(Gestaltungssatzung) Einheit zu gestalten. 3. Die Summe der Breiten der Öffnungen im Erdgeschoss darf 2/3 der Frontlänge

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1 Ortssatzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Sanierungsgebiet STADTKERN Templin (1. Änderungssatzung vom und 2. Änderungssatzung vom sind eingearbeitet) (Gestaltungssatzung) Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174), in Verbindung mit 81 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2003 (GVBl. I S. 273), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am 18. Mai 2005 folgende Satzung beschlossen: ( 1. Änderungssatzung: Aufgrund des 3 (1) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, (GVBl. I, Nr. 19, S. 286), in Verbindung mit 81 (1), S. 1, Nr. 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, Nr. 14, S. 226) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am eine Änderungssatzung zur bestehenden Gestaltungssatzung vom unter Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), neu gefasst durch Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G vom I 2827 sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom (GVBl. I/09, (Nr. 12), S. 262, 264) beschlossen.) ( 2. Änderungssatzung: Aufgrund des 3 (1) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, (GVBl. I Nr. 19 S. 286), in Verbindung mit 81 (1), S. 1 Nr. 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I Nr. 14 S. 226) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am eine Änderungssatzung zur bestehenden Gestaltungssatzung vom , zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom beschlossen.) I. Geltungsbereich 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das förmlich festgelegte Sanierungsge-biet STADTKERN Templin (laut Beschluss der SVV vom 15. März 1995). Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in der als Anlage 1 beiliegenden Karte durch eine gepunktete Linie umrandet. II. Außenwände 2 Fassadengliederung 1. Gebäude sind so zu errichten oder herzustellen, dass sie sich in Form, Maßstab, Gliederung und Baumaterial in die jeweilige Umgebung einfügen. 2. Die Erd- und Obergeschosszone von Gebäuden sind in Material und Farbe als Einheit zu gestalten. 3. Die Summe der Breiten der Öffnungen im Erdgeschoss darf 2/3 der Frontlänge

2 nicht überschreiten. 4. Aus der Fassade auskragende Bauteile (Gesimse, Überdachungen, Fenster- bzw. Türumrahmungen, Fensterbänke, Pilaster und sonstige die Fassade gliedernde E- lemente) sind zu erhalten und bei Umbaumaßnahmen wieder sichtbar zu machen. 5. Neubauten in Baulücken sind traufständig auszuführen und haben die zur Straße hin vorhandene Baulinie einzuhalten. Die ursprüngliche Parzellenbreite ist bei Neubauten in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung zu berücksichtigen. 6. Die Fensterachsen von übereinanderliegenden Geschossen sind aufeinander zu beziehen. Dies gilt auch für Schaufenster im Erdgeschoss. Die Fassaden sind als Lochfassaden mit stehenden Fensteröffnungen auszubilden. Durchgehende horizontale und vertikale Fensterbänder sind unzulässig. 3 Baustoffe 1. Die zum Straßenraum orientierten Fassaden und Nebenseiten sind mit Glattputz zu versehen. 2. Die Verkleidung von Sichtmauerwerk und Holzfachwerk ist unzulässig. 3. Unzulässig sind Verkleidungen und Sockelverblendungen: - aus Kunststoffen oder ähnlichen Bauersatzstoffen (z. B. Buntsandsteinputz), Mauerwerksimitationen, Metall, Bitumen und Asbest - mit jeglichen Fliesen bzw. Keramikplatten 1. Unzulässig ist die Verwendung von Glasbausteinen in der Fassade. 4 Farbgebung 1. Innerhalb einer Fassade muss ein Farbton dominieren. Fassadenteile, die zur Gliederung dienen, können farblich abgesetzt werden. 2. Putzfassaden und geputzte Gefache sind Farbtönen mit einem Hellbezugswert von min 25,0 und höchstens 75,0 auszuführen (z. B. KEIM-Farbpalette). 3. Farbtöne mit glänzender und reflektierender Wirkung sind unzulässig. 5 Türen und Tore 1. Bei der Errichtung, Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden sind nur hölzerne Türen und Tore zulässig. 2. Die für das Stadtgebiet charakteristischen Tordurchfahrten sind einschließlich ihrer Holztore zu erhalten. 3. Roll- bzw. Schwingtore und Rolltüren sind unzulässig. 6 Fenster 1. Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind stehende Fensterformate zu verwenden. 2. Die Sprossungen vorhandener Holzfenster sind bei Umbauten zu erhalten. Fenstersprossen sind grundsätzlich glasteilend auszuführen (Wiener Sprossen sind möglich). Sprossen, die zwischen den Scheiben liegen, sind unzulässig. Gleichzei-tig wird die Anordnung von innenliegenden Sprossen ausgeschlossen. 3. Straßenseitig und vom öffentlichen Raum einsehbar, sind nur Holzfenster zulässig. 4. Abweichungen sind zulässig, soweit bei Schaufenstern und Ladeneingangstüren Holz aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Feuchtebelastung nicht geeignet ist sowie im Hofbereich.

3 5. Vorhandene straßenseitige Fassadenöffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe zu erhalten. Das Vermauern und Verkleiden straßenseitiger Fensteröffnungen ist unzulässig. Ausnahmsweise können straßenseitige Fensteröffnungen geschlossen werden, wenn eine zweckmäßige Verwendung der dahinterliegenden Räume dies erfordert. In diesem Falle sind die Fensteröffnungen ½ Stein zurückversetzt zu vermauern und anschließend zu verputzen. Vorhandene Fensteröffnungen dürfen nicht vergrößert werden, wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört wird. Die ursprünglich vorhandene Gliederung des Erdgeschosses, z. B. durch Pfeiler und Säulen, ist beizubehalten. 6. Das Anbringen von Außenjalousien und Rollläden ist nur im Erdgeschossbereich zulässig. Der Einbau hat derart zu erfolgen, dass ein Herausragen vor die Fassadenfront nicht eintritt und die Jalousien und Rollläden selbst in der Tiefe der Fensteröffnung geführt werden. Verglasungen mit nicht ebenflächigem Glas (z. B. Butzenscheiben), sind unzulässig. Die vorhandenen Fensterläden sind zu erhalten. Fensterläden sollen in Holz ausgeführt werden. 7 Schaufenster 1. Die Errichtung von Schaufenstern über die gesamte Breite eines Gebäudes ist unzulässig. Im Übrigen gilt Schaufenster in den Obergeschossen von Gebäuden sind unzulässig. 3. Schaufensterachsen müssen auf die Fensterachsen der darüber liegenden Geschosse bezogen sein. Sie sind durch Mauerwerkspfeiler, die in der Flucht der Fassade liegen, zu unterteilen. 4. Das Anbringen von Rollläden an Schaufenstern und Ladeneingangstüren ist unzulässig. Rollgitter sind nur an Schaufenstern und Ladeneingangstüren zulässig. 5. Über den Schaufenstern angebrachte Überdachungen sind als Markisen ausnahmsweise zulässig. Sie müssen sich auf die Gliederung der Fassade beziehen. 8 Werbeanlagen und Warenautomaten an den Außenseiten von Gebäuden 1. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind Werbeanlagen im Sinne von 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BbgBO. 2. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Je Geschäft ist eine horizontale Werbetafel oder ein Ausleger an der baulichen Anlage zulässig. Soweit sich nur ein Geschäft in der baulichen Anlage befindet, sind eine Werbetafel und ein Ausleger zulässig. Abweichungen können zugelassen werden, wenn die Stätte der eigenen Leistung vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar ist. 3. Werbeanlagen und Werbeautomaten müssen sich in Maßstab, Form und Farbe in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage bzw. in das Ortsbild einordnen. Fahnenanlagen sind unzulässig. 4. Werbeanlagen dürfen nur am Erdgeschoss sowie bis zu einer Höhe von 30 cm unterhalb der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses installiert werden und dürfen die Gliederung der Fassaden nicht überschneiden. 5. Werbeausleger müssen der Art des Gewerbes oder des jeweiligen Handwerks entsprechen. 6. Werbeausleger dürfen maximal 0,70 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinra-gen. 7. Schriftzüge sind nur in Zusammenhang einzelner Buchstaben zulässig. Selbstleuchtende Buchstaben sind unter Ausschluss von Hochspannungsvoltanlagen

4 (Neonlicht) zulässig. Diese Buchstaben dürfen eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten. 8. Einzelne Werbeanlagen oder die Summe einzelner Werbeanlagen dürfen an einem Gebäude die Größe von 2,0 qm nicht überschreiten. 9. Werbeanlagen sind unzulässig: - an Einfriedungen, Bäumen, Böschungen, Masten, Außentreppen, Fensterläden, vorhandenen Balkonen und Loggien, - in öffentlichen Grünflächen, im Straßenbegleitgrün und auf unbebauten Flächen der Grundstücke, - an, auf und unter Brücken aller Art, - auf Straßenflächen und Dächern, - an Schornsteinen und Türmen, - oberhalb der Brüstungshöhe des 1. Obergeschosses, - an Bauzäunen mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und die an der Bauausführung Beteiligten, - an Ruhebänken mit Papierkörben - wenn sie mit beweglichem oder wechselndem Licht ausgestattet sind. An Fassaden, Schaufenstern oder Fenstern ist das Übermalen und das Verkleben oder sonstiges Befestigen von Plakaten oder Anschlägen für dauernde Werbezwecke nicht zulässig. 9 Antennen 1. Auf jedem Wohngebäude ist nur eine Antennenanlage zulässig. 2. Satellitenantennen und Sonnenkollektoren sind unzulässig, wenn diese vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. 3. Abweichungen für Einzel- und Sammelantennen sind zulässig, soweit für den jeweiligen Grundstücksnutzer kein ausreichender Empfang gewährleistet wird. III. Dächer 10 Dachformen und Dachaufbauten 1. Hauptgebäude sind mit einem Satteldach und mit einer Dachneigung im Winkel von mindestens 30 Grad in Anpassung an die umgebende Bebauung zu errichten. Der Dachüberstand an der Traufe darf max. 0,40 m betragen. Der Ortgangüber-stand wird auf 0,15 m begrenzt. 2. Ausnahmeweise können andere Dachformen und Dachneigungen zugelassen werden, wenn es sich um untergeordnete Gebäude und Gebäudeteile handelt, die nicht dem Straßenraum zugeordnet sind. 3. Straßenseitige Gauben und liegende Fenster sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Hofseitig sind Dachgauben oder liegende Fenster möglich. Die Einzelgaubenbreite darf die Breite der darunter liegenden Fenster nicht überschreiten bzw. max. 1,20 m betragen und ihre Traufe darf nicht höher als 1,50 m über der Dachfläche liegen. Zwischen Gaube und Traufe müssen mindestens drei Ziegelreihen angeordnet werden. Der Abstand der Gauben zu den Giebeln muss mindestens 1,50 m betragen. Die Anordnung der Dachgauben muss sich auf die Gliederung der darunter liegenden Geschosse beziehen. Die Eindeckung der Dachgauben sind dem Farbton und dem Material des Daches anzupassen. Gaubenfensterrahmen sind der Farbgebung den darunter liegenden Fensterrahmen anzupassen.

5 Technisch notwendige Aufbauten (Kamine, Dachaustritte, Dachrinnen und Schneefanggitter) sind so zu gestalten, dass sie in das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes eingebunden sind. Zwerchhäuser sind nur an den Fassaden, die nicht vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, zulässig. 11 Material und Dacheindeckung 1. Zur Dacheindeckung sind nur rote Dachziegel oder Dachsteine (außer Betondachsteine) zulässig. Unzulässig sind glasierte Dachsteine. 2. Die Dächer der Aufbauten sind dem Hauptdach materialgerecht anzupassen. IV. Sonstige bauliche Anlagen 12 Einfriedungen, Stützmauern 1. Bei Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Straßen und Wegen sind nur zuläs-sig: - Holzzäune mit senkrechter Lattung und einer max. Höhe von 1,50 m - lebende Hecken aus heimischen Sträuchern - Mauern aus ortsüblichen Baumaterialien mit einer Maximalhöhe von 1,50 m. 2. Historische Einfriedungen und Abgrenzungen sind zu erhalten. 3. Maschendrahtzäune in der Farbe grün sind nur als Abgrenzung von Haus- und Wallgärten zulässig. Ihre Höhe darf 1,50 m nicht überschreiten. 13 Grundstückszufahrten und Außenanlagen 1. Die Befestigung von Flächen zwischen der straßenseitigen Fassade und der Grenze des Straßenlandes in Form gegossener Betondecken sowie Betonpflaster bzw. Asphaltdecken ist unzulässig. 2. Die unbebauten Grundstücke sind in den vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Teilen als Grünfläche bzw. gärtnerisch anzulegen. Es sind nur einheimische Laubgehölze zu verwenden. 3. Bewegliche Abfallbehälter dürfen vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. 14 Straßen und Gehwege 1. Für öffentliche Verkehrsflächen sind nur geeignete Natursteinmaterialien bzw. Materialien, die in Form, Farbe und Wirkung, vergleichbar sind, zugelassen. 2. Sammelschächte, Öl- bzw. Fettabscheider sind nur auf privaten Grundstücken zulässig. 15 Örtliche Bauvorschriften Gemäß 81 (1) Nr. 2 und 3 i. V. m. 81 (1) Nr. 4 der BbgBO besteht eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. 15 a Genehmigungsfunktion Für die Genehmigungen nach 15 findet 42 a (VwVfG) in Verbindung mit 1 (VwVfGBbg) Anwendung.

6 15 b Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner (EAPBbg) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) in der jeweils geltenden Fassung sowie die 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. V. Schlussvorschriften 16 Abweichungen 1. Abweichungen von den Anforderungen nach dieser Satzung können nur zugelassen werden: - aufgrund der in dieser Satzung vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen, - wenn die Abweichungen dem Schutzziel der jeweiligen Regelung entsprechen und wenn sie unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, - aus denkmalspflegerischen Gründen. 2. Die Begründung, die zu einer Abweichung führt, ist schriftlich festzuhalten. 17 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen 3 Nr. 1, Nr. 3 4 Nr. 2 5 Nr. 1 6 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 7 Nr. 4 8 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr Nr Nr diese Satzung verstößt, kann gem. 79 (3) Nr. 2 und (5) der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend EUR belegt werden. 18 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Templin, den Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister Anlage 1 Abgrenzung Gestaltungssatzung

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