1. Arbeitsgrundlagen/Standards Zielsetzung, fachlich eigenständige Form der Jugendhilfe Erweiterung auf delinquente Kinder

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1 Skript zum Einführungsreferat Jugendhilfe im Strafverfahren an Berliner Gerichten Standards und Erfahrungen 3. Expertengespräch / DBH-Projekt Übergangsmanagement am in Kassel 1 1. Arbeitsgrundlagen/Standards anhand der Ausführungsvorschriften über die Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (AV-JGH) Vorbemerkungen: Zum in Kraft getreten Veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin 61. Jahrgang Nr. 31 A 1262 A ausgegeben am 22. Juli 2011 und abrufbar auch unter: Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung eines Berlin einheitlichen Handelns der Jugendhilfe im Strafverfahren/JGH Erlass war notwendig geworden: a) formal gesehen: mit dem Auslaufen des Vorgängers (2004) b) zur Sicherung fachlicher Standards und zur Verbesserung der Zusammenarbeit der JÄ und dem Jugendgericht (u.a. als Folge struktureller Veränderungen in den JÄ im Zusammenhang mit der Sozialraumorientierung und in Reaktion auf Beschwerden aus der Justizverwaltung über die mangelnde Qualität in der Zusammenarbeit mit einzelnen JGHs) Eingeflossen u.a. sind: Ergebnisse aus den 2007 verabschiedeten Handlungsempfehlungen Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen dem Jugendgericht des AG TG und den JÄ der Bezirke bei deren Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren Ergebnisse der U-AG der AG 1 der Berliner Öffentlichen Jugendhilfe (AG BÖJ) Ausführungen im Bericht der LAG 78 an den LJHA Berlin zur Situation der Berliner Jugendhilfe im Strafverfahren und der Beschluss des LJHA vom , die AV bis zum Ende der Legislaturperiode dem LJHA zur Stellungnahme vorzulegen und zu verabschieden. Der Weg bis dahin war nicht problemlos: es bedurfte eines mehrjährigen Abstimmungsprozesses - Hauptaugenmerk war darauf gerichtet, zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen - Unter inhaltlichem Aspekt gesehen, ist insbesondere eine Schärfung des Aufgabenfeldes JGH vorgenommen worden und eine Festschreibung der notwendigen Kooperation und Vernetzung aller am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen erfolgt. Zu den neuen Regelungen/Standards gehören insbesondere: das Einfügen einer Zielsetzung, die klarstellt, dass die AV eine am sozialräumlichen und lebensweltbezogenen Konzept orientierte Vorschrift ist, die sowohl die Standards der JGH als auch die Abläufe an den Schnittstellen zu den anderen Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe regelt (Abschnitt I, Nr. 1) das Unterstreichen, dass die Wahrnehmung der Aufgabe Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz eine justizorientierte, fachlich eigenständige Form der Jugendhilfe mit sachlicher Eingebundenheit in das Jugendamt ist (Abschnitt I, Nr. 2) die zukunftsorientierte Erweiterung des Aufgabenfeldes in Bezug auf delinquente Kinder, was die fachliche Beratung und Zusammenarbeit der sozialpädagogischen Fachkräfte innerhalb der JÄ festschreibt hierzu zählen insbesondere die Entgegennahme und das Auswerten der polizeilichen. Schlussberichte sowie die Beratung der fallzuständigen Sozialarbeiter/innen (Abschnitt I, Nr. 2, Abs. 4 b) 1 Regina Lätzer / Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Bernhard-Weiß-Str. 6, Berlin /Referat Kinder- und Jugenddelinquenz

2 2 die Aufgabenbeschreibungen zur Prävention und Diversion sowie Kooperation im Jugendstrafverfahren hier insbesondere die Mitwirkung in der Gestaltung von Projektwochen in Schulen zum Rechtskundepaket und ihre Aufgaben im Vorfeld des Strafverfahrens hinsichtlich der Umsetzung der Diversionsmaßnahmen, insbesondere TOAs (Abschnitt I, Nr. 3, Abs. 2 und Abschnitt I, Nr. 4) die Festschreibung, die Angeklagten auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und mit ihnen unmittelbar nach der Urteilsverkündung den Inhalt der Entscheidung des Jugendrichters aus sozialpädagogischer Sicht zu erörtern um sicherzustellen, dass sie das Ergebnis der Hauptverhandlung und deren Konsequenzen verstanden haben. Dies dient (in hohem Maße) der Sicherung ihrer Mitwirkungs- und Veränderungsbereitschaft (Abschnitt IV, Nr. 18, Abs. 3) Sicherstellung, dass sich die Sozialarbeiter/innen bei Inanspruchnahme von Angeboten freier Träger von den sozialpädagogischen. Inhalten überzeugen und sich der Qualitätsdialoge in Zusammenarbeit mit der Senatsjugendverwaltung bedienen (Abschnitt V, Nr. 19 Abs. 2) wichtig ist: Die Auswahl der Angebote adressatengerecht bzw. auch zielgerichtet vorzunehmen sowie bei der Auswahl die besondere Situation der Jgd./Hw. zu beachten unter Berücksichtigung der Interessen, Neigungen und Fähigkeiten (Abschnitt V, Nr. 19 Abs. 1) Die Festschreibung einer umgehenden Kontaktaufnahme bei Bekanntwerden von Inhaftierung (Abschnitt II, Nr. 12, Abs. 6) die Festschreibungen zur Notwendigkeit einer durchgehenden Betreuung straffällig gewordener junger Menschen, insbesondere für die krisenhaft erlebte Zeit bei Freiheitsentzug, verbunden mit: regelmäßig und in überschaubaren Zeiträumen Verbindung zu den Inhaftierten halten und mit den entsprechenden Sozialdiensten, Bewährungshilfe eng zusammenarbeiten (Abschnitt V, Nr. 21 und 22) die Herausstreichung notwendiger Unterstützung zur Wiedereingliederung nach der Haftentlassung und der Gewährleistung von Beziehungskonstanz, insbesondere im Hinblick auf das besondere Rückfallrisiko innerhalb der ersten sechs Monate nach der Haftentlassung (Abschnitt V, Nr. 22 Abs. 1) 2. Finanzierungsgrundlage für die Ambulanten Maßnahmen nach dem JGG Auszug: Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) 50 Hilfe für delinquente Jugendliche und Heranwachsende (1) Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, anderen zuständigen Stellen und der freien Jugendhilfe zusammen, um für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende geeignete erzieherische Hilfen zu entwickeln und einzusetzen, damit Freiheitsentzug vermieden oder verkürzt wird, insbesondere bei 1. Absehen von der Verfolgung nach 45 des Jugendgerichtsgesetzes und Einstellung des Verfahrens nach 47 des Jugendgerichtsgesetzes, 2. vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach 71 des Jugendgerichtsgesetzes, 3. Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach den 9 bis 12 oder Auflagen nach 15 des Jugendgerichtsgesetzes, 4. Maßnahmen nach 72 des Jugendgerichtsgesetzes und 5. Weisungen und Auflagen bei Aussetzung der Jugendstrafe zur 2

3 Bewährung nach 23 des Jugendgerichtsgesetzes und bei Aussetzung des Rests der Jugendstrafe nach den 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes. Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die Kosten der vom Jugendgericht oder auf der Grundlage von 45 des Jugendgerichtsgesetzes bestimmten Maßnahmen. 3 (2) Ist während eines Strafverfahrens die Unterbringung eines Jugendlichen nach 71 Abs. 2 oder 72 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes angeordnet worden, so erfolgt die Ausführung der Unterbringung in der vom Jugendgericht bestimmten Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform ( 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) nach den in der Jugendhilfe geltenden Regelungen. Den Personensorgeberechtigten ist unverzüglich mitzuteilen, wo der Minderjährige untergebracht ist. 3. Ambulante Maßnahmen nach dem JGG / Leistungsbeschreibung / Leistungsangebote - Grundlage: Rundschreiben Jug Nr. 7/2005 Pädagogisch betreute Arbeitsleistungen (Freizeitarbeiten) Die Beschäftigung erfolgt in Kleingruppenarbeit (Fahrrad-, Metall-, Holz-, Grafik- und Airbrushwerkstätten.). Verdeutlichen von Verantwortungsübernahme, Schaffen von Erfolgserlebnissen, Gespräche zur Aufarbeitung der Straftat Vermittlung in nicht pädagogisch betreute Arbeitsleistungen (Freizeitarbeiten) Arbeitseinsätze, die den Jgdl./Hw fordern und vorhandene Stärken herausstreichen Themenspezifische Beratungsgespräche Eine vorgegebene Anzahl von Beratungsterminen in der JGH (Umgang mit Schulden Inkassoforderungen, Beziehungsproblemen, Verselbständigungsabsichten), ggf. Vermittlung an Dritte (u.a. Erziehungs- und Familienberatungsstellen, Jugendberufshilfe, Jobcenter, Schuldenberatung, Suchtberatung, (kostenlose) Rechtsberatung bei Rechtsanwälten von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger) Betreuungsweisungen Individuelle Hilfestellungen bei der Bewältigung von Problemen (Gewaltproblematik, sich abzeichnende Suchtprobleme, Schwierigkeiten in Schule, Ausbildung, Familie) Sozialkognitives Einzeltraining Intensive Einzelfallarbeit im Zeitraum v. ca. 9 Monaten, für Jgdl. und Hw., die sich wiederholt dissozial und/oder gewalttätig verhalten haben und deren sozialkognitive Kompetenz nicht ausreichend entwickelt ist (gezielte Einflussnahme auf moralisches Urteilsvermögen, Empathie für andere Menschen zu entwickeln, Handlungs-alternativen in konflikthaften Situationen entwickeln lernen) Soziale Trainingskurse wiederholt straffällig Gewordene, Wertevorstellungen und Konfliktlösungsstrategien werden entwickelt, Schwerpunktthemen werden gesetzt, gruppendynamische Prozesse bearbeitet mit gesprächsorientierten, handlungsorientierten (Sport) und erlebnisorientierten Methoden (Wochenendfahrt, gemeinnützige Arbeit) Toleranzseminare Unterstützung bei der Bearbeitung leicht- bis mittelschwerer Straftaten mit dem Hintergrund 3

4 intolerantes Verhalten, fehlende Achtung/Respekt), Rollenspiele 4 Anti-Gewalt-Kurs Probleme im Umgang mit eigener Aggressivität, Hilfestellung in einer Gruppe erforderlich, Förderung der sozialen Handlungskompetenz, Verkehrserziehungskurse Gruppenangebot als Kleiner und Großer Verkehrserziehungskurs, Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten im Straßenverkehr, Aufarbeiten von jugendtypischen Erlebnissen und Erfahrungen Sozialtraining gegen Alkoholmissbrauch Schluss mit Suff (SmS) Gruppentraining; Motivation zu einer Verhaltensänderung herbeiführen, Bereitschaft zur Annahme weiterführender Unterstützung wecken 4. Weitere Angebote freier Träger - zuwendungsfinanziert von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Zuweisung über die Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende: Projekt Sexuell auffällige männliche Jugendliche und Heranwachsende ein Gruppenangebot für jugendliche Sexualstraftäter, die unter Bewährung stehen, Hinterfragung von Handlungsmustern, Entw. alternativer Konfliktlösungsstrategien Projekt Elternbezogene Einzelbetreuung straffällig gewordener Jugendlichern mit arabischem Migrationshintergrund insbesondere Betreuung arabischer Jugendlicher aus den Jugendhilfeeinrichtungen der U-Haftvermeidung, Entwicklung von Perspektiven für die Zeit nach der Hauptverhandlung unter Einbeziehung der Familie und der arabischen Gemeinde Projekte (Gruppenangebot):, Kiff im Griff Kurs für Jugdl/Hw mit übermäßigem Cannabiskonsum über mehrere Wochen, Reflexion des Umgangs mit Cannabis, Motivation zu einer Verhaltensänderung Bereitschaft zur Annahme weiterführender Unterstützung erhöhen Projekt Freistoß konzipiert für die Steigerung der Motivation zum Einstieg in das Berufsleben, Berufsorientierung für Jugendliche, die bereits aus verschiedenen Gründen bei der Umsetzung von beruflichen Integrationsmaßnahmen gescheitert sind ;zielt darauf ab, Kompetenzen im Umgang mit sich und anderen zu erwerben Projekt Ausblick - zur beruflichen Orientierung und dem Erwerb von beruflichen Basiskenntnissen, Vermittlung in weiterführende Maßnahmen, Förderung persönlicher Stärken Projekt Quartal - ein Unterstützungsangebot zur sozialen Integration von jugendlichen Intensivtätern mit Migrationshintergrund begleitende Einzelfallhilfe, aufsuchende Elternarbeit, Erschließung sozialräumlicher Ressourcen Projekt SToP (Soziale Task Force füroffensive Pädagogik/Mobiles Sofort-Interventionsteam) für bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretene Ki- u. Jgdl. deutscher und nicht deutscher Herkunft Begleitung und Betreuung in enger Kooperation mit dem Jugendamt, gezieltes Fallmanagement im Vorfeld der Hilfeplanung Projekt Wegeplanung - für verurteilte Jugendliche/Heranwachsende mit psychischen Auffälligkeiten im Gewaltbereich (u.a. unkontrollierte Aggressivität, fehlendes Mitgefühl mit dem Opfer ihrer Straftat), Psychotherapeuten, Psychologen und Sozialarbeiter sind im Sinne eines Clearings tätig und unterbreiten Vorschläge für angemessene Interventionen Projekt Startpunkt Übernahme der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge für junge männliche Inhaftierte, 4

5 Begleitung/Betreuung der haftentlassenen Jugendlichen / Heranwachsenden mit dem Ziel, sie in ein Netzwerk verschiedener sozialer Unterstützungsangebote der beruflichen Förderung und der Freizeitgestaltung zu integrieren Gut zu wissen: All diese Maßnahmen und Projekte sind Maßnahmen mit zentralem erzieherischem Gehalt im Sinne von Persönlichkeitsförderung. Sie stellen eine zielgerichtete Einflussnahme zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit dar; sie sind weitgehend an eine jugendrichterliche Weisung/Auflage gebunden und geben als Teil des Weisungskataloges Raum zur Gestaltung bzw. Ausbau. Über die Teilnahme der Jugendrichter an Fachrunden innerhalb des Jugendamtes und an organisierten Arbeitsgesprächen mit freien Trägern der Jugendhilfe können Sichtweisen eingebracht und Möglichkeiten zur Optimierung der erzieherischen Wirksamkeit diskutiert werden. 5 5

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