Grundlage für die Befristung des Arbeitsverhältnisses sind die 57 a ff. Hochschulrahmengesetz (HRG).

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundlage für die Befristung des Arbeitsverhältnisses sind die 57 a ff. Hochschulrahmengesetz (HRG)."

Transkript

1 I. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Inland) 2. Doktoranden 2.1 Allgemeines Die Max-Planck-Gesellschaft fördert im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse Doktoranden als wissenschaftlichen Nachwuchs (Voraussetzung für die Förderung ist, dass von Inländern die Promotion an einer deutschen Hochschule angestrebt wird. Die Institutsleitung entscheidet nach diesen Richtlinien über die Dauer der Förderung im Rahmen der von der Generalverwaltung bewilligten Mittel. Dauer und Höhe der Vergütungen sind schriftlich zu vereinbaren. Der Betriebsrat ist bei der Begründung der Arbeitsverhältnisse wie bei wissenschaftlichen Mitarbeitern nach 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im Falle einer Kündigung nach 102 BetrVG zu beteiligen. Aufgrund des Tendenzschutzes ( 118 BetrVG) hat der Betriebsrat hier kein Zustimmungsverweigerungsrecht. Die Informations- und Anhörungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. 2.2 Promotionsdauer Grundsätzlich soll eine Promotionsdauer von nicht mehr als zwei Jahren angestrebt werden. Die Anstellungsverträge sind daher zunächst auf zwei Jahre befristet (Regelförderungsdauer). Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Förderungsdauer um zweimal sechs Monate auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Institutsleitung. Die Gründe, die eine Verlängerung der Förderungsdauer rechtfertigen, sind aktenkundig zu machen. Seite: 1

2 2.3 Befristung des Arbeitsverhältnisses Grundlage für die Befristung des Arbeitsverhältnisses sind die 57 a ff. Hochschulrahmengesetz (HRG). 2.4 Arbeitszeit Doktoranden sollen ihre gesamte Arbeitskraft auf die Dissertationsvorbereitung und die unmittelbar damit zusammenhängende wissenschaftliche Arbeit konzentrieren. Dies entspricht im Regelfall der wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit, die für die Arbeitnehmer des Bundes gilt. 2.5 Vergütung Doktoranden erhalten für die in Zusammenhang mit der Bearbeitung des Dissertationsthemas in den Max-Planck-Instituten erbrachte Arbeitsleistung eine Vergütung. Dabei gilt die Hälfte der für die Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens zu verwendenden Arbeitszeit als zu vergütende Arbeitsleistung. Es wird eine Vergütung in Höhe von 50 v. H. der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O (unter Berücksichtigung von Lebensalter und Familienstatus) gezahlt. Mit dieser Vergütung sind alle Arbeitsleistungen im Institut abgegolten. Eine jährliche Sonderzahlung wird in entsprechender Anwendung des Bundessonderzahlungsgesetzes (BSZG) gezahlt. Die Vergütung und die Sonderzahlung sind lohnsteuerpflichtig und unterliegen als Arbeitsentgelt in voller Höhe der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Seite: 2

3 2.7 Krankheit Im Krankheitsfall richtet sich die Dauer und Höhe der Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach wird die Vergütung zur Zeit bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. 2.8 Nebentätigkeiten Die Übernahme von Nebentätigkeiten, die die Arbeitskraft des Doktoranden ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend hiervon kann die wissenschaftliche Mitarbeit an Lehraufgaben an einer Hochschule bis zu zehn Wochenstunden, einschließlich von Zeiten zur Vor- und Nachbereitung, übernommen werden, soweit eine Verlängerung der Promotionszeit hierdurch nicht eintritt. Die Übernahme dieser Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung der Institutsleitung ( 3 des Doktorandenvertrages). 2.9 Urlaub Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Er beträgt nach 3 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage) Reisekosten Sofern Reisen zur Durchführung des Promotionsvorhabens erforderlich sind, können Reisekosten in sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erstattet werden. Sofern zur Durchführung des Promotionsvorhabens ein vorübergehender Auslandsaufenthalt erforderlich ist, wird zusätzlich zur Doktorandenvergütung ein Seite: 3

4 Auslandszuschlag Diese Regelung gilt auch für Doktoranden, die an Instituten und Forschungsstellen der Max-Planck-Gesellschaft im Ausland beschäftigt werden Aufnahme der Vergütungszahlung Die Vergütung wird über das Personalverwaltungssystem SAP R/3 HR gezahlt. Die Anordnung der dem Doktoranden jeweils zustehenden Bezüge kann erst erfolgen, wenn der Personalstelle alle für die Feststellung und Festsetzung der Personalausgaben erforderlichen zahlungsbegründenden Unterlagen vorliegen: Arbeitsvertrag Niederschrift nach dem Nachweisgesetz Ortszuschlagserklärung Arbeitsantrittsbescheinigung Nach den Buchungsgrundsätzen Tz. A 44.2 ist der Arbeitsantritt durch den betroffenen Doktoranden selbst und den jeweiligen Vorgesetzten unterschriftlich zu bestätigen und der Personalstelle zuzuleiten. Die Anordnung der Zahlung darf hiernach erst erfolgen, wenn die Arbeitsantrittsbescheinigung als zahlungsbegründende Unterlage mit den anderen zahlungsbegründenden Unterlagen der Personalstelle vorliegt. Die Arbeitsantrittsbescheinigung ist zur Personalhauptakte zu nehmen Kündigung Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Nach Abschluss der Probezeit ist die Kündigung nur möglich: aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Seite: 4

5 bei einer Beschäftigungszeit von weniger als fünf Jahren unter Beachtung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss, bei längerer Beschäftigungszeit entsprechend 622 BGB, a) seitens der Max-Planck-Gesellschaft, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass sich der Doktorand nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Verwirklichung des Beschäftigungszwecks bemüht; b) vom Doktoranden, wenn er/sie die Promotion nicht mehr anstrebt. Seite: 5

6 II. Förderung der wissenschaftlichen 2. Stipendien an ausländische Doktoranden (Promotionsstipendien) 2.1 Qualifikationsmerkmale Für die Vergabe von Promotionsstipendien gelten die folgenden Qualifikationsmerkmale: Kategorie 1 Doktoranden, die Forschungen für ihre Dissertation durchführen. Kategorie 2 Doktoranden, die Forschungen für ihre Dissertation durchführen und die nach einem dem deutschen Hochschulexamen gleichwertigen ausländischen Examen mindestens zwei Jahre wissenschaftlich tätig waren. Die Voraussetzungen sind durch Nachweise zu belegen. Die Nachweise sind zur Stipendienakte zu nehmen. 2.2 Annahme des Stipendiums Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der Stipendiat, sich voll dem Stipendienzweck zu widmen. Nicht vom Stipendienzweck erfasste Tätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Institutsleitung. Der Umfang einer geringfügigen Beschäftigung darf dabei grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art dem Stipendienzweck förderlich ist. Tätigkeiten für die Max-Planck-Gesellschaft auch geringfügige Arbeitsverhältnisse sind nicht gestattet. Das Stipendium ist nicht Gegenleistung für eine wissenschaftliche Tätigkeit, sondern Zuschuss zum Seite: 6

7 Lebensunterhalt. Durch die Gewährung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis mit der Max-Planck-Gesellschaft begründet 2.3 Dauer und Höhe des Stipendiums Dauer und Höhe des Stipendiums werden den Stipendiaten schriftlich mitgeteilt. Das Stipendium besteht aus dem Grundbetrag und gegebenenfalls aus den Familienzuschlägen. Bei dem Grundbetrag des Stipendiums und bei den Familienzuschlägen handelt es sich um Höchstbeträge, die jederzeit unterschritten werden können. Damit diese steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, dürfen die Höchstbeträge jedoch nicht überschritten werden. Werden die Höchstbeträge überschritten, wird das gesamte Stipendium steuerpflichtig Dauer Ein Stipendium soll höchstens für zwei Jahre bewilligt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr möglich. Über die Verlängerung entscheidet die Institutsleitung Grundbetrag des Stipendiums Im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet die Institutsleitung über die Höhe der Stipendien. Die Höhe der Stipendien richtet sich nach den unter KAPITEL II NR. 2.1 aufgeführten Qualifikationsmerkmalen und ergibt sich aus der ANLAGE 14 zu diesen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Seite: 7

8 2.3.3 Familienzuschläge Die Höhe der Familienzuschläge ist der ANLAGE 14 zu entnehmen Ehegattenzuschlag Soweit der Ehegatte den Stipendiaten für mindestens drei Monate begleitet, kann ein Ehegattenzuschlag gewährt werden. Einkünfte des Ehepartners (Gehalt bzw. Einkommen, in- oder ausländisches Stipendium), die die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte 1 überschreiten, werden auf den Ehegattenzuschlag angerechnet Kinderzuschlag Für jedes mitgereiste Kind, das den Stipendiaten für mindestens drei Monate begleitet, kann ein Kinderzuschlag gewährt werden Anrechnung von Nebeneinkünften Durch das Stipendium sind die notwendigen Lebenshaltungskosten abgedeckt. Sofern der Stipendiat Nebeneinkünfte bei Dritten (nicht MPG) erzielt, die die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte 2 überschreiten, ist der übersteigende Betrag auf das Stipendium anzurechnen. Der Stipendiat ist verpflichtet, die Max-Planck-Gesellschaft über alle Nebeneinkünfte zu informieren. 1 am 1. April 2004: 400 EUR monatlich 2 am 1. April 2004: 400 EUR monatlich Seite: 8

9 Zu II. Stipendien und Zuschüsse an ausländische Wissenschaftler (Ziff. 2 5) Stipendien und Zuschüsse nach diesen Richtlinien können bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen bewilligt werden: 2. Promotions-Stipendien an ausländische Doktoranden Kategorie 1 Kategorie 2 bis zu bis zu 3. Postdoc-Stipendien an ausländische Wissenschaftler Gruppe 1 bis zu Gruppe 2 bis zu Gruppe 3 bis zu Familienzuschläge Ehegattenzuschlag: Kinderzuschlag: Sprachkurse: 4. Bachelorstipendien für Ausländer an IMPRS Grundbetrag: Ehegattenzuschlag: Pauschale für den Gepäcktransport Hin- u. Rückreise je Eigenanteil Krankenversicherung: Unfall/Haftpflichtversicherung: Mietbeihilfe: 975, , ,00 monatlich 2.300,00 monatlich 3.000,00 monatlich bis zu 260,00 monatlich 51,00 mtl. für jedes Kind Individuell, Festsetzung auf Antrag nur 1. Hälfte der Stipendienzeit bis zu bis zu 5. Forschungsstipendien an ausländische Wissenschaftler 715,00 monatlich 260,00 monatlich bis zu 75,00 10,23 mtl., wird angerechnet 1,06 monatlich, wird von MPG getragen Individuell, Festsetzung auf Antrag (sh. Anl. 18 u. 19) Die Stipendienhöhe orientiert sich an der Stipendienhöhe vergleichbarer ausländischer Wissenschaftler (sh. 3.). Besonders ausgewiesenen Wissenschaftlern kann im Einzelfall, unter Berücksichtigung von Alter und wissenschaftlicher Reputation, ein Stipendium in Höhe von bis gewährt werden Sachkostenzuschuss: bis zu 123,00 monatlich Seite: 9

10 Zu II. 3./5. Tagegelder an ausländische Wissenschaftler bei Kurzzeitstipendien (kein voller Monat) Zu II. a) Wissenschaftler entspr. Gruppe 1 / pro Tag bis zu 95,00* b) Wissenschaftler entspr. Gruppe 2 / pro Tag bis zu 104,00* c) Wissenschaftler entspr. Gruppe 3 / pro Tag bis zu 135,00* *einschl. Übernachtung vom 23. Tag an wird der volle Monatssatz gewährt! 6. Zuschuss zu den Kosten für den Gepäcktransport von privatem Gepäck an Wissenschaftler aus außereuropäischen Ländern (gegen Nachweis) Zu II. Zuschuss bei Anreise nach Deutschland bis zu Zuschuss bei Rückreise ins Heimatland bis zu 7. Zuschüsse für deutsche Wissenschaftler im Ausland Zuschuss zu im Inland weiterlauf. Verpflichtungen bis zu 260,00 380,00 410,00 mtl. Seite: 10

11 2.4 Unterbrechungen Krankheit/Unfall Im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Unterbrechung der Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens wird das Stipendium für einen Zeitraum von sechs Wochen weitergezahlt. Über diesen Zeitraum hinaus kann die Zahlung eines Teilbetrages des Stipendiums für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. In Härtefällen kann mit Zustimmung der Generalverwaltung, Ref. II b, diese Frist verlängert werden. In allen Fällen wird das Stipendium jedoch nicht über die bewilligte Stipendienzeit hinaus gewährt. Auf die Stipendien sind Versicherungsleistungen anzurechnen Schwangerschaft Im Fall der Unterbrechung der Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens wegen einer Schwangerschaft wird das Stipendium in analoger Anwendung der 3 und 6 des MuSchG für die Zeit der Beschäftigungsverbote weitergezahlt. Leistungen aus öffentlichen Kassen aus dem selben Anlass sind anzurechnen Erholung Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens einem Jahr, kann die Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens zur Erholung unterbrochen werden. Das Stipendium wird in diesem Fall bis zur Dauer von jährlich 31 Werktagen, nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zu 34 Werktagen, weitergezahlt. Werktage sind alle Tage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Seite: 11

12 2.5 Beendigung/Widerruf Das Stipendium entfällt vor Ablauf des Bewilligungszeitraums mit Ablauf des Tages, an dem der Stipendiat eine berufliche Tätigkeit gegen Entgelt aufnimmt, die nach Art und Umfang nicht der Erreichung des Stipendienzwecks dienlich ist. Dies ist im Einzelfall vom Institut zu prüfen und zu entscheiden. Es kann vor Ablauf des Bewilligungszeitraums widerrufen werden, wenn der Stipendiat sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Verwirklichung des Stipendienzwecks bemüht. Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss des Kalendermonats. Das Recht zum jederzeitigen sofortigen Widerruf aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Stipendium gilt als widerrufen, wenn der Anspruch auf seine Auszahlung gepfändet, verpfändet oder abgetreten wird. 2.6 Aufnahme der Zahlung des Stipendiums Das Stipendium wird über das Personalverwaltungssystem SAP R/3 HR gezahlt. Die Anordnung des Stipendiums kann erst dann erfolgen, wenn der Personalstelle das Bewilligungsschreiben und eine Erklärung über die Annahme eines Stipendiums als zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen. Entsprechend den Buchungsgrundsätzen Tz. A 44.2 ist das persönliche Erscheinen des Stipendiaten zum Beginn seiner durch das Stipendium geförderten wissenschaftlichen Fortbildung durch den Stipendiaten selbst und den wissenschaftlichen Betreuer unterschriftlich zu bestätigen und der Personalstelle zuzuleiten. Die Erklärung ist zu den Unterlagen des Stipendiaten zu nehmen. Seite: 12

13 4.4.3 Erholung Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens einem Jahr, kann die Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens zur Erholung unterbrochen werden. Das Stipendium wird in diesem Fall bis zur Dauer von jährlich 31 Werktagen, nach Vollendung des 30. Lebensjahres bis zu 34 Werktagen, weitergezahlt. Werktage sind alle Tage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. 4.5 Beendigung/Widerruf Das Stipendium endet mit dem Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Promotionsberechtigung erworben wurde, mit Ablauf des Tages, an dem im Ausland eine der deutschen Promotionsberechtigung vergleichbare Prüfung abgeschlossen wurde, mit dem Ablauf des Tages, an dem eine berufliche Tätigkeit gegen Entgelt aufgenommen wird, die nach Art und Umfang nicht der Erreichung des Stipendienzwecks dienlich ist. Dies ist im Einzelfall vom Institut zu prüfen und zu entscheiden. Das Stipendium kann vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes widerrufen werden, wenn sich der Stipendiat nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Verwirklichung des Stipendienzwecks bemüht. Das Recht zum jederzeitigen sofortigen Widerruf aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss des Kalendermonats. Das Recht zum jederzeitigen sofortigen Widerruf aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Stipendium gilt als widerrufen, wenn der Anspruch auf seine Auszahlung gepfändet, verpfändet oder abgetreten wird. Seite: 13

14 4.6 Aufnahme der Zahlung des Stipendiums Das Stipendium wird über das Personalverwaltungssystem SAP R/3 HR gezahlt. Die Anordnung des Stipendiums kann erst dann erfolgen, wenn der Personalstelle das Bewilligungsschreiben und eine Erklärung über die Annahme eines Stipendiums (ANLAGE 6) als zahlungsbegründende Unterlagen vorliegt. Entsprechend den Buchungsgrundsätzen Tz. A 44.2 ist das persönliche Erscheinen des Stipendiaten zum Beginn seiner durch das Stipendium geförderten wissenschaftlichen Fortbildung durch den Stipendiaten selbst und den wissenschaftlichen Betreuer unterschriftlich zu bestätigen. Die Erklärung ist zu den Unterlagen des Stipendiaten zu nehmen. 6. Sonstige Nebenleistungen zu den Stipendien nach Kapitel II Nr. 2, 3, 4 und Sachkostenzuschuss In begründeten Fällen kann ein Sachkostenzuschuss gewährt werden. Er dient zur Anschaffung von speziellem Bedarf für die Bearbeitung des Forschungsvorhabens, soweit dieser nicht vom Institut zur Verfügung gestellt werden kann (z. B. Fachliteratur, spezielle Software usw.). Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der ANLAGE 14 zu diesen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist nachzuweisen. Ein ggf. gewährter Sachkostenanteil ist einkommensteuerfrei. 6.2 Reisekosten Sofern Reisen zur Bearbeitung der Forschungsarbeit erforderlich sind und von Seiten des Stipendiaten eine Kostenbeteiligung des Instituts beantragt wird, hat hierüber die Institutsleitung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu entscheiden. Bei Seite: 14

15 Genehmigung ist eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu gewähren. Das Eigeninteresse des Stipendiaten ist dabei zu berücksichtigen. 6.3 Sprachkurse Die Gebühren für Sprachkurse können bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten übernommen werden, sofern die Deutschkurse für die erfolgreiche Durchführung des Gastaufenthalts notwendig sind und diese in der ersten Hälfte des Deutschlandaufenthalts besucht werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. 6.4 Fahrtkostenzuschüsse für die Hin- und Rückreise Ausländische Wissenschaftler können zu den Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise einen Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten erhalten, soweit die Übernahme der Fahrtkosten von dritter Seite nicht möglich ist. Familienangehörigen kann ein Fahrtkostenzuschuss dann gewährt werden, wenn sie den Wissenschaftler für länger als sechs Monate begleiten. Bei der Bemessung der Zuschüsse soll in der Regel ein zumutbarer Eigenanteil berücksichtigt werden. Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet die Institutsleitung. 6.5 Gepäcktransportkosten Wissenschaftlern aus außereuropäischen Ländern kann gegen Nachweis ein Zuschuss zu den Transportkosten für privates Gepäck für die Hin- und Rückreise gewährt werden. Die Höhe ergibt sich aus der jeweils gültigen Fassung der ANLAGE 14 zu diesen Richtlinien. Seite: 15

16 Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet die Institutsleitung. Anträge im Rahmen der bilateralen Abkommen und für Gastaufenthalte chinesischer Wissenschaftler aus der VR China sind weiterhin an die Generalverwaltung, Ref. V c, zu richten. 6.6 Andere Nebenleistungen Im Falle der Bewirtung von Stipendiaten sowie für die Gewährung von Annehmlichkeiten sind die Maßstäbe anzulegen, die aus zuwendungs- und steuerrechtlicher Sicht bei Arbeitnehmern der MPG zu beachten sind (Besserstellungsverbot)... Seite: 16

17 V. Versicherungen 1. Krankenversicherung Inländischen und ausländischen Stipendiaten nach KAPITEL I bis IV. dieser Richtlinien sowie ausländischen Gastwissenschaftlern wird der Abschluss einer Krankenversicherung, die ausreichenden Versicherungsschutz bietet, dringend empfohlen (private Krankenversicherung). Ausländische Stipendiaten und ausländische Gastwissenschaftler können diesen Versicherungsschutz bei Versicherungsgesellschaften, mit denen die Max-Planck- Gesellschaft Rahmenvereinbarungen abgeschlossen hat, erwerben (Leistungsvergleich siehe ANLAGE 17 und 17 E). Für chinesische Gastwissenschaftler, die sich im Rahmen des Abkommens mit der Chinesischen Akademie der Wissenschaften an Max-Planck-Instituten aufhalten, ist der Abschluss einer Krankenversicherung vertraglich vereinbart. Ein Zuschuss zur Krankenversicherung wird von der Max-Planck-Gesellschaft nicht gewährt. 2. Unfallversicherung Die Stipendiaten sind im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung bei der Allianz Versicherung gegen Unfall und Invalidität versichert. Die Versicherungsleistungen betragen zur Zeit bei Tod EUR und bei Invalidität EUR. Seite: 17

18 VI. Schlussbestimmungen 1. In-Kraft-Treten Der Neufassung der Richtlinien für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Inland) und der wissenschaftlichen stimmte der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 18. März 2004 zu. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft. 2. Übergangsregelung Für Arbeitsverträge und Stipendien, die vor dem 1. April 2004 abgeschlossen bzw. bewilligt wurden, gelten die Richtlinien für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Inland) und der wissenschaftlichen vom 10. März 1994 in ihrer bisherigen Fassung bis zu deren Ablauf fort. Sollen bestehende Arbeitsverträge oder Stipendienbewilligungen verlängert werden, finden diese Richtlinien Anwendung. Seite: 18

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter

Mehr

ANTRAG auf Gewährung eines Stipendiums nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG)

ANTRAG auf Gewährung eines Stipendiums nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG) ANTRAG auf Gewährung eines Stipendiums nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG) Eingang: 1. Name: 2. Matrikel-Nr.: 3. IBAN: BIC: ANGABEN ZUM WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITSVORHABEN Ich beantrage ein

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Mitglieder des Fakultäts-Graduiertenzentrums Maschinenwesen können die Finanzierung

Mitglieder des Fakultäts-Graduiertenzentrums Maschinenwesen können die Finanzierung Antrag auf Förderung durch den Initiativfonds Mitglieder des Fakultäts-Graduiertenzentrums Maschinenwesen können die Finanzierung beliebiger Projekte beim Graduiertenzentrum beantragen, soweit sie den

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Der Vertrag mit dem Studierenden darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides unterzeichnet werden. Das Datum auf dem Vertrag zählt!

Der Vertrag mit dem Studierenden darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides unterzeichnet werden. Das Datum auf dem Vertrag zählt! Merkblatt Stand: 29. Oktober 2013 zur Richtlinie des Ministeriums für über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Vergabe von Stipendien an Studierende

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.

Mehr

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Was bleibt unterm Strich?

Was bleibt unterm Strich? Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte

Mehr

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort

Mehr

Stadt Weingarten. Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen. 1 Grundsatz

Stadt Weingarten. Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen. 1 Grundsatz Stadt Weingarten Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen 1 Grundsatz Die Stadt Weingarten fördert partnerschaftliche Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft mit folgenden Städten:

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Bekanntmachung. Richtlinie

Bekanntmachung. Richtlinie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

A U S B I L D U N G S V E R T R A G

A U S B I L D U N G S V E R T R A G Zwischen (Einrichtung, Institution, Unternehmen) (Anschrift, Telefon-Nr.) - nachfolgend Ausbildungsstelle genannt - und Herrn/Frau (Vorname, Name) geb. am in wohnhaft in (PLZ) (Ort) (Anschrift) Student(in)

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

Förderrichtlinien für Stipendien des DJI

Förderrichtlinien für Stipendien des DJI Förderrichtlinien für Stipendien des DJI A B C Förderarten und allgemeine Bestimmungen Stipendien für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler Stipendien für Forschungspraktika A Förderarten und allgemeine

Mehr

Rundschreiben 1/2015

Rundschreiben 1/2015 An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Fort- und Weiterbildung beim MDR DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und

Mehr

Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung

Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung 1. Grundsatz Die Stiftung vergibt Stipendien an in der Großgemeinde Homberg/Ohm wohnende Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme - 1 - Anlage II Wahltarife Krankentagegeld I. Teilnahme 1. Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8 U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung Hannover, 9. Februar 2008 Die Landessynode wolle beschließen: Reisekosten,

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen. Richtlinien über die Genehmigung von Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Genehmigung von Tagespflege 1. Voraussetzungen

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist

1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte ( Minijob ) Zwischen der Firma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau, wohnhaft in, geb. am, (nachfolgend Arbeitnehmer/in genannt) wird folgender Arbeitsvertrag

Mehr

Landkreis Biberach. Richtlinien. über die. Gewährung von Zuschüssen aus den für den Kreisjugendring im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln

Landkreis Biberach. Richtlinien. über die. Gewährung von Zuschüssen aus den für den Kreisjugendring im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln Landkreis Biberach Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen aus den für den Kreisjugendring im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln Die vom Landkreis Biberach für die freie Jugendarbeit gewährten

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium Mustervortrag Erläuterungen Der Weg ins Studium Der vorliegende Mustervortrag richtet sich an alle, die sich in der Anfangsphase eines Studiums befinden oder planen, eines aufzunehmen. Einige Folien richten

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr