Versteigerung von Emissionsrechten

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Klima Faktenblatt Versteigerung von Emissionsrechten Version 1. Dezember 2014

2 Inhaltsverzeichnis 1 Was ist das Ziel dieses Faktenblattes? Welches sind die relevanten Dokumente und wo sind diese zu finden? Die wichtigsten Definitionen Was sind die Voraussetzungen für eine Teilnahme? Wann finden die Versteigerungen statt? Können bereits bekannt gegebene Versteigerungstermine ändern? Kann eine laufende Versteigerung abgebrochen werden? Was geschieht, wenn eine Versteigerung abgebrochen wird? Wie viele Emissionsrechte werden versteigert? Wann erhalte ich detaillierte Informationen zu einer bevorstehenden Versteigerung? Auf welcher Plattform finden die Versteigerungen statt? Versteigerungsverfahren Kompetitives Versteigerungsverfahren Wie sieht ein Gebot im kompetitiven Versteigerungsverfahren aus? Was ist der Zuschlagspreis und wie wird er berechnet? Was geschieht, wenn zum Zuschlagspreis Preis-Mengen-Paare verschiedener EHS-Unternehmen vorliegen? Nicht kompetitives Versteigerungsverfahren Wie sieht ein Gebot im nicht kompetitiven Versteigerungsverfahren aus? Ich möchte ein Gebot abgeben wie muss ich vorgehen? Ab welchem Zeitpunkt sind meine Gebote verbindlich? Wie erfahre ich, ob ich an der Versteigerung erfolgreich war? Wie bezahle ich die von mir ersteigerten Emissionsrechte? Wann erhalte ich die von mir ersteigerten Emissionsrechte? An wen kann ich mich bei Fragen wenden? /13

3 1 Was ist das Ziel dieses Faktenblattes? Dieses Faktenblatt soll den EHS-Unternehmen in übersichtlicher Weise die wichtigsten Informationen zu den Versteigerungen der Schweizer Emissionsrechte aufzeigen bzw. auf die Dokumente verweisen, wo die detaillierten Informationen zu finden sind. 2 Welches sind die relevanten Dokumente und wo sind diese zu finden? Art. 47 der CO 2 -Verordnung und erläuternder Bericht: Die Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Verordnung) und den erläuternden Bericht zur CO 2 -Verordnung finden Sie in der linken Spalte mit der Überschrift Rechtliche Grundlagen auf der folgenden Internetseite des BAFU: Vollzugsmitteilung: Das Dokument Emissionshandelssystem EHS Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO 2 -Verordnung finden Sie in der linken Spalte mit der Überschrift Vollzugshilfen auf der folgenden Internetseite des BAFU: Kapitel 5 enthält Informationen zur Versteigerung von Emissionsrechten. Allgemeine Versteigerungsbedingungen (AVB): Dieses Dokument finden Sie unten in den weiterführenden Informationen im Register Dokumente auf der folgenden Internetseite des BAFU: Nutzerhandbuch Schweizer Emissionshandelsregister: Sie können dieses Dokument per Mail an emissionsregistry@bafu.admin.ch anfordern. Schweizer Emissionshandelsregister: Das Schweizer Emissionshandelsregister wird auf der Webseite mit der Adresse betrieben. 3 Die wichtigsten Definitionen Gebot Preis-Mengen-Paar Gebotspreis Gebotsmenge Geschlossene Versteigerung Einheitspreis Ein Gebot besteht im kompetitiven Verfahren aus einem bis zehn Preis-Mengen-Paaren und im nicht kompetitiven Verfahren aus einer Anzahl Emissionsrechte bzw. der Gebotsmenge. Entspricht der Anzahl Emissionsrechte, die ein EHS- Unternehmen bei einem bestimmten Preis für ein Emissionsrecht maximal erwerben möchte. Ein Preis-Mengen- Paar besteht aus einem Gebotspreis und einer Gebotsmenge. Entspricht dem Preis eines Preis-Mengen-Paares. Entspricht der Anzahl Emissionsrechte eines Preis-Mengen- Paares. Die EHS-Unternehmen kennen nur ihr eigenes Gebot, nicht aber die Gebote der anderen teilnehmenden EHS- Unternehmen. Alle EHS-Unternehmen, die erfolgreich sind in einer 3/13

4 Versteigerung, bezahlen pro Emissionsrecht den gleichen Preis. Man nennt diesen Preis den Zuschlagspreis dieser Versteigerung. Zuschlagspreis Zuschlagsmenge Entspricht dem Preis, den die erfolgreichen EHS-Unternehmen nach Versteigerungsende pro Emissionsrecht bezahlen müssen. Er wird nach Versteigerungsende bzw. nach der Schliessung des Zeitfensters für die Abgabe von Geboten ermittelt. Entspricht der Anzahl Emissionsrechte, die ein EHS- Unternehmen in einer Versteigerung ersteigert bzw. erworben hat. Auktionsbevollmächtigter Entspricht einer Rolle bzw. Funktion im Schweizer Emissionshandelsregister. Der Auktionsbevollmächtigte ist dazu ermächtigt, Gebote einzugeben und diese bei Bedarf zu ändern oder zurückzuziehen. Gebotsvalidierender Entspricht einer Rolle bzw. Funktion im Schweizer Emissionshandelsregister. Der Gebotsvalidierende ist dazu ermächtigt, Gebote zu validieren bzw. zu bestätigen. Versteigerungsgebote werden erst nach der Zustimmung des Gebotsvalidierenden verbindlich. 4 Was sind die Voraussetzungen für eine Teilnahme? Zur Teilnahme an den Versteigerungen von Emissionsrechten sind ausschliesslich EHS- Unternehmen nach den Artikeln 40 und 42 der CO 2 -Verordnung berechtigt. Die beiden Rollen Auktionsbevollmächtigter und Gebotsvalidierender müssen zugewiesen sein (siehe Ziffer 13). 5 Wann finden die Versteigerungen statt? Das BAFU publiziert die Versteigerungstermine spätestens im ersten Quartal des laufenden Jahres auf der Startseite des Schweizer Emissionshandelsregisters. Pro Jahr werden mindestens eine, maximal vier Versteigerungen durchgeführt. Mindestens eine Versteigerung findet vor dem Abgabetermin zur Erfüllung der Pflicht zur Abgabe der Emissionsrechte nach Artikel 55 der CO 2 -Verordnung statt. Das Zeitfenster für die Abgabe von Geboten beträgt fünf Arbeitstage. 6 Können bereits bekannt gegebene Versteigerungstermine ändern? Das BAFU behält sich das Recht vor, bereits publizierte Versteigerungstermine bei unvorhersehbaren Unterbrechungen des Schweizer Emissionshandelsregisters infolge höherer Gewalt, technischer Störungen des Registerbetriebs oder aus Gründen der Sicherheit des Registerbetriebs aufzuheben. 7 Kann eine laufende Versteigerung abgebrochen werden? Das BAFU kann die Versteigerung bei Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen abbrechen, ohne einen Zuschlag zu 4/13

5 erteilen (Art. 47 Abs. 2 CO 2 -Verordnung). In diesem Fall erhält keines der an der Versteigerung teilnehmenden EHS-Unternehmen Emissionsrechte. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt. 8 Was geschieht, wenn eine Versteigerung abgebrochen wird? Das BAFU kann während des laufenden Jahres jederzeit ausserordentliche Versteigerungstermine bekannt geben. Diese müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Versteigerung publiziert werden. 9 Wie viele Emissionsrechte werden versteigert? Ausgangswert für die Berechnung der jährlich zu versteigernden Emissionsrechte bildet das Cap, die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte im Schweizer Emissionshandelssystem, das nach Anhang 8 der CO 2 -Verordnung berechnet wird. Die CO 2 - Verordnung legt fest, dass von diesem Cap jährlich einerseits fünf Prozent Reserve für neue Marktteilnehmer und EHS-Unternehmen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung zurückbehalten (Art. 45 Abs. 2 CO 2 -Verordnung) und andererseits die EHS-Unternehmen mit einer kostenlosen Zuteilung bedient werden (Art. 46 CO 2 -Verordnung). Die noch verbleibenden Emissionsrechte werden nach Artikel 47 Absatz 1 der CO 2 -Verordnung versteigert. Die Menge der jährlich zu versteigernden Emissionsrechte berechnet sich somit wie folgt: Emissionsrechte i = Cap i * (1-Reserve i ) kostenlose Zuteilung i Emissionsrechte i = Menge zu versteigernder Emissionsrechte für das Jahr i Cap i = maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte im EHS für das Jahr i Reserve i = Reserve im Jahr i kostenlose Zuteilung i = Summe der Emissionsrechte, die im Jahr i kostenlos an die EHS- Unternehmen zugeteilt werden 90 % der jährlich zu versteigernden Emissionsrechte werden dem kompetitiven Verfahren und 10 % dem nicht kompetitiven Verfahren zugeführt. Das BAFU bestimmt die in einer Versteigerungsrunde angebotene Anzahl Emissionsrechte. Werden in einer Runde nicht alle Emissionsrechte versteigert, werden diese in einer späteren Versteigerung angeboten. Wird die in Artikel 45 Absatz 2 der CO 2 -Verordnung genannte Reserve für neue Marktteilnehmer und EHS-Unternehmen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung nicht ausgeschöpft, werden die nicht verwendeten Emissionsrechte in einem Folgejahr versteigert. 10 Wann erhalte ich detaillierte Informationen zu einer bevorstehenden Versteigerung? Das BAFU informiert über die zur Versteigerung angebotene Anzahl Emissionsrechte sowie über weitere für die Versteigerung relevante Einzelheiten wie z.b. Mindest- und Höchstgebotsmenge mindestens zwei Wochen vor Versteigerungsbeginn. 5/13

6 11 Auf welcher Plattform finden die Versteigerungen statt? Die Versteigerungen werden über die Online Plattform des Schweizer Emissionshandelsregisters abgewickelt. Das Schweizer Emissionshandelsregister wird auf der Webseite mit der Adresse betrieben. 12 Versteigerungsverfahren Die Versteigerung wird nach zwei verschiedenen Verfahren durchgeführt: dem kompetitiven und dem nicht kompetitiven Verfahren. Das kompetitive Verfahren wird an jedem Versteigerungstermin angeboten. Das nicht kompetitive Verfahren wird mindestens an einem Versteigerungstermin pro Jahr angeboten. Werden an einem Versteigerungstermin beide Verfahren angeboten, werden diese zeitgleich durchgeführt. In diesem Fall kann ein EHS- Unternehmen gleichzeitig an beiden Versteigerungsverfahren teilnehmen. Das kompetitive und das nicht kompetitive Verfahren werden als geschlossene Einheitspreisauktionen mit nur einer Bieterrunde durchgeführt. Geschlossen: Die EHS-Unternehmen kennen nur ihre eigenen Gebote, nicht aber die Gebote der anderen teilnehmenden EHS-Unternehmen. Einheitspreis: Alle EHS-Unternehmen, die erfolgreich sind in einer Versteigerung, bezahlen pro Emissionsrecht den gleichen Preis. Man nennt diesen Preis den Zuschlagspreis dieser Versteigerung. Eine Bieterrunde: Ein EHS-Unternehmen kann an einem Versteigerungstermin nur je ein Gebot pro Versteigerungsverfahren abgeben Kompetitives Versteigerungsverfahren Wie sieht ein Gebot im kompetitiven Versteigerungsverfahren aus? Pro EHS-Unternehmen kann im kompetitiven Verfahren nur ein Gebot bestehend aus einem bis zehn Preis-Mengen-Paaren abgegeben werden. Ein Preis-Mengen-Paar entspricht der Anzahl Emissionsrechte, die das EHS-Unternehmen bei einem bestimmten Preis für ein Emissionsrecht maximal erwerben möchte. Es steht den EHS-Unternehmen frei, wie viele der zehn möglichen Preis-Mengen-Paare sie ausfüllen. Zu jedem Preis müssen sie eine Menge eingeben und umgekehrt. Beispiel eines Gebots: In Abbildung 1 ist das Gebot von Unternehmen A abgebildet. Das Gebot besteht aus den drei Preis-Mengen-Paaren A1, A2 und A3. Bitte beachten Sie, dass sich der Preis auf den Preis pro Emissionsrecht bezieht und nicht dem Gesamtbetrag für die gebotene Anzahl Emissionsrechte auf der gleichen Zeile entspricht. Wichtiger Hinweis: Im Schweizer Emissionshandelsregister muss der Auktionsbevollmächtigte die Gebotspreise in Rappen eingeben! Der Gebotsvalidierende sieht die Preis-Mengen-Paare bei der Validierung in Franken. 6/13

7 Preis (in CHF) Menge A A A Abbildung 1: Gebot von Unternehmen A Solange der Preis für ein Emissionsrecht 8 Franken oder weniger beträgt, möchte Unternehmen A maximal 600 Emissionsrechte erwerben. Maximal deshalb, weil es auch weniger erwerben würde, wenn bei einem Preis von 8 Franken nicht mehr ausreichend Emissionsrechte aus der gesamten Versteigerungsmenge zur Verfügung stünden. Steigt der Preis für ein Emissionsrecht über 8 Franken, jedoch auf maximal 10 Franken, möchte Unternehmen A maximal 400 Emissionsrechte erwerben. Anders ausgedrückt, wäre Unternehmen A bereit, maximal Franken für 400 Emissionsrechte zu bezahlen (400 x 10 Franken). A1 entspricht dem höchsten Preis-Mengen-Paar (höchster Preis pro Emissionsrecht). Steigt der Preis für ein Emissionsrecht über 10 Franken, jedoch auf maximal 14 Franken, möchte Unternehmen A maximal 200 Emissionsrechte erwerben. Bei einem Preis von über 14 Franken verzichtet Unternehmen A auf den Kauf von Emissionsrechten. Abbildung 2 zeigt die Nachfragefunktion von Unternehmen A, die aus den drei Preis- Mengen-Paaren A1, A2 und A3 gebildet wird. A3 A2 A1 Abbildung 2: Nachfragefunktion von Unternehmen A Was ist der Zuschlagspreis und wie wird er berechnet? Der Zuschlagspreis entspricht dem Preis für ein Emissionsrecht, der in der Versteigerung ermittelt wird. Alle EHS-Unternehmen, die ein erfolgreiches Gebot abgegeben haben, d.h. 7/13

8 alle EHS-Unternehmen, die Emissionsrechte ersteigern konnten, bezahlen pro Emissionsrecht diesen Zuschlagspreis. Im Folgenden wird die Berechnung des Zuschlagspreises anhand einer Versteigerung von Emissionsrechten veranschaulicht, an der Unternehmen A und B je ein Gebot abgegeben haben. Wichtiger Hinweis: Für die Gebote wurden fiktive Zahlen verwendet. Das Ergebnis dieses Beispiels steht in keinem Zusammenhang mit dem realen Preis eines Schweizer Emissionsrechtes. Schritt 1: Mengendifferenzen bilden In einem ersten Schritt müssen für die Preis-Mengen-Paare die Mengendifferenzen gebildet werden, damit diese im Anschluss auf einfache Weise aufsummiert werden können. Abbildung 3 veranschaulicht diese Umwandlung. Abbildung 3: Gebote von Unternehmen A und B (links) inkl. Mengendifferenzen (rechts) Beispiel anhand von Unternehmen A: Begonnen wird mit dem höchsten Preis-Mengen-Paar (A1 für Unternehmen A). Es wird 1:1 in die neue Tabelle auf der rechten Seite übertragen. Sinkt der Zuschlagspreis auf 10 Franken, möchte Unternehmen A 400 Emissionsrechte erwerben. Das sind 200 Emissionsrechte mehr als bei einem Preis von 14 Franken. In der rechten Tabelle wird bei A notiert. Sinkt der Zuschlagspreis auf 8 Franken, möchte Unternehmen A 600 Emissionsrechte erwerben. Das sind 200 Emissionsrechte mehr als bei einem Preis von 10 Franken. In der rechten Tabelle wird bei A notiert. Die Berechnung für Unternehmen B erfolgt analog. Schritt 2: Sortieren Die Preis-Mengen-Paare aller EHS-Unternehmen, die ein gültiges Gebot abgegeben haben in unserem Beispiel Unternehmen A und B werden in absteigender Reihenfolge sortiert 8/13

9 (höchster Preis zuoberst). Dabei werden nicht mehr die Mengen, sondern die Mengendifferenzen verwendet (siehe Abbildung 4). Abbildung 4: Sortierte Preis-Mengen-Paare von Unternehmen A und B (rechts) In der rechten Tabelle von Abbildung 4 ist in Spalte 2 ersichtlich, dass die Preise gegen unten sinken. Bei einem Preis von 14 Franken (B2) ist Unternehmen B bereit, =1 000 Emissionsrechte zu erwerben. Dies stimmt mit dem ursprünglichen Preis- Mengen-Paar B2 überein. Schritt 3: Zuschlagspreis ermitteln Die Preis-Mengen-Paare werden in absteigender Reihenfolge aufsummiert, bis sie die angebotene Menge an Emissionsrechten erreichen oder erstmals überschreiten (siehe Abbildung 5). Abbildung 5: Aufsummierte Preis-Menge-Paare von Unternehmen A und B (rechts) Die Nachfrage bei 16 Franken beträgt 600 Emissionsrechte (B1). Fällt der Preis auf 14 Franken, so steigt sie auf Emissionsrechte (B1+B2+A1) usw. Bei 12 Franken übersteigt die Nachfrage mit Emissionsrechten zum ersten Mal das Angebot von Emissionsrechten. Der Zuschlagspreis liegt somit bei 12 Franken. 9/13

10 Schritt 4: Zuschlagsmengen berechnen Abbildung 6: Zuschlagsmengen Für die Berechnung der Zuschlagsmengen von Unternehmen A und B wird die Mengendifferenz-Tabelle aus Abbildung 4 verwendet. Alle Preis-Mengen-Paare über dem Zuschlagspreis werden berücksichtigt. Unternehmen A erhält somit 200 Emissionsrechte und Unternehmen B =1 000 Emissionsrechte. Beim Zuschlagspreis von 12 Franken möchte Unternehmen B zusätzlich 200 Emissionsrechte erwerben. Es werden aber nur noch 100 Emissionsrechte angeboten, weil die restlichen bereits vergeben sind. Unternehmen B erhält somit nur noch 100 Emissionsrechte zusätzlich, anstelle der gewünschten 200. Gesamthaft erhält Unternehmen B somit Emissionsrechte. Das Ergebnis dieser Versteigerung lautet somit wie folgt: Zuschlagspreis Zuschlagsmenge Gesamtwert Unternehmen A 12 Franken 200 Emissionsrechte Franken Unternehmen B 12 Franken Emissionsrechte Franken Abbildung 7: Versteigerungsergebnis Was geschieht, wenn zum Zuschlagspreis Preis-Mengen-Paare verschiedener EHS-Unternehmen vorliegen? Wurden mehrere Preis-Mengen-Paare zum Zuschlagspreis abgegeben und ist die Summe dieser Preis-Mengen-Paare grösser als die Anzahl der verbleibenden Emissionsrechte, so werden die verbleibenden Emissionsrechte proportional zur zum Zuschlagspreis zusätzlich nachgefragten Menge auf die EHS-Unternehmen verteilt. Bleiben dabei Emissionsrechte übrig, so werden diese an der nächsten Versteigerung vergeben (einem EHS-Unternehmen kann nur eine ganzzahlige Menge an Emissionsrechten vergeben werden). Beispiel: Angenommen die Gebote von Unternehmen A und B sähen aus wie in Abbildung 3 beschrieben, mit der einzigen Ausnahme, dass das Preis-Mengen-Paar A2 von Unternehmen A wie in Abbildung 8 abgebildet aussieht. In diesem Fall würde auch 10/13

11 Unternehmen A zusätzliche Emissionsrechte erwerben wollen bei einem Preis von 12 Franken pro Emissionsrecht. Bei einem Preis von 12 Franken möchte in diesem Beispiel sowohl Unternehmen A als auch Unternehmen B zusätzlich 200 Emissionsrechte erwerben. Preis (in CHF) Menge A A A Abbildung 8: Gebot von Unternehmen A Preis (in CHF) Menge B B B Abbildung 9: Gebot von Unternehmen B Die Nachfrage bei 12 Franken pro Emissionsrecht entspricht somit 400 Emissionsrechten. Da bereits 200 Emissionsrechte an Unternehmen A und Emissionsrechte an Unternehmen B vergeben wurde (siehe Ziffer ), sind vom ursprünglichen Angebot von Emissionsrechten nur noch 100 Emissionsrechte übrig. Diese werden anteilsmässig auf Unternehmen A und B aufgeteilt. Da bei 12 Franken beide Unternehmen 200 Emissionsrechte nachfragen, erhält jedes der Unternehmen die Hälfte der noch verbleibenden 100 Emissionsrechte. Das Ergebnis dieser Versteigerung lautet somit wie folgt: Zuschlagspreis Zuschlagsmenge Gesamtwert Unternehmen A 12 Franken 250 Emissionsrechte Franken Unternehmen B 12 Franken Emissionsrechte Franken Abbildung 10: Versteigerungsergebnis 12.2 Nicht kompetitives Versteigerungsverfahren Im nicht kompetitiven Versteigerungsverfahren wird eine beschränkte Menge Emissionsrechte zum Zuschlagspreis vergeben, der im gleichzeitig stattfindenden kompetitiven Verfahren ermittelt wird (siehe Ziffer 12.1) Wie sieht ein Gebot im nicht kompetitiven Versteigerungsverfahren aus? Ein EHS-Unternehmen kann im nicht kompetitiven Versteigerungsverfahren nur ein Gebot bestehend aus einer Menge an Emissionsrechten abgeben. 11/13

12 Im Unterschied zum kompetitiven Versteigerungsverfahren erhalten die EHS-Unternehmen, die im nicht kompetitiven Versteigerungsverfahren ein gültiges Gebot abgegeben haben, die bestellten Emissionsrechte mit Sicherheit. Die Höchstgebotsmenge wird so festgelegt, dass alle EHS-Unternehmen die Höchstgebotsmenge erwerben können. Sie berechnet sich wie folgt: Höchstgebotsmengei = (Emissionsrechteij*10 %) / (Anzahl EHS-Unternehmeni) Höchstgebotsmengeij Emissionsrechteij Anzahl EHS-Unternehmeni = Höchstgebotsmenge im Jahr i pro Versteigerung im Jahr i = Menge zu versteigernder Emissionsrechte für Versteigerung j im Jahr i = Anzahl Unternehmen, die im Jahr i ins EHS eingebunden sind 13 Ich möchte ein Gebot abgeben wie muss ich vorgehen? Schritt 1: Rollen Auktionsbevollmächtigter und Gebotsvalidierender zuweisen Bei der Abgabe von Geboten gilt das Vier-Augen-Prinzip (Auktionsbevollmächtigter und Gebotsvalidierender): Der Auktionsbevollmächtigter nach Artikel 47a Absatz 1 Buchstabe a der CO2- Verordnung ist befugt, Gebote einzugeben und diese bei Bedarf zu ändern oder zurückzuziehen. Der Gebotsvalidierender nach Artikel 47a Absatz 1 Buchstabe b der CO2-Verordnung ist befugt, Gebote zu validieren. Versteigerungsgebote werden erst nach Zustimmung des Gebotsvalidierender verbindlich. Wie diese Rollen vergeben werden, ist unter Ziffer 4.6 im Nutzerhandbuch beschrieben (siehe Ziffer 2). Schritt 2: Gebot eingeben und bestätigen Wie Sie ein Gebot im Schweizer Emissionshandelsregister eingeben und bestätigen, ist in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung im Nutzerhandbuch unter Ziffer 6.1. beschrieben. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Der Auktionsbevollmächtigte muss die Preisgebote in Rappen eingeben. Der Gebotsvalidierende sieht die Preisgebote bei der Validierung in Franken. Nur der Auktionsbevollmächtigte kann Gebote eingeben, ändern oder löschen. Nur validierte bzw. bestätigte Gebote werden an der Versteigerung berücksichtigt. Gebote müssen während des offenen Zeitfensters für die Abgabe von Geboten vom Gebotsvalidierenden bestätigt werden, damit sie verbindlich werden und an der Versteigerung berücksichtigt werden. Die Eingabe, die Änderung, das Zurückziehen sowie die Validierung von Geboten sind nur während des offenen Zeitfensters möglich. Nach der Schliessung des 12/13

13 Zeitfensters werden die Gebote eingefroren und können nicht mehr verändert, zurückgezogen oder validiert werden. Sobald vom Auktionsbevollmächtigten ein Gebot vorgeschlagen oder verändert wurde, wird der Gebotsvalidierende per darüber informiert. 14 Ab welchem Zeitpunkt sind meine Gebote verbindlich? Alle von einem EHS-Unternehmen validierten bzw. bestätigten Gebote, die über sein Betreiberkonto abgegeben wurden, sind für ihn verbindlich und können nicht mehr geändert oder zurückgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Zeitfenster für die Gebotsabgabe noch offen ist. 15 Wie erfahre ich, ob ich an der Versteigerung erfolgreich war? Sobald der Zuschlagspreis und die Zuschlagsmengen berechnet und überprüft wurden, wird die Versteigerung vom BAFU beendet (die Versteigerung erhält den Status beendet). Der Auktionsbevollmächtigte wird unmittelbar nach dieser Statusänderung per informiert, dass die Versteigerung beendet wurde. Die Ergebnisse einer beendeten Versteigerung können im Schweizer Emissionshandelsregister eingesehen werden. Loggen Sie sich dazu bitte ein und klicken Sie im Hauptmenü auf Versteigerungsgebote, um zur Übersicht ihrer Gebote zu gelangen. In dieser Übersicht sehen Sie in der Zeile mit dem entsprechenden Versteigerungsnamen den Gebotspreis (Zuschlagspreis), die Ihnen zugesprochene Anzahl Emissionsrechte (Zuschlagsmenge) sowie den Gesamtwert der von Ihnen ersteigerten Emissionsrechte. Die an einem Versteigerungstermin gesamthaft versteigerte Menge sowie der Zuschlagspreis werden auf der Homepage des BAFU und der Startseite des Schweizer Emissionshandelsregisters publiziert. 16 Wie bezahle ich die von mir ersteigerten Emissionsrechte? Das BAFU stellt den EHS-Unternehmen die Kosten für die von ihnen ersteigerten Emissionsrechte in Rechnung. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. 17 Wann erhalte ich die von mir ersteigerten Emissionsrechte? Das BAFU überweist die Emissionsrechte erst nach Zahlungseingang auf das Betreiberkonto des EHS-Unternehmens im Schweizer Emissionshandelsregister. Das BAFU wird nur einmal pro Woche über die Zahlungseingänge informiert. Aus diesem Grund ist es für die Versteigerung vor dem Entwertungstermin sehr wichtig, dass die Rechnungen rechtzeitig beglichen werden, falls Sie die Emissionsrechte für die Entwertung verwenden möchten. Ansonsten kann nicht gewährleistet werden, dass die ersteigerten Emissionsrechte vor dem Entwertungstermin aufs entsprechende Konto überwiesen werden. 18 An wen kann ich mich bei Fragen wenden? Wenden Sie sich bei Fragen bitte an die Hotline des Schweizer Emissionshandelsregisters. Sie erreichen die Hotline entweder über die Telefonnummer +41 (0) oder über die Adresse 13/13

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.

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