Amtsgericht Stuttgart

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1 Aktenzeichen: 34 Cs 8 Js Amtsgericht Stuttgart Im Namen des Volkes Urteil In dem Strafverfahren gegen 7) Katharine lngeborg Ertl (geb. Ulrich), geboren am in Stuttgart, verheiratet, Beruf: Telefonistin, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Osterbronnstr. 12 A, Stuttgart Beistand: Jörg Bergstaedt, Ludwigstraße 1 1,35447 Reiskirchen 2) Peter Alois Gruber, geboren am in Stuttgart, geschieden, ~eruf: Angestellter, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Erdbeerweg 4, Stuttgart Verteidiger: Tronje Döhmer, Bleichstraße 34, Gießen, Gz.: vö 3) Bernd-Christoph Kämper, geboren am in Bielefeld, ledig, Beruf: Bibliothekar, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Wegländerstr. 1, Stuttgart Beistand: Cecile Lecomte, Ebelingweg 6, Lüneburg wegen Hausfriedensbruch

2 Das Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart hat in den Sitzungen vom , , , , , und , an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Gauch als Vorsitzender Amtsanwältin Neumann am , , , , und Oberstaatsanwalt Erkert am als Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin Döhmer hins. Ziffer 2 am , , , , und Beistand I-ecomte hins. Ziffer 3 am , 19, , und Beistand Bergstaedt hins. Ziffer 1 am , , , und als Verteidiger Justizfachangestellte Maier am , , , und Justizsekretär Kaufmann am und als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am für Recht erkannt: Die Angeklagten werden wegen Hausfriedensbruch zu je 15 Tagessätzen zu je 40 Euro, insgesamt also je 600 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: ,25 11 StGB

3 - 3 - Gründe: 1. Katharine lngeborg Ertl Die 51 Jahre alte Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige. Sie wurde in Stuttgart gebo- ren. Sie ist verheiratet und von Beruf Telefonistin. Sie wohnt in der Osterbronnstraße 12 A in Stuttgart. Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom enthält keine Eintragung. 2. Peter Alois Gruber Der 50 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde in Stuttgart gebo- ren. Er ist geschieden und von Beruf Angestellter. Er wohnt im Erdbeerweg 4 in Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom enthält keine Eintragung. 3. Bernd-Christoph Kämper Der 53 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde in Bielefeld gebo- ren. Der ledige Angeklagte ist von Beruf Bibliothekar. Er wohnt in der Wegländerstraße I in Stuttgart. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom enthält keine Eintragung.

4 - 4 - II. Die Angeklagten sind Gegner des Bahnprojekts Stuttgart 21. Auch nach Durchführung der Volksabstimmung über dieses Projekt fühlen sie sich in ihren Bürgerrechten beschnitten und von Politik, Wirtschaft und Justiz hintergangen. Um diesen Umstand kompensieren zu können, entschlossen sich die Angeklagten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem dazu, ein "Bürgerparlament" zu installieren. In Umsetzung dieses Entschlusses begaben sie sich am in den Großen Sitzungssaals des Rathauses der Stadt Stuttgart, am Marktplatz 1 in Stuttgart. Dort fand bis Uhr die Veranstaltung "4. Großer Ratschlag" statt. Nach Beendigung dieser Veranstaltung verblieben die Angeklagten jedoch, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Bock, Braig, Manke, Radszuweit, Richter, Röstet, Steidle und Stübler, im Großen Sitzungssaal, um dort auf unbestimmte Zeit zu verbleiben. Den Angeklagten war hierbei klar, dass das Verbleiben im Großen Sitzungssaal nach Beendigung der Veranstaltung "4. Großer Ratschlag" nicht dem Willen des Hausrechtsinhabers entsprach. Die Zeugin Burmeister von der Stadt Stuttgart traf dort am frühen Abend ein. Sie wies die Angeklagten und ihre Mittäter mehrfach darauf hin, dass sie das Rathaus zu verlassen hätten und dass sie im Falle des Verbleibens mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Explizit erwähnte sie gegenüber den Angeklagten und ihren Mittätern, dass ihr Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruches erfüllen würde. Dies ließ die Angeklagten und ihre Mittäter unbeeindruckt. Auch nachdem die Zeugen Karpf und Wölfle von der Stadt Stuttgart etwa gegen Uhr im Rathaus eintrafen und die Angeklagten sowie ihre Mittäter davon überzeugen wollten, dass diese das Rathaus freiwillig verlassen sollten, blieb dies ohne Einwirkung auf die Angeklagten und ihre Mittäter, obwohl den Angeklagten eine Stunde zur freiwilligen Räumung eingeräumt worden war und durch die Zeugen Karpf und Wölfle eindringlich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines Verbleibens die Polizei gerufen werden müsste, der Sitzungssaal geräumt werden müsste und dies eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch zur Folge haben würde. Nachdem die Angeklagten und ihre Mittäter weiterhin im Großen Sitzungssaal verblieben, wurde schließlich um Uhr die Polizei gerufen, die den Sitzungssaal räumte. Diese Räumung dauerte bis etwa 2.00 Uhr an. Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.

5 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit sich diese zu ihren Personalien äußerten, im Übrigen auf den verlesenen Auszügen aus den Bundeszentralregistern. Die Angeklagten haben keine Angaben zur Sache gemacht. Sie wiesen in ihren Erklärungen aber darauf hin, dass aufgrund der politischen Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt Stuttgart 21 die Aktion gerechtfertigt gewesen sei und dass es insbesondere erforderlich gewesen wäre, durch die Schaffung eines Bürgerparlaments für eine neue politische Kultur zu sorgen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass es sich bei den Angeklagten um einen Teil der Personen gehandelt hat, die im Sitzungssaal verblieben und die bei Eintreffen der Polizei dort vorgefunden wurden und aus dem Sitzungssaal begleitet wurden. Dies folgt in erster Linie aus dem glaubhaften Bekundungen des Zeugen POK Mayer, welcher bestätigte, dass die in der Strafanzeige aufgeführten Personen diejenigen gewesen wären, welche von der Polizei dort angetroffen wurden. Zwar handelt es sich bei POK Mayer nicht um einen unmittelbaren Tatzeugen. Das Gericht hatte insgesamt aber keinerlei vernünftigen Grund, daran zu Zweifeln, dass die Personalien ordnungsgemäß aufgenommen wurden. Schließlich ergibt sich auch aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der Internetseite "camps21" eindeutig, dass es sich bei den Angeklagten um die Täter handelt. Auf diesen Lichtbildern sind die Angeklagten im Großen Sitzungssaal des Rathauses sitzend, nämlich eindeutig wieder zu erkennen. Die Feststellungen zur Sache beruhen, was den eigentlichen Ablauf der Tat betrifft, vor allem auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Burmeister, Karpf und Wölfle. Diese berichteten von den mit den Angeklagten geführten Gesprächen. Insbesondere darüber, dass sie die Angeklagten vergeblich aufgefordert hätten, den Sitzungssaal zu verlassen und dass sie hierbei in klarer und deutlicher Weise das strafrechtlich relevante Verhalten der Angeklagten zum Ausdruck gebracht hätten und darauf hingewiesen hätten, dass es im Falle der Nichträumung zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen würde. Das Gericht hatte keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen irgendwelche Zweifel zu hegen. Der Sachverhalt im Weiteren folgt aus den verlesenen Strafanträgen.

6 IV. Die Angeklagten haben sich wegen eines Vergehens der Hausfriedensbruchs gemäß 123 StGB strafbar gemacht. Auch bei Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 und Artikel 8 Grund- gesetz verbleibt es bei einem strafbaren Tun der Angeklagten. Bei der Strafzumessung legte das Gericht den Strafrahmen des 123 Abs. 1 StGB, Freiheitsstra- fe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, zugrunde. Zu Gunsten der Angeklagten war zu sehen, dass sie erstmals strafrechtlich in Erscheinung tra- ten. Sie verfolgten durch die Tat aus ihrer Sicht übergeordnete Ziele. Die Tat liegt schon längere Zeit zurück. Straferschwerend fiel die Dauer des von ihnen durchgeführten Hausfriedensbr~ches ins Gewicht. Unter Beriicksichtigung vorgenannter Umstände sowie aller für und gegen die Angeklagten spre- chender Umstände erschien bei allen Angeklagten die Verhängung von 15 Tagessätze zu je 40 Euro, insgesamt also 600 Euro Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

7 - 7- VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 465 StPO. Gauch Richter am Amtsgericht Ausgefertigt: Stuttgart, C den r ' als Urkundsbeamtin der Geschäft6. \ stelle des Amtsger'i Stuttgart 1 - Büchner -, Just.-Ang.e,tf,,.. d<i I 1,

8 Rechtsmittelbelehrung 1. Sie können gegen das Urteil entweder die Berufung oder die Revision einlegen. Mit der Berufung können Sie erreichen, dass sowohl die tatsächlichen Feststellungen über den Sachverhalt wie auch seine rechtliche Beurteilung nachgeprüft werden. Sie können auch neue Beweismittel ( Zeugen, Sachverständige, Urkunden ) angeben. Die Revision können Sie dagegen nur darauf stützten, dass das Urteil auf eine Verletzung des Gesetzes beruhe, nicht aber darauf, dass der Sachverhalt, den das Gericht festgestellt hat, nicht der Wirklichkeit entspreche. 2. Wollen Sie das Urteil anfechten, so müssen Sie binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils ( Rechtsmittelfrist ) bei dem unten bezeichneten Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle ( bei Berufung) bzw. zu Protokoll des Rechtspflegers ( bei Revision ) oder schriftlich die Erklärung abgeben, dass Sie gegen das Urteil nach lhrer Wahl die Berufung oder die Revision einlegen. - II. 3. Haben Sie Berufung eingelegt, so steht es lhnen frei, sie zu begründen. Es empfiehlt sich jedoch, anzugeben, ob Sie die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken und ob Sie neue Beweismittel vorbringen. Wollen Sie die Berufung begründen, so soll dies binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils geschehen. Die Begründung ist dem Gericht schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. 4. Wird die Berufung nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt oder wird sie überhaupt nicht begründet, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. 5. Haben Sie Berufung eingelegt, so kann lhnen die Ladung zur Berufungsverhandlung öffentlich zugestellt werden, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die Sie zuletzt angegeben haben. Haben nur Sie Berufung eingelegt, so wird diese grundsätzlich ohne Verhandlung zur Sache verworfen, wenn Sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen ( 329 Abc. 1 Satz 1 StPO ). lhre Berufung wird nur dann nicht verworfen, wenn a) das Berufungsgericht Sie von der Pflicht zum Erscheinen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich entbunden hat ( ,233 StPO ) oder b) das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist ( Abs. 1 Satz 2 StPO ) oder C) für Sie in der Berufungshauptverhandlung ein Rechtsanwalt mit schriftlicher Vollmacht auftritt, die die Befugnis umfasst, Sie zu verteidigen und zu vertreten, und entweder aa) im Verfahren vor dem Amtsgericht gegen Sie zunächst ein Strafbefehl ergangen war ( $9 332,411 Abc. 2 StPO ) oder bb) das Berufungsgericht Sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass auch in lhrer Abwesenheit verhandelt werden kann ( Cj 332,232 Abc. 1 Satz 1 StPO ). Das Gericht ist aber auch in einem Fall, in dem Sie sich vertreten lassen können, befugt, Ihr persönliches Erscheinen in einem neuen Termin anzuordnen und durch einen Vorführungs- oder einen Haftbefehl zu erzwingen ( StPO ). Hat die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger Berufung eingelegt, wird entweder darüber verhandelt oder aber lhre Vorführung oder Verhaftung angeordnet werden ( StPO ).

9 Haben Sie und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, so wird das Gericht wegen Ihres Rechtsmittels entsprechend den Ausführungen zu 5. verfahren. Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird entweder verhandelt oder aber Ihre Vorführung oder Verhaftung angeordnet werden. Hat Ihr gesetzlicher Vertreter die Berufung eingelegt, kann das Gericht Sie zwangsweise zum Termin vorführen lassen ( StPO ). Bleibt auch der gesetzliche Vertreter aus, wird seine Berufung sofort verworfen. 6. Haben Sie Revision eingelegt, so müssen Sie diese begründen. Hierzu gehört die Erklärung, a) ob das Urteil im ganzen oder nur in bestimmten Teilen angefochten und ob beantragt wird, es ganz oder teilweise aufzuheben ( Revisionsanträge ) und b) ob das Urteil wegen Verletzung des sachlichen ( materiellen) Rechts oder wegen Verletzung einer Vorschrift über das Verfahren angefochten wird ( Revisionsbegründung ); im letzten Fall müssen alle Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll. 7. Zur Begründung der Revision genügt eine von Ihnen unterschriebene Schrift5 nicht. Die Revisionsanträge und ihre Begründung ( Nr. 6 ) müssen vielmehr zu Protokoll des Rechtspflegers erklärt oder in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht werden. Das muss binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ( Nr. 2 ) geschehen. - IV. 8. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendigen Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, bei dem unten genannten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die sofortige Beschwerde einlegen. 9. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht. Die schriftlichen Erklärungen müssen in deutscher Sprache erfolgen. 10. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Amtsgericht Stuttgart STP 83 Rechtsmittelbelehrung bei Zustellung eines in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils (55 312,335,464 StPO )

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