Moneta Kollektivverträge. Besondere Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta KVG Ausgabe: 1016
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- Heiko Baumhauer
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1 Moneta Kollektivverträge Besondere Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta KVG Ausgabe: 1016
2 Inhaltsübersicht 1. Grundsatz 2. Versicherter Personenkreis 3. Versicherungsbeginn / -ende / -schutz 4. Vorbehalte 5. Nicht versicherbare Personen 6. Prämienpflichtige Löhne 7. Prämienbefreite / nicht versicherte Löhne 8. Meldung und Abwicklung der Schadenfälle 9. Berechnung der Taggelder 10. Schadensabwicklung bei Übertritt in die Einzelversicherung 11. Prämienabrechnung 12. Änderung der Prämien 13. Schlussbestimmung
3 Besondere Bestimmungen Kollektivverträge 1. Grundsatz Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die vom Gesetzgeber genehmigten Statuten, Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) und Reglemente sowie die Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta nach KVG. 2. Versicherter Personenkreis 1. Arbeitnehmer, mit denen ein Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Dauer von über drei Monaten besteht und die regelmässig mindestens 8 Stunden pro Woche im Betrieb arbeiten inkl. Lehrlinge sowie Betriebs inhaber, sind obligatorisch in diesem Kollektivvertrag versichert. Personen, die nur auf Abruf arbeiten, sind nicht versichert. 2. Nicht versicherbar sind Personen, die bereits bei einer Sozial- oder Privatversicherung ausgesteuert worden sind. 3. Personen, die bei Beginn des Arbeitsvertrages nicht oder nur teilweise arbeitsfähig sind, sind erst versichert, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages wieder voll arbeitsfähig sind. 4. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften anders lautender vertraglicher Abmachungen und / oder festgelegter Bestimmungen durch Gesamtarbeitsverträge (GAV). 3. Versicherungsbeginn / -ende / -schutz 3.1 Beginn Versicherungsschutz Die Versicherung beginnt mit dem Datum der Arbeitsaufnahme. Personen, die bei Beginn des Arbeitsvertrages nicht oder nur teilweise arbeitsfähig sind, sind erst versichert, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages wieder voll arbeitsfähig sind. 3.2 Ende Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für die einzelnen Versicherten erlischt - mit dem Tod der versicherten Person - mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit - mit dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, insbesondere mit der Aufgabe der Tätigkeit für den Versicherungsnehmer - mit Erlöschen des Versicherungsvertrages - bei Konkurs des Versicherungsnehmers mit der Konkurseröffnung - mit Bezug der AHV Rente - mit Erreichen der vereinbarten maximalen Leistungsdauer - bei einem Arbeitsunterbruch (ausgenommen Arbeitslosigkeit) von mehr als 30 Tagen, sofern für diese Zeit kein Lohnanspruch besteht. Der Versicherungsschutz erlischt nicht während Arbeitsunterbrüchen infolge Krankheit, Unfall oder Diensterfüllung in der Schweizer Armee oder im Zivilschutz - bei Aufenthalten ausserhalb der Schweiz nach 12 Monaten. Davon ausgenommen sind Arbeitsaufenthalte im Ausland im Auftrag des Arbeitgebers. Mit dem Vertragsende endigt auch die Leistungspflicht für die während der Vertragsdauer eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Vorbehalten bleibt das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung. 3.3 Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubs bis zu 180 Tagen ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für diese Zeit ruht jedoch die Leistungspflicht. Die Wartefrist beginnt am Tag der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit. 3.4 Ausscheiden aus einem Kollektiv Mit dem Vertragsende endigt auch die Leistungspflicht für die während der Vertragsdauer eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Vorbehalten bleibt das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten Das Übertrittsrecht ist innert drei Monaten nach Erhalt der Information bei der sodalis gesundheitsgruppe geltend zu machen. Diese Bestimmung gilt auch für Arbeitslose im Sinne von Art. 10 AVIG. Der Versicherungsnehmer hat den ausscheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und über die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu informieren Kein Übertrittsrecht besteht: - bei Stellenwechsel und Übertritt zur Versicherung des neuen Arbeitgebers - bei Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages und der Weiterversicherung desselben Personenkreises oder Teilen davon bei einem anderen Versicherer - für Personen, deren Aufenthaltsbewilligung abläuft - für versicherte Personen im AHV-Alter oder bei vorzeitiger Pensionierung - bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder für Personen, deren Wohnsitz bereits ausserhalb der Schweiz liegt
4 - für Selbständigerwerbende - für Personen mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag von maximal 3 Monaten sowie für gelegentlich beschäftigtes Aushilfspersonal. Dies gilt auch, falls eine Person in dieser Zeit arbeitsunfähig wird - für mitarbeitende Familienangehörige, die keinen Barlohn beziehen und keine AHV-Beiträge entrichten - bei Auflösung des Arbeitsvertrages in der Probezeit - bei Kündigung oder Ausschluss als Folge einer Anzeigepflichtverletzung - bei versuchtem oder vollendetem Versicherungsmissbrauch. 3.5 Ausscheiden ohne Übertrittsrecht Personen, denen kein Übertrittsrecht zusteht, haben nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Vertragsende) keinen Anspruch auf Taggeldleistungen. 3.6 Bezug von anderen Taggeldleistungen Soweit der Versicherte von einem anderen Taggeldversicherer bereits Taggeldleistungen nach KVG oder VVG bezogen hat, werden diese bei der Berechnung der Rahmen- und Bezugsfrist der Leistungsdauer angerechnet. Zeitperioden während der Ausrichtung von IV-Taggeldern werden an die maximale Bezugsdauer angerechnet. 4. Vorbehalte Für Krankheiten, welche vor Aufnahme in diesen Vertrag bestehen, kann die sodalis gesundheitsgruppe diese durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. 5. Nicht versicherbare Personen Nicht versicherbar sind Personen, die bereits bei einer Sozial- oder Privatversicherung ausgesteuert worden sind. 6. Prämienpflichtige Löhne Der prämienpflichtige Lohn entspricht dem AHV pflichtigen Lohn. In der Regel beinhaltet dieser Lohnteil den - Grundlohn: Stunden, Tages, Wochen und Monatslohn; Akkordlohn von betriebseigenem Personal - andere Lohnbestandteile: 13. Monatslohn oder Gratifikation, Ferien und Feiertagsentschädigung, Überzeit, Nacht, Sonntags und Schichtzulagen. 7. Prämienbefreite / nicht versicherte Löhne Naturallöhne, Geschenke, Treueprämien, Dienstalters und Abgangsentschädigungen, VR Honorare, Tantiemen, Familien und Kinderzulagen, Vergütungen von Spesen aller Art. 8. Meldung und Abwicklung der Schadenfälle Es wird insbesondere auf - Art. 7 sowie Art. 14 der Bestimmungen über die Taggeldversicherung Moneta KVG sowie 1. Die versicherte Arbeitsunfähigkeit muss für den gültigen Leistungsbezug innert 5 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist, spätestens jedoch nach 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit der sodalis gesundheitsgruppe gemeldet werden. 2. Der sodalis gesundheitsgruppe ist das ärztliche Zeugnis für die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 3. Mit der Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist das Formular «Taggeldschein» zu beantragen. 4. Bei unentschuldbar verspäteter Meldung besteht frühestens ab Eingang der Meldung Anspruch auf die versicherten Leistungen. Bei Kürzung oder Verschiebung der Taggeldzahlung infolge selbstverschuldeter verspäteter Meldung werden die gekürzten Tage an die maximale Leistungsdauer angerechnet. 5. Die Abrechnung und die Zahlung der Taggeldleistungen erfolgt an den Versicherungsnehmer. 6. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen. Der Anteil der Krankenversicherung wird nach Vorlage der Abrechnung vonseiten der Ausgleichskasse geprüft und allenfalls vorgenommen. 9. Berechnung der Taggelder Die lohnabhängigen Taggeldleistungen bemessen sich wie folgt: - Grundlage ist der letzte vor Krankheitsbeginn bezogene AHV-pflichtige Lohn. Dieser Lohn wird auf ein ganzes Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. - Für Arbeitnehmer mit stark variierendem Lohn gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. - War die versicherte Person vor der Krankheit bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, ist nur der beim Versicherungsnehmer der sodalis gesundheitsgruppe erzielte Lohn massgebend. Ist für die im Vertrag namentlich aufgeführten versicherten Personen ein fester Jahreslohn vereinbart, gilt als Tagesverdienst der 365. Teil dieses Lohnes. Der feste Jahreslohn gilt nicht als Summenversicherung, sondern als Schadenversicherung. - Besteht nach Leistungsende eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, reduziert sich der vereinbarte Jahreslohn um den entsprechenden Prozentsatz.
5 Lohnveränderungen von mindestens 10% oder Änderungen des Angestelltenverhältnisses werden in der Taggeldberechnung berücksichtigt. Diese Vereinbarungen müssen vor Eintritt des versicherten Leistungsfalles schriftlich vereinbart worden sein und der sodalis gesundheitsgruppe unaufgefordert zugestellt werden. 10. Schadensabwicklung bei Übertritt in die Einzelversicherung Besteht bei Übertritt in die Taggeldversicherung Moneta nach KVG eine Arbeitsunfähigkeit, werden bereits ausbezahlte Taggelder aus dem vorliegenden Vertrag an die Leistungsdauer der Einzelversicherung angerechnet. Leistungen aus der Einzelversicherung werden für Krankheiten, die beim Übertritt bereits bestanden haben und innerhalb von 180 Tagen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, der Kollektivversicherung angelastet. laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der sodalis gesundheitsgruppe eintreffen. Stillschweigen gilt als Zu stimmung zur Prämienänderung. Bei der Prämienanpassung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: eingenommene Prämien, erbrachte Leistungen, Schadenfrequenz, allfällige Rückstellungen für pendente oder zu übernehmende Leistungsfälle, individuell vereinbarte Deckungs- und Leistungsmerkmale, Perspektiven im Umfang des Versichertenbestandes. 13. Schlussbestimmungen In jedem Fall gelten die Bestimmungen der Moneta Taggeldversicherung nach KVG sowie anders lautende vertragliche Abmachungen und/oder festgelegte Bestimmungen durch Gesamtarbeitsverträge (GAV). 11. Prämienabrechnung Das Prämieninkasso (Akonto) erfolgt aufgrund einer provisorischen / geschätzten Lohnsumme. Nach Ablauf der Versicherungsperiode gibt der Versicherungsnehmer der sodalis gesundheitsgruppe innert 30 Tagen (per Ende Saison bzw. Ende Jahr) die in der abgelaufenen Abrechnungsperiode ausbezahlten prämienpflichtigen Löhne inklusive den vereinbarten Fixlöhnen bekannt. Die Angaben haben auf dem dafür vorgesehenen Formular zu erfolgen. Eine Kopie der AHV Arbeitgeber Abrechnung ist beizulegen. Gestützt auf diese Angaben berechnet die sodalis gesundheitsgruppe die endgültigen Prämienbeiträge und fordert eine allfällige Nachprämie ein bzw. erstattet eine Rückprämie. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Meldepflicht nicht nach, setzt die sodalis gesundheitsgruppe die mutmasslich geschuldeten Prämienbeiträge durch Verfügung fest. Der Versicherer kann die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers jederzeit nachprüfen und Einsicht in seine Bücher und Belege nehmen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Nachprüfung oder macht er vorsätzlich unrichtige Angaben, ist der Versicherer von diesem Zeitpunkt an nicht mehr an den Vertrag gebunden. 12. Änderung der Prämien Aufgrund des Schadenverlaufes kann sich die Risikound Prämienkalkulation ändern. Die sodalis gesundheitsgruppe kann daher die Prämie auf das folgende Versicherungsjahr anpassen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neuen Prämiensätze spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten bekanntzugeben. Ist der Versicherungsnehmer mit den neuen Prämiensätzen nicht einverstanden, kann er auf Ende des visucom_9/16
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