Benutzerordnung für die Betriebskindertagesstätte der FMG Airport-Hopser in Trägerschaft des BRK Kreisverbandes Freising

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1 Benutzerordnung für die Betriebskindertagesstätte der FMG Airport-Hopser in Trägerschaft des BRK Kreisverbandes Freising 1

2 Präambel 1 Geltungsbereich 2 Rechtliche Grundlagen 3 Kinderschutz 4 Aufnahmekriterien und Aufnahme 5 Anmeldung 6 Öffnungszeiten 7 Schließzeiten 8 Regelungen zum Betriebsablauf 9 Unfallversicherung 10 Aufsicht 11 Haftung 12 Krankheit 13 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten 14 Inkrafttreten 2

3 Präambel In der Verantwortung, eine Betriebskindertagesstätte zu organisieren und zu führen, die sich an den Bedürfnissen der Kinder, den Interessen der Eltern, der Fachlichkeit des Personals und dem Interesse der FMG orientiert, erlässt das BRK diese Benutzerordnung für die Kindertageseinrichtung Airport-Hopser, um einen geregelten Betrieb und Ablauf dieser Betriebskindertagesstätte sicher zu stellen. Denn nur durch die Einhaltung vereinbarter Regelungen ist die Bildung, Erziehung und Betreuung der besuchenden Kinder möglich. Die Kindertagesstätte Airport-Hopser ist eine Betriebskindertagesstätte der FMG. Sie unterstützt damit an erster Stelle ihre Mitarbeiter/innen durch den Vorrang bei der Vergabe eines Kinderbetreuungsplatzes und durch eine Bezuschussung der Kindertagesbetreuung. Die Regelungen dieser Benutzerordnung wurden mit dem Elternbeirat einvernehmlich abgesprochen. 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Kindertageseinrichtung Airport-Hopser als Betriebskindertagesstätte der FMG in Trägerschaft des BRK Kreisverbandes Freising. 2 Rechtliche Grundlagen Die Kindertageseinrichtung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG und AVBayKiBiG) und anderer gesetzlicher Grundlagen geführt. Darüber hinaus gelten die inhaltlichen Vorgaben des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder bis zur Einschulung. Die Einrichtung dient der regelmäßigen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern (BayKiBiG, Art. 1). 3 Kinderschutz Bei der Anmeldung zum Besuch der Kindertageseinrichtung sollen die Personensorgeberechtigten eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorlegen (s. AVBAyKiBiG 3 Abs. (4)).

4 4 Aufnahmekriterien und Aufnahme 1. Es werden Kinder - entsprechend den Grundsätzen und des Leitbildes des BRK - aller Nationalitäten und Religionen und besonderer Bedürfnisse aufgenommen. 2. Die Kindertageseinrichtung Airport-Hopser steht vorwiegend Kindern unter 3 Jahren zur Verfügung, wobei es eine begrenzte Anzahl an Plätzen für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren gibt. 2. Prioritäten bei der Aufnahme Die Kindertageseinrichtung Airport-Hopser ist eine Betriebskindertagesstätte der FMG. Deshalb erfolgt die Aufnahme der Kinder nach einer vorgegebenen Rangfolge. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, werden Kinder, die nicht berücksichtigt werden konnten, auf Wunsch der Eltern in eine Warteliste aufgenommen (s. hierzu Ziff. 3) 2.1 Rangordnung der Platzvergabe Aufgenommen werden Kinder nach folgenden Prioritäten 1. Kinder von Beschäftigen der FMG 2. Kinder von Beschäftigten von Tochtergesellschaften der FMG 3. Kinder von Beschäftigten anderer Firmen am Flughafen München Der Träger kann einen Nachweis über das Vorliegen der Kriterien verlangen. 3. Nicht aufgenommene Kinder werden in eine Warteliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Kindertageseinrichtung nach der oben festgelegten Rangordnung. Dabei haben Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMG immer Vorrang. Um die Warteliste immer aktuell führen zu können, müssen die Eltern den Bedarf an einem Betreuungsplatz alle drei Monate bestätigen. 5 Anmeldung 1. Grundsätzlich ist die Anmeldung während der Betriebszeit der Kindertageseinrichtung das ganze Jahr über möglich. 2. Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Auskünfte zur Person insbesondere des Kindes und den Personensorgeberechtigten, hierbei auch bezüglich des Arbeitgebers zu geben. Die Anmeldung erfolgt mittels Formblatt. 3. Alle personenbezogenen Angaben werden streng vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.

5 6 Öffnungszeiten 1. Die Kindertagesstätte hat täglich zwischen 6:00 Uhr und 21:00 geöffnet. 2. Die Öffnungszeit kann je nach Bedarf im Einvernehmen mit der FMG geändert werden. 7 Schließzeiten 1. Die Kindertageseinrichtung hat in der Regel jährlich an mindestens 2 Planungstagen und an den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr geschlossen. Weitere, bedarfsabhängige Schließtage, werden frühzeitig mit dem Elternbeirat abgeklärt und den Eltern mitgeteilt. 2. Den Personensorgeberechtigten werden die Schließzeiten frühzeitig mitgeteilt. 3. Die Kindertageseinrichtung kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen werden. 8 Regelungen zum Betriebsablauf Die folgenden Regelungen beruhen auf der Notwendigkeit, dass die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern eines adäquaten Personaleinsatzes bedürfen. Eine verlässliche Personalplanung setzt ein verlässliches Buchungsverhalten der Eltern voraus. Ein flexibles Buchungssystem, wie es die Airport-Hopser den Eltern bieten, kann nur dann umgesetzt werden, wenn der Betreuungsbedarf und damit der Personalbedarf planbar ist. 1. Buchungsstunden pro Woche und Monat Beispiel: Buchungsstunden bis 20 Stunden pro Woche bedeutet, dass das Kind bis zu 87 Stunden im Monat in der Einrichtung betreut werden kann. bis 20 Std/pro Woche bedeutet 87 Std/pro Monat Betreuung bis 25 Std/pro Woche bedeutet 108 Std/pro Monat Betreuung bis 30 Std/pro Woche bedeutet 130 Std/pro Monat Betreuung bis 35 Std/pro Woche bedeutet 151 Std/pro Monat Betreuung bis 40 Std/pro Woche bedeutet 173 Std/pro Monat Betreuung bis 45 Std/pro Woche bedeutet 195 Std/pro Monat Betreuung

6 2. Es werden zwei Buchungsmodelle A und B angeboten: A: Die gebuchten Stunden können flexibel im Monat eingesetzt werden. ( spätestens 7 Tage im Voraus anzumelden) B: Die gebuchten Stunden werden eingesetzt zu festen, regelmäßigen Zeiten. ( spätestens 7 Tage im Voraus anzumelden) 3. Nicht genutzte, aber gebuchte Stunden verfallen am Ende des Monats. Es gibt keine Rückerstattung. 4. Unabhängig vom gewählten Buchungsmodell sind aus pädagogischen Gründen (Eingewöhnung und Vertrautheit) und entsprechend der Möglichkeit des BayKiBiGs mindestens 20 Stunden/Woche zu buchen. 5. Eine Änderung der Buchungszeiten für den Folgemonat ist spätestens bis zum letzten Werktag des laufenden Monats schriftlich bekannt zu geben. Änderungsformulare gibt es dafür in der Einrichtung. Später eingegangene Änderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. 6. Der Betreuungsbedarf ist 7 Tage im Voraus anzumelden. Kinder, deren Betreuungsbedarf nicht im Rahmen dieser Frist angemeldet wurde, können unter Umständen nicht betreut werden. 7. In expliziten Notfällen und bei der Notbetreuung erfolgt eine Betreuung grundsätzlich nur nach vorheriger telefonischer Absprache. 8. Die Stempelkarte in der Einrichtung ist beim Bringen und Abholen des Kindes zu benutzen. Auf der Stempelkarte finden Sie Ihre Buchungsstunden für den laufenden Monat. Die regelmäßige Kontrolle der Stempelkarte gibt Ihnen die Sicherheit, wie viele Buchungsstunden Sie bereits in Anspruch genommen haben und wie viele Stunden Sie für den laufenden Monat noch zur Verfügung haben. Die Kontrolle der Stempelkarte und die Einhaltung der Buchungsstunden liegen in der Verantwortung der Eltern. 9. Zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr besteht in der Einrichtung eine absolute Ruhepause. Während dieser Zeit können Kinder weder geholt, noch gebracht werden. Ebenso findet zwischen 9:00 Uhr und 9:15 ein ungestörter Morgenkreis statt. Die Einhaltung dieser Zeiten ist aus pädagogischen Gründen sinnvoll und wichtig, um Kindern ihre notwendigen Erholungszeiten und verlässliche Tagesstrukturen zu geben. 10. Die vereinbarten Bring- und Holzeiten sind einzuhalten. Notwendige Abweichungen sind unbedingt telefonisch mitzuteilen.

7 11. Um der Kindertageseinrichtung Mitteilungen oder Informationen zukommen zu lassen, stehen den Eltern feststehende telefonische Sprechzeiten zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr sowie zwischen 15:30 Uhr und 16:30 Uhr zur Verfügung. Außerhalb dieser Zeiten können Nachrichten auf den Anrufbeantworter gesprochen werden. 12. Ein krankes Kind darf die Einrichtung nicht besuchen. Das Personal hat die Verpflichtung, bei Verdacht auf eine ansteckende Krankheit umgehend die Eltern zu verständigen und auf der Abholung des Kindes zu bestehen (s. 12). 13. Für die Einrichtung und das Personal besteht ein gesetzlicher Schutzauftrag nach 8a SGB VIII. Das Jugendamt darf vom Träger informiert werden, wenn der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht. 14. In Notfällen müssen die Eltern bzw. eine Kontaktperson des Kindes erreichbar sein. Die Eltern haben eine entsprechende Kontaktperson zu benennen, die bei Nichterreichbarkeit der Eltern Ansprechpartner und abholberechtigte Person ist. 9 Unfallversicherung Alle aufgenommenen Kinder sind während des Besuchs der Kindertageseinrichtung versichert. Als gesetzlicher Unfallversicherungsträger tritt die Bayerische Landesunfallkasse bzw. der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) bei Unfällen ein ( 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII). Versicherungsschutz besteht: auf dem direkten Weg vor Kindertageseinrichtung und nach Hause, während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, bei Veranstaltungen sowie bei Unternehmungen der Kindertageseinrichtung. Die Inanspruchnahme des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes setzt eine schriftliche Unfallmeldung voraus. Die gesetzliche Unfallversicherung schließt neben dem beschäftigtem Personal auch mithelfende Eltern, Mitglieder des Elternbeirats der Kindertageseinrichtung sowie sonstige ehrenamtlich Tätige mit ein. 10 Aufsicht Das diensthabende Personal übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung die Aufsichtspflicht. Diese beginnt, wenn das Kind an eine/n Mitarbeiter/in übergeben wird. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung verlässt und in die Obhut einer abholberechtigten Person übergeben wird.

8 11 Haftung Für den Verlust, die Verwechslung und die Beschädigung von Garderobe sowie sonstiger Wertgegenstände wird, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Kindertageseinrichtung vorliegt, keine Haftung übernommen. 12 Krankheit 1. Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Die Leitung ist unverzüglich über die übertragbare Erkrankung zu informieren. 2. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende Erkrankungen auftreten. 3. Nach einer ansteckenden Erkrankung lt. 34 Infektionsschutzgesetz ist ein ärztliches Attest vor der Wiederaufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung vorzulegen. 13 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten 1. Eine wirkungsvolle Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. 2. Die Personensorgeberechtigten sollten daher regelmäßig die Elternveranstaltungen besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, zusätzliche Gesprächstermine mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu vereinbaren. Um den Austausch zu gewährleisten, stellt die Kindertagesstätte alle notwendigen Informationen an der Elterninformationswand aus. Die Personensorgeberechtigten können sich dort informieren, aktuelle Termine nachlesen und Rückmeldungen an das Team und Elternbeirat abgeben. 3. Die Personensorgeberechtigten haben laut Bayerischem Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) zu Beginn des Kindergartenjahres einen Elternbeirat zu bilden (siehe dazu Artikel 14, Abs. 3-7 BayKiBiG). 4. Der Elternbeirat soll die Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten, der Leitung der Kindertagesstätte und dem Träger fördern. Er wird regelmäßig informiert und wird beratend gehört.

9 14 Inkrafttreten Diese Ordnung für die Kindertageseinrichtung der FMG Airport-Hopser in Trägerschaft des BRK Kreisverbandes Freising tritt am 01. September 2009 in Kraft. In Absprache mit der FMG und dem Elternbeirat erfolgt bei Verstößen gegen diese Satzung eine Abmahnung. Die dritte Abmahnung hat den Verlust des Platzes in der Kindertageseinrichtung zur Folge. Deshalb werden die Eltern dringend gebeten, die Regelungen, die für einen funktionierenden Betrieb der Betriebskindertagesstätte Airport-Hopser mit all ihren Besonderheiten notwendig und sinnvoll sind, einzuhalten. Freising, den 1.Juli 2010 Albert Söhl Kreisgeschäftsführer

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