(Gestaltungssatzung) Einheit zu gestalten. 3. Die Summe der Breiten der Öffnungen im Erdgeschoss darf 2/3 der Frontlänge
|
|
- Franka Kirchner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ortssatzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Sanierungsgebiet STADTKERN Templin (1. Änderungssatzung vom und 2. Änderungssatzung vom sind eingearbeitet) (Gestaltungssatzung) Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174), in Verbindung mit 81 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2003 (GVBl. I S. 273), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am 18. Mai 2005 folgende Satzung beschlossen: ( 1. Änderungssatzung: Aufgrund des 3 (1) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, (GVBl. I, Nr. 19, S. 286), in Verbindung mit 81 (1), S. 1, Nr. 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, Nr. 14, S. 226) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am eine Änderungssatzung zur bestehenden Gestaltungssatzung vom unter Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), neu gefasst durch Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G vom I 2827 sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom (GVBl. I/09, (Nr. 12), S. 262, 264) beschlossen.) ( 2. Änderungssatzung: Aufgrund des 3 (1) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, (GVBl. I Nr. 19 S. 286), in Verbindung mit 81 (1), S. 1 Nr. 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I Nr. 14 S. 226) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am eine Änderungssatzung zur bestehenden Gestaltungssatzung vom , zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom beschlossen.) I. Geltungsbereich 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das förmlich festgelegte Sanierungsge-biet STADTKERN Templin (laut Beschluss der SVV vom 15. März 1995). Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in der als Anlage 1 beiliegenden Karte durch eine gepunktete Linie umrandet. II. Außenwände 2 Fassadengliederung 1. Gebäude sind so zu errichten oder herzustellen, dass sie sich in Form, Maßstab, Gliederung und Baumaterial in die jeweilige Umgebung einfügen. 2. Die Erd- und Obergeschosszone von Gebäuden sind in Material und Farbe als Einheit zu gestalten. 3. Die Summe der Breiten der Öffnungen im Erdgeschoss darf 2/3 der Frontlänge
2 nicht überschreiten. 4. Aus der Fassade auskragende Bauteile (Gesimse, Überdachungen, Fenster- bzw. Türumrahmungen, Fensterbänke, Pilaster und sonstige die Fassade gliedernde E- lemente) sind zu erhalten und bei Umbaumaßnahmen wieder sichtbar zu machen. 5. Neubauten in Baulücken sind traufständig auszuführen und haben die zur Straße hin vorhandene Baulinie einzuhalten. Die ursprüngliche Parzellenbreite ist bei Neubauten in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung zu berücksichtigen. 6. Die Fensterachsen von übereinanderliegenden Geschossen sind aufeinander zu beziehen. Dies gilt auch für Schaufenster im Erdgeschoss. Die Fassaden sind als Lochfassaden mit stehenden Fensteröffnungen auszubilden. Durchgehende horizontale und vertikale Fensterbänder sind unzulässig. 3 Baustoffe 1. Die zum Straßenraum orientierten Fassaden und Nebenseiten sind mit Glattputz zu versehen. 2. Die Verkleidung von Sichtmauerwerk und Holzfachwerk ist unzulässig. 3. Unzulässig sind Verkleidungen und Sockelverblendungen: - aus Kunststoffen oder ähnlichen Bauersatzstoffen (z. B. Buntsandsteinputz), Mauerwerksimitationen, Metall, Bitumen und Asbest - mit jeglichen Fliesen bzw. Keramikplatten 1. Unzulässig ist die Verwendung von Glasbausteinen in der Fassade. 4 Farbgebung 1. Innerhalb einer Fassade muss ein Farbton dominieren. Fassadenteile, die zur Gliederung dienen, können farblich abgesetzt werden. 2. Putzfassaden und geputzte Gefache sind Farbtönen mit einem Hellbezugswert von min 25,0 und höchstens 75,0 auszuführen (z. B. KEIM-Farbpalette). 3. Farbtöne mit glänzender und reflektierender Wirkung sind unzulässig. 5 Türen und Tore 1. Bei der Errichtung, Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden sind nur hölzerne Türen und Tore zulässig. 2. Die für das Stadtgebiet charakteristischen Tordurchfahrten sind einschließlich ihrer Holztore zu erhalten. 3. Roll- bzw. Schwingtore und Rolltüren sind unzulässig. 6 Fenster 1. Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind stehende Fensterformate zu verwenden. 2. Die Sprossungen vorhandener Holzfenster sind bei Umbauten zu erhalten. Fenstersprossen sind grundsätzlich glasteilend auszuführen (Wiener Sprossen sind möglich). Sprossen, die zwischen den Scheiben liegen, sind unzulässig. Gleichzei-tig wird die Anordnung von innenliegenden Sprossen ausgeschlossen. 3. Straßenseitig und vom öffentlichen Raum einsehbar, sind nur Holzfenster zulässig. 4. Abweichungen sind zulässig, soweit bei Schaufenstern und Ladeneingangstüren Holz aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Feuchtebelastung nicht geeignet ist sowie im Hofbereich.
3 5. Vorhandene straßenseitige Fassadenöffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe zu erhalten. Das Vermauern und Verkleiden straßenseitiger Fensteröffnungen ist unzulässig. Ausnahmsweise können straßenseitige Fensteröffnungen geschlossen werden, wenn eine zweckmäßige Verwendung der dahinterliegenden Räume dies erfordert. In diesem Falle sind die Fensteröffnungen ½ Stein zurückversetzt zu vermauern und anschließend zu verputzen. Vorhandene Fensteröffnungen dürfen nicht vergrößert werden, wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört wird. Die ursprünglich vorhandene Gliederung des Erdgeschosses, z. B. durch Pfeiler und Säulen, ist beizubehalten. 6. Das Anbringen von Außenjalousien und Rollläden ist nur im Erdgeschossbereich zulässig. Der Einbau hat derart zu erfolgen, dass ein Herausragen vor die Fassadenfront nicht eintritt und die Jalousien und Rollläden selbst in der Tiefe der Fensteröffnung geführt werden. Verglasungen mit nicht ebenflächigem Glas (z. B. Butzenscheiben), sind unzulässig. Die vorhandenen Fensterläden sind zu erhalten. Fensterläden sollen in Holz ausgeführt werden. 7 Schaufenster 1. Die Errichtung von Schaufenstern über die gesamte Breite eines Gebäudes ist unzulässig. Im Übrigen gilt Schaufenster in den Obergeschossen von Gebäuden sind unzulässig. 3. Schaufensterachsen müssen auf die Fensterachsen der darüber liegenden Geschosse bezogen sein. Sie sind durch Mauerwerkspfeiler, die in der Flucht der Fassade liegen, zu unterteilen. 4. Das Anbringen von Rollläden an Schaufenstern und Ladeneingangstüren ist unzulässig. Rollgitter sind nur an Schaufenstern und Ladeneingangstüren zulässig. 5. Über den Schaufenstern angebrachte Überdachungen sind als Markisen ausnahmsweise zulässig. Sie müssen sich auf die Gliederung der Fassade beziehen. 8 Werbeanlagen und Warenautomaten an den Außenseiten von Gebäuden 1. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind Werbeanlagen im Sinne von 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BbgBO. 2. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Je Geschäft ist eine horizontale Werbetafel oder ein Ausleger an der baulichen Anlage zulässig. Soweit sich nur ein Geschäft in der baulichen Anlage befindet, sind eine Werbetafel und ein Ausleger zulässig. Abweichungen können zugelassen werden, wenn die Stätte der eigenen Leistung vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar ist. 3. Werbeanlagen und Werbeautomaten müssen sich in Maßstab, Form und Farbe in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage bzw. in das Ortsbild einordnen. Fahnenanlagen sind unzulässig. 4. Werbeanlagen dürfen nur am Erdgeschoss sowie bis zu einer Höhe von 30 cm unterhalb der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses installiert werden und dürfen die Gliederung der Fassaden nicht überschneiden. 5. Werbeausleger müssen der Art des Gewerbes oder des jeweiligen Handwerks entsprechen. 6. Werbeausleger dürfen maximal 0,70 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinra-gen. 7. Schriftzüge sind nur in Zusammenhang einzelner Buchstaben zulässig. Selbstleuchtende Buchstaben sind unter Ausschluss von Hochspannungsvoltanlagen
4 (Neonlicht) zulässig. Diese Buchstaben dürfen eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten. 8. Einzelne Werbeanlagen oder die Summe einzelner Werbeanlagen dürfen an einem Gebäude die Größe von 2,0 qm nicht überschreiten. 9. Werbeanlagen sind unzulässig: - an Einfriedungen, Bäumen, Böschungen, Masten, Außentreppen, Fensterläden, vorhandenen Balkonen und Loggien, - in öffentlichen Grünflächen, im Straßenbegleitgrün und auf unbebauten Flächen der Grundstücke, - an, auf und unter Brücken aller Art, - auf Straßenflächen und Dächern, - an Schornsteinen und Türmen, - oberhalb der Brüstungshöhe des 1. Obergeschosses, - an Bauzäunen mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und die an der Bauausführung Beteiligten, - an Ruhebänken mit Papierkörben - wenn sie mit beweglichem oder wechselndem Licht ausgestattet sind. An Fassaden, Schaufenstern oder Fenstern ist das Übermalen und das Verkleben oder sonstiges Befestigen von Plakaten oder Anschlägen für dauernde Werbezwecke nicht zulässig. 9 Antennen 1. Auf jedem Wohngebäude ist nur eine Antennenanlage zulässig. 2. Satellitenantennen und Sonnenkollektoren sind unzulässig, wenn diese vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. 3. Abweichungen für Einzel- und Sammelantennen sind zulässig, soweit für den jeweiligen Grundstücksnutzer kein ausreichender Empfang gewährleistet wird. III. Dächer 10 Dachformen und Dachaufbauten 1. Hauptgebäude sind mit einem Satteldach und mit einer Dachneigung im Winkel von mindestens 30 Grad in Anpassung an die umgebende Bebauung zu errichten. Der Dachüberstand an der Traufe darf max. 0,40 m betragen. Der Ortgangüber-stand wird auf 0,15 m begrenzt. 2. Ausnahmeweise können andere Dachformen und Dachneigungen zugelassen werden, wenn es sich um untergeordnete Gebäude und Gebäudeteile handelt, die nicht dem Straßenraum zugeordnet sind. 3. Straßenseitige Gauben und liegende Fenster sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Hofseitig sind Dachgauben oder liegende Fenster möglich. Die Einzelgaubenbreite darf die Breite der darunter liegenden Fenster nicht überschreiten bzw. max. 1,20 m betragen und ihre Traufe darf nicht höher als 1,50 m über der Dachfläche liegen. Zwischen Gaube und Traufe müssen mindestens drei Ziegelreihen angeordnet werden. Der Abstand der Gauben zu den Giebeln muss mindestens 1,50 m betragen. Die Anordnung der Dachgauben muss sich auf die Gliederung der darunter liegenden Geschosse beziehen. Die Eindeckung der Dachgauben sind dem Farbton und dem Material des Daches anzupassen. Gaubenfensterrahmen sind der Farbgebung den darunter liegenden Fensterrahmen anzupassen.
5 Technisch notwendige Aufbauten (Kamine, Dachaustritte, Dachrinnen und Schneefanggitter) sind so zu gestalten, dass sie in das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes eingebunden sind. Zwerchhäuser sind nur an den Fassaden, die nicht vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, zulässig. 11 Material und Dacheindeckung 1. Zur Dacheindeckung sind nur rote Dachziegel oder Dachsteine (außer Betondachsteine) zulässig. Unzulässig sind glasierte Dachsteine. 2. Die Dächer der Aufbauten sind dem Hauptdach materialgerecht anzupassen. IV. Sonstige bauliche Anlagen 12 Einfriedungen, Stützmauern 1. Bei Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Straßen und Wegen sind nur zuläs-sig: - Holzzäune mit senkrechter Lattung und einer max. Höhe von 1,50 m - lebende Hecken aus heimischen Sträuchern - Mauern aus ortsüblichen Baumaterialien mit einer Maximalhöhe von 1,50 m. 2. Historische Einfriedungen und Abgrenzungen sind zu erhalten. 3. Maschendrahtzäune in der Farbe grün sind nur als Abgrenzung von Haus- und Wallgärten zulässig. Ihre Höhe darf 1,50 m nicht überschreiten. 13 Grundstückszufahrten und Außenanlagen 1. Die Befestigung von Flächen zwischen der straßenseitigen Fassade und der Grenze des Straßenlandes in Form gegossener Betondecken sowie Betonpflaster bzw. Asphaltdecken ist unzulässig. 2. Die unbebauten Grundstücke sind in den vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Teilen als Grünfläche bzw. gärtnerisch anzulegen. Es sind nur einheimische Laubgehölze zu verwenden. 3. Bewegliche Abfallbehälter dürfen vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. 14 Straßen und Gehwege 1. Für öffentliche Verkehrsflächen sind nur geeignete Natursteinmaterialien bzw. Materialien, die in Form, Farbe und Wirkung, vergleichbar sind, zugelassen. 2. Sammelschächte, Öl- bzw. Fettabscheider sind nur auf privaten Grundstücken zulässig. 15 Örtliche Bauvorschriften Gemäß 81 (1) Nr. 2 und 3 i. V. m. 81 (1) Nr. 4 der BbgBO besteht eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. 15 a Genehmigungsfunktion Für die Genehmigungen nach 15 findet 42 a (VwVfG) in Verbindung mit 1 (VwVfGBbg) Anwendung.
6 15 b Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner (EAPBbg) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) in der jeweils geltenden Fassung sowie die 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. V. Schlussvorschriften 16 Abweichungen 1. Abweichungen von den Anforderungen nach dieser Satzung können nur zugelassen werden: - aufgrund der in dieser Satzung vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen, - wenn die Abweichungen dem Schutzziel der jeweiligen Regelung entsprechen und wenn sie unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, - aus denkmalspflegerischen Gründen. 2. Die Begründung, die zu einer Abweichung führt, ist schriftlich festzuhalten. 17 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen 3 Nr. 1, Nr. 3 4 Nr. 2 5 Nr. 1 6 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 7 Nr. 4 8 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr Nr Nr diese Satzung verstößt, kann gem. 79 (3) Nr. 2 und (5) der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend EUR belegt werden. 18 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Templin, den Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister Anlage 1 Abgrenzung Gestaltungssatzung
7
Gestaltungssatzung. 1 - Örtlicher Geltungsbereich
Satzung über die Baugestaltung und Pflege des Ortsbildes von Ortskernbereichen der Stadt Pulheim vom 12. März 1981 (Gestaltungssatzung) (einschl. 1. bis 3. Änderung) Gestaltungssatzung Aufgrund des 4 der
MehrArt der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung RAZ v
Art der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung 01.06.1995 20.01.1996 RAZ v. 19.01.1996 Ortsgestaltungssatzung der Stadt Radeburg Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den
MehrGestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße
Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße vom 19.08.1981 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schleswig Nr. 8/1981 vom 01.09.1981) Zur Durchführung baugestalterischer
MehrMemminger Stadtrecht MStR
Memminger Stadtrecht MStR 6111 6111 Satzung der Stadt Memmingen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes Dickenreishausen - Oberdorfstraße und damit verbundene örtliche Bauvorschriften -
MehrSatzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom
Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom 13. 9. 1991 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der letztgültigen
MehrS A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom
S A T Z U N G über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 837 - Hofenbornstraße vom 19.4.2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrÖrtliche Bauvorschrift
Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung in der Fassung vom 18.12.1978 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Geltungsbereich...2
Mehrvom Inhaltsübersicht
Satzung über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung und über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Werbeanlagensatzung) vom 05.04.2011 Inhaltsübersicht
MehrORTSTEIL ZEIßIG - STADT HOYERSWERDA - GESTALTUNGSSATZUNG Gemäß 83 Sächsische Bauordnung Stand Januar Örtlicher Geltungsbereich 1
ORTSTEIL ZEIßIG - STADT HOYERSWERDA - GESTALTUNGSSATZUNG Gemäß 83 Sächsische Bauordnung Stand Januar 2002 Präambel Inhaltsverzeichnis Seite 1 Örtlicher Geltungsbereich 1 2 Sachlicher Geltungsbereich 2
MehrÖrtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg
Flecken Drakenburg Landkreis Nienburg/Weser Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg - Abschrift - Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Dächer
MehrSatzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Pulheim vom (einschl. 1. Änderung)
Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Pulheim vom 13. 9. 1991 (einschl. 1. Änderung) Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW),
MehrIn der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung
Satzung zur Regelung der Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und des Betriebes von Werbeanlagen in der Stadt Marktredwitz () In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2017 (Amtsblatt der Stadt
MehrÖrtliche Bauvorschrift
Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich in der Fassung vom
Mehr2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes
2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes Präambel: Der historische Ortskern von Kiedrich stellt als städtebauliche Gesamtanlage einen denkmalpflegerischen
MehrSammlung des Ortsrechts. m Differenz weiterzuführen (siehe Abb. 1). (2) Der Ortgang aneinandergrenzender Gebäude ist mit der gleichen Dachneigung
Satzung der Kreisstadt Merzig über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke für die Innenstadt der Kreisstadt Merzig Gemäß 93 der Bauordnung für das
MehrGestaltungssatzung Raunheim "Südlich der Bahn"
Gestaltungssatzung Raunheim "Südlich der Bahn" Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrGestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen
Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen Zur Erhaltung des räumlichen und gestalterischen Zusammenhanges und dem Schutz des vorhandenen Ortsbildes,
MehrSATZUNG DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN ÜBER BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (ORTSGESTALTUNGSSATZUNG)
SATZUNG DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN ÜBER BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (ORTSGESTALTUNGSSATZUNG) Aufgrund des 111 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-
MehrÖrtliche Bauvorschriften
STADT ESSLINGEN AM NECKAR Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Maillestraße/Kiesstraße Planbereich 01 "Innenstadt I" 2. Entwurf vom 20.06.2012 A Örtliche Bauvorschriften
MehrWERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen
Satzung über die Gestaltung von Außenwerbeanlagen und Warenautomaten zur Wahrung und Pflege des Stadtbildes der Altstadt sowie weiterer ausgewählter Stadtteile (Werbesatzung) Aufgrund des 86 der Landesbauordnung
MehrGestaltungssatzung Rethen. (örtliche Bauvorschrift gem. 84 NBauO) - Abschrift - Präambel und Ausfertigung. Verfahrensvermerke
Gestaltungssatzung Rethen (örtliche Bauvorschrift gem. 84 NBauO) - Abschrift - Inhalt Präambel und Ausfertigung Verfahrensvermerke Örtliche Bauvorschriften Hinweise Übersichtsplan Präambel und Ausfertigung
MehrSatzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg
Satzung über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg Beschluss: 30.07.1998 Genehmigung: - Ausfertigung: 05.08.1998 Inkrafttreten: 08.08.1998 Seite
MehrBEBAUUNGSPLAN. Gewerbegebiet Ried. Gewerbegebiet Ried II. 3. Änderung
Gemeinde St. Johann Gemarkung Würtingen Landkreis Reutlingen BEBAUUNGSPLAN Gewerbegebiet Ried und Gewerbegebiet Ried II 3. Änderung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Inhaltsverzeichnis Blatt 1 3 Außerkraftsetzung
MehrS A T Z U N G. Präambel
S A T Z U N G der Gemeinde Raesfeld zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten im Schloßbereich vom 10.12.1979 in der 1. Änderungsfassung
MehrÖrtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller)
Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
MehrGEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG
BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG GESTALTUNGSSATZUNG RaumPlan Aachen Uwe Schnuis Uli Wildschütz Lütticher Strasse 10 12 52064 Aachen 08. November 2006 INHALT: 1. Geltungsbereich 2. Gestaltung
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
Stadt Lauffen a.n. Landkreis Heilbronn 630.039 Gestaltungssatzung für die historischen Bereiche Städtle und Dorf Aufgrund von 111 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 112, insbesondere 112 Abs. 2 Nr.
MehrÖrtliche Bauvorschriften ( Satzung ) für das Altstadtgebiet der Kreisstadt Homburg
Örtliche Bauvorschriften ( Satzung ) für das Altstadtgebiet der Kreisstadt Homburg Gemäß 113 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für das Saarland ( Landesbauordnung - LBO - ) in der Fassung vom 27. Dezember 1974
MehrSatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld
Werbeanlagen im Sinne nachfolgender Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen sowie beruflichen Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen
MehrSatzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Templin incl. 1. Änderung vom und 2.Änderung vom
Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Templin incl. 1. Änderung vom 11.05.2010 und 2.Änderung vom 5.10.2011 Präambel Die Werbesatzung wird zum Schutz des Stadtbildes in Templin erlassen.
MehrGestaltungssatzung. Siedlung Marienhof. Fachbereich Umwelt und Planen Stadt- und Landschaftsplanung / Bauordnung, Denkmal- und Naturschutz
Gestaltungssatzung Siedlung Marienhof Fachbereich Umwelt und Planen Stadt- und Landschaftsplanung / Bauordnung, Denkmal- und Naturschutz SATZUNG der Stadt Flensburg über besondere Anforderungen an bauliche
MehrStadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen.
Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G der Stadt Kappeln über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen (Werbesatzung) 2 Inhaltsübersicht 1 Räumlicher Geltungsbereich... 3 2 Sachlicher Geltungsbereich...
MehrÖrtliche Bauvorschrift
1 Örtliche Bauvorschrift über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb des Wohnhofes Im Eichenbrink (Gestaltungssatzung für einen Teilbereich des Geltungsbereiches
MehrGestaltungsrichtlinien
GEMEINDE SCHENKENZELL Heilig-Garten Stand zum 01. April 2015 Die städtebauliche Sanierung des Ortskerns von Schenkenzell ist ein wesentliches Element der zukünftigen Gemeindeentwicklung und bezieht sich
MehrÖrtliche Bauvorschrift über Gestaltung für das Heger-Tor-Viertel vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt 1979, S. 349)
VI 6 Seite 1 von 5 Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für das Heger-Tor-Viertel vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt 1979, S. 349) Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973
MehrStadt Sinsheim Stadtteil Steinsfurt. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Hettenberg I, 2. Änderung
Stadt Sinsheim Stadtteil Steinsfurt Satzung über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Hettenberg I, 2. Änderung Rechtsgrundlagen : 74 und 75 Landesbauordnung LBO in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrÖrtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung)
1 Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung) Auf der Grundlage der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i. d. F. v. 10.02.2003 (Nds.
MehrSatzung der Stadt Lehrte Ortschaft Sievershausen/Altes Dorf (Gestaltungssatzung)
VORENTWURF Satzung der Stadt Lehrte Ortschaft Sievershausen/Altes Dorf (Gestaltungssatzung) 2. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes der Ortschaft Redaktioneller
MehrGestaltungssatzung der Stadt Bad Vilbel
Gestaltungssatzung der Stadt Bad Vilbel Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung
Mehr61.2 Seite 1. Werbeanlagensatzung
61.2 Seite 1 1. Satzung zur Änderung der Satzung der über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt und an Hauptverkehrsstraßen im innerörtlichen Bereich (Werbeanlagensatzung)
MehrOrtsgestaltungssatzung der Stadt Bad Segeberg für den Altstadtbereich
Ortsgestaltungssatzung der Stadt Bad Segeberg für den Seite 1 von 8 Inhalt 1 Örtlicher Geltungsbereich 2 Allgemeine Anforderungen 3 Baukörper 4 Dächer 5 Fassaden 6 Wandöffnungen 7 Schaufenster 8 Material
MehrGESTALTUNGSSATZUNG LADERHOLZ
1. vereinfachte Änderungssatzung der Örtlichen Bauvorschrift über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb des Stadtteiles Laderholz, Stadt Neustadt a. Rbge.
MehrSatzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Templin
Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Templin Präambel Die Werbesatzung wird zum Schutz des Stadtbildes in Templin erlassen. Ziel ist es, das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen
Mehr1. Änderungs- und Erweiterungssatzung zur Örtlichen Bauvorschrift
1. Änderungs- und Erweiterungssatzung zur Örtlichen Bauvorschrift zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes des Stadtteiles Mardorf der Stadt Neustadt a. Rbge. (Gestaltungssatzung Mardorf) Aufgrund der
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begründung
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen (Baugestaltungssatzung) für den Bereich der Innenständige Wuppertal-Elberfeld Platz Am Kolk vom 14.11.1991 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Gemeinde Schonungen über die Gestaltung des Altortbereiches von Schonungen (Gestaltungssatzung)
Satzung der Gemeinde Schonungen über die Gestaltung des Altortbereiches von Schonungen (Gestaltungssatzung) vom 01.06.2001 (Amtl.Mitteilungsbl. Nr. 25 v. 29.06.01) Aufgrund von Art. 91 der Bayerischen
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung GESTALTUNGSSATZUNG. für den Stadtkern. vom in Kraft seit
6.5 1 - Ortsrechtsammlung - 6.5 GESTALTUNGSSATZUNG für den Stadtkern vom 05.05.1982 in Kraft seit 04.02.1983 geändert am: 06.09.1989 in Kraft seit: 09.03.1990 6.5 2 GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DEN STADTKERN
MehrSatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27.
1 STADT KITZINGEN Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. November 2015 Inkrafttreten: 02.12.2015 Stand: 02.12.2015 2 Aufgrund
MehrGestaltungssatzung für das Baugebiet Max-Beckmann-Weg in Haßloch-Nord
Verbindliche Bauleitplanung Gestaltungssatzung für das Baugebiet Max-Beckmann-Weg in Haßloch-Nord Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, 1992, S.533)
MehrSatzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts
Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts Aufgrund der 5, 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrEntwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Nadenberg Teil 2" Fassung vom
www.buerosieber.de Entwurf Fassung vom 03.03.2016 Stadt Lindenberg i. Allgäu 1. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Nadenberg Teil 2" Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen für die zusätzlichen und
MehrB e k a n n t m a c h u n g
Stadt Wesenberg der Bürgermeister B e k a n n t m a c h u n g ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR ÄUSSEREN GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN SOWIE VON WERBEANLAGEN UND WARENAUTOMATEN FÜR DEN BEREICH DER ALTSTADT WESENBERG
MehrDetails zur Umsetzung der regionalen Baukultur Stand
Die Beachtung und Umsetzung der regionalen Baukultur wirkt sich im Ranking bei allen baulichen Maßnahmen positiv aus. Nachfolgend finden Sie tabellarisch die Übersicht zu den Kriterien regionaler Baukultur
MehrSinsheim. Bebauungsplan Hettenberg I, 2. Änderung. Satzung über Örtliche Bauvorschriften. Große Kreisstadt. Rhein-Neckar-Kreis
Anlage 3 Große Kreisstadt Sinsheim Rhein-Neckar-Kreis Bebauungsplan Hettenberg I, 2. Änderung Gemarkung Sinsheim-Steinsfurt gem. 74 und 75 LBO Entwurf Planstand: 20.02.2018 Bebauungsplan Hettenberg I,
MehrÖrtliche Bauvorschrift
Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung der Bebauung an den Kanälen Seite 1 von 5 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg über die Gestaltung der Bebauung an den Kanälen in der Fassung vom 15.12.1988,
MehrGESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel *
GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung
Mehr2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg
2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN HOFÄCKER. Entwurf: / Stand:
GEMEINDE: ACHSTETTEN GEMARKUNG: BRONNEN KREIS: BIBERACH ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN HOFÄCKER Entwurf: 21.03.2011 / Stand: 23.05.2011 1 Rechtsgrundlagen
MehrGemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich C - Ortserweiterungen
Gemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich C - Ortserweiterungen Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
MehrAnlage Baukultur/Barrierefreiheit Quelle: LES, Anlage Übersicht zu Kriterien der regionalen Baukultur Land des Roten Porphyr, Fassung vom
Anlage Baukultur/Barrierefreiheit Quelle: LES, Anlage Übersicht zu Kriterien der regionalen Baukultur Land des Roten Porphyr, Fassung vom 30.09.2015 Bezeichnung Projekt/Bauvorhaben Straße/Hausnummer PLZ
MehrWerbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen
Seite 1 von 5 Werbeanlagensatzung vom 22.10.2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Oberschleißheim folgende Satzung: Teil
Mehr1 Geltungsbereich. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung, gleichgültig ob nach BayBO genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei.
Lindau (B) Nr. II/2. S a t z u n g über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von Anlagen der Außenwerbung im Bereich der Stadt Lindau (Bodensee) - Insel - (Werbeanlagensatzung)
MehrSatzung über örtliche Bauvorschriften
Anlage A zum Schreiben vom 25.03.2008 Satzung über örtliche Bauvorschriften Präambel Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt auf Grund von Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bekanntmachung
MehrÖrtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer
7.10 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 19.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199) in der
MehrGestaltungssatzung. Präambel
Gestaltungssatzung der Stadt Meckenheim über die Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teilbereich des Bebauungsplans 118 Bahnhof - Nördliche Stadterweiterung I Präambel Die Erscheinungsform von Gebäuden
MehrSatzung. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003
Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung
MehrGestaltungssatzung der Stadt Spalt
Gestaltungssatzung der Stadt Spalt Im Bewusstsein ihrer Verpflichtung zur Erhaltung des unverwechselbaren Charakters des historischen Stadtbilden und der Denkmäler alter Städtebaukunst erlässt die Stadt
MehrBIHLAFINGER WEG II. 1 Rechtsgrundlagen ALB-DONAU-KREIS ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
GEMEINDE: SCHNÜRPFLINGEN KREIS: ALB-DONAU-KREIS ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN BIHLAFINGER WEG II Entwurf: 23.10.2013 / Stand: 16.07.2014 1 Rechtsgrundlagen
MehrSatzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)
1 Satzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Der Stadtrat der Stadt Bad Blankenburg hat am 01.07.2015 (Beschluss Nr. BB 1.E.67/VI/2015) aufgrund 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Thüringer
MehrDie Gemeindevertretung Erlensee beschließt am die nachfolgende SATZUNG
Die Gemeindevertretung Erlensee beschließt am 30.06.1989 die nachfolgende SATZUNG der Gemeinde Erlensee zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen im alten Ortskern von Langendiebach. Präambel: Der
MehrSatzung. der Ortsgemeinde Bruchhausen über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom
Satzung der Ortsgemeinde Bruchhausen über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom 17.04.2000 Aufgrund des 88 Abs. 1 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen in der Fischerstadt.
Satzung der Stadt Minden über besondere Anforderungen an bau-liche Anlagen zum Schutz des Stadtbildes und über die Gestaltung von Einfriedigungen und Vorgärten in der Fischerstadt (Gestaltungssatzung)
MehrPräambel. 1 - Geltungsbereich
Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz des engeren Altstadtbereiches in Speyer (Werbesatzung) vom 18.09.1998 Der Stadtrat der Stadt Speyer hat am 10. September
MehrStadt Marktoberdorf. Örtliche Bauvorschriften. (Stand der 2. Änderung)
www.buerosieber.de Örtliche Bauvorschriften (Stand der 2. Änderung) Stadt Marktoberdorf Fassung vom 15.11.2016 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 2 2 Rechtsgrundlagen 3 3 Geltungsbereiche 4 4 Vorschriften
MehrSatzung der Stadt Lunzenau über die Gestaltung baulicher Anlagen im Innenstadtbereich
Satzung der Stadt Lunzenau über die Gestaltung baulicher Anlagen im Innenstadtbereich Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14.06.1999 (GVBl. S. 345) zuletzt
MehrWerbeanlagensatzung der Stadt Bautzen
Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen vom 27. Februar 2014 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 24 Nr. 05 vom 8. März 2014) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
MehrGestaltungssatzung für Reihen- und Doppelhäuser in Haßloch-Nord
Seite 1 Gemäß der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I, 1992, S. 533) und des 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 (GVBl. I, S. 655) hat die Stadtverordnetenversammlung
Mehr1 Satzung. Begründung und Zielsetzung
-.. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B Teilbereich Ober-Eschbacher Straße//Mainzer Straße/ /Kalbacher Straße der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Aufgrund
MehrGestaltungssatzung für den Stadtkern Lauda
- 1 - IJ/1 Stadt Lauda-Königshofen Main-Tauber-Kreis Gestaltungssatzung für den Stadtkern Lauda Örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Automaten und über
MehrErhaltungs- und Gestaltungssatzung der Gemeinde Dörentrup vom 25. März 1996 PRÄAMBEL
10.1 1 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Gemeinde Dörentrup vom 25. März 1996 Aufstellung und Änderung der Satzung Nr. Ratsbeschluss vom Bekanntmachung im Kreisblatt 0 21.03.1996 Nr. 18 vom 10.04.1996
MehrFriedrich-Wilhelm-Weber-Straße und der Heinrich-von-Kleist-Straße. Übersichtsplan mit Geltungsbereich
Satzung der Stadt Marl vom 20.09. 2012 über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich der ehemaligen Schillerschule zwischen der Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße
MehrGestaltungssatzung Ortsmitte
Gestaltungssatzung Ortsmitte Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember
MehrÜbersichtsplan mit Geltungsbereich
Satzung der Stadt Marl vom 22.07.2011 über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich der ehemaligen Schillerschule zwischen der Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße
MehrÖrtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz
Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz 1 Geltungsbereich (1) Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches
MehrAußenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm
Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm Zur Erhaltung und Gestaltung des historischen Orts- und Straßenbildes hat die Stadtverordnentenversammlung der Stadt Heusenstamm aufgrund der 5 und 51 der Hessischen
MehrÖrtliche Bauvorschrift
1 Örtliche Bauvorschrift über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb des alten Dorfkerns des Stadtteiles Helstorf der Stadt Neustadt a. Rbge. Aufgrund der
MehrSatzung über die örtlichen Bauvorschriften Cäciliengroden
Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Cäciliengroden Bestandteile Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Cäciliengroden besteht aus der vorliegenden Satzung sowie den Beiplänen und. Räumlicher
MehrGestaltungssatzung Altstadtkern vom
Ortsrecht der Stadt Strausberg F/5. Gestaltungssatzung Altstadtkern 1 Gestaltungssatzung Altstadtkern vom 26.05.2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993
MehrSatzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach
Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Vom 2. Februar 1989 Die Stadt Kulmbach erlässt aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 sowie Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 der Bayerischen Bauordnung
MehrStadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen
Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 6.6 S. 1 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen S a t z u n g 1 Örtlicher Geltungsbereich Geltungsbereich
MehrTeil A - Geltungsbereich
Gestaltungssatzung für die historischen Holzhäuser der Stadt Ludwigsfelde Aufgrund des 5 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
MehrStadt Ladenburg. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann. Planungsstand : / /
Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann Planungsstand : 23.10.2017 / 06.11.2017 / 22.11.2017 Aufgrund des 74 der Landesbauordnung (LBO) vom 05.03.2010
MehrSatzung. 1 Örtlicher Geltungsbereich
Satzung über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten, über verringerte Maße für Bauwiche, Abstände und Abstandsflächen, sowie über die Erhaltung der Dachlandschaft
MehrPräambel. 1 Räumlicher Geltungsbereich
Satzung der Stadt Moers über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 164 der Stadt Moers Vennikel, Buchenwegvom 26.10.1987 Präambel Für den
MehrGestaltungssatzung für den historischen Stadtkern Schleusingen
Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern Schleusingen Präambel Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Stadtbildes des historischen Stadtkerns, das von besonderer geschichtlicher, künstlerischer
MehrGestaltungssatzung Altstadt Bad Düben
Der Stadtrat der Stadt Bad Düben hat am 24. Oktober 1996 folgende Satzung beschlossen: Gestaltungssatzung Altstadt Bad Düben Präambel Mit dieser Satzung werden Hinweise gegeben und Forderungen erhoben,
MehrEntwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs
Entwurf (Stand: 30.03.2016) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs (Werbeanlagensatzung Hauptbahnhof WaS Hbf ) vom Aufgrund der 6 und 58 des
MehrBarbarossastadt Gelnhausen
Barbarossastadt Gelnhausen Gestaltungssatzung zu Anlagen der Außenwerbung Auf Grund des 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert
Mehr