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1 CUSTOMER INFORMATION Change of EEX Rules and Regulation against the background of the German High Frequency Trading Act Dear Sir or Madam, With the Act on the Prevention of the Risks and Abuses in High Frequency Trading (High Frequency Trading Act) which came into force on 15 May 2013, inter alia new provisions regarding the 1. Order Transaction Ratio, 2. Fee for the excessive use of the systems of an exchange, and 3. Algorithmic trading have been inserted into the German Exchange Act. EEX has revised and amended its Rules and Regulations in this regard. 1. Order Transaction Ratio According to Sect. 38 of the Exchange Rules the Management Board of the Exchange stipulates an adequate Order Transaction Ratio (OTR) by enacting the Implementation Regulation for the Order Transaction Ratio which comes into effect on 1 February The Management Board of EEX concretizes thereby the adequate OTR to be maintained by the Trading participants of EEX for financial instruments tradable at the respective derivatives markets of EEX. Further information regarding the Implementation Regulation for the Order Transaction Ratio can be found on the EEX website under the following link: 2. Fee for the Excessive Use of the Systems of EEX EEX AG amends its provisions regarding the fee for the excessive use of the systems of EEX (ESU Fee) as from 1 February Similar to the OTR, the question whether a trading participant uses the systems of EEX excessively will be determined in relation to the concluded transactions. Further information regarding the ESU Fee can be found on the EEX website in the Price List (in Sect ) under the following link: Customer Information Page 1

2 3. Implementation by the Participants of EEX The provisions regarding the OTR and the ESU Fee do not apply to Exchange Participants that have quotation obligations. All other Exchange Participants are generally responsible themselves to maintain an adequate OTR and to mind the limits that trigger the ESU Fee. Currently, it is not common at EEX to use electronic systems that would be required to exceed the limits of the OTR and the ESU Fee. In order for you not having to take any monitoring measures for the time being, EEX will monitor for the Exchange Participants the adequacy of the OTR per Exchange Participants and the limit for the ESU Fee, until further notice. In case it becomes noticeable in individual cases that the limits could be reached by an Exchange Participant, EEX will notify the Exchange Participant concerned, that it has to monitor the compliance with the limits of the OTR and the ESU Fee by itself as of that moment. 4. Algorithmic Trading EEX has amended its provisions on algorithmic trading at EEX in the Exchange Rules (Sect. 20 para 4) and in the Technical Implementation Regulations (Sects and 3.5). Henceforward, Exchange Participants have to notify EEX when connecting systems for algorithmic trading to the trading systems of EEX prior to placing them in operation, whereas such notification has to contain a detailed and comprehensible description of the respective system and it has to be confirmed by the Exchange Participant that the respective system for algorithmic trading - is sufficiently resilient, come with sufficient capacity and are subject to adequate trading thresholds and upper trading limits; - avoid the submission of erroneous orders or a functionality of the system that causes dysfunctions of exchange trading or could contribute thereto; - cannot be used for a purpose that violates European or national laws against market abuse or the rules of the exchanges it is connected to; - is continuously parameterized by an exchange trader admitted for the Exchange Participant at the exchange and controlled by an exchange trader admitted for the Exchange Participant at the exchange, the Exchange Participant - has efficient emergency arrangements at its disposal, to deal with unforeseen disruptions in its systems and safeguard, - has completely inspected and monitored its systems properly. - has safeguarded, that records about each change in the computer algorithm are kept. There is no obligation to flag orders that have been entered into the trading systems of EEX by systems for algorithmic trading. Customer Information Page 2

3 Further information can be found in the Exchange Rules and the Technical Implementation Regulations on the EEX website under the following links: Please do not hesitate to contact us on if you have further questions. Yours sincerely, Market Surveillance Phone: Customer Information Page 3

4 KUNDENINFORMATION Änderung des EEX-Regelwerks vor dem Hintergrund des Hochfrequenzhandelsgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem am 15. Mai 2013 in Kraft getretenem Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) wurden u.a. neue Regelungen zum 1. Order-Transaktions-Verhältnis, 2. Entgelt für die übermäßige Nutzung der Systeme einer Börse und 3. algorithmischen Handel in das Börsengesetz eingefügt. EEX hat ihre diesbezüglichen Bestimmungen des Regelwerks überarbeitet. 1. Order-Transaktions-Verhältnis Nach 38 der Börsenordnung legt die Börsengeschäftsführung ein angemessenes Order- Transaktions-Verhältnis (OTV) fest und erlässt die Durchführungsbestimmung zum Order- Transaktions-Verhältnis, welche am 1. Februar 2015 in Kraft tritt. Damit konkretisiert die Börsengeschäftsführung für die an den jeweiligen Terminmärkten der EEX handelbaren Finanzinstrumente das von den Börsenteilnehmern der EEX zu gewährleistende angemessene OTV. Nähere Informationen sind in der Durchführungsbestimmung zum Order-Transaktions- Verhältnis auf der EEX-Webseite unter dem folgenden Link zu finden: 2. Entgelt für die übermäßige Nutzung der Systeme der EEX Die EEX AG passt mit Wirkung zum 1. Februar 2015 ihre Bestimmungen zum Entgelt für die übermäßige Nutzung der Systeme der EEX (ESU-Fee) an. Wie beim OTV bestimmt sich die Frage, ob ein Börsenteilnehmer die Systeme der EEX übermäßig nutzt zukünftig auch in Abhängigkeit von zustande gekommenen Transaktionen. Nähere Informationen sind im Preisverzeichnis der EEX AG (in Abschnitt 3.9.2) auf der EEX- Webseite unter dem folgenden Link zu finden: Customer Information Page 4

5 3. Umsetzung bei den Teilnehmern der EEX Die Bestimmungen zum OTV und zum ESU Entgelt finden auf Börsenteilnehmer mit Quotierungsverpflichtungen keine Anwendung. Alle anderen Börsenteilnehmer der EEX sind grundsätzlich selbst verantwortlich, ein angemessenes OTV zu gewährleisten und die Grenze zur Auslösung des ESU-Entgelts zu beachten. Aktuell ist der Einsatz elektronischer Systeme, die für das Überschreiten von OTV und der Grenze zum ESU-Entgelt erforderlich sind, an der EEX nicht gebräuchlich. Damit Sie diesbezüglich zunächst keine Überwachungsmaßnahmen ergreifen müssen, wird die EEX bis auf weiteres die Angemessenheit des OTV je Börsenteilnehmer und die Grenze zum ESU-Entgelt für die Börsenteilnehmer überwachen. Sofern erkennbar wird, dass die Grenzen bei einem Börsenteilnehmer im Einzelfall erreicht werden könnten, wird EEX den betroffenen Börsenteilnehmer darauf hinweisen, dass er ab diesem Zeitpunkt die Einhaltung der OTV und ESU-Entgelt-Grenzen selber überwachen muss. 4. Algorithmischer Handel Mit Wirkung zum 22. November 2014 hat die EEX ihre Bestimmungen zum algorithmischen Handel an der EEX in der Börsenordnung ( 20 Abs. 4) und den Technischen Durchführungsbestimmungen (Ziff und 3.5) angepasst. Nunmehr ist der EEX der Anschluss von Systemen zum algorithmischen Handeln an die Handelssysteme der EEX vor deren Inbetriebnahme durch den Börsenteilnehmer anzuzeigen, wobei die Anzeige eine genaue und nachvollziehbare Beschreibung der jeweils verwendeten Systeme zu enthalten hat und der Börsenteilnehmer zu bestätigen hat, dass dass das jeweilige System zum algorithmischen Handel: - hinreichend belastbar ist, über ausreichende Kapazitäten verfügt und angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegt, - die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise des Systems vermeidet, durch die Störungen des Börsenhandels verursacht oder ein Beitrag dazu geleistet werden könnte, - nicht für einen Zweck verwendet werden kann, der gegen die europäischen und nationalen Vorschriften gegen Marktmissbrauch oder gegen die Vorschriften der Börsen verstößt, mit denen es verbunden ist, - fortlaufend durch einen für den Börsenteilnehmer an der Börse zugelassenen Börsenhändler parametrisiert und während des laufenden Handels von einem für den Börsenteilnehmer an der Börse zugelassenen Börsenhändler kontrolliert wird, dass der Börsenteilnehmer - über wirksame Notfallvorkehrungen verfügt, um mit unvorhergesehenen Störungen in seinen Systemen umzugehen, - seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, - sichergestellt ist, dass jede Änderung eines zum Handel verwendeten Computeralgorithmus dokumentiert wird. Customer Information Page 5

6 Es besteht keine Kennzeichnungspflicht für Aufträge, die durch ein der EEX angezeigtes System zum algorithmischen Handel in die Handelssysteme der EEX eingegeben werden. Nähere Informationen sind in der Börsenordnung und den technischen Durchführungsbestimmungen auf der EEX-Webseite unter dem folgenden Link zu finden: Für Fragen steht Ihnen gern die EEX-Marktsteuerung unter Tel zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Market Surveillance Telefon: Customer Information Page 6

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