Kapitel 4: Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und Gasbinnenmarktrichtlinie
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- Carsten Kästner
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1 Kapitel 4: Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und Gasbinnenmarktrichtlinie Aktuelle Entwicklungen in der EU Im November veröffentlichte die Kommission ihren Bericht über den Fortschritt bei der Schaffung des Energiebinnenmarktes: (Kommission, Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission Energy markets in the European Union in 2011, Pressemitteilung IP/12/1214 v ) Feststellung: auch im zweiten Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist Vorgaben noch immer nicht in allen Mitgliedssaaten erfolgt. Weitere Vertragsverletzungsverfahren notwendig. Wegen unvollständiger Umsetzung der Vorgaben beschloss die Kommission im Oktober 2012 Slowenien und Polen vor dem EuGH zu verklagen, dabei gleichzeitig Antrag auf Zwangsgelder. Im Februar 2013 wurde Litauen aus dem gleichen Grund verklagt. Hinweis auf Bedeutung der Verbraucherrechte > schneller und kostenloser Versorgerwechsel > Herausbildung der Endkundenpreise ohne staatliche Einflussnahme Mai 2012 ergänzende begründete Stellungnahme an Frankreich zu regulierten Gastarifen für Nichthaushaltskunden 2011 Verfahren (bisher ohne Klageerhebung) wg. regulierter Stromtarife gegen Italien; reg. Gastarife gegen Polen, Portugal; Gas u. Strom: Rumänien; Kritische Betrachtung so. Kapazitätssicherungsmechanismen weil sie Wettbewerb verzerren und Investitionen behindern könnten. Bedeutung in Deutschland! Im Oktober 2012 Energieeffizienzrichtlinie, um Ziel der um 20 % verbesserten Energieeffizienz bis 2020 sicherzustellen; umzusetzen bis Mitte 2014; nationale Richtziele müssen bis Ende April 2013 an Kommission gemeldet werden. 48
2 Kapitel 4: Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und Gasbinnenmarktrichtlinie Aktuelle Entwicklungen in der EU Juni 2012: Kommission beschließt ein vorläufige Beurteilung der vermuteten Marktabschottung gg. tschech. Stromversorger CEZ, insbes. durch missbräuchliche Kapazitätsbuchungen im Übertragungsnetz. CEZ bietet an, eines von fünf Kohlekraftwerken an von der Komm. zu genehmigenden Käufer zu verkaufen. September 2012: förmliches Verfahren gegen Gazprom wegen Behinderung des Gasflusses zwischen den Mitgliedsstaaten, unangemessene Gaspreise durch Ölpreisbindung, u.a. Der EuGH urteilte im Juli 2012 über Klagen von E.ON und GDF Suez, gg. Die die Kommission im Jahr 2009 je 553 Mio Geldbußen verhängt hatte wegen grenzüberschreitenden Gebietsabsprachen im Gasmarkt. EuGH reduzierte die Geldbußen auf je 320 Mio. 49
3 1. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Überblick: Das EnWG im Wandel EnWG 1998 (19 Paragraphen!) Ziel: Wettbewerb in der Energiewirtschaft (zunächst Strom), wo möglich; Günstige, sichere Versorgung mit Strom und Gas Mittel: Aufhebung Gebietsmonopole, Durchleitung mittels verhandeltem Netzzugang EnWG 2005 (118 Paragraphen!): Ziel: Wettbewerb in der Energiewirtschaft, wo möglich; Günstige, sichere, verbraucherfreundliche und umweltbewusste Versorgung mit Strom und Gas Verschärfung des Wettbewerbs! Mittel: Unbundling (Entflechtung) von Netz und Vertrieb. Geregelter Netzzugang EnWG 2012 (mehr als 118 Paragraphen!) Ziel: Wettbewerb in der Energiewirtschaft, wo möglich; Günstige, sichere, verbraucherfreundliche und umweltbewusste Versorgung mit Strom und Gas, die auf erneuerbaren Energien beruht Mittel: Weiteres Unbundling, neues Messwesen, neue Vorgaben Leitungsplanung, neue Verbraucherschutzregeln 50
4 1. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Was steht im EnWG: Eine Übersicht. Teil 1 Allgemeine Vorschriften ( 1-5) Teil 2 Entflechtung ( 6-10) Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs ( 11-35) Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher ( 36-42) Teil 5 Planfeststellung/Wegenutzung ( 43-48) Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung ( 49-53) Teil 7/8 Behörden, Verfahren ( ) Teil 9/10 Sonstige Vorschriften, Evaluierung und Schlussvorschrift ( ) 51
5 1. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Regulierung des Netzbetriebs (Netzzugang) Aufgaben Anschlusspflicht Technische Mindestbedingungen Netzzugang Entgeltfindung, Anreizregulierung Liberalisierung Messwesen Ausgleichs- und Regelenergie Netzentwicklungspläne Offshoreanbindungs-Haftung Entflechtung Rechnungslegung Informatorisch Operationell Gesellschaftsrechtlich Systematische Übersicht EnWG Neu: Regulierung der Erzeugung Abschaltbare Lasten Regeln zur Stilllegung Systemrelevante Erzeugung Regulierung des Vertriebs Grundversorgung Ersatzversorgung Lieferverträge mit Haushaltkunden Stromkennzeichnung Transparenz der Rechnung Schlichtungsstelle Einrichtung einer Regulierungsbehörde Zuständigkeit Kompetenzen Organisation, Rechtsmittel 52
6 Das heutige Umfeld des EnWG EG - Binnenmarkt- Richtlinie Juni 2009 Energiewirtschafts- Gesetz (EnWG) 2011 Weitere politische Einflüsse Nachfolgende Verordnungen müssen im Zuge der Neuregelung 2011 überarbeitet bzw. ergänzt werden Verordnungen (Untergesetzliche Regelwerke) Strom/GasNZV NEV Netzzugangverordnung, Netzentgeltverordnung NAV und GVV Niederspannungsanschlussverordnung, Grundversorgungsverordnung Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA ARegV Anreizregulierungs- Verordnung MessZV Messzugangs- Verordnung KAV Konzessions abgaben- Verordnung Juli 2005 Nov 2006 Nov 2007 Okt 2008 Jan 1992 Marktregeln SysStabV AbLaV 2012 BK GPKE BK GeliGas GaBi Okt 2008 WiM September Juli 2006 Aug MaBiS VDE/FNN BDEW DuM KoV Normen Juni
7 Zielrichtung Das EnWG unterwirft die Netze, als natürliche Monopole einer sektorspezifischen Regulierung. Ziel ist die Entfaltung des Wettbewerbs in den Bereichen Erzeugung Handel und Vertrieb. Das wettbewerbsrechtliche Kartellrecht wird durch das auf Netzmonopol zugeschnittene speziellere EnWG verdrängt (lex specialis). Bei Unternehmen, die in mehreren Stufen der Wertschöpfungskette tätig sind (z.b. vertikal integrierte Unternehmen) steht die Netzregulierung neben dem Wettbewerbsrecht. Der Wettbewerb in der leitungsgebundenen Energieversorgung soll stimuliert werden. Ziel ist es, den Wettbewerb im Netz, um das Netz und zwischen den Netzen zu fördern. Klees, Einführung in das Energiewirtschaftsrecht,
8 Die Regelungen im einzelen Zweck des Gesetzes: 1 EnWG Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen, 2 EnWG Legaldefinitionen (in alphabetischer Reihenfolge): 3 EnWG Genehmigungspflicht der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes, 4 EnWG, durch Landesbehörde 55
9 Die Aufgaben der Energienetzbetreiber Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen: 2 EnWG im allgemeinen 2 Abs.2 EnWG: EEG und KWKG bleiben unberührt, Ausnahme: 13 EnWG, d.h., wenn ein Netzzusammenbruch droht, darf der Netzbetreiber Einspeiseverpflichtungen nach EEG/KWKG aussetzen a EnWG für Netzbetreiber im besonderen: 11 gilt für alle Energieversorgungsnetzbetreiber gilt für den Strombereich, dabei gilt 12 ff, 13 für ÜNBs (es gibt 4 ÜNBs in Deutschland: TenneT TSO GmbH, 50 Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TransnetBW GmbH) 14 für Verteilernetzebene a für den Gasbereich, Die Regulierungsbehörde kann die Erfüllung der Aufgaben der Netzbetreiber über 65 EnWG durchsetzen 56
10 Die Aufgaben der Energienetzbetreiber Die Aufgaben im einzelnen: Allgemeine Pflichten der Netzbetreiber: 11: Betrieb, Wartung und Ausbau eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzes; neu: Abs.1 a (Sorge vor Cyber-Attacken ) Besondere Pflichten der ÜNB > 12 EnWG Sicherstellung der Energieübertragung, 12 Abs.1 S.1 Effiziente Bewirtschaftung des Übertragungsnetzes, Übertragung der Regelverantwortung auf ÜNB möglich, 12 Abs.1.S.2 Übertragungskapazität und Versorgungssicherheit, 12 Abs.3 VO-Ermächtigung zur Festlegung technischer Anforderungen an Erzeugungsanlagen (50,2 Hertz-Problem, automatische Abschaltung) Bericht über Leistungsbilanz, 12 Abs.4,5 Schutz europäisch kritischer Anlagen, 12g ; VO gem. 12g Abs.3: VO zum Schutz von Übertragungsnetzen Von besonderer Bedeutung ist der Netzausbau, vielfach als Flaschenhals der Energiewende bezeichnet Hier greift für die ÜNB die sog. Investitionsregulierung : die allgemeine Vorschrift 11 Abs.1 S.1 wurde durch die EnWG Novelle 2011, insbes. 12 a ff (Strom) und 15 a (Gas) ausgeweitet und konkretisiert. Hintergrund ist der im Rahmen der DENA II Studie festgestellte Ausbaubedarf im HöSp.-Netz > ca km Trassenzubau, Investition von ca. 20 Mrd. erforderlich, bis 2020 Die Energiewende ist dabei noch nicht berücksichtigt! 57
11 Planungsverfahren Der Netzausbau war bisher zu langwierig, insbes. aufgrund der aufwendigen Planungsverfahren Ein erster Versuch der Beschleunigung war das EnLAG aus dem Jahr Darin wurden einzelne Trassenabschnitte, insges km, als vorrangige Neubautrassen festgelegt. Doch der Beschleunigungseffekt hielt sich in Grenzen waren gerade einmal 214 km Leitungstrassen fertiggestellt. Bei bundesländerübergreifenden Projekten gab es immer wieder Verzögerungen. Aus diesen Erfahrungen wurde eine Zuständigkeit des Bundes eingerichtet, die sog. Bundesbedarfsplanung 12a e, und die Bundesfachplanung 4 ff. NABEG 58
12 Bundesbedarfsplanung Die Bundesbedarfsplanung erfolgt in vier Schritten 1. Der gemeinsame Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung durch die ÜNB, 12 a Abs.1: Mindestens drei Szenarien für die nächsten 10 Jahre / 20 Jahre, vgl. 12a Abs.1 S.2 u. 3 BNetzA genehmigt unter Beteiligung der Öffentlichkeit - ein Szenario, vgl. 12a Abs.2 u. 3; 2. Gemeinsamer nationaler Netzentwicklungsplan wird durch die ÜNB erarbeitet, Verfahren: 12 b ÜNB legen jährlich zum 3.3. der BNetzA den Netzentwicklungsplan (NEP) zur Bestätigung vor, weitere Details siehe 12 b Abs.1 4! Der erste NEP Strom 2012 wurde Ende Mai 2012 veröffentlicht. 3. Aus dem NEP wird (mind. alle 3 Jahre) von der BNetzA der Bundesbedarfsplan entwickelt, 12 e. 4. Der Bundesbedarfsplan wird dem Bundesgesetzgeber übermittelt. Es wird das Bundesbedarfsplangesetz erlassen. Damit wird gesetzlich die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der Vorhaben festgestellt. Diese Feststellungen sind für die ÜNB und für die Planfeststellungsverfahren ( nach 43 ff. EnWG oder 18 ff. NABEG) verbindlich und nicht mehr zu prüfen, 12e Abs.4. Dies bedeutet einen wesentlichen Beschleunigungseffekt. 59
13 Bundesfachplanung Bundesfachplanung nach 4 ff NABEG Generelles Ziel: Beschleunigung und Konzentration des Planungsverfahrens; Konkret: Die Beschleunigung des Ausbaus der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen ist Ziel des NABEG. Das NABEG gilt nicht für Vorhaben nach dem EnLAG, 1 Abs.4 NABEG. Dafür wird eine Bundesfachplanung geschaffen, durch die eine bundeseinheitliche Prüfung der Raum- uns Umweltverträglichkeit erfolgt. Diese Prüfung ersetzt das Raumordnungsverfahren ( 28 NABEG) Die Zuständigkeit dafür ist bei der BNetzA angesiedelt ( 31 NABEG) Die BNetzA erstellt einen Bundesnetzplan, der einmal jährlich veröffentlicht wird ( 17 NABEG). Entschieden wird über den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorridors. Diese Entscheidung hat keine Außenwirkung und kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden ( 15 Abs.3 S.1,2 NABEG). 60
14 Planfeststellungsverfahren Planfeststellungsverfahren für Energieleitungen gibt es seit 2001 im EnWG. Am Ende eines (erfolgreichen) Planfeststellungsverfahrens steht der Planfeststellungsbeschluss, der einer Baugenehmigung für ein Leitungsbauvorhaben entspricht. Dieser Beschluss ist rechtlich verbindlich (Verwaltungsakt) und mit Rechtsmitteln angreifbar. 1. Planfeststellungsverfahren nach NABEG Dies ist ein spezielles Verfahren ( lex specialis geht vor!), das für Leitungsvorhaben i.s.d. 1 NABEG gilt, die beschleunigt umgesetzt werden sollen (s.o.). Es wird zur Beschleunigung auch das - nicht ganz unbedenkliche - Instrument der vorzeitigen Besitzeinweisung und Enteignung geschaffen ( 27 NABEG). 2. Planfeststellungsverfahren nach 43 ff EnWG Dies gilt für die Vielzahl von Leitungsbauvorhaben (vgl. 43 Abs.1 EnWG) mit lediglich regionaler Bedeutung. Die Zuständigkeit liegt hier bei den Landesbehörden. 61
15 Systemverantwortung Systemverantwortung der Transportnetzbetreiber ( 13, 16 EnWG) Die ÜNB haben die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten. Vgl. insbes. den durch die EnWG-Novelle 2011 eingeführten 13 Abs.1a EnWG. Der die ÜNB ermächtigt auf bestimmte Erzeugungskapazitäten und Speicher zuzugreifen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität erforderlich ist. 13 Abs.2 EnWG ermöglicht den ÜNB Anpassungen bei Stromeinspeisungen, Stromtransiten und Stromabnahmen. Es soll möglichst vorab informiert werden. Bei solchen Anpassungen ist die Haftung der ÜNB für Vermögensschäden ausgeschlossen, wenn die ÜNB angebotene Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltungen mit Lasten abgeschlossen haben, näheres > 13 Abs. 4a EnWG. Reichen die Maßnahmen der ÜNB nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf i.s.d. 1 Energiesicherungsgesetz abzuwenden, so ist unverzüglich die BNetzA zu informieren, 13 Abs. 6 EnWG. 62
16 Aufgaben der Verteilnetzbetreiber 14 EnWG bestimmt die Aufgaben der Verteilnetzbetreiber: Verantwortung für Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung Auf Verlangen Bericht über Netzzustand und Netzausbauplanung (Sonderregelung für kleine vertikal integrierte Unternehmen) Besondere Pflichten für 110-kV Netzbetreiber, 14 Abs.1b EnWG Verpflichtung Energieeffizienz und Nachfragesteuerungsmaßnahmen sowie dezentrale Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen 63
17 Genehmigungspflicht Genehmigungspflicht, 4 EnWG Genehmigungsinhalt: Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes eine Energieversorgungsnetzes (beachte für Transportnetz 4 a EnWG), Rechtscharakter: präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung, Die Genehmigung ist höchstpersönlich, erforderlich sind: persönliche, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens und der handelnden Personen. Bei (Gesamt-) Rechtsnachfolge (häufig bei Entflechtung ) geht auch die Genehmigung über, 4 Abs.3 EnWG Zuständig sind die Landesbehörden, Sanktion bei Tätigwerden ohne die erforderliche Gen.: 95 Abs.1 Nr.1 EnWG 64
18 Genehmigungspflicht Fall: Herr D. ist ausgebildeter Modedesigner und Gesellschafter-Geschäftsführer der D-GmbH. Er beschäftigt 40 Näherinnen. Herr D hat gehört, dass große Versicherungsgesellschaften in das krisensichere Netzgeschäft einsteigen und will deshalb ebenfalls in dieses Geschäft einsteigen. Aufgrund seiner guten Beziehungen erhält seine GmbH den Konzessionsvertrag der Gemeinde A-Stadt ( Einwohner) und will den Netzbetrieb beginnen und auch Strom verkaufen. Welche Voraussetzungen muss die D-GmbH erfüllen? 65
19 Zertifizierung und Entflechtung der Transportnetzbetreiber Zertifizierung An die Stelle der Genehmigung tritt beim Betrieb eines Transportnetzes das Erfordernis der Zertifizierung nach 4a EnWG. Anträge waren bis zum zu stellen. Die BNetzA hat die Stellungnahme der Europ. Kommission zu berücksichtigen. Entflechtung Das EnWG lässt drei Formen der Entflechtung der Transportnetzbetreiber (TNB) zu: 1. Der eigentumsrechtlich entflochtene TNB gem. 8 EnWG: Der TNB muss Eigentümer des TN sein und darf nicht von dem vormals integrierten Unternehmen kontrolliert werden. 2. Das vertikal integrierte Unternehmen kann zwar Eigentümer des TN bleiben, muss aber Betrieb, Wartung und Ausbau des Netzes an einen unabhängigen Dritten (Independent System Operator, ISO) übertragen. Davon wird in Deutschland nicht Gebrauch gemacht. 3. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber gem e EnWG: Danach ist es möglich, dass ein vertikal integriertes Unternehmen Eigentümer des TN bleibt, die Anforderungen an die Unabhängigkeit des TN-Geschäftes werden aber deutlich erhöht (Independent Transmission Operator, ITO). EnBW nutzt dieses Modell. 66
20 Zertifizierung der ÜNB, vgl 4a Abs.1-3 i.v.m. 8 Abs.2 S.9 EnWG Beschwerde: Tennet wehrt sich mit Hengeler gegen BNetzA-Entscheidung Der Übertragungsnetzbetreiber Tennet wehrt sich gegen eine Weigerung der Bundesnetzagentur (BNetzA), Tennet die gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierung zu erteilen. Während die Konkurrenten 50 Hertz und Amprion im November 2012 ihre Zertifizierung als Netzbetreiber erhielten, ging Tennet leer aus. Nun greift Tennet die Entscheidung der Regulierungsbehörde mit einer Beschwerde (VI-3 Kart 294/12 [V]) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf an. Tennet habe nicht die dafür zwingend notwendigen Nachweise über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Netzbetriebs- und -ausbaupflichten erbracht, begründete die BNetzA ihre Verweigerung. Zwar könnte Tennet auch ohne die Zertifizierung weiter arbeiten. Doch droht dem Unternehmen dann ein Bußgeld von bis zu einer Million Euro, da dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Bundesnetzagentur nimmt in dem Zertifizierungsverfahren eine andere Rechtsauffassung als die Europäischen Kommission ein. Diese hält die Frage nach der Finanzierung der Offshore-Cluster für nicht maßgeblich. Das Beschwerdeverfahren soll nun zur Klärung dieser energierechtlichen Grundsatzfrage führen. Nach eigenen Angaben fallen bei Tennet, der als Übertragungsnetzbetreiber für den Anschluss von Offshorewindparks in der Nordsee zuständig ist, für zehn Projekte mit einer Gesamtkapazität von 5,5 Gigawatt Kosten von rund sechs Milliarden Euro an. Mitte November 2011 hatte Tennet eingeräumt, das Ausbautempo wegen Geldmangels nicht halten zu können und forderte bessere Rahmenbedingungen für Investoren. Die sind mit der jüngsten Novelle der Energiewirtschaftsgesetzes bezüglich der Haftungsbedingungen bei einer Verzögerung der Offshorepark-Anschlüsse nun eingetreten. (aus juve.de vom ) 67
21 Zertifizierung der ÜNB, vgl 4a Abs.1-3 i.v.m. 8 Abs.2 S.9 EnWG Wirtschaftswoche, , S.27 68
22 Entflechtung /Unbundling, 6 ff EnWG Ziel der Entflechtung: Gewährleistung von diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs. Dazu muss die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sichergestellt sein, 6 EnWG. 69
23 Entflechtung /Unbundling, 6 ff EnWG Vier Kategorien des Unbundling: 1. Informatorisch, 6a 2. Buchhalterisch, 6b 3. Rechtlich, 7 4. Operationell, 7a (Besonderheit: Entflechtung von Speicheranlagen betreibern und Transportnetzeigentümer) Fünf Arten des Unbundling: 1. normales Unbundling des Verteilnetzes 2. Entflechtung von de-minimis Unternehmen 3. Ownership Unbundling 4. Independent System Operator (ISO) 5. Independent Transmission Operator (ITO) Für Transportnetz- und Verteilnetzbetreiber Für Verteilnetzbetreiber Für Verteilnetzbetreiber Für Transportnetzbetreiber 70
24 Entflechtung /Unbundling, 6 ff EnWG Frage: Welches sind die Voraussetzungen für die operationelle Entflechtung? Welchen Hintergrund hat folgende Meldung? Eon-Edis trennt Netz und Vertrieb JÜTERBOG I Der wichtigste regionale Stromversorger, die Eon-Edis AG, steht vor der Spaltung. Anfang Juni soll eine Hauptversammlung der Aktionäre über die Trennung von Elektrizitätsnetz und Stromverkauf entscheiden - und zwar rückwirkend zum 1. Januar Das sagte Karl-Ludwig Bottcher, Geschaftsführer der Gesellschaft kommunaler Eon Edis-Aktionäre, auf MAZ- Anfrage. Die Eon Energie AG a1s Muttergesellschaft mit 70 Prozent-Anteil an Eon-Edis will den Stromvertrieb aller regionalen Tochterfirmen in einer bundesweit agierenden Eon Vertrieb Deutschland AG zentralisieren. Die Stromnetze bleiben bei Regionalunternehmen - in Brandenburg und Mecklenburg- Vorpommern künftig die Edis AG. Zwar sind Netz und Vertrieb von Eon-Edis in zwei Firmen Einheiten organisiert. Doch die Bundesnetzagentur fordert auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes eine klarere Entflechtung. Das Unternehmen selbst will sich heute offiziell äußern. Dabei wird über das Thema landauf, landab diskutiert - und zwar in den Kommunen. Viele Städte und Gemeinden Brandenburgs haben Unternehmensanteile aus Zeiten der Vorgänger- Firmen wie der Potsdamer Mevag. Insgesamt halten sie 28,5 Prozent der Eon-Edis-Aktien. Diesen Anteil wollen sie laut Bottcher auf 33,5 Prozent erhöhen - aber allein in der Netz Gesellschaft Edis. "Wir wollen bei einem regionalen Versorgungsunternehmen mitbestimmen können, um die Wertschöpfung vor Ort zu erhalten", begründet Bottcher diese Absicht. Eon-Edis unterhält in Brandenburg 21 Nie derlassungen. Im Deutschland-Vertrieb wäre der Einfluss verschwindend gering. Über die Aktien-Umwandlung müssen die Kommunal Parlamente entscheiden. Laut Bottcher folgen fast alle seiner Empfehlung. Am 9.April soll der Aufsichtsrat die Entscheidung bestätigen. Märkische Allgemeine Seite:7 71
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