Teil 1. Familienrecht
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- Katharina Biermann
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1 Teil 1 Familienrecht
2 Einleitung Einleitung Teil 1 dieses Lehrbuchs behandelt das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Familienrecht. Beachte: Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Teile in der Gesetzessprache auch Bücher genannt untergliedert. Diese lauten: Erstes Buch: Allgemeiner Teil Zweites Buch: Schuldrecht Drittes Buch: Sachenrecht Viertes Buch: Familienrecht Fünftes Buch: Erbrecht Das Familienrecht wird nachfolgend nicht umfassend dargestellt, sondern nur insoweit, wie es der Auszubildende für die notarielle Praxis und für seine die Ausbildung abschließende Fachprüfung benötigt. Das für diese Zwecke benötigte Familienrecht ist im Wesentlichen Verwandtenrecht und Eherecht. S. 13 S. 25 S. 33 S. 48 S. 57 Zum Verwandtenrecht gehören im Einzelnen: das Abstammungsrecht (Ziffer A) das Recht der elterlichen Sorge (Ziffer B) das Recht der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen, Mündeln und Betreuten (Ziffer C) das Verwandten-Unterhaltsrecht (Ziffer D) die Adoption (Ziffer E). S. 76 S. 105 S. 115 S. 116 S. 124 Zum Eherecht gehören im Einzelnen: das Recht der Güterstände (Ziffer F) das Ehegatten-Unterhaltsrecht (Ziffer G) der Versorgungsausgleich (Ziffer H) die Ausgestaltung und Abwicklung von vorsorgenden Eheverträgen und von Scheidungsfolgenvereinbarungen (Ziffer I). Die Darstellung zum Familienrecht schließt mit einigen kurzen Bemerkungen zum Namensrecht (Ziffer J). Diese Materie betrifft sowohl das Verwandtenrecht als auch das Eherecht. Das Namensrecht ist für den Notarfachangestellten von Adoptionsfällen einmal abgesehen selten relevant. 12
3 A. Abstammungsrecht I. Verwandtschaft und Schwägerschaft A. Abstammungsrecht I. Verwandtschaft und Schwägerschaft Man unterscheidet die Verwandtschaft in gerader Linie und die Verwandtschaft in der Seitenlinie. In gerader Linie verwandt sind Personen, deren eine von der anderen abstammt ( 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB). In der Alltagssprache versteht man den Begriff der Abstammung im biologischen, genetischen Sinne: Das Kind stammt alltagssprachlich von denjenigen Personen ab, die es gezeugt oder geboren haben. Die Rechtssprache deckt sich in dieser Hinsicht nur teilweise mit der Alltagssprache: So ist Vater im Rechtssinne nicht etwa der biologische Erzeuger des Kindes, sondern derjenige, der bestimmte rechtliche Kriterien erfüllt. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, hat das Kind keinen Vater im Rechtssinne, obwohl doch ganz sicher irgendein Mann biologischer Erzeuger des Kindes sein muss. Außerdem wird durch Adoption ein von der Abstammung im biologischen Sinne unabhängiges Abstammungsverhältnis im Rechtssinne begründet. In der Seitenlinie verwandt sind Personen, die von derselben dritten Person abstammen ( 1589 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der Verwandtschaftsgrad bestimmt sich nach der Zahl der das Verwandtschaftsverhältnis vermittelnden Geburten ( 1589 Absatz 1 Satz 3 BGB). Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft ( 1590 Absatz 1 BGB). Das bedeutet: Ein Ehegatte ist mit den Verwandten des anderen Ehegatten in derselben Weise verschwägert, wie der andere Ehegatte mit ihnen verwandt ist BGB Begriff der Abstammung S. 16 Adoption S Absatz 1 BGB 13
4 A. Abstammungsrecht Fallbeispiel zur Bestimmung der Verwandtschaft und der Schwägerschaft Schwieger- Großvater Schwieger- Großmutter Großvater Großmutter Schwiegermutter Schwiegervater Vater Mutter Tante Onkel Schwager Ehefrau Felix Schwester Cousine Cousin Neffe Großcousin Tochter Sohn Schwiegertochter Enkelkind Bestimmen Sie möglichst genau, wie Felix verwandt beziehungsweise verschwägert ist mit seinem Sohn seiner Schwiegertochter seinem Enkelkind seiner Mutter seiner Großmutter seiner Tante seinem eingeheirateten Onkel seiner Cousine seinem Schwiegervater seinem Schwager. Fall-Lösung: Mit seinem Sohn ist Felix in gerader Linie verwandt, denn der Sohn stammt von Felix ab ( 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB). Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis im ersten Grad, denn es kommt unmittelbar durch die Geburt des Sohnes zustande. Weitere das Verwandtschaftsverhältnis vermittelnde Geburten gibt es hier nicht. Mit seiner Schwiegertochter ist Felix überhaupt nicht verwandt. Die Verwandten eines Ehegatten sind allerdings mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem 14
5 II. Rechtliche Folgen von Verwandtschaft und Schwägerschaft Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft ( 1590 Absatz 1 BGB). Da der Sohn von Felix mit diesem in gerader Linie verwandt ist, und zwar im ersten Grad, ist die Ehefrau des Sohnes, die Schwiegertochter von Felix, mit diesem in gerader Linie im ersten Grad verschwägert. Verwandt in gerader Linie ist Felix außerdem mit seinem Enkelkind, denn dieses stammt durch seinen Sohn von ihm ab ( 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB), mit seiner Mutter und seiner Großmutter. Felix stammt nämlich (unmittelbar) von seiner Mutter ab und durch seine Mutter auch von seiner Großmutter. Mit seiner Mutter ist Felix im ersten Grad verwandt, mit seinem Enkelkind im zweiten Grad, denn zur Entstehung dieses Verwandtschaftsverhältnisses bedurfte es zwei vermittelnder Geburten, der des Sohnes und der des Enkelkindes. Mit seiner Großmutter ist Felix aus vergleichbaren Erwägungen ebenfalls im zweiten Grade verwandt. Mit seiner Tante ist Felix ebenfalls verwandt, und zwar in der Seitenlinie. Felix und Tante stammen nämlich nicht voneinander ab, sie stammen aber von derselben dritten Person, nämlich der Großmutter ab ( 1589 Absatz 1 Satz 2 BGB), und zwar die Tante unmittelbar und Felix durch seine Mutter, die Schwester seiner Tante. Felix und Tante sind im dritten Grad verwandt, denn das Verwandtschaftsverhältnis wird durch drei Geburten vermittelt, und zwar durch die Geburt von Felix Mutter, durch die Geburt seiner Großmutter und schließlich durch die Geburt der Tante. Mit dem Ehegatten seiner Tante, dem eingeheirateten Onkel, ist Felix nicht verwandt, sondern verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft ( 1590 Absatz 1 BGB). Da Felix mit seiner Tante, der Ehefrau des Onkels, im dritten Grad in der Seitenlinie verwandt ist, ist er mit deren Ehemann, seinem Onkel, im dritten Grad in der Seitenlinie verschwägert. Mit seiner Cousine, der Tochter der Tante, ist Felix wie sich aus den Ausführungen zur Tante ergibt im vierten Grad in der Seitenlinie verwandt. Mit seinem Schwiegervater ist Felix in gerader Linie im ersten Grad verschwägert, denn seine Ehefrau ist mit ihrem Vater, dem Schwiegervater von Felix, in gerader Linie im ersten Grad verwandt. Schließlich ist Felix mit seinem Schwager, dem Bruder seiner Ehefrau, in der Seitenlinie im zweiten Grad verschwägert, denn die Ehefrau ist mit ihrem Bruder in der Seitenlinie im zweiten Grad verwandt. II. Rechtliche Folgen von Verwandtschaft und Schwägerschaft 1. Verwandtschaft Die Verwandtschaft entfaltet erhebliche rechtliche Folgen in unterschiedlichen Rechtsgebieten. Verstirbt jemand ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, so kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Nach dieser erben neben dem 15 Gesetzliche Erbfolge S. 136
6 A. Abstammungsrecht Pflichtteilsrecht S. 268 Unterhalt S. 48 Ehegatten die nächsten Verwandten. Die im Erbrecht als Erben erster Ordnung bezeichneten Personen sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Personen, die vom Erblasser abstammen und somit mit ihm in gerader Linie verwandt sind. Die im Erbrecht als Erben zweiter Ordnung bezeichneten Personen sind die Eltern des Erblassers (wiederum Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind) und deren Abkömmlinge; diese sind wie b eispielsweise die Schwester des Erblassers oder dessen Nichte Verwandte in der Seitenlinie. Verstirbt jemand nach der Errichtung einer letztwilligen Verfügung, so stehen einigen nahen Verwandten und dem Ehegatten Pflichtteilsansprüche zu, wenn sie in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht worden sind. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers und bei Fehlen von Abkömmlingen dessen Eltern. Diese Verwandten sind mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt; Verwandte in der Seitenlinie sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt. Verwandtschaft kann Unterhaltspflichten begründen. Dieses gilt allerdings nicht für in der Seitenlinie verwandte Personen. Nur Verwandte in gerader Linie können unterhaltspflichtig sein. Verwandtschaft kann im Zivil- und im Strafprozess zu einem Zeugnisverweigerungsrecht führen. Verwandtschaft kann auch zum Ausschluss vom Beurkundungsverfahren führen. Dem Notar ist die Mitwirkung unter anderen dann untersagt, wenn es sich um Angelegenheiten einer Person handelt, die mit dem Notar in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt ist oder war. 2. Schwägerschaft Die Schwägerschaft entfaltet im Vergleich zur Verwandtschaft eine eher untergeordnete Bedeutung. Die Schwägerschaft begründet insbesondere kein gesetzliches Erbrecht und erst recht kein Pflichtteilsrecht. Auch Unterhaltspflichten entstehen nicht. Immerhin kann auch die Schwägerschaft Zeugnisverweigerungsrechte im Zivil- und im Strafprozess begründen. Dem Notar ist die Mitwirkung an einer Beurkundung untersagt, wenn es sich um Angelegenheiten einer Person handelt, die mit dem Notar in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war. III. Mutterschaft und Vaterschaft im Rechtssinne 1. Problemdarstellung Zentraler Begriff in der Definition der Verwandtschaft ist der Begriff der Abstammung: In gerader Linie verwandte Personen stammen voneinander ab, in der Seitenlinie verwandte Personen stammen von derselben dritten Person ab. Es wurde schon erwähnt, dass sich der Begriff der Abstammung im Rechtssinne mit der alltagssprachlichen Bedeutung dieses Begriffs nur teilweise deckt. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, die weit- 16
7 III. Mutterschaft und Vaterschaft im Rechtssinne reichenden, einschneidenden Rechtsfolgen, die das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses auslöst, von möglichst einfachen, klaren und nachprüfbaren Voraussetzungen abhängig zu machen. Die biologische Herkunft einer Person, seine genetische Zugehörigkeit zu seinen Vorfahren erschien dem Gesetzgeber als eine untaugliche, eine zu streitanfällige und eine zu wenig bestimmte Voraussetzung. Deswegen hat sich der Gesetzgeber bemüht, die Abstammung im biologischen, genetischen Sinne in einfache, klare und praxistaugliche Tatbestandsmerkmale zu übersetzen. Und diese Tatbestandsmerkmale sind niedergelegt in 1591 BGB, in dem die Mutterschaft im Rechtssinne geregelt ist, und in 1592, 1593 BGB, in denen die Vaterschaft im Rechtssinne geregelt ist. Bei dieser Übersetzung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass in bestimmten Fällen die genetischen Eltern nicht den Eltern im Rechtssinne entsprechen. 2. Mutterschaft im Rechtssinne Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat ( 1591 BGB). Das dürfte im Normalfall auch die Frau sein, von der die befruchtete Eizelle stammt, die genetische, biologische Mutter. Dass es die moderne Fortpflanzungsmedizin möglich gemacht hat, in die Gebärmutter einer Frau die befruchtete Eizelle einer anderen Frau einzupflanzen, spielt für die Bestimmung der Mutterschaft im Rechtssinne keine Rolle. Im biologischen, genetischen Sinne mag in diesem speziellen Fall die Eizellen-Spenderin die Mutter sein; die gebärende Frau ist aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in 1591 BGB Mutter im Rechtssinne BGB Beachte: Eizellen-Spenden sind in der Bundesrepublik Deutschland verboten, im Ausland teilweise aber gesetzlich zugelassen. 3. Vaterschaft im Rechtssinne Gemäß 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, 1592 BGB der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft [...] gerichtlich festgestellt ist. Gemäß 1593 Satz 1 BGB ist Vater eines Kindes auch der verstorbene Ehemann, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tode des Ehemanns geboren worden ist Satz 1 BGB Fallbeispiel 1 zur Vaterschaft im Rechtssinne Paul und Birgit leben seit fünf Jahren in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Jetzt erwarten sie ihr erstes Kind. Sie wollen wissen, ob sie beide als Vater und Mutter des Kindes im Rechtsinne anerkannt werden und, wenn das nicht so sein sollte, was sie dafür tun können. 17
8 A. Abstammungsrecht Fall-Lösung: Birgit wird Mutter des Kindes im Rechtssinne sein, denn sie wird das Kind zur Welt bringen ( 1591 BGB). Im Rechtssinne wird das Kind aber keinen Vater haben. Vater ist nämlich gemäß 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Paul und Birgit leben aber in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft. Paul und Birgit haben drei Möglichkeiten zu erreichen, dass Paul Vater des Kindes im Rechtssinne wird: Entweder sie heiraten noch vor der Geburt des Kindes; dann gilt Paul als Vater ( 1592 Nr. 1 BGB). Oder Paul erkennt die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes mit Zustimmung von Birgit an ( 1592 Nr. 2 BGB). Die dritte Möglichkeit ist, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen ( 1592 Nr. 3 BGB in Verbindung mit 1600d BGB), insbesondere wenn die Mutter des Kindes zu einer Mitwirkung bei der Vaterschaftsanerkennung nicht bereit ist oder wenn die Vaterschaft gegen den Willen des Vaters beispielsweise zur Geltendmachung einer Unterhaltspflicht oder eines Erbrechts festgestellt werden soll. Fallbeispiel 2 zur Vaterschaft im Rechtssinne Birgit ist mit Walter unglücklich verheiratet. Nach einem Seitensprung erwartet sie von Paul ein Kind. Birgit und Paul wollen wissen, ob sie beide als Vater und Mutter des Kindes im Rechtsinne anerkannt werden und, wenn das nicht so sein sollte, was sie dafür tun können. Fall-Lösung: Gemäß 1592 Nr. 1 BGB gilt der Ehemann der Kindsmutter als Vater des Kindes. Das ist Walter und nicht Paul! Bei 1592 Nr. 1 BGB handelt es sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung. Birgit und Paul müssten zunächst die zugunsten von Walter streitende Vaterschaftsvermutung aus der Welt schaffen, denn die Vaterschaft eines Mannes (Paul) kann erst dann begründet werden, wenn keine andere Vaterschaft (Walter) besteht. Die gesetzlich vermutete Vaterschaft des Walter wird durch Vaterschaftsanfechtung beseitigt. Die Vaterschaftsanfechtung ist allerdings erst ab der Geburt des Kindes zulässig ( 1600 b Absatz 2 Satz 1 BGB). Anfechtungsberechtigt ist Birgit als Mutter des Kindes ( 1600 Absatz 1 Nr. 3 BGB). Paul ist als biologischer Vater nur dann anfechtungsberechtigt, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und der Person besteht, dessen Vaterschaft gesetzlich vermutet wird (Walter). Der Vollständigkeit sei hinzugefügt, dass auch die Person, dessen Vaterschaft gesetzlich vermutet wird (Walter), die Vaterschaft anfechten könnte ( 1600 Absatz 1 Nr. 1 BGB). Gemäß 1599 Absatz 1 BGB gilt die hier für Walter streitende Vaterschaftsvermutung nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Ist die Vaterschaftsvermutung zugunsten von Walter durch Anfechtung beseitigt, so ist der Weg für die Feststellung von Pauls Vaterschaft frei. Diese kann entweder durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ( 1592 Nr. 3 BGB) erfolgen oder einfacher durch notarielles Vaterschaftsanerkenntnis des Paul unter Zustimmung der Kindsmutter ( 1592 Nr. 2 BGB). Eine etwas verkürzte Lösungsmöglichkeit bietet im vorliegenden Fall 1599 Absatz 2 BGB an: Die Vaterschaftsvermutung zugunsten von Walter könnte danach alternativ zur Anfechtung auch dadurch beseitigt werden, dass Birgit vor der Geburt des Kindes Antrag auf Scheidung der Ehe stellt und ein Dritter (Paul) spätestens bis zum Ablauf eines Jahres 18
9 IV. Praxisschwerpunkt: Notarielle Anerkennung der Vaterschaft nach rechtskräftigem Scheidungsurteil die Vaterschaft anerkennt ( 1599 Absatz 2 BGB). Einer Vaterschaftsanfechtung bedarf es dann nicht; allerdings wird bei diesem Vorgehen die Zustimmung des Mannes benötigt, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war (Walter) ( 1599 Absatz 2 Satz 2 BGB). Sind die Voraussetzungen des 1599 Absatz 2 BGB erfüllt, gilt die Vaterschaftsvermutung des 1592 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht. IV. Praxisschwerpunkt: Notarielle Anerkennung der Vaterschaft 1. Form Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der öffentlichen Beurkundung, 1597 Absatz 1 BGB. Aus diesem Grunde wird häufig der Notar mit der Anerkennung der Vaterschaft befasst. Sonstige zur Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung zuständige Stellen sind vor allem: Standesämter Jugendämter Amtsgerichte 2. Errichtung und Inhalt der Urkunde a) Vorprüfung Zeitlicher Anwendungsbereich der Vaterschaftsanerkennung Gemäß 1594 Absatz 4 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Selbstverständlich kann die Vaterschaft aber auch zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes anerkannt werden. Naturgegeben ist die Anerkennung der Vaterschaft vor der Zeugung des Kindes unzulässig. Deswegen sind insbesondere solche Anerkennungen in notariellen Urkunden, die die rechtlichen Verhältnisse anlässlich einer künstlichen Befruchtung ( Insemination ) ausgestalten, verfrüht abgegeben und somit rechtlich unwirksam. Nicht-Bestehen der Vaterschaft eines anderen Mannes Gemäß 1594 Absatz 2 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die notarielle Vaterschaftsanerkennung soll nicht als Instrument missbraucht werden können, die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes in Frage zu stellen. Der Notar muss seine Mitwirkung versagen, wenn eine notarielle Vaterschaftsanerkennung gewünscht wird, obwohl ihm bekannt ist, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Der Notar hat in einem solchen Fall die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass zunächst die Vaterschaft des anderen Mannes mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit der Anfechtung der Vaterschaft, beseitigt werden muss Absatz 1 BGB 1594 Absatz 4 BGB 1594 Absatz 2 BGB Fallbeispiel 2 zur Vaterschaft im Rechtssinne S
10 A. Abstammungsrecht b) Inhaltliche Ausgestaltung Eine Vaterschaftsanerkennung könnte den folgenden Wortlaut haben. Das bei Beurkundungen von Willenserklärungen übliche Rubrum ( Verhandelt in Köln am 23. August 2011 [...]) ist der abgedruckten Erklärung voranzustellen. Der abgedruckten Erklärung angefügt werden üblicherweise Belehrungen über die rechtlichen Voraussetzungen und die Folgen der Vaterschaftsanerkennung. Die Urkunde schließt mit dem bei Beurkundungen von Willenserklärungen üblichen Schlussvermerk ( Diese Niederschrift wurde dem Beteiligten vom Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und von ihm und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben ). Formulierungsbeispiel: Vaterschaftsanerkennung Ich erkenne an, der Vater des am 1. Juli 2010 in Remscheid geborenen Kindes namens Sven Lehmann zu sein. Die Mutter des Kindes ist Frau Angela Lehmann, geboren am 13. September 1987, wohnhaft in Wermelskirchen, An der Feuerwache 13. Die Geburt des Kindes ist bei dem Standesamt Remscheid zur Registernummer 125/2010 beurkundet Absatz 4 BGB 1596 Absatz 1 BGB Höchstpersönliche Abgabe der Vaterschaftsanerkennung Bei der Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung. Die Vaterschaftsanerkennung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig und unwirksam, 1596 Absatz 4 BGB. Geschäftsfähigkeit des Anerkennenden Die Höchstpersönlichkeit der Vaterschaftsanerkennung wirkt sich auch aus auf die gesetzliche Vertretung von Anerkennenden, die entweder geschäftsunfähig oder die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen können nur selbst anerkennen, 1596 Absatz 1 Satz 1 BGB. Sie werden also nicht, wie man denken könnte, durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Der gesetzliche Vertreter muss der durch den beschränkt Geschäftsfähigen erklärten Anerkennung allerdings zustimmen, 1596 Absatz 1 Satz 2 BGB. Fallbeispiel zur Vaterschaftsanerkennung durch beschränkt geschäftsfähige Personen Der 17jährige Lars möchte in notarieller Urkunde anerkennen, dass er der Vater seines Sohnes Niklas ist. Kann Lars eine entsprechende Erklärung ohne seine Eltern, seine gesetzlichen Vertreter, abgeben? Fall-Lösung: Lars kann nicht nur eine eigene Vaterschaftsanerkennung abgeben; trotz seiner nur beschränkten Geschäftsfähigkeit muss er dieses sogar tun, 1596 Absatz 1 Satz 1 BGB! Dieses folgt aus dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Vaterschaftsanerkennung. Um den minderjährigen Lars vor den Folgen einer falschen oder einer leichtfertig abgegebenen Vaterschaftsanerkennung zu schützen, bedarf es zusätzlich einer zustimmenden Erklärung seiner Eltern, 1596 Absatz 1 Satz 2 BGB. 20
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