Strukturreform & Pension Fund Governance

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1 innovation zweite säule Strukturreform & Pension Fund Governance Nachklang zum BVG-Apèro vom 7. Februar 2011 im Käfigturm Bern

2 Diskussionspunkte waren A Die Strukturreform der zweiten Säule - Was vorliegt, was nun zur Änderung vorgeschlagen wird und - in welcher Richtung sich die Struktur der 2. Säule entwickeln sollte B Pension Fund Governance - Was ist eigentlich Pension Fund Governance, und. - was vom diesbezüglichen Verordnungsentwurf zu halten ist C Regelung der Anlagestiftungen - Braucht es diese Art und Menge von Ausführungsvorschriften wirklich? - Was sollen bzw. was werden diese Ausführungsvorschriften tatsächlich bewirken?

3 Die Struktur der zweiten Säule ist. das gesamte Beziehungsgefüge zwischen A B C öffentlich-rechtlichen Institutionen privatrechtlichen Personen / Institutionen, und zwischen den Institutionen von A und B im Rahmen des beruflichen Vorsorgesystems

4 Struktur der 2. Säule heute (vereinfacht) OAB STB REV AB-1 VE PKE AE LVG SIFO AB-2 Gerichte AS BANK AG AN AB Aufsichtsbehörde OAB Oberaufsichtsbehörde AE Auffangeinrichtung PKE Pensionskassenexperte AG Arbeitgeber REV Revisionsstelle AN Arbeitnehmer SIFO Sicherheitsfonds AS Anlagestiftung STB Steuerbehörde LVG Lebensversicherung

5 Neue Struktur der 2. Säule (vereinfacht) Gerichte OAK BR STB REV AB-1 VE PKE AE LVG SIFO AB-2 AS BANK AG AN OAK Oberaufsichtskommission

6 Grundsätzlich zwei Wege der Strukturreform A Strukturreform von Oben (d.h. hoheitlich) durch I Gesetz und Verordnung II Aufsicht und Kontrolle B Strukturreform von Unten, durch I die berechtigten Eigentümer des Vorsorgevermögens II den Markt und seine Akteure Frage: Welche Strukturreform entspricht eher der 2. Säule?

7 Reformpunkte 2010/12 Aufsichtsstruktur ändern Oberaufsicht durch unabhängige Kommission des Bundes Direkte Aufsicht (Kantonalisierung/Regionalisierung, letzteres freiwillig) Pension Fund Governance Prinzipien durchsetzen durch Verantwortlichkeit verschärfen Transparenz erhöhen Interessenkonflikte eindämmen Anlagestiftung regeln, d.h. Bestimmungen erlassen über Anlegerkreis Äufnung und Verwendung des Stammvermögens Gründung, Organisation und Aufhebung Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision Anlegerrechte

8 Bemerkungen zur. A Strukturreform qua Gesetz I II III IV V Eine echte Reform muss sich auf die Gesamtstruktur der 2. Säule beziehen Die BVG-Reform von 2010 erfasst die Struktur der 2. Säule mit der Regelung über die Aufsicht nur marginal Die Prinzipen der Pension Fund Governance bilden einen wesentlichen Teil der Gesamtstruktur Die Vorsorgeeinrichtung als Körperschaft der Versicherten ist zentrales Element der Struktur der 2. Säule Die Vorsorgeeinrichtung sollte als umfassendes Vorsorgeunternehmen ausgebaut werden, also einschliessend die Tätigkeit als Freizügigkeitseinrichtung etc., was wesentliche Vereinfachungen und Kostenreduktion bewirkt B Strukturform qua Verordnung I II III Vorgeschlagene Ausführungsvorschriften halten sich nicht in jeder Hinsicht an die gesetzlichen Bestimmungen Die Aufsicht über die Anlagestiftungen ist bei der Finanzmarktaufsicht fachlich besser positioniert Die Umsetzung dieser Vorschriften, insbesondere auch bezüglich der Oberaufsichtskommision in der Praxis wird teuer und teilweise konfus sowie bezüglich der direkten Aufsichtsbehörden konfliktträchtig IV Volle Transparenz bezüglich der Durchführungskosten ein grosses Anliegen - ist durch diese Regelung nicht durchsetzbar; es fehlt insbesondere eine Preisanschreibepflicht für Anlageprodukte; aktivistische Fonds, die ein ständiges Kaufen- und Verkaufen von Anteilen bewirken und dadurch hohe Kommissionen ohne besonderen Nutzen für die Versicherten generieren müssem ihre Kosten offen legen.

9 Elemente einer echten Strukturreform der 2. Säule Struktur von Unten, d.h. vom Eigentümer und Markt her; dies im Gegensatz zur 1. Säule, wo die Struktur typischerweise von Oben, vom Staat, aufgebaut ist Aufsichtszweck in der 2. Säule ist der Schutz der wirtschaftlichen Eigentümer des Vorsorgevermögens (Destinatären) bzw. des Staats (letzteres betr. erhöhte Fiskalausfälle und Soziallasten) Wahl der Vorsorgeeinrichtung durch die Versicherten ist zu prüfen Gestaltung, Führung und Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung durch eine unternehmerische Körperschaft der Vorsorgeberechtigten Sicherheitsfonds als Rückversicherer der Vorsorgeeinrichtungen mit risikoadjustierten Prämien konzipieren (Vermeidung von Moral hazard und Quersubventionierung)

10 Echte Pension Fund Governance Die wirtschaftlichen Eigentümer des Vorsorgevermögens (Destinatäre) entscheiden, in welcher Rechtsform, mit welcher Organisationsstruktur und mit welchen Mitteln das Ziel und der Zweck der beruflichen Vorsorge erreicht wird Das Gesetz setzt dafür den angemessenen Rahmen und die zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) kontrollieren dessen Einhaltung

11 Fazit zur BSV-Vorlage A Oberaufsicht zu teuer, wenig zweckmässig koordiniert und konfliktträchtig konzipiert B Pension Fund Governance Vorschriften von Oben sind wenig wirksam, da sie kaum durch die wirtschaftlichen Eigentümer (Destinatäre) des Vorsorgevermögens gestaltet und kontrolliert werden können C Die Verordnung über Anlagevorschriften geht zu stark ins Detail (insbes. betr. Produkteaufsicht!)

12 Wie weiter? Eine echte Strukturreform in der 2. Säule vorbereiten, der eine gründliche und nachhaltige Forschungsarbeit unter Verwendung aktueller und hinreichender statistische Daten zugrunde liegt. Für eine sachgerechte und zielorientierte Weiterentwicklung des System der 2. Säule ist eine wissenschaftliche Begleitung unabdingbar.

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