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1 Ministerium für Schule und Weiterbildung des landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, Düsseldorf 2S.. Juni 2013 Seite 1 von 1 An den Vorsitzenden des Ausschusses für Schule und Weiterbildung Landtag Nordrhein-Westfalen Herrn Wolfgang Große Brömer MdL Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/974 - A15 - Aktenzeichen: Nr bei Antwort bitte angeben Sylvia löhrmann Stellv. Ministerpräsidentin Bericht des Ministeriums für Schule und Weiterbildung über die "Geplante Änderung des Erlasses zur Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule" Bitte der FDP-Fraktion vom Sitzung des ASW am Auskunft erteilt: Herr Dr. Reichel Telefon Telefax Norbert.Reichel@msw.nrw.de Anlage: Sehr geehrter Herr Vorsitzender, in der Anlage übersende ich Ihnen den o.g. Bericht. Mit freundlichen Grüßen Anschrift: Völklinger Straße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@msw.nrw.de

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3 Bericht der Ministerin für Schule und Weiterbildung, Frau Sylvia Löhrmann, über die "Geplante Änderung des Erlasses zur Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule" zur Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 3. Juli 2013 So wie sich in der Gesellschaft tiefgreifende Veränderungen vollziehen, verändern sich auch die Anforderungen an die Schulen. Schulen sind Teil der Gesellschaft, entwickeln sich mit ihr fort und werden nicht zuletzt durch den Ausbau von Ganztagschulen immer mehr zum "Ort des Lernens und des Lebens". Sie tragen dazu bei, dass junge Menschen verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilnehmen und ihr eigenes Leben selbstbestimmt gestalten können. Schulen haben die Aufgabe, Kinder und Jugendliche zu unterrichten, zu erziehen und zu beraten. Der geltende Erlass zur "Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule" (BASS Nr. 4) stammt vom Für die Fortbildung von Lehrkräften zu Beratungslehrkräften gilt der Erlass "Fort- und Weiterbildung: Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule" (BASS Nr. 55). Eine Neufassung beider Erlasse ist erforderlich, weil sich Problemkonstellationen und Aufgabenwahrnehmung von Beratung in der Schule verändert haben und weil die Beratung in psychosozialen Problemund Notlagen klarer als bisher von anderen Beratungsanlässen, aber auch von der Wahrnehmung spezifischer Aufgaben (z.b. Inklusion, Übergänge in der Bildungsbiographie) abgegrenzt werden muss, auch zum Schutz der Lehrkräfte und der Beratungslehrkräfte. Die Weiterentwicklung der Tätigkeiten von Beratungslehrkräften ist ein wichtiger Beitrag des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur Umsetzung des präventiven Politikansatzes der Landesregierung, insbesondere im Rahmen von "Kein Kind zurücklassen - NRW Kommunen beugen vor." Anlässe für den Bedarf der Weiterentwicklung ergeben sich u.a. aus folgenden Zusammenhängen: Der präventive Politikansatz der Landesregierung verfolgt das Ziel, dass Kinder und Jugendliche und ihre Familien im Hinblick auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung möglichst frühzeitig unterstützt werden und eine Präventionskette entsteht, die sich am Lebensweg eines Kindes orientiert. Das Projekt "Kein Kind zurücklassen- Kommunen in NRW beugen vor" sieht eine enge Zusammenarbeit von Schule, Jugendhilfe und anderen präventiv und interven-

4 tiv tätigen Akteuren vor Ort vor. Die Aufgaben der Beratungslehrkräfte müssen in diesem Rahmen konkretisiert werden. Die seit 2006 geltende Regelung des 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW fordert von den Schulen, "jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen." "Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes und anderer Stellen." Das seit dem geltende Bundeskinderschutzgesetz enthält Regelungen zu den Pflichten von Lehrkräften im Hinblick auf den Verdacht Kindeswohlgefährdung und zum Verhältnis zwischen Lehrkräften und Jugendamt. Diese Regelungen betreffen auch zunehmend die Aufgabenwahrnehmu.ng von Lehrkräften und Beratungslehrkräften. Seit 1997 gibt es mehrere gesellschaftliche Entwicklungen, die ebenfalls die Aufgabenwahrnehmung von Lehrkräften und Beratungslehrkräften betreffen, beispielsweise im Hinblick auf Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt und neuen Formen des Mobbings, z.b. Cyber-Mobbing, Kinderarmut und soziale Ausgrenzung sowie "Burn-Out-Prävention" bei Lehrkräften. Verändert haben sich die Kooperationsbedarfe zwischen Schule und Allgemeinen Sozialen Diensten zu "Hilfen zur Erziehung" gemäß 27ft. SGB VIII. Entstanden sind neue und veränderte Beratungsanlässe im Hinblick auf den Ausbau des Ganztags, auch im Hinblick auf die Einbeziehung weiterer Berufsgruppen, z.b. von sozialpädagogischen Fachkräften in und im Umfeld von Schulen. Dabei spielen gesellschaftliche Veränderungen im Hinblick auf pluralisierte Lebens- und Familienformen sowie unterschiedliche kulturell bedingte Zugangsweisen zu Bildung. und Erziehung eine ebenso zentrale Rolle. Die inzwischen gegebene Vielzahl von Beratungsanlässen ergibt, dass Lehrkräfte und Beratungslehrkräfte nicht mehr alle Anlässe gleichermaßen überblicken und bearbeiten können, aber gleichzeitig im Zweifelsfall wissen müssen, an wen sie sich mit welchen Anlässen wenden können, um die erforderlichen Hilfemaßnahmen einzuleiten. Die Überarbeitung des Erlasses wurde mit dem Start des Projekts "Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor" begonnen. Das MSW hat mehrere Workshops mit dem Institut für soziale Arbeit (ISA) sowie Expertinnen und Experten aus Schulaufsicht, Landesjugendämtern, Kommunen, Medienberatung NRW, RAA-Hauptstelle, Unfallk~sse NRW, Landeskriminalamt, Schulen und freien Trägern durchgeführt. Ergebnis ist der Erlassentwurf "Psychosoziale Beratungstätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern in Schule und Schulumfeld".

5 Der Erlassentwurf wurde den Hauptpersonalräten der Lehrkräfte mit Schreiben vom zur Verfügung gestellt. Eine Informationsveranstaltung mit den Hauptpersonalräten fand am statt. Mit den Hauptpersonalräten wurde vereinbart, dass sie dem MSW bis zum soweit erforderlich weitere Stellungnahmen zum Erlassentwurf zuleiten. Der überarbeitete Erlassentwurf soll nach der Sommerpause zeitgleich mit dem dann fertiggestellten Entwurf des Fortbildungserlasses den Hauptpersonalräten zugeleitet werden. Der Fortbildungserlass ist mitbestimmungspflichtig. Die bisher nur für die Sekundarstufe I angebotene Fortbildung soll auf Primarstufe und Sekundarstufe 11 ausgeweitet werden. Der Erlassentwurf "Psychosoziale Beratungstätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern in Schule und Schulumfeld" verfolgt folgende Ziele: Ausgehend von dem Leitbild "Kein Kind zurücklassen" und dem Grundsatz "vorbeugen ist besser als heilen" sollen Schulen Glied einer eng miteinander verbundenen Präventionskette vor Ort werden, um allen Kindern und Jugendlichen in ihren verschiedenen Lebensphasen früh- und rechtzeitig die notwendige Unterstützung zuteilwerden lassen zu können. Zu berücksichtigen ist dabei der Kooperations- und Steuerungsbedarf zwischen den verschiedenen Akteuren im Sozialraum und insbesondere im Übergang zwischen den Systemen (Kindertageseinrichtung - Schule - Beruf). Die Beratungslehrkraft wird in den Schulen zur Expertin bzw. zum Experten der psychosozialen Beratung. Die konkrete Beratung einzelner Schülerinnen und Schüler verbleibt als Aufgabe, wird jedoch im Umfang deutlich verringert. Beratungslehrkräfte arbeiten dann als eine Art Netzwerkknoten für psycho-soziale Beratungsprozesse in der Schule. Sie verfügen über Kompetenzen, die nicht nur schulischer Art sind, sondern auch Sichtweisen der Jugendhilfe oder des Sozialbereichs enthalten und die Sichtweise in diesen Bereichen aus der schulischen Sicht ergänzen. Lehrkräfte und Beratungslehrkräfte sollen durch Einbindung in ein regionales Netzwerk der Beratungslehrkräfte entlastet und unterstützt werden. Sie werden in vielen Punkten vermittelnd tätig. Auch einzelne Lehrkräfte werden durch Einbindung in Netzwerke entlastet, beispielsweise beim Kinderschutz. Beratungslehrkräfte sollen unterstützt werden, für verschiedene Beratungsanlässe die jeweiligen Zuständigkeiten zu erkennen, das in der Schule Leistbare zu leisten und die Verknüpfung interner und externer Beratung zu gewährleisten. Sie sind schließlich Teil einer auf der kommunalen Ebene verankerten "Beratungskultur".

6 Aus dem bestehenden Beratungserlass übernommen wurden - mit geringfügigen redaktionellen Änderungen - die Passagen zur Empfehlung der Erarbeitung eines schulinternen Beratungskonzepts, zum Beratungsauftrag aller Lehrerinnen und Lehrer sowie zur Gewährung von Anrechnungsstunden für Beratungslehrkräften. Ergänzt wurden Passagen zur Einordnung der Beratungstätigkeiten in der Schule in eine nachhaltige und präventive Bildungspolitik, die Empfehlung zur Einrichtung eines schulinternen Teams für Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention, weiterhin Bezüge zum kommunalen Umfeld, zum Kinderschutz, zur Krisenintervention und zur Armut von Kindern und Jugendlichen, zur Abgrenzung der Aufgabenwahrnehmung der Beratungslehrkräfte von der Aufgabenwahrnehmung anderer Fachkräfte in und im Umfeld von Schule, die Einbeziehung der in der Schule u.a. im Ganztag tätigen sozialpädagogischen Fachkräfte sowie zwei Ergänzungen zum Datenschutz im Hinblick auf Verbindlichkeit, Vertraulichkeit und Verlässlichkeit als Grundprinzip und zum Umgang bei Straftaten. Alle AufgabensteIlungen sind als Optionen beschrieben, die sich aus den in der Schule gegebenen Bedarfslagen ableiten. Damit soll erreicht werden, dass der Erlass werbend und orientierend wirkt und nicht den Eindruck erweckt, jede Schule müsste alle denkbaren Kompetenzen vorhalten und alle mit Beratung befassten Personen müssten alle im Erlass genannten Aufgabenkonstellationen im vollen Umfang erfüllen. Die Schulen entscheiden eigenverantwortlich, welche Schwerpunkte sie setzen und ob und wie sie Beratungslehrkräfte einsetzen.

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