Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen

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1 Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen 3. März 009 I Zielsetzungen Die nachstehenden Verhaltensregeln sind im Bestreben erlassen worden, gestützt auf das FINMA-RS 09/ Eckwerte zur Vermögensverwaltung als von der Aufsichtsbehörde anerkannter Mindeststandard im Sinne von Art. 0 Abs. KAG zu dienen. II Geltungsbereich, Verbindlichkeit Die Verhaltensregeln gelten für Vermögensverwalter (offener und geschlossener) kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von Art. 3 Abs. Bst. f bzw. Art. 3 Abs. 4 KAG erhalten haben (nachstehend Asset Manager ). Allfällige strengere, für den Asset Manager in Bezug auf die jeweilige kollektive Kapitalanlage geltenden gesetzlichen, regulatorischen, selbstregulatorischen und/oder vertraglichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Insbesondere bleiben die Aufsichtsregeln der FINMA zum Marktverhalten im Effektenhandel gemäss FINMA-RS 08/38 Marktverhaltensregeln vorbehalten. Die Verhaltensregeln sind Standesregeln. Sie betreffen nur das Innenverhältnis zwischen dem Asset Manager und dessen Auftraggeber ( Bewilligungsträger im Sinne von Art. 3 Abs. Bst. a - d KAG) und berühren das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Asset Manager und dessen Kunden nicht. 3 4 III Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen Der Asset Manager wahrt die in Art. 0 KAG aufgeführten Grundsätze. 5 Art. 0 KAG Grundsätze Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten wahren insbesondere die folgenden Pflichten: a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anlegerinnen und Anleger; b. Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind; c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen. Die Aufsichtsbehörde kann Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandard festlegen. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. SFA CoC AM_d_09033 /8

2 A Treuepflichten Der Asset Manager beachtet die in Art. 0 Abs. Bst. a KAG und Art. 3 KKV aufgeführten Treuepflichten. 6 Art. 3 KKV Treuepflicht Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von kollektiven Kapitalanlagen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern. Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement oder Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zu verzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird. 3 Werden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahestehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden. 4 Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die: a. sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch:. eine gemeinsame Verwaltung,. Beherrschung, oder 3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung. 5 Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss. 6 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären. Vermögensanlage und finanzielle Anreize Art. KAG Vermögensanlage Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt. Sie dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und andere Vermögensvorteile sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben. 3 Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten. Der Asset Manager übt seine Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen und der von ihm eingegangenen vertraglichen Pflichten frei und eigenverantwortlich aus. Der Asset Manager stellt bei der Vermögensanlage für die von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen sicher, dass die Anlagen mit dem im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Anlagecharakter und den einschlägigen Anlagerestriktionen dauernd übereinstimmen. Retrozessionen und andere Vermögensvorteile, die der Asset Manager im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für kollektive Kapitalanlagen entgegennimmt, sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben oder zu deren Gunsten zu verwenden. Nimmt der Asset Manager Vermögensvorteile bei Gelegenheit der Auftragsausführung entgegen, macht er seinen Auftraggeber auf die damit verbundenen Interessenkonflikte aufmerksam Wahrung und Förderung der Marktintegrität Der Asset Manager unterlässt jegliche Handlungen, die eine transparente und marktkonforme Preisbildung an den Wertpapiermärkten beeinträchtigen könnte. Er führt keine Anlagegeschäfte und Tätigkeiten aus, die eine Manipulation von Kursen bewirken. 0 SFA CoC AM_d_09033 /8

3 Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen Art. KAG Effektenhandelsgeschäfte Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sind sorgfältig auszuwählen. Sie müssen Gewähr für die bestmögliche Erfüllung der Transaktionen in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht bieten. Die Auswahl der Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen. 3 Vereinbarungen, welche die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsträger oder ihrer Beauftragten einschränken, sind unzulässig. Sofern der Auftraggeber keine diesbezüglichen Instruktionen erteilt hat, entscheidet der Asset Manager über die Auswahl der Gegenparteien, über welche die Transaktionen abgewickelt werden, nach objektiven Kriterien, unter ausschliesslicher Wahrung der Interessen der Anleger. Der Asset Manager erteilt Aufträge an sorgfältig ausgewählte Gegenparteien, die Gewähr für eine insgesamt bestmögliche Erfüllung in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht ( best execution ) bieten und die eine ausreichende Bonität aufweisen. 3 Die Auswahl der Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen. 4 Der Asset Manager stellt sicher, dass alle Transaktionen an den Finanzmärkten zu für institutionelle Anleger marktkonformen Konditionen abgewickelt werden. 5 Vermeidung bzw. Offenlegung von Interessenkonflikten Der Asset Manager trifft die nach seiner Grösse und Struktur zweckdienlichen organisatorischen und personellen Massnahmen wie z.b. die Regelung des Informationsflusses, um Interessenkonflikte zwischen ihm und seinem Auftraggeber zu vermeiden und um eine Benachteiligung einzelner Kapitalanlagen infolge solcher Interessenkonflikte auszuschliessen. Können Benachteiligungen trotz Massnahmen nicht ausgeschlossen werden, ist der entsprechende Interessenkonflikt offen zu legen. Der Asset Manager befolgt eine Salär- und Vergütungspolitik, die Interessenkonflikte zwischen den Mitarbeitenden einerseits, und den Anlegern anderseits ausschliesst. Insbesondere verzichtet er auf finanzielle Anreize zu Verhalten, die dem Interesse der Anleger schaden könnten (z.b. Bonuszahlungen, die sich nach dem Volumen der getätigten Börsentransaktionen richten). Der Asset Manager erlässt für Eigengeschäfte der Mitarbeitenden, die von beabsichtigten oder getätigten Transaktionen Kenntnis haben, geeignete Weisungen, die verhindern, dass a) Interessenkonflikte zwischen seinen Mitarbeitenden und seinem Auftraggeber entstehen; b) Mitarbeitende ihre beruflichen Kenntnisse oder Funktionen zur Erlangung von Vermögensvorteilen missbrauchen, wie z.b. durch - vorgängige, parallele oder unmittelbar danach anschliessende gleichlaufende Eigengeschäfte ("front running", parallel running, "after running ), - Missbrauch von Insider-Informationen, - Zuteilungen bei Emissionen oder IPO; c) das Ansehen des Asset Managers und dessen Auftraggebers durch Eigengeschäfte der Mitarbeitenden beeinträchtigt wird. Der Asset Manager regelt schriftlich die Entgegennahme von Vergünstigungen, Einladungen etc. durch Mitarbeitende so, dass die Beeinflussung von deren Entscheiden SFA CoC AM_d_ /8

4 ausgeschlossen werden kann. Er verbietet die Umschichtung von Depots der Kunden ohne einen im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund ("churning ). Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Art. 3 KAG Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben. Artikel 685d Absatz des Obligationenrechts findet auf Anlagefonds keine Anwendung. 3 Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet. 4 Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 9ff. Sofern die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten an den Asset Manager delegiert wird, muss dieser Art. 3 KAG einhalten. 3 Verbot des Haltens von Vermögenswerten im eigenen Namen Dem Asset Manager ist es nicht gestattet, Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlage in eigenem Namen zu verwahren. Er übt die Verwaltung bankmässig deponierter Vermögenswerte zu jeder Zeit nur gestützt auf eine auf Verwaltungshandlungen beschränkte Vollmacht aus. 4 Gleichbehandlung der Anleger und/oder Anlegergruppen Der Asset Manager ergreift die organisatorischen Massnahmen, welche erforderlich sind, um die Bevorzugung bestimmter Anleger und/oder Anlegergruppen zulasten anderer zu verhindern, und hält diese schriftlich fest. 5 Solche organisatorischen Massnahmen sind insbesondere erforderlich: 6 a) bei der Zuteilung von Effektenhandels- und ähnlichen Transaktionen, sofern der Vermögensverwalter Sammelaufträge vor der Zuteilung auf die einzelnen Anlagevermögen erteilt; b) bei der Verrechnung von Kosten und Auslagen, die zusätzlich zum Honorar anfallen. 7 8 B Sorgfaltspflichten Der Asset Manager beachtet die in Art. 0 Abs. Bst. b KAG und Art. 33 KKV aufgeführten Sorgfaltspflichten. 9 Art. 33 KKV Sorgfaltspflicht Die Bewilligungsträger sorgen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. Organisatorische Massnahmen Der Asset Manager trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen (inkl. Risk Management, internes Kontrollsystem, Compliance), die ihm eine einwandfreie Vermögensverwaltung ermöglicht. In der Wahl der Organisation ist er im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an die organisatorischen und personellen Massnahmen je nach seiner Betriebsstruktur und Grösse grundsätzlich frei. Soweit 30 SFA CoC AM_d_ /8

5 erforderlich beachtet er eine ausreichende Funktionentrennung. Der Asset Manager hält die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das interne Kontrollsystem und die Kompetenzverteilung in geeigneter Form schriftlich fest. Der Asset Manager muss über das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal verfügen. Die für die Vermögensverwaltung verantwortlichen Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung bieten. Die für den Asset Manager unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen. Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können Delegation von Aufgaben Der Asset Manager nimmt zur Kenntnis, dass die von der FINMA bewilligten Fondsleitungen und SICAV das FINMA-Rundschreiben 08/37 Delegation durch Fondsleitung/SICAV zu beachten haben. Soweit es im Interesse der Vermögensverwaltung liegt, kann der Asset Manager im Einverständnis mit dem Auftraggeber Teilaufgaben der Vermögensverwaltung an Dritte delegieren. Zu beachten sind dann Rzn 9ff. des FINMA-RS 08/37 Delegation durch Fondsleitung/SICAV. Der Dritte muss über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen, um die einwandfreie Ausführung der delegierten Aufgaben zu gewährleisten. Der Asset Manager hält die delegierten Aufgaben in schriftlichen Verträgen fest. In diesen sind namentlich die Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, die Kontrolle der Einhaltung der Instruktionen und Haftungsfragen angemessen zu regeln. Er lässt sich bei einer Delegation die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte im erforderlichen Rahmen vertraglich einräumen. Der Asset Manager stellt dabei sicher, dass seiner Prüfgesellschaft ein Einsichts- und Kontrollrecht zusteht oder er lässt sich die Einhaltung der Verhaltensregeln durch eine Prüfgesellschaft bestätigen, welche von der FINMA bzw. einer mit der FINMA gleichwertigen Aufsicht anerkannt ist. Die Einhaltung der vorliegenden Verhaltensregeln muss bei einer Delegation gewährleistet bleiben. Der Asset Manager stellt vertraglich sicher, dass die Beauftragten entweder in ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechenden Regeln unterstehen oder sich dazu verpflichten, die Bestimmungen dieser Verhaltensregeln bei der Wahrnehmung der übertragenen Funktionen sinngemäss einzuhalten. Der Asset Manager trifft die notwendigen Massnahmen für eine korrekte Auswahl und Instruktion der Beauftragten. Diese müssen insbesondere die anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Reglemente kennen Der Asset Manager überwacht und kontrolliert die Erfüllung der delegierten Aufgaben. 40 Durch die Delegation dürfen der kollektiven Kapitalanlage keine Kosten belastet werden, welche nicht im schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag geregelt sind. Insbesondere dürfen keine Leistungen weiterbelastet werden, die bereits mit dem vereinbarten Honorar für die Vermögensverwaltung abgegolten wurden. 4 SFA CoC AM_d_ /8

6 C Informationspflichten Der Asset Manager beachtet die in Art. 0 Abs. Bst. c KAG und Art. 34 KKV aufgeführten Informationspflichten gegenüber seinem Auftraggeber. 4 Art. 34 KKV Informationspflicht Die Bewilligungsträger weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin. Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen. 3 Sie gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht. Berichterstattungs- und Informationspflichten des Asset Managers Der Asset Manager hält sich an die vom Auftraggeber festgelegten Berichterstattungspflichten. Sofern der Asset Manager bei der Berechnung (und der Publikation) von Performancedaten für die von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen einbezogen ist, hält er sich an international anerkannte Standards bezüglich a) Berechnungsmethode; 45 b) einer zweckmässigen Zeitperiode (z.b., 3 und 5 Jahre sowie seit der Gründung des Fonds); 46 c) der Wahl von geeigneten Vergleichsindices (Benchmarks). 47 Er legt Abweichungen vom Standard im Rahmen der Rechenschaftsablage unaufgefordert offen. 48 Der Asset Manager informiert seinen Auftraggeber in angemessener Weise über 49 a) potentielle Interessenkonflikte; 50 b) Anlageprozess, Anlagestrategien, Risikofaktoren (z.b. allfällige Liquiditätsprobleme), Einsatz von Derivaten, strukturierten Produkten etc.; 5 c) wesentliche Wechsel im Personal oder in der Organisation. 5 Form und Inhalt der Vereinbarung Der Asset Manager schliesst mit dem Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung über die jeweiligen Rechte und Pflichten und die sonstigen Bedingungen der Leistungserbringung ab. 53 Die schriftliche Vereinbarung enthält namentlich Angaben zu den folgenden Punkten: 54 a) Umfang der Befugnisse des Asset Managers; 55 b) Anlageziele und -beschränkungen gemäss den massgebenden Bestimmungen der Dokumente der kollektiven Kapitalanlage; 56 SFA CoC AM_d_ /8

7 c) Referenzwährung gemäss den massgebenden Bestimmungen der Dokumente der kollektiven Kapitalanlage; d) zulässige Anlagen, Anlagetechniken sowie Einsatz von Derivaten und strukturierten Produkten; e) Methode und Periodizität der Rechenschaftsablage gegenüber dem Auftraggeber; 59 f) Art, Modalitäten und Elemente der Entschädigung des Asset Managers unter Beachtung von Art. Abs. KAG; 60 g) Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an Dritte. 6 IV Übrige Bestimmungen Die Verhaltensregeln wurden am 3. März 009 vom Vorstand der SFA verabschiedet. Sie treten auf den. Juli 009 in Kraft. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 3. Dezember 00, während derer der Asset Manager die nötigen Umsetzungsarbeiten zur Anpassung bestehender Verträge durchzuführen hat. Die vorliegenden Verhaltensregeln werden regelmässig vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen überprüft und angepasst SFA CoC AM_d_ /8

8 INHALTSVERZEICHNIS I Zielsetzungen... II Geltungsbereich, Verbindlichkeit... III Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen... A Treuepflichten... Vermögensanlage und finanzielle Anreize... Wahrung und Förderung der Marktintegrität... Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen... 3 Vermeidung bzw. Offenlegung von Interessenkonflikten... 3 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten... 4 Verbot des Haltens von Vermögenswerten im eigenen Namen... 4 Gleichbehandlung der Anleger und/oder Anlegergruppen... 4 B Sorgfaltspflichten... 4 Organisatorische Massnahmen... 4 Delegation von Aufgaben... 5 C Informationspflichten... 6 Berichterstattungs- und Informationspflichten des Asset Managers... 6 Form und Inhalt der Vereinbarung... 6 IV Übrige Bestimmungen... 7 SFA CoC AM_d_ /8

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