ELENA - der elektronische Entgeltnachweis
|
|
- Otto Günther
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Datenschutz im Unternehmen: ELENA - der elektronische Entgeltnachweis Autor: Stephan Hansen-Oest Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht - Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte (rechtlich) - - EuroPriSe LEGAL Expert - Kontakt: Neustadt Flensburg info@datenschutz-guru.de Datum:
2 Inhaltsverzeichnis Management Summary! 1 Hintergrund! 1 Handlungsbedarf! 2 Datenschutzrechtliche Relevanz von ELENA! 5 Datenschutzrechtliche Bedenken! 5 Datenschutzrechtliche Umsetzung von ELENA im Unternehmen! 7 Ihre Next Actions! 9 Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
3 Management Summary Hintergrund Seit dem sind Arbeitgeber verpflichtet, nachfolgende Entgeltdaten von Beschäftigten monatlich an eine zentrale Speicherstelle der deutschen Rentenversicherung ( Zentrale Speicherstelle ) zu übermitteln. Die Übermittlung hat gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung zu erfolgen. Nachfolgende Daten sind zu übermitteln: die Versicherungsnummer ( 147 SGB) oder die ELENA-Verfahrensnummer (falls keine Versicherungsnummer vergeben ist) Familienname Vornamen Geburtstag des Beschäftigten Anschrift des Beschäftigten das erfasste Einkommen in Euro sowie der Beginn und Ende des Zeitraums, für den das erfasste Einkommen erzielt worden ist die Art des Einkommens und die Beitragsgruppen (falls vorhanden) die laufende Nummer der Meldung Name und Anschrift des Arbeitgebers Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
4 Handlungsbedarf Die praktische Umsetzung der Meldung werden die Unternehmen in der Regel bereits mit der zuständigen Abteilung für Lohn & Gehalt und/oder ihrem Steuerberater geregelt haben. 1 In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist der Arbeitgeber nach 97 Abs. 1 Satz 5 SGB IV verpflichtet, den Beschäftigten in der Entgeltbescheinigung auf die Übermittlung von Entgeltdaten an die zentrale Speicherstelle der deutschen Rentenversicherung hinzuweisen. Außerdem muss der Beschäftigte auf sein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten gegenüber der zentralen Speicherstelle (und der Registratur, s.u.) hinzuweisen. Wie dies konkret erfolgen soll und wie umfangreich die Information sein soll, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Ich empfehle, den Beschäftigen im Januar 2010 vor der ersten Übermittlung im ELENA-Verfahren nachfolgende (oder ähnliche) Information zu erteilen: INFORMATIONEN zum ELENA -Verfahren für Arbeitnehmer Mit Ihrer Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2010 erhalten Sie erstmals einen Hinweis darauf, dass wir monatlich Entgeltdaten im Zusammenhang mit dem sog. ELENA -Verfahren (ELENA ist die Abkürzung für elektronischer Engteltnachweis) an eine Zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund übermitteln. Außerdem enthält die Gehaltsabrechnung einen Hinweis darauf, dass Sie gegenüber dieser Zentralen Speicherstelle einen Anspruch auf Auskunft zu den dort zu ihrer Person gespeicherten Daten haben. Zweck des ELENA -Verfahren soll es sein, dass bisher vom Arbeitgeber auf Papier erstellte Gehaltsbescheinigungen in Verfahren vor Sozialbehörden ab dem Jahr 2012 elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Dabei geht es z.b. um Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit Wohngeldbeiträgen oder Einkommensnachweisen 1 Die Bundesregierung hält auf der Website Informationen bereit, aus denen sich ergibt, wie die Übermittlung zu erfolgen hat. Auch eine entsprechende Software kann dort heruntergeladen werden. Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
5 bei der Beantragung von Elterngeld/Elternzeit erbracht werden müssen. Auch wenn das Auskunftsverfahren erst im Jahr 2012 in Betrieb gehen wird, müssen schon jetzt Engeltdaten an die zentrale Speicherstelle übermittelt werden. Wir sind nach 97 SGB IV gesetzlich verpflichtet, ab Januar 2010 Entgeltdaten an die zentrale Speicherstelle elektronisch zu übermitteln. Folgende personenbezogene Daten von Arbeitnehmern werden insbesondere übermittelt: Vorname & Nachname Geburtstag Anschrift Einkommen des erfassten Monats bzw. Abrechnungszeitraums die Art des Einkommens und die Beitragsgruppen (falls vorhanden) Hinzu kommen ggf. weitere Daten, deren Inhalte das für den jeweiligen Nachweis geltende Gesetz bestimmt. Die Daten werden in verschlüsselter Form elektronisch an die Zentrale Speicherstelle übermittelt. Wir haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die zum Einsatz kommenden Verschlüsselungsverfahren und deren Sicherheit vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte. Wir haben ebenfalls keinen Einfluss auf Art und Weise der Speicherung oder sonstigen Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Zentralen Speicherstelle. Wir müssen jedoch der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nachkommen. Die Nichteinhaltung der Übermittlungspflichten stellt nach 111 SGB IV eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu ,00 geahndet werden. Nach Auskunft der zuständigen Bundesbehörden werden Ihre Entgeltdaten bis 2012 verschlüsselt in der Zentralen Speicherstelle aufbewahrt. Ihren Anspruch auf Auskunft zu der bei der Zentralen Speicherstelle über Ihre Person gespeicherten Daten müssen Sie bei der Zentralen Speicherstelle geltend machen. Nach Auskunft der Bundesbehörden werden Auskunftsersuchen aber erst im Jahr 2012 beantwortet werden können, da eine Auskunft wegen des technisch-organisatorischen Aufwands nicht vorher realisierbar sei. Wir erteilen jedoch auf Anfrage Auskunft über die Daten, die wir zur Ihrer Person an die Zentrale Speicherstelle übermittelt haben. Wir sind verpflichtet, den Absendezeitpunkt, den Abrechnungsmonat sowie Ihre Versicherungsnummer als Protokollierung Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
6 der Übermittlung zu speichern. Die Daten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Aus diesen Daten können wir (bzw. im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Abrechnung auch Sie selbst) dann ermitteln, welche Daten an die Zentrale Speicherstelle übermittelt worden sind. Nach Ablauf von 2 Jahren ist dies wegen der Löschung der Protokolldaten grundsätzlich nicht mehr möglich. Sie müssen Ihren Auskunftsanspruch dann gegenüber der Zentralen Speicherstelle geltend machen. Weitere Informationen der zuständigen Bundesbehörden finden Sie im Internet unter: Neben dieser ausführlicheren Information muss dann entsprechend noch eine Kurzinformation auf der Gehaltsabrechnung stehen. Diese Kurzinformation 2 könnte wie folgt lauten: Seit Januar 2010 sind wir im Zusammenhang mit dem Verfahren zum elektronischen Engeltnachweis ( ELENA ) nach 97 SGB IV gesetzlich verpflichtet, Entgeltdaten monatlich an die Zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu ü- bermitteln. Wir sind verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie gegenüber der Zentralen Speicherstelle einen Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten haben. 2 Die zuständigen Bundesbehörden halten nachfolgende Information auf der Abrechnung für ausreichend (Stand: ): Wir sind seit 1. Januar 2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
7 Datenschutzrechtliche Relevanz von ELENA Datenschutzrechtliche Bedenken Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) 3 ist von einzelnen Datenschutzbeauftragten der Bundesländer und vom Bundesdatenschutzbeauftragten z.t. heftig kritisiert worden. Im Vordergrund der Kritik stehen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zentrale Speicherung von sehr schutzbedürftigen Einkommensdaten von Millionen von Bürgern und auch Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit von Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter (z.b. Hacker / Cracker ) im Rahmen einer zentralen Datenbank mit integriertem Abrufverfahren. Da die Daten nur für den Fall einer eventuellen späteren Anfrage im Zusammenhang mit der Beantragung bestimmter Sozialleistungen gespeichert werden sollen, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche bedenkliche Speicherung von Daten auf Vorrat, die die Personen benachteiligen oder gefährden kann, die ggf. nie Leistungen von Sozialträgern beantragen werden bzw. entsprechende Einkommensnachweise nicht erbringen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist eine Speicherung von Daten auf Vorrat zwar nicht grundsätzlich unzulässig. Im Zusammenhang mit einem Zwang zur Angabe personenbezogener Daten ist jedoch Voraussetzung, dass der Gesetzgeber Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Eine Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist nach 3 BGBl. I 2009, S. 634 Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
8 der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. 4 Im Fall des ELENA-Verfahrensgesetzes liegen zwar bereichsspezifisch hinreichende Vorschriften vor, die auch mit grundrechtsunterstützenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (Protokollierungen, Auskunftsrechte etc.) wesentliche verfassungsrechtliche Anforderungen berücksichtigen. Da eine derart weitgehende Sammlung von Einkommensdaten und Daten zu Bürgern, die nach der Sozialversicherungsnummer sortiert sind, jedoch auch Möglichkeiten bzw. Begehrlichkeiten zu einer stillen Einführung einer einheitlichen Personenkennziffer eröffnen, verbleibt ein verfassungsrechtlicher schaler Nachgeschmack. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind insbesondere auch wegen der Gefahr des Missbrauchs der Daten durch unbefugte Dritte meiner Auffassung noch nicht ausgeräumt. Verfassungsrechtlich bedenklich sind zudem einzelne Bestandteile des Datensatzes, der zu übermitteln ist. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments war z.b. noch vorgesehen, dass Daten über Abmahnungen des Beschäftigten an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln sind. Diese Datenart ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Datenkatalog des 97 Abs. 1 SGB. Nach 97 Abs. 6 SGB IV wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, Näheres zu Inhalt und Form der vom Arbeitgeber zu übermittelnden Meldung durch eine Rechtsverordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese ist bis dato jedoch noch nicht erlassen worden. Es bestehen zudem verfassungsrechtliche Bedenken, wenn lediglich durch eine Rechtsverordnung (nicht durch ein Gesetz) Pflichten zur Übermittlung und Vorratsspeicherung von Daten auferlegt werden, deren Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte erhebliche Risiken für die Betroffenen beinhalten. Nach der sog. Wesentlichkeitstheorie des BVerfG muss der Gesetzgeber selbst durch Gesetz (nicht die Exekutive durch Verordnung) die Entscheidungen treffen, die für die Ausübung der Grundrechte wesentlich sind. Ob im Fall der Zusammensetzung der Datensätze, die an die Zentrale Speicherstelle, zu übermitteln sind, die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG missachtet wird und die Übermittlung daher unzulässig ist, ist juristisch umstritten. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die anlasslose Speicherung von Daten mit hohem Schutzbedarf. Als Unternehmen sollten Sie daher die weitere Entwicklung im Auge behalten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinwir- 4 Vgl. BVerfGE 65, 1 ff. - Rdnr. 155 (Juris) Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
9 ken, dass nur die Daten zu übermitteln sind, die für den Entgeltnachweis gegenüber Trägern von Sozialleistungen zwingend erforderlich sind. 5 Datenschutzrechtliche Umsetzung von ELENA im Unternehmen Wegen der besonderen Risiken, die die Übermittlung der Daten für den Betroffenen mit sich bringt, ist im Hinblick auf den Einsatz der neuen Software bzw. Erweiterung bestehender Software eine Vorabkontrolle in entsprechender Anwendung des 4d Abs. 5 BDSG geboten. Die Vorabkontrolle ist gesetzlich in diesem Fall nicht zwingend erforderlich, da nach 4d Abs. 5 BDSG eine Vorabkontrolle nicht durchgeführt werden muss, wenn - wie hier - eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung des automatisierten Verfahrens besteht. Gleichwohl sollte eine Vorabkontrolle durchgeführt und dokumentiert werden, um in Missbrauchsfällen Möglichkeiten zu haben, sich gegen etwaige Haftungsansprüche zu wehren. Die Vorabkontrolle ist vom Datenschutzbeauftragten mit Unterstützung der jeweiligen Fachabteilungen durchzuführen. Sofern für die Übermittlung von Daten im ELENA-Verfahren eine gesonderte Software eingesetzt wird, ist diese in interne Verfahrensübersicht zu übernehmen. Bei Erweiterung bestehender Fachverfahren muss die jeweilige Verfahrensbeschreibung in der Verfahrensübersicht ggf. ergänzt werden. Nach 97 Abs. 1 Satz 5 SGB IV hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Beschäftigten über die Übermittlung von Entgeltdaten an die Zentrale Speicherstelle zu informieren. Ferner müssen die Beschäftigten auch darüber informiert werden, dass sie gegenüber der Zentralen Speicherstelle einen Auskunftsanspruch bzgl. der zu ihrer Person gespeicherten Daten haben. Da ein Auskunftsersuchen von Beschäftigten - was rechtlich nicht unbedenklich ist - seitens der Bundesbehörden nicht vor 2012 beantwortet werden wird, sollten die Arbeitnehmer auch auf diesen Umstand hingewiesen werden. Die Behörden begründen dies damit, dass die Daten bis 2012 verschlüsselt und pseudonymisiert gespeichert werden und die Beantwortung von Auskunftsersuchen durch die zuvor notwendige Entschlüsselung der Daten im Vier-Augen-Prinzip zu aufwendig sei. Unabhängig von dem Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Speicherstelle haben Arbeitnehmer auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der zu 5 So hat z.b. der Schleswig-Holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitgeber keine Daten an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln hat, solange keine gesetzliche Regelung erfolgt ist: Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
10 ihrer Person gespeicherten Daten. Da der Arbeitnehmer nach 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG auch Auskunft darüber verlangen kann, an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die Daten weitergegeben worden sind oder werden, sollte das Unternehmen darauf vorbereitet sein, auch entsprechende Auskunftsersuchen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Weitergabe von Daten im ELENA-Verfahren beantworten zu können. Da die Daten, die im ELENA-Verfahren übermittelt werden, nicht unmittelbar als besondere Arten personenbezogener Daten i.s.d. 3 Abs. 9 BDSG ( sensitive Daten ) zu klassifizieren sind und es sich nicht um Daten handelt, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, Bankoder Kreditkartendaten enthalten oder sich auf strafbare oder ordnungswidrige Handlungen beziehen, sind keine besonderen Vorkehrungen im Hinblick auf die Vorsorge zur Erfüllung etwaiger Informationspflichten bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten ( Data Breach Notification ) i.s.d. 42a BDSG geboten. Das Unternehmen ist nach 97 Abs. 2 SGB IV verpflichtet, die Übermittlung der Meldung an die Zentrale Speicherstelle zu protokollieren. Protokolliert werden müssen nachfolgende Daten: Absendezeitpunkt der Übermittlung, Monat, für den die Meldung erfolgt, Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers und Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs. Die Protokolldaten müssen zwei Jahre gespeichert werden und sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Im Unternehmen müssen entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen i.s.d. 9 BDSG getroffen werden, um die Löschungen umzusetzen. Eine vollautomatisierte Löschung scheint wenig geeignet, da die Protokolldaten zu Beweiszwecken im Falle von bereits vor Ablauf der Löschungsfrist eingeleiteten Verwaltungsund Gerichtsverfahren weiter gespeichert bleiben müssen, wenn das Unternehmen Kenntnis von diesem Umstand hat. In diesem Fall wären die Daten dann umgehend nach Zugang der Mitteilung der Behörde, die das Verfahren abgeschlossen hat, die Daten zu löschen. Die Behörden haben insoweit die Verpflichtung, die Mitteilung an das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Vewaltungsentscheidung vorzunehmen. Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
11 In der betreffenden Verfahrensbeschreibung in der Verfahrensübersicht sind die entsprechenden Regelfristen zur Löschung von Protokolldaten im Zusammenhang mit dem E- LENA-Verfahren entsprechend zu notieren. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass ein Arbeitnehmer über keine (Sozial-)Versicherungsnummer verfügt, vom Arbeitgeber mit der Entgeltmeldung an die Zentrale Speicherstelle eineverfahrensnummer beantragt werden muss. Nach Weiterleitung des Antrags durch die Zentrale Speicherstelle an den Träger der Rentenversicherung und Vergabe einer Verfahrensnummer, ist dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer unverzüglich die Verfahrensnummer durch die vergebende Stelle mitzuteilen. Ihre Next Actions Informieren Sie ihre Mitarbeiter über die Übermittlung von! Daten im Zusammenhang mit dem ELENA-Verfahren Nehmen Sie einen Standard-Hinweis auf die ELENA- Übermittlungen in ihre Gehaltsabrechnungen auf Sprechen Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten über Bedarf und Möglichkeiten einer Prüfung und Dokumentation der Prüfung im Sinne einer Vorabkontrolle ( 4d Abs 5 BDSG analog) Aktualisieren Sie die Verfahrensbeschreibungen in der Verfahrensübersicht (und ggf. dem Verfahrensverzeichnis für jedermann), um die Übermittlungen von Entgeltdaten an die Zentrale Speicherstelle und die Speicherung und Löschfristen im Zusammenhang mit Protokolldaten der ELENA-Übermittlungen zu berücksichtigen Treffen Sie geeignete Maßnahmen, die Löschung der Protokolldaten nach dem Ablauf von zwei Jahren zu gewährleisten. Sofern Sie technische Maßnahmen (z.b. Löschroutinen) einsetzen wollen, beachten Sie, dass ggf. im Falle von bereits eingeleiteten Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren verlängerte Speicherfristen für Beweiszwecke bestehen. Behalten Sie die weitere Tätigkeit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers weiter. Im Falle der Übermittlung von Daten mit hohem Schutzbedarf (z.b. Daten über Abmahnungen, Krankheiten etc.) sollten Sie prüfen, ob eine Übermittlung unterbleiben kann. Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest
Datenschutz im Spendenwesen
Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung
MehrDatenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht
Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrTabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz
Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrDatenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund
Muster (Ausschnitt) Datenschutzkonzept Informationsverbund.. Dokumentinformationen BSI-Konformität und gesetzliche Grundlagen Bausteine Gesetzliche Grundlagen verantwortlich für den Inhalt Name Telefon
MehrFragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV
Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015
Mehr- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),
2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrDatenschutzbeauftragte
MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist
MehrHaftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Haftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Joachim Frost, Berater für Datenschutz Stellung des Datenschutzbeauftragten -Berater der Geschäftsleitung -weisungsfrei in Fachfragen -nur
MehrEinwilligungserklärung
Einwilligungserklärung für (Name der Person) zur Erfassung und Speicherung persönlicher Daten und Bilder sowie die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Internet und in Druckmedien gegenüber der Leitung
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrWelche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Sie möchten Ihr Kind mit der Online-Anwendung kita finder+ in einer Kindertageseinrichtung oder einem Tagesheim anmelden. Hier erhalten Sie die wichtigsten
MehrVerband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung
Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Neue VwV Datenschutz I. Allgemeines Zulässigkeit der Datenverarbeitung Datenerhebung... Datenlöschung und
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
Mehr1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.
Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrTechnisches und rechtliches Rezertifizierungs-Gutachten
Technisches und rechtliches Rezertifizierungs-Gutachten Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen durch das IT-Produkt KOMMBOSS Version 2.9 der GfOP Neumann & Partner mbh Zum Weiher 25 27 14552 Wildenbruch
MehrIMI datenschutzgerecht nutzen!
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit IMI datenschutzgerecht nutzen! Schulung zum Binnenmarktinformationssystem IMI, IT Dienstleistungszentrum Berlin, 6./11. Juni 2012 1 Warum
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrDiese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung
Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrDatenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht
Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrWAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT
WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT Technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG - Regelungsinhalte von 9 BDSG sowie Umsetzungsmöglichkeiten der Datenschutzgebote Fraunhofer
MehrGemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in
MehrDatenschutzbestimmungen im Vergleich D.A.CH
Österreich Markante Phasen der Entwicklung: Datenschutzgesetz (1978) - Grundrecht auf Datenschutz, Definitionen (Daten, Betroffene, Auftraggeber, Verarbeiter, ), Meldung der Verarbeitung, Auskunftsrecht,
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrDienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
MehrGesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails
Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für E-Mails sind Sie vorbereitet? Vortragsveranstaltung TOP AKTUELL Meins und Vogel GmbH, Plochingen Dipl.-Inf. Klaus Meins Dipl.-Inf. Oliver Vogel Meins & Vogel GmbH,
MehrKirchlicher Datenschutz
Kirchlicher Datenschutz Religionsgemeinschaften können in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Angelegenheit frei von staatlicher Aufsicht selbst regeln. Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht umfasst
MehrBefragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher
Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,
MehrDAS MANDANTEN I MERKBLATT
Thomas Schelly STEUERBER ATER Stand: 04.2014 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens Hier müssen insbesondere
MehrDatenschutz-Vereinbarung
Datenschutz-Vereinbarung zwischen intersales AG Internet Commerce Weinsbergstr. 190 50825 Köln, Deutschland im Folgenden intersales genannt und [ergänzen] im Folgenden Kunde genannt - 1 - 1. Präambel Die
MehrNutzung von Kundendaten
Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrFacebook und Datenschutz Geht das überhaupt?
Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook
Mehr8. Adressenhandel und Werbung
8. Adressenhandel und Werbung Hier finden Sie Musterschreiben an den Verband der Adressenverleger (Robinsonliste), die Deutsche Telekom Medien GmbH, Telekommunikationsunternehmen und Blanko-Schreiben an
Mehr1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen
1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche
MehrFragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis
Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis Was ist der Sozialversicherungsausweis? Wer bekommt einen Sozialversicherungsausweis? Wer stellt den Sozialversicherungsausweis aus? Welche Angaben enthält
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen?
Was muss der Unternehmer wissen? Was ist Datenschutz nach BDSG? Basis: Recht auf informelle Selbstbestimmung Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wem wann welche personenbezogene Daten zugänglich sein
MehrX. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG
X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
MehrTelekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick
Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht
Mehr1. Elektronischer Entgeltnachweis - ELENA
Zentrales Thema ist das neue Datenübermittlungsverfahren ELENA - "Elektronischer Entgeltnachweis Mit dem elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) müssen seit 1. Januar 2010 für jeden Arbeitnehmer mit jeder
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrEine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrUrlaubsregel in David
Urlaubsregel in David Inhaltsverzeichnis KlickDown Beitrag von Tobit...3 Präambel...3 Benachrichtigung externer Absender...3 Erstellen oder Anpassen des Anworttextes...3 Erstellen oder Anpassen der Auto-Reply-Regel...5
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrInformationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite
Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite Stand: Juli 2011 S. 2 Was ist das Online Kontaktformular? S. 2 Wozu brauche ich das Online Kontaktformular?
MehrWie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?
Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine
MehrDer Datenschutzbeauftragte
Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders
MehrKurzgutachten. Zeitpunkt der Prüfung 20.12.2006 bis 13.12.2007
Kurzgutachten Zeitpunkt der Prüfung 20.12.2006 bis 13.12.2007 Adresse des Antragstellers GfOP Neumann & Partner mbh Zum Weiher 25-27 14552 Wildenbruch Adresse der Sachverständigen Rechtsanwalt Stephan
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
MehrAntrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren
An: Straße/Postfach PLZ Ort Verwaltungsservice Bayern Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren Antragsteller nach dem Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 08.12.2006
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrAUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ
AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes
MehrE-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen
E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen Autorin: Veronika Höller Lektion 3: Datenübermittlung/-austausch In dieser Lektion erfahren Sie alles über das Thema Datenübermittlung und -austausch. Es werden u.
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrDas Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt
MehrDatenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 -
INNENMINISTERIUM AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN DATENSCHUTZ IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1 - Stand: 1. Juli 2010 -
MehrDatenschutzvereinbarung
Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und
MehrGKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn
GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten 1) Sehr
Mehr10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.
M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrÜberblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung
Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme
MehrDatenschutz bei Rechtsanwälten
Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,
MehrMonitoring und Datenschutz
Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen Monitoring und Datenschutz Dresden, 27.Mai 2008 Bundesrepublik Deutschland Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Der Betroffene kann
MehrErstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016
Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz Seminar am 13.01.2016 Prof. Dr. Stephan König, Robin Ziert, Anke Hirte, 13.01.2016 Die Datenschutzbeauftragten der
MehrAngaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme
Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme S c h u l j a h r 2 0 1 6 / 1 7 Die Anmeldung meines / unseres Kindes erfolgt an der Name der Schule 1. Unser / Mein Kind Familienname:... Vorname(n):...
MehrSelbstauskunft. Tiroler Bauernstandl GmbH Karin Schützler Eurotec-Ring 15 47445 Moers Deutschland. Foto. Name:
Selbstauskunft Sehr geehrte Tiroler Bauernstandl-Interessentin, sehr geehrter Tiroler Bauernstandl-Interessent, wenn Sie Tiroler Bauernstandl-Franchiseunternehmer werden wollen, dann senden Sie diesen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrGründe für ein Verfahrensverzeichnis
1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in
MehrEinrichtung eines VPN-Zugangs
Einrichtung eines VPN-Zugangs Einleitung Die nachfolgende Anleitung zeigt die Einrichtung eines VPN-Zugangs zum Netzwerk des Unternehmensverbundes Evangelisches Johannesstift. Diese Anleitung ist auf Basis
Mehr