Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen

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1 8.4 Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen vom 5. August 05 (Stand. September 05). Grundsätze Geltungsbereich Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen und findet in sämtlichen öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens Anwendung. Sie gilt sinngemäss für Personen, die in Behandlung und Pflege bei freiberuflich tätigen Bewilligungsinhabern und Bewilligungsinhaberinnen stehen. Kann diesen Erlassen keine Vorschrift entnommen werden, finden die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ) und des Obligationenrechts ) Anwendung. Rechtsweg Sieht das Gesetz keinen anderen Rechtsweg vor, so richten sich Streitigkeiten über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Patienten oder der Patientin und der betroffenen Einrichtung respektive dem betroffenen Bewilligungsinhaber oder der betroffenen Bewilligungsinhaberin.. Allgemeine Bestimmungen Patientenaufnahme Die Patienten und Patientinnen sind nach ihrem Eintritt möglichst rasch und in verständlicher Weise über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Erfolgt die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung, besteht ein Anspruch darauf, in den Tagesablauf der entsprechenden Abteilung sowie in die für sie relevanten weiteren medizinischen und betrieblichen Abläufe eingeführt zu werden. ) ) SR 0 SR 0 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

2 8.4 RRV Rechtsstellung der Patienten und Patientiennen Die Namen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals sind den Patienten und Patientinnen bekanntzugeben. Auf Verlangen hat die Bekanntgabe schriftlich zu erfolgen. 4 Wahrung der Privatsphäre Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen sowie ihrer Angehörigen ist zu wahren. 5 Besuche Die Patienten und Patientinnen haben das Recht, innerhalb der in der Hausordnung festgesetzten Zeiten Besuche zu empfangen, sofern ihr medizinischer Zustand dies erlaubt. Sie können Besuche verbieten. 6 Wünsche der Betroffenen Auf die Wünsche der Patienten und Patientinnen, ihrer Angehörigen und gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen ist Rücksicht zu nehmen, soweit sich dies aus medizinischen und betrieblichen Gründen verantworten lässt. 7 Sozialberatung und Seelsorge Die Patienten und Patientinnen haben während ihrem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung das Recht, sich bei sozialen Problemen beraten zu lassen. Sie haben zudem das Recht, einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin beizuziehen. Während des Aufenthalts sind Beratung und Seelsorge, welche durch die Einrichtung erbracht werden, kostenlos. 8 Pflichten der Patienten und Patientinnen Die Patienten und Patientinnen haben die Anordnungen des Personals zu befolgen und dieses bei der Diagnostik, Behandlung und Pflege nach besten Kräften zu unterstützen. Sie haben auf die Mitpatienten und Mitpatientinnen Rücksicht zu nehmen. Bei schweren Verstössen gegen ihre Pflichten können sie aus der Einrichtung entlassen oder in eine andere Abteilung verlegt werden, sofern dadurch weder ihre Gesundheit noch diejenige anderer Personen gefährdet wird.

3 RRV Rechtsstellung der Patienten und Patientiennen 8.4. Besondere Bestimmungen betreffend Aufklärung, Zustimmung und Behandlung 9 Aufklärung und Zustimmung Die vorgängige Aufklärung und Zustimmung des Patienten oder der Patientin nach f. des Gesundheitsgesetzes ) darf nur in Notfällen unterbleiben, in welchen die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihr ausdrückliches Einverständnis zu erklären. Sobald es der Gesundheitszustand erlaubt, ist die Aufklärung nachträglich vorzunehmen und die Zustimmung einzuholen. Die Aufklärung ist schonend vorzunehmen. Dies gilt im Besonderen, wenn vorauszusehen ist, dass die Aufklärung den Patienten oder die Patientin übermässig belastet oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst. Verlangen der Patient oder die Patientin in einem solchen Fall eine vollumfängliche Aufklärung, ist sie ihnen zu erteilen. Angehörige und Drittpersonen dürfen nur mit Einverständnis des Patienten oder der Patientin über deren Gesundheitszustand informiert werden. Das Einverständnis für die Aufklärung des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin, sowie der Person, die mit dem Patienten oder der Patientin in Lebensgemeinschaft steht, der Nachkommen in gerader Linie sowie der Eltern minderjähriger Kinder wird vermutet. 0 Ausdehnung von Operationen Zeigt sich im Verlaufe einer Operation, dass sie über das der betroffenen Person bekanntgegebene Mass hinaus ausgedehnt werden muss, damit eine ernsthafte Gefährdung oder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vermieden werden kann, sind die operierenden Ärzte und Ärztinnen zur Ausdehnung berechtigt, wenn sie im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung der betroffenen Person handeln. Sobald es der Gesundheitszustand erlaubt, ist der Patient oder die Patientin über Art und Umfang der Ausdehnung der Operation sowie deren Folgen zu unterrichten und die Zustimmung zur vorgenommenen Ausdehnung nachträglich einzuholen. Nachbehandlung Die einweisenden oder nachbehandelnden Ärzte und Ärztinnen sind über den Zustand der Patienten und Patientinnen und die erforderlichen weiteren Massnahmen rechtzeitig zu unterrichten. ) 80.

4 8.4 RRV Rechtsstellung der Patienten und Patientiennen Die Patienten und Patientinnen und gegebenenfalls ihre nächsten Angehörigen sind über die Pflege und die Behandlung nach der Entlassung zu unterrichten. Nach Möglichkeit sollen sie zur Selbsthilfe angeleitet oder auf geeignete Hilfsdienste aufmerksam gemacht werden. Datenaufbewahrung, Auskunft und Einsichtnahme Die öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die freiberuflich tätigen Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen sind verpflichtet, die von ihnen bearbeiteten Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigter Veränderung und unerlaubter Bekanntgabe sowie vor Verlust zu schützen. Keine Einsicht erhält der Patient oder die Patientin in persönliche Notizen der Ärzte und Ärztinnen und des Pflegepersonals sowie in Angaben über Drittpersonen. Auskünfte an Dritte oder deren Einsichtnahme in Aufzeichnungen gemäss 0 des Gesundheitsgesetzes ) setzen das Einverständnis des Patienten oder der Patientin voraus. Dieses Einverständnis wird bezüglich dem Ehepartner, dem eingetragenen Partner und der eingetragenen Partnerin sowie der Person, die mit dem Patienten oder der Patientin in Lebensgemeinschaft steht, vermutet. 4 Ist der Patient oder die Patientin minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, steht das Recht auf Auskunft und Einsicht in die Krankengeschichte auch der gesetzlichen Vertretung zu, soweit der urteilsfähige Patient oder die urteilsfähige Patientin nicht widersprechen. 4. Weitere Bestimmungen für psychisch kranke und zwangseingewiesene Personen Grundsatz Sofern die nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels keine Abweichung vorsehen, haben psychisch kranke und zwangseingewiesene Personen die gleichen Rechte und Pflichten wie alle übrigen Patienten und Patientinnen. 4 Behandlungsplan Nach Eintritt in die Einrichtung wird in Absprache mit dem Patienten oder der Patientin ein Behandlungsplan erstellt. Dieser enthält Angaben über die Probleme und Bedürfnisse der betroffenen Person sowie insbesondere die mittel- und langfristigen Behandlungs-, Rehabilitations- und Pflegeziele mit den geplanten Therapien und Massnahmen. Der Behandlungsplan berücksichtigt die Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten aus dem sozialen Umfeld des Patienten oder der Patientin. ) 80. 4

5 RRV Rechtsstellung der Patienten und Patientiennen 8.4 Der Behandlungsplan wird den veränderten Verhältnissen und der persönlichen Entwicklung der betroffenen Person laufend angepasst. Entsprechende Anpassungen sind dem Patienten oder der Patientin zur Zustimmung zu unterbreiten. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. 5 Freiheitseinschränkende Massnahmen Freiheitseinschränkende Massnahmen dürfen von der Einrichtungsleitung nur in Fällen angeordnet werden, in denen eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abgewendet werden soll und weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Sie dürfen nur so lange angewendet werden, wie diese Gefahr anhält. Die Anwendung von freiheitseinschränkenden Massnahmen hat unter grösstmöglicher Schonung der betroffenen Person zu erfolgen. Es dürfen keine Massnahmen ergriffen werden, welche zu einer Schädigung der betroffenen Person führen können. Die Einrichtungsleitung bezeichnet den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin. Der verantwortliche Arzt oder die verantwortliche Ärztin hat für eine geeignete Sicherung, Betreuung und Überwachung des Patienten oder der Patientin zu sorgen. Der verantwortliche Arzt oder die verantwortliche Ärztin überprüft in angemessen kurzen Abständen die Notwendigkeit der Fortführung der angeordneten Massnahme und orientiert die Einrichtungsleitung regelmässig über den Zustand der betroffenen Person. Der verantwortliche Arzt oder die verantwortliche Ärztin können der Einrichtungsleitung Empfehlungen aussprechen. Die Gründe für die freiheitseinschränkende Massnahme, die Art und die Dauer der Massnahme, die Orientierungen der Einrichtungsleitung, die ausgesprochenen Empfehlungen des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin sowie die Angaben über die beteiligten Personen sind zu protokollieren und sowohl von der Einrichtungsleitung als auch dem verantwortlichen Arzt oder der verantwortlichen Ärztin zu unterzeichnen. 4 Die Einrichtungsleitungen haben für das Ergreifen freiheitseinschränkender Massnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese haben insbesondere darzulegen, wer wann welche Mittel einsetzen darf und wie Missbräuche und übermässige Auswirkungen auf den Patienten oder die Patientin verhindert werden sollen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch das Departement. 5 Für die bewilligungspflichtigen Wohn- und Pflegeeinrichtungen gelten die Weisungen des Departementes für Finanzen und Soziales betreffend Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen für Erwachsene. Sie haben nicht zusätzlich Richtlinien nach Absatz 4 zu erlassen. 6 Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. 5

6 8.4 RRV Rechtsstellung der Patienten und Patientiennen Diese Verordnung tritt auf den. September 05 in Kraft. 6

7 RRV Rechtsstellung der Patienten und Patientiennen 8.4 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass Erstfassung 5/05 7

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