Impfungen im beruflichen Umfeld. Lehrtext

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1 Impfungen im beruflichen Umfeld Lehrtet

2 1. Grundlagen des beruflichen Gesundheitschutzes 3 2. Angebot von berufl ich bedingten chutzimpfungen 3 3. Durchführung von beruflich bedingten chutzimpfungen 3 4. Impfpflicht 4 5. Impfschaden 4 6. chutz Dritter 4 7. Mitarbeiter mit individueller Gefährdung 4 8. Kostenerstattung 5 9. Beispiele für beruflich bedingte Impfungen Impfungen im Krankenhaus Beispiel Arztprais Beispiel Kinder- und Jugendeinrichtungen Beispiel Aufenthalt in den Tropen und ubtropen (ehem. G 35) Beispiel sonstige Berufe...9 Die Fortbildung wird unterstützt durch die folgenden Kooperationspartner: Bayerischer Hausärzteverband (BHÄV), Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.v. (bvkj) Forum Impfen e. V., RG - Kongresse - Tagungen - Events 2

3 1. Grundlagen des beruflichen Gesundheitsschutzes Bestimmte Berufe oder berufl iche Tätigkeiten gehen mit erhöhten Gefahren einher. Hier ist der Arbeitgeber verpfl ichtet, seinen Arbeitnehmer adäquat zu schützen. Dies fällt in den Bereich der Arbeitssicherheit. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge festgelegt. Folgende Vorschriften regeln prinzipiell den berufl ichen Gesundheitsschutz, zu dem auch Impfungen gehören: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ozialgesetzbuch VII Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Infektionsschutzgesetz Biostoffverordnung Insbesondere: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV von 2008 Folgende chutzmaßnahmen stehen prinzipiell zur Verfügung: Technische Maßnahmen am Arbeitsplatz, zum Beispiel Ausgestaltung von Labors Vorsorgeuntersuchungen Diese sind für viele Infektionskrankheiten in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 42 aufgeführt. Richtige Verhaltenmaßnahmen Diese sind zum Beispiel in der Hygieneverordnung aufgeführt. Medizinische Vorbeugemaßnahmen Die wichtigsten und effektivsten sind die Impfungen. Diese sind zum Teil auch in der G42 festgelegt. Im Vordergrund soll aus ärztlichen Überlegungen immer die tatsächliche Gefährdung und mögliche Maßnahmen stehen, unabhängig von der, oft unvollständigen, gesetzlichen Vorgabe. Beispielsweise wird bei der Infektionsgefährdung die HIV-Gefahr manchmal ausgeblendet (G 42). 2. Angebot von beruflich bedingten chutzimpfungen Impfungen sind eine der wichtigsten Präventionsmaßnahmen, die wir generell zur Verfügung haben. Damit sind sie auch ein zentraler Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Impfungen sind vom Arbeitgeber anzubieten. Die Grundlage für den Umfang des Angebots ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung. Das Angebot sollte schriftlich bestätigt werden. Durchfüh- ren kann sie der Betriebsarzt oder in Delegation jeder zur Impfung berechtigte Arzt. Die Gelbfi eberimpfung ist speziell ermächtigten Ärzten vorbehalten. Aufgrund der Fürsorgeverpfl ichtung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer muss das Angebot an Impfungen umfassend und großzügig sein. 3. Durchführung von beruflich bedingten chutzimpfungen Der durchführende Arzt muss den Arbeitnehmer aufklären über die Infektionsrisiken am Arbeitsplatz das allgemeine und individuelle Impfrisiko die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtinanspruchnahme der angebotenen Impfungen. Hier ist die Anerkennung einer Berufserkrankung bei fehlendem Impfschutz sicher ein Thema. Auch aufgrund der berufl ich bedingten Veranlassung hat die Aufklärung besonders sorgfältig zu erfolgen. Der Einsatz eines Aufklärungsblattes, das zum Beispiel über Forum Impfen e.v. ( erhältlich ist, ist dringend anzuraten. ämtliche Impfungen sind im Impfpass einzutragen. 3

4 4. Impfpflicht Kein Arbeitnehmer kann zur Impfung gezwungen werden. ollten durch fehlende Impfungen Gefährdungen für den Arbeitnehmer entstehen, kann dieser möglicherweise nicht im entsprechenden Arbeitsumfeld eingesetzt werden. Die Ablehnung des Impfangebotes allein ist kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen. Dies kann der Betriebsarzt nur unter Würdigung sämtlicher Umstände im Rahmen einer Pfl ichtuntersuchung zum Arbeitsschutz. ollten durch fehlende Impfungen Gefährdungen Dritter entstehen, liegt dies im Haftungsrisiko des Arbeitgebers. Dies ist nicht in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt. 5. Impfschaden Laut Bundessozialgericht liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn die Impfung selbst mit dem Beschäftigungsverhältnis im ursächlichen Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang setzt eine mit der berufl ichen Tätigkeit verbundene Gefährdung voraus, die eine berufl ich spezifi sche chutzimpfung erforderlich macht. Es ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig. 6. chutz Dritter Ein wichtiger Aspekt von Impfungen in der arbeitsmedizinischen Prävention ist der chutz Dritter, beispielsweise im Bereich des Gesundheitswesens. Es gibt hier keine direkten rechtlichen Vorgaben, sodass kein Arbeitnehmer direkt zur Impfung gezwungen werden kann. Trotzdem ist sowohl der allgemeinen Verpfl ichtung des Betriebes gegenüber seinen Kunden als auch den grundsätzlich ethischen Vorgaben geschuldet, hier für eine größtmögliche icherheit zu sorgen. Das beste Beispiel ist hier die Tätigkeit im Krankenhaus oder in der niedergelassenen Prais. Die Hepatitis-B-Impfung mit den entsprechenden Kontrollen schützt hier sowohl die Mitarbeiter vor Ansteckung durch Virusträger als auch die Patienten vor Ansteckung durch das Personal im Falle einer Verletzung. Ein Beispiel aus einer vollkommen anderen parte könnte die sinnvolle Grippeimpfung bei Zoomitarbeitern im Primatenbereich sein. 7. Mitarbeiter mit individueller Gefährdung Bei Immunsupprimierten (zum Beispiel Asplenie) sind Impfungen gegen Meningokokken und Pneumokokken unverzichtbar. Dies liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers sondern des jeweilig behandelnden Arztes. 4

5 8. Kostenerstattung Berufl ich bedingte Impfungen müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Impfungen, die von der tändigen Impfkommission (TIKO) empfohlen sind und vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) anerkannt wurden, können über die Gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden, wenn eine Kassenzulassung des Impfarztes vorliegt. 9. Beispiele für beruflich bedingte Impfungen 9.1 Impfungen im Krankenhaus Im Krankenhaus sind Impfungen entsprechend den tatsächlichen Gefährdung des Personals durch den Betriebsarzt anzubieten. Dies ist immer individuell in Bezug auf die möglichen Einsatzorte anzubieten. Bereich äuglinge, Kinder, Gynäkologie Hier sind aufgrund der erhöhten Infektionsgefährdung sämtliche sogenannte Kinderimpfungen anzubieten, soweit kein chutztiter vorliegt. Generelle Empfehlungen Im Rahmen der Hepatitis-B-Impfung sollte eine Titerkontrolle erfolgen. Aus icherheitsgründen wird eine Auffrischimpfung unterhalb eines Titers von 100IE/ml empfohlen. Als Non-Responder gelten Personen, die nach drei Hepatitis-B-Impfungen keinen ausreichenden Impfschutz mit einem Titer über 100IE/ml entwickeln. Hier können weitere Impfungen mit doppelter Impfdosis versucht werden. ollte kein ausreichender Titer zu erzielen sein, ist ein Impfschutz dennoch wahrscheinlich. Ein Beschäftigungsverbot kann keinesfalls ausgesprochen werden. Nach Möglichkeit sollte ein Arbeitsplatz mit möglichst geringer Gefährdung angeboten werden. Die sogenannten tandardimpfungen Tetanus-Diphtherie-(Polio)- Pertussis sollten grundsätzlich mit angeboten werden, soweit kein Impfschutz besteht. Da im Krankenhaus jedoch keine erhöhte Infektionsgefährdung besteht, sind diese sinnvollen Impfungen nicht Bestandteil der aktuellen Vorgaben. Für Mitarbeiter im Gesundheitswesen empfi ehlt die TIKO eine Infl uenzaimpfung. Dies kann nur auf freiwilliger Basis geschehen. Hier stehen sowohl der chutz der Patienten als auch die Funktionsfähigkeit der Organisation im Epidemiefall im Vordergrund. Leider sieht die Wirklichkeit mit 25 Prozent Durchimpfungsrate im Krankenhaus deutlich schlechter aus. Diese sind Masern Mumps Röteln Varizellen Diphtherie Polio (bei möglicher Einschleppung aus dem außereuropäischem Ausland) Pertussis (insbesondere auch zum chutz der Neugeborenen) HIB Nachdem Hepatitis A fäkal-oral übertragen wird, ist hier eine Impfung, insbesondere bei der Versorgung von Kleinkindern aus Endemiegebieten, zu fordern. Bereich Infektiologie Hier sind alle Impfungen gegen Erkrankungen zu fordern, die möglicherweise vorkommen und von Mensch zu Mensch übertragen werden. Dies beinhaltet auch die sogenannten Auslandsimpfungen. Gegebenenfalls sind auch Antikörpertestungen durchzuführen. Masern Mumps Röteln Varizellen Meningokokken, Pneumokokken Varizellen Infl uenza Eine Impfung gegen Tuberkulose wir in Deutschland derzeit nicht angeboten. Die chutzwirkung gegen die Lungentuberkulose ist fraglich und es sind umfangreiche Vortestungen erforderlich. Die Nebenwirkungen können erheblich sein. 5

6 Impfungen und Antikörpertestung im Krankenhaus (Arbeitshilfe) Kostenübernahme durch Allge- Aufnahme, Intensiv- Infek- TBC- Onkologie, Dialyse, Neurologie Gastro- Arbeitgeber (AG) oder mein-me- Notarzt station tions- tation trahlen- Trans- enterolo- Gesetzliche Krankenversi- dizin station Broncho therapie planta- gie cherung (GKV) tion Impfungen Tetanus (GKV AG) Diphtherie (GKV AG) Polio (Grundimmunisierung über GKV) Masern (GKV AG) Mumps (GKV AG) Röteln (GKV AG) Windpocken (AG) (siehe unten) Pertussis (GKV AG) Hepatitis A (AG) Hepatitis B (AG, GKV <18) Grippe (GKV, AG) Pneumokokken (>60 J.) (GKV) TBC-Überwachung routinemäßig (AG) Antikörpertestung Hepatitis C (AG) Hepatitis D: wenn HBs-Ag positiv HIV individuell (AG) CMV (AG) (s. unten) Ringelröteln (AG) (s. unten) Tabelle 1 Dr. Annegret Burger-chüler, Betriebsärztin KH München chwabing 2002 Münchner Gruppe interpretiert G 42 und TIKO-Empfehlungen: dringend erforderlich empfohlen GKV AG: Impfungen werden normalerweise von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Bei Privatversicherungen ist die Kostenerstattung vertragsabhängig. Ist keine Kostenerstattung zu erzielen, muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. 6

7 Urologie Gynäkolo- Geburts- Pädiatrie Klini- Bakteriolo- Pathologie Küche Kinder- Geriatrie Wäsche- ZVA gie hilfe sche gie/mykolo- garten rei unrein Chemie gie () VZV: positive Anamnese ausreichend, anderenfalls erologie vor Impfung (); Empfehlung an AG, bei allen Neueingestellten im Gesundheitsdienst die VZV-erologie durchzuführen; bei Frauen erologie durch Hausarzt ( Kinderwunsch ) MMR: generell zunächst TIKO-Empfehlungen nachholen (Hausarzt/GKV); nachrangig über AG in den genannten Bereichen, wenn keine Impfung nachgewiesen wird (Impfausweis): Impfung mit MMR-Kombinationsimpfstoff durchführen; keine erologie, bis auf Röteln-AK bei Frauen mit Kinderwunsch nach Impfung (durch Hausarzt/GKV) HAV: bei Laborarbeitern keine Impfung, sondern auf Hygienerichtlinien hinweisen CMV: bei Frauen in der Frühschwangerschaft bei Gefährdung in den genannten Einrichtungen Ringelröteln: erologie nach Kontakt mit erkranktem Kind, bei Negativität engmaschige chwangerschaftsüberwachung 7

8 9.2 Beispiel Arztprais ämtliche Mitarbeiter einer Arztprais einschließlich der Ärzte müssen sich regelmäßig entsprechend G42 untersuchen lassen. Dabei werden fällige Impfungen ergänzt. Hierbei handelt es sich meist nur um die Hepatitis-B-Impfung. Im Kinder- und Jugendbe- reich sowie in Praen mit spezieller Infektionsgefährdung sollte man sich an die Vorgaben in den entsprechenden Krankenhausbereichen orientieren. 9.3 Beispiel Kinder- und Jugendeinrichtungen Hier sind aufgrund der erhöhten Infektionsgefährdung sämtliche sogenannten Kinderimpfungen anzubieten, soweit kein chutztiter vorliegt. Diese sind Masern Mumps Röteln Varizellen Diphtherie Polio (bei möglicher Einschleppung aus dem außereuropäischem Ausland) Pertussis (insbesondere auch zum chutz der Neugeborenen) HIB Nachdem Hepatitis A fäkal-oral übertragen wird, ist hier eine Impfung, insbesondere bei der Versorgung von Kleinkindern aus Endemiegebieten, zu fordern. Diese sollte am besten mit der Hepatitis-B-Impfung als Kombinationsimpfung verabreicht werden, da es bei der Betreuung immer wieder zu Verletzungen kommen kann und damit auch gegenüber Hepatitis B ein erhöhtes Infektionsrisiko vorliegt. 9.4 Beispiel Aufenthalt in den Tropen und ubtropen (ehem. G 35) Jeder Arbeitnehmer, der berufl ich bedingt in warme Regionen oder Regionen mit besonderer Infektionsgefährdung reisen muss, sollte bei längerem und häufi gerem Aufenthalt eine spezielle medizinische Untersuchung und Reisevorbereitung erhalten. Prinzipiell sind aufgrund der Fürsorgepfl icht des Arbeitgebers die Impfi ndikationen eher großzügiger zu stellen beziehungsweise dem Arbeitnehmer sämtliche relevanten chutzimpfungen anzubieten und mit ihm ausführlich zu besprechen. Durchführungsberechtigt sind Tropenmediziner sowie Betriebsund Arbeitsmediziner, soweit hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Kooperationen mit Fachkundigen sind ausdrücklich gewünscht. Zweck ist die gesundheitliche icherheit für den Arbeitnehmer sowie rechtliche icherheit und eine mögliche Kostenersparnis für den Unternehmer. Inhaltlich sollte sich die Untersuchung an der bisherigen G35 orientieren. Neben der Untersuchung sollte auch die medizinische Reisevorbereitung aus einer Hand oder in Kooperation mit pezialisten erfolgen. Wichtig sind kurze Wege und gefühlte Qualität für den Arbeitnehmer. Die entsprechenden Impfungen orientieren sich nach der epidemiologischen ituation im Zielland der individuellen Gefährdung der Dauer des Aufenthalts Besonders im Fokus der Beratung stehen: Kontrolle und gegebenenfalls Auffrischung der tandardimpfungen Tollwutimpfung bei möglichem Kontakt mit Hunden oder Fledermäusen (andere Tiere spielen eher eine untergeordnete Rolle). Dies ist eine häufi ge Impfung insbesondere bei Langzeitaufenthalten, weniger jedoch bei kurzzeitigen Geschäftsreisen in die tädte. Japanencephalitis bei längerem Aufenthalt in üdostasien generell Meningokokken ACWY Impfung bei Tätigkeiten im Jugendund chulbereich sowie bei Aufenthalt im sogenannten Meningokokkengürtel Afrikas Großzügige Indikation zur Typhusimpfung oral oder i.m. Choleraimpfung bei humanitären Tätigkeiten in Epidemiegebieten oder Arbeiten an entsprechenden Krankenhäusern mit möglichem Kontakt 8

9 Malariaprophylae, die insbesondere bei Langzeitaufenthalten in den Endemiegebieten äußerst differenziert zu handhaben ist. Die Liste ist natürlich nicht vollständig und muss immer dem Einzelfall angepasst werden. Auch das individuelle icherheitsbedürfnis des Arbeitnehmers hat in den Impfplan einzufl ießen. 9.5 Beispiel sonstige Berufe Bei Jägern, Forstwirten und Waldarbeitern ist in den Endemiegebieten die FME-Impfung anzubieten. Hier ist auch eine überdurchschnittliche Tetanusgefährdung zu postulieren, sodass diese tandardimpfungen vorgenommen werden sollten. Deutschland ist sei Jahren tollwutfrei. Eine Impfung ist nur für Personen zu empfehlen, die mit Fledermäusen berufl ichen Kontakt haben. Hinweis: Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird ( der Arzt ), ist selbstverständlich auch die weibliche Form ( die Ärztin ) gemeint. 9

10 Impressum Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße München Autor: Dr. med. Nikolaus Frühwein Redaktion, Grafik und Layout: Bereich Versorgungsentwicklung, tabsstelle Kommunikation Bilder: itockphoto.com (Titelseite, eite 9). tand: April 2012

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