Öffentliches Wirtschaftsrecht. Privatisierung und Kommunalisierung

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1 Öffentliches Wirtschaftsrecht Privatisierung und Kommunalisierung

2 Kommunalisierung Zur Thematik: Burgi, in: Ipsen (Hg.), Rekommunalisierung von Versorgungsleistungen? Göttingen Arbeitsteilung zwischen Staat und Kommunen zwischen Kommunen und Privaten Anlässe für Rekommunalisierung Auslaufen bestehender Verträge Realisierung von Rückholoptionen Ausfall eine privaten Trägers während der Vertragslaufzeit

3 Doppelrolle der Kommune Kommune entscheidet darüber, ob eine Privatisierung fortgeführt wird, oder ob eine Rekommunalisierung stattfindet: Kommune als Entscheider und in die Aufgabenerfüllung einbezogener Akteur

4 Kommunalisierungsfolgenrecht Steuerungsprobleme bleiben, denn: die Versorgungsleistungen werden nach der Rekommunalisierung mit Einheiten erbracht, die vielfach in den Formen des Privatrechts organisiert sind.

5 Europäisches Primärrecht Relevanz der Staat/Gesellschaft-Unterscheidung Beihilferegime: Art. 107 I AEUV Grundsatz der Trägerneutralität: Wer sich in wettbewerblichen Strukturen betätigt, muss alle Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts beachten. EU hat nichts dagegen, wenn Kommunen wirt. tätig werden. Aber sie verlangt, dass dann die Wettbewerbsregeln eben beachtet werden. Art. 106 I AEUV: Transparenz der finanziellen Beziehungen, Verbot von Subventionen, Diskriminierungsfreiheit Art. 106 II AEUV: Privilegierungen zugunsten öff. Unternehmen werden nicht wegen ihres Rechtscharakters als kommunale U gewährt, sondern deswegen und nur dann, wenn sie mit DAWI betraut sind. Von Art. 106 II AEUV können auch U der Privatwirtschaft profitieren.

6 Rekommunalisierungsgrenzen Art. 28 GG Keinerlei Legitimationen oder Privilegierungen in Richtung Privatwirtschaft, kein Rekommunalisierungsimpuls Rekommunalisierungsentscheidung bewegt sich im einfachgesetzlichen Rahmen Art. 87 f II 1 GG: Rückverstaatlichungsverbot? Umstritten.

7 Rekommunalisierungsoptionen Organisationsformbezogene Rekommunalisierung: Keine Änderung der Trägerschaft, es wird wieder stärker auf ö-r Formen zurückgegriffen Institutionalisierte PPP: Zusammenarbeit von Kommune und Privaten in einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen; Kommunalisierung liegt vor, wenn innerhalb der institutionalisierten PPP der Anteil der Kommunen erhört wird oder wenn von einer rein privaten Aufgabenträgerschaft auf ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen übergegangen wird.

8 Rekommunalisierungsoptionen Aufgabenbezogene Rekommunalisierung Unterscheidung anhand des Gegenstandes Rücküberführung in kommunale Trägerschaft nach vorheriger Aufgabenprivatisierung Überführung des bisher von einem Privaten erbrachten funktionalen Beitrags in kommunale Hand, z.b. der privatwirtschaftliche Betreiber wird durch ein kommunales Unternehmen ersetzt. Unterscheidung anhand des Endergebnisses Wer ist Träger im Ergebnis: kommunale Trägerschaft, Trägerschaft einer Einheit interkommunaler Zusammenarbeit, kommunalunternehmerische Trägerschaft

9 Maßstäbe bei der Rekommunalisierungsentscheidung Beihilfenrecht: Vermeidung eines missbräuchlichen Zusammenwirkens von Kommune und kommunalem Unternehmen Kommunales Wirtschaftsrecht: Schrankentrias Gesetze zur Stärkung der komm. Daseinsvorsorge Brandenburg Verzicht auf, Erleichterung des Subsidiaritätsnachweises überörtliche energiewirtschaftliche Betätigung, Beteiligung an Kraftwerksprojekten im In- und Ausland: Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrecht NRW: landesgesetzlich statthafte Erweiterung des komm Wirkungskreises

10 Maßstäbe bei der Rekommunalisierungsentscheidung Wirtschaftlichkeitsgrundsatz: einen öff. Zweck möglichst effizient, d.h. mit möglichst wenig Haushaltsmitteln verwirklichen. Public Sector Comparator Fehlen konkretisierender Normen im Haushalts- und Verwaltungsrecht. Abgabenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit ist ergänzend heranzuziehen

11 Maßstäbe bei der Rekommunalisierungsentscheidung Vergaberecht: Rekommunalisierungen sind nur dann vergaberechtsfrei, wenn Inhouse-Vergabe Interkommunale Zusammenarbeit (EuGH, Urt. V , Rs. C-480/06, Slg. 2009, I-4747, Stadtreinigung Hamburg)

12 Maßstäbe bei der Rekommunalisierungsentscheidung Bei Konzessionsvergabe: 46 II EnWG (es geht um eine zivilrechtliche Beziehung betreffend die Nutzung von kommunaler Vermögenssubstanz) 46 I EnWG: gemeindliche Pflicht, Verkehrswege diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen Konzessionsinhaber hat Recht des Netzbetriebs Bei Rekommunalisierung kann das kommunale EnergieversorgungsU gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung die Übereignung verlangen oder auch eine Verpachtung in die Wege leiten. Materieller Konzessionsvergabemaßstab: Ziele des 1 EnWG beachten

13 Rekommunalisierungsfolgenrecht Gemeinwohlverwirklichung durch kommunales U (insbes. bei privatrecthlichen Organisationsformen) muss Steuerungsprobleme lösen. Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen müssen durch schuldrechtliche, also dienstleistungsbezogene Vereinbarungen flankiert werden.

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