Sonderausgabe BVerfG kippt Dreiteilungsmethode

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sonderausgabe BVerfG kippt Dreiteilungsmethode"

Transkript

1 Sonderausgabe BVerfG kippt Dreiteilungsmethode Dies sind die Konsequenzen für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts Regelungsgehalt des 1581 BGB 2 Fehlen der Leistungsfähigkeit als Einwendung 3 Eheangemessener Bedarf als Grenze der Leistungsfähigkeit 3 Billigkeitsunterhalt nach 1581 BGB 3 Erste Möglichkeit: Individuelle Kürzung 5 Zweite Möglichkeit: Kürzung gemäß Mangelfallberechnung 5 Dritte Möglichkeit: Quotenmäßige Kürzung 6 Konkurrenz Unterhalt des geschiedenen und des neuen Ehegatten 7 Vorrang des geschiedenen Ehegatten 7 Gleichrang 7 Nachrang des geschiedenen Ehegatten 8 Behandlung des Splittingvorteils 9 Vorteile des Zusammenlebens 9 Bedeutung des Mindestbedarfs 10 Mangelfall 10 Einkünfte des geschiedenen und des neuen Ehegatten 14 Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus Karrieresprung 15 Eheliche Verhältnisse, Kindesunterhalt und Karrieresprung 16 Berücksichtigung von Verbindlichkeiten 17 Eheprägende Verbindlichkeiten 17 Nicht eheprägende Verbindlichkeiten 17 Einkommenssenkungen beim Unterhaltsberechtigten 19 Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt 19 Abänderungsverfahren 20 Konkurrenz nachehelicher Unterhalt mit Unterhalt nach 1615l BGB 20 Vorrang des Unterhalts nach 1615l BGB 21 Gleichrang der Unterhaltsansprüche 22 Konkurrenz des Geschiedenen- mit Kindesunterhalt 23

2 Ehegattenunterhalt Dreiteilungsmethode verfassungswidrig: Dies sind die Konsequenzen für die Praxis von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf Der BGH hat mit Urteilen vom (FK 08, 113, Abruf-Nr = FamRZ 08, 968), (FK 07, 91, Abruf-Nr = FamRZ 07, 793); (FK 07, 163, Abruf-Nr = FamRZ 07, 1232); (FK 08, 181, Abruf-Nr = FamRZ 08, 1911); (FK 09, 76, Abruf-Nr = FamRZ 09, 23); (FK 09, 73, Abruf-Nr = FamRZ 09, 411) und (FK 10, 56, Abruf-Nr = FamRZ 10, 111), die ehelichen Lebensverhältnisse abweichend einer von der bis dahin geltenden Rechtsprechung bewertet. Danach waren nach der Scheidung aufseiten des Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltspflichten, die gegenüber dem Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten gleichrangig, nachrangig oder vorrangig sind, ebenso eheprägend wie nach der Scheidung von ihm begründete Verbindlichkeiten. Mit seiner Entscheidung vom hat das BVerfG (1 BvR 918/10, FamRZ 11, 437, Abruf-Nr ) diese Rechtsprechung unter Einschluss der Berechnungsmethode, der sog. Dreiteilungsmethode, für verfassungswidrig erklärt. Grund: Sie löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt dies durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet der BGH die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG i.v. mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG. Die Entscheidungsgründe im Überblick: Abruf-Nr Übersicht: Die Entscheidungsgründe des BVerfG auf einen Blick Die richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Eine Rechtsprechung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hinten anstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Der Gesetzgeber bemisst auch nach der Unterhaltsrechtsreform den Unterhaltsbedarf weiterhin nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Er hat durch 1578b BGB unterstrichen, dass er weiterhin an dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse festhält. Er hat die Möglichkeiten der Unterhaltsbegrenzung gerade nicht von nach Rechtskraft der Scheidung eintretenden Änderungen der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners, wie etwa dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter, abhängig gemacht. Vielmehr ermöglicht der Gesetzgeber eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf. Er hat die ehelichen Lebensverhältnisse weiterhin insofern im Blick gehalten, als geprüft werden muss, ob durch die Ehe oder deren individuelle Ausgestaltung Nachteile aufseiten des Unterhaltsberechtigten eingetreten sind, die eine Begrenzung des Unterhalts verwehren. Der Gesetzgeber hält auch weiterhin an der Prüfung des Unterhaltsanspruchs nach Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit fest. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist 1581 BGB vorgesehen, der durch die BGH-Rechtsprechung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Allerdings können für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse auch Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung mit einbezogen werden, soweit sie zumindest einen gewissen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen haben. Dies ist bei Entwicklungen der Fall, die Sonderausgabe Familienrecht kompakt 1

3 einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren. Ferner kann dies bei einer unvorhersehbaren nachehelichen Einkommensverringerung aufseiten des Unterhaltspflichtigen sein, soweit sie nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde, die bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätte. Ein Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen lässt sich jedoch nicht mehr bei Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, weil sie nur und erst dadurch eintreten konnten, dass die Ehe geschieden worden ist, wie dies bei Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten der Fall ist. Zudem ist auch nicht hinnehmbar, dass der geschiedene Ehegatte durch die Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen nur Nachteile haben kann. Nach der Rechtsprechung des BGH war als Kontrollüberlegung stets zu prüfen, dass der geschiedene Ehegatte keinen höheren Unterhalt erhält, als er bekäme, wenn der Unterhaltspflichtige nicht wieder verheiratet wäre. Er durfte also weder an den Steuervorteilen durch die Wiederheirat teilnehmen, noch an einer Verbesserung der Lebenssituation durch günstige Einkünfte des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen. Die Rechtsprechung des BGH ist verfassungswidrig. Unterhaltsansprüche müssen auf Grundlage des Gesetzes beurteilt werden. Aus dieser Entscheidung ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen: Übersicht: Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG für die Praxis Unterhaltspflicht gegenüber neuem Ehegatten prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht: Es ist nicht mehr zulässig, Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Ehegatten des unterhaltspflichtigen Ehegatten als bedarfsprägend für die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe anzusehen. Der Bedarf der geschiedenen Ehe ist damit ohne Berücksichtigung derartiger Unterhaltspflichten zu bemessen. Damit verlagert sich die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten auf die Stufe der Leistungsfähigkeit. Folge: Es rückt nun 1581 BGB in den Mittelpunkt der Unterhaltsberechnung. Welche Auswirkungen danach eine derartige Unterhaltspflicht auf die Unterhaltsberechnung hat, hängt davon ab, ob der neue Ehegatte dem geschiedenen gegenüber nachrangig, vorrangig oder gleichrangig ist. Entscheidung lässt Fragen offen: Unklar ist, ob nun auch die Berücksichtigung nach der Scheidung entstandener Unterhaltspflichten gegenüber Kindern die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht zu prägen vermag. Das BVerfG hat sich damit nicht befasst. Seine Ausführungen dazu sind nicht eindeutig. Der Senat hat ausgeführt, dass die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch unvorhersehbare nacheheliche Einkommensverringerungen aufseiten des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden können, soweit sie nicht vorwerfbar herbeigeführt wurden und bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Damit knüpft das BVerfG an die frühere Argumentation des BGH an, dass nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern zum einen nicht vorwerfbar sind und zum anderen die ehelichen Lebensverhältnisse deswegen prägen, weil der geschiedene Ehegatte diese Unterhaltspflichten auch gegen sich gelten lassen müsste, wenn die Ehe fortbestehen würde. Diese Annahme ist allerdings zweifelhaft, wenn das Kind aus einer Beziehung hervorgegangen ist, die gerade wegen des Scheiterns der Ehe eingegangen worden ist. Gleiches könnte auch für Verbindlichkeiten gelten. Müsste der geschiedene Ehegatte die Verbindlichkeiten auch bei Fortbestand der Ehe gegen sich gelten lassen, spricht vieles dafür, sie als eheprägend zu behandeln. Sind sie aber gerade erst durch die Scheidung verursacht, können sie die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht beeinflusst haben. Regelungsgehalt des 1581 BGB 1581 BGB betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beim Ehegattenunterhalt. Diese Vorschrift ist bedeutsam dafür, ob nach 2 Sonderausgabe Familienrecht kompakt

4 der Scheidung entstandene nicht eheprägende Einkommensverringerungen aufseiten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift enthält eine ähnliche Regelung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wie 1603 BGB, der für den Verwandtenunterhalt gilt BGB befasst sich mit den Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch, wenn die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise fehlt. Fehlen der Leistungsfähigkeit als Einwendung Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit ist als Einwendung ausgestaltet. Folge: Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass er infolge eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit Unterhalt ganz oder teilweise nicht zahlen kann (BVerfG FamRZ 85, 143; BGH FamRZ 88, 930) BGB betrifft Leistungsfähigkeit beim Ehegattenunterhalt Mangelnde Leistungsfähigkeit muss der Unterhaltspflichtige beweisen Eheangemessener Bedarf als Grenze der Leistungsfähigkeit Gemäß 1361 BGB für den Trennungsunterhalt und gemäß 1578 Abs. 1 BGB für den nachehelichen Unterhalt bestimmt der eheangemessene Bedarf die Höhe des Unterhalts. Dies wirkt sich auch auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aus. Dieser ist zu Unterhaltszahlungen an den Berechtigten uneingeschränkt nur verpflichtet, wenn sein eigener eheangemessener Bedarf nicht beeinträchtigt wird (BGH FamRZ 90, 260). Billigkeitsunterhalt nach 1581 BGB Der in 1581 BGB genannte angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen steht damit dem vollen eheangemessenen Unterhalt des Berechtigten nach 1578 Abs. 1 S. 1 bzw BGB gleich (BGH FamRZ 90, 260). Der eheangemessene Bedarf des Unterhaltspflichtigen beträgt damit nach der Düsseldorfer Tabelle 4/7 bei einer Alleinverdienerehe und dem Erwerbstätigenbonus von 1/7, nach den Süddeutsche Leitlinien 1/10 und damit 55 Prozent seiner Einkünfte + der Hälfte der Einkünfte, die nach dem reinen Halbteilungsgrundsatz in die Unterhaltsberechnung einzustellen sind. Bei einer Doppelverdienerehe beträgt der eheangemessene Bedarf des Unterhaltspflichtigen 4/7 bzw. 55 Prozent seiner eigenen Einkünfte und 3/7 bzw. 45 Prozent der Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, je nach Höhe des Erwerbstätigenbonus, sowie wiederum die Hälfte der nach dem Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigenden Rechnungsposten. Höhe des eheangemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen Beispiel 1: Bedarfsermittlung Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Mannes M beträgt EUR. Das eheprägende monatliche Einkommen seiner geschiedenen Ehefrau F beläuft sich auf EUR. Sie verfügt über Zinseinkünfte von 200 EUR und einen Wohnvorteil von 600 EUR. Wie hoch ist der eheangemessene Bedarf von F und M? Bedarf der F EUR x 6/ EUR zuzüglich EUR x 6/ EUR zuzüglich Zinsen 200 EUR zuzüglich Wohnvorteil 600 EUR EUR 1/ EUR Sonderausgabe Familienrecht kompakt 3

5 Bedarf des M EUR x 4/ EUR EUR x 3/7 600 EUR 1/2 von 200 EUR 100 EUR 1/2 von 600 EUR 300 EUR EUR Die Leistungsfähigkeit von M wird unterschritten, wenn weitere Unterhaltspflichten oder Verbindlichkeiten zu berücksichtigten sind, die er aus dem Betrag von EUR bezahlen muss. Der aufgrund des höheren Anreizsiebtels gegenüber dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten etwas höhere eheangemessene Bedarf des Unterhaltspflichtigen stellt die Grenze der Leistungsfähigkeit dar, nicht etwa der notwendige Selbstbehalt von EUR. Läge im Beispiel das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des nicht eheprägenden Unterhalts und der nicht eheprägenden, berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten verbleibende Einkommen unter dem Betrag von EUR, müsste der Unterhalt gemäß 1581 BGB erneut berechnet werden (s. nächstes Beispiel). Grenze der Leistungsfähigkeit entspricht nicht dem notwendigen Selbstbehalt Verfehlt ist es also, die Grenze der Leistungsfähigkeit dem notwendigen Selbstbehalt, der sich an 1603 Abs. 2 BGB anlehnt, gleichzusetzen. Es ist daher unzulässig, den oft unter dem eheangemessenen Bedarf liegenden notwendigen Selbstbehalt als Grenze der Leistungsfähigkeit anzusehen. Der Unterhaltspflichtige darf nicht als voll leistungsfähig behandelt werden, obwohl ihm, wenn er sämtliche Unterhaltspflichten erfüllt, weniger als der eigene eheangemessene Bedarf verbleibt. Richtig ist es, in einem solchen Fall gemäß 1581 BGB das verfügbare Einkommen unter den Eheleuten so zu verteilen, dass der sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebende Bedarf für beide angemessen gedeckt ist. Beachte: Die nach 1581 BGB vorzunehmende Kürzung muss für beide Ehegatten einheitlich erfolgen. Der Selbstbehalt von EUR stellt die unterste Opfergrenze dar. Beispiel 2: Berücksichtigung von Verbindlichkeiten beim Unterhaltspflichtigen Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des M beträgt EUR. Er hat ehebedingte Schulden mit einer monatlichen Belastung von 350 EUR sowie trennungsbedingte berücksichtigungsfähige Schulden wegen Hausratsanschaffung mit einer monatlichen Belastung von 100 EUR. F verfügt über keinerlei Einkünfte. Wie hoch ist der Bedarf von F und M? Bedarf der F Einkommen M EUR abzüglich ehebedingter Schulden./. 350 EUR EUR x 3/ EUR Eheangemessener Bedarf des M EUR x 4/ EUR abzüglich Hausratsschulden./. 100 EUR EUR Der eheangemessene Bedarf des M von EUR würde durch die Berücksichtigung des Schuldendienstes von 100 EUR unterschritten. 4 Sonderausgabe Familienrecht kompakt

6 Bei diesem Berechnungsbeispiel ist zu beachten, dass die Schulden wegen Hausratanschaffung mit monatlicher Abtragung von 100 EUR die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, da sie trennungsbedingt sind. Dies wird auch nach der Entscheidung des BVerfG nicht anders zu beurteilen sein. Folge: Sie sind bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich demgegenüber bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit. Handelt es sich um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, wovon hier ausgegangen werden soll, sind diese in die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen (BGH FamRZ 98, 1501). Folge: Der unterhaltspflichtige M ist im Beispiel in Höhe von 100 EUR nicht leistungsfähig, weil sein eigener eheangemessener Bedarf in Höhe von EUR unterschritten würde, wenn er Unterhalt in Höhe von EUR an F zahlen müsste. Daher steht ihr gemäß 1581 BGB lediglich ein Billigkeitsunterhalt zu. Dieser kann auf dreifache Weise berechnet werden: Erste Möglichkeit: Individuelle Kürzung Der bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigende Rechnungsposten (hier die monatliche Belastung aufgrund trennungsbedingter Schulden von 100 EUR) kann aufgrund einer Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls angemessen verteilt werden (BGH FamRZ 90, 260; 92, 1045). Dabei sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönlichen Verhältnisse jedes Ehegatten wie Alter, Gesundheitszustand, Kinderbetreuung, Dauer der Ehe etc. gegeneinander abzuwägen. Trennungsbedingte Verbindlichkeiten haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt Lösung 1: Schulden angemessen verteilen Praxishinweis Bei gleichrangigen Ehegatten wäre es möglich, die Dreiteilungslösung des BGH für die Berechnung des Billigkeitsunterhalts nach 1581 BGB zugrunde zu legen. Dies widerspricht nicht der Entscheidung des BVerfG. Denn es handelt sich um einen auf der Leistungsstufe zu berechnenden Billigkeitsunterhalt, für die die vom BVerfG genannten Kritikpunkte nicht gelten. Zweite Möglichkeit: Kürzung gemäß Mangelfallberechnung Der bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigende Rechnungsposten kann entsprechend der Formel für die Mangelfallberechnung auf beide Ehegatten verteilt werden (Wendl/Staudigl/Gutdeutsch, 4. Aufl., 5 Rn. 159 ff). Lösung 2: Formel für Mangelfallberechnung Formel Bedarf x Verteilungsmasse : Gesamtbedarf Der Gesamtbedarf errechnet sich aus dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten, dem Bedarf des Unterhaltspflichtigen und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit oder Unterhaltspflicht, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägen. Die Verteilungsmasse ist das zur Verfügung stehende Einkommen, das anders als beim absoluten Mangelfall nicht um den Selbstbehalt zu bereinigen ist. Dies führt zu folgender Berechnung: Sonderausgabe Familienrecht kompakt 5

7 Lösung nach Möglichkeit EUR (eheangemessener Bedarf der F) x EUR (2.800 EUR./. 350 EUR) : EUR (1.050 EUR EUR EUR =) (gerundet) EUR. Den Betrag von 1009 EUR müsste M an F gemäß 1581 BGB zahlen. Dritte Möglichkeit: Quotenmäßige Kürzung Der Rechnungsposten ist bei der Leistungsfähigkeit entsprechend der Ehegattenquote, die auf dem jeweiligen Erwerbstätigenbonus beruht, anteilig umzulegen (Hampel, Bemessung des Unterhalts, Rn. 148 ff). Bei einem Erwerbstätigenbonus von 1/7 hätte dies zur Folge, dass der eheangemessene Bedarf des Unterhaltsberechtigten um 3/7 dieses Rechnungspostens und der des Unterhaltspflichtigen um 4/7 dieses Rechnungspostens und, bei einem Erwerbstätigenbonus von 1/10, um 45 Prozent aufseiten des Unterhaltsberechtigten um 55 Prozent aufseiten des Unterhaltspflichtigen zu kürzen wäre. Lösung nach Möglichkeit EUR x 3/7 (beim Erwerbstätigenbonus von 1/7) = (gerundet) 42,86 EUR; Billigkeitsunterhalt ( 1581 BGB): EUR (Bedarf der F)./. 42,86 EUR = (gerundet) EUR. Bei anderen Einkünften: Halbteilungsgrundsatz Sonst Mangelfallberechnung vornehmen Billigkeitsunterhalt wegen Abänderungsverfahren so bezeichnen Praxishinweis: Erzielt der Unterhaltsberechtigte kein Erwerbseinkommen, sondern z.b. eine Rente, ist es angemessen, den Rechnungsposten nach dem reinen Halbteilungsgrundsatz umzulegen. Diese Berechnungsmethode haben die OLGe Bremen und Köln gemäß ihren damaligen Leitlinien angewendet. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts bei zwei Ehegatten bietet sich jedoch die Mangelfallberechnung an, weil sich hier die wechselseitige Beteiligung an den Unterhaltspflichten, an den Bedarfssätzen und dem verfügbaren Einkommen orientiert und damit in das Berechnungssystem eingegliedert werden kann. Bedeutsam ist, den Billigkeitsunterhalt gemäß 1581 BGB auch entsprechend zu bezeichnen. Dies wirkt sich auf spätere Abänderungsverfahren aus, wenn der Unterhaltspflichtige später zusätzliche Einkünfte erzielt, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben. Dies ist z.b. bei einem Einkommen aus einem Karrieresprung der Fall. Dieses Einkommen wirkt sich zwar nicht auf die Bedarfsberechnung aus, erhöht aber die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Abwandlung: Nicht prägende Zinseinkünfte und Verbindlichkeiten beim Unterhaltspflichtigen Im Beispiel 2 erzielt M nicht prägende Zinseinkünfte von monatlich 200 EUR. Dadurch kann er die trennungsbedingten Schulden tilgen. Die Berechnung des Unterhalts gemäß 1581 BGB ist entsprechend zu korrigieren, da der eheangemessene Bedarf von M unangetastet bleibt: Der Anspruch der F beträgt EUR. Der angemessene Bedarf des M von EUR ist gewahrt. 6 Sonderausgabe Familienrecht kompakt

8 Konkurrenz Unterhalt des geschiedenen und des neuen Ehegatten Die Entscheidung des BVerfG wirkt sich besonders auf die Fälle aus, in denen der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten mit dem Unterhalt eines neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen konkurriert. In diesem Fall ist es nicht zulässig, den Unterhalt der zweiten Ehefrau als eheprägend für die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe anzusetzen. Der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau ist vielmehr ohne diese Unterhaltspflicht zu bemessen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Splittingvorteil wie auch das BVerfG hervorhebt der neuen Ehe vorzubehalten ist. Unterhalt der geschiedenen Frau ohne Unterhaltspflicht für die neue Frau bemessen Bei der Leistungsfähigkeit ist im Rahmen des 1581 BGB die Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten zu berücksichtigen. Fraglich ist, ob es angebracht ist, aufgrund dessen einen Billigkeitsunterhalt auszuwerfen. Dies hängt von den Rangverhältnissen ab. Vorrang des geschiedenen Ehegatten Ist der geschiedene Ehegatte vorrangig, besteht keine Veranlassung, den nachrangigen Unterhalt des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des 1581 BGB zu berücksichtigen. Dieser ist nicht anzusetzen. Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage bis zur Entscheidung des BGH zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse. Gleichrang Sind der geschiedene und der neue Ehegatte gleichrangig, ist die Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten bei der Leistungsfähigkeit im Rahmen des 1581 BGB zu berücksichtigen. Folgendes ist zu beachten: Bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten wird kein Unterhalt für den neuen angesetzt bei Gleichrang aber bei der Leistungsfähigkeit Checkliste: Unterhaltsberechnung bei Gleichrang von geschiedenem und neuem Ehegatten Zunächst ist der Bedarf des geschiedenen Ehegatten zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen ohne den Splittingvorteil durch die neue Ehe zugrunde zu legen. Der Bedarf des geschiedenen Ehegatten wird dabei ohne Berücksichtigung des Unterhalts des neuen Ehegatten ermittelt. Der eheangemessene Bedarf des Unterhaltspflichtigen ist zu berechnen. Dieser ist maßgebend für das Vorliegen eines Mangelfalls. Bei der Leistungsfähigkeit ist der Unterhalt gegenüber dem neuen Ehegatten zu berücksichtigen. Beachte: Der Unterhalt des neuen Ehegatten errechnet sich nach dem tatsächlichen Einkommen, also nach dem gemäß Steuerklasse III berechneten Einkommen. Allerdings ist zu bedenken, dass der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten die Lebensverhältnisse der zweiten Ehe prägt. Dieser Grundsatz, dass sämtliche in die Ehe eingebrachten Verpflichtungen die Lebensverhältnisse der Ehe prägen, galt schon immer und ist zweifelsohne mit der Definition der ehelichen Lebensverhältnisse seit jeher zu vereinbaren. Folge: Der Unterhalt der zweiten Ehefrau als Familienunterhalt ist unter Berücksichtigung der Bedarfsprägung des Geschiedenenunterhalts zu ermitteln. Bei der Berechnung des Familienunterhalts ist allerdings der Erwerbstätigenbonus nicht anwendbar. Der Familienunterhalt ist nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Ist der Bedarf des Ehegatten ermittelt, ist als nächstes der Mindestbedarf zu beachten. Jeder Ehegatte hat einen Mindestbedarf von 770 EUR. Dieser ist notfalls an die Stelle des tatsächlichen Bedarfs einzusetzen, wenn der tatsächliche Bedarf geringer ist. Die Vorteile des Zusammenlebens sind auch zu berücksichtigen. Diese betragen nach der neuen Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom FK 10, 181, Abruf-Nr = FamRZ 10, 1535) 10 % des gesamten Familienbedarfs. Diese Vorteile des Zusammenlebens sollten entsprechend den Leitlinien der OLGe aufseiten des zweiten Ehegatten angesetzt werden. Sonderausgabe Familienrecht kompakt 7

9 Folge: Auch der Mindestbedarf ist um die Vorteile des Zusammenlebens zu senken. Da dem Unterhaltspflichtigen mindestens ein Selbstbehalt von EUR verbleibt und als weiteres der Mindestbedarf des zweiten Ehegatten von 770 EUR hinzutritt, beträgt der Mindestbedarf der neuen Ehe EUR. Dies bedeutet, dass die Vorteile des Zusammenlebens mit 182 EUR anzusetzen sind. Diese sind von dem Mindestbedarf des neuen Ehegatten abzuziehen. Bei der Prüfung des Billigkeitsunterhalts ist ein Mangelfall zu prüfen. Dazu sind der Bedarf des geschiedenen Ehegatten, der eheangemessene Bedarf des Unterhaltspflichtigen und der Bedarf des neuen Ehegatten zusammenzurechnen. Überschreitet diese Summe das bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigende Einkommen auf Grundlage der Steuerklasse III, ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Sämtliche Bedarfssätze sind entsprechend zu kürzen. Dies führt dazu, dass bei der ersten Berechnung des Familienunterhalts ein zu hoher Geschiedenenunterhalt als Abzugsposten eingestellt worden ist. Daher ist der Familienunterhalt neu zu berechnen. Dies ist vereinfacht so durchzuführen, dass die Differenz des errechneten Bedarfs des geschiedenen Ehegatten und des sich aus der Mangelfallberechnung ergebenden Unterhalts für den geschiedenen Ehegatten um 10 % (Vorteile des Zusammenlebens) bereinigt und die Hälfte von diesem Ergebnis dem Familienunterhalt des zweiten Ehegatten zugeschlagen wird. Mit diesem Unterhalt ist eine erneute Mangelfallberechnung durchzuführen. Dieser weitere Rechenschritt erübrigt sich regelmäßig, wenn als Familienunterhalt auf den Mindestbedarf zurückgegriffen wird. Denn dieser liegt ohnehin über dem tatsächlichen Bedarf. Der Abzug eines an sich zu hohen Geschiedenenunterhalts hat in der Regel keine Auswirkungen. Praxishinweis: Zu ähnlichen Ergebnissen führt auch die Drittellösung des BGH, wenn der Erwerbstätigenbonus dem Pflichtigen verbleibt und die Vorteile des Zusammenlebens entsprechend den obigen Ausführungen berücksichtigt werden. Bei Nachrang des geschiedenen Ehegatten: 840 EUR Mindestbedarf des neuen Ehegatten Nachrang des geschiedenen Ehegatten Ist der neue Ehegatte vorrangig, steht diesem nach Anm: B VI 2a der Düsseldorfer Tabelle ein Mindestbedarf von 840 EUR zu. Dieser ist maßgeblich, wenn der tatsächliche Bedarf darunter liegt. Die Vorteile des Zusammenlebens sind dabei schon berücksichtigt. Ist bei Vorwegabzug des Geschiedenenunterhalts der Mindestbedarf des bevorrechtigten Ehegatten sichergestellt, bedarf es keiner Korrektur, da der Vorwegabzug nichts mit den Rangverhältnissen zu tun hat, sondern mit der Eheprägung. Die Rangverhältnisse wirken sich erst im Mangelfall aus. Dieser liegt vor, wenn der Mindestbedarf des vorrangigen Ehegatten nicht sichergestellt ist. Sollte der Unterhaltspflichtige ohne Beeinträchtigung seines eheangemessenen Bedarfs nicht in der Lage sein, diesen Unterhalt und den für den geschiedenen Ehegatten zu finanzieren, ist wegen des Vorrangs des neuen Ehegatten der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowie des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu kürzen. Dabei bietet es sich an, beide entsprechend der Ehegattenquote also entsprechend der quotalen Kürzung an dem vorrangigen Unterhalt des neuen Ehegatten zu beteiligen. Zunächst Splittingvorteil einsetzen Ferner muss der Unterhaltspflichtige zunächst seinen Splittingvorteil einsetzen, um den Familienunterhalt zu decken. Eine Beteiligung des geschiedenen Ehegatten kommt nur für den Restbedarf im Wege der quotalen Kürzung in Betracht. Dieser Aspekt entspricht dem Gedanken, dass nicht prägende Einkünfte bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. 8 Sonderausgabe Familienrecht kompakt

10 Der Grundsatz, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe vorbehalten ist, wird dadurch ebenfalls nicht verletzt, da der Splittingvorteil in der neuen Ehe bleibt. Dieser Ansatz führt zu dem besten Ergebnis. Einer erneuten Berechnung des Familienunterhalts bedarf es ebenso wie bei gleichrangigen Ehegatten. Sie erübrigt sich aber regelmäßig, wenn der Mindestbedarf des neuen Ehegatten in Ansatz gebracht wird. Unterhalt für einen geschiedenen nachrangigen Ehegatten kommt also erst in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen als EUR (Selbstbehalt EUR zuzüglich Mindestbedarf 840 EUR) erzielt. Praxishinweis Unterhalt für einen geschiedenen nachrangigen Ehegatten kommt also erst in Betracht, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte höheres Einkommen als EUR (Selbstbehalt EUR zuzüglich Mindestbedarf 840 EUR) erzielt. Behandlung des Splittingvorteils Das BVerfG hat im Hinblick auf seine frühere Rechtsprechung hervorgehoben, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe vorzubehalten ist, sodass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau nach dem nach Steuerklasse I berechneten Einkommen zu ermitteln ist. Bei der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach 1581 BGB ist jedoch das tatsächliche auch durch den Splittingvorteil der Wiederheirat erhöhte Einkommen zu berücksichtigen. Dies beruht bei Vorrang des neuen Ehegatten oder auch bei Gleichrang darauf, dass der geschiedene Ehegatte sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit eine Kürzung seines Unterhalts entgegenhalten lassen muss und bei der Leistungsfähigkeit auch die nicht prägenden Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies gilt vor allem für den Splittingvorteil, da es unangemessen wäre, den geschiedenen Ehegatten mit den Nachteilen der Wiederheirat durch Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu belasten, ihm aber die Vorteile der Wiederheirat, insbesondere den Splittingvorteil, vorzuenthalten. Splittingvorteil ist der neuen Ehe vorbehalten Vorteile des Zusammenlebens Wenn der Bedarf des neuen Ehegatten berechnet wird, ist zu berücksichtigen, dass er mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebt und daher Vorteile des Zusammenlebens bedarfssenkend anzusetzen sind. Die Vorteile des Zusammenlebens berechnen sich nach der neuen BGH- Rechtsprechung ( FK 10, 181, Abruf-Nr = FamRZ 10, 1535) mit 10 Prozent des Familienselbstbehalts. Dazu sind die Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen und des neuen Ehegatten zusammenzurechnen. Sollte der Familienunterhalt über den Selbstbehalten liegen, sind 10 Prozent von dem höheren Familieneinkommen anzusetzen, da nach Auffassung des BGH auch das über die Selbstbehaltsätze hinausgehende Einkommen bei der Berechnung der Vorteile des Zusammenlebens zu berücksichtigen ist. Berechnung: 10 % des Familienselbstbehalts Sonderausgabe Familienrecht kompakt 9

11 Neuer Ehegatte: Mindestbedarf von 770 EUR verringert sich um 182 EUR Ist für den neuen Ehegatten der Mindestbedarf von 770 EUR anzusetzen, ist es gerechtfertigt, die Vorteile des Zusammenlebens unter Berücksichtigung des dem Pflichtigen verbleibenden Selbstbehalts von EUR und dieses Mindestbedarfs als Familieneinkommen, also 10 Prozent von EUR zu berücksichtigen. Nach den Wertungen der Leitlinien sind die Vorteile des Zusammenlebens beim Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten abzuziehen, sodass sich dessen Mindestbedarf um 182 EUR verringert. Bedeutung des Mindestbedarfs Der Mindestbedarf, der in den Leitlinien (Nrn. 22 und 23) und in der Düsseldorfer Tabelle für den getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten sowie den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten gesondert ausgeworfen ist, unterscheidet sich dadurch, dass bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten die Vorteile des Zusammenlebens berücksichtigt sind. Der Mindestbedarf eines vorrangigen geschiedenen Ehegatten bei Konkurrenz mit einem nachrangigen neuen Ehegatten ist nicht mehr bedeutsam. Grund: Der nachrangige neue Ehegatte gibt keine Veranlassung zum Billigkeitsunterhalt nach 1581 BGB gibt. Mindestbedarf gegenüber dem nachrangigen geschiedenen Ehegatten: 840 EUR Bedeutsam wird allerdings der Mindestbedarf des neuen Ehegatten gegenüber dem nachrangigen geschiedenen Ehegatten. Dieser hat einen Mindestbedarf von 840 EUR. Wird dieser durch den Familienunterhalt nicht sichergestellt, ist der Mindestbedarf anzusetzen. Folge: Unterhalt für einen geschiedenen Ehegatten wird nur geschuldet, wenn der Unterhaltspflichtige mehr als EUR verdient (Selbstbehalt des Pflichtigen: EUR + Mindestbedarf des bevorrechtigten Ehegatten: 840 EUR, s.o. S. 9). Mangelfall Beim Familienunterhalt Vorteile des Zusammenlebens beachten Ein Mangelfall kann nur auftreten, wenn gleichrangige Unterhaltspflichten bestehen und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, die Bedarfssätze der Unterhaltsberechtigten voll zu befriedigen. Dies kann insbesondere der Fall sein bei gleichrangigen Ehegatten oder aber bei einem Ehegattenunterhalt in Konkurrenz mit einem gleichrangigen Unterhalt nach 1615l BGB. Der Mangelfall berechnet sich nach der Formel: Formel Einsatzbetrag x Verteilungsmasse : Summe der Einsatzbeträge Einsatzbeträge = Bedarfssätze des Ehegatten und des Berechtigten nach 1615l BGB 10 Die Verteilungsmasse berechnet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich seines Selbstbehalts, der sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Unterhalt nach 1615l BGB EUR beträgt. Die Einsatzbeträge sind die Bedarfssätze des Ehegatten und des Berechtigten nach 1615l BGB. Sollten diese jedoch unter dem Mindestbedarf von 770 EUR liegen, kommt der Mindestbedarf als Einsatzbetrag in Ansatz. Bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten sind aber zuvor die Vorteile des Zusammenlebens von 182 EUR (s.o.) vom Mindestbedarf abzuziehen, sodass sich nur ein geringerer Einsatzbetrag ergibt. Sonderausgabe Familienrecht kompakt

12 Beispiel 3: Ehegatten ohne Einkommen M erzielt ein nach Steuerklasse (STK) III berechnetes monatliches Nettoeinkommen von bereinigt EUR. Nach STK I von EUR. Er ist wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau F2 ist nicht erwerbsfähig. Seine geschiedene Ehefrau F1 ist ebenfalls erwerbsunfähig und verlangt Unterhalt. a) Vorrang von F1: Bedarf der F1: EUR x 3/7 = (gerundet) EUR F2 bleibt wegen des Nachrangs auch bei der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. b) Vorrang der F2: Bedarf der F1: EUR x 3/7 = (gerundet) EUR Bedarf der F2: (3.500 EUR./ EUR) x 1/2 = EUR./. Vorteile des Zusammenlebens von (gerundet) 220 EUR (10 % von EUR./ EUR, s. S. 9 unten) = 887 EUR Bedarf des M: EUR x 4/7 = (gerundet) EUR Leistungsfähigkeit des M: EUR./ EUR./. 887 EUR = EUR. Mangelfall gegeben, da der eheangemessene Bedarf des M (1.714 EUR) unterschritten ist. Lösung des Mangelfalls wegen Vorrangs der F2: Von den 887 EUR trägt M 4/7 und F1 3/7, letztere (gerundet) 380 EUR. Diesen Betrag muss F1 im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach 1581 BGB ausgleichen. Damit sinkt ihr Unterhalt von EUR auf 906 EUR. erneute Berechnung des Familienunterhalts: prägend: 906 EUR statt EUR Differenz: 380 EUR./. 10 % Vorteile des Zusammenlebens = 342 EUR; der Familienunterhalt steigt um 1/2 davon auf EUR ( 887 EUR EUR). Im Wege einer erneuten vereinfachten Mangelfallberechnung ist der Betrag von 171 EUR entsprechend dem Verhältnis der Ehegattenquote aufzuteilen: F1: 171 EUR x 3/7 = (gerundet) 73 EUR M: 171 EUR x 4/7 = (gerundet) 98 EUR F1 erhält 833 EUR ( 906 EUR./. 73 EUR) Alternativlösung: M muss zunächst den Splittingvorteil zur Deckung des Familienunterhalts einsetzen. Der Restbedarf beträgt danach = 387 EUR ( 887 EUR./. 500 EUR). Davon tragen M 4/7 und F1 3/7, letztere also (gerundet) 166 EUR. Dieser Betrag ist von F1 im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach 1581 BGB auszugleichen. Damit sinkt ihr Unterhalt EUR auf EUR. erneute Berechnung des Familienunterhalts: prägend: EUR statt EUR Differenz: 166 EUR./. 10 % Vorteile des Zusammenlebens = 149,40 EUR. Familienunterhalt steigt um 1/2 davon auf (gerundet) 962 EUR (887 EUR + [gerundet] 75 EUR). Im Wege einer erneuten vereinfachten Mangelfallberechnung ist der Betrag von 75 EUR entsprechend dem Verhältnis der Ehegattenquote aufzuteilen: F1: 75 EUR x 3/7 = (gerundet) 32 EUR M: 75 EUR x 4/7 = (gerundet) 43 EUR F1 erhält EUR (1.120 EUR./. 32 EUR). c) Gleichrang: Bedarf der F1: x 3/7 = EUR Bedarf des M: x 4/7 = EUR Bedarf der F2: (3.500 EUR./ EUR : 2) = EUR./. Vorteile des Zusammenlebens von 220 EUR = 887 EUR Sonderausgabe Familienrecht kompakt 11

13 Mangelfall: Einsatzbeträge (Gesamtbedarf): EUR EUR EUR = EUR. Verteilungsmasse: EUR Berechnung: F1: EUR x EUR : EUR = (gerundet) EUR M: EUR x EUR : EUR = (gerundet) EUR F2: 887 EUR x EUR : EUR = (gerundet) 798 EUR erneute Berechnung des Familienunterhalts (s. S. 8 im Kasten, letzter Punkt): prägend: EUR statt EUR; Differenz = 129 EUR (1.286./ EUR) 129 EUR./. 10 % Vorteile des Zusammenlebens = (gerundet) 117 EUR; der Familienunterhalt steigt um 1/2 davon auf 945,50 EUR (887 EUR + 58,50 EUR). Im Wege einer erneuten vereinfachten Mangelfallberechnung ist der Betrag von 58,50 EUR entsprechend dem Verhältnis der Mangelbeträge aufzuteilen: F1: EUR : EUR = (gerundet) 33 % x 58,50 EUR = (gerundet) 19,31 EUR M: EUR: EUR = (gerundet) 44 % x 58,50 EUR = 25,74 EUR F2: 798 EUR: EUR = (gerundet) 23 % x 58,50 EUR= (gerundet) 13,50 EUR F1 erhält (gerundet) EUR (1.157 EUR./. 19,31 EUR) Lösung nach der Dreiteilungsmethode des BGH im Rahmen des 1581 BGB: EUR : 3 = EUR für F1, M und F2, wobei M auch noch den Erwerbstätigenbonus von 500 EUR behält. Kürzung des Bedarfs von M und F2 (zusammen EUR) um je 10 % also um insgesamt 250 EUR für M und F2. Dieser Betrag ist dem Unterhalt von F1 zuzuschlagen. F1 erhält damit EUR. Praxishinweis: Wegen der geringen Abweichungen zu der obigen Berechnung empfiehlt es sich, die Dreiteilungsmethode des BGH im Rahmen des 1581 BGB anzuwenden. Dabei ist aber zu beachten, dass das um den Erwerbstätigenbonus bereinigte Einkommen des erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten in die Dreiteilungsmethode einbezogen wird. Abwandlung 1 M erzielt ein nach STK III berechnetes monatliches Nettoeinkommen von bereinigt EUR, umgerechnet nach STK I von EUR. Er ist wieder verheiratet. F2 und F1 sind beide erwerbsunfähig. F1 verlangt Unterhalt. a) Vorrang der F1: x 3/7 = 900 EUR F2 wird nicht berücksichtigt b) Vorrang der F2: Bedarf der F1: EUR x 3/7 = 900 EUR Bedarf des M: EUR x 4/7 = EUR Bedarf der F2: (2.400 EUR./. 900 EUR) : 2 = 750 EUR. Mindestbedarf wegen des Vorrangs der F2 gemäß Anm. VI 2a der Düsseldorfer Tabelle 840 EUR. Der Mindestbedarf von 840 EUR ist zu decken zu 3/7 von F1 (360 EUR) und zu 4/7 von M. Der Betrag von 360 EUR verkürzt den Unterhalt der F1, sodass diese 540 EUR erhält. Damit ist der Selbstbehalt des M um 30 EUR unterschritten (1.050 EUR EUR EUR = EUR beim Einkommen von EUR), sodass der Unterhalt der F1 um weitere 30 EUR zu kürzen ist, und damit 510 EUR beträgt. 12 Sonderausgabe Familienrecht kompakt

14 c) Gleichrang: Bedarf der F1: EUR x 3/7 = 900 EUR Bedarf des M: EUR x 4/7 = EUR Bedarf der F2: (2.400 EUR./. 900 EUR) : 2 = 750 EUR Mindestbedarf = 770 EUR (wegen Gleichrangs)./. Vorteile des Zusammenlebens von 182 EUR (1.050 EUR EUR = EUR x 10 %) Dies ergibt einen Bedarf von 588 EUR der F2. Mangelfall: Einsatzbeträge (Gesamtbedarf): 900 EUR EUR EUR = EUR. Verteilungsmasse: EUR Berechnung: F1: 900 EUR x EUR : EUR = (gerundet) 803 EUR M: EUR x EUR : EUR = gerundet) EUR F2: 588 EUR x EUR : EUR = 525 EUR erneute Berechnung des Familienunterhalts: Differenz von Bedarf der F1 und ihr Mangelbetrag 97 EUR (900 EUR./. 803 EUR)./. 10 % (Vorteile des Zusammenlebens, s. S. 9 unten) = 87,30 EUR : 2 = 43,65 EUR Im Wege einer erneuten vereinfachten Mangelfallberechnung ist der Betrag von 43,65 EUR entsprechend dem Verhältnis der Mangelbeträge aufzuteilen: 803 EUR (F1) : EUR = (gerundet) 33 % x 43,65 EUR = (gerundet) 14,40 EUR F1 erhält (gerundet) 788 EUR (803 EUR./. 14,40 EUR). Abwandlung 2 M erzielt bei gleichen Voraussetzungen wie in Abwandlung 1 nach STK III ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von EUR und nach STK I von EUR. F1 begehrt Unterhalt. a) Vorrang: Bedarf der F1: EUR x 3/7 = 600 EUR Leistungsfähigkeit des M: 350 EUR (bei einem Selbstbehalt von EUR) F1 erhält 350 EUR Unterhalt. b) Vorrang der F2: Mindestbedarf von F2 840 EUR (bei Vorrang), Selbstbehalt des M EUR. Wegen des Vorrangs der F2 müssen der neuen Ehe EUR verbleiben. Das Einkommen nach STK III von EUR liegt darunter, sodass kein Unterhaltsanspruch der F1 in Betracht kommt. c) Gleichrang: Es liegt ein Mangelfall vor: Einsatzbeträge (Gesamtbedarf): F1 Mindestbedarf bei Gleichrang von 770 EUR + Mindestbedarf F2 588 EUR (770 EUR./. Vorteile des Zusammenlebens von 182 EUR) = EUR Verteilungsmasse: EUR./ EUR = 550 EUR Berechnung: F1: 770 EUR x 550 EUR : EUR = (gerundet) 311 EUR F2: 588 EUR x 550 EUR : EUR = (gerundet) 238 EUR Dem M verbleiben EUR. Sonderausgabe Familienrecht kompakt 13

15 Einkünfte des geschiedenen und neuen Ehegatten des Pflichtigen Einkünfte der Ehegatten sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen Erzielen der geschiedene Ehegatte und/oder der neue Ehegatte Einkünfte, sind diese jeweils bei der Bedarfsberechnung des Ehegatten anzusetzen. Da der Geschiedenen- und der Familienunterhalt des neuen Ehegatten gesondert berechnet werden, wirken sich die Einkünfte auch nur innerhalb der jeweiligen Berechnungen aus. Dadurch ergeben sich keine Besonderheiten. Zu beachten ist aber, dass der eheangemessene Bedarf des Unterhaltspflichtigen bei Einkünften des geschiedenen Ehegatten 4/7 seiner Einkünfte und 3/7 der Einkünfte des Ehegatten beträgt. Dieser eheangemessene Bedarf ist bei einem einfachen Mangelfall i.s. des 1581 BGB maßgebend. Beim Familienunterhalt sind aufgrund der Einkünfte des zweiten Ehegatten Vorteile des Zusammenlebens zu berücksichtigen, sodass sich die Kürzung um 10 Prozent auch darauf auswirkt. Beispiel 4: Ehegatten mit Einkommen M erzielt ein nach STK III berechnetes monatliches Nettoeinkommen von bereinigt EUR, nach STK I EUR. F1 erzielt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 700 EUR, F2 von 500 EUR. F1 verlangt Unterhalt. a) Vorrang der F1: Bedarf der F1: (3.000 EUR./. 700 EUR) x 3/7 = (gerundet) 986 EUR F2 wird nicht berücksichtigt. b) Vorrang der F2: Bedarf der F1: (3.000 EUR./. 700 EUR) x 3/7 = 986 EUR Bedarf der F2: (3.500 EUR./. 986 EUR EUR) : 2 = EUR./. Vorteile des Zusammenlebens von (gerundet) 301 EUR (Gesamtfamilienbedarf EUR x 10 %) = EUR./. Eigeneinkommen von 500 EUR = 706 EUR. Diese trägt zu 3/7 F1 = gerundet 303 EUR. Ihr Unterhalt beträgt daher 986 EUR./. 303 EUR = 683 EUR. neuer Familienunterhalt: (3.500 EUR./. 683 EUR EUR) : 2 = (gerundet) EUR./. Vorteile des Zusammenlebens (gerundet) 332 EUR (Gesamtbedarf EUR x 10 %) = EUR./. Eigeneinkommen von 500 EUR = 827 EUR, davon trägt F1 3/7 = (gerundet) 354 EUR. Sie erhält 632 EUR (986 EUR./. 354 EUR). Alternativlösung: M muss zunächst den Splittingvorteil zur Deckung des Familienunterhalts einsetzen. Restbedarf danach = 206 EUR (706 EUR./. 500 EUR). Davon tragen M 4/7 und F1 3/7, letztere also (gerundet) 88 EUR. Dieser Betrag ist von F1 im Rahmen eines Billigkeitsunterhalts nach 1581 BGB auszugleichen. Damit sinkt der Unterhalt von F1 von 986 EUR./. 88 EUR auf 898 EUR. erneute Berechnung des Familienunterhalts: prägend: 898 EUR statt 986 EUR Differenz: 88 EUR./. 10 % Vorteile des Zusammenlebens = 79,20 EUR; der Familienunterhalt steigt um 1/2 davon auf 745,60 EUR (706 EUR + 39,60 EUR). Im Wege einer erneuten vereinfachten Mangelfallberechnung ist der Betrag von 39,60 EUR entsprechend dem Verhältnis der Ehegattenquote aufzuteilen: F1: 39,60 EUR x 3/7 = (gerundet) 17 EUR M: 39,60 EUR x 4/7 = (gerundet) 23 EUR F1 erhält 875 EUR (898 EUR./. 23 EUR) 14 Sonderausgabe Familienrecht kompakt

16 c) Gleichrang: Bedarf der F1: (3.000 EUR./. 700 EUR) x 3/7 = 986 EUR Bedarf des M: EUR x 4/ EUR x 3/7 = EUR Bedarf der F2: (3.500 EUR./. 986 EUR EUR) : 2 = EUR./. 301 EUR (Vorteile des Zusammenlebens) = EUR./. 500 EUR Eigeneinkommen = 706 EUR Mangelfall: Einsatzbeträge (Gesamtbedarf): 986 EUR EUR EUR = EUR Verteilungsmasse: EUR Berechnung: F1: 986 EUR x EUR : EUR = (gerundet) 931 EUR M: EUR x EUR : EUR = (gerundet) EUR F2: 706 EUR x EUR : EUR = (gerundet) 667 EUR erneute Berechnung des Familienunterhalts: Differenz von Bedarf und Mangelbetrag 55 EUR (986 EUR./. 931 EUR)./. 10 % = 49,50 EUR : 2 = 24,75 EUR Im Wege einer erneuten vereinfachten Mangelfallberechnung ist der Betrag von 24,75 EUR entsprechend dem Verhältnis der Mangelbeträge aufzuteilen: 931 EUR (F1) : 3500 EUR = (gerundet) 27 % x 24,75 EUR = 6,68 EUR F1 erhält (gerundet) 924 EUR (931 EUR./. 6,68 EUR). Lösung nach der Dreiteilungsmethode des BGH im Rahmen des 1581 BGB: EUR x 6/7 = EUR; 700 EUR x 6/7 = 600 EUR und 500 EUR x 6/7 = (gerundet) 429 EUR = EUR : 3 = EUR. Nach Anrechnung des Einkommens der F1 von 600 EUR verbleiben 743 EUR (1.343 EUR./. 600 EUR = 743 EUR). Hinzuzurechnen sind die Vorteile des Zusammenlebens, um die die Bedarfsätze von M und F2 zu kürzen sind. Dies sind 10 % von (1.843 EUR [einschließlich Erwerbstätigenbonus] EUR) = (gerundet) 319 EUR EUR (Bedarf der F1) = (gerundet) EUR. Anmerkung: Auch hier ist die Berechnung nach der Dreiteilungsmethode günstiger für F1. Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus Karrieresprung Einkünfte aus dem Karrieresprung prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht, weil sie nicht in der Ehe angelegt sind. Dies war schon immer so und hat sich auch durch die BGH-Rechtsprechung zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse nicht geändert. Keine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse Übersicht: BGH zu Einkünften aus Karrieresprung Nur einkommenssenkende Entwicklungen des Unterhaltspflichtigen, die nach der Scheidung eingetreten sind, haben die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe geprägt. Einkommenserhöhende Entwicklungen müssen in der Ehe angelegt sein. Dies bedeutet: Der Bedarf ändert sich durch Einkommen aus dem Karrieresprung nicht. Zu berücksichtigen sind derartige Einkünfte allerdings bei der Leistungsfähigkeit, da hier die Schwelle der Eheprägung nicht überschritten werden muss. Zur Leistungsfähigkeit gehören sämtliche Einkünfte des Unterhaltspflichtigen unabhängig davon, ob sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben oder nicht. Solange das Karrieresprungeinkommen dazu ausreicht, die bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten zu befriedigen, ist der Unterhaltspflichtige nicht gehalten, seinen eheangemessenen Bedarf anzugreifen, sodass der Billigkeitsunterhalt nach 1581 BGB nicht in Betracht kommt. Daher dürften nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten im Sonderausgabe Familienrecht kompakt 15

17 Regelfall keinen Anlass bieten, einen Billigkeitsunterhalt auszuwerfen, weil das Einkommen aus dem Karrieresprung Einschränkungen der Leistungsfähigkeit verhindert. Sollten jedoch nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten weiterhin die ehelichen Lebensverhältnisse prägen, prägt auch das Einkommen aus dem Karrieresprung die ehelichen Lebensverhältnisse, soweit es erforderlich ist, um die gegenläufigen Entwicklungen aufzufangen. Hier dient also das Einkommen aus dem Karrieresprung dazu, den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu erhalten und nachträgliche Einkommenssenkungen auszugleichen (BGH FK 09, 73, Abruf-Nr = FamRZ 09, 411). Zur Kontrolle ist aber zu prüfen, dass die geschiedene Ehefrau so nicht höheren Unterhalt bekommt, als wenn sie allein unterhaltsberechtigt wäre und das Einkommen aus dem Karrieresprung bei der Bedarfsberechnung unberücksichtigt bliebe. Einkommen aus Karrieresprung beim Kindesunterhalt voll ansetzen Fiktiven Kindesunterhalt ansetzen Eheliche Verhältnisse, Kindesunterhalt und Karrieresprung Einkommenserhöhungen, die auf einem Karrieresprung beruhen, sind beim Kindesunterhalt in voller Höhe zu berücksichtigen. Fraglich ist daher, ob bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse für den Ehegattenunterhalt die tatsächlich bezahlten Kindesunterhalte als Abzugsposten anzusetzen sind oder ob ein fiktiver Kindesunterhalt aufgrund des eheprägenden Einkommens zu bilden ist. Hier dürfte zu differenzieren sein zwischen den gemeinsamen Kindern und den nach der Scheidung geborenen Kindern des Unterhaltspflichtigen. Gemeinsame Kinder: Der BGH hat es für unangemessen gehalten, den auf dem Karrieresprung beruhenden hohen Kindesunterhalt bei der Bedarfsberechnung für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Nach seiner Auffassung ist vielmehr ein fiktiver Kindesunterhalt aufgrund des eheprägenden Einkommens zu bilden und dieser als Abzugsposten für die Bedarfsberechnung einzusetzen (BGH FK 07, 163, Abruf-Nr = FamRZ 07, 1232). Dies begründet der BGH zu Recht damit, dass es bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse darum geht, das während der Ehe verfügbare Einkommen auf die Mitglieder der alten Familie angemessen zu verteilen. Konsequenz: Einkommen aus dem Karrieresprung darf auch nicht über die Kindesunterhalte in die Bedarfsberechnung einfließen. Wird jedoch das Karrieresprungeinkommen als eheprägend s.o. berücksichtigt, gilt dies auch für den Kindesunterhalt als Abzugsposten. Nach der Scheidung geborene Kinder des Unterhaltspflichtigen: Da die nach der Scheidung geborenen Kinder möglicherweise weiterhin als eheprägend gelten und möglicherweise auch im Fall eines Karrieresprungs zu berücksichtigen sind, stellt sich hier kein Problem mehr. Voraussetzung dafür ist, dass der geschiedene Ehegatte trotz Eheprägung des Einkommens aus dem Karrieresprung insgesamt weniger erhält als bei Nichtberücksichtigung der Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung. Denn das Einkommen aus dem Karrieresprung ist immer eheprägend, wenn der Kindesunterhalt berücksichtigt wird. In diesem Fall gilt das Gleiche wie für gemeinsame Kinder. 16 Soweit Kindesunterhalte nicht eheprägend sind, bedarf es eines Billigkeitsunterhalts nicht, wenn das Karrieresprungeinkommen ausreicht, die nach der Scheidung begründeten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Sonderausgabe Familienrecht kompakt

18 Berücksichtigung von Verbindlichkeiten Ob nach der Scheidung entstandene Verbindlichkeiten die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe prägen, dürfte für diejenigen Verbindlichkeiten abzulehnen sein, die erst dadurch entstanden sind, dass die Ehe geschieden worden ist, wie z.b. trennungsbedingte Verbindlichkeiten. Fraglich ist aber die Eheprägung von nach der Scheidung entstandenen Verbindlichkeiten, die auch bei Fortbestand der Ehe begründet worden wären. Zu denken ist etwa an die Ersatzanschaffung eines Fahrzeugs, das einen Totalschaden erlitten hat oder aus anderen Gründen ersetzt werden musste und auf das der Unterhaltspflichtige aus beruflichen Gründen dringend angewiesen ist und schon immer angewiesen war. Insoweit besteht auch nach der Begründung des BVerfG Raum für die Berücksichtigung derartiger Verbindlichkeiten als eheprägend. Trennungsbedingte Verbindlichkeiten nicht eheprägend Auf jeden Fall muss es sich um eine berücksichtigungsfähige Schuld handeln. Das hängt davon ab, ob das Eingehen der Verbindlichkeit auf einem vorwerfbaren unterhaltsbezogenen Verhalten beruht (BGH FK 08, 181, Abruf-Nr = FamRZ 08, 1911). Eheprägende Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe prägen, sind sowohl bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts als auch bei der Berechnung des Familienunterhalts zu berücksichtigen. Dies beruht darauf, dass Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte schon vor der Ehe eingegangen ist, die ehelichen Lebensverhältnisse der anschließenden Ehe stets prägen. Prägende Verbindlichkeiten bei Unterhaltsberechnung beachtlich Nicht eheprägende Verbindlichkeiten Soweit die Verbindlichkeiten die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht prägen, ist zu differenzieren: Handelt es sich um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, müssen diese im Rahmen des Billigkeitsunterhalts auf den Unterhaltspflichtigen und den geschiedenen Ehegatten anteilig aufgeteilt werden (s.o.). Handelt es sich nicht um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, würden diese dennoch die Lebensverhältnisse der zweiten Ehe prägen, wenn der Unterhaltspflichtige diese vor oder nach der erneuten Eheschließung eingegangen ist. In diesem Fall beeinflussen sie den Familienunterhalt, der entsprechend geringer ausfällt. Berücksichtigungsfähige Schulden: anteilig aufteilen Sonst nur Auswirkung auf Familienunterhalt Beispiel 5: Berücksichtigung von Verbindlichkeiten M erzielt ein nach STK III berechnetes monatliches Nettoeinkommen von EUR, nach STK I von EUR. Er ist nach der Scheidung berücksichtigungsfähige Schulden für Hausratanschaffung eingegangen, für die er monatlich 350 EUR zahlt und hat außerdem einen Pkw finanziert, wofür er monatlich 200 EUR zahlt. Dieser Kredit ist nicht berücksichtigungsfähig. M ist wieder verheiratet. Beide Ehefrauen F1 und F2 sind nicht erwerbsfähig. a) Vorrang der F1: Bedarf der F1: EUR x 3/7 = (gerundet) EUR Bedarf des M: EUR x 4/7 = (gerundet) EUR Sonderausgabe Familienrecht kompakt 17

19 Die Berücksichtigung der Schulden in Höhe von 350 EUR beeinflusst die Leistungsfähigkeit des M. Daher quotale Kürzung entsprechend dem Quotenunterhalt (s. S. 6, Möglichkeit 3). Billigkeitsunterhalt: F1 trägt 3/7 von 350 EUR = 150 EUR; M trägt 4/7 von 350 EUR = 200 EUR. Der Billigkeitsunterhalt der F1 beträgt daher EUR (1.286 EUR./. 150 EUR). Die weitere Verbindlichkeit von 200 EUR ist auch bei der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigungsfähig. F2 bleibt bei der Unterhaltsberechnung wegen Vorrangs der F1 unberücksichtigt. b) Vorrang der F2: Bedarf der F1: EUR Bedarf der F2: (3.500 EUR./. 200 EUR (Anteil des M an den Hausratschulden von 350 EUR)./. 200 EUR (nicht berücksichtigungsfähiger Kredit, der aber die Lebensverhältnisse der zweiten Ehe prägt)./ EUR) = EUR : 2 = 982 EUR./. (gerundet) 196 EUR Vorteile des Zusammenlebens (1.964 EUR x 10 %) = 786 EUR Mindestbedarf der vorrangigen F2 = 840 EUR, davon sind von F1 3/7 (360 EUR) und von M 4/7 sicherzustellen. Der Unterhalt der F1 beträgt daher 776 EUR (1.136 EUR./. 360 EUR). erneute Berechnung des Familienunterhalts: (3.500 EUR./. 200 EUR./. 200 EUR (nicht berücksichtigungsfähiger Kredit, der aber die Lebensverhältnisse der zweiten Ehe prägt)./. 776 EUR) = EUR : 2 = EUR./. (gerundet) 232 EUR Vorteile des Zusammenlebens (2.324 EUR x 10 %) = 930 EUR. Differenz zum Mindestbedarf: 90 EUR (930 EUR./. 840 EUR). Davon trägt F1 3/7 = (gerundet) 39 EUR, ihr Unterhalt beträgt daher 737 EUR (776 EUR./. 39 EUR). Alternativlösung: M muss zunächst den Splittingvorteil zur Deckung des Familienunterhalts einsetzen. Der Restbedarf danach beträgt 340 EUR (840 EUR./. 500 EUR). Davon tragen M 4/7 und F1 3/7, letztere also (gerundet) 146 EUR. Dieser Betrag ist von F1 im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach 1581 BGB auszugleichen. Damit sinkt ihr Unterhalt von EUR auf 990 EUR. erneute Berechnung des Familienunterhalts: prägend: 990 EUR statt EUR Differenz: 146 EUR./. 10 % Vorteile des Zusammenlebens = 131,40 EUR; der Familienunterhalt steigt um 1/2 davon auf 852 EUR (786 EUR + [gerundet] 66 EUR). Im Wege einer erneuten vereinfachten Mangelfallberechnung ist die Differenz zum Mindestbedarf von 840 EUR, also von 12 EUR entsprechend dem Verhältnis der Ehegattenquote aufzuteilen: F1: 12 EUR x 3/7 = (gerundet) 5 EUR M: 12 EUR x 4/7 = (gerundet) 7 EUR F1 erhält 985 EUR (990 EUR./. 5 EUR) c) Gleichrang: Billigkeitsunterhalt der F1: EUR (s.o.) Billigkeitsunterhalt des M: (1.714 EUR./. 200 EUR) = EUR Bedarf der F2: EUR./. 200 EUR./. 200 EUR./ EUR = EUR : 2 = 982 EUR./. 196 EUR = 786 EUR Mangelfall: Einsatzbeträge (Gesamtbedarf): EUR EUR EUR = EUR Verteilungsmasse: EUR./. 350 EUR berücksichtigungsfähige Schulden = EUR (ohne Pkw-Kredit, weil nicht berücksichtigungsfähig). 18 Sonderausgabe Familienrecht kompakt

20 Berechnung: F1: EUR x EUR : EUR = (gerundet) EUR F2: 786 EUR x EUR : EUR = (gerundet) 721 EUR erneute Berechnung des Familienunterhalts: Differenz von Bedarf und Mangelbetrag 95 EUR ( EUR./ EUR)./. 10 % = 85,50 EUR : 2 = 42,75 EUR Im Wege einer erneuten vereinfachten Mangelfallberechnung ist der Betrag von 42,75 EUR entsprechend dem Verhältnis der Mangelbeträge aufzuteilen: EUR (F1) : EUR = (gerundet) 33 % x 42,75 EUR = (gerundet) 14,11 EUR. F1 erhält (gerundet) EUR (1.041 EUR./. 14,11 EUR). Einkommenssenkungen beim Unterhaltsberechtigten Fraglich ist, ob aus Gründen der Gleichbehandlung nach Trennung oder Scheidung entstandene Verpflichtungen des Unterhaltsberechtigten dessen eheprägendes Einkommen senken und ebenso wie beim Unterhaltspflichtigen die ehelichen Lebensverhältnisse verändern. Beispiel 6 Die während der Ehe erwerbstätige Ehefrau wird nach der Scheidung Mutter eines weiteren Kindes. Der Vater verstirbt unmittelbar nach der Geburt. Die Mutter ist also aufgrund ihres Einkommens verpflichtet, den Barunterhalt des Kindes sicherzustellen. Auch hier ist fraglich, ob diese Unterhaltspflicht von ihrem Einkommen abgezogen werden darf und nur der verbleibende Teil als eheprägend bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist. Dies dürfte aus gesetzlichen Gründen nicht möglich sein. Dem steht 1573 Abs. 4 BGB entgegen. Diese Bestimmung schafft eine Ungleichbehandlung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem. Danach kann der Unterhaltsberechtigte nicht mehr unterhaltsbedürftig werden, wenn er einmal insbesondere zum Zeitpunkt der Scheidung, über seinen Unterhalt sichernde Einkünfte verfügt. Dies bedeutet, dass es bei späteren Einkommensreduzierungen grundsätzlich auf die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zum Zeitpunkt der Scheidung ankommt. Reduzieren sich diese später, z.b. durch Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit außerhalb der Einsatzzeitpunkte des 1572 BGB, hat dies keine Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt. Dem Berechtigten sind vielmehr die alten Einkünfte in der Höhe zuzurechnen, wie sie zum Zeitpunkt der Scheidung erzielt wurden. Schlussfolgerung: Auch eine Reduzierung der Einkünfte aufgrund nach der Scheidung entstandener sonstiger Verpflichtungen einschließlich Unterhaltspflichten kann keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts und die ehelichen Lebensverhältnisse haben. Entscheidend ist 1573 Abs. 4 BGB Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt Für die Berechnung des Trennungsunterhalts fehlt eine dem 1581 BGB entsprechende Regelung. Da der Unterhaltspflichtige auch für die Zahlung von Trennungsunterhalt leistungsfähig sein muss, ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geboten (BGH FamRZ 86, 556). Keine Vorschrift wie 1581 BGB für den Trennungsunterhalt Sonderausgabe Familienrecht kompakt 19

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München Düsseldorfer Tabelle 2015 Zum 1. August 2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur

Mehr

Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes

Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes Inhaltsverzeichnis Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes A) Alte Rechtsprechung des BGH B) Situation nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH C) Grundgedanke

Mehr

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie?

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie? Neue Düsseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt erhöht trotzdem nicht mehr Geld im Portemonnaie? Das Kindergeld wurde zum 01.01.2010 automatisch erhöht. Ab 01.01.2010 gilt auch eine neue Düsseldorfer Tabelle.

Mehr

Berechnungsmethoden. I. Quotenunterhalt. Differenzmethode

Berechnungsmethoden. I. Quotenunterhalt. Differenzmethode Prof. Dr. U. Schwedhelm Unterhalt_sk17-1 Berechnungsmethoden I. Quotenunterhalt Nur ein Ehegatte erzielt Einkommen. In diesem Fall wird von dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen die 3/7 : 4/7

Mehr

FB Familienrechtsmodul.doc Inhalt

FB Familienrechtsmodul.doc Inhalt Inhalt I. Aktualisierung der integrierten Düsseldorfer Tabelle... 2 1. Juristische Regel... 2 2. Praktische Anwendung... 2 3. Fallbeispiel... 2 4. Literaturhinweis... 3 II. Änderungen der Familienrechts-Expertentexte...

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 1.1.2010 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.01.2015 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 Stand: 01.08.2015 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Die Unterhaltsberechnung

Die Unterhaltsberechnung Peter Schwolow Die Unterhaltsberechnung Berechnungsbeispiele für den Praktiker 2. Auflage Luchterhand Inhalt m V Inhalt Vorwort Anwendungshinweise Verwendete Literatur I. Minderjährigenunterhalt 1 2 3

Mehr

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2012:

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2012: Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2012: Familien- und Erbrecht Unterhaltsrecht: Auseinanderfallen von Wohnbedarf und Wohnvorteil Unterhaltsrecht: Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

Gebühren des Rechtsanwalts

Gebühren des Rechtsanwalts G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils

Mehr

Hans-Joachim Dose, Richter am BGH, XII Zivilsenat Karlsruhe

Hans-Joachim Dose, Richter am BGH, XII Zivilsenat Karlsruhe Mitgliederversammlung und Herbsttagung 26. bis 28. November 2015 in Weimar Unterhaltsbegrenzung Hans-Joachim Dose, Richter am BGH, XII Zivilsenat Karlsruhe 1 Maß und Dauer des nachehelichen Unterhalts

Mehr

Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999

Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999 Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999 I. Anrechenbares Einkommen 1.1 Nettoeinkommen Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile z. B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt

Die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt Die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt Von Vors. Richter am OLG a. D. HARALD SCHOLZ, Ratingen1 Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 8. Januar 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Bauland: Familienrecht Vorlesung 8 Fallbeispiel Keusch erbt während

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt?

60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt? 60 Wie sind Elternzeit und Elterngeld geregelt? Elterngeldberechnung Die alleinerziehende Mutter Verena hatte vor der Geburt ihres ersten Kindes ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.400 brutto: Vor der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

SCHEIDUNGSVEREINBARUNG

SCHEIDUNGSVEREINBARUNG 1 SCHEIDUNGSVEREINBARUNG zwischen den Gesuchstellern Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum: Heimatort: Beruf: Strasse/Nr.: PLZ/Wohnort: und Name: Vorname: Name vor der Heirat: Geburtsdatum:

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN im Familienrecht zur Frage Kindesunterhalt/Sonderbedarf erstellt im Auftrag von xxx xxx xxxxx Köln, xxx x Oststr. 11 50996 Köln Telefon

Mehr

Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht

Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Checkliste zur Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen Hinweis: Haben Sie Fragen oder bestehen sonstige Unklarheiten zu den geforderten Angaben, werden wir Ihnen

Mehr

Gewinnvergleichsrechnung

Gewinnvergleichsrechnung Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). 8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). bb. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Wichtige Merkmale einer Stiftung II. Die Stiftung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock

Brandenburg Dresden Jena Naumburg Rostock Sonderbeilage zu Heft 11/2001 Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts (Stand: 1.7.2001) 3 1. Anrechenbares Einkommen 1.1 Nettoeinkommen Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile,

Mehr

Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer

Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl, Michael Lettl und Dr. Ulrike Tremel, Unterhaching Im Heft

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II

Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II - 1 - Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II Im folgenden sind die Ansprüche von Frauke & Sandra auf AlgII bzw. Sozialgeld zu prüfen. Alle aufgeführten Paragraphen, sofern nicht anders angegeben,

Mehr

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen Eheverträge Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen 1. Allgemein: Der Bundesgerichtshof vertritt seit langer Zeit die Auffassung,

Mehr

Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht

Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

Lorenz & Partners Legal, Tax and Business Consultants

Lorenz & Partners Legal, Tax and Business Consultants Lorenz & Partners Legal, Tax and Business Consultants Kanzlei-Information Nr.: 21 (GE) Ehe, Familie, Scheidung, Unterhalt und Erbrecht im deutschen und thailändischen Recht August 2015 All rights reserved

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? 4 Inhalt Einführung 9 Wie werde ich wieder Single? 11 Wir können nicht mehr zusammen leben was ist zu tun? 11 Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung? 12 Kann eine einvernehmliche Scheidung funktionieren?

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

FAMILIENRECHT - UNTERHALTSKONFLIKTEN BGH, Urteil vom 07.12.2011 XII ZR 151/09

FAMILIENRECHT - UNTERHALTSKONFLIKTEN BGH, Urteil vom 07.12.2011 XII ZR 151/09 FAMILIENRECHT - UNTERHALTSKONFLIKTEN BGH, Urteil vom 07.12.2011 XII ZR 151/09 Der BGH hat erstmals zur Bewältigung von Unterhaltskonflikten zwischen Erst- und Zweitfamilien entschieden, nachdem das BVerfG

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte Rechtspflege B VI - j Gerichtliche Ehelösungen in Mecklenburg-Vorpommern 2010 Bestell-Nr.: A223 2010 00 Herausgabe: 12. Juli 2011 Printausgabe: EUR 2,00 Herausgeber: Statistisches

Mehr

Familienrecht kompakt

Familienrecht kompakt Sonderdruck Familienrecht kompakt Reform des Unterhaltsrechts in Fällen und mit Beispielen sowie mit Synopse zu den wichtigsten Vorschriften Regierungsentwurf Unterhaltsrecht A. Begründung des BMJ zum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen 1. Haben Sie vor oder während der Ehe einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen, so stellt sich nach mehreren Entscheidungen der Gerichte, insbeson -

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr