von Direktor des Amtsgerichts a.d. Erhard Väth, u.a. Ehrenvorsitzender des BDS und Beauftragter des BDS für Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften

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1 Weitere Bemühungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. BDS zur Verhinderung der fortschreitenden Abnahme der Zahl der Schiedsämter und Schiedsstellen sowie zur Erhöhung der Inanspruchnahme der Schiedspersonen durch die Bürgerinnen und Bürger, von Direktor des Amtsgerichts a.d. Erhard Väth, u.a. Ehrenvorsitzender des BDS und Beauftragter des BDS für Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften Die sich aus der Überschrift ergebenden Problematiken sind ja hinreichend bekannt. Der BDS ist auf den unterschiedlichsten Wegen bemüht nicht nur über die verschiedensten Gesetzgebungsgremien, sondern auch über zahlreiche Einzelgespräche mit Politikerinnen und Politikern in ihren vielfältigsten Funktionen sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der differentesten Medien Lösungen dieser Problematiken zu erreichen. Daher in diesem Zusammenhang zu Ihrer Information unsere Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom : Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/13

2 BDS An den Landtag von Sachsen-Anhalt Die Bundesvorsitzende Ausschuss für Recht, Verfassung Der Bundesbeauftragte des BDS für Gesetzgebung und Gleichstellung Der Vorsitzende der Landesvereinigung Sachsen-Anhalt im BDS z. Hd. Herrn Goldbach Magdeburg Aktenzeichen : Vä/Rö (bitte stets angeben) - Ihr(e) Schreiben / Anruf (e) vom (Ihr(e) Fax(e) / (s) vom Ihr Zeichen Bochum, den Betrifft: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkostengesetzes und anderer Gesetze. hier: Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 6/3246. Bezug: Dortige Zuschrift an den Vorsitzenden der Landesvereinigung Sachsen- Anhalt im BDS Herrn Dr. Joachim Gülland vom Sehr geehrter Herr Goldbach! Zunächst dürfen wir uns für die Zusendung der Landtags-Drucksache 6/3246 auf Wunsch Ihres Herrn Ausschussvorsitzenden Wunschinski betreffend den Entwurf des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung Sachsen-Anhalt eines Gesetzes zur Änderung des Justizkostengesetzes und anderer Gesetze zur Stellungnahme an den Vorsitzenden der Landesvereinigung Sachsen-Anhalt im BDS bedanken; die Stellungnahme selbst erfolgt jedoch aus satzungsgemäßen Gründen beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. BDS durch den Bundesverband und Herrn Dr. Joachim Gülland gemeinschaftlich. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/13

3 Wir sind im Übrigen damit einverstanden, dass die von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen im Internet veröffentlicht werden können. I. Wir melden uns hier auf Ihren Wunsch trotz der verständlichen Kurzfristigkeit nur zu gerne zur Frage der Erhöhung der Richtzahl für den Bereich einer Schiedsstelle von auf Einwohner wie auch schon gegenüber dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung nochmals zu Wort, denn: Es sollte nicht auch hier wieder wie schon bei den verschiedenen Kommunal- und auch Gerichtsreformen, nur dieses Mal bezüglich der Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen), die dem Bürger durch ihren ehrenamtlichen Einsatz als Streitschlichter ja praktisch kostenlos zur Verfügung stehen der Eindruck entstehen, dass die angebliche Problemlösung auf dem Rücken der Bürgerinnen und Bürger ausgetragen wird, indem die genannten Institutionen einfach aus der Fläche zurückgezogen werden und dem Bürger mittels einer so veranlassten Verknappung des Serviceangebotes unter anderem weitere Wege und so bis zu einem gewissen Grade auch eine geringere Auswahl zugemutet werden. Die vorgesehene Änderung zu Artikel 3 Ziffer 1 des zugesandten Entwurfs, die Änderung der Richtzahl der Einwohner für einen Schiedsstellenbezirk des 1 Absatz 1, Satz 3 des Schiedsstellen und Schlichtungsgesetzes für Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA aus 2001, S. 214 ff.) von auf zu erhöhen, sollte daher vom Landtag von Sachsen-Anhalt nochmals eingehend überdacht werden, was der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung des Landtages von Sachsen-Anhalt ja dankenswerterweise mit Ihrem Schreiben vom , sehr geehrter Herr Goldbach, offensichtlich anstrebt. II. a) Die insoweit angedachte Gesetzesänderung zur Lösung der geringen Inanspruchnahme der Schiedsstellen beziehungsweise der Schiedsfrauen und Schiedsmänner in Sachsen-Anhalt und zur Erhöhung ihrer Routine in der Leitung von Schlichtungsverhandlungen die Richtzahl für einen Schiedsstellenbezirk von nicht mehr als Einwohner auf Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/13

4 Einwohner zu erhöhen und dabei den Charakter dieser Vorschrift als Soll-Vor - schrift aufrechtzuerhalten, kann von uns aus mehreren und wohl auch guten Gründen nicht befürwortet werden. Denn eine solche Lösung stünde einem der wichtigsten Erfolgselemente der außergerichtlichen und vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedspersonen entgegen, nämlich der»besonderen Bürgernähe«, wie dieses Element vom neuen Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Herrn Dr. Roman Poseck, in einer Ansprache vor primär hessischen Schiedspersonen am in Lauterbach entsprechend charakterisiert und im Zusammenhang mit der Bedeutung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner zur Entlastung der Justiz 1 auch noch besonders hervorgehoben worden ist. Er führte dazu gegenüber den anwesenden Schiedspersonen zur Bürgernähe wörtlich aus:»aber die außergerichtliche Streitschlichtung durch die hessischen Schiedsämter hat eben nicht nur den segensreichen Effekt einer Entlastung der Justiz. Vielmehr hat sie gegenüber gerichtlichen Verfahren auch spezielle Vorteile: Da wäre zum einen Ihre besondere Bürgernähe zu nennen. Dies ist schon dadurch gewährleistet, dass Sie im Bereich Ihrer Amtsbezirke wohnen. Sie sind besonders gut vertraut mit den örtlichen Verhältnissen und kennen, insbesondere in kleinen Gemeinden, häufig die streitenden Parteien. Ihre besondere Bürgernähe kommt aber darin zum Ausdruck, dass sich Streitparteien auch formlos und häufig außerhalb der üblichen Arbeitszeiten an Sie wenden können und dies auch tatsächlich tun, was zu der hohen Zahl der Tür- und Angelfälle geführt hat.«2 Dem können wir uns nur vorbehaltlos anschließen und daher die vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung angedachte Lösung nicht ganz befürworten. Denn dieses sehr positive Merkmal der besonderen Bürgernähe der jetzigen Fassung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes in Sachsen-Anhalt sollte nicht gefährdet, sondern vielmehr noch gestärkt werden. Dazu bittet insbesondere auch die Landesvereinigung Sachsen-Anhalt im BDS quasi in der Form eines Kompromissangebotes, die Richtzahl des 1 Absatz 1, Satz 3 des Schiedstellen- und Schlichtungsgesetzes auf nur Einwohner pro Schiedsstellenbezirk zu erhöhen, diese Zahl aber als die Obergrenze für einen Schiedsstellenbezirk festzuschreiben. 1 Vgl. im Einzelnen Schiedsamtszeitung Heft 4 aus 2014, S. 73 ff. unter 3a). 2 Vgl. Schiedsamtszeitung Heft 4 aus 2014, S. 75 unter 3b). Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/13

5 b) Demgegenüber dürfte unsere Lösung des angesprochenen Problems sogar bezüglich der dortigen Zielsetzung noch effektiver sein. Denn uns schwebt auf der anderen Seite zur Lösung des nun auch von Ihnen dankenswerterweise aufgegriffenen Problems, nämlich der auch aus unserer Sicht nicht ausreichenden Inanspruchnahme der Schiedsfrauen und Schiedsmänner eine Wiedereinführung der Obligatorik in vermögensrechtlichen Streitigkeiten und Einführung der Obligatorik bezüglich des 3. Abschnitts des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie in den Miet sachen in Sachsen-Anhalt vor, bezüglich der Mietsachen natürlich erst nach einer entsprechenden Erweiterung des bundesrechtlichen 15 a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO). Die Wiederaufnahme auch der vermögensrechtlichen Streitigkeiten und die Einführung des 3. Abschnitts des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Rahmen des 15 a Absatz 1 EGZPO in die obligatorische Vorschaltung auch in Zivilsachen von Schiedsfrauen und Schiedsmännern vor die Gerichte liegt bereits im wohlverstandenem Interesse der schon traditionell überlasteten Justiz und einer gesunden Auslastung der als ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und Schiedsmänner eingesetzten Frauen und Männer des Landes Sachsen-Anhalt. Darüber hinaus würde dies auch dem sachlich tief begründeten und zukunftsweisenden Satz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom BVerfG, 1 BvR 1351/01 zur konsensualen vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsfrauen und Schiedsmänner entsprechen, wonach»eine zunächst streitige Pro blemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung«ist. III. Die Vorschrift des 15 a Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) war nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom (BGBl. 1999, Seiten 2400, 2401) am zunächst Gegenstand der ersten Landesschlichtungsgesetze, und zwar neben Baden-Würt temberg und Bayern auch der sechs Schiedsamtsländer Nordrhein- Westfalen, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein in unterschiedlichen Ausmaßen z.b. in Nordrhein-Westfalen und im Saarland nur bis 600, Euro, in den sechs Schieds amtsländern insgesamt auch mit nachweisbarem Erfolg. Bekämpft wurde diese Vorschrift im Kern von der Anwaltschaft als nicht hinreichend erfolgreich im Hinblick auf eine Entlastung der Justiz, weil diese Regelung Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/13

6 im Bereich der vermögensrechtlichen Streitigkeiten angeblich durch eine zu hohe»flucht in das Mahnverfahren«gemäß 15 a Absatz 2 Ziffer 5 EGZPO umgangen werde, was aber zahlenmäßig nicht belastbar belegt wurde. Diese Regelung hatte sich vielmehr trotz ihrer bis dahin erst sehr kurzen Laufzeit zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen seit dem und in Hessen seit dem bewährt. So ging die Begründung der Hessischen Landesregierung zum Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Ausführung des 15 a EGZPO von der grundsätzlichen Aufrechterhaltung der obligatorischen Streitbeilegung auch in den vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus, zumal sie auch unter anderem von der in Nordrhein-Westfalen nach dem dortigen Ausführungsgesetz zum 15 a EGZPO durchgeführten Evaluation des Professors Dr. Röhl von der Ruhr-Universität Bochum für die Schiedsämter mehr als nur bewährt bestätigt wurde. Insbesondere danach lag die Steigerungsrate der Inanspruchnahme der Schiedsfrauen und Schiedsmänner nach Einführung der Obligatorik in den Zivilsachen sehr hoch (bis zum Jahre 2002 bis zu 366% in NRW und in Hessen bis 212%) ohne Einrechnung der sogenannten»tür- und Angelfälle«, die Quote erfolgreicher Schlichtungen bei den Schiedspersonen lag allein bei den in den Büchern aufgezeichneten Fällen weiterhin im Durchschnitt bei 55,3% (in Hessen bei 55,5%), und zwar mehr als doppelt so hoch wie die zum Beispiel der anerkannten anwaltlichen Gütestellen, die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind von allen anderen vorgerichtlichen Gütestellen die am meisten in Anspruch genommenen und in der Durchführung der von ihnen geführten Schlichtungsverfahren auch die schnellsten; darüber hinaus ist die Parteienzufriedenheit in den Schlichtungsverfahren bei den Schiedsämtern am höchsten, und die auch rechtliche Kompetenz der Schiedsfrauen und Schiedsmänner unter anderem dank der Schulungen durch das Schiedsamtsseminar des BDS ist sehr ausgeprägt, wie sich in den Zurückweisungen von Anträgen auf Erteilung von Vollstreckungsklauseln gemäß 797 a ZPO zeigt; die Mehrheit dieser Fälle von Zurückweisungen von Anträgen auf Erteilung von Vollstreckungsklauseln waren vor der Gütestelle eines Anwaltvereins geschlossen worden. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 6/13

7 Bei Einrechnung der sogenannten»tür- und Angelfälle«wären die Erledigungszahlen durch die Schiedspersonen natürlich noch günstiger, d.h. viel höher. Aber auch unter nur zahlenmäßiger Betrachtung ohne die Tür- und Angelfälle hat eine landesweite, bis heute unbestrittene statistische Erhebung zum Ausführungsgesetz zum 15 a EGZPO der Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen im BDS in der Zeit vom bis zum bei vorsichtigster Berechnung nach den damaligen Maßen der Personalbedarfsberechnung der Justiz dazu ergeben, dass die Schiedsfrauen und Schiedsmänner allein in NRW der dortigen Justiz in dem vorgenannten Zeitraum ein mittleres Amtsgericht mit unter anderem 10,5 Richterplanstellen erspart haben, was damals einem Betrag von weit über 1 Millionen Euro pro Jahr entspräche; nach der heutigen Personalbedarfsberechnungsgrundlage»PEBB Y«und der zwischenzeitlich auch eingetretenen Geldentwertung dürfte dieser Betrag zwischenzeitlich bei weit über 2 Millionen Euro pro Jahr liegen. Im Übrigen hatte zum damaligen Zeitpunkt für die Aufrechterhaltung der hier fraglichen Obligatorik im Lande Bayern im Rahmen der diesbezüglichen bayerischen Evaluation Herr Professor Dr. Reinhard Greger von der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sogar eine Erhöhung der Streitwertgrenze für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Rahmen des 15 a EGZPO bis auf 5.000, Euro gefordert; auch er sah die Förderung der außergerichtlichen Beilegung von Rechtskonflikten als unverändert aktuell an, zum damaligen Zeitpunkt sogar dringlicher denn je. Unter diesen Voraussetzungen bitten wir daher zunächst um die Wiederaufnahme auch der vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750, Euro des 15 a Absatz 1 Nummer 1 EGZPO in die obligatorische Vorschaltung vor die Amtsgerichte in das Landesschlichtungsgesetz von Sachsen-Anhalt. Darüber hinaus ist es zwischenzeitlich auch eine der politischen Forderungen des BDS, die Obligatorik in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 5.000, Euro (der zivilrechtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte) in den bundesgesetzlichen 15 a EGZPO aufzunehmen, die auch heute noch im Vordergrund steht, nachdem vor einigen Jahren die damalige Justizministerin des Bundes, Frau Zypries, auf unsere Anregung bereits einen Prüfungsauftrag in Höhe von 3.000, Euro in ihr Ministerium gegeben hatte. Denn das Ausweichen in das Mahnverfahren vor der Obligatorik bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die sogenannte»flucht in das Mahnverfahren«hatte zunächst mittelbar auch eine Entlastung der Amtsgerichte zur Folge, da das Mahnverfahren eben auch Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 7/13

8 zu den rationelleren Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört. Als langjähriger Direktor des zweiten Mahngerichts in Nordrhein-Westfalen, der ZEMA 2 beim Amtsgericht Euskirchen mit über 1,2 Millionen abgewickelter Mahnverfahren pro Jahr kann der in der Mitte Unterzeichnende nur sagen, dass sich die Fälle von Widersprüchen gegen Mahnbescheide und von Einsprüchen gegen Vollstreckungsbescheide außerordentlich in Grenzen gehalten haben, so dass die meisten dieser Mahnverfahren weitgehend bereits innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang zu einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid und damit kurzfristig sowie kostengünstig zu einem vollstreckbaren Titel führten und führen. Das Mahnverfahren stellt damit geradezu eine positive Ergänzung der Ziele der Einführung der obligatorischen Streitschlichtung auch durch Schiedsfrauen und Schiedsmänner in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750, Euro dar, denn es führt ebenfalls zu einer Entlastung der Gerichte und einer Verbesserung der Streitkultur in unserem Lande. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, dass auch die sogenannte»flucht in das Mahnverfahren«für die überlastete Justiz sowie für unsere Bürgerinnen und Bürger nicht negativ ist. Darüber hinaus wird einem Nebeneffekt der früheren obligatorischen Streitschlichtung bis 750, Euro in den sechs Schiedsamtsländern, die sie zunächst eingeführt hatten, unserer Ansicht nach nicht genügend Beachtung geschenkt, nämlich dass die»hürde«der vorgenannten Obligatorik für den Zugang zu den Gerichten viele potentielle Antragssteller nicht nur davon abhält, die Schiedsperson in Anspruch zu nehmen, sondern auch ein Mahnverfahren anzustrengen, also die Sache weil nicht so einschneidend bedeutungsvoll auf sich beruhen zu lassen. Das bewirkt auch eine Entlastung der Justiz. Dieser Nebeneffekt wird unseres Erachtens auch mittelbar sehr eindrucksvoll aus der von der Hessischen Landesregierung zur Begründung des Entwurfs für ein Zweites Gesetz zur Ausführung des 15 a EGZPO auf Seite 9 dankenswerterweise vorgelegten Statistik der vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu 750, Euro der bis dahin letzten vier Jahre deutlich: Betrug die Zahl der vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750, Euro im Jahre 2001 dem Jahr des Inkrafttretens des Hessischen Ausführungsgesetzes zu 15 a EGZPO noch Sachen, gingen diese im Jahr 2003 bei den Amtsgerichten in Hessen bereits auf zurück, was einen Rückgang auf 61,6% der Fälle aus 2001 bedeutet; die diesbezüglichen Mahnverfahren gingen aber auch von im Jahre Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 8/13

9 2001 auf in 2003 zurück, also auf 76,1% dieser Fälle. Das bedeutet zum Beispiel für die Amtsgerichte des Landes Hessen eben einen zusätzlichen, durch die nachgewiesenen Erledigungszahlen der Schiedspersonen nicht mehr erklärbaren mittelbaren Entlastungseffekt allein durch die Existenz der obligatorischen Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750, Euro, der bei einer Nicht-Wiedereinführung der Obligatorik des 15 a Absatz 1 Nummer 1 EGZPO seit deren Abschaffung bis zum heutigen Tage entfallen ist und bis zu deren Wiedereinführung weiter entfallen wird. Die Streichung der vermögensrechtlichen Streitigkeiten und damit deren obligatorischen Vorschaltung vor die Amtsgerichte aus den Landesschlichtungsgesetzen ab circa dem Jahre 2005 könnte danach ein Fehler gewesen sein, den jetzt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt für sein Land korrigieren könnte. Denn die vorgenannten Gründe sprechen aus unserer Sicht unabweisbar dafür, zumindest zunächst die obligatorische Vorschaltung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Rahmen des 15 a Absatz 1 Nummer 1 EGZPO wieder einzuführen und anschließend mög licherweise im Hinblick auf höhere Streitwerte auch den Bundesgesetzgeber zum 15 a EGZPO zu stimulieren. Dies sollte insbesondere auch im Hinblick auf die europäischen Rechtsentwicklungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung geschehen (vergleiche dazu zum Beispiel auch den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates zu Einzelaspekten der Mediation in Zivil- und Handelssachen Ratsdokument 13852/04 und den Beschluss des Deutschen Bundesrates dazu vom BR-Drucks 870/04 (Beschluss), die zur Zeit mit dem am in Kraft getretenen Mediationsgesetz des Bundes im Anschluss an die entsprechende Mediationsrichtlinie der EU ihren vorläufigen Abschluss gefunden haben dürfte). Im Raume steht dazu aber immer noch der Beschluss der 76. Justizministerinnen- und Justizministerkonferenz vom 29./ zur Förderung der konsensualen Streitbeilegung, der da unter anderem wie folgt lautet:»zur Förderung der konsensualen Streitbeilegung durch obligatorische Streitschlichtung dürfte sich vor allem ein sachgebietsbezogener Ansatz anbieten. Daneben sollte auch der rein streitwertbezogene Ansatz nicht außer Betracht bleiben.«so hat auch die 78. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 28./ in Berlin zum Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe»Um- Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 9/13

10 setzung des 15 a EGZPO«zunächst festgestellt,»dass die in 15 a EGZPO (in seiner erweiterten Fassung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) geregelte obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung ein wichtiges Element zur Förderung der konsensualen Streitbeilegung sein kann«. Darüber hinaus sprachen sie sich aber auch dafür aus,»die weiteren Ansätze zur Förderung konsensualer Streitbeilegung«sprich hier: den streitwertbezogenen Ansatz»weiter zu verfolgen«. IV. In diesem Zusammenhang der Erhöhung der Inanspruchnahme der Schiedsstellen bzw. der Schiedsfrauen und Schiedsmänner des Landes Sachsen-Anhalt käme aber auch die Aufnahme des 15 a Absatz 1 Nummer 4 EGZPO, des 3. Abschnittes des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in das Landesschlichtungsgesetz für Sachsen-Anhalt in Betracht, wie es in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Schleswig- Holstein und Niedersachsen bereits geschehen ist. Dieses auch als sogenanntes»antidiskriminierungsgesetz«bezeichnete Gesetzeswerk spielt zur Zeit primär eine Rolle im Arbeitsrecht, für das die Schiedspersonen ja nicht zuständig sind, daher auch die Beschränkung der vorgesehenen Obligatorik auf den 3. Abschnitt dieses Gesetzes, auf die in erster Linie relevanten Bestimmungen der in Verbindung mit den Regelungen des Allgemeinen Teils dieses Gesetzes. Die davon erfassten zivilrechtlichen Schuldverhältnisse ergeben sich aus 19 AGG, die den Schiedsfrauen und Schiedsmännern aus ihrer Zuständigkeit in Zivilsachen im Übrigen nicht fremd sind. Darüber hinaus erstreckt sich auch bereits die Aus- und Fortbildung des Bundesschiedsamtsseminars des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS auch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Was die diesbezüglichen Fallzahlen anbelangt, gibt es noch keine konkrete Statistik. Aber nach entsprechenden Erfahrungen zum Beispiel aus den USA, wo man bereits den Begriff übersetzt der»agg-hopper«kennt, ist wohl auch hier mit vermehrter, unter anderem auch missbräuchlicher Inanspruchnahme der Regelungen des 3. Abschnitts des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Erlangung von Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zu rechnen, was bei Erfolg zu Einnahmen führt, die auch noch steuerfrei wären. Auch dort würden die ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und Schiedsmänner wohl einen kostengünstigen und wirksamen»deich«vor der im Übrigen ja schon traditionell überlasteten ordentlichen Gerichtsbarkeit bilden können. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 10/13

11 V. So kommt auch der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Dr. Roman Poseck in seiner Ansprache über die Bedeutung und Entwicklung der»außergerichtlichen Streitschlichtung in Hessen«durch Schiedspersonen und andere Einrichtungen anlässlich der Landesvertreterversammlung der Landesvereinigung Hessen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen am in Lauterbach 3 vor Schiedspersonen primär aus Hessen zu dem mit Zahlen belegten Ergebnis entgegen einer anders lautenden Stimme,»dass jedenfalls in Hessen nicht die Rede davon sein kann, dass die obligatorische Streitschlichtung an Bedeutung verloren hätte.«4 Vielmehr seien»die entsprechenden Fallzahlen bei den hessischen Schiedsämtern über die Jahre sogar gestiegen! Dies ist nicht nur ein weiterer Beleg für die hohe Akzeptanz der hiesigen Schiedsämter bei den hessischen Bürgerinnen und Bürgern, sondern zeigt, dass in Hessen die obligatorische Streitschlichtung alles andere als ein Auslaufmodell ist«. 4 Danach kommt der Präsident des Oberlandesgerichts in seiner im Übrigen insgesamt sehr akribisch begründeten Rede zu folgenden Schlussfolgerungen und Perspektiven:»Es ist mir ein wichtiges Anliegen zu betonen, dass sich das Schiedsamt in den vielen Jahrzehnten seines Bestehens als bürgernahe ehrenamtliche Einrichtung sehr gut bewährt hat. Meine Vor-Vorgängerin im Amt, Frau Tilmann, hat im Jahr 2004 anlässlich der Bundesvertreterversammlung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen in Kassel einmal gesagt: Wenn es das Schiedsamt noch nicht gäbe, man müsste es erfinden. Dies ist auch meine Ansicht«. Ich bin davon überzeugt, dass Sie auch in Zukunft Ihre erfolgreiche, mit hoher Verantwortung und großem Arbeitsaufwand verbundene Tätigkeit zum Wohle unseres Gemeinwesens fortsetzen werden. 5 Ihnen, den Schiedsmännern und Schiedsfrauen des Landes Hessen, möchte ich an dieser Stelle nochmals meine Anerkennung und meinen herzlichen Dank für die von Ihnen geleistete Arbeit und Ihr beeindruckendes ehrenamtliches Engagement aussprechen.«vi. Daher bitten wir die vorgesehene Änderung zu Artikel 3 Ziffer 1 des Entwurfs so nicht weiterzuleiten, sondern die von uns insoweit eingehend begründete Ablehnung dem Landtag von Sachsen-Anhalt zu empfehlen. 3 Vgl. im Einzelnen Schiedsamtszeitung Heft 4 aus 2014, S. 73 ff. unter 3a). 4 Vgl. Schiedsamtszeitung Heft 4 aus 2014, S. 81 unter 4 c). 5 Vgl. Schiedsamtszeitung Heft 4 aus 2014, S. 81, 82 unter 5. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 11/13

12 Darüber hinaus ersuchen wir dringend, sehr geehrter Herr Goldbach, der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung möge dem Landtag von Sachsen-Anhalt soweit rechtlich zulässig aber auch empfehlen, zur noch besseren Nutzung der Effizienz der doch noch wirkungsvollen vorgerichtlichen Streitschlichtung durch die ehrenamtlich tätigen Schiedsmänner und Schiedsfrauen in Sachsen-Anhalt zur Zeit neben der Regelung des 15 a Absatz 1 Nummer 1 EGZPO auch den 3. Abschnitt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gemäß 15 a Absatz 1 Nummer 4 EGZPO in das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz für Sachsen-Anhalt wieder einführen bzw. aufnehmen zu wollen. Denn die Einführung bzw. Wiedereinführung der Obligatorik in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750, Euro gemäß 15 a Absatz 1 Nummer 1 EGZPO bedarf in Klarstellung zur Begründung des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt auf Seite 18 zu Artikel 3 Nummer 1 des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Justizkostengesetzes und anderer Gesetze, letzter Absatz keiner bundesrechtlichen Vorgaben mehr, da dies bis 750, Euro bereits jetzt in die Kompetenz des Landesgesetzgebers des Landes Sachsen-Anhalt, also dem Landtag von Sachsen-Anhalt, seit dem gegeben ist. Der Landtag könnte insoweit sofort handeln; dies gilt zwischenzeitlich auch bezüglich des 3. Abschnitts des Gleichbehandlungsgesetzes ( 19 ff. AGG) gemäß 15 a Absatz 1 Nummer 4 EGZPO, auch hier besteht die sofortige Handlungsmöglichkeit des Landtages von Sachsen-Anhalt. Lediglich hinsichtlich der Höhe der landesrechtlichen Möglichkeiten in 15 a Absatz 1 Nummer 1 EGZPO, hier also Erhöhung auf oder bis 5.000, Euro statt nur bis 750, Euro bedürfte es noch bundesrechtlicher Vorgaben, die von uns aber schon seit längerem mit dem Ziel einer Bundesratsinitiative über das Land Nordrhein-Westfalen angestrebt werden (vergleiche hierzu die Veröffentlichungen aus der Schiedsamtszeitung Heft 3 aus 2014, S ). Wegen der Ausweitung der vermögensrechtlichen Streitigkeiten des 15 a Absatz 1 Ziffer 1 und wegen der Aufnahme auch noch der Mietsachen in den 15 a Absatz 1 EGZPO werden wir uns demnächst auch noch gesondert an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wenden. VII. Der letzte Satz der bereits oben angesprochenen Begründungsausführungen des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung für Sachsen-Anhalt auf Seite 18 vor»nummer 2«, nämlich»eine Verbesserung der außergerichtlichen Streitschlichtung liegt aber im In- Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 12/13

13 teresse der Bevölkerung«, kann von uns nur bekräftigt werden und der gesamte Inhalt dieser Stellungnahme dient diesem auch aus unserer Sicht hehren Ziel. In diesem Sinne, sehr geehrter Herr Goldbach, hoffen wir Ihnen, dem Ausschuss und der Sache mit diesen unseren Ausführungen gedient zu haben und verbleiben mit der Bitte um eine Empfehlung an Ihren Herrn Ausschussvorsitzenden Wunschinski mit freundlichen Grüßen (Monika Ganteföhr) Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. BDS - (Erhard Väth) Direktor des Amtsgerichts a.d. Bundesbeauftragter des BDS für Gesetzgebung (Dr. Joachim Gülland) Vorsitzender der Landesvereinigung Sachsen-Anhalt im BDS Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 13/13

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