Schriftliche Kleine Anfrage
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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Dolzer (DIE LINKE) vom und Antwort des Senats Betr.: Verfassungsbeschwerden in Studienplatzverfahren Erstrebenswert wäre die Entwicklung und Umsetzung einer kritischen und persönlichkeitsbildenden Wissenschaft an Hamburgs n, zu der möglichst jeder Mensch, der das anstrebt, einen Zugang hat. Im Koalitionsvertrag von SPD und GRÜNEN wird das in keiner Weise beabsichtigt. Im Gegenteil stehen andere, hauptsächlich verwertungsorientierte und Exzellenz für Wenige betonende Aspekte im Vordergrund. Studierendenvertretungen kritisieren darüber hinaus unter anderem, dass die n insgesamt weiterhin unterfinanziert bleiben werden, dass es an einer ausreichenden Anzahl an Studienplätzen mangelt, viele Studiengänge in zu starkem Ausmaß von Drittmitteln abhängig sind und große Hürden im Übergang zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen bestehen. Ebenfalls kritisiert wird, dass die Knappheit an finanziellen Mitteln zu Konkurrenz zwischen den Fakultäten, Studiengängen, Studierenden und um die zu wenigen zu vergebenden Studienplätze führt. Auf diese Weise kann keine Qualitätssicherung stattfinden. Eine der bedenklichen Ausführungen im Koalitionsvertrag von SPD und GRÜNEN betrifft den Umgang mit dem Kapazitätsrecht. Dazu heißt es: Die Koalitionspartner sind sich einig, dass die angestrebte Qualitätssteigerung in Lehre und Studium der Absicherung durch ein zeitgemäßes Zulassungsrecht bedarf. Angesichts der aktuellen Zulassungsentscheidungen der Gerichte soll schnellstmöglich ein Interimsgesetz erlassen werden, das zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der n das alte Kapazitätsgesetz für einen befristeten Zeitraum wieder zur Geltung bringen soll. Die Koalitionspartner sind sich einig, dass die Zeit genutzt werden soll, die Entwicklung des Kapazitätsrechts in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Grundlage der Verfassungsbeschwerden von n und aufgrund von Hauptsacheverfahren zu begleiten und um mit den n einen gangbaren Weg zu finden. Die HafenCity Universität hat einer Pressemitteilung zufolge Verfassungsbeschwerde eingelegt, weigert sich aber, den Studierenden, die über Beschlüsse des Verwaltungsgerichts beziehungsweise Oberverwaltungsgerichts vorläufige Zulassungen bekommen haben, mitzuteilen, ob sie auch gegen die sie betreffenden Beschlüsse Verfassungsbeschwerde eingelegt hat und die Begründung der Verfassungsbeschwerden zur Kenntnis zu geben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
2 Drucksache 21/281 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Zulieferungen der n wie folgt: 1. Welche n haben Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Hamburg zur vorläufigen Zulassung von Studienplatzbewerbern nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 eingelegt? (bitte differenzieren nach n und Anzahl.) Die HafenCity Universität Hamburg (HCU) hat eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. 2. Welche Studiengänge betreffen diese Verfassungsbeschwerden? Die Verfassungsbeschwerde der HCU betrifft den Stadtplanung (Bachelor). 3. In welchen Studiengängen haben a) das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und b) das Verwaltungsgericht Hamburg einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 erlassen und wie viele Studienbewerber betreffen diese (bitte nach Studiengängen und n aufgeschlüsselt beantworten)? Siehe Anlage. 4. In welchen Studiengängen haben die n Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg eingelegt? Siehe Tabelle in der Antwort zu 4. a) Spalte. a) Wie viele dieser Beschwerden wurden in welchen Studiengängen von den n zurückgenommen? Anzahl der zurückgenommenen Beschwerden 1) Universität Hamburg Psychologie BSc 0 Psychologie MSc 0 Sozialökonomie BA 55 Lehramt an Gymnasien BA/BSc 0 Gesamt: 55 für Angewandte Wissenschaften Bildung u. Erziehung i.d. Kindheit (BA) 0 Fahrzeugbau (BA) 1 Flugzeugbau (BA) 0 Gesundheitswissenschaften (BA) 0 Ökotrophologie (BA) 1 Soziale Arbeit (BA) 0 Fahrzeugbau (MA) 3 Flugzeugbau (MA) 3 Gesamt: 8 HafenCity Universität Anzahl der zurückgenommenen Beschwerden 1 ) BA Stadtplanung 30 BA Architektur 1 MA Architektur 0 MA Stadtplanung 0 Gesamt: 31 2
3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/281 1) Ohne geschlossene Vergleiche. Die TUHH hat in Zulassungsverfahren für das 2014/2015 keine Beschwerden eingelegt. Die künstlerischen n sind nicht betroffen. b) Wie viele dieser Beschwerden waren in welchen Studiengängen für die n erfolgreich? Keine. c) Wurde in diesen Studiengängen gegen alle zur vorläufigen Zulassung verpflichtenden Beschlüsse Beschwerde eingelegt? Wenn nein, nach welchen Kriterien wurde entschieden, in welchen Fällen Beschwerde erhoben wurde? (Bitte alle Teilaspekte dieser Frage nach Studiengängen/n aufgeschlüsselt beantworten)? Die UHH und die HCU haben in allen diesen Fällen Beschwerde eingelegt. Die HAW hat nur in einer Auswahl der Fälle Beschwerde eingelegt. Der Auswahl liegen verfahrensökonomische Erwägungen zugrunde. Die Auswahl der einzureichenden Beschwerden richtet sich danach, wie viele der Studienbewerberinnen und Studienbewerber eine bestimmte Note der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) unterschritten haben. Dabei wurde in den letzten Verfahren nur bei Bewerberinnen und Bewerbern dann Beschwerde eingereicht, sofern die Note der HZB schlechter als 3,0 war. 5. Hält der Senat es für rechtlich vertretbar, den betroffenen Studierenden die Kenntnis der Begründung der Verfassungsbeschwerde zu verweigern? Wenn ja, warum? Wenn nein, wie gedenkt der Senat diesbezüglich vorzugehen? Die HafenCity Universität hat die Herausgabe des Schriftsatzes mit Rücksicht auf den anhängigen Rechtsstreit abgelehnt. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst. 6. Wie viele Hauptsacheverfahren betreffend Studienplatzvergabe sind beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig betreffend Verfahren nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013, Sommersemesters 2013, Wintersemesters 2013/2014, Sommersemesters 2014, Wintersemesters 2014/2015? (Bitte nach Studiengängen und n aufschlüsseln.) 12/13 SS 13 13/14 SS 14 14/15 Universität Hamburg Betriebswirtschaftslehre BSc Betriebswirtschaft (Business Administration) MSc Deutsche Sprache und Literatur BA Gebärdensprachendolmetschen BA Internationale Kriminologie MA Psychologie BSc Psychologie MSc
4 Drucksache 21/281 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode 12/13 SS 13 13/14 SS 14 14/15 Rechtswissenschaft Staatsexamen Wirtschaftsingenieurwesen BSc Lehramt an Gymnasien BA/BSc Lehramt an Gymnasien Med Lehramt Primar- und Sekundarstufe I BA Gesamt: für Angewandte Wissenschaften Modedesign Textildesign Kostümdesign (BA) Medizintechnik (MA) Verfahrenstechnik (BA) Gesamt: An den übrigen n sind keine Hauptsacheverfahren anhängig. 7. Wann ist mit der Vorlage des Interimsgesetzes zu rechnen und wann soll dieses in Kraft treten? Der Entwurf eines Interimsgesetzes wurde der Bürgerschaft bereits zugeleitet (siehe Drs. 21/298). Das Gesetz soll zum 1. Juni 2015 in Kraft treten. 8. Für welchen befristeten Zeitraum soll das alte Kapazitätsgesetz wieder zur Geltung gebracht werden? Das Interimsgesetz soll für die Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016 und zum Sommersemester 2016 gelten. 9. Warum ist der Senat der Ansicht, dass für die Qualitätssteigerung in Lehre und Studium eine Absicherung durch ein zeitgemäßes Zulassungsrecht notwendig ist? Qualität in Lehre und Studium hängt von zahlreichen Faktoren ab. Das Kapazitätsrecht ist einer dieser Faktoren. Das herkömmliche Kapazitätsrecht, das sich seit den 1970er-Jahren entwickelt hat, wird im hochschulpolitischen Diskurs inzwischen nahezu einhellig kritisiert. Die Kritik fokussiert sich im Kern darauf, dass das Kapazitätsrecht aufgrund der ministeriellen Festlegung der Betreuungsaufwände die Hochschulautonomie beeinträchtigt, dass es aufgrund seiner Rigidität den n kaum Spielräume für Schwerpunktsetzungen gewährt und dass es sich sehr eng an Steuerungsinstrumenten orientiert (insbesondere den Stellenplänen), die durch den Paradigmenwechsel in der Hochschulsteuerung hin zu Globalbudgets und Ziel- und Leistungsvereinbarungen an Bedeutung verloren haben. So ist es auf der Grundlage des alten Kapazitätsrechts in der Vergangenheit teilweise zu sehr vielen gerichtsbedingten Zulassungen gekommen (zum Beispiel 972 zum Wintersemester 2012/2013 in Hamburg), die die Bemühungen der n um bessere Studienbedingungen beeinträchtigen. 10. Ist der Senat der Ansicht, dass die Qualitätssteigerung in Forschung, Lehre und Studium durch die prekären Beschäftigungsverhältnisse von Doktoranten/-innen und Lehrkräften befördert wird, die momentan an den Hamburger n in großem Ausmaß üblich sind? Wenn ja, warum? Wenn nein, auf welche Weise gedenkt der Senat, die Unterfinanzierung der n, die zu derartigen Verhältnissen führt, zu beheben? 4
5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/281 Hamburg hat eine führende Position bei der Verankerung fairer Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft. Mit dem mit den n vereinbarten Code of Conduct sind Verbesserungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs und für befristet Beschäftigte auf den Weg gebracht worden. Im Übrigen wird der Senat die weitere Umsetzung gemeinsam mit den n, Verbänden und Gewerkschaften verfolgen. Der Senat beabsichtigt auch, die zusätzlichen Aktivitäten des Bundes insbesondere hinsichtlich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zur weiteren Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen aktiv zu unterstützen und zu begleiten. 11. Welche weiteren Aspekte erachtet der Senat als notwendig zur Qualitätssicherung von Lehre und Studium? Die Qualität in Studium und Lehre ist insbesondere bedingt durch die personelle und sächliche Ausstattung, die Gruppengrößen, die fachlich und didaktisch sinnvolle Strukturierung der Curricula sowie die hochschuldidaktischen Qualifikationen der Lehrpersonen. Um diese Aspekte zu evaluieren und zu entwickeln, stehen Instrumente wie zum Beispiel Evaluationsverfahren ( 3 Absatz 2 HmbHG), die Studienreform ( 46 HmbHG) sowie Akkreditierungsverfahren ( 52 Absatz 8 HmbHG) zur Verfügung. Die zuständige Behörde wird auch zukünftig den Dialog mit den n zur Qualität der Lehre fortsetzen und intensivieren. 5
6 Drucksache 21/281 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode einstweilige Anordnung (e. A.) durch OVG 1 e. A. durch VG2 Anlage Universität Hamburg Betriebswirtschaft (Business Administration) MSc 4 0 Betriebswirtschaftslehre BSc 1 0 Biologie BSc 0 2 Chemie BSc 0 7 Geographie BSc 0 4 Health Economics and Health Care Management MSc 0 4 Informatik BSc 0 2 International Business and Sustainability MA 0 9 IT-Management and -Consulting MSc 0 2 Lehramt an Gymnasien BA/BSc Lehramt Berufliche Schulen BSc 0 7 Lehramt Primar und Sekundarstufe I BA 4 27 Molecular Life Sciences BSc 0 5 Psychologie BSc Psychologie MSc Software-System-Entwicklung BSc 0 1 SozialökonomieBA 0 55 Volkskunde/Kulturanthropologie BA 0 4 Volkskunde/Kulturanthropologie MA 0 1 Wirtschaftsinformatik BSc 0 3 Gesamt Einstweilige Anordnung (e. A.) durch OVG 1 e. A. durch VG 2 für Angewandte Wissenschaften Hamburg Außenwirtschaft / Int. Management (BA) 0 14 Bildung u. Erziehung i.d. Kindheit (BA) 4 24 Fahrzeugbau (BA) 5 12 Flugzeugbau (BA) 4 9 Gesundheitswissenschaften (BA) 3 20 Logistik / Techn. BWL (BA) 0 12 Marketing / Techn. BWL (BA) 0 8 Ökotrophologie (BA) 4 9 Soziale Arbeit (BA) 6 80 Fahrzeugbau (MA) Eilbeschlüsse, in denen das OVG stattgebende Beschlüsse des VG bestätigt oder ablehnende Beschlüsse des VG aufgehoben hat. 2 Eilbeschlüsse, in denen das VG die zur Zulassung abgelehnter Bewerber verpflichtet hat. 6
7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/281 Einstweilige Anordnung (e. A.) durch OVG 1 e. A. durch VG 2 Flugzeugbau (MA) 0 3 Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau (MA) 0 1 Gesamt Anzahl e. A. durch OVG 1 Anzahl e. A. durch VG 2 HafenCity Universität BA Stadtplanung BA Architektur 3 3 MA Architektur 0 4 MA Stadtplanung 0 8 Gesamt Die übrigen n sind nicht betroffen. 7
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