LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH"

Transkript

1 P.b.b. 01Z K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 77 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 6. März Stück Nr. 31 Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2008) Nr. 31 Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2008) Auf Grund des 33 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet: 1 Art der Förderung (1) Die Förderung besteht 1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnungen; 2. in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des 10 des Oö. WFG 1993 zur Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen. (2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung gewährt werden: 1. Gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen und Wohnheimen; 2. Gemeinden und Institutionen, welche ihre tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken widmen für die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen und Wohnheimen; 3. Gewerblichen Bauträgern für die Errichtung von Mietund Eigentumswohnungen. (3) Wenn die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung auch natürlichen Personen gewährt werden. 2 Förderungsauflagen zum Schutz Dritter (1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn: 1. das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung geldlastenfrei ist; 2. zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens ausgenommen für Wohnheime sowie Bauten gemäß 1 Abs. 2 Z. 1 im Mietbereich eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens in der Höhe der Baukosten, vorgelegt wird; 3. ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben. (2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß 7 Abs. 3 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteilt. (3) Bei einer Förderung für natürliche Personen ( 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern. (4) Gewerbliche Bauträger erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird. 3 Ausmaß des Förderungsdarlehens und der förderbaren Nutzfläche für die Errichtung von Wohnungen (1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen: 1. bei Miet(kauf)wohnungen bis maximal 60 % der Gesamtbaukosten; 2. bei Eigentumswohnungen bis maximal 60 % der Gesamtbaukosten; 3. bei Betreubaren Wohnungen bis maximal 90 % der Gesamtbaukosten. (2) Das Ausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche beträgt: 1. beim Neubau von Miet- und Eigentumswohnungen 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben;

2 Seite 78 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr beim Ein-, Um- oder Zubau von Miet- und Eigentumswohnungen 90 m². (3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt: 1. um 50 Euro je m² Wohnnutzfläche bei der Errichtung eines barrierefreien Personenaufzugs in einem Gebäude mit weniger als vier Geschoßen; 2. um 50 Euro je m² Wohnnutzfläche beim Neubau von Wohnanlagen bis zwölf Wohneinheiten; 3. um Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage; 4. um Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen; 5. um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche bei der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt; 6. um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche bei Errichtung einer Solaranlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt; 7. um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.b. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert). (4) Die geförderten Gesamtbaukosten im Sinn des Abs. 1 erhöhen sich um 75 Euro bis 200 Euro je m² Wohnnutzfläche in Abhängigkeit vom nachgewiesenen energetischen Gebäudestandard. Bei Nichterreichung des Mindeststandards wird keine Förderung gewährt. Für die Gewährung der Förderung sind folgende energetische Standards maßgebend: Niedrigenergiehaus als Mindeststandard.. 75 Euro/m² A B/V B größer gleich 0, kwh/m²a A B/V B kleiner gleich 0, ,5 kwh/m²a A B/V B zwischen 0,2 und 0, linear ansteigend von 22,5 bis 45 kwh/m²a bzw ,5* A B/V B Ab entfällt diese Förderstufe. Niedrigstenergiehaus Euro/m² A B/V B größer gleich 0, kwh/m²a A B/V B kleiner gleich 0, kwh/m²a A B/V B zwischen 0,2 und 0, linear ansteigend von 15 bis 30 kwh/m²a bzw * A B/V B Passivhaus Euro/m² Energiekennzahl kleiner gleich 10 kwh/(m²a) unabhängig vom Verhältnis A B/V B Bei Errichtung eines barrierefreien Personenaufzugs in einem Gebäude mit weniger als vier Geschoßen können die über 3 Abs. 3 Z. 1 gewährten Zuschläge hinausgehenden tatsächlichen Errichtungskosten als Erhöhung der geförderten Gesamtbaukosten anerkannt werden. (5) Im Rahmen eines Anlagen-Contractings wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrags im Zuge der Errichtung der Wohnanlage als Neubaukosten des Bauträgers anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert: - Es muss sich dabei um eine Anlage, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben wird, handeln. Erneuerbare Energieträger sind Biomasse, Umgebungswärme und Sonnenenergie. - Die Investitionskosten des Contractors sind der Förderstelle nachzuweisen. - Der Bauträger hat das zur Ausfinanzierung des Bauvorhabens notwendige Hypothekardarlehen gemäß 11 Abs. 1 bzw. Abs. 7 um jenen Anteil zu verringern, der im Rahmen des Contractings fremdfinanziert wird. Die Zinssatzobergrenze gemäß 11 Abs. 7 ist auch im Contracting-Vertrag einzuhalten. - Der Contracting-Vertrag ist der Förderstelle vorzulegen. - Eigentumsübergang der Anlage am Ende der Contracting-Laufzeit bzw. maximal nach 20 Jahren oder bei vorzeitiger Auflösung des Contracting-Vertrags oder im Konkursfall des Contractors. - Die Anlage muss sich bei Eigentumsübergang in technisch einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand befinden. 4 Energietechnische Mindeststandards bei Wohnheimen Bei Wohnheimen ist als energetischer Mindeststandard ein Niedrigenergiehaus vorzusehen. 5 Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnungen Anstelle des Landesdarlehens kann auch ein gleich hohes Hypothekardarlehen durch Annuitätenzuschüsse dergestalt gefördert werden, so dass die Annuitätenbelastung aus dem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Landesdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung. 6 Bedingungen des Förderungsdarlehens (1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 37 Jahre. Förderungszuschläge gemäß 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 38,2 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 39,3 Jahre.

3 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 Seite 79 (2) Beim Betreubaren Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre. Förderungszuschläge gemäß 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 47,3 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 48,5 Jahre. (3) Förderzuschläge für energiesparende Bauweise, den Einbau einer Solaranlage oder einer Biomasse-Heizanlage sowie die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß 3 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität. (4) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten. (5) Den Annuitäten gemäß Abs. 1 liegt eine jährliche Verzinsung von 1 % über die gesamte Darlehenslaufzeit zu Grunde. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist unverzinst. (6) Die Annuitäten betragen bei 60 % Förderungsdarlehen anfänglich 0,701 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, bei 90 % Förderungsdarlehen anfänglich 1,596 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Diese Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend den in der Anlage 1 und 2 dargestellten Annuitätenplänen. (7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners zu Grunde zu legen. 7 Ausmaß der Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnheimen Für die Errichtung von Wohnheimen werden Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt. 8 Bedingungen der Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnheimen (1) Die Höhe des Annuitätenzuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen der jeweiligen konstanten Annuität des Hypothekardarlehens und der konstanten Annuität eines Darlehens mit gleicher Laufzeit wie das aufgenommene Hypothekardarlehen, allerdings mit einer jährlichen Verzinsung von 1 %. (2) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung. 9 Einsatz von Eigenmitteln Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel ist vom Ausmaß der Förderung abhängig: 1. Bei Mietwohnungen beträgt der Eigenmitteleinsatz mindestens 7 % durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber, wobei diese Eigenmittel mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen sind und die Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des 14 WGG 1979 entsprechen muss. 2 % sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen. 2. Bei Betreubarem Wohnen beträgt der Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers mindestens 10 %. 3. Bei Eigentumswohnungen sind mindestens 10 % der Gesamtbaukosten durch die künftige Eigentümerin oder den Eigentümer aufzubringen. 10 Ausstattung (1) Als normale Ausstattung im Sinn des 2 Z. 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 und den bautechnischen Bestimmungen entspricht. (2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen: 1. Mietwohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen; bei Eigentumswohnungen kann die Oberflächenendausführung entfallen. 2. Bei Wohnungen über 50 m² Nutzfläche ist eine Küche (bzw. Kochnische bei Kleinwohnungen bis 50 m²) mit den erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank herzustellen und eine bauliche Trennung von Bad und WC vorzunehmen; dies gilt nicht bei einer behindertengerechten Ausführung. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen. 3. Ein der Größe der Wohnung entsprechender Abstellraum (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen. 4. Eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 m² pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist, oder wenn der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist. 5. Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden. 6. Die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage 3 einzuhalten. (3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:

4 Seite 80 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr barrierefreier Zugang zum Wohnhaus über den Haupteingang; 2. genereller Lifteinbau ab dem zweiten Obergeschoß bei Wohnanlagen mit neun oder mehr Wohnungen. Bei Gebäuden ohne zwingenden Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist; 3. barrierefreier Zugang zu den Wohnungen im Erdgeschoß und den Liftausstiegstellen; 4. alle Nebenräume (wie Keller, Tiefgarage, Müllplatz, usw.) sind barrierefrei zu gestalten und durch den gemäß Z. 2 eingebauten oder vorgesehenen Lift barrierefrei zu erreichen; 5. keine Stufen in den Wohnungen (ausgenommen Maisonetten), so dass Räume für den täglichen Bedarf (und bei Maisonetten mindestens ein Wohn-/Schlafraum) barrierefrei erreichbar sind; 6. werden Duschen eingebaut, so sind diese barrierefrei auszuführen. Der Platz einschließlich aller notwendigen Installationen und sonstigen Vorkehrungen für einen nachträglichen Einbau einer barrierefreien Dusche ist jedenfalls vorzusehen; 7. Türen mit mindestens 80 cm Breite (ÖNORM B 1600); 8. eine nachträgliche Zusammenlegung von Bad und WC zu einer rollstuhltauglichen Sanitärzelle muss ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich sein. Eine Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein; 9. beim Betreubaren Wohnen sind im Zuge der Errichtung eines Neubaus Loggien oder überdachte Balkone vorzusehen. 11 Gesamtbaukosten (1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne Zuschläge gemäß 6 Abs. 3 und ohne Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers (= Belastungsobergrenze), den Wert von 3,65 Euro pro m² und Monat nicht übersteigen darf. (2) Beim Betreubaren Wohnen wird die Belastungsobergrenze mit 2,70 Euro pro m² und Monat festgelegt. (3) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten gemäß Abs. 1 die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Belastungsobergrenzen, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert werden. (4) Förderungszuschläge und Belastungsobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden. (5) Zum Ausgleich der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Eigentumswohnungen und Mietwohnungen werden bei Eigentumswohnungen 110 % der anerkannten Baukosten gefördert. (6) Höhere Finanzierungsanteile sind bei der Brauchbarmachung denkmalgeschützter Objekte oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen möglich. (7) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) + 0,25 Prozentpunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Vom Förderungswerber sind drei Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen. (8) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 25 Jahre zu betragen. 12 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2005, LGBl. Nr. 31, außer Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Kepplinger Landesrat Anlagen Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung Linz, Klosterstraße 7.

5 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 Seite 81 Anlage 1 Anlage 1: Annuitätenpläne Neubauförderung Standarddarlehen: Anteil Landes-DL = 60% Jahr Jahresannuitäten in Prozent der Darlehenssumme 1 0,701% 2 0,770% 3 0,840% 4 0,911% 5 0,984% 6 1,057% 7 1,132% 8 1,207% 9 1,284% 10 1,362% 11 1,441% 12 1,522% 13 1,603% 14 1,686% 15 1,770% 16 1,884% 17 2,000% 18 2,118% 19 2,239% 20 2,362% 21 2,487% 22 2,615% 23 2,746% 24 2,879% 25 3,015% 26 6,426% 27 6,567% 28 6,712% 29 6,859% 30 7,009% 31 7,162% 32 7,318% 33 7,477% 34 7,639% 35 7,805% 36 7,974% 37 8,146%

6 Seite 82 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 Anlage 2 Anlage 2: Annuitätenpläne Betreubares Wohnen Betreubares Wohnen Jahr Jahresannuitäten in Prozent der Darlehenssumme 1 1,596% 2 1,618% 3 1,641% 4 1,663% 5 1,686% 6 1,709% 7 1,732% 8 1,756% 9 1,779% 10 1,803% 11 1,827% 12 1,852% 13 1,876% 14 1,901% 15 1,926% 16 1,952% 17 1,977% 18 2,003% 19 2,029% 20 2,056% 21 2,082% 22 2,109% 23 2,137% 24 2,164% 25 2,192% 26 2,220% 27 2,248% 28 2,277% 29 2,306% 30 2,335% 31 2,364% 32 2,394% 33 2,424% 34 2,454% 35 2,485% 36 2,516% 37 2,547% 38 2,579% 39 2,611% 40 2,643% 41 2,675% 42 2,708% 43 2,742% 44 2,775% 45 2,809% 46 2,843%

7 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 Seite 83 Anlage 3 Ökologische Mindestkriterien Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden. - HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe (die HFKW-freien und HFCKW-freien Wärmedämmstoffe und Baustoffe sind der periodisch aktualisierten Liste des Klimaschutzbeauftragten zu entnehmen) - Brennwerttechnik bei Gaskessel - selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z.b. Thermostatventil) - Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 60/35 C) - bei Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs- Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig - ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Passivhäusern) - elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung sind nicht zulässig - ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen - luftdichte Gebäudehülle mit n 50 -Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 h-1 bei Passivhäusern - fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabe-systeme - kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC-Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen - Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h. - formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe - Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden- und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard "sehr emissionsarm" (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis - lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wandund Deckenanstriche, Tapetenkleber - Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen max. 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind max. 8 % Lösemittelanteil erlaubt - lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen

Erfolgsimmobilien Gabriele Wieser

Erfolgsimmobilien Gabriele Wieser Wohnbauförderung OÖ. Wohnbauförderung Land Oberösterreich Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2005)

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 129 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 30. April 2009 38. Stück Nr. 38 Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2009 Nr. 38 Verordnung der Oö. Landesregierung über

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 381 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben und versendet am 31. Oktober 2014 80. Stück Nr. 80 Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014 Nr. 80 Verordnung der Oö. Landesregierung über

Mehr

Laufzeit: Verzinsung: Annuität: 1. bis 5. Jahr 1,00 Prozent 1,50 Prozent. 6. bis 10. Jahr 2,00 Prozent 3,00 Prozent

Laufzeit: Verzinsung: Annuität: 1. bis 5. Jahr 1,00 Prozent 1,50 Prozent. 6. bis 10. Jahr 2,00 Prozent 3,00 Prozent Eigentumswohnungen (Variante Zinsenzuschuss) Achtung: Bei dieser Förderung gelten für Förderungszusicherungen seit 1.1.2012 neue Förderungshöhen! Ihr Bauträger informiert Sie gerne über die, für das in

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. Dezember Verordnung

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. Dezember Verordnung 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. Dezember 2018 Nr. 118 Verordnung: Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 301 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 8. Juli 2013 55. Stück Nr. 55 Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 Nr. 55 Verordnung der Oö. Landesregierung über

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. Dezember Verordnung

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. Dezember Verordnung 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. Dezember 2018 Nr. 116 Verordnung: Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2019 Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der

Mehr

Seite 1 von 6 Eigentumswohnungen (Variante Zinsenzuschuss) Achtung: Bei dieser Förderung gelten für Förderungszusicherungen ab 1.1.2012 neue Förderungshöhen! Ihr Bauträger informiert Sie gerne über die,

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, Fassung vom 30.03.2015

Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, Fassung vom 30.03.2015 Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, Fassung vom 30.03.2015 Langtitel Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 65 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 29. Februar 2012 17. Stück Nr. 17 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2012 Nr. 17 Verordnung der Oö. Landesregierung

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 385 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Dezember 2011 105. Stück Nr. 105 Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 Nr. 105 Verordnung der Oö. Landesregierung über

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 59 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 29. Februar 2012 16. Stück Nr. 16 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012 Nr. 16 Verordnung der Oö. Landesregierung

Mehr

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Salzburg

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Salzburg Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Salzburg 1. Sie haben Anspruch auf Wohnbauförderung Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellter Ausländer sein (z. B. EU-Bürger).

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 4. Mai 2001 46. Stück 46. Verordnung: Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 29. Juni Verordnung

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 29. Juni Verordnung 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 29. Juni 2018 Nr. 54 Verordnung: Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung

Mehr

Förderungen des Wohnbauressorts

Förderungen des Wohnbauressorts Förderungen des Wohnbauressorts FÖRDERFÄLLE 2009/2010 Anzahl der geförderten Wohneinheiten/Bezieher/Haushalte 2000-2009 2009 Neubau Mietwohnungen 2.686 18.811 Eigentumswohnungen 410 3.651 Eigenheime 3.500

Mehr

Junges Wohnen. Wohnen und Bedarfsdeckung. Wohnen und Beschäftigung. Mietwohnungen für junge Menschen

Junges Wohnen. Wohnen und Bedarfsdeckung. Wohnen und Beschäftigung. Mietwohnungen für junge Menschen Wohnbau Wohnen und Bedarfsdeckung Die Zahl der Einpersonenhaushalte steigt weiter an, was in erster Linie auf die hohe Zunahme Alleinlebender im jüngeren und mittleren Erwachsenenalter zurückzuführen ist.

Mehr

HYPO Sanierungsdarlehen

HYPO Sanierungsdarlehen Sie möchten endlich Ihren Traum vom ausgebauten Dachgeschoß verwirklichen, Ihr Haus sanieren oder energiesparende Maßnahmen realisieren? Ob für die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen, Miet- und

Mehr

HYPO Sanierungsdarlehen

HYPO Sanierungsdarlehen Sie möchten endlich Ihren Traum vom ausgebauten Dachgeschoß verwirklichen, Ihr Haus sanieren oder energiesparende Maßnahmen realisieren? Ob für die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen, Miet- und

Mehr

Mietkaufhäuser Reihen- und Doppelhäuser NEUE FÖRDERUNG AB Wohnbau Landesregierung Oberösterreich.

Mietkaufhäuser Reihen- und Doppelhäuser NEUE FÖRDERUNG AB Wohnbau Landesregierung Oberösterreich. NEUE FÖRDERUNG AB 1.7.2018 Mietkaufhäuser Reihen- und Doppelhäuser Stand: Juli 2018 www.land-oberoesterreich.gv.at Wohnbau Landesregierung Oberösterreich IMPRESSUM: Medieninhaber und Herausgeber: Land

Mehr

Reihenhäuser. Wer wird gefördert?

Reihenhäuser. Wer wird gefördert? Seite 1 von 8 Amt der Oö. Landesregierung 4021 Linz Landhausplatz 1 Telefon (+43 732) 77 20-0 Fax (+43 732) 77 20-2116 68 E-Mail post@ooe.gv.at www.land-oberoesterreich.gv.at Reihenhäuser Gefördert wird

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 151 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 24. Juni 2013 25. Stück 25. Verordnung: Sanierungsverordnung 2008; Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0091 und 32006L0032] 25. Verordnung der Wiener

Mehr

im Wege des oö Energiesparverbandes Landstraße Linz Antragsteller/in (grundbücherliche/r Eigentümer/in) Anhang 2 Amt der Oö.

im Wege des oö Energiesparverbandes Landstraße Linz Antragsteller/in (grundbücherliche/r Eigentümer/in) Anhang 2 Amt der Oö. Anhang bauteilbeschreibung Abbruch und neubau Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitiger neubau eines Eigenheims mit höchstens zwei Wohnungen - für die Erlangung eines energetischen befundes durch den

Mehr

Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt

Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt Reihenhäuser Wer wird gefördert? Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sind, das geförderte Eigenheim mit Hauptwohnsitz beziehen und ihre bisherigen

Mehr

Ökokriterien Wohnbauförderung 2005

Ökokriterien Wohnbauförderung 2005 Ökokriterien Wohnbauförderung 2005 gemäß Oö. Eigenheim-Verordnung 2005 Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2005 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2005 Eigenheim Neubau und Eigenheim Sanierung Folgende Ökokriterien

Mehr

Mietzinsbildung

Mietzinsbildung Mietzinsbildung 62. (1) Der für die Überlassung eines nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes geförderten Mietgegenstandes zu entrichtende Hauptmietzins setzt sich auf Förderungsdauer wie folgt zusammen:

Mehr

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol 1. Sie haben Anspruch auf Wohnbauförderung Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger sein oder ein gleichgestellter Ausländer (z.

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Dr. Manfred Haimbuchner am 2. Dezember 2011 zum Thema "Wohnbaureform 2012: Budget und Ausblick" Aktuelle Situation Was können wir tun, um die Bauleistung

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 5. Juni Verordnung: Sanierungsverordnung 2008; Änderung [CELEX-Nr.

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 5. Juni Verordnung: Sanierungsverordnung 2008; Änderung [CELEX-Nr. 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2018 Ausgegeben am 5. Juni 2018 33. Verordnung: Sanierungsverordnung 2008; Änderung [CELEX-Nr.: 32010L0031] Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 - Oö. WFG 1993 StF: LGBl.Nr. 6/1993 (WV) idf: LGBl.Nr. 93/1996 (DFB) LGBl.Nr. 102/1997 (GP XXIV IA 1073/1997 AB

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND 343 Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 29. Dezember 2009 44. Stück 88. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009, mit der die Burgenländische

Mehr

GHS Ti-0342 Wohnanlage. Aldrans Römerfeld d, 3. BA

GHS Ti-0342 Wohnanlage. Aldrans Römerfeld d, 3. BA GHS Ti-0342 Wohnanlage Aldrans Römerfeld d, 3. BA Finanzierung und Kosten Innsbruck, am 16.04.2019 1. Wohnbauförderung Kriterien Angemessene Wohnnutzflächen Haushaltsgröße Die Wohnungen dürfen nur an förderungswürdige

Mehr

Zusammenfassung Wohnbauförderung 2012

Zusammenfassung Wohnbauförderung 2012 Zusammenfassung Wohnbauförderung 2012 Inhalt 1. Neubau oder Ersterwerb 2. Wohnhaussanierung 3. Ökobonusförderung Förderstelle Abteilung Wohnbauförderung Landhaus 1 Eduard Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck

Mehr

betrifft Änderungen folgender Paragraphen (im WWFSG 1989 eingearbeitet): 17 Abs. 2; 62 Abs. 2, Abs. 7, Abs. 8 Z. 2 lit. a

betrifft Änderungen folgender Paragraphen (im WWFSG 1989 eingearbeitet): 17 Abs. 2; 62 Abs. 2, Abs. 7, Abs. 8 Z. 2 lit. a Gesetz vom 30. Juni 1989, mit dem das Gesetz vom 24. Februar 1989 über die Förderung der Errichtung und der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Mehr

GHS Ti-0366 Wohnanlage Schwendau. Finanzierung und Kosten

GHS Ti-0366 Wohnanlage Schwendau. Finanzierung und Kosten GHS Ti-0366 Wohnanlage Schwendau Innsbruck, am 12.04.2017 1. Wohnbauförderung Kriterien Angemessene Wohnnutzflächen Haushaltsgröße Die Wohnungen dürfen nur an förderungswürdige Personen, welche nachstehende

Mehr

Wohnbauförderung Schwerpunkte 2009

Wohnbauförderung Schwerpunkte 2009 Amt der Tiroler Landesregierung Wohnbauförderung Schwerpunkte 2009 1. Förderungsrichtlinien werden verstärkt auf Klimaschutzziele ausgerichtet o niedriger Energieverbrauch o moderne, klimaschonende Haustechnik

Mehr

Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 Bgld. WFG 2018

Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 Bgld. WFG 2018 Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 Bgld. WFG 2018 Beim Neubau im Eigenheimbereich soll sich die Förderhöhe zusammen setzen aus Objektförderung und Subjektförderung. Alle Personenbezogenen Komponenten

Mehr

Eigentumswohnungen. Wohnen und Bedarfsdeckung. Wohnen und Beschäftigung. Errichtung und Kauf. Wohnbau Landesregierung

Eigentumswohnungen. Wohnen und Bedarfsdeckung. Wohnen und Beschäftigung. Errichtung und Kauf. Wohnbau Landesregierung Wohnbau Wohnen und Bedarfsdeckung Die Zahl der Einpersonenhaushalte steigt weiter an, was in erster Linie auf die hohe Zunahme Alleinlebender im jüngeren und mittleren Erwachsenenalter zurückzuführen ist.

Mehr

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Wien

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Wien Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Wien 1. Sie haben Anspruch auf Wohnbauförderung Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellter Ausländer sein (z. B. EU-Bürger).

Mehr

WEMA - Ihr Partner für Ihren Lebens-Wohn-Traum!

WEMA - Ihr Partner für Ihren Lebens-Wohn-Traum! WEMA - Ihr unabhängiger Finanzdienstleister August Weinzerl Versicherungsmakler & Vermögensberater Gew.Register Nr. 606/15009 u. 14928 WEMA - Ihr Partner für Ihren Lebens-Wohn-Traum! Büro 8055 Graz-Puntigam,

Mehr

Förderungen für Private

Förderungen für Private Herzlich Willkommen Förderungen für Private Direktförderungen Sanierungsscheck Wohnbauförderung Wohnhaussanierung Land Kärnten - Vor-Ort-Energieberatung Privathaushalte werden von der Kärntner Landesregierung

Mehr

Höchste Aussichten in Strengen.

Höchste Aussichten in Strengen. Hier bin ich daheim. we-tirol.at Höchste Aussichten in Strengen. Hanglage in Grieshof Hier bin ich daheim. Die Wohnungseigentum: Größter privater gemeinnütziger Wohnbauträger. Ihr Ansprechpartner in Sachen

Mehr

Verländerte Förderungsvorschriften

Verländerte Förderungsvorschriften 72. Gesetz vom 3. Juli 1997 zur besonderen Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen (2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz), LGBl. Nr. 72/1997 i.d.f. LGBl. Nr. 97/1998 Der Salzburger Landtag hat

Mehr

Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 30. März Stück

Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 30. März Stück P. b. b. GZ 02Z032441 M 119 Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 30. März 2009 9. Stück 32. Gesetz vom 10. Februar 2009, mit dem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz 2001

Mehr

Höchste Aussichten in Strengen.

Höchste Aussichten in Strengen. Hier bin ich daheim. we-tirol.at Höchste Aussichten in Strengen. Hanglage in Grieshof 2 3 Hier bin ich daheim. Die Wohnungseigentum: Größter privater gemeinnütziger Wohnbauträger. Ihr Ansprechparnter in

Mehr

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Niederösterreich

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Niederösterreich Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Niederösterreich So haben Sie Anspruch auf Wohnbauförderung Der Förderungswerber muss ein österreichischer Staatsbürger bzw. ein gleichgestellter Ausländer

Mehr

Wohnbaufondsrichtlinien 2009/2010

Wohnbaufondsrichtlinien 2009/2010 Wohnbaufondsrichtlinien 2009/2010 1 Förderungen Die Förderung aus Mitteln des Landeswohnbaufonds besteht a) in der Gewährung zinsbegünstigter Darlehen zur 1. Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein-, Umbauten

Mehr

Gesetz vom 4. Juli 1996 zur besonderen Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen (Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz), LGBl. Nr.

Gesetz vom 4. Juli 1996 zur besonderen Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen (Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz), LGBl. Nr. Gesetz vom 4. Juli 1996 zur besonderen Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen (Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz), LGBl. Nr.74 Förderungsrahmen 1. Das Land Salzburg stellt für Förderungen nach

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 127 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 11. April 2008 42. Stück Nr. 42 Verordnung der

Mehr

FINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018

FINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018 FINANZIERUNGSARTEN LT. SANIERUNGSVERORDNUNG 2008 LGBl. Nr. 2/2009 idf. LGBl. Nr. 33/2018 Stand: 08. April 2019 Grundlagen: Förderbare Gesamtbaukosten: 740 je m² Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 12. Juli 2012 29. Stück 50. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2012 über die Ausgestaltung der Wahlkarten

Mehr

Wohnbauförderung - Aktuell

Wohnbauförderung - Aktuell Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 Umfassende energetische Sanierung Kleine Sanierung umfassende Sanierung Barrierefreies und altengerechtes Wohnen Assanierung Behindertenmaßnahmen Begriffsbestimmungen

Mehr

Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand: Reduzierung von Barrieren, Verbesserung Einbruchschutz für Mietwohnungen Stand

Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand: Reduzierung von Barrieren, Verbesserung Einbruchschutz für Mietwohnungen Stand 1 von 5 Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand: Reduzierung von Barrieren, Verbesserung Einbruchschutz für Mietwohnungen Stand 19.01.2017 Zur Modernisierung des Wohnungsbestandes, insbesondere

Mehr

Verländerte Förderungsvorschriften

Verländerte Förderungsvorschriften 6. Allgemeine Begriffsbestimmungen; Verweisungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. als Wohnung: eine zur ganzjährigen Benützung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit

Mehr

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 28. Dezember

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 28. Dezember 1 von 6 Jahrgang 2016 Kundgemacht am 28. Dezember 2016 103. Verordnung: Wohnbauförderungsverordnung 2015, Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen; Änderung 103. Verordnung der

Mehr

Verländerte Förderungsvorschriften

Verländerte Förderungsvorschriften Gesetz vom 15. Dezember 1992 zur besonderen Förderung des Wohnbaus in den Jahren 1993 bis 1996 (Sonderwohnbauförderungsgesetz), LGBl. Nr.36 und 151/1993 i.d.f. LGBl. Nr.31/1994 1. Abschnitt Förderungsrahmen

Mehr

EINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE

EINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE EINZELMASSNAHMEN AM UND IM GEBÄUDE Inhalt: Was sind gebäudebezogene Einzelmaßnahmen? So wird gefördert! Wie wird um Förderung angesucht? Berechnungsbeispiel Stand: 05. Februar 2018 WAS SIND GEBÄUDEBEZOGENE

Mehr

Wohnbaufondsrichtlinien 2008

Wohnbaufondsrichtlinien 2008 Wohnbaufondsrichtlinien 2008 I. Abschnitt 1 Förderungen Die Förderung aus Mitteln des Landeswohnbaufonds besteht a) in der Gewährung zinsbegünstigter Darlehen zur 1. Errichtung von Wohnungen durch Zu-,

Mehr

Hochfilzen. Am Hörhag Wohnen am Lande.

Hochfilzen. Am Hörhag Wohnen am Lande. Wohnen am Lande. www.we-tirol.at ... hier bin ich daheim. Wohnungseigentum ist seit über 62 Jahren ein starker und zuverlässiger Partner von über 110 Tiroler Gemeinden. Zahlreiche Projekte im Bereich Wohnbau,

Mehr

1)WOHNBAUFÖRDERUNG FÜR DIE ERRICHTUNG EINES EIGENHEIMES ODER DEN ERSTERWERB EINER EIGENTUMSWOHNUNG.

1)WOHNBAUFÖRDERUNG FÜR DIE ERRICHTUNG EINES EIGENHEIMES ODER DEN ERSTERWERB EINER EIGENTUMSWOHNUNG. WOHNBAUFÖRDERUNG TIROL Diese Seiten sollen Ihnen den Weg durch den Förderungsdschungel erleichtern. Auf den nächsten Seiten erfahren Sie, wie Sie zur maximalen Förderung durch das Land Tirol kommen. Die

Mehr

NÖ BAUGEWERBETAG Forcierung der regionalen Wirtschaft durch Fördermodelle

NÖ BAUGEWERBETAG Forcierung der regionalen Wirtschaft durch Fördermodelle NÖ BAUGEWERBETAG 2016 (11. November 2016) Forcierung der regionalen Wirtschaft durch Fördermodelle Einführungsvortrag Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Andreas Kropik (Bauwirtschaftliche Beratung GmbH / TU Wien)

Mehr

Wohnhaussanierung. Wohnen und Bedarfsdeckung. Wohnen und Beschäftigung. von Häusern bis zu 3 Wohnungen

Wohnhaussanierung. Wohnen und Bedarfsdeckung. Wohnen und Beschäftigung. von Häusern bis zu 3 Wohnungen Wohnbau Wohnen und Bedarfsdeckung Die Zahl der Einpersonenhaushalte steigt weiter an, was in erster Linie auf die hohe Zunahme Alleinlebender im jüngeren und mittleren Erwachsenenalter zurückzuführen ist.

Mehr

Eigenheime Doppelhäuser und Reihenhäuser

Eigenheime Doppelhäuser und Reihenhäuser NEUE FÖRDERUNG AB 1.7.2018 Eigenheime Doppelhäuser und Reihenhäuser Stand: Juli 2018 www.land-oberoesterreich.gv.at Wohnbau Landesregierung Oberösterreich IMPRESSUM: Medieninhaber und Herausgeber: Land

Mehr

I N F O R M A T I O N. LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent. Leistungsbilanz der Abteilung Wohnbauförderung

I N F O R M A T I O N. LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent. Leistungsbilanz der Abteilung Wohnbauförderung I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner, Wohnbaureferent am Donnerstag, 12. Jänner 2017 zum Thema Leistungsbilanz der Abteilung Wohnbauförderung Weitere Gesprächsteilnehmerin:

Mehr

122. Artikel 1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird - Wohnbeihilfenverordnung

122. Artikel 1. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird - Wohnbeihilfenverordnung 122. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006 mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt (Wohnbeihilfenverordnung) und die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Rudi Anschober am 26. Februar 2008 zum Thema "Oberösterreich verwirklicht Klimaschutzoffensive durch Energiewende vier konkrete Beschlüsse sind Weichenstellungen

Mehr

STEIERMÄRKISCHER LANDTAG

STEIERMÄRKISCHER LANDTAG STEIERMÄRKISCHER LANDTAG LANDESRECHNUNGSHOF BERICHT LRH 24 Q 12-1999/9 Gebarungskontrolle steirischer Wohnbauträger gemäß LRH-VG 26 Abs. 2, Z 4 Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS I. PRÜFUNGSAUFTRAG...1 II. PRÜFUNGSERGEBNISSE...

Mehr

WOHNBAUFÖRDERUNG. Attraktive Finanzierung. Wohnbauförderung / Wohnhaussanierung

WOHNBAUFÖRDERUNG. Attraktive Finanzierung. Wohnbauförderung / Wohnhaussanierung WOHNBAUFÖRDERUNG Attraktive Finanzierung Neubau Sanierung 1 Neubauförderung Foto Land Tirol / Forcher Foto Land Tirol / Forcher Foto Land Tirol / Forcher 2 Gebäudebezogene Voraussetzungen Wohnnutzfläche

Mehr

Gefördertes Wohnen in Alpbach. Inneralpbach

Gefördertes Wohnen in Alpbach. Inneralpbach Gefördertes Wohnen in Alpbach. Inneralpbach Hier bin ich daheim. we-tirol.at 2 3 Hier bin ich daheim. Die Wohnungseigentum: Größter privater gemeinnütziger Wohnbauträger. Ihr Ansprechpartner in Sachen

Mehr

WIEN: WOHNBAUFÖRDERUNG UND ENERGIEEFFIZIENZ. MA 50-Wohnbauforschung Wolfgang Förster

WIEN: WOHNBAUFÖRDERUNG UND ENERGIEEFFIZIENZ. MA 50-Wohnbauforschung Wolfgang Förster WIEN: WOHNBAUFÖRDERUNG UND ENERGIEEFFIZIENZ MA 50-Wohnbauforschung Wolfgang Förster STAATLICHE WOHNBAUFÖRDERUNG IN ÖSTERREICH Bundesgesetze (z.b. Finanzausgleichsgesetz, MRG, WGG, WEG,... Zweckgebundene

Mehr

vdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg

vdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg vdw Niedersachsen Bremen Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw am 23. Februar 2011 in Hamburg Jörg Berens Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft

Mehr

Richtlinien des Kärntner Regionalfonds für die Förderung von Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur im Land Kärnten

Richtlinien des Kärntner Regionalfonds für die Förderung von Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur im Land Kärnten Richtlinien des Kärntner Regionalfonds für die Förderung von Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur im Land Kärnten 1 Allgemeines (1) Mit Landesgesetz vom 16. Dezember 2004 LGBl. Nr. 8/2005 wurde

Mehr

Energie Pädagogische Hochschule Linz. Dr. Gerhard Dell

Energie Pädagogische Hochschule Linz. Dr. Gerhard Dell Energie Pädagogische Hochschule Linz 2. Februar 211 Dr. Gerhard Dell Energiebeauftragter des Landes OÖ GF O.Ö. Energiesparverband Ziele Energieeffizienz Erneuerbare Energieträger Neue Technologien O.Ö.

Mehr

Stempel- und gebührenfrei ab gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften A N S U C H E N

Stempel- und gebührenfrei ab gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften A N S U C H E N Stempel- und gebührenfrei ab 1.7.1991 gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften An das Amt der Bgld. Landesregierung Landesamtsdirektion Raumordnung und Wohnbauförderung 7000 Eisenstadt A N

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1997 Ausgegeben am 12. Juni 1997 16. Stück 16. Verordnung: Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungsund Wohnhaussanierungsgesetzes

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 24. Jänner 2012 3. Stück 5. Gesetz vom 17. November 2011, mit dem das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 geändert

Mehr

Ansuchen Energie- und Klimaschutz-Förderungen in Königstetten A N S U C H E N. für Thermische Generalsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern *)

Ansuchen Energie- und Klimaschutz-Förderungen in Königstetten A N S U C H E N. für Thermische Generalsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern *) An die Marktgemeinde Königstetten Hauptplatz 1 3433 Königstetten A N S U C H E N um Zuerkennung eines Zuschusses für Thermische Generalsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern *) für Solaranlagen zur

Mehr

R I C H T L I N I E der Ortsgemeinde Kappel zur Förderung von energetischen Maßnahmen

R I C H T L I N I E der Ortsgemeinde Kappel zur Förderung von energetischen Maßnahmen R I C H T L I N I E der Ortsgemeinde Kappel zur Förderung von energetischen Maßnahmen Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kappel hat am 11.Januar 2016 nachfolgende Richtlinie beschlossen: 1 1 Zweck der Förderung

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe) Auf Grund des 11

Mehr

Tulfes Gallraun. Wohnen in der Natur.

Tulfes Gallraun. Wohnen in der Natur. Wohnen in der Natur. www.we-tirol.at Wohnen in der Natur. Wohnungseigentum ist seit 60 Jahren ein starker und zuverlässiger Partner von über 110 Tiroler Gemeinden. Zahlreiche Projekte im Bereich Wohnbau,

Mehr

NACHHALTIGKEITSKRITERIEN IN DER TIROLER WOHNBAUFÖRDERUNG

NACHHALTIGKEITSKRITERIEN IN DER TIROLER WOHNBAUFÖRDERUNG NACHHALTIGKEITSKRITERIEN IN DER Ein kurzer Einblick. Michael Braito, Energie Tirol Wels, am 15. November 2017 Wer ist Energie Tirol? Energieberatungsstelle des Landes Tirols Gemeinnütziger Verein klimaaktiv

Mehr

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel.

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel. Landesrecht Bundesland Kärnten Kurztitel Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997 Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 60/1997 aufgehoben durch LGBl.Nr. 68/2017 Typ LG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum

Mehr

Richtlinien für die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen aus Mitteln des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg (Wohnbaufondsrichtlinien 1999)

Richtlinien für die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen aus Mitteln des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg (Wohnbaufondsrichtlinien 1999) Richtlinien für die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen aus Mitteln des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg (Wohnbaufondsrichtlinien 1999) 1 Förderungen (1) Die Förderung aus Mitteln des Landeswohnbaufonds

Mehr

Stand Förderfähig sind Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz, wie zum Beispiel:

Stand Förderfähig sind Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz, wie zum Beispiel: 1 von 6 Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand: Verbesserung der Energieeffizienz, Verbesserung Einbruchschutz und Wohnumfeld für selbstgenutztes Eigentum Stand 01.03.2018 Die NRW.Bank

Mehr

WOHNBAUFÖRDERUNG KÄRNTEN

WOHNBAUFÖRDERUNG KÄRNTEN Der Energie Spar 1000er Eine Initiative der Kärntner Landesregierung Wer erhält den Energie Spar 1000er? Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines Eigenheims mit Standort in Kärnten sind. Wann wird

Mehr

Die Ruhezone im Zentrum von Telfs

Die Ruhezone im Zentrum von Telfs Die Ruhezone im Zentrum von Telfs Telfs Anton Auer Straße 4, 4a, 4b Hier bin ich daheim. we-tirol.at 2 3 Hier bin ich daheim. Die Wohnungseigentum: Größter privater gemeinnütziger Wohnbauträger. Ihr Ansprechparnter

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen für geförderte Mietwohnungen und Wohnheime (Konversions- und Rückzahlungsbegünstigungs-

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird 1 von 6 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, in der

Mehr

GEFÖRDERTE MIET- UND EIGENTUMSWOHNUNGEN

GEFÖRDERTE MIET- UND EIGENTUMSWOHNUNGEN GEFÖRDERTE MIET- UND EIGENTUMSWOHNUNGEN www.ooewohnbau.at Wohnhausanlage Rohrbach-Berg, Hopfengasse RO HR BA CH -B ER G Symbolansicht PROJEKTINFO Projektbeschreibung Die Wohnhausanlage befindet sich im

Mehr

der Abgeordneten Hesoun, Eigruber und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über ein Wohnbausonderprograrnm 1983 (Bundes-Sonderwohnbaugesetz 19B3)

der Abgeordneten Hesoun, Eigruber und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über ein Wohnbausonderprograrnm 1983 (Bundes-Sonderwohnbaugesetz 19B3) 61/A XVI. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 11 h" '" ''I ll-s.l3 der Beilagen zu den Steno~rap lscnen rr~~~ des Nationalrates XVI, Geserzgebung"-penode A n t rag der Abgeordneten Hesoun,

Mehr

Neubau Bürogebäude. qnipp GmbH Hauptstraße Oslip

Neubau Bürogebäude. qnipp GmbH Hauptstraße Oslip Neubau Bürogebäude qnipp GmbH Hauptstraße 54 7064 Oslip Bauadresse 7064 Oslip, Hauptstraße 54 KGNr 30016, Grundstücks-Nr. 34/8, 34/9, EZ 1905 Bauherr qnipp GmbH Hauptstraße 54 7064 Oslip FN 370149m Ansprechperson

Mehr

Fachtagung Barrierefreiheit

Fachtagung Barrierefreiheit Fachtagung Barrierefreiheit Referent: Dr. Silverius Zraunig Referat 7/04 Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht Abteilung 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung Michael Pacher Straße 36 5020 Salzburg

Mehr

Dieses Ansuchen bitte unbedingt vor Baubeginn einreichen (ausgenommen genehmigte Reihenhausprojekte)

Dieses Ansuchen bitte unbedingt vor Baubeginn einreichen (ausgenommen genehmigte Reihenhausprojekte) ERRICHTUNG EINES EIGENHEIMS, EINES REIHENHAUSES ODER EINER 2. WOHNUNG Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln Gebührenfrei gemäß 14 TP 6 Abs. 5 Z. 18 Gebührengesetz i.d.f. BGBI. Nr. 407/1988 LAND OBERÖSTERREICH

Mehr

Strengen Grieshof Wohnen in der Natur.

Strengen Grieshof Wohnen in der Natur. Wohnen in der Natur. www.we-tirol.at ... hier bin ich daheim. Wohnungseigentum ist seit mehr als 60 Jahren ein starker und zuverlässiger Partner von über 110 Tiroler Gemeinden. Zahlreiche Projekte im Bereich

Mehr

big shot Service-Info Jänner 2011 Eine Initiative von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer

big shot Service-Info Jänner 2011 Eine Initiative von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer big shot Jänner 2011 Service-Info Eine Initiative von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer 2 Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden von der ÖVP

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung 1996 Artikel I Die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Bezeichnung

Mehr

Wohnbaufondsrichtlinien 2007

Wohnbaufondsrichtlinien 2007 Wohnbaufondsrichtlinien 2007 I. Abschnitt 1 Förderungen (1) Die Förderung aus Mitteln des Landeswohnbaufonds besteht a) in der Gewährung zinsbegünstigter Darlehen zur 1. Errichtung (Ankauf) oder Sanierung

Mehr

Wichtiges rund um die Förderung!

Wichtiges rund um die Förderung! Die Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen -2006- - Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren - Keine Mietpreis- und Belegungsbindung für Mietwohnungen! Keine Einkommensgrenzen

Mehr

3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen

3 Berechnung des zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandes für Mietwohnungen Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2006, mit der die Gewährung von Wohnbeihilfe geregelt wird (Wohnbeihilfenverordnung) Stammfassung: LGBl. Nr. 122/2006

Mehr

Stempel- und gebührenfrei ab gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften A N S U C H E N

Stempel- und gebührenfrei ab gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften A N S U C H E N Stempel- und gebührenfrei ab 1.7.1991 gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften An das Amt der Bgld. Landesregierung Landesamtsdirektion Raumordnung und Wohnbauförderung 7000 Eisenstadt A N

Mehr