Rechtsanwältin und Notarin Frauke Poppek, Markt 15, Preetz Fachanwältin für Erbrecht. Informationen zum Erbrecht/ zur Vorsorge

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1 Rechtsanwältin und Notarin Frauke Poppek, Markt 15, Preetz Fachanwältin für Erbrecht Informationen zum Erbrecht/ zur Vorsorge V o r s o r g e v o l l m a c h t Wenn ein Mensch aufgrund unfall-, alters- oder krankheitsbedingter Geschäftsunfähigkeit oder wegen einer Behinderung nicht (mehr) in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, sieht das Gesetz für ihn die Anordnung einer Betreuung vor. Im Grunde ist dies eine besondere Form einer Vormundschaft. Dies kann vermieden werden, wenn rechtzeitig (d. h. solange Geschäftsfähigkeit noch besteht) eine Vorsorgevollmacht erteilt wird. Entgegen einer häufigen Annahme sind Ehepartner und / oder Kinder nach dem Gesetz nicht automatisch berechtigt, den jeweils anderen Ehepartner und / oder Elternteil zu vertreten und in seinem Namen zu handeln. Dafür wird ebenfalls eine Vollmacht benötigt. Wenn eine solche Vollmacht nicht vorliegt, muss - wie bei Fremden - ein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden. Die (Vorsorge-)Vollmacht hat u.a. den Vorteil, dass man selbst die Person des eigenen Vertrauens auswählen kann. Im Betreuungsverfahren nimmt demgegenüber das Betreuungsgericht die Auswahl vor. Gesetzliche Grundlage für die Vorsorgevollmacht Nach dem Gesetz ist jede Person berechtigt, einer anderen Person eine umfassende Vollmacht zur Erledigung sämtlicher persönlicher und wirtschaftlicher Angelegenheiten zu erteilen. Eine solche Vollmacht geht einer amtlichen Betreuung vor, d.h. eine Bestellung eines (rechtlichen) Betreuers durch das Betreuungsgericht ist ausgeschlossen, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, durch die alle Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten besorgt werden können. Zeitpunkt für die Erteilung der Vorsorgevollmacht Der Zeitpunkt für die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist mit Bedacht zu wählen: Die Vollmacht kann nicht früh genug gegeben werden. Eine Geschäftsunfähigkeit kann auch bei jungen Menschen durch einen Unfall oder eine plötzliche schwere Erkrankung jederzeit eintreten. Die Praxis hat zudem gezeigt, dass eine Entscheidung über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht vielfach zu lange hinausgeschoben wird. Es muss sicher sein, dass der Vollmachtgeber

2 im Zeitpunkt der Vollmachterteilung (noch) geschäftsfähig war. Bei einer plötzlichen schweren Erkrankung und / oder einem schweren Unfall kann die Geschäftsfähigkeit unvermittelt entfallen. Dann ist es für die Erteilung einer Vollmacht zu spät. Eine einmal wirksam erteilte Vollmacht bleibt bestehen, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird; denn gerade für diesen Fall ist die Vollmacht ja auch gedacht. Der Vollmachtgeber kann die erteilte Vollmacht aber jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vollmacht Der Zeitpunkt, zu dem eine solche Vollmacht evtl. zur Anwendung kommen soll, ist kaum vorhersehbar. Allerdings sollte das Inkrafttreten der Vollmacht in ihrem Text nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Vorsorgefall eingetreten ist. Eine solche Reglung kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bringen, weil dann die Vorlage der Vollmacht als solche nicht ausreichend ist, sondern zusätzlich noch ein medizinisches Gutachten vorgelegt werden muss, aus dem sich der Eintritt des Vorsorgefalles ( also die Geschäftsunfähigkeit ) ergibt. Das kann viel Zeit und Geld kosten und möglicherweise ist das Gutachten auch überhaupt nicht zu bekommen ( z.b. im Frühoder Mittelstadium der Demenzerkrankung ). Es empfiehlt sich daher, die Vollmacht sofort bedingungslos zu erteilen ( siehe spezielles Informationsblatt ). Die Vollmacht sollte mit der Unterzeichnung sofort wirksam werden. Die Ausübung der Vollmacht sollte aber davon abhängig gemacht werden, dass der Bevollmächtigte im Besitz des Originals der Vollmacht oder bei einer notariellen Vollmacht im Besitz der auf seinen Namen ausgestellten Ausfertigung der Vollmacht ist. Der Vollmachtgeber kann dann im eigenen Interesse sicherstellen, dass die Vollmacht nicht vorzeitig verwendet und missbraucht werden kann. Das kann z. B. dadurch vermieden, dass der Vollmachtgeber die Vollmachturkunde dem Bevollmächtigten zunächst nicht aushändigt. Inhalt der Vollmacht Die Vollmacht muss zunächst eindeutig erkennen lassen, wer sie erteilt und wer bevollmächtigt wird ( vollständige Namen, Geburtsdaten, Geburtsnamen, Anschriften ). Bedacht werden sollte, ob nicht gleichzeitig mehrere Personen Vollmacht erhalten. Das ist für den Fall sinnvoll bzw. notwendig, dass der in erster Linie Bevollmächtigte selbst wegfällt ( z. B. weil er selbst betreuungsbedürftig wird oder gar stirbt ).

3 Zur Lösung des praktischen Problems kann daran gedacht werden, ein Kind / mehrere Kinder oder einen anderen vertrauenswürdigen Dritten als weitere/n Bevollmächtigte/n einzusetzen. Einzelvertretungsbefugnis / Gesamtvertretung Wenn die Vollmacht mehreren Personen erteilt wird, sollte klargestellt werden, ob diese Personen nur gemeinsam handeln können oder aber jeder allein. In der Regel sollte man den Bevollmächtigten jeweils die Möglichkeit geben, allein zu handeln, die Bevollmächtigten sollten also einzelvertretungsberechtigt sein. Andernfalls können bei der Ausübung der Vollmacht große praktische Probleme auftreten. Gegenstand der Vollmacht Die Vorsorgevollmacht geht über den Inhalt einer üblichen Generalvollmacht hinaus. Eine Generalvollmacht gibt dem Bevollmächtigten - trotz der Verwendung des Begriffes "General" - keine umfassende Vertretungsbefugnis, sondern beschränkt sich auf die Vertretung in wirtschaftlichen / finanziellen Angelegenheiten. Der gesamte persönliche Bereich ( Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder Widerspruch dagegen, Umzug in ein Heim, Einsicht in Behandlungsunterlagen usw. ) wird dadurch nicht abgedeckt. Dazu ist eine spezielle Vorsorgevollmacht notwendig. Wenn der Vollmachtgeber auch eine Patientenverfügung vorgenommen hat, sollte in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte auch befugt ist, die Patientenverfügung inhaltlich durchzusetzen und bei eventuellen Auslegungen der Patientenverfügung die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Eine inhaltliche Beschränkung der Vollmacht, z.b. auf "die Regelung aller Wohnungsfragen" und/oder "die Regelung aller finanziellen Angelegenheiten" und/oder "die Vertretung gegenüber der Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Rentenversicherung Bund " ist möglich. Es ist aber zu bedenken, dass jede Einschränkung der Vollmacht dann zu Schwierigkeiten führen kann, wenn gerade für die nicht aufgenommenen Aufgaben ein Handlungsbedarf besteht. In diesem Fall müsste das Betreuungsgericht für solche Aufgaben dann doch einen Betreuer bestellen. Die Vollmacht kann auch das Recht des Bevollmächtigten einschließen, seinerseits Untervollmacht zu erteilen. Der Bevollmächtigte kann auch ermächtigt werden, in Abweichung von 181 BGB mit sich selbst Verträge abzuschließen, also z.b. auch Vermögenswerte auf sich selbst zu übertragen.

4 Form der Vollmacht Die Vollmacht kann zwar grundsätzlich formfrei erteilt werden. Mündliche Vollmachten werden aber in der Praxis nicht anerkannt. Allein schon aus Gründen des Nachweises sollte die Vollmacht deshalb schriftlich erteilt werden. Zusätzlich empfiehlt sich die Beurkundung der Vollmacht durch einen Notar / eine Notarin. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Vollmacht nicht wegen evtl. Geschäftsunfähigkeit angezweifelt wird. Denn der Notar / die Notarin muss die Beurkundung bei Geschäftsunfähigkeit ablehnen. Der Notar / die Notarin prüft auch die Identität des Vollmachtgebers. Bei Grundstücksgeschäften oder Erbschaftsausschlagungen muss schon nach dem Gesetz eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erfolgen. Auch Banken / Versicherungen bestehen häufig auf notarielle Vollmachten. Auswahl / Ausschluss eines Bevollmächtigten Grundsätzlich kann jede Person des persönlichen Vertrauens zum Bevollmächtigten bestellt werden. Allerdings scheidet die Bevollmächtigung einer Person aus, die Beschäftigte einer Anstalt, eines Heim oder einer sonstigen Einrichtung ist, in welcher der Vollmachtgeber untergebracht ist oder wohnt. Dadurch soll vermieden werden, dass sich die Angestellten oder sonst wie Beschäftigten beim Heimbewohnern als Bevollmächtigte aufdrängen. Kontrolle des Bevollmächtigten Das Betreuungsgericht hat die Möglichkeit, einen Betreuer zur Kontrolle des Bevollmächtigten zu bestellen. Diese Betreuerbestellung ist nur ausnahmsweise gestattet, wenn der Bevollmächtigte der Hilfe bedarf oder gar der Verdacht entsteht, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht. Vorsorgevollmachten bei Selbstständigen!! Der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit / Handlungsunfähigkeit kann gerade auch bei Selbstständigen extreme Probleme mit sich bringen, weil in einer Firma ständig Entscheidungen getroffen und Handlungen vorgenommen werden müssen ( Vertragsverhandlungen, Abschluss von Verträgen, Bezahlung von Löhnen und Rechnungen usw.). Außerdem kann es um die Durchführung von Gesellschafterversammlungen mit Abstimmungen und An- oder Abmeldungen zum Handelsregister gehen, die eilig sind. Die Vorsorgevollmacht für den geschäftlichen Bereich sollten Sie auf jeden Fall notariell beglaubigen lassen, weil für den geschäftlichen Bereich in der Regel notarielle Vollmachten

5 notwendig sind. Außenverhältnis - Innenverhältnis bei Vorsorgevollmachten Bei Vorsorgevollmachten muss unbedingt zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis unterschieden werden. a. Bei dem Außenverhältnis handelt es sich um die Wirkung der Vorsorgevollmacht im Verhältnis zu Dritten ( z.b. Bank, Arzt, Kranken- und Pflegeversicherung ). Das Außenverhältnis wird durch den Inhalt der Vollmachturkunde geregelt. Aus dem Text der Vollmachturkunde geht hervor, wer Vollmachtgeber ist, wer Bevollmächtigter ist, für welche Bereiche die Vollmacht erteilt worden ist usw. Bei der Abfassung der Vollmachturkunde sollte Wert darauf gelegt werden, dass die Verwendbarkeit der Vollmacht nicht unnötig eingeschränkt wird. Inhaltliche Begrenzungen der Vertretungsmacht und Bedingungen für die Wirksamkeit bzw. Ausübung der Vollmacht schränken die Verwendbarkeit der Vollmacht in der Praxis erheblich ein ( siehe spezielles Informationsblatt "Verwendbarkeit der Vorsorgevollmacht" ). Um im Außenverhältnis eine einfache Verwendbarkeit der Vorsorgevollmacht zu gewährleisten, sollte die Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis also weitgehend unbeschränkt sein. b. Als Innenverhältnis wird das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und der bevollmächtigten Person / den bevollmächtigten Personen bezeichnet. In diesem Innenverhältnis kann und sollte der Vollmachtgeber Regelungen für die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten festlegen. Wenn diese Regelungen im Außenverhältnis, d. h. in der Vollmachturkunde selbst enthalten wären, dann würde die Verwendbarkeit der Vollmacht damit ganz erheblich beeinträchtigt werden. Außerdem gibt es sicherlich Regelungen im Innenverhältnis, die Dritte nicht zu interessieren haben, z.b. zu den Fragen der internen Haftung des Bevollmächtigten, der eventuellen Vergütung des Bevollmächtigten oder der Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten. Im Innenverhältnis können/sollten Regelungen u. a. zu folgenden Punkten getroffen werden: - Anweisungen zur Frage, wann mit der Vorsorgevollmacht gehandelt werden darf - Anweisungen zur Art und Weise der Verwaltung und Veräußerung von Vermögen ( insbesondere z.b. bei Hausgrundstücken / Eigentumswohnungen und / oder Wert-

6 Papieren, Spekulationsverbot ) - Anweisungen zur Rangfolge der Ausübung der Vollmacht durch mehrere Bevollmächtigte - Anweisungen zur häuslichen Betreuung, zur Heimunterbringung oder in Gesundheitsangelegenheiten - Bestimmungen zur zivilrechtlichen Haftung des Bevollmächtigten bei Ausübung der Vollmacht - Informationspflichten des Bevollmächtigten ( ggf. auch gegenüber Erben!! ) - Anweisungen für die Geschäftsbesorgungen - Auskunfts- und Rechenschaftspflichten - Regelung zur Frage der Vergütung des Bevollmächtigten und Aufwendungsersatz. Jeder der vorstehenden Punkte kann ganz individuell gestaltet werden. Aus diesem Grund sollen im Rahmen dieses Informationsblattes insoweit keine weiteren Einzelausführungen und keine Vorschläge unterbreitet werden. Es soll nur darauf hingewiesen werden, dass die Regelung der vorstehenden Punkte im Innenverhältnis von erheblicher Bedeutung sein kann. Dabei kann die vorstehende Auflistung in jedem Einzelfall noch um erhebliche weitere Punkte ergänzt werden. Aufbewahrung der Vollmacht Die schriftliche Vorsorgevollmacht sollte so aufbewahrt werden, dass der Bevollmächtigte im Ernstfall sofort darauf Zugriff hat. So muss sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht auch bei einem Notfall am Wochenende sofort griffbereit ist. Die Vollmacht sollte also z.b. nicht im Schließfach der Bank aufbewahrt werden. Sie werden die Vollmacht zwar sowieso nur einer Person erteilen, zu der Sie volles Vertrauen haben. Auch insoweit kann aber der Grundsatz "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" zur Anwendung kommen. Wenn die Vollmacht mit der Unterschrift sofort wirksam geworden ist, kann der Bevollmächtigte sofort handeln, wenn er im Besitz der Vollmacht ist ( bei einer notariellen Vollmacht, wenn er im Besitz der auf seinen Namen ausgestellten Ausfertigung der Vollmacht ist ). Es sollte deshalb in der Regel ausreichend sein, der Vertrauensperson mitzuteilen, dass Sie ihr die Vollmacht erteilt haben und wo das Schriftstück, d.h. die Vollmacht, im Notfall zu finden ist.

7 Registrierung der Vollmacht Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen ein geringes einmaliges Entgelt registriert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vorsorgevollmacht im Notfall auch beachtet und der Bevollmächtigte über den Notfall sofort informiert wird, damit er handeln kann. Beim Register können bundesweit alle Ärzte und Krankenhäuser über EDV anfragen, ob ein Patient, der selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Wenn das der Fall ist, setzt sich der Arzt sofort telefonisch mit dem Bevollmächtigten in Verbindung. Andernfalls muss der Arzt beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Durchführung einer Betreuung stellen. Vergütung des Bevollmächtigten und Aufwendungsersatz Soweit Vorsorgevollmachten im Kreis der Familie erteilt werden, werden die Bevollmächtigten in aller Regel unentgeltlich tätig. Es kann aber ein Entgelt vereinbart werden. Der Bevollmächtigte hat nach dem Gesetz einen Anspruch auf Ersatz seiner für erforderlich gehaltenen Aufwendungen wie z. B. der Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters u. ä. Es ist auch denkbar, dass der Bevollmächtigte nach dem Willen des Vollmachtgebers entgeltlich aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden soll. Dann liegt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor, die bei Berufsangehörigen nach den Bestimmungen der entsprechenden Gebührenordnung abgerechnet werden muss. Es empfiehlt sich, eine evtl. Vergütung mit dem Bevollmächtigten schriftlich zu vereinbaren. Kosten einer notariellen Vorsorgevollmacht Die Kosten für die Beurkundung einer notariellen Vorsorgevollmacht sind mit Wirkung ab August 2013 neu geregelt worden. Die Notarkosten sind gesetzlich für alle Notare gleich geregelt. Für die Kosten kommt es also nicht darauf an, zu welchem Notar Sie gehen. Die Kosten der Vorsorgevollmacht hängen von der Höhe Ihres Vermögens ab. Als Geschäftswert werden 50 % des Vermögens des Vollmachtgebers ( ohne Abzug von Schulden ) zugrundegelegt.

8 Beispiele: Vermögen ,00 50 % davon ,00 Gebühr 115,00 + MWSt + Auslagen Vermögen: ,00 50 % davon ,00 Gebühr 165,00 + MWSt + Auslagen Vermögen ,00 50 % davon ,00 Gebühr 219,00 + MWSt + Auslagen Vermögen ,00 50 % davon ,00 Gebühr 273,00 + MWSt + Auslagen Die vorstehenden Kosten beinhalten die Beratung durch den Notar / die Notarin und die Anfertigung des Entwurfes. Die Neuregelung der Kosten hat eine erhebliche Erhöhung der Kosten für die Beurkundung der Vorsorgevollmachten mit sich gebracht. Aber bedenken Sie bitte: Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat sehr weitreichende Folgen. Sie sollten deshalb auf eine fachkundige Beratung und eine juristisch genaue Formulierung Ihrer Vorsorgevollmacht nicht verzichten. Der Inhalt der Vorsorgevollmacht sollte auf Ihre Situation und Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sein. Dafür ist eine fachliche Beratung notwendig. Der Kostenaufwand für die notarielle Vorsorgevollmacht ist einmalig und damit im Vergleich zum Kostenaufwand für andere Vorsorgeregelungen ( z.b. Versicherungen mit jährlich wiederkehrenden Beitragszahlungen) eingegrenzt. Mit der notariellen Vorsorgevollmacht kann im Falle einer schweren Erkrankung sofort gehandelt werden ( ohne Einschaltung des Gerichts und der dort ansonsten entstehenden Kosten ). Es droht auch keine Gefahr, dass Konten nach dem Tod gesperrt werden. Diese Handlungsfähigkeit Ihrer Vertrauensperson sollte Ihnen der Kostenaufwand für die Vollmacht wert sein.

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