Einkaufsbedingungen cenadruck GmbH
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- Eike Vogt
- vor 8 Jahren
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1 Einkaufsbedingungen cenadruck GmbH gültig ab dem 1. April 2012 bis auf weiteres Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über wie immer geartete Lieferungen und Leistungen, welche mit dem Unternehmen cenadruck GmbH abgeschlossen werden. Sie bilden die ausschließliche rechtliche Grundlage und schließen jedenfalls auch jegliche Geschäftsbedingungen des Lieferanten aus. Die Einkaufsbedingungen erstrecken sich auch auf Nebenleistungen sowie Beratung und Auskünfte. 1. Vertragspartner Der Liefervertrag kommt zwischen der cenadruck GmbH und dem Lieferanten zustande. 2. Anfrage Jede Aufforderung zur Angebotsstellung oder Preiserkundigung oder dergleichen durch die cenadruck GmbH ist freibleibend und unverbindlich; insbesondere stellt eine solche Aufforderung kein Angebot oder Offerte dar. 3. Preisauskünfte und Angebote des Lieferanten Der Lieferant ist an sein Angebot und die darin enthaltenen Angaben, insbesondere hinsichtlich Preis und Lieferbarkeit bzw. Lieferfrist für die in seinem Angebot genannte Zeit, bei Fehlen einer Angabe für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Zugang des Angebots bei uns gebunden und ist nicht berechtigt, von diesen einseitig abzuweichen. Preisauskünfte, Angebote und Kostenvoranschläge und dergleichen erstellt der Lieferant unentgeltlich. Die cenadruck GmbH ist berechtigt, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Angebots- und Vertragsunterlagen zu machen, insbesondere über Form, Art, Umfang und Inhalt, die jedenfalls einzuhalten sind. 4. Bestellung und Gegenzeichnung Der Vertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestellung durch die cenadruck GmbH zustande. Die Bestellung gilt als erfolgt, wenn die diesbezügliche an den Lieferanten gesandte schriftliche Mitteilung bei diesem einlangt. 5. Lieferfrist Die in der Bestellung ausgewiesene Liefer- oder Leistungsfrist ist verbindlich und beginnt mit dem Zugang der Bestellung zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug sind wir unter Angabe von Gründen sowie dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf uns jedenfalls kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungsfrist (Punkt 17, Abs. 3) nicht vor dem vereinbarten Termin zu laufen. 6. Lieferung, Versand, und Versicherung Die Lieferung (Leistung) und der Versand erfolgen entsprechend der angeführten Lieferkonditionen. Sind keine angegeben, dann erfolgen diese DDP gemäß INCOTERMS 2000 bzw. Incoterms 2010 an den von uns bestimmten Erfüllungsort. Nachnahmesendungen werden von uns nicht angenommen. Der Sendung sind die vorgesehenen Frachtpapiere und ferner für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein beizuschließen. Sofern nicht eine bestimmte Beförderungsart vereinbart oder vorgeschrieben ist, ist die sicherste Transportmöglichkeit zu wählen. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie gesondert und ausdrücklich vereinbart sind. Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig. Der Lieferant hat für die richtige und ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ware sowie die Einhaltung von Transport-, Verpackungs- und sonstigen Vorschriften zu sorgen und haftet dafür. Die cenadruck GmbH ist berechtigt, konkrete Vorgaben hinsichtlich Umfangs und Inhalts der Dokumentation der Ware zu machen, die jedenfalls einzuhalten sind. Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist unser Bedienungspersonal in die elementare Bedienung und Handhabung ohne zusätzliches Entgelt einzuschulen. Der Lieferant hat daher diese Kosten bei der Abgabe des Preises für die Lieferung zu berücksichtigen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung u. ä.) der Auftragsbestätigung anzuschließen. Bei Lieferung sind die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und -anleitungen sind, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, ebenfalls in deutscher Sprache auszufertigen. Seite 1 von 5
2 7. Übernahme Die gelieferten Waren sind unseren zum Empfang befugten Dienstnehmern oder allenfalls einem von uns namhaft gemachten Dritten an der Lieferanschrift zu übergeben. Die Warenübernahme ist nur zu unseren Betriebszeiten (Montag bis Donnerstag 06:00 bis 14:00 Uhr und Freitag 06:00 bis 12:00 Uhr, sofern nicht im Einzelfall anders angegeben) möglich. Zusatzkosten, die aufgrund einer Lieferung außerhalb dieser Betriebszeiten entstehen, trägt der Lieferant bzw. hält er uns für diese schad- und klaglos. Mit der Übergabe des Liefer- und Leistungsgegenstands an uns wird dieser unmittelbar unser Eigentum. Jedweder Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, insbesondere für Liefer- und Leistungsgegenstände, die für den weiteren Absatz bzw. die Verarbeitung vorgesehen sind, ist ausgeschlossen. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur wegen solcher Ansprüche gegen uns zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 8. Verpackung; Problemstoffe Die Ware ist handelsüblich und sachgerecht zu verpacken, sodass ein ausreichender Schutz der Waren gewährleistet ist. Der Lieferant haftet jedenfalls und unabhängig von den Lieferbedingungen für alle Schäden, die durch eine mangelhafte oder unsachgemäße Verpackung entstehen. Die Kosten der Verpackung trägt der Lieferant. Sollten wir die Kosten der Verpackung ausnahmsweise übernehmen, sind uns die Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen; Pfandgelder werden von uns nicht anerkannt. Der Lieferant hat Verpackungsmaterial, Transportbehelfe und dgl. sowie ferner alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als "gefährlicher Abfall" zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der Lieferant mit dieser Verpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen. 9. Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe Bei Verzug mit der Lieferung (Leistung) oder bei vertragswidriger Lieferung (Leistung) sind wir - unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche - berechtigt, sofort unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Zweifel gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. Daneben bleibt es uns unbenommen, nach unserer freien Entscheidung, auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn dem Lieferant kein Verschulden zur Last fällt. Wir sind bei Verzug ferner berechtigt, anstatt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 10 % des Gesamtauftragswertes oder neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1 % des Gesamtauftragswertes für jede vollendete Woche bis zum Höchstausmaß von 10 % zu verlangen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Einforderung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns unbenommen. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt zurückzuführen, so wird die Lieferfrist für die Dauer des Hemmnisses verlängert, wenn der Lieferant uns diese Umstände unverzüglich anzeigt. Als Fälle höherer Gewalt gelten Krieg, Bürgerkrieg, Export- bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund politischer Verhältnisse sowie vom Lieferanten nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche, nicht der Beeinflussung durch den Lieferanten unterliegenden Ereignisse, die ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung unmöglich oder unzumutbar machen. Dauert das die Unmöglichkeit der Leistung gemäß vorstehender Definition verursachende Ereignis höherer Gewalt länger als vier Wochen an, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung berechtigt. Dieses Recht des Rücktrittes mit sofortiger Wirkung steht uns ohne Einhaltung der vorstehend genannten Frist zu, sofern die Einhaltung des vereinbarten Zeitpunktes der Lieferung für die Sicherung unserer kontinuierlichen Produktion vorausgesetzt ist. 10. Gefahrenübergang Die Gefahr geht gemäß den vereinbarten INCOTERMS 2000 bzw. Incoterms 2010 über. Sollten keine INCOTERMS vereinbart sein so trägt das Transportrisiko der Lieferant. Die Gefahr geht dann erst auf uns über, wenn der Lieferant die Lieferung (Leistung) am Erfüllungsort unseren befugten Dienstnehmern übergeben hat (Punkt 7). Der Lieferant ist verpflichtet, für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen udg. zu sorgen. 11. Gewährleistung und Garantie Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten haben die vereinbarte Qualität und Quantität aufzuweisen und darüber hinaus den geltenden allgemeinen und besonderen Normen, insbesondere zum Schutz der Arbeitnehmer und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, der Beförderung gefährlicher Güter, der Behandlung gefährlicher Abfälle sowie Seite 2 von 5
3 einschlägiger Lagerungs- und Betriebsvorschriften sowie den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Übernimmt der Lieferant eine Garantie für das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands, so muss dieser der Garantie entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über die Einsatzmöglichkeiten und die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung, sowie die entsprechende Handhabung sowie Lagerung umfassend aufzuklären, soweit dies nicht offenkundig oder aufgrund der bestehenden Geschäftsbeziehung bereits bekannt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Der Lieferant garantiert uns ausdrücklich die Mängelfreiheit während der Gewährleistungsfrist, insbesondere die Eignung des Liefer- und Leistungsgegenstandes für den vereinbarten oder sich aus der Art des Gegenstands ergebenden Gebrauch, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war oder erst später aufgetreten ist. Wird Verbesserung durchgeführt, so beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein, so gilt eine Nachfrist von 14 Tagen als angemessen. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern wir sie innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung an den Lieferanten versenden. Uns stehen sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln in dem gesetzlichen Umfang uneingeschränkt zu. Im Rahmen des Anspruchs auf Nacherfüllung sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten. 12. REACh Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH Verordnung") entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkte enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert wurden und dass dem Auftraggeber den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter mit dem entsprechenden Verwendungszweck bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Auftragnehmer Erzeugnisse i. S. von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH- Verordnung nachkommt. Die Einhaltung der REACH-Bestimmungen" entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von der generellen Pflicht, den Auftraggeber über sämtliche Veränderungen am gegenständlichen Liefergegenstand umgehend und qualifiziert zu informieren. 13. Schadenersatz und Produkthaftung Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen dieser Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zu Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflicht-Versicherung (einschließlich Produkthaftpflicht) mit einer entsprechenden Deckungssumme während der Lieferbeziehung, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten zu, so bleiben diese unberührt. 14. Brandschutz, Umweltschutz, Arbeitssicherheit Sollte der Lieferant im Rahmen der vertraglichen Beziehungen innerhalb unserer Betriebsstätte Arbeiten bzw. Lieferungen durchführen, hat er die anwendbaren innerbetrieblichen Vorschriften (insbesondere Sicherheits-, Umwelt-, Brandschutz- und Hygienevorschriften) genauestens einzuhalten bzw. dafür zu sorgen, dass sie von seinen Mitarbeitern/Angestellten und Subunternehmern genauestens eingehalten werden. Der Lieferant hat diese Vorschriften vorab von der cenadruck GmbH anzufordern und seine Mitarbeiter entsprechend einzuweisen und einzuschulen. Der Lieferant haftet für einen schuldhaften Verstoß seiner Mitarbeiter gegen diese innerbetrieblichen Vorschriften. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass die jeweils gültige Fassung der Vorschriften in der Betriebsstätte zur Einsicht aufliegt. 15. Schutzrechte Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung sowie durch die Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - Seite 3 von 5
4 irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten gilt für alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Darüber hinaus stehen uns sämtliche gesetzlichen Ansprüche wegen des Vorliegens von Rechtsmängeln zu. Im Rahmen des Anspruchs auf Nacherfüllung verpflichtet sich der Lieferant für den Fall, dass ein von ihm geliefertes Produkt oder ein Teil desselben Gegenstand eines Verletzungsanspruches eines Dritten ist, uns entweder das Recht zu verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen oder das Produkt auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Verletzung der Rechte des Dritten nicht mehr gegeben ist. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Eigentumsübergang auf uns. 16. Geheimhaltung Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren. Dem Lieferanten ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung zur cenadruck GmbH zu werben. 17. Preis und Zahlungsbedingungen Alle Preise sind unveränderliche Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Preise gelten nach Maßgabe des Punkt. 6 entsprechend der auf der Bestellung angeführten Lieferbedingungen. Die Zahlungen erfolgen stets entsprechend der in der Bestellung angeführten Zahlungsbedingungen. Sind keine angegeben, dann erfolgen diese schuldbefreiend stets nach 30 Tagen abzüglich 3% Skonto oder nach 90 Tagen ohne Abzug. Die Zahlung gilt aber jedenfalls als rechtzeitig innerhalb der Skonto-Frist bzw. allgemeinen Zahlungsfrist, wenn sie im Rahmen der wöchentlichen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zum nächstmöglichen wöchentlichen Termin nach Ablauf der jeweiligen Frist erfolgt. Die Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Zugangs der unseren Bedingungen (vor allem Punkt 18) entsprechenden Rechnung, frühestens jedoch mit dem vereinbarten Liefertermin. Geht die Gefahr (Punkt 10) jedoch erst später auf uns über, vom Tag des Gefahrenübergangs an zu berechnen. Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang. Bei Teilrechnungen sind wir zum Abzug des Skontos auch dann berechtigt, wenn dessen Voraussetzungen (Abs. 2) auf andere Teilrechnungen derselben Bestellung nicht zutreffen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl mittels Bank- oder Postsparkassenüberweisung, in bar, mittels Scheck, allesamt an Zahlungs Statt, zu bezahlen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungsauftrag innerhalb der Frist erteilt wurde bzw. der Scheck innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde. 18. Rechnungslegung Rechnungen haben den anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, sind ausnahmslos an die auf der Bestellung angeführte Rechnungsadresse zu senden und haben unser Bestellzeichen zu enthalten. Andernfalls muss die Rechnung zurückgewiesen werden und kann keine Zahlung erfolgen. Auf Lieferschein und Fakturen sind je Position unsere Bestellnummer und -position sowie unsere Material-Identnummer (sofern von uns angegeben) unbedingt anzuführen. 19. Vertragsübernahme, Zession und Aufrechnung Die Bestellung darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben werden. Jedwede Abtretung von Forderungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig. 20. Zeichnungen, Werkzeuge und Modelle Die von uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen bzw. von uns finanzierten Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Behelfe, Muster, Modelle udgl. bleiben bzw. werden unser Eigentum, dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für andere Zwecke eingesetzt und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie sind bei Lieferung (Leistung) bzw. bei Widerruf der Bestellung (Vertragsrücktritt) sofort zurückzustellen. 21. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Erfüllungsort ist die von uns angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung nach der Bestellung zu erbringen ist. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist das materielle Recht des cenadruck GmbH Standorts, aber nicht das UNCITRAL-Kaufrecht anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unserer Bestellung ist das sachlich zuständige Gericht für den Standort der cenadruck GmbH; wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der Lieferant seinen Geschäftsoder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich örtlich zuständig ist. Seite 4 von 5
5 22. Korrespondenz Jede geschäftliche Korrespondenz ist ausschließlich mit unserer Einkaufsabteilung abzuwickeln. Auf den für uns bestimmten Papieren, wie Frachtbriefen, Waggonklebezetteln, Bahnkisten, Postpaketkarten, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Rechnungen, Änderungsanzeigen udgl. und in der gesamten Korrespondenz ist stets unser Bestellzeichen anzuführen bzw. dafür zu sorgen, dass dieses angeführt wird; für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtung hat uns der Lieferant einzustehen, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Seite 5 von 5
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