SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 01 Online-Archiv Seite 1-6 Organ des BDS

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1 Das DAV-Modell zur Einführung einer obligatorischen Streitschlichtung und was der BDS dazu meint von Direktor des Amtsgerichts Treese, Kamen Direktor des Amtsgerichts Väth, Euskirchen Im Frühjahr 1997 stellte der Deutsche Anwaltverein sein Modell zur Einführung einer obligatorischen Streitschlichtung vor. Dies wurde dann auf dem Anwaltstag im Mai 1997 in Frankfurt/Main öffentlich diskutiert. Um die anschließende Stellungnahme des BDS hierzu besser verstehen zu können, soll das Modell kurz skizziert werden: Der DAV begrüßt zunächst die Zielsetzung der beabsichtigten gesetzlichen Neuregelung eines 15 a EGZPO. Der Erfolg konsensualer Lösungen hänge jedoch in entscheidendem Maß von der Qualität des Schlichtungsverfahrens und damit von der Qualität der als Schlichter tätigen Personen ab. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verfügten über die hierfür notwendige Qualifikation. Schlichtung sei somit Anwaltssache. Dabei sieht der Deutsche Anwaltverein die geplante Neuregelung als einen»einstieg«in eine institutionalisierte und damit verbesserte außergerichtliche Streitschlichtung insgesamt an. Die tragenden Gesichtspunkte des DAV-Modells sind alsdann: Die obligatorische Streitschlichtung soll nur in vor dem Amtsgericht ausgetragenen zivilrechtlichen Streitigkeiten eingeführt werden, die einen Streitwert von 1.000, DM nicht übersteigen bzw. in nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Bei den Amtsgerichten sollen Gütestellen eingerichtet werden, die z. B. die Liste der Schlichter führen, die die Anträge aufnehmen und die Ladung bewirken, über Prozeßkostenhilfeanträge und die Schlichtungsvergütung entscheiden, den Schlichter bestimmen, wenn sich die Parteien nicht auf einen einigen, den Verfahrensstreitwert bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten und den Wert einer streitbeilegenden Vereinbarung festlegen und über ein Ordnungsgeld entscheiden. Die Durchführung der nichtöffentlichen Sitzung und der Gang des Verfahrens steht im freien Ermessen des Schlichters. Die Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Sie sind berechtigt, zur Schlichtungsverhandlung einen Vertreter zu entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zum Abschluss Seite 1/7

2 einer unwiderruflichen Vereinbarung bevollmächtigt ist. Die Vergütung des Schlichters beträgt im Regelfall 200,- DM als Pauschalbetrag. Zusätzlich bekommt der Schlichter seine Auslagen. Bei den nachbarrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert über 1.000, DM erhält der Schlichter die vollen Gebühren aus den Wertstufen bis 3.000, DM und höchstens , DM (Anmerkung: Dies können bis zu 4 Gebühren zwischen je 210, DM und 595, DM zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer sein). Diese Gebühren und Auslagen erhält der Schlichter aus der Landeskasse. Die Gütestelle erhebt die Auslagen und die Schlichtervergütung. Die Gütestelle fertigt die vollstreckbare Ausfertigung im Falle eines Vergleiches an. Zu diesem Modell hat sich der BDS durch seinen 1. Bundesvorsitzenden Erhard Väth in einer Stellungnahme an den Bundesjustizminister, den Vorsitzenden des Rechtsausschusses und alle Justizministerinnen und Justizminister der Bundesrepublik gewandt. Hierin heißt es u.a.:»vorauszuschicken wäre jedoch, dass das Institut der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch ehrenamtlich tätige Schiedsmänner und Schiedsfrauen vornehmlich in Zivilsachen ohne streitwertmäßige oder sachliche Begrenzung am 13. Oktober Jahre alt wird; in Zivilsachen vornehmlich deshalb, weil die entsprechende Preußische Schiedsmannsordnung vorn 7. Sept Inkrafttreten am 13. Oktober 1827 zunächst nur die Zivilsachen zum Gegenstand hatte. Weil die Tätigkeit der Schiedsmänner in Zivilsachen so erfolgreich war die Vergleichsquote liegt heute in den Schiedsamtsländern der Bundesrepublik Deutschland im Durchschnitt noch bei 55,8% wurden im Rahmen der Preußischen Schiedsmannsordnung von 1879 die Schiedsmänner wie anschließend im Rahmen des 380 der Strafprozessordnung auch in den Strafverfahren, den Privatklagesachen, vorgerichtlich eingesetzt, und in diesen Privatklagesachen wurden die Schiedsmänner bereits damals den Amtsgerichten sogar obligatorisch vorgeschaltet. Diese obligatorische Vorschaltung in Strafsachen hat sich bis auf den heutigen Tag im Rahmen der entsprechenden Zielsetzung außerordentlich bewährt, denn die Inanspruchnahme der Amtsgerichte in Privatklagesachen ist über die Jahre rückläufig gewesen. Dazu hat eben die erfolgreiche Tätigkeit der Schiedsmänner und Schiedsfrauen beigetragen, deren Vergleichsquote in den Schiedsamtsländern in Strafsachen bei durchschnittlich 51 % liegt. Bei den oben angeführten Zahlen ist noch nicht die Erledigung von Verfahren durch die informelle Tätigkeit der Schiedsmänner und Schiedsfrauen angeführt, das heißt, die Erledigung im Rahmen der sogenannten»tür- und Angelfälle«, in denen es bereits durch die Besprechung mit dem potentiellen Antragsteller oder der potentiellen Antragstellerin nicht zur Antragstellung kommt. Wegen ihres Erfolges und insbesondere wegen ihrer Seite 2/7

3 erfolgreichen Tätigkeit in Zivilsachen wurden und werden die Schiedsmänner und Schiedsfrauen bei allen öffentlichen Anlässen von Politikern und Repräsentanten der Justiz nur gelobt, in diesem Zusammenhang insbesondere auch wegen ihres ehrenamtlichen Engagements im Rahmen einer echten Bürgermitbeteiligung an der Gesellschaft, am Staate. Wegen des Erfolges der Schiedsmänner und Schiedsfrauen, die nunmehr bereits in 12 Ländern der Bundesrepublik Deutschland nahezu flächendeckend existent sind, war es eine ständige Forderung, dass die Schiedsmänner und Schiedsfrauen auch in Zivilsachen den Amtsgerichten obligatorisch vorgeschaltet werden, um das bei ihnen gelegene Streit-schlichtungspotential wie in den Strafsachen weiterhin ehrenamtlich noch effektiver einsetzen zu können. Diese Zielsetzung hat nunmehr auch in dem Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich in 15 a EG ZPO ihren Niederschlag gefunden, wobei die Begründung zu dem 15 a EG ZPO im Kern sich mit der Erledigung dieser Verfahrensart durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen befasst. Das heißt, die Väter dieses Entwurfs eines 15 a EG ZPO, so wie er nunmehr dem Deutschen Bundestag im Rahmen des sogenannten»zweiten Entlastungsgesetzes«vorliegt, haben zumindest primär an die Erledigung in der obligatorischen Vorschaltung in Zivilsachen durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen gedacht. So muss auch die Stimmung zu dem hier fraglichen Gesetzentwurf im Rahmen der ersten Lesung im Deutschen Bundestag im Juni 1997 gewertet werden, in der im Gegensatz zu den übrigen Vorschriften des hier fraglichen Gesetzentwurfs der 15 a EG ZPO über die Parteigrenzen hinweg nur Zustimmung gefunden hat. Unter diesen Voraussetzungen hat das Vorgehen und die bekannte Argumentation von Rechtsanwälten auf und im Zusammenhang mit dem 49. Deutschen Anwaltstag in Frankfurt/Main Anfang Mai 1997 bei den ca Schiedsmännern und Schiedsfrauen in der Bundesrepublik Deutschland die negative Gefühlsskala von tiefer Trauer bis zur hellen Empörung ausgelöst, dass sich jetzt eine Berufsgruppe wegen der ständig zunehmenden Zahlen ihrer Angehörigen die obligatorische vorgerichtliche Streitschlichtung in Zivilsachen als Basis weiterer Einkommenssicherung ausgewählt hat, einen Bereich, den die Schiedsmänner und Schiedsfrauen nunmehr seit 17 Jahrzehnten ehrenamtlich, das heißt unter unentgeltlichem Einsatz, im Interesse der Bürger und Bürgerinnen erfolgreich betreut haben. Bei der angesprochenen Gefühlsskala der Schiedsfrauen und Schiedsmänner in der Bundesrepublik Deutschland überwiegt jedoch die Empörung, weil das»dav- Modell«zur Einführung einer obligatorischen Streitschlichtung bereits dadurch hervorsticht, dass der Rechtsanwaltschlichter eine Pauschale von 200,- DM und Seite 3/7

4 zusätzlich zu dieser Gebühr seine Auslagen erstattet erhalten soll. Allein die Gebühr von 200,- DM bedeutet gegenüber der Gebühr bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann für das erfolglose Verfahren von 20,- DM in den meisten Ländern bereits eine Gebührenerhöhung von % und im Verhältnis zu dem Gebührenanteil, den die Schiedsfrauen und Schiedsmänner in diesen Fällen erhalten würden, nämlich 10,- DM, wäre das bereits eine Erhöhung auf %. Bei einer Verfahrensgebühr für das erfolglose Verfahren von nur 15,- DM, wie sie noch in vielen Schiedsamtsländern der Bundesrepublik Deutschland üblich ist, wäre das sogar eine Gebührenerhöhung auf % und für den diesbezüglichen Gebührenanteil des Schiedsmannes oder der Schiedsfrau von nur 7,50 DM eine Erhöhung auf sogar %. Das stößt bereits bei den Schiedsfrauen und Schiedsmännern gerade in der heutigen Zeit des knappen Geldes auf völliges Unverständnis und wird im übrigen als Desavouierung ihrer gesamten bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeit empfunden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Schiedsmänner und Schiedsfrauen bei der Erledigung ihrer Verfahren zusätzlich auch noch alle erforderlichen schriftlichen Tätigkeiten verrichten, so dass die Justiz damit nicht belastet ist. Und nunmehr soll für diese»arbeit«eine Gütestelle bei den Amtsgerichten eingerichtet werden, die dem anwaltlichen Schlichter nicht nur zuarbeitet, sondern im Ergebnis auch noch alle schriftlichen Tätigkeiten bis zum völligen Abschluss eines jeden Verfahrens bewältigen soll. Diese von Rechtsanwälten nunmehr auch erstrebte neue Struktur der Abwälzung von Arbeit auf die ohnehin schon überlasteten Amtsgerichte wird von den Schiedsfrauen und Schiedsmännern deshalb besonders hart empfunden, weil sie auch diese Tätigkeit bisher ehrenamtlich zu den bekannten Bedingungen mit bewältigt haben, und zwar für alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne streitwertmäßige Begrenzung. Dessen ungeachtet aber dürfte die geforderte Gütestelle bei den Amtsgerichten zum einen im Hinblick auf die gerichtsentlastende Zielsetzung des 15 a EG ZPO und zum anderen mit Rücksicht auf die personelle Ausstattung der Amtsgerichte wirklich kontraproduktiv sein. Denn seit Jahren wird versucht. die unzureichende personelle Besetzung insbesondere der Amtsgerichte durch die verschiedensten Maßnahmen ohne Personalvermehrung zu bewältigen, wozu u. a. bereits das Erste Entlastungsgesetz dienen sollte, das aber bekanntermaßen nicht gegriffen hat. Nunmehr soll für die Zukunft die verstärkte Ausstattung der Gerichte mit Informationstechnik und das hier angesprochene»zweite Entlastungsgesetz«Abhilfe schaffen, in dessen Zielsetzung bereits die von den Anwälten begehrte Gütestelle schon nicht passt. Wegen des ständigen Personalmangels bei den Amtsgerichten ist schon das Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechtes bis zum ausgesetzt worden, aber auch das für die Bewältigung des neuen Insolvenzrechtes notwendige zusätzliche Personal ab Seite 4/7

5 1999 wird zwischenzeitlich wohl anerkannt bei der derzeitigen Überlastung der Justiz auch ab nicht zur Verfügung stehen. Unter diesen Voraussetzungen besteht bei den Schiedsmännern und Schiedsfrauen nun überhaupt kein Verständnis mehr dafür. dass für all die Tätigkeiten, die sie bisher mitbewältigt haben, wie z. B. Antragsaufnahme, Ladung, Bücherführung, Ordnungsgelderhebung und Abrechnung sowie Kassenführung nunmehr vollbezahltes, zusätzliches Personal der ohnehin überlasteten Amtsgerichte für eine Gütestelle mit dem Ziele der Verbreiterung der Einkommensbasis für Rechtsanwälte eingesetzt werden soll. Das dürfte insbesondere auch auf das Unverständnis der rechtsuchenden Bürgerund Bürgerinnen stoßen, die nunmehr zur Antragsstellung zusätzliches Geld und zusätzliche Zeit aufwenden müssen, um zur Gütestelle bei den Amtsgerichten zu gelangen, obwohl die Schiedsmänner und Schiedsfrauen in den Schiedsamtsländern nahezu flächendeckend in ihrer unmittelbaren Nähe zu erreichen wären. Darüber hinaus würde die Notwendigkeit der Antragstellung bei den Amtsgerichten auch insofern der befriedenden vorgerichtlichen Konfliktlösung entgegenstehen, als dass die bekannte Schwellenangst vor den Gerichten die hilfesuchenden Bürger- und Bürgerinnen zurückhalten könnte in Fällen, in denen sie heute noch zu den»nachbarn«schiedsfrau und Schiedsmann gehen. Zu den»nachbarn«schiedsfrau und Schiedsmann geht man darüber hinaus auch außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit, nämlich am Abend und an den Wochenenden. Es ist nur schwer vorstellbar, dass den Rechtsuchenden an den Wochenenden ein anwaltlicher Schlichter zur Verfügung stehen würde. Als Zwischenergebnis der hier nur skizzenhaft angeführten Punkte dürfte das DAV- Modell zur Einführung einer obligatorischen Streitschlichtung zu einer ganz erheblichen Verteuerung der vorgerichtlichen Streitschlichtung in dem hier fraglichen Bereich für den rechtsuchenden Bürger und für die Justizhaushalte führen, wobei für die rechtsuchenden Bürger und Bürgerinnen auch noch ein erhöhter Zeitaufwand infolge der längeren Wege zu verzeichnen ist, sowie ein zusätzlicher Verlust an Bürgernähe, weil sie auch noch an die sonst regelmäßigen Arbeitszeiten gebunden sein dürften mit ihrem Konfliktschlichtungsbegehren. Darüber hinaus enthält das DAV-Modell zur Einführung einer obligatorischen Streitschlichtung keine Angabe darüber, wo denn die eigentliche Schlichtungsverhandlung stattfinden soll, bei dem jeweiligen anwaltlichen Schlichter oder in den Amtsgerichten. Mit der Beantwortung dieser Frage würde sich die zusätzliche Belastung der rechtsuchenden Bürger und Bürgerinnen an Zeit und Geld nochmals erhöhen gegenüber einer Schlichtungsverhandlung bei den»nachbarn«schiedsfrau oder Schiedsmann. Aus personellen und aus Sicherheitsgründen dürften die im übrigen räumlich ohnehin beengten Amtsgerichte keine Räumlichkeiten zu den Schlichtungsverhandlungen, insbesondere auch nicht außerhalb der sonst üblichen Dienstzeit, zur Verfügung Seite 5/7

6 stellen können. Wenn das DAV-Modell ein Erfordernis einer amtsgerichtlichen Entscheidung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sieht, und zwar ohne Prüfung der Erfolgsaussicht, so würde eine Inanspruchnahme der Amtsgerichte auch insoweit sogar der schnellen Abwicklung des Schlichtungsverfahrens innerhalb von 3 Monaten entgegenstehen können, weil der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen wieder das weit entfernte Amtsgericht angehen müsste, wofür nach hiesiger Auffassung kein Bedürfnis besteht, zumal auch eine solche amtsgerichtliche Entscheidung zur Prozeßkostenhilfe nur vorläufigen Charakter haben dürfte. Denn zumindest bei einer anschließenden Inanspruchnahme des Amtsgerichts im Zivilprozess müsste für die Aufrechterhaltung der Prozeßkostenhilfe nach 114 ZPO dann die Erfolgsaussicht geprüft werden. Unter diesen Voraussetzungen könnte auch den Schiedsmännern und Schiedsfrauen die Entscheidung über die vorläufige Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Schlichtungsverfahren anhand der vorzulegenden Einkommensnachweise übertragen werden, weil die Schiedsmänner und Schiedsfrauen schon jetzt gewohnt sind, bei Sozialhilfeempfängern und Arbeitslosenhilfeempfängern über eine Gebührenermäßigung oder sogar über einen Verzicht auf Erhebung von Gebühren und Auslagen zu entscheiden nach Vorlage der entsprechenden Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfebescheide. Ohne Prüfung der Erfolgsaussicht wären sie daher auch zur vorläufigen Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der Lage, was alsdann bei einer evtl. anschließenden Klage bei Gericht nach erfolgloser Schlichtung vom Gericht ohnehin im Hinblick auf die Erfolgsaussicht überprüft werden müsste. Die Schiedsmänner und Schiedsfrauen können nicht beurteilen, ob ein Rechtsanwalt, der eigentlich typischerweise Parteivertreter ist, auch als»geborener Schlichter«gewertet werden kann; jedenfalls legen die Schiedsmänner und Schiedsfrauen Wert auf die Feststellung, dass sie als einzige vorgerichtliche Schlichtungsinstitution fern jeder sachfremden Interessen sind und sich damit den Beteiligten wirklich unparteiisch darbieten. Darüber hinaus haben die Schiedsmänner und Schiedsfrauen Bedenken gegen die im DAV-Modell vorgesehene erweiterte Möglichkeit der Vertretung von Parteien in der Schlichtungsverhandlung. In allen Ländergesetzen für die vorgerichtliche Streitschlichtung durch Schiedsmänner und Schiedsfrauen ist nicht ohne Grund die grundsätzliche Unzulässigkeit der Vertretung der Parteien in der Schlichtungsverhandlung angeordnet und nur bei einer sehr restriktiven Begebenheit, nämlich bei zu weiter Entfernung von der Schlichtungsstelle für den Antragssteller, ist nach entsprechender Entscheidung des für die anschließende Klage zuständigen Amtsgerichts die Vertretung zulässig, und das ist auch bisher nur Seite 6/7

7 für die vorgerichtliche Streitschlichtung in Strafsachen normiert. Es sollte daher nicht von dem über nunmehr 17 Jahrzehnte bewährten Grundsatz der grundsätzlich unzulässigen Vertretung der Parteien in der Schlichtungsverhandlung abgegangen werden. Letztlich vermissen die Schiedsmänner und Schiedsfrauen, die der Dienstaufsicht und der Kontrolle der jeweiligen Leitung des Amtsgerichts unterstehen, eine in etwa entsprechende Aufsicht über den anwaltlichen Schlichter im DAV-Modell. Denn nach Auffassung der Schiedsmänner und Schiedsfrauen haben die Parteien ein Anrecht darauf. sich auch gegen einen z. B. möglicherweise zögerlich arbeitenden Anwalt als Schlichter schnell und mit Erfolg wehren zu können, zumal nach dem Entwurf des 15 a EG ZPO das obligatorische Schlichtungsverfahren innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen sein muss. «Soweit die Stellungnahme des BDS, die den Empfindungen der Schiedsmänner und Schiedsfrauen entspricht, aber auch auf die Interessen der zu entlastenden Justiz abhebt, was ja das eigentliche Ziel des Justizentlastungsgesetzes ist. Es bleibt zu hoffen, dass die besseren Argumente den Ausschlag geben. Seite 7/7

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