2:1996 DIN EN ISO
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrHinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema
Hinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema Rechtliche Einordnung von pyrotechnischen Gegenständen im Hinblick auf den strafbaren oder ordnungswidrigen Umgang (hier Verbringen
MehrDie neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte)
Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte) Beschaffenheit beim erstmaligen Inverkehrbringen Beschaffenheit bei Bereitstellung, Benutzung und Umbau EU-Binnenmarkt Inverkehrbringen EU-Vertrag
MehrAnhang A: Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Seite 1 von 6 Anhang A: Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A 10. Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung von Kraftstoffen - 10. BImSchV Vom 24. 6. 2004 (BGBl.
MehrDas kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen
MehrBMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16
BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 V E R M E R K Betr.: Interpretation des Begriffs Inverkehrbringen im Sinne der Ökodesign-Richtlinie Hinweis: Die nachfolgende Darstellung beinhaltet
MehrMASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg
MASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg CE-KONFORM MIT FLOTTWEG Mit Sicherheit wirtschaftlich FLOTTWEG SEPARATION TECHNOLOGY SICHER UND DABEI WIRTSCHAFTLICH Neben der wachsenden Komplexität
MehrWas ist Ihre Rolle? Der neue Rechtsrahmen (1/12010) - Zum zu novellieren!
Was ist Ihre Rolle? Der neue Rechtsrahmen (1/12010) - Zum 1.1.2015 zu novellieren Der neue Rechtsrahmen ist die Rechtsgrundlage der Non-Food Produkt-Compliance-Regelung in der EU. Dieser Rahmen definiert
MehrKurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3
HARTMUT HARDT Rechtsanwalt Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 Mai 2010 Annenstraße 137 58453 Witten an der Ruhr Tel.: 02302-956133 Fax: 02302-956136
MehrAnforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Gesundheitssystem Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung
Positionspapier Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Pflichten der Hersteller und Pflichten der GesundheitssystemAufbereitun Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung Hygiene
MehrWas Sie riskieren, wenn Sie eine nicht richtlinienkonforme Baumaschine einsetzen, kaufen oder verkaufen!
Was Sie riskieren, wenn Sie eine nicht richtlinienkonforme Baumaschine einsetzen, kaufen oder verkaufen! Einführung Baumaschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen der relevanten EU-Gesetzgebung
MehrARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Diese Verordnung heißt in der Langversion eigentlich Verordnung über Sicherheit
MehrBGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG
Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005
MehrRegistrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender
REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung
MehrGesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrSechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) 6. ProdSV Ausfertigungsdatum: 06.04.2016 Vollzitat: "Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April
MehrDGQ Karlsruhe 07.März 2016
Rechtsfragen des Qualitätsmanagementsystems DGQ Karlsruhe 07.März 2016 1 EH * Dr. Ekkehard Helmig 65189 Wiesbaden, Welfenstrasse 2 Zur Zur Person: Person: - Rechtsanwalt - Bis 2003 European Counsel von
MehrGesetzliche Vorschriften
2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)
MehrBayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Medizinprodukte Information
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Medizinprodukte Information Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten Erstellt: 02.05.2008 Medizinprodukte Information
MehrDie neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Winfried Schock Leiter der Benannten Stelle für Druckgeräte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Mitteldeutsche Druckgerätetage Merseburg, 10.11.2016 Folie 1 Neue
MehrLED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien
Konformitätsnachweis für Leuchten mit LED Lampen Ergänzung zum Vortrag: Konformitätsnachweis gemäß Niederspannungs und EMV Richtlinie in der Praxis Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx diam consult, Wien www.diamcons.com
Mehrüber die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830
über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN 14351-1 und der EN 13830 zwischen der RAICO Bautechnik GmbH vertreten durch Manfred
MehrDAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG)
MERKBLATT Innovation und Umwelt DAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG) Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dient der Umsetzung von Europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen von
MehrVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)
November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil I VORBEMERKUNG
MehrNiederspannungsrichtlinie (LVD) 2014/35/EU und EMV-Richtlinie 2014/30/EU
Niederspannungsrichtlinie (LVD) 2014/35/EU und EMV-Richtlinie 2014/30/EU Neue Bestimmungen und Umsetzung in Österreich 1 Politischer Hintergrund Binnenmarktpaket für Waren (2008): Förderung des freien
MehrDas folgende Dokument (WG rev3) wurde auf der Konferenz der Machinery Working Group am 27. Juni 2007 verabschiedet.
Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen und Industrie New Approach Industrie, Tourismus und CSR Mechanische, elektrische und telekommunikationstechnische Ausrüstung Das folgende Dokument (WG-2005.46rev3)
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrCE-Kennzeichnung. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover. Ziel der CE-Kennzeichnung
CE-Kennzeichnung Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Ziel der CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung soll für den europäischen Binnenmarkt einen Mindest- Sicherheitsstandard für bestimmte
MehrDie Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck
Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von
MehrAgenda. Integration der CE-Prozesse im Unternehmen -Verfahren und Verantwortlichkeiten- Ziel des Vortrages. Vorteile der Integration
Integration der CE-Prozesse im Unternehmen -Verfahren und Verantwortlichkeiten- 1 Agenda 1 2 3 4 5 Ziel des Vortrages Vorteile der Integration Hat sich etwas geändert in den Managementnormen? Praktische
MehrKurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung
Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht Baurecht - Sachverständigenrecht Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Europäischer Gerichtshof kippt bauaufsichtliche Zulassung
MehrDipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie München
Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie 8 81241 München 1 Fakten auf einen Blick Bezeichnung Zahl in 2013 Anzahl der Mitgliedsunternehmen 213.860 Anzahl der Versicherten
MehrSafety Integrated. Einführung und Begriffe zur funktionalen Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Nachschlagewerk Januar Answers for industry.
Siemens AG 2013 Einführung und Begriffe zur funktionalen Sicherheit von Maschinen und Anlagen Nachschlagewerk Januar 2013 Safety Integrated Answers for industry. Einführung und Begriffe zur funktionalen
MehrRisikomanagement in Theorie und Praxis
Risikomanagement in Theorie und Praxis Prof. Dr. Wolfgang Voit Philipps-Universität Marburg Forschungsstelle für Lebensmittelrecht Anforderungen an ein sicheres Lebensmittel Art. 14 VO 178/2002 Gesundheitsschädlich
MehrDie geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist
Mehr3. Deutscher Aufzugstag Thema: Sicherheit in der Lieferkette der Aufzugsindustrie
3. Deutscher Aufzugstag Thema: Sicherheit in der Lieferkette der Aufzugsindustrie Thorsten Elsässer Geschäftsführer 1 Agenda Die neue Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU. Die Wirtschaftsakteure und ihre Pflichten.
MehrEuropäische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006
Seite 1 von 5 TÜV Rheinland LGA Products - Information 05/2016 Inhalt und Umfang von Konformitätserklärungen Entsprechend des Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände,
Mehrwww.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch
www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch Den freien Warenverkehr in Europa zu gewährleisten, Handelshemmnisse abzubauen
MehrLandesamt für Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz. Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen
Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei LED-Lampen Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bestimmt, dass Hersteller, Einführer (Importeure) und Händler in Deutschland
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrKettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland
MehrPositionen der BAuA zur Produktsicherheit. Wiss. Dir. Dr. Hans-Jörg Windberg Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund
Positionen der BAuA zur Produktsicherheit Wiss. Dir. Dr. Hans-Jörg Windberg Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund Arbeitsschutz vs. Verbraucherschutz Gesetz über technische Arbeitsmittel
MehrNovellierung der Betriebssicherheitsverordnung
Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG Teichstr. 14-16, 34130 Kassel 0561/96 996-0 0561/96 996-60 info@bfu-ag.de http://www.bfu-ag.de Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung 2015 Allgemeines
MehrDie WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz
Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel
MehrScotchlite. Rechtliche Grundlagen
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Die persönliche Schutzausrüstung von Mitarbeitern unterliegt den Richtlinien der Europäischen Union und ist an nationale Gesetze und Vorschriften gebunden. + Richtlinien
MehrTagung für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte 2016 in Damp. - Wesentliche Veränderung von Maschinen Damp
Tagung für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte 2016 in Damp - Wesentliche Veränderung von Maschinen - 21.09.2016 Damp Rechtsfolgen einer wesentlichen Veränderung Betreiber wird zum Hersteller der gesamten
MehrSicherheitskennzeichnung. Sicherheitsunterweisung
Sicherheitskennzeichnung Sicherheitsunterweisung Lektion 1 Gebotszeichen Schreibt ein bestimmtes Verhalten vor, z. B. Benutzung von Gehörschutz Lagerung Sicherheitskennzeichnung Seite 2 Lektion 2 Verbotszeichen
MehrHealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel
HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung
MehrReferat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin
Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder
MehrVerordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, DBV) vom 25. November 2015 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über
MehrMerkblatt für Tierärzte (Stand )
Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot
MehrVollmacht Die große Unbekannte
Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,
MehrCE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen
CE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen B e g r i f f s e r k l ä r u n g Was ist EG-Konformität / CE-Kennzeichnung? CE = Communauté Européenne (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)
MehrFAQ zur Textilkennzeichnung
FAQ zur Textilkennzeichnung Die Textilkennzeichnung wird seit dem 27. September 2011 durch die VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bezeichnungen von Textilfasern
MehrAktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik
Aktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik Dr. Nicole Burkardt, Rechtsanwältin, Robert Bosch GmbH 1 AGENDA I. Einleitung II. Stand der Technik: Anforderungen an die Produktsicherheit
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrHandgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung: Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,
MehrSicherheitsschuhe. Notwendigkeit, Ablauf,
Die Baumusterprüfung für Sicherheitsschuhe und Einlagen Notwendigkeit, Ablauf, Konsequenzen bei Nichtbeachtung Keine orthopädietechnische Veränderung ohne Baumusterprüfung Nach 3 der achten Verordnung
MehrKettensägen. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015
Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015 Kettensägen Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Gothaer Str. 27, 40880 Ratingen, Deutschland verband@ivg.org +49 2102 9408 50 European
MehrDie E-Zigarette eine neue Herausforderung
Die E-Zigarette eine neue Herausforderung Christina Bethke, Volljuristin, Aktionsbündnis Nichtrauchen (ABNR) Vortrag anläßlich der Hauptstadtbündnissitzung der Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin
MehrTÜV SÜD Industrie Service GmbH
Rohstoff, Produkt oder Abfall Problem der Definition TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dr. Johann R. Mandl Immissionsschutz und Umwelt aktuell, München, 13.10.2009 Problem der Definition Ist ein Produktionsrückstand
MehrHerstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des
MehrÖkodesign und CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
Ökodesign und CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich Ökodesign und CE-Kennzeichnung 1. Was hat Ökodesign mit mir zu tun? Ökodesign, also
MehrGesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO
Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO Dr. Marcus Moreno-Horn Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Zusammenspiel REACH, CLP und GefStoffVO Das Sicherheitsdatenblatt und die Absätze des Artikels
Mehr