Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze A. Problem und Ziel DasGesetzdientderUmsetzungderInternationalenGesundheitsvorschriften (2005) (IGV)vom23.Mai2005.DieDurchführungsverordnungen,diezuden frühereninternationalengesundheitsvorschriftenausdemjahr1969erlassen wurden,sindüberholt.eineneuregelungisterforderlich,dasichdeutschland verpflichtethat,biszum15.juni2012flughäfenundhäfenfestzulegen,diemit deninanlage1teilbigvgefordertenkapazitätenfürdengesundheitsschutz ausgestattet sind. B. Lösung DiebisherigenDurchführungsvorschriftenwerdendurcheinGesetzzurDurchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften abgelöst. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand FürdieLänderentstehenHaushaltsausgabenohneVollzugsaufwandinnichtbestimmbarerHöhe,weilKapazitätenfürdenGesundheitsschutzanfestzulegenden Flughäfen und Häfen geschaffen werden. 2. Vollzugsaufwand DerzusätzlicheVollzugsaufwandaufGrunddesGesetzesistfürBund,Länder undgemeindengering.derzusätzlichevollzugsaufwanddesbundeswirdauf dergrundlagedereckwertefürdenfinanzplanbis2015imrahmenderdenbetroffenen Ressorts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanziert. E. Sonstige Kosten KostenfürdieWirtschaft (außerdenunterabschnittfaufgeführtenbürokratiekosten)sindinnichtbestimmbarerhöhezuerwarten,weilkapazitätenfürden

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode GesundheitsschutzanbestimmtenFlughäfenundHäfengeschaffenwerden. KleinereBeförderungsunternehmenimSee-oderLuftverkehralsmittelständischeUnternehmensindbetroffen.KostenfürsozialeSicherungssystemeund Auswirkungenaufdas (Verbraucher-)Preisniveausindnichtzuerwarten.Geringfügige Einzelpreissteigerungen können nicht ausgeschlossen werden. F. Bürokratiekosten a)eswerdenzweiinformationspflichtenfürdiewirtschaftgrundsätzlichaufgehoben.zweiinformationspflichtenwerdenvereinfacht,zweiinformationspflichten neu geschaffen. b) Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. c)eswirdermöglicht,eineinformationspflichtfürbürgerinnenundbürgereinzuführen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7576

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7576 Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze Vom... Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz IGV-DG) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV) (1)DiesesGesetzdientderDurchführungderInternationalenGesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl.2007II S.930,932).SiewerdenindiesemGesetzals IGV bezeichnet. (2) Im Sinne dieses Gesetzes 1.ist Abreise imhinblickaufpersonen,gepäckstücke,frachtstücke, GüteroderBeförderungsmitteldasVerlasseneinesHoheitsgebiets; 2.ist Absonderung dieabsonderungvonerkranktenoderverseuchtenpersonenodervonbetroffenengepäckstücken,containern, Beförderungsmitteln,GüternoderPostpaketenvonanderenineinerWeise,dassdieAusbreitungderInfektion oder Verseuchung verhindert wird; 3.ist Ankunft a)beieinemseeschiffdieankunftoderdasankernin dem bezeichneten Gebiet eines Hafens; b)beieinemluftfahrzeugdieankunftaufeinemflughafen; c)beieinembinnenschiffaufinternationalerreisedie Ankunft an einer Grenzübergangsstelle; d)beieinereisenbahnodereinemstraßenfahrzeugdie Ankunft an einer Grenzübergangsstelle; 4.ist ärztliche Untersuchung dievorläufigebeurteilungvonpersonendurchdazubefugtesmedizinischespersonaloderdurchunterderunmittelbarenaufsichtderzuständigenbehördetätigepersonenzurbestimmungdesgesundheitlichenzustands undderpotentiellengefahrfürdieöffentlichegesundheit,dieeineprüfungdergesundheitsdokumentewie auchdiekörperlicheuntersuchungumfassenkann,wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen; 5.ist Beförderer einenatürlicheoderjuristischeperson,diemitderbeförderungbetrautwurde,odereinevonihrbeauftragte Person, 6.ist Beförderungsmittel einluftfahrzeug,einschiff,eineeisenbahn,einstraßenfahrzeugodereinanderesbeförderungsmittelauf internationaler Reise; 7.gelten als betroffen Personen,Gepäckstücke,Frachtstücke,Container,Beförderungsmittel,Güter,Postpaketeodermenschliche Überreste,dieinfiziertoderverseuchtsindoderInfektions-oderVerseuchungsquellentragen,sodasssieeine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen; 8.ist betroffenes Gebiet ein geographischer Ort, für den a)dieweltgesundheitsorganisationgesundheitsmaßnahmen auf Grund der IGV empfohlen hat oder b)dasrobertkoch-institutfestgestellthat,dassvon ihmeineschwerwiegendegefahrfürdieöffentliche GesundheitinderBundesrepublikDeutschlandausgeht oder ausgehen kann; 9.ist Container ein Transportbehälter, a) der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar ist; b)derbesondersdazubestimmtist,diebeförderung vongüternmiteinemodermehrerenunterschiedlichenverkehrsmittelnineinertransportketteohne Umladen zu erleichtern; c)dermitvorrichtungenversehenist,diedasumladen voneinemverkehrsmittelaufeinandereserleichtern und d)dereigenssogefertigtist,dasserleichtbe-undentladen werden kann; 10.ist Container-Verladeplatz einortodereineanlage,deroderdiefüriminternationalen Verkehr genutzte Container bestimmt ist; 11.ist Desinfektion dasverfahren,beidemgesundheitsmaßnahmenzur BekämpfungoderVernichtungvonKrankheitserregern aufeinemmenschlichenodertierischenkörperoderin beziehungsweiseaufgepäckstücken,frachtstücken, Containern,Beförderungsmitteln,GüternundPostpaketendurchunmittelbareEinwirkungchemischer oder physikalischer Stoffe getroffen werden;

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.ist Entseuchung einverfahren,beidemgesundheitsmaßnahmengetroffenwerden,umaufmenschlichenodertierischenkörpern,inoderaufeinemfürdenverzehrbestimmten ProduktoderaufanderenunbelebtenGegenständen einschließlichbeförderungsmittelnbefindlichekrankheitserregerodergiftstoffe,dieeinegefahrfürdieöffentliche Gesundheit darstellen können, zu vernichten; 13.ist Ereignis dasauftreteneinerkrankheitodereinereignis,dasdie Möglichkeit einer Krankheit schafft; 14.ist Flughafen einankunfts-undabgangsflughafenfürdeninternationalen Luftverkehr; 15.sind Frachtstücke dieanbordeinesbeförderungsmittelsoderineinem Container geladenen Güter; 16. ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) 17. ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit diegenehmigungfüreinschiff,einenhafenanzulaufen,diefahrgästeein-oderauszuschiffenunddasbeundentladenvonfrachtstückenodervorrätenvorzunehmen,oderfüreinluftfahrzeug,diefluggästenach derlandungein-undaussteigenzulassenunddasbeundentladenvonfrachtstückenodervorrätenvorzunehmen,oderfürstraßenfahrzeuge,diefahrgästenach derankunftein-undaussteigenzulassenunddasbeundentladenvonfrachtstückenodervorrätenvorzunehmen; diewahrscheinlichkeiteinesereignisses,dasdiegesundheitvonbevölkerungsgruppenbeeinträchtigen kann,wobeisolcheereignissebesonderszubeachten sind,diesichgrenzüberschreitendausbreitenodereine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können; 18.sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder eines Reisenden; 19.istgesundheitlicheNotlagevoninternationalerTragweite einaußergewöhnlichesereignis,das,wieindenigv vorgesehen, a)durchdiegrenzüberschreitendeausbreitungvon KrankheiteneineGefahrfürdieöffentlicheGesundheit in anderen Staaten darstellt und b)möglicherweiseeineabgestimmteinternationale Reaktion erfordert; 20.sind Güter Sachen,einschließlichPflanzensowieTiere,vorausgesetztdieseSachenundTierewerdenaufeiner internationalen Reise befördert; 21.ist Hafen einsee-oderbinnenhafen,indenoderausdemschiffe auf internationaler Reise ein- oder auslaufen; 22.ist Herd eintier,einepflanzeodereinstoff,indemoderinder KrankheitserregerinderRegellebenundderenVorkommeneineGefahrfürdieöffentlicheGesundheit darstellen kann; 23.ist Infektion daseindringeneineskrankheitserregersinden menschlichenodertierischenkörperbeziehungsweise seineentwicklungodervermehrung,dieeinegefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können; 24.ist internationaler Verkehr diebewegungvonpersonen,gepäckstücken,frachtstücken,containern,beförderungsmitteln,güternoder Postpaketen über eine internationale Grenze; 25.ist Krankheit einekrankheitodereingesundheitlicherzustand,die oderderungeachtetdesursprungsoderderquelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann; 26.ist Luftfahrzeug einluftfahrzeug,dassichaufeinerinternationalen Reise befindet; 27.ist nationale IGV-Anlaufstelle dievomvertragsstaatbezeichnetenationalezentrale Stelle,diejederzeitfürdieVerständigungmitdenIGV- KontaktstellenderWeltgesundheitsorganisationnach deninternationalengesundheitsvorschriften (2005)erreichbar ist; 28. ist Reisende oder Reisender einenatürlicheperson,dieeineinternationalereiseunternimmt,einschließlichderbesatzungsmitgliedervon Schiffen und Luftfahrzeugen; 29.ist Schiff einsee-oderbinnenschiffaufeinerinternationalen Reise; 30.ist Überprüfung dieuntersuchungvonbereichen,gepäckstücken,containern,beförderungsmitteln,einrichtungen,gütern oderpostpaketen,einschließlichrelevanterdatenund Unterlagen,durchdiezuständigeBehördeoderunter ihreraufsicht,umfestzustellen,obeinegefahrfürdie öffentliche Gesundheit besteht; 31.ist Vektor eininsektodereinanderestier,dasinderregeleinen Krankheitserregerinsichträgt,dereineGefahrfürdie öffentliche Gesundheit darstellt; 32.gelten als verdächtig diejenigenpersonen,gepäck-undfrachtstücke,container,beförderungsmittel,güteroderpostpakete,von deneneinvertragsstaatannimmt,dasssieeinergefahr fürdieöffentlichegesundheitausgesetztwarenoder möglicherweiseausgesetztwarenunddieeinemöglichequellederausbreitungeinerkrankheitsein können;

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ ist Verseuchung dasvorkommeneineskrankheitserregersodergiftstoffsaufmenschlichenodertierischenkörpern,in oderaufeinemfürdenverzehrbestimmtenprodukt oderaufanderenunbelebtengegenständen,einschließlichbeförderungsmitteln,daseinegefahrfürdie öffentliche Gesundheit darstellen kann. 2 Zuständige Behörden (zu Artikel 4 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe b IGV) (1)ZuständigeBehördenfürdenVollzugderIGVund diesesgesetzessinddienachlandesrechtzuständigenbehörden,soweitdiesesgesetzoderanderesbundesrechtnicht etwasabweichendesbestimmt.derhafenärztlichedienst istdiebehörde,dienachlandesrechtfürdiedurchführung derigvunddiesesgesetzesangrenzübergangsstellenvon Häfenzuständigist,soweitdiesesGesetzoderanderesBundesrechtnichtetwasAbweichendesbestimmt.DerHafenärztlicheDienstistmiteinerÄrztinodereinemArztmitentsprechender Qualifikation besetzt. (2)InderBundeswehrwerdendieIGVunddiesesGesetz vondenvombundesministeriumderverteidigungbestimmten zuständigen Stellen der Bundeswehr vollzogen. 3 Nationale IGV-Anlaufstelle (zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV) (1)NationaleIGV-AnlaufstelleistdasGemeinsame Melde-undLagezentrumvonBundundLändernimBundesamtfürBevölkerungsschutzundKatastrophenhilfe.Die nationaleigv-anlaufstellenimmtdieaufgabennachartikel4absatz2igvsowiediejenigenaufgabenwahr,mit denensievombundesministeriumfürgesundheitimeinvernehmenmitdembundesministeriumdesinnernzur Durchführung der IGV beauftragt wird. (2)DienationaleIGV-AnlaufstelledarfpersonenbezogeneDaten,dieihrimRahmenihrerAufgabennachArtikel4Absatz2IGVübermitteltwerden,verarbeitenunddazu andienachdenigvunddiesemgesetzzuständigenstellen imin-undauslandübermitteln,soweitdieszurumsetzung derigverforderlichist.diedatensindzulöschen,wenn ihrekenntniszurerfüllungdieseraufgabennichtmehr erforderlich ist. 4 Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (zu den Artikeln 6 bis 12 IGV) (1)DieEntscheidung,welcheMitteilungendienationale IGV-AnlaufstelleinsbesonderenachdenArtikeln6bis12 IGVandieWeltgesundheitsorganisationsendet,unddieEntscheidung,anwelcheBehördenInformationenweitergeleitetwerden,dievonderWeltgesundheitsorganisationüberdie nationale IGV-Anlaufstelle eingehen, trifft 1.fürdenBereichderübertragbarenKrankheitendas Robert Koch-Institut, 2.fürdenBereichchemischerGefahrendasBundesamtfür Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und 3.fürdenBereichradionuklearerGefahrendasBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit. (2)DiezuständigenLandesbehörden,diezuständigen StellenderBundeswehr,dasAuswärtigeAmtsowieBundesoberbehörden,dieGesundheitsgefahrenüberwachen,informierendienachAbsatz1jeweilsentscheidungsbefugte Behörde unverzüglich, 1.wennsieKenntnisvoneinemEreigniserlangthaben,das einegesundheitlichenotlagevoninternationalertragweite darstellen könnte, 2.wennsieKenntnisvoneingeschlepptenKrankheitsfällen, VektorenoderverseuchtenGüternerlangthaben,dieausgehendvomHerkunftsorteinegrenzüberschreitende AusbreitungeinerbedrohlichenKrankheitbefürchten lassen, oder 3.wenninihremjeweiligenGeschäftsbereichzusätzliche GesundheitsmaßnahmennachArtikel23Absatz2,Artikel27Absatz1,Artikel28Absatz2,Artikel31Absatz2 BuchstabecodernachArtikel43Absatz1IGVgetroffen wurdenoderbeabsichtigtsind,dieüberempfehlungen derweltgesundheitsorganisationhinausgehenundden Verkehr mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. DieBehördennachSatz1stellendernachAbsatz1jeweils entscheidungsbefugtenbehördeaufderenanforderungunverzüglichalleihnenvorliegendeninformationenzurverfügung,diefürmitteilungenandieweltgesundheitsorganisationimsinnederartikel6bis12und19buchstabecigv erforderlich sind. (3) 12Absatz1desInfektionsschutzgesetzesbleibtunberührt. 5 Informationspflichten von Beförderern, Flughafenunternehmern und Betreibern von Häfen und Personenbahnhöfen (zu Artikel 24 IGV) (1)WennReisendevoneinerschwerwiegendenGefahr fürdieöffentlichegesundheitbedrohtoderbetroffensein können,kanndasbundesministeriumfürgesundheitim EinvernehmenmitdemBundesministeriumfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungallgemeinanordnen,dassdiebefördererreisendenbeiderankunftoderabreisebestimmteverhaltenshinweisezurkrankheitsvorbeugungoderfürden Fall,dassKrankheitssymptomeauftreten,zugebenhaben. EbensokönnenFlughafenunternehmer,dieBetreibervon Häfen,PersonenbahnhöfenundOmnibusbahnhöfensowie Reiseveranstalterverpflichtetwerden,denReisendenbestimmteVerhaltenshinweisezurKrankheitsvorbeugungoder fürdenfall,dasskrankheitssymptomeauftreten,zugeben. WiderspruchundAnfechtungsklagegegenAnordnungen nachdensätzen1und2habenkeineaufschiebendewirkung. (2)DasBundesministeriumfürGesundheitbestimmtInhaltundFormderInformationenimBenehmenmitdenLändernundimEinvernehmenmitdernach 4Absatz1jeweils entscheidungsbefugtenbehörde,dieihrerseitsdieempfohlenengesundheitsmaßnahmenderweltgesundheitsorganisation berücksichtigt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6 Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Container-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV) BefördererhabenihreBeförderungsmittelfreivonInfektions-undVerseuchungsquellenzuhalten.Container-VerladerhabenihreContainerundContainer-Verladeplätzefür deninternationalenverkehrfreivoninfektions-undverseuchungsquellenzuhaltenundmöglichkeitenzurüberprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen. 7 Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (zu Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV) (1)SchutzimpfungengegenGelbfieberdürfennurin Impfstellendurchgeführtwerden,dievonderzuständigen BehördefürdieImpfunggegenGelbfieberzugelassensind (speziellegelbfieber-impfstellen).diezuständigebehörde kannniedergelassenenärztinnenundärzten,gesundheitsbehördenundmedizinischeneinrichtungenaufantragdie Zulassung erteilen, wenn 1.dieimpfendeÄrztinoderderimpfendeArztdieerforderliche fachliche Qualifikation besitzt und 2.geeigneteRäumlichkeitenundEinrichtungenfürdie LagerungdesImpfstoffessowiefürdieDurchführung der Impfung vorhanden sind. DiezuständigeBehördestellteinebedarfsgerechteVersorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher. (2)FürdieBundeswehrkanndasBundesministeriumder VerteidigungentsprechendgeeigneteStellenderBundeswehralsGelbfieber-Impfstellenbestimmen.FürdieMitarbeiterinnenundMitarbeiterdesAuswärtigenAmtskann dasauswärtigeamtentsprechendgeeignetestellendes Auswärtigen Amts als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen. (3)FürdieSchutzimpfungisteinvonderWeltgesundheitsorganisationanerkannterGelbfieber-Impfstoffzuverwenden.ÜberdieImpfungistdieinternationaleImpf-oder ProphylaxebescheinigungnachdemMusterinAnlage6 IGVauszustellen. 22Absatz1desInfektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Abschnitt 2 Luftverkehr 8 Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV) (1)AndenFlughäfenBerlinBrandenburg,Düsseldorf, FrankfurtamMain,HamburgundMünchenmüssenabdem 15.Juni2012dieinAnlage1TeilBIGVaufgeführtenKapazitätenzumSchutzderöffentlichenGesundheitvorhanden sein. (2)DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehörde kannaufantragdesjeweiligenflughafenunternehmersoder vonamtswegenbestimmen,dassanweiterenflughäfendie inanlage1teilbigvaufgeführtenkapazitätenzum SchutzderöffentlichenGesundheitzuschaffenundzuunterhaltensind,wenndiesinsbesondereimHinblickaufFolgendes erforderlich ist: 1.dieflächendeckendeVersorgungmitentsprechendausgestatteten Flughäfen, 2.denUmfangdesregelmäßigenPassagier-undFrachtaufkommens und 3.dieBedeutungdesFlughafensiminternationalenLuftverkehr. DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehördesetztdas BundesministeriumfürGesundheitvonihrerEntscheidung nach Satz 1 in Kenntnis. (3)DasRobertKoch-InstitutgibteineEmpfehlung,welcheKapazitätennachAnlage1TeilBIGVanFlughäfen nachdenabsätzen1und2fürdieverhütungundbekämpfungübertragbarerkrankheiteninderregelvorhandensein sollen, und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt. (4)DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehördebestimmtunterBerücksichtigungdesregelmäßigenPassagierundFrachtaufkommensundderEmpfehlungdesRobert Koch-InstitutsnachAbsatz3imEinzelnenArtundUmfang derkapazitätennachanlage1teilbigv,dieandenflughäfennachdenabsätzen1und2vorhandenseinmüssen.es müssenmindestensdieanforderungenderanlage1teilb IGV erfüllt sein. (5)DerFlughafenunternehmernachAbsatz1oder2hat dafürzusorgen,dassfolgendedernachabsatz4bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden: 1.RäumlichkeitenfürdieBefragung,Untersuchungund VersorgungvonverdächtigenoderbetroffenenReisendenamFlughafensowiefürdieLagerungvonhierzuerforderlichenMaterialiendesöffentlichenGesundheitsdienstes, 2.BeförderungsmittelundPersonalfürdieBeförderung vonverdächtigenoderbetroffenenreisendenaufdem FlughafengeländevomLuftfahrzeugzuRäumlichkeiten nach Nummer 1, 3.ordnungsgemäßeEinrichtungendesFlughafens,diezur NutzungdurchReisendebestimmtsind,wieTrinkwasserversorgungsanlagen,Speiseräume,öffentlicheWaschräumeundToilettensowieEntsorgungseinrichtungenfür feste und flüssige Abfälle, 4.einNotfallplanfürgesundheitlicheNotlagennachAbsatz 9, 5.VorkehrungenfüreineDesinsektion,Entrattungoder EntseuchungvonGepäckstücken,Frachtstücken,Containern,Beförderungsmitteln,GüternoderPostpaketenam Flughafen,soweitnichtbereitsdurchBefördererentsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und 6.Vorkehrungen,umdasFlughafengeländefreivonVektoren und Erregerreservoirs zu halten. DerFlughafenunternehmerkannseineVerpflichtungennach Satz1auchdurchVerträgeaufDritteübertragen.DerFlughafenunternehmerhatdieErfüllungseinerVerpflichtungen

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7576 nachsatz1gegenüberderzuständigenbehördeingeeigneter Form nachzuweisen. (6)DasLandhatdieübrigennachAbsatz4festgelegten Kapazitätenzuschaffenundzuunterhalten.Verpflichtungen nachsatz1kannesauchdurchverträgemitdrittenerfüllen. DasLandhatdemFlughafenunternehmeraufAntragseine Selbstkostenzuvergüten,soweiternachAbsatz4verpflichtetist,dieRäumlichkeitennachAbsatz5Satz1Nummer1 dauerndfürbehördenfreizuhalten.soweiteinaufwandüber dasmaßhinausgeht,dasfüreinrichtungendergesundheitsverwaltungüblichist,wirddieseraufwandnichtvergütet. LiegtdermarktüblichePreisunterdenSelbstkosten,wird der marktübliche Preis gezahlt. (7)DienachLandesrechtzuständigeBehördekannvom FlughafenunternehmernachAbsatz1oder2weitereEinrichtungenundLeistungenverlangen,diezurWahrnehmung vonaufgabennachdenigvunddiesemgesetzerforderlich sindunddemflughafenunternehmernachdenumständen zugemutetwerdenkönnen.derflughafenunternehmerkann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. (8)DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehörde setztdasbundesministeriumfürgesundheitunverzüglichin Kenntnis,wennbeieinemFlughafennachAbsatz1oder2 dienachabsatz4festgelegtenkapazitätenvorhandenoder wennsienichtmehrvorhandensind.dasbundesministeriumfürgesundheitbenenntdieflughäfennachdenabsätzen1und2gegenüberderweltgesundheitsorganisation undteiltdiesdenjeweiligenflughafenunternehmern,den oberstenlandesgesundheitsbehörden,dembundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklungunddereuropäischen Kommission mit. (9)Abdem15.Juni2012müssenalleFlughäfenimSinne des 1Absatz2übereinenNotfallplanfürgesundheitliche Notlagenverfügen,dermitdenzuständigenGesundheitsundOrdnungsbehördenabzustimmen,fortzuschreibenund regelmäßigzubeübenist.erenthältjeweilsaucheinekoordinierendeansprechpersondesflughafenunternehmersund deszuständigengesundheitsamtes.derflughafenunternehmerhatderzuständigenoberstenlandesgesundheitsbehörde odereinervonihrbenanntenstelledenjeweilsgeltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen. (10)DiezuständigeBehördeüberwachtdieErfüllungder VerpflichtungennachdenAbsätzen5und9.AufVerlangen derzuständigenbehördehatderflughafenunternehmerihr unddenvonihrbeauftragtenpersonenwährendderüblichen Betriebs-undGeschäftszeitenZutrittzudeninAbsatz5 Satz1genanntenRäumlichkeitenundEinrichtungenzugewährenundalleeinschlägigenUnterlagenzurVerfügungzu stellen. 9 Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV zu landen (zu Artikel 28 Absatz 1 und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV) (1)DasBundesministeriumfürGesundheitkannimEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungallgemeinanordnen,dassluftfahrzeuge,dieausbetroffenengebietenankommen,iminland zunächstnuraufeinemflughafenmitkapazitätennachanlage1teilbigvlandendürfen.dasbundesministeriumfür Verkehr,BauundStadtentwicklunggibtdieallgemeineAnordnunginderfürdenLuftverkehrsbereichüblichenWeise bekannt. (2)WennanBordeinesLuftfahrzeugseineGefahrfürdie öffentlichegesundheitfestgestelltwird,fürderenbeseitigungderzielflughafennichtüberdieerforderlicheneinrichtungenverfügt,kanndasfürdenzielflughafenzuständige Gesundheitsamtanordnen,dassdasLuftfahrzeugimInland zunächstnuraufeinemflughafenmitkapazitätennachanlage1teilbigvlandendarf.diesgiltnicht,wennderweiterflugdesluftfahrzeugsaufgrundeinerfunktionsstörung oderaussonstigengründenunsicherwäre.indenfällendes Satzes1hatdieverantwortlicheLuftfahrzeugführerinoder derverantwortlicheluftfahrzeugführerdenflughafenmit KapazitätennachAnlage1TeilBIGV,aufdemsieoderer zulandenbeabsichtigt,rechtzeitigzuverständigen; 11 wird entsprechend angewendet. (3)IndenFällendesAbsatzes2Satz1hatdasfürden ursprünglichenzielflughafenzuständigegesundheitsamt diezuständigegesundheitsbehördedesneuenzielortes unverzüglich zu informieren. (4)FlughafenunternehmervonFlughäfenmitinternationalemFlugverkehr,dienichtnach 8Absatz1oder2verpflichtetsind,habenmitdennach 8Absatz1oder2verpflichtetenFlughäfen,zudenenbetroffeneLuftfahrzeuge oderluftfahrzeugeausbetroffenengebietenvoraussichtlich umgeleitetwürden,verträgeübereinebeteiligunganden KostenfürKapazitätennach 8Absatz4undfürimEreignisfallerbrachtemedizinischeundorganisatorischeHilfeleistungen zu schließen. 10 Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit (zu Artikel 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 9 IGV) (1)DieverantwortlicheLuftfahrzeugführerinoderder verantwortlicheluftfahrzeugführerhatvordererstenlandungaufeineminländischenflughafendieallgemeineerklärungfürluftfahrzeuge,abschnittübergesundheit,gemäßartikel38inverbindungmitanlage9igvnurdann abzugeben,wenndasbundesministeriumfürgesundheit diesallgemeinangeordnethat.dasbundesministeriumfür GesundheitkanndieseallgemeineAnordnungfürLuftfahrzeugetreffen,dieausbetroffenenGebietenkommen.Die AnordnungergehtimEinvernehmenmitdemRobertKoch- Institut.DasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklunggibtdieallgemeineAnordnunginderfürden Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. (2)DieverantwortlicheLuftfahrzeugführerinoderder verantwortlicheluftfahrzeugführerhatunverzüglichnach dererstenlandungdieallgemeineerklärungfürluftfahrzeugeandiefürdiepolizeilichekontrolledesgrenzüberschreitendenverkehrszuständigestellezuübergeben.diese leitetdieerklärungzurprüfungdesabschnittsübergesundheitandasfürdenflughafenzuständigegesundheitsamt weiter.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV) (1)DieverantwortlicheFührerinoderderverantwortliche FührereinesLuftfahrzeugsmiteineminländischenZielflughafenoderderoderdieBeauftragtehatderFlugverkehrskontrollstelle,mitdersieodererinFunkkontaktsteht,und derverkehrsleiterinoderdemverkehrsleiterdesluftfahrtunternehmensaufdemzielflughafenunverzüglichzumelden, wenn sie oder er erfährt, 1.dasseinePersonanBordist,beiderklinischeAnzeichen aufdasvorliegeneinerübertragbarenkrankheithindeuten,diedieöffentlichegesundheiterheblichgefährdet, oder 2.dassanBordsonstigeAnzeichenfüreineerheblicheGefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen. (2)DieMeldungmussmindestensfolgendeAngabenenthalten: 1.Funkrufzeichen, 2.Start- und Zielflughafen, 3.voraussichtliche Ankunftszeit, 4. Zahl der Personen an Bord, 5.ZahlundArtdervermutetenKrankheitsfälleanBordund 6.ArtderGefahrfürdieöffentlicheGesundheit,wennbekannt. (3)DieFlugverkehrskontrollstelleunddieVerkehrsleiterinoderderVerkehrsleiteramZielflughafenleitendie MeldungunverzüglichandieimNotfallplandesFlughafens festgelegtenstellenweiter.dieseinformierenunverzüglich das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt. (4)AufVerlangendeszuständigenGesundheitsamteshat dasluftfahrtunternehmenvonderverantwortlichenluftfahrzeugführerinoderdemverantwortlichenluftfahrzeugführerunverzüglichergänzendeangabenüberdiegesundheitlichenverhältnisseanbordunddieangewandtengesundheitsmaßnahmeneinzuholenunddemzuständigengesundheitsamtzuübermitteln.istdasluftfahrtunternehmen nichterreichbar,solldieflugverkehrskontrollstelleaufverlangendeszuständigengesundheitsamtesdieergänzenden Angaben einholen und übermitteln. 12 Ermittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV) (1)DasBundesministeriumfürGesundheitkannallgemeinanordnen,dassReisende,dieausbetroffenenGebieten ankommen,vordemverlassendesluftfahrzeugsineinem Formular,derAussteigekarte,AngabenzumFlugundzur persönlichenerreichbarkeitindenaufdieankunftfolgenden30tagenzumachenhaben.dasbundesministeriumfür Verkehr,BauundStadtentwicklunggibtdieallgemeineAnordnunginderfürdenLuftverkehrsbereichüblichenWeise bekannt.dieaussteigekartesolldemmusterderanlage1 zu diesem Gesetz entsprechen. (2)DieLuftfahrtunternehmenhabendieAussteigekarten denreisendenauszuhändigen;siehabendiereisenden beimausfüllenzurlesbarkeitundvollständigkeitanzuhaltenunddieausgefülltenaussteigekartenunverzüglichdem fürdenzielflughafenzuständigengesundheitsamtzuübergeben. (3)WennanBordeinesLuftfahrzeugseineGefahrfürdie öffentlichegesundheitodereinentsprechenderverdacht festgestelltwird,sokanndasfürdenzielflughafenzuständigegesundheitsamtanordnen,dassdiereisendenvordem VerlassendesLuftfahrzeugseineAussteigekarteauszufüllen haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4)BestehtdieGefahr,dasseinebedrohlicheübertragbare KrankheitinsInlandeingeschlepptwird,kanndasBundesministeriumfürGesundheitanordnen,dassLuftfahrtunternehmenbeiFlügenausbetroffenenGebietendiebeiihnen vorhandenendatenbiszu30tagenbereitzuhaltenhaben; diesgiltinsbesonderefürelektronischgespeichertedaten zuridentifikationunderreichbarkeitderreisendensowie fürsitzpläne.dasbundesministeriumfürverkehr,bauund StadtentwicklunggibtdieallgemeineAnordnunginderfür den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. (5)Verlangteinnach 25Absatz1desInfektionsschutzgesetzeszuständigesGesundheitsamtzurErfüllungseiner AufgabenDatenzurErreichbarkeitvonverdächtigenoder betroffenenreisendenoderzuihrenmöglichenkontaktpersonen,sohatdasluftfahrtunternehmendemgesundheitsamt diese Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. (6)Dasnach 25Absatz1desInfektionsschutzgesetzes zuständigegesundheitsamtdarfdieihmzurverfügunggestelltenpersonenbezogenendatennurzurerfüllungseiner Aufgabenverarbeitenundnutzen.DieDatensindzulöschen,wennsiezurErfüllungdieserAufgabennichtmehr erforderlich sind. (7)AufErsuchenderzuständigenoberstenLandesgesundheitsbehördekanndasRobertKoch-Institutdemnach 25Absatz1desInfektionsschutzgesetzeszuständigenGesundheitsamtbeidenErmittlungenundderKontaktaufnahmemitReisendenAmtshilfeleisten.SoweiteszurErfüllungdieserAmtshilfeerforderlichist,darfespersonenbezogeneDatenverarbeitenundnutzen.EshatdieseDatenzulöschen, wenn die Amtshilfe beendet ist. Abschnitt 3 See- und Binnenschiffsverkehr 13 Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV) (1)AndenHäfenderStädteBremenundBremerhaven, Hamburg,Kiel,RostockundWilhelmshavenmüssenabdem 15.Juni2012dieinAnlage1TeilBderIGVaufgeführten KapazitätenzumSchutzderöffentlichenGesundheitvorhanden sein. (2)DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehörde kannaufantragdesjeweiligenbetreiberseineshafensoder vonamtswegenbestimmen,dassanweiterenhäfendie inanlage1teilbderigvaufgeführtenkapazitätenzum

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7576 SchutzderöffentlichenGesundheitzuschaffenundzuunterhaltensind,wenndiesinsbesondereimHinblickaufFolgendes erforderlich ist: 1.dieräumlicheVerteilungderentsprechendausgestatteten Häfen, 2.denUmfangdesregelmäßigenPassagier-undFrachtaufkommens und 3. die Bedeutung des Hafens im internationalen Verkehr. DerHafenärztlicheDienstdesHafensmussbefugtsein,die BescheinigungüberdieDurchführungvonSchiffshygienemaßnahmennachArtikel39Absatz5IGVauszustellen.Die zuständigeoberstelandesgesundheitsbehördesetztdas BundesministeriumfürGesundheitüberihreEntscheidung nach Satz 1 in Kenntnis. (3)DasRobertKoch-InstitutgibteineEmpfehlung,welcheKapazitätennachAnlage1TeilBIGVanHäfennach denabsätzen1und2zurverhütungundbekämpfungübertragbarerkrankheitenvorhandenseinsollen,undveröffentlicht diese Empfehlung im Bundesgesundheitsblatt. (4)DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehördebestimmtunterBerücksichtigungdesregelmäßigenPassagierundFrachtaufkommensundderEmpfehlungdesRobert Koch-InstitutsnachAbsatz3imEinzelnenArtundUmfang derkapazitätennachanlage1teilbigv,dieandenhäfen nachdenabsätzen1und2vorhandenseinmüssen.esmüssenmindestensdieanforderungenderanlage1teilbigv erfüllt sein. (5)DerBetreibereinesHafensnachAbsatz1oder2hat dafürzusorgen,dassfolgendedernachabsatz4bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden: 1.einfürdieDurchführungvonMaßnahmendesGesundheitsschutzes geeigneter Liegeplatz, 2.RäumlichkeitenfürdieBefragung,Untersuchungund VersorgungvonverdächtigenoderbetroffenenReisendenamLiegeplatznachNummer1sowiefürdieLagerungvonhierzuerforderlichenMaterialiendesöffentlichen Gesundheitsdienstes, 3.ordnungsgemäßeEinrichtungendesHafens,diezurNutzungdurchReisendebestimmtsind,wieTrinkwasserversorgungsanlagen,Speiseräume,öffentlicheWaschräume undtoilettensowieentsorgungseinrichtungenfürfeste und flüssige Abfälle, 4.einNotfallplanfürgesundheitlicheNotlagennachAbsatz9, 5.VorkehrungenfüreineDesinsektion,Entrattungoder EntseuchungvonGepäckstücken,Frachtstücken,Containern,Beförderungsmitteln,GüternoderPostsendungen amhafen,soweitnichtbereitsdurchbefördererentsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und 6.Vorkehrungen,umdasHafengeländefreivonVektoren und Erregerreservoirs zu halten. DerBetreiberkannseineVerpflichtungennachSatz1auch durchverträgeaufdritteübertragen.derbetreiberhatdie ErfüllungderVerpflichtungennachSatz1gegenüberder zuständigenoberstenlandesgesundheitsbehördenachzuweisen. (6)DasLandhatdieübrigennachAbsatz4festgelegten Kapazitätenzuschaffenundzuunterhalten.Verpflichtungen nachsatz1kannesauchdurchverträgemitdrittenerfüllen. DasLandhatdemBetreibereinesHafensaufAntragseine Selbstkostenzuvergüten,soweiternachAbsatz4verpflichtetist,dieRäumlichkeitennachAbsatz5Satz1Nummer1 dauerndfürbehördenfreizuhalten.soweiteinaufwandüber dasmaßhinausgeht,dasfüreinrichtungendergesundheitsverwaltungüblichist,wirddieseraufwandnichtvergütet. LiegtdermarktüblichePreisunterdenSelbstkosten,wird der marktübliche Preis gezahlt. (7)DienachLandesrechtzuständigeBehördekannvom BetreibereinesHafensnachAbsatz1oder2weitereEinrichtungenundLeistungenverlangen,diezurWahrnehmung vonaufgabennachdenigvunddiesemgesetzerforderlich sindunddembetreiberdeshafensnachdenumständen zugemutetwerdenkönnen.derbetreiberdeshafenskann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. (8)DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehörde setztdasbundesministeriumfürgesundheitunverzüglichin Kenntnis,wennbeieinemHafennachAbsatz2dienach Absatz4festgelegtenKapazitätenvorhandenoderwennsie nichtmehrvorhandensind.dasbundesministeriumfür GesundheitbenenntdieHäfennachAbsatz2gegenüberder Weltgesundheitsorganisationundteiltdiesdenjeweiligen BetreiberneinesHafens,denoberstenLandesgesundheitsbehörden,demBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung und der Europäischen Kommission mit. (9)Abdem15.Juni2012müssenalleHäfenimSinnedes 1Absatz2,indenenSchiffeankommen,dieausLändern außerhalbdesgebietesdesschengenerabkommenskommen,übereinennotfallplanfürgesundheitlichenotlagen verfügen,dermitdenzuständigengesundheits-undordnungsbehördenabzustimmen,fortzuschreibenundregelmäßigzubeübenist.erenthältjeweilsaucheinekoordinierendeansprechpersondesbetreiberseineshafensunddes zuständigengesundheitsamtes.derbetreibereineshafens hatderzuständigenoberstenlandesgesundheitsbehörde odereinervonihrbenanntenstelledenjeweilsgeltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen. (10)DiezuständigeBehördeüberwachtdieErfüllungder VerpflichtungennachdenAbsätzen5und9.AufVerlangen derzuständigenbehördehatderbetreiberihrunddenvon ihrbeauftragtenpersonenwährendderüblichenbetriebsundgeschäftszeitenzutrittzudeninabsatz5satz1genanntenräumlichkeitenundeinrichtungenzugewähren und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 14 Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern, einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anzulaufen (zu Artikel 28 Absatz 1 IGV) (1)DasBundesministeriumfürGesundheitkannimEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungallgemeinanordnen,dassschiffe,die ausbetroffenengebietenankommen,iminlandzunächstnur einenhafenmitkapazitätennachanlage1teilbigv anlaufendürfen.widerspruchundanfechtungsklagegegen AnordnungennachSatz1habenkeineaufschiebendeWir-

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode kung.diezuständigegesundheitsbehördekannschiffenim Einzelfall erlauben, einen anderen Hafen anzulaufen. (2)WennanBordeinesSchiffeseineGefahrfürdieöffentlicheGesundheitfestgestelltwird,fürderenBeseitigungder BestimmungshafennichtüberdieerforderlichenEinrichtungenverfügt,kanndiefürdenOrtdesBestimmungshafens zuständigegesundheitsbehördeanordnen,dassdasschiff iminlandzunächstnureinenhafenmitkapazitätennach Anlage1TeilBIGVanlaufendarf.Diesgiltnicht,wenndie WeiterfahrtaufGrundeinerFunktionsstörungoderaussonstigenGründenunsicherwäre.IndenFällendesSatzes1hat dieverantwortlicheschiffsführerinoderderverantwortliche SchiffsführerdenHafenmitKapazitätennachAnlage1 TeilBIGV,densieodereranzulaufenbeabsichtigt,rechtzeitig zu verständigen; 16 ist entsprechend anzuwenden. (3)IndenFällendesAbsatzes2Satz1hatdiefürden ursprünglichenbestimmungshafenzuständigegesundheitsbehördediezuständigegesundheitsbehördedesneuenbestimmungshafens unverzüglich zu informieren. 15 Seegesundheitserklärung (zu Artikel 37 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV) (1)DieFührerinoderderFührereinesSeeschiffesoder diebeauftragtepersonhatvorderankunftimersteninländischen Hafen 1.denGesundheitszustandderanBordbefindlichenPersonen festzustellen, 2.beiderAnkunftdieSeegesundheitserklärungnachdem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen und 3.demzuständigenHafenärztlichenDienstoderseinem BeauftragtendieausgefüllteSeegesundheitserklärungzu übergeben. BefindetsicheineSchiffsärztinodereinSchiffsarztanBord, istdieerklärungvonihroderihmgegenzuzeichnen.die SchiffsführerinoderderSchiffsführeroderdiebeauftragte PersonhatdieSeegesundheitserklärungnachSatz1vorder AnkunftperTelefaxoder andenzuständigenHafenärztlichenDienstzuübermitteln,wenndasSeeschiffüber eineentsprechendeelektronischeausrüstungverfügt.die zuständigelandesbehördekanneinenanderenübermittlungsweg zulassen. (2)DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehörde kann,wenndieepidemischelageeszulässtodererfordert, allgemein anordnen, dass 1.fürSeeschiffeoderbestimmteTypenvonSeeschiffen keine Seegesundheitserklärung abzugeben ist, 2.dieSeegesundheitserklärungnurfürsolcheSeeschiffe abzugeben ist, die a) aus betroffenen Gebieten kommen, b)ausanderengründenträgervoninfektionenoder Verseuchungen sein können oder c)beidenenanbordanzeichenfüreinegefahrfürdie öffentliche Gesundheit vorliegen, oder 3.dassFührerinnenoderFührervonBinnenschiffenoder bestimmtentypenvonbinnenschiffenodervonihrbe- auftragtepersonendieseegesundheitserklärungabzuge- ben haben. WiderspruchundAnfechtungsklagegegenAnordnungen nachsatz1nummer3habenkeineaufschiebendewirkung. (3)DasBundesministeriumfürGesundheitkannimEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungallgemeinanordnen,dassschiffe oderbestimmtetypenvonschiffendieanbordfestgestelltengesundheitlichenverhältnisseaufdergrundlagedes InternationalenSignalbuchesderInternationalenSeeschifffahrts-OrganisationdurchFlaggenundLichtzeichenanzuzeigen haben. 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV) (1)DieFührerinoderderFührereinesSchiffesmiteinem inländischenbestimmungshafenoderdiebeauftragteperson hatderzuständigenhafenaufsichtunverzüglichzumelden, wenn sie oder er erfährt, dass 1.einePersonanBordist,beiderklinischeAnzeichenauf dasvorliegeneinerübertragbarenkrankheithindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder 2.anBordsonstigeAnzeichenfüreineerheblicheGefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen. (2)DieMeldungmussmindestensfolgendeAngabenenthalten: 1.Start- und Bestimmungshafen, 2.voraussichtliche Ankunftszeit, 3. Zahl der Personen an Bord, 4.ZahlundArtdervermutetenKrankheitsfälleanBordund 5.ArtderGefahrfürdieöffentlicheGesundheit,soweitbekannt. (3)DiezuständigeHafenaufsichtleitetdieMeldung unverzüglichandenzuständigenhafenärztlichendienst weiter.dieserinformiertunverzüglichdasfürdenhafen zuständige Gesundheitsamt. 17 Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu Artikel 37 Absatz 2 IGV) (1)DieLotsinoderderLotsehatdieFührerinoderden FührereinesSchiffesüberdenGesundheitszustandanBord zubefragenundbeianhaltspunktenfüreinegefahrfürdie öffentlichegesundheitunverzüglichdenzuständigenhafenärztlichen Dienst zu informieren. (2)DieFührerinoderderFührereinesSchiffesoderdie beauftragtepersonsowieeineanbordbefindlicheschiffsärztinodereinanbordbefindlicherschiffsarzthabendem zuständigenhafenärztlichendienstalleverlangtenauskünfteüberdiegesundheitlichenverhältnisseanbordwährendderinternationalenreisezugeben,auchwennkeine VerpflichtungzurAbgabederSeegesundheitserklärung besteht.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV) (1)DerHafenärztlicheDiensthateinemSchiffbeider AnkunfteineFreieVerkehrserlaubnis (freepratique)zuerteilen, wenn 1.einenach 15erforderlicheSeegesundheitserklärung abgegebenwurdeundallefragenzurgesundheitverneint wurden, 2.einenach 19erforderlichegültigeSchiffshygienebescheinigung vorgelegt wurde und 3.esanBordkeineAnzeichenfüreineGefahrfürdie öffentliche Gesundheit gibt. (2)EinSchiffsollbereitsvorseinerAnkunftimHafenauf demfunkwegoderüberanderekommunikationsmitteleine widerruflichevorläufigefreieverkehrserlaubniserhalten, wennderhafenärztlichedienstaufgrunddervorderankunfterhalteneninformationenderauffassungist,dass durchdieankunftdesschiffeskeinekrankheiteingeschleppt oder verbreitet wird. (3)WennmindestenseinederFragenüberdieGesundheit inderseegesundheitserklärungbejahtwird,wirdeinschiff beiderankunftdurchdenzuständigenhafenärztlichen Dienst untersucht. (4)WennanBordeineInfektions-oderVerseuchungsquellefestgestelltwird,kannderHafenärztlicheDienstdie ErteilungeinerFreienVerkehrserlaubnisvonderBedingung abhängigmachen,dassdienotwendigengesundheitsmaßnahmen zufriedenstellend durchgeführt wurden. (5)DasSchiffistindenFällenderAbsätze3und4biszur ErteilungdervorläufigenoderendgültigenFreienVerkehrserlaubnisfürdenöffentlichenVerkehrgesperrt.Überdie endgültigefreieverkehrserlaubnisstelltderzuständigehafenärztlichedienstderschiffsführerinoderdemschiffsführer eine Bescheinigung aus. 19 Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV) (1)DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehördebestimmtdieHäfen,andenenderzuständigeHafenärztliche Dienstbefugtist,BescheinigungenüberdieBefreiungvon SchiffshygienemaßnahmenoderBescheinigungenüberdie DurchführungvonSchiffshygienemaßnahmenauszustellen oderdiegültigkeitdieserschiffshygienebescheinigungen umbiszueinenmonatzuverlängern.diezuständigeoberste LandesgesundheitsbehördesetztdasBundesministeriumfür GesundheitinKenntnis,welchenHäfenwelcheBefugnisse nachsatz1erteiltoderentzogenwurden.dasbundesministeriumfürgesundheitübermitteltdieseangabenderweltgesundheitsorganisation. (2)DasBundesministeriumderVerteidigungkannHäfen bestimmen,andenendiezuständigestellederbundesmarinebefugtist,fürschiffederbundesmarinebescheinigungennachabsatz1satz1auszustellenoderzuverlängern.es setztdasbundesministeriumfürgesundheithiervonsowie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis. (3)DiezuständigeobersteLandesgesundheitsbehörde kannallgemeinanordnen,dassbestimmtetypenvonschiffenkeineschiffshygienebescheinigungennachabsatz1 vorzulegenhaben,wennzuerwartenist,dassvondiesen SchiffenkeineodernurgeringeGefahrenfürdieöffentliche Gesundheit ausgehen können. (4)WirdeineSchiffshygienebescheinigungnachAbsatz1 beantragtoderwirdfüreinschiffdieerforderlichegültige SchiffshygienebescheinigungnachAbsatz1nichtvorgelegt, sosinddiebeauftragtendeshafenärztlichendienstes,soweiteszurüberprüfungderinanlage3igvgenannten RäumeundBereichesowiezurÜberwachungangeordneter Maßnahmen erforderlich ist, berechtigt, 1.denLiegeplatz,dieZuwegung,dasSchiffundseine Räume zu betreten, 2.BücherodersonstigeUnterlageneinzusehenundhieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzufertigen, 3.sonstigeGegenständeanBordzuuntersuchenoderProbenfüreineUntersuchungzufordernoderzuentnehmen. DieSchiffsführerinoderderSchiffsführeroderdiesonstige Person,diedietatsächlicheGewaltüberdasSchiffinnehat, ist verpflichtet, 1.denBeauftragtendesHafenärztlichenDienstesdasSchiff undseineräume,anlagenundeinrichtungensowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu machen, 2.aufVerlangendesHafenärztlichenDienstesdieerforderlichenAuskünfteinsbesondereüberdenBetriebund denbetriebsablaufeinschließlichdessenkontrollezu erteilenunddieletztevorhandeneschiffshygienebescheinigungundsonstigeunterlagenvorzulegen;dazu zählenauchdemtatsächlichenstandentsprechendetechnische Pläne. DieverpflichtetePersonkanndieAuskunftaufsolcheFragenverweigern,derenBeantwortungsieselbstoderAngehörigenach 383Absatz1Nummer1bis3derZivilprozessordnungderGefahrstrafrechtlicherVerfolgungoder einesverfahrensnachdemgesetzüberordnungswidrigkeitenaussetzenwürde;entsprechendesgiltfürdievorlagevon Unterlagen. (5)DieÜberprüfungderSchiffshygieneumfasstfolgende Amtshandlungen des Hafenärztlichen Dienstes: 1.beiderBescheinigungüberdieBefreiungvonSchiffshygienemaßnahmen a)dieüberprüfungdesschiffes,umfestzustellen,dass esfreivoninfektionenundverseuchungeneinschließlich Vektoren und Herden ist, b)dieentnahmeunduntersuchungvonproben,sofern erforderlich, und c)dieerstellungeinerhöchstenssechsmonategültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV; 2.beiderBescheinigungüberdieDurchführungvon Schiffshygienemaßnahmen

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode a)dieüberprüfungdesschiffes,umfestzustellen,dass esfreivoninfektionenundverseuchungeneinschließlich Vektoren und Herden ist, b)dieentnahmeunduntersuchungvonproben,sofern erforderlich, c)dieanordnungundüberwachungvonentsprechenden Schiffshygienemaßnahmen sowie d)dieerstellungeinerhöchstenssechsmonategültigen BescheinigungnachAnlage3IGV,dieauchdieangewandtenMaßnahmen,dieGründeihrerAnwendung und,sofernzutreffend,denhinweisenthält,dassdie DurchführungoderderErfolgvonangeordneten Maßnahmen nachgeprüft werden muss; 3.beiderVerlängerungderGültigkeiteinerSchiffshygienebescheinigung um bis zu einen Monat a)dieeintragungeinesverlängerungsvermerksmittels einesstempelsindievorhandenebescheinigung, wenneinebesichtigungdesschiffesimhafennicht durchgeführtwerdenkannundeskeineanzeichenfür Infektionen oder Verseuchungen an Bord gibt, oder b)dieeintragungeinesverlängerungsvermerksmittels einesstempelsindievorhandenebescheinigungund dasanfügeneineranlage,dieerforderlichebekämpfungsmaßnahmenfeststellt,wenneinebesichtigung desschiffesdurchgeführtwirdunddieerforderlichen BekämpfungsmaßnahmenimHafennichtdurchgeführt werden können. BeiderÜberprüfungderSchiffshygienesinddieEmpfehlungenderWeltgesundheitsorganisationzubeachten.Die SchiffshygienebescheinigungistderSchiffsführerinoder dem Schiffsführer auszuhändigen. (6)DerHafenärztlicheDienstinformiertdiezuständige GesundheitsbehördedesnächstenAnlaufhafensindenFällendesAbsatzes5Nummer3Buchstabeboderwennim nächstenanlaufhafendiedurchführungangeordneter SchiffshygienemaßnahmenoderihrErfolgnachgeprüftwerden muss. (7)FürAmtshandlungennachAbsatz5werdenvonder AntragstellendenPersonzurDeckungdesVerwaltungsaufwandesVerwaltungsgebührengemäßdemalsAnlage2beigefügtenGebührenverzeichniserhoben.GibteskeineAntragstellendePerson,werdendieseVerwaltungsgebühren beidereigentümerinoderbeimeigentümerdesschiffes erhoben.dieländer,indenenbefugtehäfenliegen,prüfen regelmäßigdieangemessenheitdergebührensätzeund schlagengemeinsamdembundesministeriumfürgesundheit erforderliche Änderungen vor. (8)ZuWohnzweckendienendeRäumedesSchiffesdürfenohneEinwilligungderoderdesBerechtigtenzuinden Absätzen4und5genanntenZweckennurdannbetretenwerdenundmüssennurdannzugänglichgemachtwerden,wenn dieszurverhütungeinerdringendengefahrfürdieöffentlichegesundheit,insbesonderezurbekämpfungeiner Seuchengefahr,erforderlichist.Satz1giltaußerhalbder üblichenbetriebs-undgeschäftszeitenauchfürdiebetriebs-undgeschäftsräumedesschiffes.dasgrundrecht aufunverletzlichkeitderwohnung (Artikel13Absatz1des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Abschnitt 4 Schlussvorschriften 20 Rechtsverordnungsermächtigung (1)DasBundesministeriumfürGesundheitwirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,demBundesministerium fürwirtschaftundtechnologiesowiedembundesministeriumdesinnernmitzustimmungdesbundesratesdurch RechtsverordnungnähereBestimmungenzurDurchführung derigvzuerlassen,soweitsichdiesebestimmungenim RahmenderZielederIGVbewegen.Dabeikanninsbesondere Folgendes geregelt werden: 1.dasVerfahrenzurAuswahlundBenennungvonFlughäfenundHäfennachArtikel20Absatz1IGV,diediein Anlage1TeilBIGVvorgesehenenKapazitätenzuschaffen und aufrechtzuerhalten haben, 2.dieVerpflichtungvonSchiffenoderLuftfahrzeugenmit einerbetroffenenoderverdächtigenpersonanbord,nach Artikel28Absatz1IGVeinenHafenoderFlughafen,der überkapazitätennachanlage1teilbigvverfügt,anzulaufen oder auf ihm zu landen, 3.dasVerfahrenzurÜberprüfungderSchiffshygieneeinschließlichderGebührenerhebung,zurErstellungvon SchiffshygienebescheinigungenundzurBenennungvon zurerteilungvonschiffshygienebescheinigungenbefugten Häfen nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 IGV, 4.die Verpflichtung von a)reisenden,nachartikel23absatz1buchstabeaigv beiankunftoderabreiseinformationenüberzielort und Reiseroute zu geben, b)beförderern,entsprechendedatenzuerheben,zuspeichern und der zuständigen Behörde zu übermitteln, damitzumzweckdesgesundheitsschutzesmitreisenden Kontakt aufgenommen werden kann, 5.dieFestlegungdesInhaltsvonAussteigekarten,diezur Ermittlung von Kontaktpersonen einzusetzen sind, 6.dieVerpflichtungvonReisenden,nachdenArtikeln35 und 36 IGV Gesundheitsdokumente vorzulegen, 7.dieFälle,indenenvonReisendennachArtikel23Absatz1 BuchstabeaZifferiiiundAbsatz2IGVbeiAnkunftund Abreise eine ärztliche Untersuchung verlangt wird, 8.dieVerpflichtungvonBeförderernnachArtikel24sowie nach den Anlagen 4 und 5 IGV, a)empfehlungenderweltgesundheitsorganisationoder nationale Empfehlungen umzusetzen, b)reisendeüberdiezuranwendunganbordempfohlenen Gesundheitsmaßnahmen zu informieren oder c)beförderungsmittelfreivoninfektions-undverseuchungsquellen zu halten, 9.dieVerpflichtungvonContainer-Verladern,nachArtikel34IGVContainerundContainer-Verladeplätzefür deninternationalenverkehrfreivoninfektions-undverseuchungsquellenzuhaltenundmöglichkeitenzurüberprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen,

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ dasVerfahrenbeiderAnzeigevonErkrankungsfällen durchschiffsführerinnenundschiffsführerundverantwortlicheluftfahrzeugführerinnenundluftfahrzeugführernachartikel28absatz4igv,dasverfahrenbei derabgabederseegesundheitserklärungnachartikel37igvunddasverfahrenbeiderabgabederallgemeinenerklärungfürluftfahrzeuge,abschnittüber Gesundheit nach Artikel 38 IGV, 11.dasVerfahrenzurAuswahlundBenennungvonspeziellenGelbfieber-ImpfstellennachAnlage7Absatz2 Buchstabe f IGV, 12.dieUmsetzungvonvorübergehendenundständigen EmpfehlungenderWeltgesundheitsorganisationnach den Artikeln 15 und 16 IGV, 13.einevondenVorschriftendiesesGesetzesabweichende ZuständigkeitvonBehördendesBundesfürdieDurchführung der IGV in Bezug auf a)luftfahrzeugeundschiffederbundeswehr,der BundespolizeiunddesFischereischutzesund andereluftfahrzeugeundschiffedesbundesmit hoheitlichen Aufgaben und b)diezusammenarbeitdieserbehördenmitdensonst nach Landesrecht zuständigen Behörden. (2)DasBundesministeriumfürGesundheitwirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,demBundesministerium fürwirtschaftundtechnologiesowiedembundesministeriumdesinnernmitzustimmungdesbundesratesdurch RechtsverordnungdieAussteigekarteinAnlage1oderdas GebührenverzeichnisinAnlage2zuändernoderzuergänzen,wenndieszurAnpassunganinternationaleStandards oder zur Anpassung der Gebührensätze erforderlich ist. 21 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.einervollziehbarenAnordnungnach 5Absatz1Satz1 odersatz2, 9Absatz1Satz1oderAbsatz2Satz1, 12Absatz1Satz1,Absatz3Satz1oderAbsatz4 Satz1, 14Absatz1Satz1oderAbsatz2Satz1oder 15Absatz2Nummer3oderAbsatz3Satz1zuwiderhandelt, 2.entgegen 6Satz1oderSatz2einBeförderungsmittel, einencontainerodereinencontainer-verladeplatznicht frei von Infektions- und Verseuchungsquellen hält, 3.entgegen 8Absatz5Satz1oder 13Absatz5Satz1 nichtdafürsorgt,dasseinekapazitätgeschaffenund unterhalten wird, 4.entgegen 10Absatz2Satz1oder 15Absatz1Satz1 Nummer3einedortgenannteErklärungnicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 5.entgegen 11Absatz1oder 16Absatz1eineMeldung nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig macht, 6.entgegen 12Absatz2eineAussteigekartenichtoder nicht rechtzeitig übergibt, 7.entgegen 12Absatz4Satz3dieDatennicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigzurVerfügung stellt, 8.entgegen 17Absatz2eineAuskunftnicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder 9.einerRechtsverordnungnach 20Absatz1odereiner vollziehbarenanordnungaufgrundeinersolchen Rechtsverordnungzuwiderhandelt,soweitdieRechtsverordnungfüreinenbestimmtenTatbestandaufdieseBußgeldvorschrift verweist. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendesAbsatzes1Nummer3miteinerGeldbußebiszueinhunderttausendEuro,indenübrigenFällenmiteinerGeldbußebis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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