Vorbeugender Brandschutz

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1 Vorbeugender Brandschutz Bauordnungsrecht N:\Lehrgang\170\Doku\LG170_Bauordnungsrecht.indd Wirksame Löscharbeiten ermöglichen Entstehung u. Ausbreitung v. Feuer u. Rauch verhindern Flucht u. Rettungswege sicherstellen Handschel LANDESFEUERWEHRSCHULE

2 Seite 2 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

3 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... Seite 5 Rechtsbereiche der LBO... Seite Landesbauordnung (Übersicht)... Seite 6 2 Allgemeine Vorschriften ( 1 bis 3 LBO)... Seite 7 Begriffe (Definitionen)... Seite 7 Gebäudeklassen... Seite Grundsatzforderungen... Seite 15 Generalklausel Sicherheit... Seite 15 Bauprodukte... Seite 15 Technische Baubestimmungen... Seite 15 3 Das Grundstück und seine Bebauung... Seite 16 4 Allgemeine Anforderung an die Bauausführung ( 11 bis 16, Auszug)... Seite 18 5 Brandschutz... Seite 19 Gesetzestext... Seite 19 Zusammenhang zwischen 15 und 38 LBO... Seite als Rechtsgrundlage... Seite 20 Brandschutz nach 15 (1) LBO... Seite Anforderungen an Rettungswege... Seite 21 System der zwei Rettungswege... Seite Erster Rettungsweg... Seite 23 Treppenräume und Ausgänge nach 11 LBOAVO... Seite 23 Rettungsweglänge 35 m... Seite 24 Anforderungen an Treppenraumwände und Türen zu Treppenräumen nach 11 (5)... Seite 25 Sicherheitstreppenräume... Seite 26 Notwendige Flure nach 12 LBOAVO... Seite 28 Laubengänge... Seite Zweiter Rettungsweg... Seite 29 Anforderungen nach 2 LBOAVO... Seite 29 Feuerwehrzufahrten... Seite 30 Aufstellflächen... Seite 31 VwV Feuerwehrflächen... Seite 32 Einsatz der dreiteiligen Schiebleiter... Seite 32 Ersatzfluchtweg nach DIN Seite 33 Rettungsfenster... Seite Einbau von Türen nach 11(5) und 12 (4) LBOAVO... Seite 35 6 Bauprodukte und Bauarten 17 bis 25 LBO (Übersicht)... Seite 37 Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 3

4 7 Der Bau und seine Teile 26 bis 33 LBO... Seite Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 26 LBO... Seite 38 Baustoffe und Entflammbarkeit... Seite 38 Bauteile und Feuerwiderstand... Seite 38 Bauregelliste... Seite Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile nach 27 LBO... Seite 39 Decken und ihre Anschlüsse... Seite 39 Feuerwiderstand in Abhängigkeit von Gebäudeklassen... Seite 40 Außenwände... Seite 43 Trennwände... Seite Brandwände... Seite 44 Brandwandersatzwände... Seite 45 Erleichterungen für den Holzbau... Seite Decken nach 8 LBOAVO... Seite Dachgeschossausbau und Maisonettewohnungen... Seite Dächer nach 27 (6) LBO... Seite 53 8 Haustechnische Anlagen... Seite 54 Aufzüge... Seite 54 Lüftungsanlagen... Seite 55 Leitungen, Installationsschächte und kanäle nach 16 LBOAVO... Seite 55 9 Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen 34 bis 40 LBO (Auszug)... Seite 56 Aufenthaltsräume nach 34 LBO... Seite 56 Sonderbauten sowie Räume und Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach 38 LBO... Seite Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörde 41 bis 48 LBO (Wird in dieser nicht berücksichtig)... Seite Verwaltungsverfahren, Baulasten 49 bis 72 LBO (Auszug)... Seite 57 Baugenehmigungsverfahren nach 49 ff LBO... Seite 57 Bauvorlagen... Seite 57 Kenntnisgabeverfahren nach 51 LBO... Seite Brandschutzprüfung... Seite Brandschutzprüfung nach der MBO... Seite Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften 73 bis 79 LBO (Auszug)... Seite Anhang (Auszug aus der Musterbauordnung (MBO))... Seite 62 Seite 4 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

5 1 Allgemeines Die Landesbauordnung beinhaltet das Bauordnungsrecht des entsprechenden Bundeslandes. Sie ist nach der Musterbauordnung (MBO) ausgerichtet. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) gliedert sich in drei Rechtsbereiche Allgemeine Vorschriften, welche Anwendungsbereiche, Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen regeln. Rechtsbereiche der LBO Materielles Bauordnungsrecht, welches die Bebauung des Grundstückes (Abstandsflächen) und die Anforderungen an die Bauausführung (Standsicherheit, Brandschutz) regelt. Formelles Baurecht mit den Verfahrensvorschriften für die Baugenehmigung, Bauüberwachung und die Zuständigkeit der Baurechtsbehörden. Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 5

6 1.1 Baurechtliche Grundlagen Die Landesbauordnung Baden-Württemberg ist in neun Teile unterteilt. Teile Abschnitte Inhalte (Auszug) 1. Teil Allgemeine Vorschriften 2. Teil Das Grundstück und seine Bebauung 3. Teil Allg. Anforderungen an die Bauausführung 4. Teil Bauprodukte und Bauarten 5. Teil Der Bau und seine Teile 6. Teil Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen 7. Teil Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden 8. Teil Verwaltungsverfahren Baulasten 9. Teil Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussvorschriften - Anwendungsbereich der LBO - Erklärung der Begriffe zu baulichen Anlagen - Festlegung allgemeiner Anforderungen - Bebaubarkeit von Grundstücken - Ermittlung der Abstandsflächen - Gestaltung - Wärme-, Schallschutz - Brandschutz - Anforderungen an Bauprodukte - Allg. baurechtliche Zulassungen - Übereinstimmungsnachweis - Wände, Decken, Stützen - Treppen, Treppenräume - Türen, Fenster - u.a. - Aufenthaltsräume - Wohnungen - Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung Aufgaben u. Abgrenzungen der Rechte u. Pflichten von Bauherren, Planverfasser, Bauleiter, Baurechtsbehörde Festlegung von - Kenntnisgabeverfahren, - Baugenehmigungsverfahren - Örtliche Bauvorschriften - Ordnungswidrigkeiten - Bestehende bauliche Anlagen LBO gilt für bauliche Anlagen außer Verkehrsanlagen Gebäude dürfen nur gebaut werden, wenn das Grundstück an eine öffentliche Zufahrt angeschlossen ist. 15 Grundsatzbestimmung für den Brandschutz Bauprodukte (Baustoffe, Bauteile) dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung nachgewiesen ist. Anforderungen an Bauteile in Abhängigkeit der Nutzung und Höhenentwicklung des Gebäudes Mindestgröße von Aufenthaltsräumen und Wohnungen. Erschwernisse oder Erleichterung. für besondere Nutzungen Der Bauherr hat einen Planverfasser, Unternehmer zu bestellen. Der Planverfasser ist für die Brauchbarkeit seines Entwurfes verantwortlich. Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren und Fristen für die Bearbeitung und Genehmigung von Bauvorhaben Festlegung von Ordnungswidrigkeiten und deren Folgen Überleitung vom früheren Baurecht zum neuen Baurecht Seite 6 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

7 2 ALLGEMEINE VORScHRIFTEN 1 BIS 3 LBO Anwendungsbereich 1 LBO Die Landesbauordnung (LBO) gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Das materielle Recht der Landesbauordnung (LBO) ist auf alle Gebäude anzuwenden; unabhängig von dem formellen Recht der LBO. Das heißt: Die Anforderungen an Gebäude (Sicherheit, Brandschutz) sind immer zu erfüllen, auch wenn nach dem formellen Recht ein Gebäude nicht genehmigungsbedürftig ist oder die Genehmigung nicht in der Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde liegt. Die Landesbauordnung richtet sich mit ihren Anforderungen ausschließlich am Personenschutz und nicht am Sachschutz aus. Maßnahmen für den Sachschutz sind sicherlich sinnvoll, sie können aber mit der Landesbauordnung nicht begründet werden. Daher werden weitergehende Anforderungen bezüglich des Sachschutzes oft von Versicherungen nach versicherungsinternen Richtlinien gefordert. In der Landesbauordnung sind die grundlegenden Anforderungen an bauliche Anlagen festgelegt. Die sich daraus ergebenden technischen Anforderungen und Einzelanforderungen an Bauteile bzw. Bauprodukte sind in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung festgelegt. Regelungsbereich der LBO Personenschutz Materielles Recht Formelles Recht LBOAVO Begriffe 2 Bauliche Anlagen 2 (1) Unter baulichen Anlagen versteht man Anlagen, welche aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden sind oder durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen sowie Anlagen, welche entsprechend ihrer Verwendung überwiegend ortsfest benutzt werden. Verkaufsstände, Kioske, Mobilheime und Festzelte sind, bei überwiegend ortsfester Nutzung, ebenfalls bauliche Anlagen; nicht jedoch beispielsweise Campingzelte. Definitionen Gebäude 2 (2) Gebäude sind überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und welche dazu geeignet sind, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten. Wohngebäude 2 (3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen. Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 7

8 Gebäudeklassen Gebäudeklassen 2 (4) Der 2 (4) LBO hat sich grundlegend geändert. Anstelle der bisherigen Begriffe Gebäude geringer Höhe, Hochhaus und sonstige Gebäude werden jetzt die Gebäude in Gebäudeklassen 1 bis 5 eingeteilt (siehe Bild 1 bis 5). Auszug aus dem Text: (4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Höhe von Geländeoberfläche im Mittel bis zur Fussbodenoberkante wenn Aufenthaltsraum möglich Höhenangaben im Sinne des 2 Abs. 4 LBO Bisher wurde bei der Einteilung der Gebäude auf die anleiterbare Stelle von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen Bezug genommen (Fensterbrüstung). Jetzt erfolgt die Einteilung nur in Abhängigkeit des Abstandes zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, und der im Mittel festgelegten Geländeoberfläche. (Bild 6) Nach der neuen Regelung wird bei den Gebäudeklassen das oberste Geschoss einbezogen, auch wenn sich darin keine Aufenthaltsräume befinden, jedoch der Einbau eines Aufenthaltsraumes möglich ist. Dies stellt für den Bauherrn zunächst (oberflächlich betrachtet) eine Verschärfung dar. Die Einbeziehung des obersten Geschosses in dem der Einbau eines Aufenthaltsraumes möglich ist, ist eine Klarstellung und eine Verbesserung des Brandschutzes. So gab es in der Vergangenheit immer Probleme, wenn ein Gebäude ohne ausgebautes Dachgeschoss genehmigt wurde und später ein Dachgeschossausbau durchgeführt wurde. Seite 8 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

9 Ein späterer Ausbau des Dachgeschosses hatte oft zur Folge, dass die Fenster im Dachgeschoss mit Rettungsgeräten der Feuerwehr nicht erreichbar waren, wodurch der zweite Rettungsweg nachträglich nur mit großem Aufwand sichergestellt werden konnte. Eine Berücksichtigung des zweiten Rettungsweges ist auch weiterhin erst dann erforderlich, wenn tatsächlich im obersten Geschoss ein Aufenthaltsraum vorhanden ist. So bezieht sich diese neue Regelung auf das Schutzziel (feuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbeständig). Bild 1 Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 9

10 Bild 2 Bild 3 Seite 10 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

11 Bild 4 Bild 5 Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 11

12 Bild 6 Daher sind die zulässigen Höhen zwischen der anleiterbaren Stelle (Fenster-, Balkonbrüstung) und der tatsächlichen Geländeoberfläche in 2 Abs. 3 LBOAVO geregelt. Gegenüberstellung der Gebäudeklassen LBO (alte Fassung) LBO (neue Fassung) Gebäude geringer Höhe Gebäudeklasse 1 Gebäudeklasse 2 Gebäudeklasse 3 Sonstige Gebäude Gebäudeklasse 4 Gebäudeklasse 5 Hochhäuser Hochhäuser Hochhaus Hochhaus nach 38 (2) Die Definition des Hochhauses ist nicht wie bisher im 2 LBO (Begriffe) vorgenommen sondern sie erfolgt im 38 Abs. 2 LBO (Sonderbauten). Danach bezieht sich die Höhenangabe, wie bei der Einteilung der Gebäudeklassen festgelegt ( 2 LBO), auf den Abstand zwischen dem Fußboden des obersten Geschosses, in dem der Einbau eines Aufenthaltsraumes möglich ist und der im Mittel festgelegten Geländeoberfläche (mehr als 22 m). Seite 12 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

13 Vollgeschosse 2 (6) Vollgeschosse müssen mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessenen Geländeoberfläche hinausragen und von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut mindestens 2,3 m hoch sein. Vollgeschosse Keine Vollgeschosse sind Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen oder oberste Geschosse, bei denen sich die Mindesthöhe von 2,3 m auf weniger als ¾ der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses erstreckt. (siehe Bild 7 ) 2,3 m A B Bild 7 Wenn A < 3/4 der Grundfläche B, dann kein Vollgeschoss Bei der Festlegung von Vollgeschossen beziehen sich die Maße auf die Außenkanten des Gebäudes (Rohbaumaße). Das Maß 2,3 m wird von Oberkante Fußboden bis zur Oberkante des Fußbodens des darüberliegenden Geschosses gemessen. Bei Dachgeschossen bezieht sich dieses Maß auf die Außenkante der Dachhaut. Festlegung von Aufenthaltsräumen 2 (7) in Verb. mit 34 LBO 2,2 m 1,5 m A B Bild 8 Wenn A = 1/2 Grundfläche B, d ann Aufenthaltsraum Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 13

14 Bei der Festlegung von Aufenthaltsräumen werden die Maße im Lichten gemessen. Dabei beträgt die Höhe der Aufenthaltsräume in Dachgeschossen mind. 2,2 m. Diese Höhe muss mind. über die Hälfte der Geschossfläche vorhanden sein. Raumteile unter 1,5 m lichter Höhe bleiben bei der Geschossfläche unberücksichtigt. Bei allen anderen Geschossen muss die lichte Höhe mind. 2,3 m betragen. Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume 2 (7) Aufenthaltsräume sind nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Die Anforderungen an Aufenthaltsräume sind in 34 LBO geregelt. (s. Bild 8 und S. 63 Aufenthaltsräume nach 34 LBO) Der Begriff des Aufenthaltsraumes ist für zahlreiche Bestimmungen und Anforderungen des Bauordnungsrechts von Bedeutung. So beziehen sich viele Anforderungen jetzt nicht erst auf das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen sondern auch auf die Möglichkeit, Aufenthaltsräume einzubauen, beispielsweise bei der Forderung nach dem Feuerwiderstand von Bauteilen. Beispiele für Aufenthaltsräume sind Wohn- und Schlafräume, Wohn- und Essdielen, Arbeitsräume (Büro-, Geschäfts- und Verkaufsräume sowie Werkstätten), Gaststätten, Versammlungsräume, Schul- und Krankenräume, Turnhallen. Keine Aufenthaltsräume sind Räume, in denen sich zwar eine Vielzahl von Personen aufhält, die Verweildauer des Einzelnen jedoch nur vorübergehend ist (z. B. Warteräume, Nebenräume, Treppenräume, Hobby-, Bügelräume). Stellplätze und Garagen 2 (8) Stellplätze sind Flächen im Freien, die außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Lagerräume gelten nicht als Garagen. Bauprodukte 2 (10) Hierzu gehören Baustoffe, Bauteile und Anlagen (Heizungen, Lüftungen, Aufzüge) die für den dauerhaften Einbau in baulichen Anlagen bestimmt sind. Bauart 2 (11) Bauart ist die Zusammenfügung von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Seite 14 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

15 Gleichstellung 2 (12) Der Errichtung eines Gebäudes sind gleichgestellt: das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einrichten, Instandhalten, Ändern und Nutzungsänderungen. 2.1 Grundsatzforderungen Allgemeine Anforderungen 3 (1) LBO Die in 3 enthaltenen Grundsatzforderungen stellen die Generalklausel des Bauordnungsrechts dar. Die Hauptaufgabe des Bauordnungsrechts ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Bedrohung von Leben und Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen zu verhindern. Generalklausel Sicherheit Grundsätze Öffentliche Sicherheit und Ordnung Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden ethischen und sozialen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches menschliches Zusammenleben angesehen wird. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht nur dann, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts besteht. Eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird als eine Sachlage definiert, welche die Annahme rechtfertigt, dass in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Bauprodukte 3 (2) LBO Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn diese entsprechend der vorgesehenen Verwendung einen angemessenen Zeitraum gebrauchsfähig sind. Technische Baubestimmungen 3 (3) LBO Technische Regeln / Baubestimmungen Die Beachtung technischer Regeln hat durch die Novelle 1995 eine grundlegende Änderung erfahren. Während nach bisherigem Recht sämtliche allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten waren, sind nach der Neuregelung in Absatz 3 die technischen Regeln nur noch insoweit baurechtlich einzuhalten, als sie von der obersten Baurechtsbehörde eingeführt worden sind. Technische Regeln Von der Einschränkung der bauordnungsrechtlichen Verbindlichkeit unberührt bleibt die Geltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel des Zivilrechtes und des Strafrechtes. Technische Baubestimmungen sind von der obersten Baurechtsbehörde eingeführte Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatz 1 dienen. Somit müssen technische Regeln von der obersten Baurechtsbehörde, in Baden-Württemberg das Wirtschaftsministerium, eingeführt werden. Beispiele für technische Regelwerke sind: Technische Baubestimmungen Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 15

16 die DIN-Normen, die DVGW-Bestimmungen, die VDI-Richtlinien, die VDE-Bestimmungen. Technische Regeln geben den Stand der Wissenschaft und der Technik, sowie praktische Erfahrungen wieder Sind diese technischen Regeln als Baubestimmungen eingeführt, so konkretisieren diese die Forderungen des 3 LBO und geben dadurch Gewähr, dass bei deren Anwendung Leben, Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet werden. Diese technischen Regeln werden von der obersten Baurechtsbehörde eingeführt. Die technischen Regeln sind keine Rechtsvorschriften. Sie erhalten aber den Charakter von Verwaltungsvorschriften, wenn sie eingeführt wurden. Die technischen Regeln geben regelmäßig für ein bestimmtes Gebiet den jeweiligen Stand wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse sowie praktische Erfahrungen wieder. Diese Erkenntnisse werden über die Bekanntmachung nach Absatz 3 zu verbindlichen Entscheidungsgrundlagen für die Baurechtsbehörden. Die technischen Baubestimmungen stellen Erfahrungssätze und praktische Anleitungen dar und dienen als Erkenntnisquelle für die Klärung der eigentlich entscheidenden Frage, inwieweit eine bauliche Anlage den Anforderungen der LBO oder aufgrund der LBO erlassenen Rechtsvorschriften entspricht. Sie zeigen oft nur eine Möglichkeit, diese Anforderungen zu erfüllen. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass eine baurechtliche Gesetzesanforderung auch auf andere Weise den technischen Baubestimmungen gerecht werden kann. Bei Abweichung von den technischen Regeln muss aber der Bauherr nachweisen, dass diese Abweichung auch dem Sicherheitsniveau der geltenden Landesbauordnung entspricht. Neu aufgenommen wurde Absatz 5 zu 3 LBO. Danach dürfen Bauprodukte, welche den technischen Regeln anderer Vertragsstaaten entsprechen, ebenfalls verwendet werden, wenn diese dem nach 3 geforderten Schutzniveau entsprechen; auf die 17 ff LBO wird verwiesen. Erschliessung Zufahrt Zugang 3 Das Grundstück und seine Bebauung 4 BIs 10 LBO (Auszug) Bebauung der Grundstücke 4 LBO Abs. 1 Nach 4 (1) wird für Grundstücke eine befahrbare Zufahrt verlangt. Ausnahme: Wohnwege, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Die Zugänglichkeit wird dadurch sichergestellt, dass das Baugrundstück entweder an der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder dass es eine Zufahrt von einer solchen Verkehrsfläche hat. Die Zugänglichkeit soll gewährleisten, dass ein Grundstück für Feuerwehr und Rettungsdienst erreichbar ist. Die Forderung der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt gilt nicht nur für die Errichtung eines Gebäudes, sondern ebenso im Hinblick auf eine vorgesehene Nutzungsänderung. Seite 16 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

17 Die Anforderungen an Feuerwehrzufahrten sind in 2 LBOAVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Feuerwehrflächen geregelt. In der MBO sind die Anforderungen an Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen im 5 geregelt. Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen nach 4 (3) mindestens 30 m von Wäldern, Mooren und Heiden entfernt sein; ggf. sind größere Abstände (Brandschutz, Sicherheit) erforderlich. Die Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen (geringere Abstände) trifft die Baurechtsbehörde. Größere Abstände können verlangt werden bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, Baumlängen von mehr als 30 m, besonderen Lagen (unterhalb von Steilhängen). Abstand zum Wald Abstandsflächen 5 LBO Die Forderung von Abstandsflächen dient der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude. Mit der Novelle 1995 ist es nicht mehr das Ziel der Abstandsflächen Schadenfeuer zu begrenzen (Brandausbreitung), da die Verhinderung der Brandausbreitung durch brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände erreicht werden kann. Die anzurechnende Wandhöhe ist u.a. abhängig von der Dachneigung sowie von An- und Vorbauten. 5 (1) und (2) Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen und sind von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten (s. Bild 9). Sie dürfen sich nicht überdecken. Ausgenommen sind Gebäude, die in einem Winkel von mehr als 750 zueinander stehen. Tiefe der Abstandsflächen 5 (4) LBO Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich aus der Wandhöhe. Die Wandhöhe ist der Abstand vom Schnittpunkt der Wand zur Geländeoberfläche beziehungsweise der im Mittel gemessenen Wandhöhe und dem Schnittpunkt von der Wand zur Dachhaut beziehungsweise zum oberen Wandabschluss. Je nach Dachneigung wird die Höhe des Daches teilweise zur Wandhöhe addiert. Bei der Giebelwand wird jetzt die Giebelfläche ins Verhältnis zu einer fiktiven Wand gesetzt, welche der Höhe und Breite des Giebels entspricht. Ist die Neigung des Daches > 45 0, so wird von der Giebelhöhe die Hälfte des Verhältnisses der tatsächlichen Fläche zur Fläche der fiktiven Wand, der Wandhöhe zugeschlagen. Zu dieser Höhe werden die Höhe der Dächer mit einer Neigung von mehr als 70 0 voll und bei mehr als 45 0 Neigung zu einem viertel dazugerechnet. Wandhöhe Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 17

18 Grösse der Abstandsflächen Die Tiefe der Abstandsflächen betragen: allgemein 0,4 der Wandhöhe, in Kern- und besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten 0,2 der Wandhöhe, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,125 der Wandhöhe, jedoch immer mindestens 2,5 m. Die Forderung nach Abstandsflächen ist indirekt auch in 15 (1) LBO enthalten. Bei zu geringen Abständen kann aus Gründen des Brandschutzes nach 7 (1) LBOAVO die Errichtung von Brandwänden REI-M 90-A1 (DIN EN 13501) bzw. F 90 A (DIN 4102) oder bei den Gebäudeklassen 1 bis 4 die Außenwände als Brandwandersatzwand gefordert werden. Bild 9 4 Allgemeine Anforderung an DIe Bauausführung 11 BIs 16 (Auszug) Baustellen 12 LBO 12 (1) und (2) Baustellen sind so einzurichten, dass Gefahren nicht entstehen. Öffentliche Verkehrsflächen sind zu schützen und zugänglich zu halten. Sicherheit bei Baustellen In Betracht kommen hier namentlich die Vorschriften über die Standsicherheit 3 (1) LBO und den Brandschutz 15 (1) LBO. Danach besteht die Grundsatzforderung, dass bei Baustellen keine Gefahren und keine vermeidbaren Belästigungen entstehen dürfen. In dieser Forderung sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft der Baustelle (Anwohner) einzuschließen. Dieser Paragraph kann auch bei Arbeiten im Straßenbereich (Bau von verkehrsberuhigten Zonen, Fußgängerzonen oder U- Bahnbau) herangezogen werden, damit auch während der Bauphase Feuerwehrzufahrten zu bestehenden Gebäuden erhalten bleiben. In der MBO sind Baustellen im 11 vergleichbar zur LBO geregelt. Seite 18 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

19 5 Brandschutz Aufgrund der Bedeutung des Brandschutzes wurden die Anforderungen an die Rettungswege (erster und zweiter Rettungsweg) in dieser in Abschnitt 5 zusammengefasst und immer auf die Paragraphen der LBO und LBOAVO Bezug genommen. Vorbemerkung zum Abschnitt 5 Brandschutz nach 15 LBO 15 ist die Generalklausel für den Brandschutz; sie enthält die allgemeinen Anforderungen, die aus Gründen des Brandschutzes an alle baulichen Anlagen gestellt werden. Insoweit wird 3 LBO, die Generalklausel des Bauordnungsrechts, näher bestimmt. Der Text lautet: 15 Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. (2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. (3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 15 konkretisiert den 3 15 Generalklausel des Brandschutzes Absatz 3 fordert zwei Rettungswege (4) Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen. Absatz 4 regelt 1. Rettungsweg (5) Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Absatz 5 regelt 2. Rettungsweg (6) Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein. Eine Reihe anderer Brandschutzvorschriften beziehen sich auf den 15 LBO und führen somit die allgemeinen Bestimmungen des 15 LBO näher aus. Sie legen die Schutzziele (Tragfähigkeit, Brandausbreitung, Feuerwiderstand) im Allgemeinen fest. So auch die 26, 27, 28 LBO. In der LBOAVO wird auf Grund dieser Schutzziele in Abhängigkeit der Gebäudeklassen und der Funktion der Bauteile (Standsicherheit, Raumabschluss) die Feuerwiderstandsdauer festgelegt. Auf die 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 der LBOAVO wird verwiesen. Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 19

20 Zusammenhang zwischen 15 LBO und 38 LBO 15 als Rechtsgrundlage LBO regelt den Personenschutz Brandschutzforderungen Inhalt des 15 (1) Für Sonderbauten (bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung) finden die hierzu ergangenen Verordnungen (GaVO, VStättVO, VkVO, EltVO) Anwendung. Im Einzelfall ermächtigt 38 LBO die Baurechtsbehörde, besondere Anforderungen zu stellen oder Erleichterungen zu gestatten. Die konkretisierenden Einzelvorschriften haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung des 15. So ermächtigt etwa 15 (1) nicht dazu, Brandschutzanforderungen an tragende Wände in obersten Geschossen von Dachräumen zu stellen, weil in 4 LBOAVO diese Wände von Anforderungen ausgenommen sind. 15 bildet jedoch dann die unmittelbare Rechtsgrundlage, wenn keine Spezialvorschrift vorhanden ist oder wenn die Spezialvorschriften Lücken enthalten. Mit dem 15 werden auch Einrichtungen zur Unterstützung des abwehrenden Brandschutzes begründet (Zugänge, Zufahrten, Anleiterstellen, Brandmeldeeinrichtungen, Beschilderungen, Feuerwehrpläne u.a.). Die vorbeugenden Maßnahmen des baurechtlichen Brandschutzes dienen dem Schutz von Menschen und Tieren, nicht jedoch dem Sachschutz, der ausdrücklich ausgenommen ist ( 15 Abs. 1). Ein Sachschutz ergibt sich nur mittelbar aus Maßnahmen, die zum Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind. 15 (1) Die baulichen Anlagen sind so zu errichten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Mensch und Tier sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Diese Grundforderungen werden durch Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes bzw. des abwehrenden Brandschutzes erfüllt. Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes Nach DIN Teil 9 soll der vorbeugende Brandschutz Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches und einer Brandausbreitung umfassen, die Rettungswege sichern, Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz schaffen. Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung und zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit. Die bei der Errichtung einer baulichen Anlage zu beachtenden Brandschutzvorschriften gelten auch im Falle von Nutzungsänderungen ( 2 Abs. 12 LBO). Seite 20 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

21 Der Entstehung von Schadenfeuer kann durch bauliche Maßnahmen (Auswahl der Baustoffe) nur in verhältnismäßig begrenztem Umfang vorgebeugt werden, da die meisten Brandursachen auf Fahrlässigkeit, Unachtsamkeit, Bedienungsfehler und anderes zurückzuführen sind. Die Gefahr einer Brandausbreitung hingegen kann durch bauliche Maßnahmen wirkungsvoll eingedämmt werden. Wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten sind ebenso durch bauliche Maßnahmen beeinflussbar (Zu- und Durchfahrten, Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserbevorratung, Rettungswegen usw.). Anforderungen an Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sind jetzt in 26 geregelt Die in der LBOAVO 3 alter Fassung in Ergänzung zum 15 LBO alter Fassung festgelegten Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sind jetzt in 26 LBO festgelegt. Dieser Sachverhalt ist in der MBO in 26 geregelt. 15 (2) Blitzschutzanlagen sind bei besonderer Blitzgefährdung oder bei der Möglichkeit schwerer Folgen infolge Blitzschlag erforderlich. Derartige Anforderungen können erhoben werden aufgrund der Lage (Hochhäuser, einzelnstehende Gebäude), aufgrund der Bauart (weiche Bedachung), aufgrund der Nutzung (brand- oder explosionsgefährdete Betriebe (Versammlungsstätten, Verkaufsstätten). Blitzschutzanlagen sind entsprechend der VDE-Richtlinien DIN 18014, DIN EN 62305, VDE 0185 herzustellen. Blitzschutz 5.1 Anforderungen an Rettungswege Die Anforderungen an Rettungswege sind jetzt in den Absätzen 3, 4, 5 und 6 festgelegt. Der 15 Absatz 3 LBO stellt klar, dass innerhalb eines Geschosses die zwei von einander unabhängigen Rettungswege über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Somit bezieht sich die Unabhängigkeit lediglich auf den vertikalen Rettungsweg (notwendiger Treppenräume) und nicht auf den horizontalen Rettungsweg (notwendiger Flur). Dies ist keine neue Bewertung der Rettungswege sondern es findet lediglich die bisherige Praxis Eingang in das Gesetz. Der erste Rettungsweg wird im Absatz 4 und der zweite Rettungsweg im Absatz 5 genauer definiert. So wird im Absatz 4 verlangt, dass der erste Rettungsweg nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen darf. Dies ist keine neue Bewertung sondern auch hier findet die bisherige brandschutztechnische Praxis Eingang in das Gesetz. Die Definition des notwendigen Treppenraumes erfolgt jetzt in 28 LBO. Rettungswege System der zwei Rettungswege Im Absatz 6 werden jetzt im Gesetz die grundsätzlichen Anforderungen an die Flächen der Feuerwehr aufgenommen. Dabei werden die Aufstell- und Bewegungsflächen nicht nur für wirksame Rettungsarbeiten sondern auch zur Durchführung wirksamer Löscharbeiten gefordert. Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 21

22 Die Anforderungen an Feuerwehrflächen sind hier nicht abschließend geregelt. Zur Ausführung dieser Flächen für die Feuerwehr sind auch die Bestimmungen der Ausführungsverordnung ( 2 LBOAVO) und die Verwaltungsvorschrift Flächen für die Feuerwehr (VwV Feuerwehrflächen) zu beachten. Konkurrierend zu der VwV Feuerwehrflächen gibt es auch die DIN 14090, welche die Feuerwehrflächen und die Lastannahmen weitergehend regelt, so wird in dieser DIN eine seitliche Begrenzung verlangt, damit die Aufstellflächen und Zufahrten auch bei Schnee erkennbar sind. Diese DIN ist jedoch in Baden-Württemberg nicht eingeführt. Bild 10 Die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen je Nutzungseinheit und Geschoß ergibt sich aus der Überlegung, dass trotz aller baulichen Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rettungsweg wegen Feuer- und Raucheinwirkung nicht mehr benutzbar ist. Seite 22 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

23 5.1.1 Erster Rettungsweg Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen nach 28 LBO Nach der Systematik der LBO (neuer Fassung) sind im Teil fünf, Abschnitt Der Bau und seine Teile in den 26, 27, 28 die baulichen Anforderungen an Rettungswege geregelt. Neu ist, dass alle Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen (Treppenräume, Flure) in einem Paragraphen zusammengefasst sind. Ergänzend hierzu sind aus der LBOAVO die Paragraphen 10 Treppen, 11 notwendige Treppenräume, Ausgänge, 12 notwendige Flure, offene Gänge, 13 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen zu beachten. Ausführung von Rettungswegen Der Text lautet: 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. (2) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen. Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. (3) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen Notwendige Treppenräume Notwendige Flure (4) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen. In den Absätzen 1 bis 4 werden die Schutzziele formuliert. Die Einzelanforderungen ergeben sich aus der LBOAVO. Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 23

24 Anforderungen Danach müssen Treppen gut begehbar, verkehrssicher und als Rettungswege für den größten zu erwartenden Verkehr ausgelegt sein notwendige Treppen die nicht zur ebenen Erde liegenden Geschosse und der benutzbare Dachraum erschließen notwendige Treppe in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Nutzungseinheiten über zwei Geschosse bis 200 m 2 Feuerwiderstand von Notwendigen Treppen In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum möglich. Bei der Verbindung von höchstens zwei Geschossen, von insgesamt nicht mehr als 200 m 2, ist ebenfalls kein Treppenraum erforderlich, wenn jedes Geschoss noch einen anderen Rettungsweg hat. Im 10 LBOAVO wird verlangt, dass bei notwendigen Treppen die nutzbare Breite mindestens 1 m beträgt; bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 genügen 0,80 m. Der Feuerwiderstand ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend, Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen, Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Notwendige Treppenräume, Ausgänge nach 11 LBOAVO Rettungsweglänge 35 m Auszug aus dem Text: (1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind. Die maximale Rettungsweglänge wurde von 40 m (alte Fassung) auf 35 m verkürzt (wie bei der MBO). Sie bezieht sich jetzt von der entferntesten Stelle eines Aufenthaltsraumes auf den Treppenraumzugang während nach der alten Fassung sich die Entfernung auf die notwendige Treppe (Treppenantritt) bezog. Treppenraum Ausgang ins Freie Bei übereinander liegenden Kellergeschossen müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen. Sind mehrere Treppenräume erforderlich, so sind diese entgegengesetzt anzuordnen. Jeder notwendige Treppenraum muss auf möglichst kurzem Weg einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Seite 24 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

25 Führt der Ausgang über einen Vorraum (Halle) ins Freie, so muss der Raum mindestens so breit wie die Treppenläufe sein, die Wände den Anforderungen der Treppenraumwände entsprechen, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben, keine Öffnungen zu anderen Räumen haben. Der obere Abschluss des Treppenraumes muss die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die Decke haben, oder die Treppenraumwände müssen bis unter die nichtbrennbare Dachhaut geführt werden. In den Absätzen 2 und 3 ist die Anordnung der Treppenräume (außenliegend / innenliegend) und deren brandschutztechnischen Anforderungen geregelt. So müssen nach Abs. 3 die Treppenraumwände bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 in Bauart von Brandwänden, Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend bei zusätzlicher mechanischer Beanspruchung und Gebäudeklasse 3 feuerhemmend ausgeführt werden. Anforderungen an Treppenraumwände In Absatz 4 sind die Bekleidungen geregelt. Danach müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbelege müssen schwerentflammbar sein. Absatz 4 regelt treppenraumseitig die Anforderungen an die Baustoffe. Sind Treppenraumwände aus brennbaren Bausoffen zulässig, so müssen diese in ausreichender Dicke mit nichtbrennbaren Baustoffen bekleidet sein. (Hier sei auch auf die Zusatzkriterien Kapselung = K nach DIN EN hingewiesen). Absatz 5 regelt Abschlüsse (Türabschlüsse) zwischen notwendigen Treppenräumen und Fluren und den angrenzenden Räumen und Nutzungseinheiten: Es sind feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse zu Kellergeschossen, Dachräumen, Läden, Nutzungseinheiten von mehr als 200 m 2, u.a., rauchdicht und selbstschließende Abschlüsse zu Fluren, dicht- und selbstschließende Abschlüsse zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten (außer Wohnungen), dichtschließende Abschlüsse zu Wohnungen erforderlich. Danach müssen alle Abschlüsse, außer bei Wohnungen, selbstschließend sein. Der direkte Anschluss von Wohnungen an Treppenräumen ist jetzt je Geschoss von sechs auf vier reduziert worden (Absatz 5). Damit wird der Verzicht auf die Selbstschließfähigkeit kompensiert. Neu ist auch, dass bei Feuerschutz-, und Rauchschutzabschlüssen Seitenteile und Oberlichter bis zu einer Gesamtbreite von 2.5 m verglast sein können. Türabschlüsse zu Treppenräumen Bis vier Wohnungen am Treppenraum angeschlossen Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 25

26 Rauchabführung aus Treppenraum Absatz 7 regelt die Belüftung und Rauchabführung von außenliegenden Treppenräumen (0,5 m 2 je Geschoss) und innenliegenden Treppenräumen (1 m 2 an oberster Stelle). Absatz 8 führt die Sicherheitstreppenräume und die innenliegenden Sicherheitstreppenräume auf. Diese Anforderungen sind nicht abschließend geregelt. Sicherheitstreppenräume Außenliegender Sicherheitstreppenraum Allgemeine Anforderungen an Sicherheitstreppenräume: Sicherheitstreppenräume Sicherheitstreppenräume müssen an der Außenwand liegen oder vom Gebäude abgesetzt sein je Geschoß über einen offenen Gang erschlossen werden Wände müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit wie tragende Bauteile haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Öffnungen in den Wänden dürfen nur ins Freie führen Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Türen müssen rauchdicht, selbstschließend und bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen feuerhemmend sein Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzugsöffnung von mindestens 1 m 2 haben Innenliegende Sicherheitstreppenräume müssen den gleichen Sicherheitsstandard wie außenliegenden Sicherheitstreppenräumen haben. Seite 26 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

27 Beispiele für außenliegende Sicherheitstreppenräume Zugänge zu Sicherheitstreppenräume Bild 11 Innenliegender Sicherheitstreppenraum Bei der Anordnung von innenliegenden Sicherheitstreppenräumen sind folgende konstruktive Maßnahmen zu beachten (diese Aufzählung ist nicht abschließend): Erreichbarkeit in jedem Geschoß nur über eine Sicherheitsschleuse selbstschließende, feuerhemmende Türen von den Nutzungseinheiten zu den Fluren Schleusen- und Treppenraumwände müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die tragenden Bauteile haben eigene Lüftungsanlage (Überdruck im Brandfall auch bei geöffneten Schleusentüren Druckkaskade bis in die Nutzungseinheiten) unabhängige Stromversorgung. Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 27

28 Für die lüftungstechnische Ausführung eines innenliegenden Sicherheitstreppenraumes ist immer ein lüftungstechnisches Gutachten zu fordern. 50 Pa DIN EN Luftstrom 1 m/s Luftstrom 2 m/s Bild 12 Anforderungen an notwendige Flure Flurwände Feuerhemmend Türen in Flurwänden Dichtschliessend Notwendige Flure offene Gänge nach 12 LBOAVO Notwendige Flure dienen der Verbindung von Nutzungseinheiten mit den Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie. Sie sind daher Teile von Rettungswegen. Hier wird nun unterschieden zwischen notwendigen Fluren und Fluren, die nicht als notwendig gelten und somit keine Anforderungen des Brandschutzes erfüllen müssen. An notwendige Flure wird die Anforderung gestellt, dass sie mindestens 1,25 m breit sind. Die notwendigen Flure sind mit rauchdichten und selbstschließenden Türen in Rauchabschnitte von maximal 30 m Länge zu unterteilen. Stichflure zu Sicherheitstreppenräumen dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Wände von notwendigen Fluren müssen feuerhemmend, in Kellergeschossen feuerbeständig sein. Türen müssen in diesen Wänden dichtschließend sein, Türen zu Lagerbereichen in Kellergeschossen müssen feuerhemmend sein. Bekleidungen, Putze, Unterdecken Einbauten und Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein, sie können schwerentflammbar sein, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine nichtbrennbare Bekleidung in ausreichender Dicke haben und Bodenbeläge müssen in Fluren mindestens schwerentflammbar sein. Als nicht notwendig gelten Flure Flure ohne Anforderungen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Wohnungen und Nutzungseinheiten bis zu 200 m 2 in Büro- und Verwaltungseinheiten, deren Nutzfläche maximal 400 m 2 beträgt, Verwaltungseinheiten, wenn diese in Abschnitte von maximal 400 m 2 unterteilt werden und jeder Abschnitt zwei Rettungswege hat. Seite 28 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

29 Hiermit wurden Erleichterungen bezüglich Flurerweiterungen mit Wartebereichen, Empfangsbereichen, Aufstellflächen für Kopiergeräte und ähnlichem erreicht. Offene Gänge, Laubengänge nach 12 Abs. 5 LBOAVO Laubengänge liegen an den Außenwänden und dienen der Verbindung von Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten zu Treppenräumen und sind in der Regel Teil des ersten Rettungsweges. Sie sind daher wie Flure zu behandeln und müssen mindestens feuerhemmend sein. Der Einbau von Fenstern und Türen ist möglich. Besteht nur eine Fluchtrichtung, so müssen beim Einbau von Fenstern jedoch Mindesthöhen der Fensterbrüstungen eingehalten werden, um im Brandfall flüchtende Personen vor Brandeinwirkung zu schützen. Nach der LBOAVO ist eine Mindesthöhe der Fensterbrüstung von 1,2 m angegeben (Überkopfhöhe). Im 36 MBO (5) werden lediglich 0,90 m gefordert. Laubengänge Brüstungen bei Laubgängen Zweiter Rettungsweg Zweiter Rettungsweg, Rettungsgeräte der Feuerwehr, Löschwasserversorgung nach 2 LBOAVO Der Text lautet: 2 Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung (1) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn Zufahrt und Zugang und Aufstellflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorgesehen werden. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Zweiter Rettungsweg (2) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Die Zu- und Durchgänge müssen geradlinig und mindestens 1,25 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 1 m breit sein. Die lichte Höhe muss 2,2 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 2 m betragen. (3) Zu Gebäuden nach Absatz 1, bei denen die Oberkante der zum Anleitern bestimmten Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Hiervon kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen auf bisher unbebauten Grundstücken mehr als 50 m, auf bereits bebauten Grundstücken mehr als 80 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zu- oder Durchfahrten zu den vor oder hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Die Zu- oder Durchfahrten müssen mindestens 3 m breit sein und eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m haben. Werden die Zu- oder Durchfahrten auf einer Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,5 m betragen. Zu- und Durchfahrten Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Bauordnungsrecht Seite 29

30 (4) Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für die einzusetzenden Rettungsgeräte der Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. Feuerwehrzufahrt VwV Der Text lautet jetzt: Hiervon kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Das bedeutet, dass über den Verzicht einer Zu- oder Durchfahrt, die Brandschutzdienststelle entscheiden muss. Bedenken werden wohl immer bestehen, wenn zur Rettung von Personen anstelle eines Hubrettungsfahrzeuges, die dreiteilige Schiebleiter vorgesehen wird. Diese Bedenken bestätigen sich auch bei der Anwendung der Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr, wonach der Einsatz einer dreiteiligen Schiebleiter im ersten Abmarsch mit einer Löschgruppe nicht sichergestellt werden kann, ohne dass gegen die UVV verstoßen wird (siehe hierzu auch den Abschnitt über den Einsatz der dreiteiligen Schiebleiter). Werden in einer Gemeinde Gebäude errichtet, deren Rettungshöhe über 8 m liegt, kann der zweite Rettungsweg grundsätzlich nur über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn ein Hubrettungsfahrzeug rechtzeitig die anleiterbare Stelle erreicht. Andernfalls ist der zweite Rettungsweg baulicherseits sicherzustellen. Die obigen Ausführungen lassen aber nicht den Schluss zu, dass die Feuerwehren zukünf- Feuerwehrflächen Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge ab 8 m Rettungshöhe (5) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. 3 Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 10. Februar 1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009, bleibt unberührt. Soll der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden, so regelt der 2 LBOAVO die Voraussetzungen bezüglich der Zufahrten und Aufstellflächen. Es sind keine abschließende Regelungen, so ist zusätzlich die VwV Feuerwehrflächen zu beachten. Im Absatz 1 wird darauf verwiesen, dass bei Sonderbauten (Verwaltungsgebäude, Schulen, Heime, u.a...) die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur möglich ist, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen; dies erfordert eine Prüfung durch die Brandschutzdienststelle. Im Absatz 3 wird verlangt, dass zu Gebäuden, bei denen die zum Anleitern bestimmte Stelle mehr als 8 m über dem Gelände (Aufstellfläche und nicht die im Mittel festgelegte Geländeoberfläche) liegt, Zu- oder Durchfahrten erforderlich sind. Nach Absatz 4 müssen diese auch ausreichend tragfähig und befestigt sein. Nach der alten Fassung der LBOAVO konnte auf Zufahrten und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge verzichtet werden, wenn die Feuerwehr über geeignete tragbare Rettungsgeräte verfügte. Diese Möglichkeit wurde jetzt im Absatz 3, im Interesse von wirksamen Rettungsarbeiten und der Angleichung an die MBO, eingeschränkt, da eine Rettung von Menschen (ungeübt, Stress und unter dem Einfluss der Ereignisse) nur mit Schwierigkeiten über die dreiteilige Schiebleiter möglich ist. Ausnahmen nur mit Zustimmung der Brandschutzdienststelle Seite 30 Bauordnungsrecht Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

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