Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom (Gz: SI ). Stand

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1 VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 1 von 5!http// sfi/fa-sg bii-kap03-28/nafl/1368/regi ster-fm/j I http/ / sfi/fa-sgbi i-ka p03-2flf nuf\h 1 http J lwww. h am burg. d e/ba sfi/fa-sg bi i- ka p03-28/nofl/9996/ su bn avi gati an-fm/j /99a9 Olmsu~hbboxU-1 mrlgl d e... j t j _... Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration lnfoline Sozialhilfe Fachanweisung zu 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom (Gz: SI ). Stand Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus Vveiter. 1. Inhalt und Ziele Mit dieser FachanVveisung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Leistu ngen fü r Klassenfahrten nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB 11 bewilligt werden können. Durch die Übernahme der Kosten soll die Teilnahme von hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern an Klassenreisen sichergestellt werden, um deren Ausgrenzung zu vermeiden. Bei den Leistungen gern. 28 Abs. 2 SGB II handelt es sich um echte Sonderbedarfe, die zusätzlich zur Regelleistung erbracht werden. 2. Vorgaben - nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen Die Schule hat einen erzieherischen Auftrag. Im Rahmen dieses Auftrages dienen Klassenfahrten nicht nur der Vermittlung bzw. Vertiefung von Lehrinhalten, sondern auch der Persönlichkeitsbildung, der Urteilsfähigkeit und dem Erlernen sozialen Verhaltens. Für die Teilnahme kommt es deshalb ausschließlich auf pädagogische Gesichtspunkte an. Die für das Schulwesen zuständige Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) hat daher Richtlinien für Schulfahrten" (zuletzt geändert am , siehe unter lfahrten ( erlassen, mit denen für die Schulen Vorgaben zu Schulfahrten - auch hinsichtl ich der Anzahl und Kosten - geregelt werden. Es wird deshalb für den Leistungsrahmen nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II grundsätzlich auf diese schul rechtlichen Bestimmungen abgestellt. 2.1 Mehrtätige Klassenfahrten Als Klassenfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen im In- oder Ausland, die außerhalb von Schulen stattfi nden: Klassen- und Studienfahrten, Exkursionen, Projektfahrten, Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe, 1 nternationale Schülerbegegnungen, Schulpartnerschaften und Schüleraustausche. Die Fahrten müssen nicht zwingend in der Schulzeit, sondern können auch in den Ferien stattfinden. Es muss sich aber um eine mehrtägige, also mehr als eintägige Fahrt handeln. Tages- und Hortfahrten zählen nicht zu den mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Wenn jedoch verschiedene Exkursionen an mehr als einem Tag hintereinander durchgeführt werden (sogen. mehrtägige Kettenfahrt) handelt es sich ebenfalls um eine mehrtägige Klassenfahrt. 2.2 Einbezogene Schulformen Die Richtlinien der BSB gelten für staatliche Schulen, die in den 14 bis 27 Hamburgisches Schulgesetz als Schulformen und Bildungsgänge beschrieben sind (Grundschule, Gesamtschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Aufbaugymnasium,

2 VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 2 von 5 Sonderschule, Berufsschule, Berufsfach sch u 1 e, Berufsvo rbereitu ngssch u le, Fach obe rsch u le, VVi rtsch aftsg ym nas iu m, Techn isches Gymnasium, Fachschule, Abendhauptschule, Abendrealschule, Hansa-Kolleg, Abendgymnasium, Studienkolleg) sowie auch für die neu eingeführten Schulformen (z. B. Stadtteilschule). Aus Gründen der Gleichbehandlung gelten sie auch fü r Privatschulen (wie z. B. Rudolf-Steiner-Schulen, Konfessionsschulen). Darüber hinaus können auch die Kosten mehrtägiger Schulfahrten im Rahmen des Besuchs ei ner Vorschulklasse übernommen werden, sofern diese von der Schulleitung genehmigt ist. Fahrten außerschulischer Träger - z.b. der VHS - zählen nicht zu den mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. 2.3 Umfang der Leistungen für Klassen-, Studien- und Projektfahrten Entsprechend der Richtlinie der BSB ist bei dem Umfang der Leistungen zwischen Klassen-, Studien- oder Projektfahrten einerseits und anderen Formen also z.b. Fahrten im Rahmen eines internationalen Schüleraustausches zu unterscheiden. Die im Folgenden dargestellten Höchstkostensätze und zeitlichen Vorgaben der zu bewilligenden Fahrten gelten nur fü r Klassen-, Studien- oder Projektfahrten. Entsprechend der Richtlinien soll jede Schülerin und jeder Schüler in der Grundschule einmal Sekundarstufe 1 (Klassen 5-10) zweimal Sekundarstufe 11 (Klassen 11-13) einmal an einer Klassen- oder Studienfahrt teilnehmen. Höchstkostensätze Mit den nachstehend genannten Beträgen müssen alle Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrgeld, Nebenkosten, Taschengeld) abgedeckt werden: Stufen Klassen Höch s'tkostensätze Grundschule Klassen 1 bis Eu ro Sekundarstufe 1 Klassen 5 und Eu ro Klassen 7 bis Euro Sekundarstufe II Klassen Eu ro Abweichende Regelungen durch die Schule Die Schulkonferenz jeder Schule ist berechtigt, nach 53 Absatz 3 Nr. 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) schul interne Grundsätze für Schulfahrten als schulische Veranstaltungen zu beschließen. Dazu zählt auch, die Anzahl der Schu lfahrten - abweichend von der genannten Anzahl an Klassenfahrten - zu erhöhen. Sofern die Schulkonferenz beschließt, eine höhere Zahl an Schulfahrten durchzuführen, dürfen die festgelegten Beträge im Verlauf von zwei auf einander folgenden Schuljahren einer Stufe nicht überschritten werden. Unter Berücksichtig ung dieser Vorgabe, ergeben sich die folgenden Bewilligungszeiträume: Klassen Höchstkostensätze bei höherer Anzahl der Fahrten aufgrund eines Beschlusses der Schulkonferenz 1 bis Euro für jeweils 2 Schuljahre 5 und Euro 7 bis Euro für jeweils 2 Schuljahre

3 VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 3 von 5 11 bis Euro für jeweils 2 Schuljahre bei Gesamtschulen und beruflichen Schulen Beispiele für Konstellationen, in denen die Schulkonferenz mehr Fahrten genehmigt hat und diese den übrigen Vorgaben entsprechen (z.b. mehrtägig): 1. Klassenfahrt in Klasse 2 und 4 für jeweils 200,-. Leistung ist zu be\l\lilligen, da Höchstkostensätze für jeweils 2 Jahre nicht überschritten werden. 2. Klassenfahrt in Klasse 2 und 3 für jeweils 200,-. Leistung für die Fahrt in Klasse 3 ist abzulehnen, da der Höchstkostensatz von 200,- innerhalb von 2 Schuljahren ei ner Stufe überschritten wird. Höhere Kosten werden dann übernommen, wenn die Schulleitung oder Schulkonferenz die Notwendig keit der zusätzlichen Klassenfahrt in Klasse 3 und deren Kosten bestätigt. 3. Klassenfahrt in Klasse 2 und 4 für jeweils 200,- und Klassenfahrt in Klasse 5 fü r 250,-. Leistung ist zu be\l\lilligen, da Höchstkostensätze eingehalten sind. Die Kosten in Klasse 4 spielen für die Be\l\li lligung in Klasse 5 keine Rolle, da es sich um unterschiedliche Stufen handelt. 4. Klassenfahrt in Klasse 1 und 2 für jeweils 100,- und in Klasse 4 für 200,-. Leistung ist zu be\l\lilligen, da die Höchstkostensätze für jeweils 2 Jahre eingehalten Vverden. 5. Klassenfahrt in Klasse 10 für 300,- und Klassenfahrt in Klasse 11 für 400,-. Leistung für die Fahrt in Klasse 11 in Höhe von 400,- ist zu bewilligen, soweit die Schulleitung oder Schulkonferenz die Abweichung vom Höchstkostensatz in Höhe von 350,- bestätigt. Die Kosten der Fahrt in Klasse 10 spielen für die Entscheidung keine Rolle, da sie in einer anderen Stufe angefallen sind. Überschreitung der Höchstkostensätze Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich die Schulen an die Vorgaben der schulrechtlichen Bestimmungen und somit auch an die Höchstkostensätze für Schulfahrten halten und somit für Klassenreisen keine höheren einmaligen Leistungen als die Höchstkostensätze erforderlich werden. Wenn jedoch durch die Schulleitung oder Schulkonferenz bestätigt wird, dass für eine Klassenfahrt von den Höchstkostensätzen abgewichen wird und höhere Kosten anfallen werden, sind nach Vorlage entsprechender Nachweise auch diese höheren Kosten nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II vollständig zu übernehmen. 2.4 Umfang der Leistungen für Exkursionen, einen Schüleraustausch oder Schülerwettbewerbe Kosten für Exkursionen, die Teilnahme an internationalen Schülerbegegnungen, einer Schulpartnerschaft oder einem Schüleraustausch, sowie die Teilnahme an einem Schülerwettbewerb fallen nicht unter die o. g. Höchstkostenregelung. Diese Kosten können zusätzlich und unabhängig von der Anzahl anderer Schulfahrten beantragt werden. Die Kosten sind in tatsächlicher Höhe zu bewilligen. Hintergrund ist, dass es sich hierbei um Fahrten handelt, an denen nur einzelne Schüler oder Sch ülergruppen aufgrund eines besonderen Engagements, besonderer Fähigkeiten oder besonderer Leistungen teilnehmen sollen oder dürfen. 2.5 Bindende Entscheidung der Schule Die Entscheidung, ob es sich um eine mehrtätige Klassenfahrt im Sinne der Richtlinie der Schulbehörde handelt, trifft die Schulleitung oder die Schulkonferenz. Schulleitung oder Schulkonferenz entscheiden ebenfalls darüber, um was für eine Art der Schu lfahrt es sich handelt. Ob es also eine Klassen-, Studien- oder Projektfahrt ist, die unter die Höchstkostenregelung fällt oder ob es ei ne andere Schulfahrt ist, für die die Höchstkostensätze nicht gelten. Diese Entscheidung der Schule ist bindend und ist mit dem Formular SF 13 der BBS (aktuelle Behördenbezeichnung: BSB) dokumentiert. 3. Verfahren Das von der Schule ausgefüllte Formular SF 13 der BBS (aktuelle Behördenbezeichnung: BSB) ist bei Antragstellung vorzulegen. Bei den Leistungen gern. 28 Abs. 2 SGB II handelt es sich um einen echten Sonderbedarf, der zusätzlich zur Regelleistung erbracht wird. Die Leistung wird daher immer in Form einer Beihilfe gewährt. Bei der elektronischen Datenerfassung wird um Beachtung der Arbeitshinweise von team.arbeit.hambu rg zur Eingabe von Einmaligen Leistungen in A2LL von April 2007 gebeten. 4. Berichterstattung

4 VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 4 von 5 Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, übermittelt team.arbeit.hamburg der BSG jährlich folgende statistischen Angaben: Anzahl aller Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung erhalten haben. Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die nicht im lfd. Bezug von SGB II stehen und eine Leistung erhalten haben. Anzahl der Bewilligungen gestaffelt nach Beträgen entsprechend der Vorgaben bei den Höchstkostensätzen (bis 200,-, bis 250, -, bis 300,-, bis 350,-, über 350,-) 5. Inkrafttreten Diese Fachanweisung tritt am in und am außer Kraft. Die vorstehenden Regelungen beziehen sich auf die Richtlinien für Schulfahrten" der BSB vom (siehe unter ( und grundsätzlich bis zur Änderung dieser Vorgaben. Die Fachliche Vorgabe vom zu 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 11 ( rq.de/basfi/infoline-archiv-2009/nofl/126508/fv -mehrtaetige-klassenfahrteno wird aufgehoben. Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus weiter.

5 VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 5 von 5 WEITERE LINKS lnfoline im FHH-lntranet (Nur für den FHH-internen Dienstgebrauch) ( Eingliederungshilfe in Hamburg Angebote und Einrichtungen ( fid=101) Pflegedienste in Hamburg Ambulant und teilstationär (Tagespflege) ( fid=98) Bundesrecht: Gesetze und Verordnungen Ein Angebot des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH _( li DasTelefonbuch Wur /Wi1s ANZEIGE. E+M!!:F URHEBER DER BILDER Auf dieser Seite werden Bilder von folgenden Urhebern genutzt: Tim Heis/er - Andres Lehmann, Patrick Ludolph - neunzehn72.de, rubysoho - Fotolia.com, hamburg.de

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