Vor- und Nachteile der GmbH

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1 GmbH oder Limited? GmbH oder Limited? Diese Frage stellen sich viele Existenzgründerinnen und gründer, die durch die Rechtsform ihres Unternehmens ihre Haftung beschränken wollen. Hierzulande rühren spezialisierte Agenturen kräftig die Werbetrommel für die englische Antwort auf die deutsche GmbH. Danach scheint nichts einfacher und günstiger zu sein, als die Gründung einer Limited. Doch wie so oft gilt auch hier: Bedenke die Folgen! Denn abhängig von der geplanten gewerblichen Tätigkeit, den jeweiligen Haftungsgefahren, dem nationalen oder internationalen Akquisitionsbereich usw., müssen die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Gesellschaftsformen sorgfältig abgewogen werden. Insofern sind auch nachfolgende Ausführungen nicht abschließend und können nur einen ersten kleinen Überblick geben. Deutsche Unternehmer mit ausländischer Rechtsform Laut verschiedener Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes können sich deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer für eine ausländische Gesellschaftsform aus einem der Mitgliedstaaten der EU entscheiden. Das bekannteste Beispiel dafür ist die britische Limited (Private Company Limited by Shares). Der Satzungssitz (und Gründungsort) befindet sich in Großbritannien, der Verwaltungssitz und die Zweigniederlassung können dagegen in Deutschland liegen. An erster Stelle: Beratung und Information Ob eine GmbH oder eine Limited für Sie in Frage kommen, sollten Sie unbedingt durch eine sorgfältige Beratung klären. Welche Vor- und Nachteile haben sie jeweils? Welche Besonderheiten des britischen Rechts gibt es? Wie steht es mit den Kosten und dem Bearbeitungsaufwand nach der Gründung und während der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft? Der erste Weg sollte daher zu einer unabhängigen Beratungsstelle wie dem Existenzgründungsservice der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerkskammern führen. Gründerinnen und Gründer erhalten dort eine neutrale Beratung über die einschlägigen Rechtsformen. Unabhängige Beratungen bieten auch Rechtsanwälte und Notare sowie lokale und regionale Existenzgründungsinitiativen an. Über die Dienstleistungen gewerblicher Limited-Anbieter, die auch teilweise über Rechtsanwaltskanzleien oder Unternehmensberatungen angeboten werden, sowie deren Bedingungen und Preise können Sie sich über entsprechende Informationsbroschüren, Seminare usw. informieren. Limited oder GmbH? Diese Fragen sollten Sie klären: Versuchen Sie, die folgenden Fragen ausführlich mit Hilfe der o.g. neutralen Beratungseinrichtungen und weiterer Informationsanbieter zu beantworten. Stellen Sie dabei auch fest, welche Bedeutung die Fragen bzw. Antworten für Ihr Unternehmen haben. Wird die Gesellschaft hauptsächlich in Deutschland oder international tätig werden? Sind die potenziellen Geschäftspartner international oder kommen sie in der Regel aus dem deutschen Raum? Wie hoch sind die Gründungskosten? Wie lange dauert die Gründung (auch die der Zweigniederlassung einer Limited)?

2 Wie hoch ist das persönliche Haftungspotenzial als Gesellschafter oder Geschäftsführer, das sich aufgrund der Haftungsgefahren ergibt, die mit der geplanten gewerblichen Tätigkeit verbunden sind? Wie hoch sind die Kosten für Bilanzerstellung, Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, Inanspruchnahme von Beratungen usw.? Kann ich die laufenden Pflichten wie Bilanzerstellung, Meldungen an die öffentlichen Register, Steuererklärungen etc. selbst übernehmen oder brauche ich hier Unterstützung (-> weitere Kostenfaktoren)? Spreche ich die Sprache des Landes, in dem die Rechtsform ihren Satzungssitz hat (im Fall der Limited also Englisch)? Wie hoch sind die Kosten der laufenden Beratung vor Ort, die ich während des Geschäftsjahres benötige? Muss ich berücksichtigen, dass ggf. Bilanzen nach deutscher und britischer Rechnungslegung erstellt werden müssen? Wie groß ist die Rechtsunsicherheit? Bei vielen Schnittstellen (Firmenführung, Insolvenz, Gesellschafterstreitigkeiten usw.) ist nicht endgültig geklärt, ob für die Verhältnisse der deutschen Niederlassung deutsches oder britisches Recht gilt. Wird die Limited von meinen künftigen Geschäftspartnern akzeptiert? Wie werde ich beispielsweise von meiner Bank behandelt, wenn ich für meine Limited einen Kredit haben möchte? Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften? Vor- und Nachteile der GmbH Etabliert, guter Ruf Die GmbH ist in Deutschland eine etablierte und sehr beliebte Gesellschaftsform, die die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sie genießt aber auch im Ausland einen guten Ruf. Bislang wird ein Mindestkapital in Höhe von Euro verlangt. Es muss zur Hälfte bei der Eintragung der GmbH ins Handelsregister eingezahlt sein. Das Mindestkapitel ist im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung innerhalb der Europäischen Union relativ hoch. Teilweise bürokratielastig, zeitaufwändig Allerdings ist die Gründung recht bürokratielastig und dauert dementsprechend lange. Wenn auch zugestanden werden muss, dass sie sich in den letzten Jahren erheblich verkürzt hat. In einigen Handelsregisterbezirken ist die Gründung einer GmbH heute innerhalb weniger Tagen möglich. Bei den Gründungskosten schlägt im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten u. a. auch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages zu Buche. Wird die deutsche GmbH gründungsfreundlicher? Dieser Umstände war sich die Bundesregierung bei Abschluss ihrer Koalitionsvereinbarung bewusst und hat angekündigt, die längst fällige Novellierung der GmbH voranzutreiben. Nun liegt ein erster Entwurf des Bundesministeriums für Justiz vor. Verläuft das Gesetzgebungsverfahren reibungslos, könnte Anfang 2007 ein geändertes GmbH-Gesetz mit gründungsfreundlicheren Regelungen zur Verfügung stehen. Folgende der geplanten Änderungen sind für Existenzgründer von besonderer Bedeutung: Gründerinnen und Gründer benötigen nur noch Euro Mindestkapital. Davon müssen bei der Gründung Euro eingezahlt sein, mit denen jedoch nach der Gründung gearbeitet werden kann; das Kapital ist nicht eingefroren! Zudem besteht

3 die Möglichkeit, das Mindestkapital auch durch Sacheinlagen aufzubringen. Auch wenn die GmbH nur von einer Person gegründet wird, muss künftig für die weiteren Euro - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - keine Sicherheit mehr gestellt werden. Die Gründung soll schneller erfolgen als bisher: Bislang muss der GmbH-Gründer vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister eine ggf. notwendige gewerberechtliche Erlaubnis vorlegen. Dies hat häufig in der Praxis die Eintragung um einige Wochen verzögert. Zukünftig soll der Gründer nur versichern, dass er die notwendige Genehmigung beantragt hat. Er muss diese dann innerhalb von drei Monaten dem Handelsregister vorlegen; sonst wird die GmbH wieder gelöscht. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen soll erleichtert werden: In der Gesellschafterliste werden künftig die Gesellschafter - also diejenigen, die Anteile an der Gesellschaft halten - aufgelistet. Steht eine unrichtige Eintragung mindestens drei Jahre in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste, ohne dass Widerspruch eingelegt wird, so ist ein gutgläubiger Erwerb des Gesellschaftsanteils von dem eingetragenen Gesellschafter möglich. Der Verwaltungssitz soll vom Satzungssitz - wie bei der Limited auch - abweichen können. Mit dem Inkrafttreten der GmbH- Rechtsreform werden die Nachteile der GmbH auch gegenüber den gründungsfreundlicheren ausländischen Gesellschaftsformen verringert; die Vorteile werden zunehmen. Der größte Vorteil, den die GmbH gegenüber allen ausländischen Konkurrentinnen hat, existiert jedoch schon heute: sie folgt dem uns bekannten Gesellschafts- und Haftungssystem; die für sie geltenden Vorschriften sind auf deutsch jedermann leicht zugänglich; etwaige Unklarheiten können in Beratungsgesprächen von vielen Stellen oftmals schnell gelöst werden. Vor- und Nachteile der Limited Kostengünstig, anfangs wenig zeitaufwändig kein Mindestgründungskapital keine Notwendigkeit notarieller Beurkundung und Beglaubigung bei der Gründung schnelle Eintragung, geringe Gründungs-/Eintragungskosten hoher Bekanntheitsgrad im internationalen Geschäftsverkehr Vorschriften und laufende Pflichten Die Vorschriften zur Gründung und laufende Pflichten ergeben sich aus dem britischen Recht bzw. der britischen Rechtsprechung, so z. B. die Pflicht zur Jahresmeldung beim Companies House oder die Geld- und Freiheitsstrafen bei Verstoß gegen die Pflicht zur Übersendung von Dokumenten. Britisches Recht, deutsches Recht Die Zweigniederlassung einer britischen Limited in Deutschland unterliegt in ihrer inneren Organisation dem britischen Recht. Gewerberechtliche Genehmigungen, z. B. für das Bewachungsgewerbe oder die Gewerbeanmeldung, müssen demgegenüber nach deutschem Recht eingeholt werden. Die Zweigniederlassung muss nach Vorlage verschiedener Nachweise, z. B. Gründungsbescheinigung der Limited (Übersetzung durch öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher), aber auch etwaiger deutsche Genehmigungen ins

4 deutsche Handelsregister eingetragen werden. Die Vorgaben für die Geschäftsbriefe usw. der Zweigniederlassung sind ebenfalls dem deutschen Recht zu entnehmen. Company Secretary und Büro in Großbritannien Ein Company Secretary, der formelle Aufgaben wahrzunehmen hat, ist nach britischem Recht ebenso zwingend vorgeschrieben wie ein postalisch erreichbares Büro in Großbritannien - und muss entsprechend bezahlt werden. Bilanz und Jahresbericht Nicht abschließend geklärt ist, nach welchem Recht die Bilanz und der Jahresbericht aufgestellt werden müssen. So muss die Limited ihre Bilanzen usw. nach britischer Rechnungslegung und in englischer Sprache beim Companies House einreichen und muss diese auch veröffentlichen. Verstöße gegen diese Pflichten können vom Companies House mit der Löschung der Limited geahndet werden. Prüfung Die Bilanzen usw. müssen bei mittleren und großen Limiteds durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Die Offenlegung der Bilanzen der Hauptniederlassung nach britischem Recht muss auch im deutschen Handelsregister erfolgen. Es wird zudem von einigen Rechtsexperten vertreten, dass die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland auch nach HGB-Vorschriften bilanzieren muss. Steuer Die Limited ist mit ihrer Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte in Deutschland steuerpflichtig. Dafür muss sie eine deutsche Steuerbilanz aufstellen und sich beim örtlich zuständigen Finanzamt anmelden. Übt sie ihre aktive Tätigkeit ausschließlich in Deutschland aus, wird sie steuerlich wie eine GmbH behandelt. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes muss folglich zusätzlich nach Handelsgesetzbuch bilanziert bzw. eine Überleitungsrechnung vorgenommen werden. Insolvenz Es ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt, welches Insolvenzrecht und damit auch Haftungsrecht gilt, wenn eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zahlungsunfähig wird. Haftung des Direktors/Geschäftsführers Mit der Haftung des Direktors/Geschäftsführers gegenüber Dritten beschäftigen sich die Gerichte. In bestimmten Fällen wird neben einer Haftung nach britischem Recht auch eine nach deutschem Recht in Betracht kommen. Limited: ja oder nein? Insgesamt kann man sagen, dass der Existenzgründer mit der Limited eine in der Gründungsphase einfache und preiswerte Gesellschaftsform vorfindet. Sonstige Vorteile insbesondere steuerlicher oder gewerberechtlicher Art hat die Limited für ihn keine. Die regelmäßigen jährlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise die Einreichung von Bilanzen, Abgabe der Meldungen an das Companies House sorgen dafür, dass die Limited über die Jahre hinweg zu einem teuren Vergnügen werden kann. Sehr teuer kann es sogar werden, wenn man die zahlreichen rechtlichen Verpflichtungen in England nicht durchschaut und vor Ort Rechtsrat benötigt oder mögliche Sanktionen in Kauf nimmt. Die Limited ist daher allenfalls für denjenigen Existenzgründer interessant, der

5 geschäftlich auf internationalem Parkett tätig sein will und dafür die erforderlichen Qualifikationen mitbringt. Links: Geplante Änderungen im GmbH-Gesetz: Existenzgründerportal Newsletter Nr. 29 in 08/2006

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