Auswirkungen der Umsetzung des SGB II auf gewaltbetroffene Frauen und Frauenunterstützungseinrichtungen

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1 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Dezember 2004 Referat IIB 5 Auswirkungen der Umsetzung des SGB II auf gewaltbetroffene Frauen und Frauenunterstützungseinrichtungen Um gewaltbetroffene Frauen in Frauenunterstützungseinrichtungen abzusichern, wurden folgende Klarstellungen in die internen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den Regelungen des SGB II aufgenommen: 1. Auflösung der Bedarfsgemeinschaft Bei Umzug in ein Frauenhaus soll die Bedarfsgemeinschaft der Frau mit dem gewaltbereiten Partner aufgehoben werden. Eine ausdrückliche Erklärung der Frau ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr wird der Umzug als Manifestation des Trennungswillens gewertet, so dass regelmäßig von einer dauerhaften Trennung auszugehen ist. Dies gilt gleichermaßen im Falle einer gerichtlichen Wegweisung des Partners aus der gemeinsamen Wohnung. Daraus folgt, dass erwerbsfähige und hilfebedürftige Frauen nach Antragstellung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommen können, ohne dass das Einkommen und Vermögen des Partners angerechnet werden. So wird eine Stärkung der Abhängigkeit von Frauen in Misshandlungsbeziehungen vermieden. (Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vgl. Punkt 3, zu dem Umfang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Punkt 6). In Bezug auf die Geltendmachung der Ansprüche hat die Auflösung der Bedarfsgemeinschaft weiterhin zur Folge, dass die Vertretungsregelung des 38 SGB II keine Anwendung findet, wonach der antragstellende erwerbsfähige Partner Leistungen für die mit ihm zusammenlebenden Personen beantragen und entgegennehmen kann. 2. Zuständigkeit bei Ortswechsel durch den Umzug ins Frauenhaus Mit dem Umzug in ein Frauenhaus wird in der Regel die Arbeitsgemeinschaft/Optionskommune am Ort des Frauenhauses zuständig. Dies erspart den betroffenen Frauen lange Wege und mögliche Gewaltsituationen durch den ehemaligen Partner in ihrer Heimatstadt/-gemeinde.

2 - 2 - Örtlich zuständig für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nach 36 SGB II die Agentur für Arbeit/Kommune, in deren Bezirk der/die erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts in einem Frauenhaus reicht es nach der ständigen Rechtsprechung zur Sozialhilfe (vgl. etwa Hessischer VG, Beschluss vom ZU 2113/03, abgedruckt in ZFSH/SGB 09/2004, S. 553 f.) aus, dass die Betreffende sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs im Frauenhaus aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Danach schließt auch die feste Absicht, das Frauenhaus wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes am Ort des Frauenhauses nicht aus. Vor diesem Hintergrund wird rege l- mäßig im Frauenhaus der gewöhnliche Aufenthalt begründet. Dem steht es in der Regel auch nicht entgegen, wenn ein Frauenhaus eine Höchstdauer für den Aufenthalt von mehreren Wochen vorsieht, da auch in diesem Fall nicht von vornherein feststeht, zu welchem genauen Zeitpunkt die Frau das Frauenhaus tatsächlich wieder verlässt. 3. Prüfung der seelischen Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme Weiterhin soll die seelische Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme in jedem Einzelfall besonders geprüft werden, wenn dafür Anhaltspunkte bestehen. Die seelische Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme ist gegebenenfalls durch einen (Amts-)Arzt festzustellen. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis kommt zunächst auch eine Krankschreibung in Betracht. Soweit demgegenüber gelegentlich gefordert wird, durch Verwaltungsanweisungen bei Aufenthalt einer Frau in einem Frauenhaus generell festzulegen, dass eine Frau sich trotz grundsätzlicher Erwerbsfähigkeit nicht sofort um eine Arbeit bemühen bzw. binnen einer von vornherein festgelegten Schonfrist keine angebotene Arbeit annehmen muss, ist eine solche Regelung aus der Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nicht erforderlich. Vielmehr ist dies ein Punkt, der in der Eingliederungsvereinbarung geregelt werden kann. Dies zeigt schon, dass es sich hier nicht um eine Frage der Erwerbsfähigkeit handelt die Voraussetzung für den Leistungsbezug ist sondern vielmehr um eine Frage der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme. Über die Zumutbarkeit sollte aber nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Eine Arbeitsaufnahme ist dann nicht zumutbar, wenn die Frau zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Soweit sich

3 - 3 - die Frau in psychischer Behandlung befindet, um die Gewaltsituation zu überwinden, kann häufig ein seelischer Grund vorliegen, der eine Arbeitsaufnahme im Einzelfall unzumutbar macht. Ein solcher Grund ist durch ärztliches Attest festzustellen. Im übrigen ist eine Arbeit auch dann nicht zumutbar, wenn ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Dies hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Sensibilität für ein solches Vorgehen bei dem/der persönlichen Ansprechpartner/-in oder dem Fallmanager bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird schon dadurch hergestellt, dass die BA darauf hinweist, dass in der Eingliederungsvereinbarung auch flankierende Leistungen aufgenommen werden können, die nicht im SGB II geregelt sind. Dies sind neben anderen Hilfs- und Betreuungsangeboten auch psychosoziale Beratungsleistungen. Somit ist es aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit weder erforderlich noch zielführend, im SGB II oder den Hinweisen der BA grundsätzlich eine Schonfrist für die betroffenen Frauen vorzusehen. Im Einzelfall kann eine Schonfrist aber individuell in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden. 4. Geltendmachung der Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann In Bezug auf die Überleitung/Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Frau gegen den Ehemann wird gelegentlich eine Härteregel gefordert, wie sie im BSHG bestand und vom Deutschen Verein zur Anwendung auf Unterhaltsansprüche von Frauenhausbewohnerinnen gegen den Ehegatten empfohlen wurde. Danach sollte von dem im BSHG geregelten automatischen Übergang des Unterhaltsanspruches gegen den Ehemann unter anderem dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn und soweit die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus (Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann) durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet scheint. 33 SGB II liegt demgegenüber eine andere rechtliche Konstruktion zugrunde: Hier ist kein automatischer gesetzlicher Übergang der Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann geregelt, sondern vielmehr können die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch schriftliche Anzeige an den Unterhaltsverpflichteten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sie übergeht. Es besteht damit Ermessen, so dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob ggf. von der Anspruchsüberleitung abzusehen ist. Dabei sind die Interessen der Hilfebedürftigen und des Drittschuldners gegenüber dem öffentlichen Inte-

4 - 4 - resse an der Überleitung des Unterhaltsanspruchs abzuwägen. Dies wird auch in den Hinweisen der BA betont. Insoweit wurde weiterhin in die Hinweise der BA aufgenommen, dass bei Aufenthalt im Frauenhaus der Zeitpunkt einer Überleitung der Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann besonders zu prüfen ist und je nach den Umständen des Einzelfalls für einen gewissen Zeitraum von der Überleitung abgesehen werden kann. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Frau auch im Fall der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch verwaltungstechnische Maßnahmen vor dem Bekannt werden ihres Aufenthaltsorts und damit der Gewalt durch den Ehemann zu schützen ist. Einer Härteregel bedarf es daneben nicht mehr. Die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sind im Internet-Netzwerk der SGB II-Träger veröffentlicht, so dass auch die Kommunen Zugang zu diesen Auslegungshinweisen haben. Darüber hinaus berät der Deutsche Verein diese Empfehlungen in einer Redaktionsgruppe gemeinsam mit Vertretern von BA und BMWA. 5. Verhältnis der Ansprüche nach SGB II und SGB XII, insbesondere in Bezug auf psychosoziale Beratungsleistungen. In Bezug auf psychosoziale Beratungsleistungen sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: Nach 16 Abs. 2 SGB II kann eine psychosoziale Betreuung nur erbracht werden, wenn sie zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Diese Ausgestaltung der Beratung als flankierende Leistung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt entspricht der Zielsetzung des SGB II, wird aber für psychologische Betreuung zur Verarbeitung von Gewalterfahrung nicht regelmäßig greifen. Die Ausgestaltung als Ermessensleistung ist vor dem Hintergrund der Systematik des SGB II zu sehen: Danach sind die Integrationsleistungen einschließlich der flankierenden Leistungen grundsätzlich als Ermessensleistungen ausgestaltet. Im Wege der Eingliederungsvereinbarung wird dann festgelegt, zu welchen dieser Leistungen sich der Träger verpflichtet. Die Eingliederungsvereinbarung ist damit ein Instrument, das es ermöglicht, eine von Konsens getragene, auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahmenzusammenstellung zu leisten und gleichzeitig den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Planungs- und Rechtssicherheit für einen bestimmten Zeitraum zu verschaffen.

5 - 5 - Darüber hinaus ist durch den Leistungsbezug nach SGB II aber auch eine umfassende psychosoziale Beratung nach 67, 68 SGB XII nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus 5 Abs. 2 SGB II. Im Interesse der Herstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis weist die Bundesagentur für Arbeit in ihren Hinweisen im Rahmen einer Checkliste für die Eingliederungsvereinbarung nach 15 SGB II darauf hin, dass bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung auch eine psychosoziale Beratung nach 16 Abs. 2 SGB II oder nach 67, 68 SGB XII festgelegt werden kann Soweit angeregt wird, in die Durchführungshinweise eine Empfehlung aufzunehmen, wonach beispielsweise Frauenhäuser in einen Katalog von Einrichtungen aufgenommen werden sollen, mit denen die Arbeitsgemeinschaften Leistungsvereinbarungen schließen können, ist allerdings zu betonen, dass sich der Einkauf von Leistungen Dritter nach 17, 18 SGB II und dem Vergaberecht richtet. Daher ist grundsätzlich eine Ausschreibung erforderlich. Von diesem Erfordernis kann nur im Rahmen der In-House-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18. November 1999, Rs. C-107/98) eine Ausnahme gemacht werden. Danach ist zwischen Dritten und kommunalen Einrichtungen zu differenzieren, bei letzteren ist unter bestimmten Voraussetzungen keine Ausschreibung erforderlich. Die Einzelheiten wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Verordnung nach 18 Abs. 4 SGB II festgelegt, die am 9. November 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. 6. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Soweit gelegentlich Bekleidungs- und Möbelbeihilfen für die betroffenen Frauen gefordert werden, besteht aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit kein Handlungsbedarf. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem SGB II wie auch im SGB XII - die Regelleistungen neu konzipiert, so dass diese künftig grundsätzlich pauschal den gesamten Bedarf für den no t- wendigen Lebensunterhalt mit abdecken. Dennoch wurde auch im SGB II berücksichtigt, dass neben dem mit der Regelleistung pauschal abgedeckten Bedarf weiterer notwendiger Bedarf in besonderen Situationen entstehen kann. Gem. 23 Abs. 3 SGB II sind einmalige Leistungen vorgesehen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt so-

6 - 6 - wie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Diese Leistungen sind nicht von der Regelleistung umfasst und werden daher gesondert erbracht. Wenn eine Frau nach dem Auszug aus dem Frauenhaus in eine neue Wohnung zieht, kann sie demnach durchaus eine einmalige Leistung für die Erstausstattung der Wohnung erhalten. 7. Vorschussregelung Auch soweit gefordert wird, in den Durchführungshinweisen klarzustellen, dass Vorschus s- leistungen erbracht werden, ist aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit keine weitere Klarstellung erforderlich. Denn dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften: Nach 42 SGB I können Vorschüsse erbracht werden, wenn ein Anspruch zwar dem Grunde nach besteht, zur Feststellung seiner Höhe aber voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Auf Antrag ist der zuständige Träger zu der Vorschusszahlung sogar verpflichtet. Für den Fall, dass zur Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit eine Einigungsstelle angerufen werden muss, ist in 44 a Satz 2 SGB II geregelt, dass bis zur Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringt. 8. Leistungen für die Unterkunft Weiterhin wird gefordert, dass im Rahmen der Auslegung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft die Zielsetzung des Gewaltschutzgesetzes Anwendung finden müsse. Danach müsse auch eine Weitergewährung/Doppelzahlung möglich sein, solange ein Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger der Leistungen für die Unterkunft. Von der Verordnungsermächtigung des 27 SGB II zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, ihrer Pauschalierung und zur Übernahme der Umzugskosten wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorerst keinen Gebrauch machen. Hintergrund ist zum einen die regional sehr unterschiedliche Höhe angemessener Unterkunftsleistungen, die eine zentrale Betrachtung verbietet. Zum anderen

7 - 7 - besteht auf Seite der kommunalen Träger eine gewachsene Tradition und Erfahrung bei der Bestimmung der Unterkunftskosten, die auch bei der Anwendung des SGB II zum Tragen kommen soll. Daher gibt es keine über einen Gedankenaustausch wie beispielsweise in den Gremien des Deutschen Vereins hinausgehende - Möglichkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die kommunale Praxis zu bestimmen. Aufsichtsbehörden sind vielmehr insofern die Länder. Die gewachsene Tradition bedeutet aber gleichzeitig auch, dass wohl keine Veränderung gegenüber dem jetzigen Zustand herbeigeführt werden dürfte. 9. Sensibilisierung und Qualifizierung der Fallmanager Soweit angeregt wird, für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BA Qualifizierungsprogramme zum Umgang mit der Thematik Gewalt gegen Frauen aufzulegen, so ist gerade die Einbeziehung von flankierenden Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes Gegenstand der Schulungen zum Fallmanagement. Auf dieser Grundlage können zusätzliche praxisorientierte Programme zu verschiedenen Problemlagen und Zielgruppen durchaus sinnvoll sein und können sicherlich angestrebt werden. Daneben wird sich in den Arbeitsgemeinschaften vor Ort durch die Zusammenarbeit von kommunalen Mitarbeitern und solchen der örtlichen Arbeitsagentur ein Erfahrungsaustausch ergeben, der auch die Nutzung der örtlich vorhandenen Netzwerke und Kooperationen zum Gegenstand haben dürfte.

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