I. Allgemeine Erläuterung
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- Tobias Leon Grosser
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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum und für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmt ist I. Allgemeine Erläuterung Die vom Parlament im Juni 2014 verabschiedete Revision des Lebensmittelgesetzes ermöglicht den Erlass von Bestimmungen über das Trinkwasser als wichtigstes Grundlebensmittel, aber auch über Bade- oder Duschwasser. Letztere gelten von nun an als Gebrauchsgegenstände (Art. 5 Bst. i des revidierten Lebensmittelgesetzes). Wasser, das mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt, wirft spezifische Probleme auf, zu deren Lösung spezifische gesundheitliche Anforderungen festgelegt werden müssen. Die derzeitige Revision zielt darauf ab, die Schweizer Gesetzesnormen über das Trinkwasser vollumfänglich kompatibel mit den Normen der Europäischen Union zu gestalten. Zusätzlich zu den Kapiteln aus der bisherigen Verordnung über das Trink-, Quell- und Mineralwasser sollen gemäss Beschluss auch die Definitionen und Anforderungen ergänzt werden. Zu diesem Zweck enthalten die Anhänge neu die Höchstwerte für die mikrobiologischen, chemischen und physikalischen Parameter. Auch wenn die Absicht gegeben ist, sämtliche Bedingungen, die das Trinkwasser betreffen, in einer einzigen Verordnung zu beschreiben, ist zu beachten, dass die gesetzlichen Grundlagen der horizontalen Verordnungen im Lebensmittelbereich wie das HACCP-Prinzip oder die Selbstkontrolle nach wie vor auch für Trinkwasser verbindlich sind. In der Schweiz beruht die Häufigkeit der Kontrollen auf einer Risikoanalyse. Eine Übernahme der Tabellen B1 und B2 aus Anhang II der europäischen Richtlinie 98/83/EG 1 würde in diesem Zusammenhang einen Widerspruch darstellen, da diese Tabellen auf die Grösse der einzelnen Wasserversorger abstellen. Die Überlegungen zum Thema Wasser, das «mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt», beruhen auf den geltenden technischen Vorschriften sowie den entsprechenden gesetzlichen Regelungen der Kantone. Derzeit werden die Schwimmbäder im Rahmen der gesetzlichen kantonalen Regelungen und der geltenden technischen Vorschriften überwacht. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes müssen gemeinsame Qualitätsanforderungen 1 ABl. L 330 vom , S. 32 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern, Schweiz Telefon: +41 (0) info@blv.admin.ch
2 für die verschiedenen Arten von Schwimmbädern und andere Sprudelbäder festgelegt werden, die für die gesamte Schweiz Gültigkeit haben. Im Unterschied zu den Desinfektionsverfahren sind die Desinfektionsmittel in den gesetzlichen Vorschriften über chemische Produkte und insbesondere in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai geregelt. In diesem Zusammenhang wurde es als nötig erachtet, Höchstkonzentrationen für die Rückstände festzulegen, die im Rahmen von anerkannten Verfahren zur Wasserdesinfektion anfallen. In den letzten Jahren werden dem BAG konstant steigende Fallzahlen der Legionärskrankheit gemeldet. Daher enthält der Gesetzesvorschlag Höchstwerte für die entsprechenden Mikroorganismen in Dusch- und Badewasser, dies angesichts der Tatsache, dass Bakterien der Gattung Legionella pneumofila grundsätzlich bei Einatmung eine Gefahr darstellen. Die besonderen Anforderungen an Wasser von «zugelassenen Heilbädern» sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung, da die betreffenden Bäder einer Genehmigungspflicht gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 3 unterliegen. Die Prüfung der Qualität von als Bädern genutztem See- und Flusswasser fällt nicht in den Kompetenzbereich der vorliegenden Verordnung, da die gesetzlichen Grundlagen für diesen Bereich im Gewässerschutzgesetz 4, namentlich in Artikel 57 dieses Gesetzes, sowie in Artikel 21 des Epidemiengesetzes 5 geregelt sind. Im Jahr 2013 haben das BAFU und das BAG eine gemeinsame Empfehlung zur Prüfung dieser Badestellen 6 veröffentlicht. Die Revision des Abschnitts «Trinkwasser» entspricht der Richtlinie des Rates 98/83/EG. Die Definitionen und Anforderungen an die Schwimmbäder beruhen im Wesentlichen auf der SIA-Norm 385/9 über «Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern Anforderungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb» sowie auf den entsprechenden Badewasserverordnungen der Kantone. II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Die vorliegende vertikale Verordnung ermöglicht neu auch eine Festlegung von Anforderungen für Warmwasser, sowie auch für Wasser, das mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt, beispielsweise Dusch- oder Badewasser. 2. Abschnitt: Trinkwasser Artikel 1 3 Die Definition des Begriffs Trinkwasser ist der diesbezüglichen EU-Richtlinie entnommen. Dasselbe gilt für sämtliche materiellen Anforderungen, die grösstenteils in Form von Parameterwerten vorliegen. Die Parameterwerte basieren auf dem Stand der Wissenschaft 2 SR SR SR SR /6
3 und sind auf einem so hohen Niveau festgelegt, dass ein gefahrloser lebenslanger Konsum und ein guter Gesundheitsschutz garantiert werden können. Ferner wird festgehalten, dass die betreffenden Anforderungen auch für Warmwasser gelten. Die Mindestanforderungen für Trinkwasser finden sich in den Anhängen in Form von Parameterwerten. Der Verzicht auf Toleranzwerte und Grenzwerte erforderte eine Erklärung der spezifischen Korrekturmassnahmen im Falle von Überschreitungen der Höchstwerte. Diese Massnahmen sind in erster Linie auf die «potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit» abzustellen, haben aber auch den Folgen eines Versorgungsunterbruchs Rechnung zu tragen. Artikel 4 Die in Anhang 3 festgehaltenen Anforderungen dienen in erster Linie als Hinweise für die Wasserversorger, um die einzelnen Phasen der Trinkwasseraufbereitung und -versorgung zu meistern. Die auf diesem Wege festgelegten Kriterien sind indikativer Natur. Bei Inspektionen ermöglichen sie es zu überprüfen, ob die Selbstkontrolle und die durch den Wasserversorger vorgesehenen Korrekturmassnahmen konsequent angelegt sind. Artikel 5 Es ist wichtig, festzulegen, ab welchem Moment das Wasser als Trinkwasser angesehen werden darf (Stelle der Einhaltung). An diesem Punkt kann man nämlich Proben entnehmen und das Produkt allenfalls beanstanden, wenn es nicht den Anforderungen für Trinkwasser entspricht. Eine Probenahme oberhalb dieser Stellen der Einhaltung ist damit nicht verboten. In solchen Fällen muss aber der Prozess geprüft und allenfalls beanstandet werden und nicht das Produkt. Artikel 6 Die Pflicht zur Vorankündigung des Baus oder der Anpassung einer Infrastruktureinrichtung betrifft Arbeiten, die einen massgeblichen Einfluss auf die Qualität des aufbereiteten oder in die Wasserversorgung eingespeisten Wassers haben können. Diese Vorankündigung dient in erster Linie dazu, hohe Investitionen, die sich später als nicht sinnvoll herausstellen würden, zu vermeiden. Die in Absatz 4 vorgesehene Gefahrenanalyse ist eine der notwendigen Bedingungen für die Einführung eines HACCP-Systems gemäss Artikel 75 der neuen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung 7. Die Tabellen aus dem Informationsschreiben Nr. 109 des BAG aus dem Jahr 2005 zu den anerkannten Mitteln und Verfahren zur Herstellung und Desinfektion von Trinkwasser sind in aktualisierter Form in Anhang 4 aufgenommen. Dieser Anhang 4 umfasst mehrere Listen. Eine von ihnen bezieht sich auf die Desinfektionsmittel, die von der vom BAG verwalteten Anmeldestelle Chemikalien (ASChem) zugelassen sind. Diese Mittel zur Trinkwasserdesinfektion unterliegen gemäss der Biozidverordnung einer Zulassungspflicht und müssen daher auch mit den Anforderungen dieser Verordnung konform sein. 7 SR... 3/6
4 Artikel 7 Da das Trinkwasser in der Nahrungskette eine sehr wichtige Rolle spielt, müssen die Konsumenten, aber auch die Kontrollbehörden, dauernd über die Qualität des Trinkwassers informiert sein. Deshalb wird dem Versorger die Pflicht auferlegt, mindestens einmal jährlich umfassende Informationen zur Wasserqualität zu liefern. Artikel 8 Gesundheitsbezogene Anpreisungen für Trinkwasser waren bisher generell verboten. In Übereinstimmung mit der entsprechenden europäischen Gesetzgebung und mit der Publikation von Positivlisten über Nährwertangaben in der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel sind für Trinkwasser folgende zwei Angaben möglich: - «Wasser trägt zur Erhaltung normaler körperlicher und kognitiver Funktionen bei» - «Wasser trägt zur Erhaltung einer normalen Regulierung der Körpertemperatur bei». 3. Abschnitt: Für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmtes Wasser Die vorliegende Revision trägt den massgeblichen Anforderungen des Biozidgesetzes und dem derzeitigen Stand der Wissenschaft insbesondere bezüglich der Bekämpfung der Legionärskrankheit Rechnung. Sie beruht ferner auf den Normierungsarbeiten des SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein). Die im März 2006 durch das BAG und das BAFU veröffentlichte «Empfehlung für die hygienische Beurteilung öffentlicher, künstlich angelegter Badeteiche» wurde ebenfalls berücksichtigt, um die gesundheitlichen Mindestanforderungen festzulegen. Artikel 9 Die genannten Definitionen sollen in erster Linie den Geltungsbereich dieses Abschnitts definieren. Sie stellen keine abschliessende Beschreibung der spezifischen Eigenschaften jeder einzelnen Art von Schwimmbädern dar, sondern legen die Grundbedingungen fest, die als Basis für die Formulierung der Anforderungen in den nachfolgenden Artikeln dienen. Die allgemeinen Bedingungen für Thermalbäder sind auch von den Heilbädern einzuhalten. Hervorzuheben ist unbedingt, dass nur die öffentlich zugänglichen Bäder oder sonstigen Schwimmbäder sowie Hotelschwimmbäder in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Anforderungen an Schwimmbäder, für die ausschliesslich Privatpersonen haften, beispielsweise die Eigentümer oder die Mieter von Häusern mit Swimmingpool, werden in der vorliegenden Verordnung nicht festgelegt. Artikel 10 Neben den allgemeinen mikrobiologischen Kriterien sind für die Höchstwerte von Legionellen auch die Empfehlungen des BAG massgeblich. Sie wurden im Jahr 2009 veröffentlicht und haben sich im Lauf der Jahre als zweckdienlich erwiesen. Diese Empfehlungen, die fortan vom BLV und vom BAG gemeinsam veröffentlicht werden, enthalten nützliche Informationen, namentlich über die Bedingungen, die Sanitärinstallationen erfüllen müssen, damit die Einhaltung der Höchstwerte garantiert werden kann. Diese Anforderungen decken sich ferner mit den Empfehlungen des European Legionnaires Disease Surveillance Network (ELDSNet). 4/6
5 Artikel 11 Die Konzentrationen von Desinfektionsmitteln beruhen auf den derzeit anerkannten Verfahren und Desinfektionsmitteln, namentlich Verfahren auf Chlor-, Chlordioxid-, Brom- und Ozonbasis. Die Messung der Sichtweite/Durchsichtigkeit ist massgeblich, um eine übermässige Teilchendichte im Wasser zu vermeiden, da die Aufbereitungs- und Desinfektionsverfahren sich nicht korrekt durchführen lassen, wenn das Wasser übermässig getrübt ist. Die Durchsichtigkeit des Wassers hängt auch mit dem Vorkommen organischer Stoffe zusammen, welche die Entwicklung von mikroskopisch kleinen Grün- und Blaualgen (Cyanobakterien) fördern. Diese können Cyanotoxine produzieren, welche die Gesundheit der Badenden gefährden. Die vorgegebenen Anforderungen tragen ferner dazu bei, Unfälle von Nichtschwimmern zu vermeiden. Letztendlich gehen auch die Badenden davon aus, dass sie klares Badewasser vorfinden. Artikel 12 Verschiedene wissenschaftliche Studien listen Risiken für Schwimmer auf, die regelmässig Schadstoffen ausgesetzt sind, die bei der Reaktion von Desinfektionsmitteln mit organischen Stoffen im Badewasser entstehen. Diese aus der Desinfektion stammenden Stoffe sind daher unbedingt einzuschränken, indem auf diesem Wege die Einhaltung einer guten Wartungspraxis gemäss den derzeit geltenden technischen Vorschriften gefördert wird. Der vergleichsweise strenge Höchstwert für den gesamten Phosphorgehalt von «Wasser in Becken mit natürlicher Aufbereitung» ermöglicht eine Einschränkung des Algenwachstums und infolgedessen auch der Produktion von Cyanotoxinen. Artikel 13 Dieser Artikel legt eine abschliessende Liste von Produkten fest, die zur Desinfektion von Wasser verwendet werden dürfen. Die erlaubten Produkte müssen entweder zugelassen oder vom BAG gemäss dem in der Biozidverordnung beschriebenen Verfahren anerkannt sein. Artikel 14 Dieser Artikel verzichtet auf die Festlegung einer Meldepflicht für Bau- oder Renovationsarbeiten von Schwimmbädern und anderen Bädern. Tatsächlich ist eine allgemeine Meldevorschrift nicht realistisch, da die Anzahl Bauten (Hotels, Wellnessanlagen usw.) deutlich höher ist als die Anzahl Trinkwasserversorgungsanlagen (vgl. Art. 6). Im Gegenzug können die kantonalen Behörden diese Meldepflicht auf Wunsch in den kantonalen Umsetzungsverordnungen vorschreiben. Artikel 15 Da die Aufgaben der Personen, die für die Aufbereitung des Badewassers zuständig sind, technisch anspruchsvoll sind, ist es wichtig, dass diese Personen angemessen ausgebildet sind. 5/6
6 4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge Die Liste der Anhänge ist deutlich umfangreicher als in den vorangegangenen Verordnungen. Diese Anhänge ermöglichen es aber, in einer einzigen Verordnung alle Anforderungen zusammenzufassen, die in der Vergangenheit in verschiedenen Dokumenten vorlagen. Beispiele sind etwa das Informationsschreiben 109/2005 des BAG oder Empfehlungen, deren Aktualisierung nicht immer sichergestellt war. Analog zu den europäischen Richtlinien wurden die Aspekte im Zusammenhang mit Wasserschadstoffen vollumfänglich in die vorliegende Verordnung aufgenommen. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Die Empfehlungen und Normen für Badewasser wurden im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie überarbeitet. Es gibt auf Bundesebene keine Verordnung über «Wasser im Kontakt mit dem menschlichen Körper». Die vorgeschlagene Übergangsfrist bezieht sich auf die in Kraft stehenden kantonalen Bestimmungen und ermöglicht es auch den Kantonen, die noch nicht über solche Bestimmungen verfügen, die für die Erfüllung der neuen Anforderungen nötigen Bedingungen einzurichten. Zur Einrichtung der Bedingungen, welche die neue Verordnung auf Bundesebene vor allem im Bereich des Badewassers mit sich bringt, braucht es eine Übergangsfrist von fünf Jahren. 6/6
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