Dieses Ansuchen bitte unbedingt vor Baubeginn einreichen (ausgenommen genehmigte Reihenhausprojekte)

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1 ERRICHTUNG EINES EIGENHEIMS, EINES REIHENHAUSES ODER EINER 2. WOHNUNG Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln Gebührenfrei gemäß 14 TP 6 Abs. 5 Z. 18 Gebührengesetz i.d.f. BGBI. Nr. 407/1988 LAND OBERÖSTERREICH Amt der Oö. Landesregierung Direktion Soziales und Gesundheit Abteilung Wohnbauförderung Bahnhofplatz Linz SGD-Wo/E-4 Eingangsstempel Zutreffendes ankreuzen! Dieses Ansuchen bitte unbedingt vor Baubeginn einreichen (ausgenommen genehmigte Reihenhausprojekte) Errichtung eines Eigenheims Zusatzförderung barrierefreies Bauen Errichtung eines Reihenhauses Zusatzförderung ökologische Dämmstoffe Name der Anlage: Errichtung einer 2. Wohnung (innerhalb von 10 hren ab Datum der Baubewilligung des Eigenheims) 1. Antragsteller/in (grundbücherliche/r Eigentümer/in) Name Familien-/Nachname Geschlecht männlich weiblich Vorname Titel Frühere Familien-/Nachnamen Sozialversicherungsnummer (Beispiel: 1234TTMMJJ) Staatsbürgerschaft Familienstand ledig verheiratet geschieden verwitwet getrennt lebend Lebensgemeinschaft eingetragene Partnerschaft Anschrift PLZ Ort Straße Nr. Telefon Fax Beruf (Tätigkeit) 2. Antragsteller/in (Ehegatte/in oder Lebensgefährte/in) Name Familien-/Nachname Geschlecht männlich weiblich Vorname Titel Frühere Familien-/Nachnamen Sozialversicherungsnummer (Beispiel: 1234TTMMJJ) Staatsbürgerschaft Familienstand ledig verheiratet geschieden verwitwet getrennt lebend Lebensgemeinschaft eingetragene Partnerschaft Beruf (Tätigkeit) DVR: Seite 1 von 5 Stand: Oktober 2013

2 Bauvorhaben Anschrift PLZ Ort Straße Nr. Bezirk Bezirksgericht Grundbuch EZ Grundstücks-Nr. 1. Das zu errichtende Eigenheim (Wohnnutzfläche m² im KG, EG, OG, DG) wird von folgenden Personen mit Hauptwohnsitz bezogen: Familien-/Nachname und Vorname Geburtsdatum Einkommen 2. Rechtsverhältnis an der bisher dauernd bewohnten Wohnung Miete Wohnungseigentum Hauseigentum sonstiges Nutzungsverhältnis (z.b. Mitbewohner bei Eltern) 3. Wer ist Eigentümer/in der bisherigen Wohnung? 4. Was geschieht mit der bisherigen Wohnung nach Bezug des geförderten Eigenheims? (Spätestens 6 Monate nach Bezug müssen die bisherigen Miet- und Eigentumsrechte jener Wohnungen aufgegeben werden, die in den letzten 5 hren vor Förderungszusicherung mit Hauptwohnsitz bewohnt wurden.) 5. Die 2. Wohnung (Wohnnutzfläche m² im KG, EG, OG, DG) wird von folgenden Personen mit Hauptwohnsitz bezogen: (Bitte nur ausfüllen, wenn eine Förderung für die Errichtung einer 2. Wohnung innerhalb von 10 hren ab Baubewilligung der ersten Wohnung beantragt wird) Familien-/Nachname und Vorname Geburtsdatum Einkommen Seite 2 von 5

3 Energiestandard Die Nutzheizenergiekennzahl (NEZ) beträgt: kwh/m²a NEZ* beträgt: kwh/m²a (NEZ* = Nutzheizenergiekennzahl ohne Einrechnung der Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen. Die NEZ* darf 45 kwh/m²a nicht übersteigen.) Hauptheizsystem (Bitte ordnen Sie in der nachfolgenden Tabelle Ihr Bauvorhaben energetisch ein. Daraus ergibt sich die zugehörige Heizsystemgruppe (A oder B). Wählen Sie anschließend ein innovatives klimarelevantes Heizsystem aus dieser weiter unten angeführten Heizsystemgruppe aus und kreuzen sie es an) Niedrigenergiehaus Energetische Anforderungen mögliche Heizsysteme Basisförderung NEZ 36 kwh/m²a (sowie NEZ* max. 45 kwh/m²a) aus Gruppe B auswählen ,- NEZ* 45 kwh/m²a aus Gruppe A auswählen ,- Äquivalenznachweis der Gesamtenergieeffizienz 1 ): aus Gruppe B auswählen ,- f GEE f GEE36 (sowie NEZ* max. 45 kwh/m²a) Niedrigstenergiehaus NEZ 30 kwh/m²a (sowie NEZ* max. 45 kwh/m²a) aus Gruppe B auswählen ,- Minimalenergiehaus NEZ 10 kwh/m²a falls Heizsystem errichtet wird, ,- aus Gruppe B auswählen Äquivalenznachweis der Gesamtenergieeffizienz 1 ): aus Gruppe B auswählen 2 ) ,- fgee f GEE10 1 ) Im Fall des Nachweises der Anforderungen mittels Gesamtenergieeffizienzfaktor f GEE ist dieser gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima und der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kwh/m²a bzw. 10 kwh/m²a, dessen Haustechniksystem der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger entspricht, zu berechnen. Diese beiden Berechnungen sind vorzulegen und durch Unterschrift des Berechners zu bestätigen. 2 ) Ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen Passivhäuser). Bitte Zutreffendes unbedingt ankreuzen! Heizsystemgruppe A: Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...) in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak ; elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer hresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak zu kombinieren Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom , S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt, in Kombination mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent, in Kombination mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak. Seite 3 von 5

4 Heizsystemgruppe B: Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...) Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer hresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kwpeak oder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben; Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom , S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent Ich (Wir) bestätige(n) die Richtigkeit der Angaben dieses Ansuchens. Ich (Wir) bin (sind) mit der automationsunterstützten Verarbeitung und Datenverkehr im Sinne des Datenschutzgesetzes einverstanden, soweit dies auf den Zweck der Prüfung der Bonität (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) sowie der Durchführung der Förderung in Zusammenarbeit mit der OÖ. Landesbank Aktiengesellschaft beschränkt bleibt. Dies gilt auch für die Durchführung von technischen Begutachtungen durch Dritte. Ich (Wir) stimme(n) im Rahmen der Begutachtung einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Aussteller des Energieausweises/Planer bzw. Baumeister durch das Land Oberösterreich bzw. Dritte zu. Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns), das Gebäude meinen (unseren) Angaben entsprechend oder energiesparender auszuführen sowie bei einer Besichtigung den Zugang zum Gebäude zu gewährleisten. Ein innovatives klimarelevantes Heizsystem wird gemäß Oö. Eigenheim-Verordnung errichtet. Heizöl, Kohle und Elektroheizungen werden nicht als Hauptheizsystem verwendet. Die ökologischen Mindestkriterien gemäß Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 sind bekannt und werden eingehalten. Ich (Wir) ersuche(n) um Erteilung des vorzeitigen Baubeginnes und Bewilligung der Förderung gemäß dem Oö. WFG Ort, Datum Unterschrift(en) Antragsteller/in Erforderliche Unterlagen: Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nach elektronischer Erfassung nicht retourniert werden können. 1. Aktueller Grundbuchsauszug 2. Rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid 3. Vollständiger Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz/Bautechnik-Verordnung mit Anhang und zusätzlicher Angabe der Nutzheiz-Energiekennzahl. Beide Unterlagen der Energieausweis sowie die Berechnung der NEZ sind durch die Unterschrift des Ausstellers zu bestätigen! Informationen für den Energieausweis-Aussteller: Es wird insbesondere auf die notwendige exakte Beschreibung von Baumaterialien und Fenstern (Rahmen, Glas, Glasrandverbund) und einer allfälligen Lüftungsanlage hingewiesen; die Art der Wärmeabgabe ist anzugeben (Heizkörper, Fußbodenheizung, Wandheizung, Luftheizung). Bei Minimalenergiehäusern sind zusätzlich jedenfalls vorzulegen: Wärmebrückendetails, Details zu den angesetzten Verschattungsfaktoren Seite 4 von 5

5 4. Im Fall des Nachweises der Anforderungen mittels Gesamtenergieeffizienzfaktor f GEE ist dieser gemäß OIB-Richtlinie 6, für das Referenzklima und der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kwh/m²a (siehe c) bzw. 10 kwh/m²a (siehe b), dessen Haustechniksystem der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger entspricht zu berechnen. Diese beiden Berechnungen sind vorzulegen und durch Unterschrift des Berechners zu bestätigen. 5. Färbige Ausfertigung oder Farbkopie des baubehördlich genehmigten Bauplanes gemäß Energieausweis. 6. Einkommensnachweis für das vorangegangene Kalenderjahr der (des) Förderungswerber(s) und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten. Der Nachweis ist zu erbringen durch hreslohnzettel, gegebenenfalls Einkommensteuerbzw. Einheitswertbescheid, Bestätigung über Bezug von Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfs - orientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u.dgl. 7. Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe 8. Meldezettel(n) 9. Orientierungsskizze zur leichteren Auffindung der Baustelle 10. Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, haben den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 hren mittels Meldebestätigung(en) nachzuweisen und für diesen Zeitraum Einkommes- bzw. Leistungsnachweise von mindestens 36 Monaten vorzulegen. HINWEIS: Eine Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Rückfragen: Direktion Soziales und Gesundheit (SGD), Abteilung Wohnbauförderung (Wo) Fax: ( ) ; wo.post@ooe.gv.at Für Auskünfte stehen Ihnen unsere Beratungsstelle und die für den Bereich zuständigen Bearbeiter während der Kundendienstzeit jederzeit zur Verfügung (Tel ). Kundendienststunden: von 8 bis 12 Uhr Für Fragen zur energiesparenden Bauweise, zur barrierefreien Bauweise sowie zu ökologischen Dämmstoffen und ökologische Mindestkriterien steht auch der O.Ö. Energiesparverband, 4020 Linz, Landstraße 45, Tel. 0800/ kostenlos zur Verfügung. Nähere Informationen und die allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich finden Sie unter: Seite 5 von 5

6 Information Förderung von Eigenheimen Stand: August Wer wird gefördert? 1.1 Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sind. 1.2 Einkommensgrenzen Das hreshaushaltseinkommen der (des) Förderungswerber(s) und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen: 1 Person Euro 2 Personen Euro Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt Alimentationsverpflichtung pro Kind zusätzlich Euro zusätzlich Euro Das hreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften des Förderungswerbers abzüglich der Werbungskosten (z.b. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen. Die Förderung wird um 25 %, 50 % bzw. 75 % reduziert, wenn die Einkommensgrenzen um höchstens 10 %, 20 % bzw. 30% überschritten werden. 1.3 Einkommensnachweise a) Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind: Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung b) Zur Einkommensteuer veranlagte Personen: Letzter Einkommensteuerbescheid c) Landwirte: Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid d) Kinderbetreuungs- und Wochengeld, Arbeitslosengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u. dgl. e) Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf hre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten ( 6 Abs. 9 Oö. WFG 1993 idgf) sowie innerhalb der letzten 5 hre 36 Monate lang oben genannte Leistungen oder Einkünfte bezogen haben. 2. Wie und wie viel wird gefördert? Die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 hren, welches mit Zinsenzuschüssen des Landes gefördert wird. 2.1 Eigenheime Niedrigenergiehaus Niedrigstenergiehaus Minimalenergiehaus Euro Euro Euro Eigenheime mit einer NEZ* von mehr als 45 kwh/m²a werden nicht gefördert. (NEZ* ist die Nutzheizenergiekennzahl ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen) Niedrigenergiehaus: a. Niedrigenergiehaus: NEZ 36 kwh/m²a (sowie NEZ* 45 kwh/m²a): Anforderungen an das Hauptheizsystem: 1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...); 2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer hresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kwpeak zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben; 3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern; Seite 1 von 5

7 4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom , S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; 5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent. b. Niedrigenergiehaus: NEZ* 45 kwh/m²a: Anforderungen an das Hauptheizsystem: 1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...) in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak; 2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer hresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak zu kombinieren; 3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak; 4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom , S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak; 5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent, in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kwpeak. c. Gesamtenergieeffizienz: f GEE f GEE36 Zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Eigenheims wird der Gesamtenergieeffizienzfaktor f GEE gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima herangezogen. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Eigenheims darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kwh/m²a, dessen Haustechniksystem der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger entspricht. Anforderungen an das Hauptheizsystem: 1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...); 2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer hresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kwpeak zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben; 3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern; 4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom , S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; 5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent Niedrigstenergiehaus: NEZ 30 kwh/m²a (sowie NEZ* 45 kwh/m²a): Anforderungen an das Hauptheizsystem: 1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...); 2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer hresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kwpeak zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben; 3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern; 4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom , S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; 5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent. Seite 2 von 5

8 2.1.3 Minimalenergiehaus: a. NEZ 10 kwh/m²a b. Gesamtenergieeffizienz: f GEE fgee10 Minimalenergiehäuser können die Erreichung der energetischen Anforderung hinsichtlich der Nutzheiz-Energiekennzahl auch im Sinne der Gesamtenergieeffizienz für eine Nutzheiz-Energiekennzahl von 10 kwh/m²a durch einen Einzelnachweis belegen. Anforderungen an das Hauptheizsystem bei a. und b.: 1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...); 2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer hresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kwpeak zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben; 3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern; 4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom , S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; 5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent. 2.2 Errichtung einer zweiten Wohnung (innerhalb von 10 hren ab Datum der Baubewilligung für die 1. Wohnung) Das geförderte Hypothekardarlehen beträgt höchstens Euro bei der Errichtung einer zweiten Wohnung, wenn sie innerhalb von 10 hren ab Baubewilligung errichtet wird. Die 2.Wohnung muss mit Hauptwohnsitz von nahestehenden Personen im Sinne des 2 Z.14 Oö. WFG 1993 bewohnt werden (Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte im 2. Grad der Seitenlinie). Die Anweisung der Zinsenzuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz. Die Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen. Für die Errichtung einer 2. Wohnung gibt es keine Steigerungsbeträge (Kinder, Barrierefreiheit, Ökobonus). 2.3 Reihenhäuser Bei der Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern beträgt die Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens Euro, sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Mit dem Reihenhaus- und Doppelhauszuschlag werden nur Niedrigstenergie- und Minimalenergiehäuser gefördert. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen. Reihen-/Doppelhäuser können nur dann als Wohnungseigentumsobjekte errichtet werden, wenn der Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan eine Parzellierung nicht vorsieht. Diese Objekte dürfen nur aus einer Wohnung bestehen. Reihen-/Doppelhäuser, die auf einer eigenen Parzelle errichtet werden, können eine 2. Wohnung aufweisen, nicht jedoch im Wohnungseigentum. (Förderbestimmungen: siehe Punkt 2.2) 3. Steigerungsbeträge: Zusätzlich zum Sockelbetrag werden Steigerungsbeträge gewährt: 3.1 Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um Euro für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn der/die Grundeigentümer/in oder der/die Ehegatte/in für das Kind Familienbeihilfe bezieht. Dies gilt auch für Kinder, die innerhalb von fünf hren ab Datum der Zusicherung geboren werden. Die Zuzählung dieses nachträglich bewilligten Betrages erfolgt jedoch vermindert um die seit Laufzeitbeginn fiktiv angefallenen Kapitaltilgungsbeträge bei angenommener gleichzeitiger Auszahlung beider Darlehensbeträge. Die ursprüngliche Darlehenslaufzeit wird durch diese Aufstockung nicht verändert. 3.2 Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um Euro, wenn das Eigenheim barrierefrei errichtet wird. Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen: a. Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden. b. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Eine nachträgliche Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Diese Nutzungsmöglichkeit ist mit einem maßgenauen Detailplan nachzuweisen. c. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben. Seite 3 von 5

9 3.3 Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.b. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert). 3.4 Bei Reihenhäusern erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um Euro je Eigenheim bei Errichtung einer oberirdischen Einzelgarage und um Euro für einen Abstellplatz je Eigenheim bei Errichtung eines Tiefgaragenabstellplatzes, wenn die Tiefgarage zwingend von der Baubehörde vorgeschrieben wird. 4. Förderungsvorgang: 4.1 Energiesparende Bauweise Ein vollständiger Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz/Bautechnik-Verordnung mit Anhang und zusätzlicher Angabe der Nutzheiz-Energiekennzahl ist vorzulegen. (siehe Berechnungshinweis nach Pkt. 8.4) Beide Unterlagen der Energieausweis sowie die Berechnung der NEZ - sind durch die Unterschrift des Ausstellers zu bestätigen. Im Fall des Nachweises der Anforderungen mittels Gesamtenergieeffizienzfaktor f GEE ist dieser gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima und der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kwh/m²a (siehe c) bzw. 10 kwh/m²a (siehe b), dessen Haustechniksystem der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger entspricht zu berechnen. Diese beiden Berechnungen sind vorzulegen und durch Unterschrift des Berechners zu bestätigen. 4.2 Vorzeitiger Baubeginn Mit dem Bau darf erst nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns durch die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, begonnen werden. Voraussetzung ist ein vollständig ausgefülltes und mit allen erforderlichen Unterlagen versehenes Ansuchen. Es erfolgt eine fördertechnische und energietechnische Überprüfung, die mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Sollten Fragen diesbezüglich auftauchen, wird die Abteilung mit dem/der Förderungswerber(in) in Kontakt treten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum Baubeginn keinen Rechtsanspruch auf die Förderung begründet. 4.3 Förderungszusicherung Die Bewilligung und die Förderungszusicherung erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen Mitteln. Voraussetzung für die Auszahlung der Förderungsmittel ist die grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaues mit Bedachung. 5. Voraussetzungen der Darlehensauszahlungen: Die OÖ. Landesbank Aktiengesellschaft wird von Ihnen folgende Unterlagen anfordern: 5.1 Rohbaubestätigung (mit Dach). Ausstellung erfolgt durch die Gemeinde. 5.2 Rücksendung des gerichtlich oder notariell beglaubigten Schuldscheines. 5.3 Der OÖ. Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, zu verlangen. 6. Rückzahlung Die Laufzeit beträgt 30 hre. Durch die Zinsenzuschüsse des Landes OÖ ergeben sich für den/die Förderungswerber/in folgende Obergrenzen für die Verzinsung bzw. auf Basis dieser Obergrenzen folgende Rückzahlungsraten (Annuitäten in Prozent der ursprünglichen Darlehenshöhe): Laufzeit Verzinsung Annuität (Zinsobergrenze) (Zinsen und Tilgung) 1. bis 5. hr 1,00 % 1,50 % 6. bis 10. hr 2,00 % 3,00 % 11. bis 15. hr 4,00 % 5,00 % 16. bis 20. hr 5,00 % 7,00 % 21. bis 30. hr 6,00 % 9,50 % Seite 4 von 5

10 Sollte der Basiszinssatz unterhalb der vom Land Oberösterreich garantierten Obergrenze liegen, verkürzt sich die Darlehenslaufzeit entsprechend. Nach Ablauf von 5 hren kann der Zinsenzuschuss neu bemessen werden, wenn sich z.b. das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden. Beispiel monatliche Rückzahlungsrate: Familie mit 2 Kindern, barrierefreies Oö. Niedrigenergiehaus; Darlehenshöhe Euro 1. bis 5. hr 1,50% 88,75 Euro 6. bis 10. hr 3,00% 177,50 Euro 11. bis 15. hr 5,00% 295,83 Euro 16. bis 20. hr 7,00% 414,17 Euro 21. bis 30. hr 9,50% 562,08 Euro 7. Aus der Förderung erwachsen Ihnen nachstehende Verpflichtungen: 7.1 Bezug des geförderten Eigenheimes innerhalb von längstens 3 hren ab Datum der Zusicherung. 7.2 Aufgabe sämtlicher Wohnungen (Miet- und Eigentumswohnungen), die in den letzten 5 hren, gerechnet vom Zeitpunkt der Förderungszusicherung, bewohnt wurden, spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Eigenheims. 7.3 Widmungsgemäße Verwendung, d.h. das Wohnobjekt muss vom Förderungsnehmer selbst mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben. Eine geförderte 2. Wohnung muss mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zinsenzuschüsse! 8. Wichtige Hinweise: 8.1 Jede Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen. 8.2 Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden. 8.3 Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines der bei den Energiestandards angeführten innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem. 8.4 Die folgenden Ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden. HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe Brennwerttechnik bei Gaskessel selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z.b. Thermostatventil) Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 55/45 C) bei Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Passivhäusern) Elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasser-Bereitung sind nicht zulässig ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM ist auf Verlangen vorzulegen (z.b. bei > 30% Fensteranteil der Außenwand oder > 45% einer Fassade) Luftdichte Gebäudehülle mit n50-wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 h-1 bei Passivhäusern Vermeidung von Zirkulationsleitungen für die Warmwasserversorgung Fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme Berechnungshinweis für die Ermittlung der Nutzheiz-Energiekennzahl: Zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert der Nutzheiz-Energiekennzahl - diese ist festgelegt als flächenbezogener Heizwärmebedarf bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - ist der gemäß OIB Richtlinie 6 ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf HWB BGF mit dem Wert 0,74 * A/V + 0,407 zu dividieren. Der flächenbezogene Heizwärmebedarf HWB BGF und die Anforderungen an die Nutzheiz-Energiekennzahl NEZ berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung. 9. Auskünfte: Für Auskünfte stehen Ihnen unsere Beratungsstelle und die für den Bereich zuständigen Bearbeiter während der Kundendienstzeit jederzeit zur Verfügung (Tel. 0732/7720-0). Ab Erhalt der Darlehenszusicherung empfehlen wir, direkt mit der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft (Tel. 0732/7639-0) das Einvernehmen herzustellen. Für Fragen zur energiesparenden Bauweise, zur barrierefreien Bauweise sowie zu ökologischen Dämmstoffen und ökologische Mindestkriterien steht auch der O.Ö. Energiesparverband, 4020 Linz, Landstraße 45, Tel. 0800/ kostenlos zur Verfügung. Seite 5 von 5

11 Information Förderung von Eigenheimen nach der Oö. Katastrophenhilfsverordnung Wohnbau 2013 Die Antragstellung muss bis spätestens erfolgen! Wer wird gefördert? Besitzern von Eigenheimen, die auf Grund des Hochwassers nicht mehr bewohnbar sind, kann bei gänzlicher Neuerrichtung eines Eigenheimes eine Eigenheimförderung nach der Oö. Eigenheimverordnung 2012 gewährt werden. Bei der Förderung nach dieser Verordnung gelten keine Einkommensgrenzen. Voraussetzungen: Der Bezug einer Hilfe aus dem Katastrophenfonds ist Voraussetzung für eine Förderung. Der vom Hochwasser verursachte Schaden am Wohngebäude muss mindestens Euro betragen und ist von der Gemeinde zu bestätigen. Die geförderte Wohnung muss mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben. Das bisher bewohnte Eigenheim darf später zu keiner Zeit mehr bewohnt werden. Dies gilt im Falle eines Verkaufes auch für einen neuen Grundstückseigentümer. Dem Ansuchen legen Sie bitte eine Bestätigung der Gemeinde und ein Schreiben des Katastrophenfonds bei. Seite 1 von 1

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