zu Punkt... der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
|
|
- Artur Diefenbach
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesrat Drucksache 465/1/ E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FJ - FS zu Punkt der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: R, FJ, FS 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 ( 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB) In Artikel 1 Nummer 1 sind in 1626a Absatz 1 Nummer 1 nach dem Wort "Sorge" die Wörter "ganz oder in Teilbereichen" einzufügen. Nach überwiegend vertretener Auffassung können die Eltern durch übereinstimmende Sorgeerklärungen nach 1626a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB die gemeinsame Sorge nur vollumfänglich begründen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl. 2012, 1626a Rnr. 12; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 4. April XII ZB 3/00 -, FamRZ 2001, 907). Demgegenüber sieht der Gesetzentwurf vor, dass die gemeinsame Sorge nach 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB-E durch gerichtliche Entscheidung künftig auch in Teilbereichen hergestellt werden kann. Dieser Widerspruch sollte dadurch aufgelöst werden, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
2 Empfehlungen, 465/1/ dass im Wege einer ausdrücklichen Regelung die Möglichkeit geschaffen wird, durch übereinstimmende Sorgeerklärungen ein gemeinsames Sorgerecht auch für Teilbereiche der elterlichen Sorge zu begründen. Die Teilübertragung der elterlichen Sorge kann Bedenken der Kindesmutter gegen eine gemeinsame Sorge häufig zerstreuen. Nach Einschätzung der gerichtlichen Praxis ist zu erwarten, dass vermehrt Sorgeerklärungen abgegeben werden, wenn den Eltern die Möglichkeit eingeräumt wird, etwa den (in vielen Fällen unstreitigen) Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der Kindesmutter zu belassen. FJ bei Annahme entfallen die Ziffern 3, 4, 5 und 6 2. Zu Artikel 1 Nummer 1 ( 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB), Artikel 2 ( 155a FamFG), Artikel 5 Nummer 3 ( 50 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII) a) In Artikel 1 Nummer 1 ist 1626a Absatz 2 Satz 2 zu streichen. b) Artikel 2 ist zu streichen. c) In Artikel 5 Nummer 3 ist 50 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu ändern: aa) Vor den Wörtern "Verfahren zur Übertragung" ist das Wort "einem" einzufügen. bb) Nach dem Wort "gemeinsamen" ist das Wort "elterlichen" einzufügen. cc) Die Angabe " 155a Absatz 4 Satz 1" ist durch die Angabe " 155 Absatz 2" zu ersetzen. dd) Vor den Wörtern "Sorge gemäß" ist das Wort "elterliche" einzufügen. Zu Buchstabe a: Die Vermutung, dass gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine kindeswohlrelevanten Gründe vorliegen, wenn der andere Elternteil diese nicht vorträgt und sie dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich sind, ist nicht tragfähig. Denn das Familiengericht soll nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs nur solche Gründe berücksichtigen, die der andere Elternteil vorträgt, oder die "sonst ersichtlich" sind. In Verbindung mit der vorgesehenen Einfügung eines 155a in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), vgl. Artikel 2, knüpft damit die Bewertung, ob Gründe, die dem gemeinsamen Sorgerecht entgegenstehen, kindeswohlrelevant sind oder nicht, in unzulässiger Weise an die individuellen Fähigkeiten des anderen Elternteils, diese adäquat zu formulieren, oder an die "zufällige" Kenntnis des Gerichts von solchen Gründen an,
3 - 3 - Empfehlungen, 465/1/12 wobei wiederum nicht ersichtlich ist, auf welchem Weg das Gericht solche Kenntnisse erlangen sollte, da eine Anhörung des Jugendamtes nicht vorgesehen ist. Zu Buchstabe b: Das durch die Einfügung des 155a FamFG-E vereinfachte Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge führt zu einer Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes, der im Sinne des Kindeswohls nicht zu verantworten ist. Grundsätzlich ist bei der Zustimmungsverweigerung einer Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge von einem Konflikt zwischen den Eltern auszugehen. Ist die Mutter - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage, die möglicherweise vorhandenen Auswirkungen des elterlichen Konflikts auf das Kindeswohl angemessen schriftlich gegenüber dem Familiengericht darzustellen und überträgt das Gericht in der Folge die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam, besteht die Gefahr, dass der Konflikt ungeklärt vor sich hin schwelt und im Verlauf der tatsächlichen Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts zulasten des Kindeswohls eskaliert. Gleiches gilt, wenn der Mutter mögliche Auswirkungen des elterlichen Konflikts auf das Kindeswohl gar nicht bewusst sind und sie daher von vornherein auf eine Stellungnahme verzichtet. Auf der anderen Seite könnte sie sich veranlasst sehen, vorhandene Differenzen oder eigene Zweifel, etwa am Verantwortungsbewusstsein des Vaters, zu dramatisieren, um eine gerichtliche Überprüfung nach dem regulären familiengerichtlichen Verfahren zu erzwingen und damit zumindest eine zeitliche Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung herbeizuführen. Auch dies würde zu einer vermeidbaren Eskalation führen. Daher ist eine persönliche Anhörung der Eltern durch das Gericht und die Anhörung des Jugendamts und damit die Durchführung eines regulären familiengerichtlichen Verfahrens gemäß dem FamFG zwingend geboten. Nur so kann das Familiengericht selbst die Tatsachen ermitteln, die zur Beurteilung der Frage, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht oder nicht, erheblich sind. Daher sollte der vorgesehene 155a FamFG-E ersatzlos entfallen. Zu Buchstabe c: Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung und um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des Artikels 2. Als weitere Folgeänderungen sind in Artikel 5 Nummer 8 Buchstabe b in 87c Absatz 6 Satz 2 SGB VIII-E die Wörter ", die Mitteilungen nach 155a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie" durch das Wort "und" zu ersetzen und in Artikel 6 Satz 1 die Wörter "und der eingefügte 155a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" zu streichen.
4 Empfehlungen, 465/1/ R, FS, FJ entfällt bei Annahme von Ziffer 2 [nur FJ, FS] {nur FS} 3. Zu Artikel 1 Nummer 1 ( 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB) * In Artikel 1 Nummer 1 ist 1626a Absatz 2 Satz 2 zu streichen. Die neue gesetzliche Vermutung des 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB-E soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dazu dienen, den in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz einzuschränken, um dem Gericht eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach dem neuen 155a Absatz 3 FamFG-E zu ermöglichen. Sowohl die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Kindschaftssachen als auch das vorgesehene vereinfachte Verfahren nach 155a Absatz 3 FamFG-E sind abzulehnen. Durch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Kindschaftssachen wird sichergestellt, dass die Belange des Kindeswohls vor der Entscheidung des Gerichts möglichst umfassend und sorgfältig festgestellt und abgewogen werden. Eine gesetzliche Vermutung, die lediglich am Schweigen der Eltern und am Fehlen offensichtlicher Versagungsgründe anknüpft, wird der Aufgabe der Gerichte, dem Kindeswohl in Kindschaftssachen bestmöglich Geltung zu verschaffen, nicht gerecht. [Bei der vorgesehenen "Entscheidung nach Aktenlage" besteht zudem die Gefahr, dass Eltern in der sensiblen Zeit nach der Geburt mit einer schriftlichen Äußerung überfordert sind und nicht zwischen der Partnerebene und dem Wohl des Kindes unterscheiden können. Fälle, in denen die Eltern uneinig über die Erteilung des Sorgerechts sind, beinhalten immer eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Darum sollte in diesen Fällen nicht auf die Kompetenzen der Jugendämter verzichtet werden.] {Die kindeswohlrelevanten Gründe müssen vollumfänglich ermittelt werden. Das heißt, bei der Prüfung, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl schadet oder nutzt, darf weder auf die Mitwirkung des Jugendamtes, noch auf die persönliche Anhörung der Eltern verzichtet werden.} * Vom Ausschuss für Frauen und Jugend als Hilfsempfehlung beschlossen.
5 - 5 - Empfehlungen, 465/1/12 FS, FJ entfällt bei Annahme von Ziffer 2 bei Annahme entfällt Ziffer 5 4. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( 155a Absatz 2 Satz 2 FamFG) * In Artikel 2 Nummer 2 sind in 155a Absatz 2 Satz 2 die Wörter "der Geburt des Kindes" durch die Wörter "dem Mutterschutz gemäß 6 des Mutterschutzgesetzes" zu ersetzen. Die in 155a Absatz 2 Satz 2 FamFG-E vorgesehene Frist der Mutter von sechs Wochen nach der Geburt zur Stellungnahme über das gemeinsame Sorgerecht wird als zu kurz angesehen. Nach der Geburt muss sich die Mutter nicht nur von der Anstrengung erholen, sondern sich auch auf eine völlig neue Situation einstellen. Aus diesem Grund gibt es einen achtwöchigen Mutterschutz. Zielrichtung des Mutterschutzes ist unter anderem, hier nach Möglichkeit jegliche Belastungen von der Mutter fernzuhalten, um ein Zusammenwachsen der Mutter-Kind-Beziehung zu fördern und den gesundheitlichen Folgewirkungen der Geburt und Schwangerschaft Rechnung zu tragen. Daher sollte die sechswöchige Frist der Mutter zur Stellungnahme erst mit Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen. R entfällt bei Annahme von Ziffer 2 oder 4 5. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( 155a Absatz 2 Satz 2 FamFG) In Artikel 2 Nummer 2 ist in 155a Absatz 2 Satz 2 die Angabe "6" durch das Wort "zwölf" zu ersetzen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Schutzfrist von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes unterschreitet die gesetzliche Mutterschutzfrist und setzt die Mütter ohne zwingenden Grund einem starken Zeitdruck aus. Artikel 6 Absatz 4 GG unterstellt Mütter dem besonderen Schutz und der Fürsorge der Gemeinschaft. Die Schutzfrist des 155a Absatz 2 Satz 2 FamFG-E ist an diesem Maßstab zu messen und sollte daher ausgehend von der Wertung des 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes frühestens zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes enden. * Vom Ausschuss für Frauen und Jugend als Hilfsempfehlung beschlossen.
6 Empfehlungen, 465/1/ R, FS, FJ entfällt bei Annahme von Ziffer 2 6. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( 155a Absatz 3 FamFG) * In Artikel 2 Nummer 2 ist 155a Absatz 3 zu streichen. Das in 155a Absatz 3 FamFG-E vorgesehene vereinfachte Verfahren zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird von der großen Mehrzahl der Familiengerichte nicht befürwortet. Auch in der familienrechtlichen Fachliteratur (vgl. z. B. Keuter, FamRZ 2012, 825, 826; Huber/Antomo, FamRZ 2012, 1257, 1263 ff.) und in den Äußerungen der Fachverbände (vgl. z. B. die Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 8. Mai 2012, S. 5 ff. sowie die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins vom Mai 2012, S. 7 f.) ist der Vorschlag auf beinahe einhellige Ablehnung gestoßen. Die fachlichen Gründe, die gegen dieses neuartige Verfahren sprechen, lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die dem vereinfachten Verfahren zugrunde liegende Vermutung, die Begründung der gemeinsamen Sorge widerspreche dem Kindeswohl nicht, wenn die Mutter keine entgegenstehenden kindeswohlrelevanten Gründe schriftlich vorbringe und derartige Gründe auch sonst nicht ersichtlich seien, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Tatsächlich kann es viele Gründe geben, weshalb sich die Mutter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht oder nicht ausreichend zum Antrag auf Einräumung der gemeinsamen Sorge äußert. Nicht selten wird es zum Beispiel der Fall sein, dass die Mutter den Antrag aus sprachlichen oder sonstigen Gründen nicht versteht oder zu einer dezidierten schriftlichen Äußerung nicht in der Lage ist. In all diesen Fällen wird es dem staatlichen Wächteramt für das Kindeswohl nicht gerecht, wenn eine gerichtliche Entscheidung ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamts ergeht. - Soweit die Mutter schriftlich Einwände gegen die gemeinsame Sorge vorbringt, die vom Gericht als nicht relevant angesehen werden, erscheint es fachlich nicht vertretbar, ihr - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - durch ein vereinfachtes Verfahren die Möglichkeit zu nehmen, ihre Argumente im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu erläutern und ggf. nachzubessern. - Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Verzicht auf die persönliche Anhörung der Eltern wird den Gerichten die Möglichkeit genommen, vermittelnd auf eine Lösung hinzuwirken (z. B. auf eine gemeinsame Sorge in Teilbereichen), die allen Beteiligten gerecht wird und ein dauerhaft tragfähiges Fundament für eine einvernehmliche Wahrnehmung der gemeinsamen Sorge bietet. * Vom Ausschuss für Frauen und Jugend als Hilfsempfehlung beschlossen.
7 - 7 - Empfehlungen, 465/1/12 - Eine besondere Eilbedürftigkeit, die es gebieten würde, die persönliche Anhörung der Eltern und die Amtsermittlung des Gerichts weitgehend auszuschalten, ist in Verfahren zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge regelmäßig nicht gegeben. In besonders dringlichen Fällen besteht ohnehin die Möglichkeit, eine vorläufige Maßnahme durch einstweilige Anordnung zu treffen ( 49 ff. FamFG). - Es ist damit zu rechnen, dass Mütter im vereinfachten Verfahren ergangene Beschlüsse regelmäßig mit der Beschwerde anfechten, wenn sie die Begründung einer gemeinsamen Sorge ablehnen. Die sachliche Auseinandersetzung mit den gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Argumenten wird somit vom Familiengericht auf das Oberlandesgericht verlagert. - Das vereinfachte Verfahren nach 155a Absatz 3 FamFG-E ist ein Fremdkörper im Gesamtgefüge der kindschaftsrechtlichen Verfahren. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade bei den gewichtigen Entscheidungen über die Begründung einer gemeinsamen Sorge auf eine Anhörung des Jugendamts verzichtet werden soll, während in allen anderen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, eine Anhörung des Jugendamts ausnahmslos auch dann zwingend vorgeschrieben ist, wenn die sachlichen Auswirkungen der Entscheidung - wie etwa bei der Verlängerung des monatlichen Umgangs um eine Stunde - eher gering sind. Als Folge ist in Artikel 5 Nummer 3 in 50 Absatz 3 Satz 1 die Angabe " 155a Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe " 155a Absatz 3 Satz 1" und in Nummer 8 Buchstabe b in 87c Absatz 6 Satz 2 die Angabe " 155a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe " 155a Absatz 4 Satz 2" zu ersetzen. R 7. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( 155a Absatz 3 FamFG) Für den Fall, dass das vereinfachte Verfahren in 155a Absatz 3 FamFG-E im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beibehalten wird, bittet der Bundesrat, die Einfügung einer Regelung in die Vorschrift zu prüfen, die dem Familiengericht im Fall der Beschwerde gegen eine Endentscheidung im Verfahren gemäß 155a Absatz 3 FamFG-E in Ausnahme zu 68 Absatz 1 Satz 2 FamFG eine Abhilfeprüfung ermöglicht. Gemäß 68 Absatz 1 Satz 2 FamFG ist im Fall der Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache eine Abhilfeprüfung des Ausgangsgerichts nicht vorgesehen. Wird eine solche Entscheidung angefochten, die im vereinfachten Verfahren gemäß 155a Absatz 3 FamFG-E und unter Zugrundelegung der Vermutung nach 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB-E erlassen worden ist, hätte dies zur Folge, dass eine erste echte Sachprüfung erst beim Ober-
8 Empfehlungen, 465/1/ landesgericht stattfindet. Es erscheint aber nicht sachgerecht, die Tatsachenermittlung in Abweichung von dem Verfahren in anderen Kindschaftssachen nahezu vollständig in die zweite Instanz zu verlagern. Zudem ist aufgrund der längeren Terminstände bei den Oberlandesgerichten zu befürchten, dass sich dadurch in einer Vielzahl der Fälle das Verfahren erheblich verlängern wird, insbesondere wenn eine gültige Einigung der Eltern noch in der ersten Instanz erreicht werden könnte. FJ, FS 8. Zum Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften Der Bundesrat fordert, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ein gemeinschaftliches Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften vorzusehen. Es ist aus Sicht des Kindeswohls nicht zu verstehen, warum bei gleichgeschlechtlichen Paaren nur zu einem Elternteil verwandtschaftliche Beziehungen im Rechtssinne hergestellt werden können und der nicht adoptierende Partner nur das sogenannte kleine Sorgerecht nach 1687b BGB innehaben soll. Die Studie "Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften", die 2008 vom Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb) im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellt wurde, hat erwiesen, dass die homosexuelle Orientierung von Eltern nachgewiesenermaßen auch in Deutschland kein Hinderungsgrund für eine gelingende Elternschaft und eine Familie ist, die dem Wohl des Kindes dient. Begründung (nur für das Plenum): Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat am 4. November 2010 gefordert, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften im Adoptionsrecht mit der Ehe gleichzustellen. FJ, FS [nur FJ] 9. Zum Gesetzentwurf allgemein [Der Bundesrat stellt fest:] Um nicht miteinander verheirateten Eltern die Möglichkeit zu geben, über die Ausgestaltung des Sorgerechts für ihr Kind eine verantwortliche und dauerhaft tragfähige Entscheidung zu treffen, müssen diese über ihre Optionen und deren Folgen eingehend belehrt und bei Bedarf ergebnisoffen beraten werden. Das
9 - 9 - Empfehlungen, 465/1/12 Gutachten des Deutschen Jugendinstituts, das das Bundesministerium der Justiz zur bisherigen Sorgerechtsregelung in Auftrag gegeben hatte, zeigt auf, dass diese Voraussetzungen in der Praxis bisher nicht immer gegeben sind, was sich oft zu Lasten der Väter auswirkt. Insbesondere Väter geben an, über die rechtlichen Möglichkeiten nur unzureichend informiert zu sein. Dieses Problem wird dadurch verstärkt, dass dem Personal des Jugendamtes - so das Gutachten - eine neutrale Beratung und Belehrung über die mögliche Ausgestaltung des Sorgerechts zum Teil schwerfällt, da es in seiner täglichen Praxis vorwiegend Mütter unterstützt und berät und Fälle des gemeinsamen Sorgerechts eher als konfliktträchtig erlebt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Inkrafttreten des Gesetzes durch Maßnahmen zu flankieren, die sicherstellen, dass alle betroffenen Mütter und Väter möglichst frühzeitig über die Handlungsoptionen, die ihnen im Hinblick auf das Sorgerecht ihres Kindes zustehen, neutral, umfassend und zugleich verständlich informiert werden.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Bundesrat Drucksache 465/12 (Beschluss) 21.09.12 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Der Bundesrat hat in seiner
zu Punkt der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
Bundesrat Drucksache 457/1/16 09.09.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse FJ zu Punkt der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum
zu Punkt der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Bundesrat Drucksache 63/1/17 28.02.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In zu Punkt der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher
zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018 Entschließung des Bundesrates - Scharfes Schwert gegen lahmes Internet
Bun d esrat Drucksache 440/1/18 05.10.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - AV - R zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018 Entschließung des Bundesrates - Scharfes Schwert
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
Bundesrat Drucksache 464/11 (Beschluss) 23.09.11 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit Der Bundesrat hat in seiner
zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Bundesrat Drucksache 237/1/08 13.05.08 Empfehlungen der Ausschüsse FS - AS - FJ - Fz zu Punkt der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
zu Punkt... der 889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Bundesrat Drucksache 566/1/11 21.10.11 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - Fz zu Punkt der 889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für
zu Punkt der 925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
Bundesrat Drucksache 355/1/14 08.09.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse FS - FJ - Fz - Wi zu Punkt der 925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des
Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Bundesrat Drucksache 566/11 (Beschluss) 04.11.11 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte Der Bundesrat hat in seiner 889. Sitzung am 4. November 2011 beschlossen,
1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am
1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 2. Entwicklung der Rechtslage bis heute unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG 3. Ausgewählte Lösungsvorschläge
Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) 10.10.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 661/07 (Beschluss) 09.11.07 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November
Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Bundesrat Drucksache 198/14 (Beschluss) 11.07.14 Verordnungsentwurf des Bundesrates Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung A. Problem und Ziel Die Sportanlagenlärmschutzverordnung
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
Bundesrat Drucksache 355/14 (Beschluss) 19.09.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld-
zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Bundesrat Drucksache 525/1/07 11.09.07 Empfehlungen der Ausschüsse AS - FJ - Fz - K - Wi zu Punkt der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten
zu Punkt... der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Bundesrat Drucksache 679/1/10 12.11.10 Empfehlungen der Ausschüsse Fz zu Punkt.. der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) Der Finanzausschuss empfiehlt
Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge.
Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge. Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des 1626 a BGB für
Brandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend
Brandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...
Stellungnahme. Referentenentwurf zur Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern. des Zukunftsforum Familie e.v.
Zukunftsforum Familie e.v. Markgrafenstr. 11, 10969 Berlin Telefon: 030 25 92 72 8-20, Telefax: -60 info@zukunftsforum-familie.de www.zukunftsforum-familie.de Stellungnahme des Zukunftsforum Familie e.v.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 50/17 (Beschluss) 10.03.17 Beschluss des Bundesrates Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Der Bundesrat
Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
Bundesrat Drucksache 496/16 (Beschluss) 14.10.16 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Literaturverzeichnis...XIII
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Literaturverzeichnis...XIII A. Geschichtliche Entwicklung des Sorgerechts und des Umgangsrechts bei nichtehelichen Kindern in Deutschland I. Sorgerecht... 1 1. Das allgemeine
zu Punkt... der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
Bundesrat Drucksache 683/1/12 03.12.12 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - In zu Punkt der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
zu Punkt... der 903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Bundesrat Drucksache 625/1/12 12.11.12 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AS - FJ - Fz - zu Punkt der 903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
zu Punkt... der 964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018
Bundesrat Drucksache 2/18 18.01.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R zu Punkt der 964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Der Rechtsausschuss empfiehlt
Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren
Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.
Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
Bundesrat Drucksache 788/16 (Beschluss) 10.02.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 2./3. Lesung
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Bundesrat Drucksache 100/08 (Beschluss) 14.03.08 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14.
7.2 Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge 85 Betrieb der Eltern oder in der Landwirtschaft ist auf die Belange des Kindes (vorrangig: Schule, Ausbildung) Rücksicht zu nehmen und sind Überforderung
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bundesrat Drucksache 281/08 02.05.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13112 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes A. Problem und Ziel InDeutschlandwandelnsichdieBedingungenfürdieGründungvonFamilien
Bundesrat Drucksache 220/17 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 220/17 (Beschluss) 12.05.17 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4405 17. Wahlperiode 13. 01. 2011 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel DieKontrolleundFinanzierungsozialerDienstleistungenunddiedamitverbundeneFragederLeistungsgerechtigkeitdesEinsatzesöffentlicherMittelstehtim
zu Punkt 89 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 642/1/09 06.07.09 Empfehlungen der Ausschüsse Vk - In zu Punkt 89 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. 1. Der
zu Punkt der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 450/1/17 26.06.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - Fz - In - Wi zu Punkt der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV- Änderungsgesetz - 6.
Bundesrat Drucksache 117/16 (Beschluss) 22.04.16 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV- Änderungsgesetz
Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
Bun d esrat Drucksache 199/18 (Beschluss) 06.07.18 Beschluss des Bundesrates Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, der
(Beleihungssystem).DerEinsatzvonBeliehenenverbessertdieEffizienzderZwangsvollstreckung,indemerneueLeistungsanreizeschafft,dieimgegenwärtigen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1210 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a) A. Problem und Ziel DasGerichtsvollzieherwesenbedarfstrukturellerReformen.UmdieEffizienz
zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander
Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
Bundesrat Drucksache 276/17 (Beschluss) 12.05.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017
Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte interna Dieser Ratgeber wird digital produziert. Die laufende Einarbeitung von Änderungen und Ergänzungen garantiert stets optimale
zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
Bun d esrat Drucksache 382/1/18 10.09.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - K - zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
In - Wi. zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
Bun d esrat Drucksache 430/1/18 05.10.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - Wi zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4199 16. Wahlperiode 31. 01. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel InderjüngerenVergangenheithatsichdieÖffentlichkeitwiederholtmittragischenSchicksalenvonKindernkonfrontiertgesehen,dieunterlangandauernder,massiverVernachlässigungselbstindenelementarstenGrundbedürfnissen
zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015
Bundesrat Drucksache 5/1/15 20.02.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - Fz - G zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015 Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen
Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung
zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
Bun d esrat Drucksache 432/1/18 04.10.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FJ - In zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes
Bundesrat Drucksache 546/05 (Grunddrs. 767/04)
Bundesrat Drucksache 546/05 (Grunddrs. 767/04) 30.06.05 Empfehlungen der Ausschüsse R - FJ - FS - In zu Punkt der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der
Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom ,Az.: 20 UF 244/10
Leitsatz: Einstweilige Anordnungen zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen gemäß 1631b BGB sind nach 58 ff. FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Sie unterliegen nicht
Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates
Bun d esrat Drucksache 382/18 (Beschluss) 21.09.18 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem
zu Punkt der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016
Bundesrat Drucksache 163/1/16 03.05.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - - zu Punkt der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016 Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs
Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.
zu Punkt der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016
Bundesrat Drucksache 576/16 20.10.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R zu Punkt der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Der Rechtsausschuss
Deutscher Bundestag Rechtsausschuss. Ausschussdrucksache Nr. 17(6) Dezember 2012
Deutscher Bundestag Rechtsausschuss Ausschussdrucksache Nr. 17(6)222 7. Dezember 2012 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen
Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates
Bun d esrat Drucksache 502/18 (Beschluss) 23.11.18 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur
zu Punkt der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Bundesrat Drucksache 793/1/16 30.01.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FJ - FS zu Punkt der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten Stand: 13. Januar 2011 Wer bekam bisher das Sorgerecht für ein Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren? Waren die
Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.
Bundesrat Drucksache 696/13 18.09.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung In - FS Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 288/13 17.04.13 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1339 16. Wahlperiode 26. 04. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) A. Problem und Ziel ImBetreuungsbehördengesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 394/14 (Beschluss) 10.10.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 926.
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Bundesrat Drucksache 744/12 (Beschluss) 01.02.13 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bundesrat Drucksache 233/17 (Beschluss) 12.05.17 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Mit der durch das Zehnte Gesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)
Bundesrat Drucksache 514/16 (Beschluss) 04.11.16 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der Länder beabsichtigt
zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
Bundesrat Drucksache 156/1/17 20.03.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - AV - Fz zu Punkt der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen
Arbeitsgruppe 4: Uneinigkeit über den weiteren Weg zwischen Familiengericht und Jugendamt
Kind im Mittelpunkt? Fachtagung vom 26. 27.3.2018 in Frankfurt a. M. Arbeitsgruppe 4: Uneinigkeit über den weiteren Weg zwischen Familiengericht und Jugendamt Henriette Katzenstein RiAG Dr., z.zt. KG Berlin
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
20 W 52/06 5 T 704/05 Landgericht Darmstadt 50 XVII 448/05 Amtsgericht Darmstadt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Betreuungsverfahren hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene
Bundesrat Drucksache 855/10 (Beschluss) 11.02.11 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Bundesrat Drucksache 152/14 (Beschluss) 23.05.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen
zu Punkt der 944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016
Bundesrat Drucksache 117/1/16 11.04.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - AV - G - In - Wi zu Punkt der 944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016 Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung
Dr. Dag Schölper. Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v.
ein Kommentar Dr. Dag Schölper Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v. Zweck von Recht und Gesetzgebung Das Recht ist
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten
Aktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 7. Aktualisierung 2013 (19. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
Bundesrat Drucksache 6/08 (Beschluss) 15.02.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12949 18. Wahlperiode 28.06.2017 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Mit der durch
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation
zu Punkt... der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Bundesrat Drucksache 580/1/10 03.12.10 Empfehlungen der Ausschüsse Vk - FJ - G - In zu Punkt der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Bundesrat Drucksache 744/12 29.11.12 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der so genannten Zwickauer Terrorzelle ist deutlich
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Punkt 33 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
Bundesrat Drucksache 548/2/08 16.09.08 Antrag des Landes Berlin Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Punkt 33 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008 Der Bundesrat
Bun d esrat Drucksache 250/1/18. E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse
Bun d esrat Drucksache 250/1/18 25.06.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse E - G - - Vk - zu Punkt der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen- Verordnung
Besrat Drucksache 757/13 (Beschluss) 19.12.13 Beschluss des Besrates Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen- Verordnung Der Besrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen,
- Antrag der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen -
Bun d esrat Drucksache 41/1/18 27.02.18 Antrag der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10146 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel DasRechtaufunentgeltlicheBeförderungvielerschwerbehinderterKinder,
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen In der jüngeren Vergangenheit sind vermehrt minderjährige, bereits verheiratete Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Teilweise sind die
zu Punkt... der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Bundesrat Drucksache 648/1/05 09.09.05 Empfehlungen der Ausschüsse FJ - FS - Fz - In zu Punkt der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005 Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen
Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:
Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Bundesrat Drucksache 415/1/07 10.09.07 Empfehlungen der Ausschüsse - - zu Punkt.. der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/2702 19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/2438) 13.06.2018 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär
Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher
Bundesrat Drucksache 388/17 (Beschluss) 02.06.17 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2737 18. Wahlperiode 07.10.2014 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes