der Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG Kirchgasse 8, 9560 Feldkirchen in Kärnten I. Allgemeines

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1 AUFTRAGSBEDINGUNGEN der Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG Kirchgasse 8, 9560 Feldkirchen in Kärnten I. Allgemeines Sämtliche Mandate und Aufträge werden der Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG erteilt, die durch ihre Rechtsanwälte handelt. Vertragspartner des Mandanten wird somit ausschließlich die Rechtsanwaltsgesellschaft, nicht aber ein in dieser tätiger Rechtsanwalt. Die Hudelist/Primig Rechtanwälte OG, sowie die für die Gesellschaft auftretenden Rechtsanwälte, werden in Folgenden kurz Rechtsanwalt bezeichnet. II. Auftrag und Vollmacht Der Mandant erteilt hiermit dem Rechtsanwalt den entgeltlichen Auftrag zu seiner Beratung und Vertretung. Dieser nimmt den Auftrag an. Der Rechtsanwalt ist dazu berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, das zur Erfüllung des Mandates notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Mandates, so ist der Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen und auf allfällige Folgen dieser Änderungen hinzuweisen. Mit Erteilung des Mandates wird dem Rechtsanwalt insbesondere Vollmacht gemäß 30 Abs. 2 ZPO, 8 RAO, 10 AVG und 77 Abs. 1 GBG erteilt. Mit der Vollmachtserteilung umfasst ist auch die Zustellungsvollmacht ( 9 ZustellG), die Geldvollmacht, die Strafverteidigungsvollmacht ( 39 StPO),die Finanzverfahrensvollmacht und die Verwaltungsverfahrensvollmacht zur Vertretung in allen Arten von verwaltungsbehördlichen Verfahren, auch in markenrechtlichen Angelegenheiten. Zugleich entbinde ich (wir) gegenüber der Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG, Kirchgasse 8, 9560 Feldkirchen die mich (uns) oder von mir (uns) vertretenen Personen, behandelnden Ärzte und Krankenanstalten von deren ärztlicher Schweigepflicht, ebenso jeglicher andere Dritter, die sonst zur Verschwiegenheit verpflichtet wären und erteile Auftrag, der Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG, Kirchgasse 8, 9560 Feldkirchen uneingeschränkt nach ihrem Begehren Auskunft zu erteilen und jegliche Urkunden und Aufzeichnungen auszufolgen. Die Vollmacht und die Auftragsbedingungen gelten auch für nachfolgende, neue, Mandate des Mandanten, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Über Verlangen hat der Mandant dem Rechtsanwalt jederzeit eine schriftliche Vollmacht gerichtet auf einzelne genau bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu unterfertigen. III. Grundsätze der Vertretung Der Rechtsanwalt hat seine Leistungen nach freiem Ermessen, jedoch nach bestem Wissen und Gewissen und im Einklang mit dem Standesrecht, sowie auf Basis der im Leistungszeitraum gültigen österreichischen Rechtslage zu erbringen. Ausländisches Recht ist vom Rechtsanwalt nur dann zu berücksichtigen, wenn dies konkret vereinbart ist. Bei Gefahr im Verzug oder wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten scheint ist der Rechtsanwalt dazu berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder einer erteilten Weisung entgegenstehende Rechtshandlung zu setzen oder zu unterlassen. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung gesetz- bzw. sittenwidrig wäre oder die dem Standesrecht für Rechtsanwälte widerspricht, kann der Rechtsanwalt ohne weitere Begründung die Befolgung dieser Weisung ablehnen. Für den Mandanten nachteilige Weisungen sind grundsätzlich ebenfalls zu befolgen, der Rechtsanwalt hat aber auf die Nachteiligkeit hinzuweisen. IV. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten Der Mandant ist dazu verpflichtet, ohne gesonderte Aufforderung durch den Rechtsanwalt diesem sämtliche Informationen und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandates von Bedeutung sind oder sein könnten, unverzüglich mitzuteilen bzw. zu übergeben. Der Rechtsanwalt kann von der Richtigkeit der Informationen, Unterlagen und Beweismittel ausgehen, soweit die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Mandant ist dazu verpflichtet, während des aufrechten Mandates dem Rechtsanwalt alle im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandates bedeutsamen Änderungen unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen. Der Mandant nimmt zu Kenntnis, dass der Rechtsanwalt die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu beachten hat und verpflichtet sich, ihm alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2 V. Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und über alle ihm sonst im Rahmen seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist. Der Rechtsanwalt ist dazu berechtigt, sämtliche für ihn tätigen Mitarbeiter und sonstige Dritte im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien intern mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Mandanten zu beauftragen, da diese Mitarbeiter und Dritte allesamt über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind. Der Rechtsanwalt ist von der Verschwiegenheitspflicht dann entbunden, wenn dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes selbst (insbesondere Honoraransprüche) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt erforderlich ist. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. 5.) Der Klient erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG, Kirchgasse 8, 9560 Feldkirchen, die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeiten, überlassen oder übermitteln (im Sinne des Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG, Kirchgasse 8, 9560 Feldkirchen vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG, Kirchgasse 8, 9560 Feldkirchen (z.b. Teilnahme am elektronisches Rechtsverkehrs, etc.) ergibt. VI. Unterbevollmächtigung und Substitution Der Rechtsanwalt darf sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt bzw. dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen ohne Begründung an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). VII. Honorar Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf ein angemessenes Honorar für seine Tätigkeit, welches sich in Ermangelung einer schriftlichen gegenteiligen Vereinbarung unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifgesetzes, des Notariatstarifgesetzes und autonomen Honorarkriterien bemisst. Der Rechtsanwalt erbringt seine Leistungen nur dann unentgeltlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Honorar und die sonstigen Auslagen des Rechtsanwaltes und dessen Substituten sind in Feldkirchen ausschließlich durch Barzahlung oder durch Überweisung auf ein Konto des Rechtsanwaltes zu berichtigen, weitere unbare Zahlungsmittel (Kreditkarten, Bankomat, Wechsel, Scheck etc.) werden nicht angenommen. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt zumindest der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. Durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes bzw. durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch den Mandanten hat der Rechtsanwalt jedenfalls immer einen Honoraranspruch und zwar unabhängig davon, ob allenfalls andere Personen verpflichtet sind, diese Kosten dem Mandanten zu ersetzen (z.b. Obsiegen im Prozess). Es steht im freien Ermessen des Rechtsanwaltes, diesen Honorarersatz abzuwarten oder vom Mandanten sofort bei Fälligkeit Zahlung zu begehren. Im Außerstreitverfahren, sowie im Verwaltungsverfahren, ist mit einem Kostenersatz durch allfällige Verfahrensgegner auch bei Obsiegen grundsätzlich nicht zu rechnen. Zum dem Rechtsanwalt gebührenden Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien etc.), sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen hinzuzurechnen. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, dazu berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Allfällige Rabatte und/oder Pauschalvereinbarungen gelten nur bei fristgerechter Bezahlung. 5.) Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen 14 Tagen (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht. 6.) Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. 7.) Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.b. zugekaufte Fremdleistungen) können nach Ermessen des Rechtsanwaltes dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. 8.) Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Angelegenheit haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

3 9.) Der Mandant tritt dem Rechtsanwalt Kostenersatzansprüche gegenüber dem Gegner in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes mit ihrer Entstehung ab. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. 10.) Im Zusammenhang mit vom Rechtsanwalt für den Mandanten geführten zivilgerichtlichen Verfahren weist der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall des gänzlichen oder teilweisen Unterliegens im Verfahren der Mandant nicht nur die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes, sondern auch die Kosten des Prozessgegners bzw. Nebenintervenienten zu tragen hat. 1 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene und nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars und der sonstigen Kosten unverbindlich und kein verbindlicher Kostenvorschlag ist, da das Ausmaß der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrem Wesen nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. 1 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Wohl aber darf der Rechtsanwalt den Aufwand für Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, die im Auftrag des Mandanten verfasst werden, verrechnen. VIII. Haftung des Rechtsanwaltes Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Mandate ausschließlich von der Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG (und nicht von deren Rechtsanwälten) übernommen und ausgeführt werden, sodass die Haftung von Rechtsanwälten, die als natürliche Personen Gesellschafter der Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG sind, in jedem Fall zur Gänze ausgeschlossen ist. Die Haftung des Rechtsanwaltes ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in 21 RAO genannten Versicherungssumme, dies sind derzeit EUR ,00. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Der genannte Haftungshöchstbetrag bezieht sich auf einen Schadensfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter und/oder Mandanten ist der jeweilige Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen. Er haftet insbesondere nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen seiner Mitarbeiter, soferne diese in weiterer Folge nicht schriftlich bestätigt wurden. Zieht der Rechtsanwalt im Rahmen des Mandates Dritte (z.b. Steuerberater, Sachverständige etc.) bei, so haftet er ausschließlich für das Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten. Eine allfällige Haftung des Rechtsanwaltes besteht ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Mandanten und nicht gegenüber einem Dritten, der auf welche Art auch immer mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung gerät. Hat der Mandant dem Dritten Informationen und sonstige vom Rechtsanwalt erbrachte Leistungen zugemittelt, so hat der Mandant auf den Umstand der fehlenden Haftung des Rechtsanwaltes ausdrücklich hinzuweisen, widrigenfalls er den Rechtsanwalt vollkommen schad- und klaglos hält. 5.) Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung. 6.) Bei Übernahme von Treuhandschaften gilt: Für den Fall einer nicht vom Rechtsanwalt zu vertretenden Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des mit einem Vertrag des Mandanten mit einem Dritten begründeten Rechtsverhältnisses übernimmt der Rechtsanwalt als Treuhänder und/oder Vertragserrichter keine Haftung für die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag jeweils ergebenden Interessen der Vertragsparteien. Der Rechtsanwalt haftet demnach nur für von ihm zu vertretendes Verschulden. Der Rechtsanwalt übernimmt daher gegenüber dem Mandanten und sonst hinzutretenden Treugebern keine wie immer geartete verschuldensunabhängige Haftung oder Garantie aus dem Trauhandauftrag. 7.) Der Rechtsanwalt übernimmt keine Haftung für die steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der rechtlich empfohlenen Handlung und Unterlassungen für den Mandanten und empfiehlt dem Mandanten, bei einem hierzu qualifizierten Fachmann (Steuerberater) gesondert Rat einzuholen. 8.) Der dargestellte Haftungshöchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlender Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. 9.) Im Falle der Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt VIII. 8.) auch zu Gunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

4 IX. Verjährung/Präklusion Soweit nicht gesetzlich eine kürze Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen drei Jahren (falls der Mandant Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. X. Versicherungen Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist nicht von sich aus dazu verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Deckungspflicht besteht. Der Rechtsanwalt übernimmt es nicht, die Deckung zu überprüfen, ist aber dem Mandanten durch Bekanntgabe des Sachverhaltes bei der Erwirkung der Deckung behilflich. Die Bekanntgabe einer Versicherung durch den Mandanten und die Erwirkung einer Deckung lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Versicherung geleisteten Honorar zufrieden zu geben. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Versicherung direkt einzufordern, sondern das kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren. XI. Mandatsbeendigung Das Mandat kann vom Rechtsanwalt und vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt. Im Falle der Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt hat der Rechtsanwalt den Mandanten für die Dauer von 14 Tagen insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat aufkündigt und zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht. XII. Herausgabepflicht des Rechtsanwaltes Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Mandatsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die von diesem übergebenen Urkunden im Original entweder auf Kosten des Mandanten zurückzustellen, oder aber in der Kanzlei des Rechtsanwaltes zur Abholung bereitzuhalten, sofern das Honorar und sämtliche Barauslagen des Rechtsanwaltes zur Gänze bezahlt sind. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten. Soweit der Mandant nach Ende des Mandatsverhältnisses nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind diese zum einen vom Mandanten konkret und einzelnen zu bezeichnen (dem pauschalen Verlangen, den gesamten Akt zur Verfügung zu stellen, kann nicht Folge geleistet werden) und zum anderen die dadurch anerlaufenen Kosten (Zeitaufwand zuzüglich Barauslagen) vom Mandanten zu tragen. Der Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab dem Ende des Mandatsverhältnisses aufzubewahren. Soferne für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu. XIII. Weitergabe von Urkunden Die vom Rechtsanwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses erstellten Schriftstücke (insbesondere Rechtsgutachten, rechtliche Stellungnahmen, Berichtschreiben, Äußerungen etc.) richten sich zum einen nur an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis und zum anderen an jene Personen, die entsprechend dem Auftragszweck zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt als weitere Adressaten vereinbart wurden. Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der vom Rechtsanwalt erstellten Schriftstücke an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwaltes zulässig. Eine Haftung des Rechtsanwaltes dem sonstigen Dritten gegenüber ist jedenfalls ausgeschlossen. XIV. Aufrechnung und Zurückbehaltung Eine Beanstandung der Arbeiten des Rechtsanwaltes berechtigt, außer bei offenkundig wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwaltes auf Vergütungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Rechtsanwalt ist dazu berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern oder anderen in seiner Verfügungen befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme im Rahmen des standesrechtlich Zulässigen zu kompensieren.

5 XV. Rechtswahl und Gerichtstand Die vorliegenden Bedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischen Recht unter Ausschluss der Verweisnormen. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und/oder im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vollmachtsverhältnisses und der Gültigkeit der Auftragsbedingungen wird ungeachtet der Wertgrenze ausdrücklich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Feldkirchen vereinbart. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des 14 KSchG. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. XVI. Widerrufsrecht bei Verbrauchergeschäften Ist der Mandant Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und wurde das Mandatsverhältnis außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei oder durch ein Fernkommunikationsmittel begründet (und nur dann), steht dem Verbraucher nach den Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte- Gesetz (FAGG) das Recht zu, binnen 14 Kalendertagen vom Mandatsvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen z.b. für während der Rücktrittsfrist vollständig erbrachte Dienstleistungen, soferne die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er das Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, verknüpft war. Kein Rücktrittsrecht besteht auch bei Verträgen, bei denen der Rechtsanwalt ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert wurde, um dringende Handlungen vorzunehmen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von EUR 50,00 nicht überschreitet. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Wiederrufsfrist absendet (entscheidend ist das Datum des Postaufgabescheines). Um das Widerrufsrecht im gesetzlichen Rahmen auszuüben, muss der Mandant die Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG, Kirchgasse 8, 9560 Feldkirchen, Fax: 04276/ , mittels einer eindeutigen Erklärung (z.b. Brief, Telefax oder ) über seinen Entschluss, dass Mandatsverhältnis zu widerrufen, informieren. Der Mandant kann dafür das beigefügte Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Nachweis der rechtzeitig abgesandten Rücktrittserklärung liegt beim Mandanten. Macht der Mandant vom Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er sämtliche vom Rechtsanwalt übergebenen Urkunden und körperlichen Leistungen spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den Rechtsanwalt über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an die Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG, Kirchgasse 8, 9560 Feldkirchen, zurückzusenden oder zu übergeben. Der Nachweis der rechtzeitig erfolgten Rücksendung liegt beim Verbraucher. Dieser trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Der Mandant bestätigt hiermit ausdrücklich im Sinne des 5a KSchG und im Sinne des 4 Abs. 1 FAGG vom Rechtsanwalt sämtliche Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Tätigkeit des Rechtsanwaltes, über Name oder Firma und Kanzleianschrift des Rechtsanwaltes, über die Honorargestaltung, über die Zahlungs- und Leistungsbedingungen und über das Bestehen eines Rücktrittsrecht belehrt worden zu sein. XVII. Schlussbestimmungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte, Adresse auch -Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber soweit nichts anderes vereinbart ist in jeder anderen Form laut diesen Auftragsbedingungen kommunizieren (insbesondere , Fax etc.). Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten dazu berechtigt, den -Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung etc.) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der -Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Mandatsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regeln zu ersetzen.

6 5.) Als allfälliger Vollmachtsgeber für eine Gesellschaft welcher Rechtsform auch immer übernehme ich hiermit persönlich die Solidarhaftung für jegliche Honorarverbindlichkeiten. 6.) Mit Unterfertigung dieser Vollmacht/Auftragsbedingungen bestätigt der Klient gegenständliche Vollmacht/Auftragsbindungen genau gelesen zu haben und ausgehändigt erhalten zu haben.

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