Die Umsetzung der Fischetikettierung in M-V

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1 Die Umsetzung der Fischetikettierung in M-V 1. Rechtliche Regelung Mit der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Fischetikettierungsgesetz vom 16.Februar 2010 (GVOBl. M-V S.127) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) als zuständige Behörde für die Kontrolle der Umsetzung der Fischetikettierungsvorschriften bis zum benannt worden. 2. Zusammenarbeit mit Veterinärbehörden Die notwendigen Verfahrensfragen für die Vermarktungskontrollen wurden durch eine Arbeitsgruppe mit Mitarbeitern des LALLF und der Veterinärbehörden bearbeitet. Unter besonderem Augenmerk stand die Frage der Amtshilfe bei der Probennahme. 3. Kontrollen Durch das Fischereireferat des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V wurde der Kontrollumfang mit 70 anlassbezogenen Kontrollen im jeweiligen Jahr bei Fischvermarktungseinrichtungen bestimmt. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern der Veterinärämter und des LALLF wurde das anzuwendende Kontrollverfahren festgelegt. Inhaltliche Fragen zur Fischetikettierung, die nach den ersten Kontrollen auftraten, wurden mit der zuständigen Bundesbehörde (BLE) geklärt. Im Jahr 2010 wurden 119 Kontrollen von Fischvermarktungseinrichtungen durchgeführt. Betroffen waren 73 Fischeinzelhandelbetriebe, 20 Betriebe der Fischvermarktung mit Gastronomie, 10 Binnenfischereibetriebe, 8 Küstenfischereibetriebe, 8 Betriebe des Großhandels, Erzeugerorganisationen und Fischereigenossenschaften. 4. Verfahren Im Rahmen der Kontrollen der Fischereiaufsicht und der Übermittlung von Prüfergebnissen der Veterinärbehörden wurden 76 Ermittlungsverfahren wegen der Nichtbeachtung von Vorschriften zur Fischetikettierung eingeleitet. In 18 Fällen war dabei auch ein Verstoß gegen 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vorzuwerfen, wonach es verboten ist, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen (Problem: Heilbutt Schwarzer Heilbutt bzw. Butterfisch Buttermakrele [siehe auch Punkt 5 b und 5 c]). In den vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V eingeleiteten Verfahren wurden 9 schriftliche Verwarnungen, 44 Verwarnungen mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes ausgesprochen sowie 6 Bußgeldverfahren durchgeführt. Durch die zuständige Staatsanwaltschaft wurde in einem Fall ein Strafverfahren wegen irreführender Bezeichnung (Verbrauchertäuschung gem. 11 LFGB) eingeleitet. Mit Datum der Berichtsfassung waren noch 16 Verfahren in Bearbeitung.

2 2 5. Häufigste Verstöße gegen die Fischetikettierungsvorschriften a) Fehlende Angaben zu Produktionsmethode und Fanggebiet Bei den Vermarktungseinrichtungen des Einzelhandels waren die fehlenden Angaben zu Produktionsmethode und Fanggebiet die hauptsächliche Art der Feststellung. b) Falsche Handelsbezeichnung Beim Räuchererzeugnis Heilbutt besteht regelmäßig der Verdacht, dass es sich bei dem Erzeugnis um Schwarzen Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides handelt. Die Bezeichnung Heilbutt darf nur für den Weißen Heilbutt Hippoglossus hippoglossus verwandt werden. Dieser wird nicht als Räucherfisch angeboten. c) Falsche Handelsbezeichnung Bei der Bezeichnung Butterfisch besteht regelmäßig der Verdacht, dass es sich beim Erzeugnis um Buttermakrele handelt. Die verschiedenen Arten der Butterfische (Pholis spec., Peprilus spec., Poronotus spec) werden i.d.r. nicht als Räucherware angeboten. d) Falsche Angabe des Fanggebietes Das Verbreitungsgebiet der Buttermakrelen ist nicht der Nordost-Atlantik, sie kommen im pazifischen und indischen Ozean vor.

3 3 e) Fehlende Handelsbezeichnung Bei der Angabe der Verkehrsbezeichnung Bückling ist zusätzlich die Handelsbezeichnung für die Fischart Hering anzugeben. f) Fehlende Handelsbezeichnung Bei der Angabe der Verkehrsbezeichnung Schillerlocke ist zusätzlich die Handelsbezeichnung für die Fischart Dornhai anzugeben. g) Fehlende Herkunftsangabe Bei Fischereierzeugnissen aus Aquakultur ist das Land / der Staat der Erzeugung anzugeben. h) Unzulässige Angabe der Herkunft Bei Fischereierzeugnissen aus Aquakultur ist das Land / der Staat der Erzeugung anzugeben. Die Angabe des Kontinentes Europa ist nicht ausreichend und damit nicht zulässig. Im Weiteren fehlt hier die Angabe der Produktionsmethode.

4 4 i) Unzulässige Angabe der Herkunft Bei Fischereierzeugnissen der Binnenfischerei ist das Land / der Staat der Erzeugung anzugeben. Die Angabe des Kontinentes Afrika ist nicht ausreichend und damit nicht zulässig. Daneben ist die Handelsbezeichnung nicht korrekt - nicht Victoriabarsch sondern Victoriaseebarsch. j) Unzulässige Angabe der Herkunft Bei im Meer gefangenen Arten ist das Fanggebiet anzugeben. Die Angabe Grönland stellt kein zulässiges Fanggebiet dar (entweder Nordost-Atlantik oder Nordwest-Atlantik). k) Nicht ausreichende Angabe der Herkunft Bei Fischereierzeugnissen der Aquakultur ist das Land / der Staat der Erzeugung, hier: Deutschland. anzugeben Die regionalisierte Angabe MV allein ist nicht ausreichend. l) Fehlende Produktionsmethode Bei Arten, die in Aquakultur aufgezogen wurden ist gezüchtet in oder aus Aquakultur in und das Land / der Staat der Erzeugung anzugeben. Das Land / der Staat ist nicht ausreichend.

5 5 m) Unzulässige Angabe von zwei unterschiedlichen Fanggebieten Bei im Meer gefangenen Arten ist das Fanggebiet anzugeben, in dem die Fische gefangen worden sind. Die Angabe von zwei unterschiedlichen Fanggebieten (Nordost-Atlantik und Ostsee) ist nicht zulässig. n) Unzulässige Verwendung von Abkürzungen Die Verwendung von Abkürzungen (z.b. NW-Atlantik) ist nicht zulässig. Dies betrifft neben den Fanggebieten, auch die Handelsbezeichnungen, die wissenschaftlichen Namen und die Produktionsmethoden. o) Widersprüchliche Angaben Die Verwendung von sich widersprechenden Angaben zu Produktionsmethode und Fanggebiet (z.b. Ostsee Aal Zucht) ist nicht zulässig.

6 6 p) Angaben für Kunden nicht lesbar Soweit die Angaben zur Fischetikettierung über einen Aushang erfolgt muss die Liste der Handelsbezeichnungen, Produktionsmethoden und Fanggebiete / Erzeugungsländer für die Kunden sichtbar und lesbar sein. Die an einer hinteren Wand angebrachte Liste war für die Kunden von der Theke aus nicht lesbar (siehe Pfeil).

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