Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Examensrepetitorium an der Universität Tübingen"

Transkript

1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2011 Lösungsskizze zu Fall 8: Wie gewonnen, so zerronnen RiVG Markus Wirth vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom K 1723/08 - <juris> und Urteil vom K 1096/07 - <juris> Frage 1 Streitgegenstand: Bescheid vom Rücknahme- (1) und Rückforderungsbescheid (2) A Zulässigkeit der Klage Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 VwGO. Allgemeine und besondere Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Vorverfahren wurde durchgeführt, beachte 126 Abs. 3 BRRG (Sart. 150 a) bzw. nun auch 54 Abs. 2 BeamtStG (Sart. 150), vgl. dort 45, 63 Abs. 3 BeamtStG. B Begründetheit der Klage 1. Ziffer 1 des Bescheids vom : Rücknahme des Bescheids vom mit Wirkung vom Rechtsgrundlage a) 46 Abs. 3 LBG 2011 i.v.m. 6 LBeamtVGBW? (vormals 59 BeamtVG (Sartorius 155) lex spezialis zu 48 LVwVfG ( 1 LVwVfG i.v.m. 1, 31 GKV i.v.m. vormals 59 Abs. 2 LBG a.f., 59 BeamtVG)? nein! 6 LBeamtVGBW regelt nur Verlust des Anspruchs an sich, nicht aber die Rücknahme der bewilligten Versorgungsbezüge. Allenfalls dann, wenn sich nach Erlass eines Festsetzungsbescheid (vgl. 3 LBeamtVG BW, vormals 49 Abs. 1 BeamtVG) Tatsachen ändern, könnte daran gedacht werden, dass eine ausdrücklichen Rücknahme nicht erforderlich ist, da die Festsetzung der Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzlichen Vorbehalt steht, dass die Bezüge nur unter gleichbleibenden Voraussetzungen gewährt werden (Folge: keine Rücknahmeentscheidung, nur Rückforderungsentscheidung). Wenn aber - wie hier - Bescheid vom schon von Anfang an rechtswidrig (Rechtskraft des Strafurteils bereits am ) ist eine Rücknahmeentscheidung erforderlich.

2 Fall der Rücknahme nach 48 LVwVfG vgl. hierzu Plog BeamtVG 49 Rn. 49, insbesondere 69 ff b) 48 LVwVfG Tatbestandsvoraussetzungen / Norm Lesen aa) rechtswidriger VA (Versorgungsbescheid vom )? Der Bescheid vom konkretisiert den abstrakten Versorgungsanspruch mit mehreren Regelungen, ist also ein begünstigender und begrenzender VA. (vgl. hierzu Plog BeamtVG 49 BeamtVG Rn. 50, 54ff) hier u.a. 1. Feststellung, dass ab Anspruch auf Versorgungsbezüge nach BeamtVG bestehen 2. Festsetzung der Höhe der Versorgungsbezüge auf Grundlage der letzten Besoldungsstufe B 3 und Dienstzeiten bis Bewilligung vom 5000 mtl. Bescheid war aber bereits am rechtswidrig, da das Strafurteil am rechtskräftig geworden ist und B dadurch jeglichen Versorgungsanspruch verloren hatte. beachte Sachverhalt: Strafrechtliche Verurteilung am zu 1 Jahr 10 Monate; Tatzeiten von ; Versetzung in den Ruhestand zum Lesen 6 LBeamtVGBW (vormals 59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG) und Subsumtion - Ruhestandsbeamter: + jedenfalls ab Nr. 2 : Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses mindestens 2 Jahre : - - Nr. 1 Vor Beendigung des Beamtenverhältnisses Tat begangen, die zum Verlust der Beamtenrechte nach 24 BeamtStG geführt hätte (mindestens 1 Jahr): + Problem: Ist der Bescheid teilrechtswidrig (jedenfalls Anspruch auf Versorgung Grundlage Beamtenverhältnis bis 1991) oder insgesamt rechtswidrig?? Differenzierung nach einzelnen Amtszeiten?? Teilbarkeit des Bescheids? B war als Bürgermeister Beamter auf Zeit ( 42 Abs. 2 S. 2 GemO): - 42 Abs. 3 GemO: Durch Wiederwahlen mehrere hintereinanderliegende 8-jährige Amtszeiten als Bürgermeister - 7 LBG 2011 (vormals 7 Abs. 1 Nr. 2 LBG, 130 LBG a.f. (bis ) - Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf Amtsperiode Abs. 1 Nr. 2 LBG 2011 ( 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.f.) - Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf Amtsperiode Abs. 1 Nr. 1 LBG 2011 ( 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.f.) - Eintritt in den Ruhestand 2004 gem. 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG 2011 ( 131 Abs. 1 Nr. 3 LBG a.f.)

3 Da B immer wieder erneut in das Amt berufen wurde, gilt das Beamtenverhältnis statusrechtlich gem. 37 Abs. 3 S. 2 LBG 2011 ( 131 Abs. 2 i.v. m. 132 S. 2 LBG a.f.) als nicht unterbrochen. Allerdings Nebeneinander von aktivem Beamtenverhältnis und Ruhestandsverhältnis. versorgungsrechtlich gilt aber: 46 Abs. 3 LBG 2011, 73 Abs. 1, 4 LBeamtVG 2011 (vormals 66 Abs. 4 BeamtVG): versorgungsrechtlich ununterbrochenes Beamtenverhältnis. versorgungsrechtlich also keine Differenzierung nach einzelnen Amtszeiten etwa bis 1991 und ab vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom K 1096/07 - : Nach 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts H. vom wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am rechtskräftig. Die vom Landgericht H. abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am und am in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum , aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom S 1438/03 -<juris>). Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind. Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das BeamtVG und damit auch für 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt. Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.s. des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt. Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die Privilegierung des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang be-

4 einträchtigen können. Mit anderen Worten ist 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom S 1438/03 -<juris >. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des BeamtVG, hier der 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. Nach 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des BeamtVG. Die Regelung des 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im BeamtVG geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden - Württemberg vom wiederholt gem. 131 LBG in den Ruhestand getreten ist. Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht H. (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom dürfte mithin rechtswidrig sein. vollumfänglicher rechtswidriger Versorgungsbescheid vom bb) 48 Abs. 1 S. 2 i.v.m. Abs. 2 bis 4 (Einschränkung der Rücknahmemöglichkeit, wenn ein Geldleistung gewährender VA zurückgenommen wird). Lesen der gesamten Norm / Subsumtion Rücknahme ist dann nicht möglich, soweit Begünstigter auf Bestand des VA vertraut hat und Vertrauen unter Abwägung mit öffentlichen Interessen an Rücknahme schutzwürdig. (1) Vertrauen / kein Berufen auf Vertrauen möglich, wenn u.a. Rechtswidrigkeit des VA kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (S. 3 Nr. 3) RN in der Regel mit Wirkung für Vergangenheit. (2) Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn gewährte Leistungen verbraucht. (3) Abwägung Vertrauen mit öffentlichen Belangen. Es ist also zu differenzieren einerseits zwischen tatsächlich festgesetzten (B3/ ) und reduzierten (B2/ ) Bezügen und andererseits den ausbezahlten Bezügen November 2006 bis Mai 2007 sowie den nicht ausbezahlten/zukünftigen Bezügen. (1) Sachverhalt: Auskunft des KVBW, dass (jedenfalls) Anspruch auf reduzierte Bezüge (B2 / 1991), nicht aber volle Bezüge (B3 / 2006) bei abgeurteilten Straftaten ab 1992 hat, zudem Hinweis im Bescheid. keine Kenntnis bei B der Rechtswidrigkeit des Bescheids B 2/1991 (in Höhe von 4000 ) aber Kenntnis bei B der Rechtswidrigkeit des Bescheids B 3/2006 ( in Höhe von 5000 ) Rücknahme in der Regel mit Wirkung für Vergangenheit ( 48 Abs. 2 S. 4 LVwVfG).

5 Anhaltspunkte für Atypik mit Folge der Rücknahme nur ex nunc? sind m. E. nicht gegeben, zumal B dem KVBW auch nicht das Strafurteil zur Prüfung überlassen hat (entgegen der Aufforderung im Bescheid). Folge: partielles Vertrauen des B in bewilligte Bezüge in Höhe von 4000 (B2/1991) möglich. (2) / (3) partielles Vertrauen aber auch in Abwägung mit öffentlichen Interessen schutzwürdig?? öffentliche Interessen: fiskalische Interessen, keine rechtswidrigen Leistungen zu gewähren bzw. solche zurückzuerhalten. α) für die Vergangenheit Sachverhalt: Im Rahmen der Lebenshaltung verbrauchtes Geld. in der Regel schutzwürdig nach 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG wegen Verbrauch (und keine ersparten eigenen Aufwendungen bzw. Vermögensmehrung in anderer Weise). aber atypischer Ausnahmefall von der Regelvermutung der Schutzwürdigkeit? - Strafverfahren vollständiger Verlust Versorgungsbezüge strafmindernd berücksichtigt - Versorgungsbescheid ( ) und Strafurteil ( ) zeitnah zugestellt, in den ca. 3 Wochen dürfte keine schützenswerte Vertrauensbildung möglich gewesen sein - Untätigkeit B, keine Vorlage des Strafurteils an KVBW mit der Klärungsmöglichkeit - unterbliebene Revisionseinlegung gegen Strafurteil ist zwar Vermögensdisposition (bis zur Rechtskraft des Strafurteils hätten Versorgungsansprüche bestanden), beruht aber nicht auf Versorgungsbescheid vom , sondern zuvor gegebenen Auskünften des KVBW.(Bei einer zeitlich vor Erlass des Bescheids getroffenen Vermögensdisposition handelt es sich nicht um eine geschützte Vermögensdisposition im Sinne des 48 Abs. 2 VwVfG (BVerwG, Urteil vom C16/05 - <juris>) kein schutzwürdiges Vertrauen des B für die Vergangenheit β) schutzwürdiges Vertrauen für die Zukunft? Sachverhalt: - ab Juni 2007 keine Versorgungsbezüge mehr bekommen, also auch kein Verbrauch erfolgt - ab erstem Rücknahmebescheid Mai 2007 Kenntnis von geänderter Rechtsauffassung ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen des B für die Zukunft cc) Jahresfrist des 48 LVwVfG Lesen /Subsumtion Problem Strafurteil , Rechtskraft Kenntnis des KVBW von begründetem Strafurteil im Dezember 2006, Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hier erst am

6 - maßgeblich positive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters oder der Behörde? (streitig) - streitig ob nur Tatsachenkenntnis oder auch Erkenntnis der Rechtswidrigkeit Nach dem Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom GrSen 1.84 und <juris> gehört zur Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, in erster Linie die Kenntnis des Rechtsanwendungsfehlers, auf dem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Rechtsanwendungsfehler ein Tatsachenirrtum oder ein Rechtsirrtum war. Die Fristgebundenheit der Rücknahme erfasst jeden Rechtsanwendungsfehler. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden (Rechtsprechung: Entscheidungsfrist ab Entscheidungsreife, keine Bearbeitungsfrist (Literatur), vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, 49 Rn. 20 b). behördenfreundliche Rechtsprechung ggf. Fristlaufbeginn sogar erst aber Eingang der Stellungnahme im Anhörungsverfahren bezüglich beabsichtigter Rücknahmeentscheidung. Hier jedenfalls VG Urteil vom , Aufhebung wegen Ermessensfehlerhaftigkeit, neuer Beginn des Laufs der Jahresfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom B 79/88 - <juris>). Tatbestandsvoraussetzungen des 48 LVwVfG liegen vor. dd) Rechtsfolge Ermessen eingeschränkte gerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler ( 114 S. 1 VwGO). Problem hier allenfalls, dass KVBW von gänzlich fehlendem Vertrauen ausging, Kläger aber partielles Vertrauen - wenngleich nicht schutzwürdig - zuzusprechen ist. Ziffer 1 des Bescheids vom (Rücknahmeentscheidung) ist rechtmäßig 2. Ziffer 2 des Bescheids vom : Rückforderung der bezahlten Bezüge für die Zeit ab a) Rechtsgrundlage 49 a LVwVfG? nein, vgl. 1 Abs. 1 LVwVfG, 46 Abs. 3 LBG i.v.m. 5 Abs. 2 LBeamtVGBW 2011 (vormals 59 Abs. 2 LBG i.v.m. 52 Abs. 2 BeamtVG) lex spezialis b) 5 Abs. 2 LBeamtVG i.v.m. 812 BGB Lesen/Subsumtion Nach 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist ( 818 Abs. 3 BGB). Nach 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Nach 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt oder dann, wenn er ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach 52 Abs. 2 S. 2 BeamtVG schließlich steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. etwas erlangt + durch Leistung/andere Weise + ohne rechtlichen Grund +

7 Entreicherungseinrede seitens B? Einrede ausgeschlossen wegen Rückforderungsvorbehalt in Bescheid vom ? Auslegung des Vorbehalts: M.E. beschränkt sich der Rückforderungsvorbehalt auf die Differenz zwischen den bewilligten und bezahlten Versorgungsbezügen auf Grundlage der Zurruhesetzungsverfügung (5000 ) sowie Versorgungsansprüchen, die aufgrund von Dienstzeiten entstanden sind, in denen keine abgeurteilten Straftaten begangen wurden (4000 ). Hier also 6 x Einrede in Höhe von 6 x 1000 ausgeschlossen Einrede bezüglich 6 x 4000 allerdings möglich Verbrauch im Rahmen der Lebenshaltung + Folge: B zwar gutgläubig bezüglich 4000 (B2/1991) aufgrund der Angaben des KVBW, B allerdings bösgläubig bezüglich des überschießenden Betrages (Differenz zwischen B2/1991 und B 3/ 2006 = 6 x 1000 ). Die partiell mögliche Entreicherungseinrede gem. 818 Abs. 3 BGB stellt keinen Widerspruch zum fehlendem Vertrauensschutz bei 48 Abs. 2 LVwVfG (s.o.) dar, da die Entscheidung bei 48 Abs. 2 LVwVfG eine Abwägungsentscheidung der widerstreitenden Interessen ist, 818 Abs. 3 BGB aber eine Bewertung des Sachverhaltes im Blick auf die Frage der Gut-/Bösgläubigkeit zugrunde liegt. Aufhebung Ziffer 2 des Bescheid vom , soweit damit mehr als zurückgefordert wird im Übrigen Klageabweisung Frage 2 maßgeblich Bewertung des Hinweises im Bescheid vom aus Sicht von B Empfängerhorizont. Der Bescheid enthielt u.a. folgende Hinweise: Die Festsetzung der Versorgung ab dem erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren. a) Auswirkungen für die Rücknahmeentscheidung: im Ergebnis nein oben wurde wegen der seitens des KVBW gegebenen Auskünften bei B ein partielles Vertrauen bejaht, dessen Schutzwürdigkeit dann aber verneint. Bei fehlenden Auskünften des KVBW ist fraglich, ob allein aufgrund des Hinweises im Bescheid tragfähige Anhaltspunkte für eine ggf. differenzierte Betrachtung nach Amtszeiten bestehen, Vertrauen also überhaupt entstehen konnte. jedenfalls aber bei B kein schutzwürdiges Vertrauen gem. 48 Abs. 2 LVwVfG, (s.o.). b) Auswirkungen für die Rückforderungsentscheidung: im Ergebnis m.e. nein/aber vertretbar bezüglich Differenz 6 x 1000 eindeutig bösgläubig.

8 fraglich ob auch bezüglich 6 x 4000 (B2/1991) bösgläubig bzw. für ihn offensichtlich mangelhafter Bescheid i.s. 5 Abs. 2 S. 2 LBeamtVGBW. Wegen der Aufforderung im Hinweis hätte B - bei eventuellen Zweifeln - das Strafurteil dem KVBW zur weiteren Prüfung vorlegen müssen, daher offensichtliche Mangelhaftigkeit möglich. Frage 3 a) Auswirkungen für die Rücknahmeentscheidung: Kein schutzwürdiges Vertrauen in Höhe von mtl. 3000, da kein Verbrauch vorliegt, vielmehr das Vermögen in dieser Höhe vermehrt wurde (bestehender Vermögensvorteil bzw. ersparte eigene Aufwendungen). Insoweit also keine Abwägungsentscheidung mehr erforderlich. Rücknahme ohne Einschränkung ebenfalls möglich. b) Auswirkungen für die Rückforderungsentscheidung: Zwar Geld nicht mehr vorhanden aber Kaufgegenstand (Porsche) Wertersatz 818 Abs. 2 BGB Falls von Wegfall der Bereicherung ausgegangen werden sollte ( z.b. zwischenzeitlich zerstörter Porsche), gälte das oben zur Gut-/Bösgläubigkeit Gesagte. im Ergebnis also keine Veränderung zu Frage 1 bzw. 2

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Gesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG:

Gesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG: Gesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG: Im Jahr 2013 ergab sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine wichtige Neuerung im Hinblick auf die Frage der gesundheitlichen

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV in Lübeck L am 28./29.09.2012 Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V Hans-Arthur MüllerM Rechtsanwalt und Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth

Mehr