keitsrecht Nebentätig des öffentlichen Dienstes 4. Auflage

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "keitsrecht Nebentätig des öffentlichen Dienstes www.nebentaetigkeitsrecht.de 4. Auflage"

Transkript

1 ...seit mehr als 50 Jahren Nebentätig keitsrecht des öffentlichen Dienstes 4. Auflage Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten Geringfügige Beschäftigung Rechtsvorschriften in Bund und Ländern Steuern und Nebentätigkeiten

2 Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes Ausgabe 2009/2010

3 Zur Person des Autors Matthias Schlenzka, Jahrgang 1969, ist Jurist mit Schwerpunkt Arbeits- und Beamtenrecht. Seit 2002 ist er als Referatsleiter für allgemeines Beamtenrecht im Bereich Öffentlicher Dienst und Beamte beim DGB-Bundesvorstand tätig und betreut u. a. die Arbeitsschwerpunkte Beamtenstatusrecht, Nebentätigkeitsrecht, Beteiligungsrechte und Mitbestimmung im öffentlichen Dienst. Er ist Mitautor des Taschenbuches Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, des im Bund-Verlag erschienenen Buches Ratgeber Beamtenrecht und hat in verschiedenen Zeitschriften zum Nebentätigkeitsrecht und anderen beamten - rechtlichen Themen publiziert. Hinweis: Die DBW-Ratgeber sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Auflage beruht auf dem Stand von Januar Weitere Auskünfte holen Sie ggf. bei Ihrer Gewerkschaft, Dienststelle oder dem Betriebs- bzw. Personalrat ein. Herausgeber: Deutscher Beamten wirtschaftsring e.v. Höherweg 287, Düsseldorf Internet: info@dbw-online.de Konzeption des RatgeberService: Uwe Tillmann Re dak tion: Matthias Schlenzka Fachliche Mitarbeit: Kapitel Steuern und Nebentätigkeiten von Petra Ackers-von Thenen Gestaltung und Satz: SCHIRMWERK, Düsseldorf Bildredaktion: VVA Kommunikation GmbH, Essen Druck: Vereinigte Verlagsanstalten GmbH, Düsseldorf II

4 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, das Nebentätigkeitsrecht ist eine schwierige Materie. Mit diesem Ratgeber wollen wir den Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine Orientierung geben, was vor der Aufnahme oder der Ausübung einer Nebentätigkeit zu bedenken ist. Mit dem Ratgeber sprechen wir auch Verantwortliche in den Personalabteilungen an, die Anträge auf die Genehmigung einer Nebentätigkeit bearbeiten oder die Anzeige mitteilung eines nebenberuflich tätigen Mitarbeiters entgegen nehmen. Im Nebentätigkeitsrecht gelten keine bundeseinheitlichen Vorschriften. Dennoch orientieren sich die Länder bei der Ausgestaltung ihrer eigenständigen Regelungen an den Vorschriften des Bundes. Wegen der Handlichkeit dieses Ratgebers haben wir darauf verzichtet, die in den Bundesländern geltenden Rechtsnormen in Beamtengesetzen und Verordnungen zur Nebentätigkeit vollständig zu dokumentieren. Damit unsere Leserinnen und Leser aber nicht auf die jeweils gültigen Vorschriften ver zichten müssen, haben wir die entsprechenden Landesregelungen in das buchbegleitende Internet - angebot unter eingestellt. Unser ausdrücklicher Dank gilt dem Autor des vorliegenden Ratgeber, Herrn Matthias Schlenzka. Der Jurist und Experte hat es geschafft, selbst komplizierte Sachverhalte verständlich zu erläutern. Dennoch kann der Ratgeber nicht jeden Einzelfall behandeln oder die Leserinnen und Leser über alle individuelle Fragen aufklären. Trotz aller Sorgfalt, um die wir uns bemüht haben, sind Fehler nicht ganz auszuschließen. Sollten Sie Mängel entdecken oder aber Änderungen und Ergänzungen vorzuschlagen haben, schreiben Sie uns bitte. Ihre Mithilfe wird belohnt: Alle Einsender von Vorschlägen, die wir bei einer Neuauflage dieses Ratgebers verwenden, erhalten kostenlos und unaufgefordert ein Exemplar der aktuellen Jahresausgabe des Ratgebers Rund ums Geld im öffentlichen Dienst. Mit freundlichen Grüßen Uwe Tillmann Geschäftsführer III

5 Zeichenerklärung Tipp Hinweis Vorschriften Checkliste Zitat Urteile Sonderregelung für die Bereiche Telekom Polizei Post Lehrer Postbank Bahn IV

6 Kurzübersicht Einführung in das Nebentätigkeitsrecht Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten Besonderheiten für Landesbeamte Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten Rechtsschutzmöglichkeiten Minijobs als Nebentätigkeiten Steuern und Nebentätigkeiten Rechtsvorschriften Stichwortverzeichnis V

7 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in das Nebentätigkeitsrecht Entwicklung des Nebentätigkeitsrechts Verfassungsrechtliche Grundlagen des Nebentätigkeitsrechts Überblick über die Rechtsvorschriften im Nebentätigkeitsrecht Rechtsvorschriften für Bundesbeamtinnen und -beamte Rechtsvorschriften für Landesbeamtinnen und -beamte Rechtsvorschriften für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst 9 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten Begriff der Nebentätigkeit Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichendienstes Nebentätigkeiten auf Verlagen des Dienstherrn Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen und Beamten Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern Muster für den Schriftwechsel 47 Besonderheiten für Landesbeamte Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen VI

8 Inhaltsverzeichnis 103 Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten Überblick über die verschiedenen tariflichen Regelungen Nebentätigkeiten von Angestellten nach bisherigem Tarifrecht im BAT Neuregelung für Tarifbeschäftigte Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten Angestellten 111 Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsschutz für Beamtinnen und Beamte Rechtsschutz für Arbeiter und Angestellte Gewerkschaftlicher Rechtsbeistand 115 Minijobs als Nebentätigkeiten Neuregelungen bei geringfügigen Beschäftigungen Sozial- und steuerrechtliche Besonderheiten Minijobs im Privathaushalt Arbeitsrecht im Minijob 131 Allgemeines Aufwandsentschädigung (Honorare) Besteuerung am Ende des Jahres Betriebsausgaben Lohnsteuerpauschalierung Monatliche Besteuerung Steuerfreie Entgeltbestandteile Werbungskosten und Betriebsausgaben Das Steuer-ABC VII

9 Inhaltsverzeichnis 153 Rechtsvorschriften zum Nebentätigkeitsrecht Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) Auszug Bundesbeamtengesetz (BBG) Auszug Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung BNV) Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung Auszug Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Gesetzliche Rentenversicherung Auszug Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom , geändert durch Änderungsvertrag Nr. 1 vom , zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 Auszug Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober Stichwortverzeichnis VIII

10 Abkürzungsverzeichnis Abs. AfA ArbGG Art. BAG BAT BAT-O BayBG BayNV BBG BeamtStG BeamtVG BG LSA BGBl. Bln LBG Bln NtVO BMI BMT-G II BMT-G-O BNV BPersVG BremBG BremNVO BRRG BVerfG BVerfGE BW LBG DBW DeBeKa DRG EStG GdB GG GKV HBG HessNVO HmbBG HmbNVO LBG Brdbg LBG M-V MFAS MTArb Absatz Absetzung für Abnutzungen Arbeitsgerichtsgesetz Artikel Bundesarbeitsgericht Bundesangestellten-Tarifvertrag Bundesangestellten-Tarifvertrag (Ost) Bayerisches Beamtengesetz Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung Bundesbeamtengesetz Beamtenstatusgesetz Beamtenversorgungsgesetz Beamtengesetz Sachsen Anhalt Bundesgesetzblatt Landesbeamtengesetz Berlin Nebentätigkeitsverordnung von Berlin Bundesministerium des Innern Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (Ost) Bundesnebentätigkeitsverordnung Bundespersonalvertretungsgesetz Bremisches Beamtengesetz Bremischen Nebentätigkeitsverordnung Beamtenrechtsrahmengesetz Bundesverfassungsgericht Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.v. Deutsche Beamtenkrankenkasse Deutschen Richtergesetz Einkommenssteuergesetz Grad der Behinderung Grundgesetz Gesetzliche Krankenversicherung Hessisches Beamtengesetz Hessische Nebentätigkeitsverordnung Hamburgisches Beamtengesetz Hamburger Nebentätigkeitsverordnung Beamtengesetz für das Land Brandenburg Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder IX

11 Abkürzungsverzeichnis MTArb-O Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (Ost) NachwG Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen NBG Niedersächsisches Beamtengesetz LNTVO BW Landesnebentätigkeitsverordnung von Baden-Württemberg NLVO M-V Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern NRW Nordrhein-Westfalen NtNutzEntErl Nebentätigkeitsnutzungsentgelterlass NutzEntgRde Nutzungsentgeltrunderlass NVO LSA Nebentätigkeitsverordnung von Sachsen-Anhalt NW LBG Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen NW NtV Nebentätigkeitsverordnung von Nordrhein-Westfalen PKV Private Krankenversicherung RdErl. Runderlass RGBl. Reichsgesetzblatt RP LBG Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz RP NebVO Nebentätigkeitsverordnung von Rheinland-Pfalz S. Seite, Satz SächsBG Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen SächsNTVO Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung SBG Saarländisches Beamtengesetz SGB Sozialgesetzbuch (mit Nummernangabe des Buches) SH LBG Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein SH NtVO Nebentätigkeitsverordnung von Schleswig-Holstein SNtVO Nebentätigkeitsverordnung des Saarlandes SoldG Soldatengesetz ThürBG Thüringer Beamtengesetz ThürNVO Thüringer Nebentätigkeitsverordnung TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst VwGO Verwaltungsgerichtsordnung ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht X

12 Einführung in das Nebentätigkeitsrecht Einführung in das Nebentätigkeitsrecht Nebenberufliche Tätigkeiten haben Konjunktur und spielen in der heutigen Berufs- und Arbeitswelt eine immer wichtigere Rolle. Dies gilt für die private Wirtschaft ebenso wie für den öffentlichen Dienst. Die Gründe hierfür sind vielschichtig: Viele Menschen möchten sich auch über ihre hauptberufliche Tätigkeit hinaus selbstverwirklichen. Daneben sind finanzielle Aspekte ein entscheidender Antrieb zur Ausübung von Nebentätigkeiten. Auch aus sozialen oder gesellschaftlichen Gründen engagieren sich viele Beschäftigte ehrenamtlich in Vereinen, Verbänden und Gewerkschaften sowie in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Und schließlich sind nicht wenige nebenberufliche Tätigkeiten dienstlich veranlasst. Die Ausübung von Nebentätigkeiten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist zum Teil stark reglementiert und oft kompliziert geregelt. Zudem sind die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bundesweit uneinheitlich. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen für Bundes- und Landesbeamte. Für Angestellte und Arbeiter (Tarifbeschäftigte) im öffentlichen Dienst gelten verschiedene Tarifverträge mit unterschiedlicher Regelungsdichte. Dabei wird teilweise durch tarifliche Vorschriften auf beamtenrechtliche Regelungen Bezug genommen. Dieser Ratgeber erläutert umfassend und verständlich die Regelungen zur Nebentätigkeit für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. In diesem Kapitel werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Nebentätigkeitsrechts beschrieben. In Kapitel 2 werden ausführlich die gesetzlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes dargestellt. Die beamtenrechtlichen Besonderheiten in den Ländern und Abweichungen vom Bundesrecht sind in Kapitel 3 für jedes einzelne Land skizziert. Synopsen vermitteln einen Überblick über die Rechtslage im Bund und in den Ländern. Kapitel 4 beinhaltet eine ausführliche Darstellung der tariflichen Vorschriften für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Auch die neuen tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst werden hier beschrieben. Das Buch informiert in Kapitel 6 über die so genannten 400-Euro-Minijobs, speziell aus dem Blickwinkel nebenberuflicher Minijobber. Die sozialrechtlichen Besonderheiten für Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte sowie Beamtinnen und Beamte, die bei der Ausübung eines nebenberuflichen Minijobs zu beachten sind, werden hier besonders dargestellt. Zudem werden die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundsätze für Minijobs umrissen. Hinweise zum Rechtsschutz in Kapitel 5 und steuerliche Tipps in Kapitel 7 runden das Buch ab. Die wichtigsten Rechtsvorschriften zum Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst sind in Kapitel 8 zusammengefasst. Entwicklung des Nebentätigkeitsrechts In den letzten 20 Jahren wurde das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst immer wieder schrittweise verschärft. Insbesondere die letzte gesetzliche Änderung durch das Zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom (BGBl. I 1997 S. 2294) hat die Komplexität des Nebentätigkeitsrechts intensiviert und zu einer noch stärkeren Reglementierung geführt. Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom (BGBl. I 2009, S. 160) 1

13 Einführung in das Nebentätigkeitsrecht wurde das Nebentätigkeitsrecht für Bundesbeamtinnen und -beamten systematisch neu gegliedert. Inhaltlich hat es nur wenige Veränderungen erfahren. Damit hat der Bundesgesetzgeber leider eine große Chance vertan, dass Nebentätigkeitsrecht des Bundes grundlegend zu vereinfachen. Stattdessen wurde mit der so genannten 40-Prozent-Regelung ein neuer Versagungstatbestand eingeführt ( 99 Abs. 3 BBG). Damit ist zunehmend fraglicher, ob das heutig Nebentätigkeitsrecht noch dem Anspruch gerecht wird, das Interessen der Beschäftigten auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Gleichgewicht mit dem Interessen des Staates zu halten, seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Denn das Nebentätigkeitsrecht wird von dem Gedanken dominiert, Nebentätigkeiten so weit wie möglich zu unterbinden. Nach der Föderalismusreform 2006 hat der Bundesgesetzgeber die im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) enthaltenen Grundsätze für das Nebentätigkeitsrecht in den Ländern durch eine neue Regelung im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ersetzt. Diese Vorschrift ( 41 BeamtStG) regelt das Nebentätigkeit von Landesbeamtinnen und -beamten prägnat und in bisher kaum gekannter Kürze. Der sich dadurch für die Landesgesetzgeber eröffnete Gestaltungsspielraum wird allerdings bisher so gut wie nicht genutzt. Für Tarifbeschäftigte hat sich mit der Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) das Nebentätigkeitsrecht dramatisch vereinfacht. Die bisher geltenden Verweisungen auf das jeweilige Beamtenrecht wurden aufgehoben und durch einfache und kurze Regelungen ersetzt. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Nebentätigkeitsrechts Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist Ausdruck der persönlichen und beruflichen Selbstverwirklichung in unserer Gesellschaft und wird durch das Grundgesetz (GG) geschützt. Artikel 2 Abs. 1 GG sichert die freie Entfaltung der Persönlichkeit und somit auch den Bereich der Nebentätigkeit. Soweit die Nebentätigkeit auch die berufliche Entwicklung umfasst (also die entgeltliche Nutzung der eigenen Arbeitskraft beinhaltet) wird der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG gewährleistet. Artikel 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (...) Artikel 12 GG (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (...) Diese im Grundgesetz verankerten Rechte können auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geltend machen. Allerdings müssen sie (insbesondere Beamtinnen und Beamte) einige Einschränkungen hinnehmen, die sich aus dem Status als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes ergeben. Aufgrund dieses Status sind sie verpflichtet, jede Tätigkeit zu 2

14 Einführung in das Nebentätigkeitsrecht unterlassen, die mit dem Dienstverhältnis unvereinbar ist. Diese Einschränkung ist durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Beamtenrecht legitimiert. Nebentätigkeit als Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit Das von der Verfassung geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gilt für alle Bürgerinnen und Bürger, auch für diejenigen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. (Dr. Fritz Behrens, Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Behördenspiegel ) Es ist heute allgemeine Meinung, dass das Nebentätigkeitsrecht das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) tangiert. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schließt das Recht auf entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft ein. (Prof. Dr. Rudolf Summer, Professor für öffentliches Dienstrecht an der Universität Augsburg) Beschränkung von Nebentätigkeiten durch die verfassungsmäßige Ordnung Die Beschränkung von Nebentätigkeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist nur im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates zulässig. Zwei Aspekte sind von wesentlicher Bedeutung: : Zum einen sollen mit der Beschränkung von Nebentätigkeiten Interessenkonflikte vermieden und die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamtinnen und Beamten sichergestellt werden. : Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn ihre volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen und die darüber hinaus verbleibende Zeit hauptsächlich zur Erholung und somit zur Erhaltung der Arbeitskraft und Dienstfähigkeit nutzen. Jede gesetzliche Einschränkung der Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst muss durch die oben genannten Gründe geboten sein, da mit der gesetzlichen Beschränkung gleichzeitig auch eine Einschränkung der Grundrechte verbunden ist. Hier sind die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betroffen. Die Beschränkung wird verfassungsrechtlich durch Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG legitimiert, der die Grundlage des deutschen Berufsbeamtentums bildet. Artikel 33 Abs. 4 GG garantiert den Sonderstatus des persönlich unabhängigen und fachlich qualifizierten Berufsbeamten. Artikel 33 Abs. 5 GG statuiert eine Berücksichtigungspflicht der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes. Artikel 33 GG (...) (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-recht - lichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. 3

15 Einführung in das Nebentätigkeitsrecht (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Diese hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind gesetzlich nicht weiter definiert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sie daher in einer umfangreichen Rechtsprechung ausgestaltet. Nach seiner Definition ist darunter der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, S. 332/343 oder BVerfGE 83, S. 89/98). Ein wesentlicher Grundsatz des Berufsbeamtentums ist die volle Hingabe an den Beruf, der auch in 36 BRRG und 54 BBG gesetzlich normiert ist. Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit Das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst bewegt sich immer im Spannungsverhältnis zwischen Funktionsfähigkeit des Staates (und des Berufsbeamtentums) einerseits und den Grundrechten der Beschäftigten andererseits. Gesetzgebung und Rechtsprechung stellen den notwendigen Interessenausgleich beider Verfassungsnormen dadurch her, dass die Genehmigung für eine Nebentätigkeit nur dann versagt werden darf, wenn ein dienstlicher Grund für die Begrenzung der Betätigungsfreiheit vorliegt. Die richtige Gewichtung der beiden Interessen erfolgt durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, dass die Einschränkung von Nebentätigkeiten nur soweit zulässig ist, wie sie für die Funktionsfähigkeit des Staates notwendig und zweckmäßig ist. Jede weitergehende Einschränkung ist durch das Berufsbeamtentum nicht mehr gedeckt und somit verfassungsrechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass Beamtinnen und Beamte einen Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit haben, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Begriff dienstliche Interessen ist lediglich auf Belange des öffentlichen Dienstes zu beziehen. Andere öffentliche Interessen, wie beispielsweise arbeitsmarktpolitische Gründe, dürfen als Versagungsgrund nicht herangezogen werden. Zwar spielen immer wieder auch arbeitsmarktpolitische Erwägungen bei der gesetzlichen Beschränkung von Nebentätigkeiten eine Rolle. Als verfassungsrechtliche Rechtfertigung taugen solche Erwägungen allerdings nicht. Sie gelten allenfalls als gewünschte Nebeneffekte des Gesetzgebers. Arbeitsmarktpolitische Erwägungen sind daher auch bei der Entscheidung eines Dienstvorgesetzten über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit unzulässig. Auszug aus einem Gutachten von Andreas Zehnder vom September 1983 zu den möglichen rechtlichen Änderungen des Nebentätigkeitsrechts Das Bundesverfassungsgericht (...) sieht die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, wenn insbesondere zu besorgen wäre, dass die Nebentätigkeit die dienstlichen Leis tungen im Hauptamt, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Bediensteten gefährdet. 4

16 Einführung in das Nebentätigkeitsrecht Gleichzeitig unterscheidet das Gericht zwei Arten öffentlicher Interessen, die durch dienstrechtliche Vorschriften gewahrt werden. Erstens ist der Gesetzgeber gemäß Artikel 33 V GG berechtigt und verpflichtet, die Verwaltung bei konkreter Besorgung der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zur Versagung der Nebentätigkeit zu ermächtigen. Zweitens ermächtigt Artikel 33 V GG den Gesetzgeber dazu, allgemein den Anreiz zur Übernahme von Nebentätigkeiten durch entsprechende, die Nebentätigkeitsvergütung regelnde, einschränkende Vorschriften zu verringern und so das gleiche Ziel, die Wahrung wichtiger öffentlicher Belange im Bereich des Beamten- und Richterdienstrechtes nunmehr mit minderschweren Eingriffen weiterzuverfolgen. Arbeitsmarktpolitische Belange spielen dagegen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur negativ eine Rolle. Die Bekämpfung des Doppelverdienertums wird in dieser Entscheidung als ein unmaßgeblicher Gedanke zurückgewiesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Beamter, der außerdienstliche Nebentätigkeiten ausübe, regelmäßig in Konkurrenz zu anderen Privaten trete. Der dienstliche Bezug würde nicht dadurch hergestellt werden können, dass man das Nebentätigkeitsrecht dazu missbrauche, Konkurrenz unter Privaten zu reglementieren. Grundrechte, insbesondere Artikel 12 GG, schützen gerade nicht vor privater Konkurrenz. Entscheidend anders sei die Sachlage aber dann, wenn der Beamte bei seiner außerdienstlichen Nebentätigkeit spezifisch dienstliche Vorteile ausnutze, wie z. B. dienstliche Kenntnisse, öffentliche Mittel, seinen Status oder seine Funktion innerhalb der Behörde oder die Dienstzeit. Dann würden eindeutig dienstliche Interessen berührt, und deswegen sei die Nebentätigkeit zu versagen. Überblick über die Rechtsvorschriften im Nebentätigkeitsrecht Für die unterschiedlichen Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst finden verschiedene Rechtsvorschriften Anwendung, die zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht enthalten. Welche Rechtsvorschriften zum Tragen kommen, richtet sich nach dem Status des Beschäftigten (Tarifbeschäftigter oder Beamter) und dem Arbeitgeber (Bund, Land oder Kommune). Das Nebentätigkeitsrecht der Beamten ist gesetzlich geregelt. Für die meisten Tarifbeschäftigte gelten einfache tarifliche Regelungen. Teilweise wird jedoch immer noch für einige Tarifbeschäftigte auf beamtenrechtliche Regelungen Bezug genommen. Die wesentlichen Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind in den folgenden Rechtsvorschriften zu finden: : Bundesbeamtengesetz (BBG) : Bundesbeamtennebentätigkeitsverordnung (BNV) : Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) : Landesbeamtengesetze und Landesnebentätigkeitsverordnungen : Bundesangestelltentarifvertrag (BAT bzw. BAT-O) : Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) : Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Daneben gibt es für einzelne Statusgruppen spezielle Sonderregelungen, wie z. B. für Richter im Deutschen Richtergesetz (DRG) und für Soldaten im Soldatengesetz (SoldG). 5

17 Einführung in das Nebentätigkeitsrecht Rechtsvorschriften für Bundesbeamtinnen und -beamte Für Bundesbeamtinnen und -beamte wird das Nebentätigkeitsrecht in den 97 bis 105 des BBG und durch die BNV geregelt. Für teilzeitbeschäftigte bzw. beurlaubte Beamtinnen und Beamte sind in den 91 bis 93 sowie 95 BBG ergänzende Regelungen zu finden. Für Beamtinnen und Beamte, die sich im einstweiligen oder dauernden Ruhestand befinden, gilt ausschließlich die Regelung in 105 BBG. Die Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht des Bundes gelten für alle Bundesbeamtinnen und -beamten auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit und auf Lebenszeit. Diese Regelungen sind auch auf Beamtinnen und Beamte des Bundes anzuwenden, die in Aktiengesellschaften der Bahn, Post, Postbank und Telekom arbeiten. Rechtsvorschriften für Landesbeamtinnen und -beamte Nach der Föderalismusreform haben sich die Kompetenzen von Bund und Ländern neu geordnet. Die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist entfallen. Damit entfallen die bisherigen Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) im Nebentätigkeitsrecht. Die statusrechtlichen Bereiche, zu denen auch das Nebentätigkeitsrecht gehört, sind jedoch seit dem im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Die Vorgaben im BeamStG sind allerdings wesentlich weniger differenziert, so dass sich damit der rechtliche Spielraum für die Länder stark erweitert hat. 40 BeamtStG Nebentätigkeit Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbots - vorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. In den jeweiligen Landesbeamtengesetzen der Länder und den dazugehörigen Nebentätigkeitsverordnungen wird für Landesbeamte und Versorgungsempfänger das Nebentätigkeitsrecht ausgestaltet. Die Regelung im BeamtStG lässt den Ländern ein genügend großer Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten, um eigenen Interessen besser Rechnung zu tragen. Bisher orientieren sich die Regelungen in den Ländern im Wesentlichen an den Vorschriften des Bundes. Daher ist trotz vieler Abweichungen in einzelnen Regelungspunkten das Nebentätigkeitsrecht für Beamte in Bund und Ländern bisher relativ ähnlich. Rechtsvorschriften für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst Für Tarifbeschäftigte (Arbeiter und Angestellte) des öffentlichen Dienstes gelten spezielle Regelungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten, die in verschiedenen Tarifverträgen enthalten sind. Die Regelungen variieren zum Teil sehr stark je nach Tarifvertrag. Welcher Tarifvertrag Anwendung findet, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitgeber (Bund, Länder oder Kommunen). Tarifbeschäftigte beim Bund und bei den Kommunen Für Arbeiter und Angestellte beim Bund und bei den Kommunen gilt seit dem der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Er löst für diese Beschäftigten die 6

18 Einführung in das Nebentätigkeitsrecht alten tariflichen Regelungen im BAT (BAT-O) und BMT-G (BMT-G-O) ab und regelt das Nebentätigkeitsrecht in 3 Abs. 3 TVöD für Arbeiter und Angestellte des Bundes und der Kommunen in den alten und neuen Ländern einheitlich. Gegenüber den alten tariflichen Regelungen für Angestellte ( 11 BAT) ist diese Neuregelung eine erhebliche Verein - fachung, denn sie löst sich völlig von den beamtenrechtlichen Vorschriften und orientiert sich stärker an den normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Nebentätigkeit. Tarifbeschäftigte in den Ländern Für die Tarifbeschäftigte der Länder (außer in Berlin und Hessen) gilt seit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Er gilt für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen und löst damit die alten tariflichen Landesregelungen im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT bzw. BAT-O) sowie im Bundesmanteltarifvertrag (MTArb) ab. Die Vorschrift des 3 Abs. 4 TV-L ist im wesentlichen gleichlautend mit der neuen Nebentätigkeitsregelung in 3 Abs. 3 TVöD. Sie wurde lediglich um einen dritten Satz ergänzt, der die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zum Gegenstand Das neue Tarifrecht im Überblick 7

19 ...seit mehr als 50 Jahren Einführung in das Nebentätigkeitsrecht Die Ratgeber-Reihe des DBW Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst Der Ratgeber informiert über das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst. Für mehr als zwei Mio. Beschäftigte ist zum der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft getreten. Der TVöD gilt für den Bund und die Gemeinden und löst dort den BAT ebenso ab wie den MTArb. Neben einer Erläuterung zum TVöD enthält der Ratgeber auch die neu abgeschlossenen Tarifverträge zum Überleitungsrecht und der sozialen Absicherung. Und das alles für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandpauschale. Bestellen Sie noch heute: Telefon 02 11/ Telefax 02 11/ Internet DBW e. V. Höherweg Düsseldorf Ich bestelle Exemplare des o.a. DBW-Ratgebers. Name Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Fax Ich bin damit einverstanden, dass der Rechnungsbetrag per Lastschrift von meinem Konto abgebucht wird. Kontonummer Bank Bankleitzahl Mit allen Tarifverträgen des TVöD Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst 1. Auflage Einführung zum neuen TVöD Entgelttabellen Überleitungsrecht Strukturausgleich Mit allen wichtigen Tarifregelungen Unterschrift 8

20 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten Dieses Kapitel erläutert, unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte Nebentätigkeiten ausüben können und was dabei zu beachten ist. Die Ausführungen folgen den Regelungen des Bundes, die grundsätzlich auch für Landesbeamte gelten, denn das Nebentätigkeitsrecht der Länder orientiert sich weitgehend an den Vorschriften des Bundes. Abweichungen für Landesbeamte sind im nachfolgenden Kapitel Besonderheiten für Landesbeamte dargestellt. Dort werden die Besonderheiten der jeweiligen Landesregelungen zum Nebentätigkeitsrecht beschrieben und mit der Bundesregelung verglichen. Die Voraussetzungen, unter denen Beamte eine Nebentätigkeit ausüben dürfen, sind gesetzlich geregelt. Das Nebentätigkeitsrecht des Bundes ist in den 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz geregelt. Entsprechend der Ermächtigungsregelung in 104 BBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit zudem in der Bundesnebentätigkeitsverordnung zu finden. Begriff der Nebentätigkeit Der Begriff Nebentätigkeit wird in 97 Abs. 1 BBG definiert. Danach ist eine Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Von den Nebentätigkeiten sind rechtlich nicht relevante Freizeitaktivitäten abzugrenzen. Hierzu gehören z. B. die eigene Haushaltsführung und Eigenleistungen für den Hausbau, aber auch Nachbarschaftshilfen oder Unterstützung von Verwandten und Freunden. Bei Freizeittätigkeiten ist unerheblich, welchen Umfang die Arbeiten haben und ob sie entgeltlich erfolgen. Die Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern sowie eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft ist gemäß 97 Abs. 4 BBG keine Nebentätigkeit. 97 Bundesbeamtengesetz (BBG) 97 Begriffsbestimmungen (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft. Abgrenzung zwischen Nebenamt und Nebenbeschäftigung Das Nebenamt ist gemäß 97 Abs. 2 BBG (bzw. 1 Abs. 2 BNV) ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen werden. Ein Nebenamt ist nur im öffentlichen Dienst 9

21 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten möglich und kann auch nur durch einen Dienstherrn übertragen werden. Eine privatrechtliche Begründung ist nicht möglich. Daher scheidet ein Nebenamt auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst aus. Wegen des Verbots der Doppelalimentierung sollte ein Nebenamt nur eingerichtet werden, wenn kein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht. Das heißt, das Nebenamt muss einen vom Hauptamt abgegrenzten Aufgabenkreis umfassen, der sich in bereits vorhandenen Hauptämtern nicht sachlich eingliedern lässt. Umfang und Bedeutung des Nebenamtes dürfen nicht einem eigenständigen und vollwertigen Dienstposten entsprechen. Jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine Nebenbeschäftigung. Hierzu gehören Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden, ebenso wie selbständige berufliche Tätigkeiten und normale arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse oder Minijobs in der Wirtschaft. Formen von Nebentätigkeiten Nebentätigkeit Nebenberufliche Tätigkeiten Freizeittätigkeiten Nebenamt Nebenbeschäftigung Ehrenamt Freizeitaktivitäten : vom Hauptamt : selbständige : öffentliche : eigene abgegrenzter Tätigkeiten Ehrenämter Haushaltsführung Aufgabenkreis in : Normale unentgeltliche : private einem öffentlich- Beschäftigungs- Vormundschaft, Eigenleistungen rechtlichen Dienst- verhältnisse Betreuung oder : Nachbaroder Amtsverhältnis : Minijobs Pflegschaft von schaftshilfe Angehörigen : Unterstützung von Verwandten Rechtlich relevante Nebentätigkeit im Keine rechtlich Keine Regelungen Sinne von 1 Abs. 1 BNV, in der Regel relevanten im Nebengenehmigungs- oder anzeigepflichtig Nebentätigkeiten, tätigkeitsrecht aber anzeigepflichtig Einteilung der Nebentätigkeiten Das Nebentätigkeitsrecht unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten. Die meisten Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere, wenn mit der Nebentätigkeit ein Einkommen oder ein geldwerter Vorteil verbunden ist. Für die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ist in der Regel vor Aufnahme eine Erlaubnis einzuholen, die nur aus gesetzlich bestimmten Gründen versagt werden darf. Von der Genehmigungspflicht gibt es einige Ausnahmen, die gesetzlich klar und abschließend definiert sind. Einige dieser genehmigungsfreien Tätigkeiten sind jedoch anzeigepflichtig. Auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen untersagt werden. Neben diesen beiden Gruppen gibt es noch dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten. Dies 10

22 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten sind Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu denen Beamtinnen und Beamte verpflichtet werden können. Einteilung von Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig genehmigungsfrei dienstlich veranlasst anzeigepflichtig anzeigefrei Im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft Nur im öffentlichen Dienst Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist 99 BBG geregelt. Beamtinnen und Beamte dürfen eine entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen. Entgelt für Nebentätigkeiten Eine Nebentätigkeit ist nicht schon dann entgeltlich und damit genehmigungs - pflichtig, wenn für sie lediglich angemessene Auslagen und Aufwendungsersatz gezahlt werden. Von der Genehmigungspflicht sind die in 100 Abs. 1 BBG abschließend aufgezählten Nebentätigkeiten ausgenommen (siehe Kasten). Auch für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten ( 98 BBG) ist eine Genehmigung entbehrlich. Von der Genehmigungspflicht sind nach 100 Abs. 1 BBG ausgenommen: 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens, 2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, 3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und 4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten. Allgemein erteilte Genehmigungen Unter bestimmten Voraussetzungen gilt gemäß 5 Abs. 1 S. 1 BNV für Nebentätig keiten in geringem Umfang die Genehmigung als erteilt. In diesem Fall muss der Beamte keine Genehmigung für die Nebentätigkeit einholen. Es genügt gemäß 5 Abs. 1 S. 2 BNV eine schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde über Art und Umfang der 11

23 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten Nebentätigkeit sowie eine Begründung, weshalb die Genehmigung als allgemein erteilt gilt. Für eine einmalige und gelegentliche Nebentätigkeit ist auch diese Anzeige entbehrlich. Eine Genehmigung gilt unter folgenden Voraussetzungen als allgemein erteilt: : Die Nebentätigkeit hat einen geringen Umfang (das heißt, die Vergütung beträgt maximal 100 Euro im Monat und die zeitliche Beanspruchung übersteigt nicht ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). : Die Nebentätigkeit wird außerhalb der Dienstzeit ausgeübt. : Es liegen keine gesetzlichen Versagungsgründe vor. Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. In aller Regel haben die obersten Dienstbehörden die Befugnisse der Genehmigungserteilung auf die in ihrem Bereich zuständigen nachgeordneten Behörden delegiert (vgl. 99 Abs. 5 S. 2 BBG). Form und Inhalt eines Antrags auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung sind in 99 Abs. 5 S. 3 BBG geregelt. Der Antrag ist formgebunden und bedarf der Schriftform. Er muss bereits alle für die Entscheidung der Dienstbehörde wesentlichen Informationen enthalten, insbesondere Angaben über Entgelt oder geldwerte Vorteile. Mit dem Antrag hat der Beamte auch alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, die es seinem Dienstvorgesetzten ermöglichen, Versagungsgründe zu prüfen. Der Antrag sollte im Einzelnen folgende Angaben enthalten (vgl. auch Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom D /33 a): : Art der Nebentätigkeit : Zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit : Auftrag- oder Arbeitgeber : Aus der Nebentätigkeit zu erwartende Vergütung (Entgelte oder geldwerte Vorteile) Darüber hinaus sind Beamtinnen und Beamte gemäß 99 Abs. 5 S. 5 BBG verpflichtet, eintretende Änderungen über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das betrifft auch die Konkretisierung von zunächst ungefähren Angaben bei der Antragstellung. Treten während der Ausübung der Nebentätigkeit erhebliche Änderungen ein, beispielsweise weil sich das Entgelt mehr als verdoppelt, und der Beamte teilt dies seiner Geneh - migungsbehörde nicht mit, kann eine solche Unterlassung als Dienstpflichtverletzung gelten. Da der Personalrat sowohl bei der Versagung als auch beim Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung ein Mitbestimmungsrecht hat (eingeschränkte Mitbestimmung nach 76 Abs. 1 Nr. 7 Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG), empfiehlt es sich, den Personalrat bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu informieren. Damit kann der Personalrat möglicherweise schon im Vorfeld mit der bearbeitenden Stelle Kontakt aufnehmen. Vergütung aus Nebentätigkeiten und Angaben dazu Über die Einnahmen, die in Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit erwartet werden, ist möglichst genau Auskunft zu erteilen. Dies gilt sowohl bei der Antragstellung als auch bei Änderungen, die sich während der Nebentätigkeit ergeben. Aus diesen Angaben allein 12

24 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten kann der Dienstherr zwar nicht zweifelsfrei feststellen, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Pflichten beeinträchtigt sein werden. Aber die Höhe der Vergütung soll nach der Neufassung des Nebentätigkeitsrechts zumindest eine gewisse Aussagekraft über eine mögliche übermäßig Beanspruchung des Beamten haben (Siehe 99 Abs. 3 S. 3 BBG). Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine genauen Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit oder die Höhe der Einnahmen daraus möglich, sind stets ungefähre Angaben zu machen. Leerformeln wie 'zur Zeit nicht bekannt' reichen nicht aus. (Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom D /33 a). Welche Einnahmen unter den Begriff der Vergütung fallen, ist in 4 BNV definiert. Hierzu gehören gemäß Abs. 1 der Vorschrift jede Gegenleistung in Geld (Entgelt) oder der so genannte geldwerte Vorteil. Zu den geldwerten Vorteilen zählen z. B. Sach- und Dienstleis - tungen oder andere verbilligte Angebote wie kostenlose Eintrittskarten, vergünstigte Reisen oder kostenlose Unterkunftsmöglichkeiten. (vgl. Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom D /33 a) Nicht als Vergütung zählen gemäß 4 Abs. 2 BNV: : der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe der im öffentlichen Dienst geltenden Reisekostenvorschriften, : der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen hingegen sind gemäß 4 Abs. 3 BNV in vollem Umfang als Vergütung anzusehen. Entscheidung über die Genehmigung und Versagungsgründe Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit liegt nicht im Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, die in 99 Abs. 2 BBG eindeutig geregelt sind. Insofern handelt es sich um eine so genannte gebundene Entscheidung. Denn soweit dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden, bleibt dem Dienstherrn nur die Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen. Liegt jedoch kein gesetzlicher Versagungsgrund vor, besteht im Gegenzug ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung. Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit stellen Der Rechtsanspruch auf die Genehmigung wird in der Praxis gern übersehen. So verweisen Vorgesetzte insbesondere im Gespräch gelegentlich darauf, dass die Nebentätigkeit der Genehmigung bedürfen. Lassen Sie sich von solchen Auskünften nicht abhalten, dennoch einen schriftlichen Antrag zu stellen. Die Entscheidung des Dienstherrn über den Antrag ist ein Verwaltungsakt, der gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann. Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß 99 Abs. 2 S. 1 BBG vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten Vorraussetzungen gegeben: 13

25 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten : Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann ( 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG). Dies ist regelmäßig zu unterstellen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (so genannte Fünftel-Vermutung gemäß 99 Abs. 3 S. 1 BBG). : Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich ( 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 2 BBG). : Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten ( 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 3 BBG). : Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten beeinflusst sein ( 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 4 BBG). : Die Ausübung der Nebentätigkeit kann künftig zu einer wesentlichen Einschränkung der dienstlichen Verfügbarkeit des oder der Beamten führen ( 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 5 BBG). : Die Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ( 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 6 BBG). Sofern einer dieser Versagungsgründe vorliegt, darf die Dienstbehörde eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit grundsätzlich nicht erteilen. Umgekehrt hat der Antragsteller jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keiner dieser Versagungsgründe zutrifft. Nebentätigkeit als Zweitberuf Die so genannte Zweitberufsklausel ( 99 Abs. 2 S. 3 BBG) soll gewährleis ten, dass Beamtinnen und Beamte sich mit voller Hingabe ihrem Beruf widmen. Nach der Zweitberufsklausel ist es in der Regel ebenfalls als Versagungsgrund anzusehen, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufes erweist. Wann eine Nebentätigkeit die unzulässige Ausübung eines Zweitberufes darstellt, ist nach den für das Beamtenverhältnis verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsätzen der Hauptberuflichkeit und der vollen Hingabe zum Beruf zu beurteilen. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die durch eine Gesamtbewertung getroffen wird. Als Entscheidungshilfe dienen folgende im Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom D /33 a genannten Kriterien: : Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit). Nicht davon erfasst sind Nebenerwerbslandwirte und -winzer. Denn sie führen in aller Regel einen ererbten Betrieb fort, und ihre Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung ausgerichtet als auf eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege von Grund und Boden. Keine erwerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus Gefälligkeit übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist nur gelegentlich und aufgrund einer besonderen Verbindung zum Auftraggeber (z. B. Verwandtschaftsverhältnis) ausgeübt werden. : Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit). : Dauer der Nebentätigkeit (Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der 14

26 Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten Nebentätigkeit beabsichtigt ist). : Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll). Die Fünftel-Vermutung als Versagungsgrund Gemäß 99 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn der Beamte durch Art und Umfang seiner Nebentätigkeit(en) in seinen dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Dieser offen formulierte Versagungsgrund wird durch die so genannte Fünftel-Vermutung in 99 Abs. 3 S. 1 BBG konkretisiert. Die Fünftel-Vermutung stellt klar, wann der zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit in der Regel zu einer Behinderung der dienstlichen Pflichten führt. Das Gesetz geht grundsätzlich von der Vermutung aus, dass ein Beamter seine Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn seine zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit in der Woche überschreitet. Mit dieser Vorschrift soll der Grundsatz der vollen Hingabe zum Beruf sichergestellt werden. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Regelvermutung. Das heißt, dass Ausnahmen gemäß 99 Abs. 3 S. 4 BBG zulässig sind (z. B. wenn eine starke zeitliche Belastung nur vorübergehend gegeben ist). Außerdem muss auch die Art der Nebentätigkeit beachtet werden. Eine leichte und einfache Nebentätigkeit, die keine hohe Konzentration erfordert und nur mit geringer körperlicher Anstrengung verbunden ist, ist anders zu bewerten, als eine schwierige oder anstrengende Nebentätigkeit. Bei der Berechnung der Arbeitszeit ist vom Monatsdurchschnitt auszugehen. Hierbei werden alle Nebentätigkeiten mit Ausnahme der anzeigefreien Nebentätigkeiten gemäß 66 BBG zusammengerechnet. Als Regelwert für ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gelten 8 Stunden wöchentlich bzw. 32 Stunden monatlich. Dies gilt auch für Beamte, die keiner regelmäßige Arbeitszeit unterliegen (z. B. Lehrer, bei denen die regelmäßige Pflichtstundenzahl Basis der Berechnung ist.). 40-Prozent-Vermutung als Versagungsgrund Mit der Änderung und Neuordnung des BBG zum ist die so genannte 40-Prozent-Regelung als neuer Versagungsgrund in 99 Abs. 3 S. 3 BBG aufgenommen worden. Danach liegt ein Versagungsgrund dann vor, wenn der durch die Nebentätigkeit erzielte Gesamtbetrag der Vergütung 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehaltes des Amtes übersteigt. 99 BBG Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ( ) (3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätig- 15

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff.

Literatur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff. Papierform oder elektronische Personalakte? 2 (Elektronische) Personalakten dienen der Personalverwaltung und -bewirtschaftung. Dienstherrn und Arbeitgeber müssen die Möglichkeit erhalten, gesetzliche

Mehr

2030-1. Auszug aus dem

2030-1. Auszug aus dem 2030-1 Auszug aus dem Hamburgischen Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. 1977, S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2008 (HmbGVBl. 2008,

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Bayern Berlin Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Rundschreiben Nr. 27/2011

Rundschreiben Nr. 27/2011 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,

Mehr

Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012)

Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Bundesland Sachlicher Stand Laufbahngruppenanzahl Anzahl der Laufbahnen Regelaltersgrenze Bund Baden-Württemberg

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern (Stand: 17.06.2011) Anmerkung: Die folgende Übersicht

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Richtlinien über Lehraufträge und Lehrauftragsvergütungen an den Universitäten der Bundeswehr

Richtlinien über Lehraufträge und Lehrauftragsvergütungen an den Universitäten der Bundeswehr Richtlinien über Lehraufträge und Lehrauftragsvergütungen an den Universitäten der Bundeswehr Die Richtlinien über Lehraufträge und Lehrauftragsvergütungen an den Universitäten der Bundeswehr vom 27.09.2013

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Nebentätigkeiten. Inhalt: Seite

Nebentätigkeiten. Inhalt: Seite Nebentätigkeiten Inhalt: Seite 1. Definition der Nebentätigkeit 1 2. Generelle Zulässigkeit 1 3. Ausnahmen von der Zulässigkeit 1 3.1 Wettbewerbsverbot 1 3.2 Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit 2

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung 13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich:

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand

Mehr

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.11.2011 (BStBl I. S. XXX) Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen

Mehr

Gute Pflege kostet viel Geld Die Absicherung der individuellen Pflegelücke mit Pflegevorsorge Flex-U.

Gute Pflege kostet viel Geld Die Absicherung der individuellen Pflegelücke mit Pflegevorsorge Flex-U. Gute Pflege kostet viel Geld Die Absicherung der individuellen Pflegelücke mit Pflegevorsorge Flex-U. Pflegelückenrechner Pflegevorsorge Flex-U Die wachsende Bedeutung der Pflege. In den kommenden Jahren

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW

Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW Verhaltenskodex für Mitglieder des Vorstands der KfW Verhaltenskodex für Mitglieder in der geänderten Fassung vom 3. November 015: Inhaltsübersicht 1 Grundlegende Prinzipien 3 Annahme von Geschenken 4

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % % Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick 4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

a) Festlegung der Vergütungspolitik

a) Festlegung der Vergütungspolitik Offenzulegende Angaben zur Vergütungspolitik in der Thüringer Aufbaubank Gruppe gemäß 16 der Institutsvergütungsverordnung und Artikel 450 der Verordnung (EU) 575/2013 Die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG

Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1 - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG I. Darstellung des Sachverhaltes durch die Dienststelle Vorname, Name, Amtsbezeichnung:

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset- Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4764 25. 10. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt. Checkliste für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde Gliederung eines Gutachtens 1. Nennung des Auftraggebers und Fragestellung des Auftraggebers. 2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr