Richtlinie. zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Tageseinrichtungen. in der Stadt Schönebeck (Elbe)

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1 - 1 - Richtlinie zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Tageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) vom , Beschluss Nr. 0863/2003 veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schönebeck am in Kraft ab mit der 1. Änderung vom , Beschluss Nr. 0337/2007 veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schönebeck (Elbe) am in Kraft ab

2 - 2 - Beschluss-Nummer: 0863/2003 Richtlinie zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Tageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) 1 Grundsatz Diese Richtlinie regelt die Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) mit den Trägern der Tageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz KiFöG) vom 05. März 2003 (GVBl. S. 48) für die Betreuung von Kindern mit Wohnsitz in der Stadt Schönebeck (Elbe). 2 Erhebungen Die Stadt Schönebeck (Elbe) ist berechtigt, sich beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der Tageseinrichtungen jederzeit Auskünfte über die mit dem Erziehungsberechtigten vertraglich vereinbarten Betreuungsverträge zur Erfüllung der Planungs- und Finanzierungsverantwortung einzuholen. 3 Elternbeiträge Die Stadt Schönebeck (Elbe) strebt im Einvernehmen mit den Trägern der Tageseinrichtungen einen einheitlichen Elternbeitrag für alle Tageseinrichtungen für ihr Stadtgebiet an. Sie organisiert dazu eine jährliche Trägerberatung mit allen Trägern der Tageseinrichtungen bis zum des laufenden Jahres und stimmt sich über Veränderungen für das Inkrafttreten ab des Folgejahres ab. Die Erhebung und Abrechnung des Elternbeitrages erfolgt in Eigenverantwortung des jeweiligen Trägers der Tageseinrichtungen. Zahlungsschulden von Eltern werden im Rahmen der Gesamtabrechnung der Stadt Schönebeck (Elbe) nicht anerkannt. 4 Unterstützung des Trägers (1) Die Stadt Schönebeck (Elbe) erstattet auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach 13 KiFöG sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten. Der Eigenanteil wird gemäß 5 dieser Richtlinie berechnet. (2) Der Träger reicht seinen Finanzierungsplan mittels beiliegendem Formblatt (Anlage 1 zur Richtlinie) für ein Haushaltsjahr ( ) bis zum des lfd. Jahres für das Folgejahr bei der Stadt Schönebeck (Elbe) ein. Die Stadt Schönebeck (Elbe) erlässt nach Prüfung und Abstimmung mit jedem Träger einen vorläufigen Bescheid über die vorläufige Zuwendung für das Haushaltsjahr. Für die Beurteilung und Angemessenheit sind die Kosten maßgeblich, die die Stadt Schönebeck (Elbe) selbst als Träger der Tageseinrichtung aufzuwenden hätte.

3 - 3 - (3) Auf Grundlage des vorläufigen Zuwendungsbescheides werden zum 1. eines jeden Monats 12 Abschläge pro Jahr gezahlt. (4) Im laufenden Haushaltsjahr auftretende Abweichungen zum Finanzierungsplan sogenannte unvorhergesehene, für den Betrieb notwendige Betriebskosten, deren Erstattung der Träger anstrebt, muss dieser unverzüglich bei der Stadt Schönebeck (Elbe) schriftlich anzeigen und beantragen. Die Stadt Schönebeck (Elbe) kann diese unvorhergesehenen Kosten erstatten, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt und die Mittel im Haushaltsplan der Stadt zur Verfügung stehen. (5) Entsprechend 12 KiFöG stellen die Träger bei Bedarf von notwendigen Investitionen an den Mietobjekten einen Antrag an das Land und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Stadt Schönebeck (Elbe) beteiligt sich im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend der Notwendigkeit und Dringlichkeit der baulichen Maßnahmen. Bei abgeschlossenen Erbbauverträgen, sowie Eigentümer von Grund und Boden einschließlich des Gebäudes der Tageseinrichtung, übernimmt die Stadt Schönebeck (Elbe) keine Kosten für Investitionen. 5 Eigenleistung Gemäß 74 Abs. 1 Nr. 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und 11 Abs. 4 KiFöG hat der Träger einer Tageseinrichtung einen Eigenanteil von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten zu erbringen. Es wird vereinbart, dass die Träger 3 % vom Defizit als Eigenanteil zu tragen haben. Das Defizit wird nach Abzug der Elternbeiträge nach 13 KiFöG und nach Anerkennung der notwendigen Personal- und Betriebskosten (einschließlich einer Verwaltungspauschale in Höhe von 7 % gemessen an den Personalkosten des pädagogischen Personals), ermittelt. Für jede Tageseinrichtung wird die prozentuale Beteiligung an den Gesamtkosten entsprechend des jährlich eingereichten Finanzierungsplanes festgelegt. 6 Abrechnungsmodus (1) Bis zum des Folgejahres hat der Träger die erhaltende Zuwendung bei der Stadt Schönebeck (Elbe) abzurechnen. Die erstatteten Sachkosten sind nur auf der Grundlage der Originalbelege und einer Plan-Ist-Abrechnung nachzuweisen, wenn über die gezahlte Sachkostenpauschale hinaus vom Träger Kosten geltend gemacht werden. Eine Anerkennung der Sachkostenpauschale erfolgt ohne Nachweis von Originalbelegen, wenn der Träger keine Abweichungen zum Finanzierungsplan erstattet haben möchte. (2) Die Personalkosten für das pädagogische und technische Personal sind durch Originallohnscheine oder Kopien der Lohnscheine, die durch den Wirtschaftsprüfer bestätigt sind sowie durch Betreuungsverträge nachzuweisen. Bei der Einreichung der Abrechnungsunterlagen für das pädagogische und technische Personal ist folgende Aufstellung zur Ermittlung des Bruttoverdienstes notwendig: - Arbeitszeit - Geburtsdatum - Einstellungsdatum - Anzahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird - Familienstand

4 Vergütung, Stufe, Beschäftigungszeit, Meldung ob Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Die Träger informieren die Stadt, nach welchem Tarifvertrag die technischen und pädagogischen Mitarbeiter entlohnt bzw. vergütet werden. Bei Bedarf übergeben sie diesen Tarifvertrag der Stadt. Ergibt sich bei der Prüfung der Personalkosten eine Über-/ Unterschreitung, werden die Kosten durch die Stadt Schönebeck (Elbe) zurückgefordert bzw. dem freien Träger erstattet. (3) Nach Prüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen setzt die Stadt Schönebeck (Elbe) die endgültige Höhe der Zuwendung fest. Ergibt sich bei der Prüfung im Falle 6 (2) Satz 2, gegenüber den geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Überzahlung, so wird der gezahlte Betrag zurückgefordert. (4) Werden gemäß 4 (4) dieser Richtlinie unvorhergesehene Betriebskosten durch die Stadt Schönebeck (Elbe) anerkannt, erfolgt die Finanzierung dieser Kosten auf Nachweisführung von Originalbelegen zusätzlich zum eingereichten Finanzierungsplan. 7 Notwendige Betriebskosten (1) 1) Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Betriebskosten sind die Kosten maßgeblich, die die Stadt selbst als Träger einer Einrichtung aufzuwenden hätte. Notwendige Betriebskosten im Sinne dieser Richtlinie sind daher: 1. Feste und Feiern je Kind pro Jahr 2,65 2. Spiel- und Beschäftigungsmaterial je Kind pro Jahr 15,80 3. Verbandsmaterial je Kind pro Jahr 2,15 4. Bürobedarf je Kind pro Jahr 2,15 5. Fachliteratur je Kind pro Jahr 2,15 6. Aus- und Weiterbildung je pädagogische Mitarbeiterin 25,00 Alle im Finanzierungsplan angezeigten Sachkostenausgaben sind austauschbar. (2) 1) Bei der Berechnung ausreichend geeigneter pädagogischer Fachkräfte bildet 21 KiFöG die Grundlage. Die Stadt Schönebeck (Elbe) finanziert jedoch die Personalkosten (u.a. Gehälter, Abfindungen,...) im Rahmen der notwendigen Betriebskosten max. bis zur Höhe vergleichbarer Beschäftigter im öffentlichen Dienst. Basis der Berechnung ist derzeit der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu getroffenen Nebenbestimmungen. (3) Für jede Einrichtung ist eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leiterin einzusetzen. Anerkannt werden für Leitungstätigkeit: die ermittelten Betreuungsstunden, dividiert durch eine vollbeschäftigte Kraft (40 Wochenstunden) plus 2 Grundstunden. (4) 1) Für Hausmeistertätigkeit werden in 1-2 Gruppeneinrichtungen höchstens 20 Wochenstunden und ab 3 Gruppeneinrichtungen höchstens 30 Wochenstunden als notwendige Betriebskosten zugrunde gelegt und von der Stadt Schönebeck (Elbe) anerkannt. Abweichungen von dieser Regelung werden mit der Stadt Schönebeck (Elbe) gesondert vereinbart. Die Stadt finanziert die Personalkosten im Rahmen der notwendigen Betriebskosten max. bis zur Höhe vergleichbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Basis der Berechnung ist derzeit der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu getroffenen Nebenbestimmungen.

5 - 5 - (5) 1) Grundlage für die Berechnung von Stunden für Reinigungskräfte, die der Träger als Arbeitgeber selbst beschäftigt, bildet die Größe eines Gebäudes, d.h. 150 m² Fläche sind in einer Stunde zu reinigen. Die Stadt finanziert die Personalkosten im Rahmen der notwendigen Betriebskosten max. bis zu einer Höhe vergleichbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Basis der Berechnung ist derzeit die Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu getroffenen Nebenbestimmungen. (6) 1) Der Einsatz der Küchenkräfte (Abwasch, Essenausgabe, Bereitstellung von Getränken) richtet sich nach der Anzahl der Gruppen in den Einrichtungen. z. B. 1-2 Gruppen 10 Std./Woche 3-4 Gruppen 20 Std./Woche 5-6 Gruppen 30 Std./Woche Die Stadt finanziert die Personalkosten im Rahmen der notwendigen Betriebskosten max. bis zu einer Höhe vergleichbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Basis der Berechnung ist derzeit die Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu getroffenen Nebenbestimmungen. (7) Als Verwaltungsleistungen werden 7 % der Personalkosten des pädagogischen Personals als notwendige Betriebskosten anerkannt und erstattet. (8) Unterhaltung Grundstücke - Maßnahmen, die der Erhaltung des Grundstückes dienen - Bestandteile, die baulich mit dem Gebäude/Grundstück verbunden sind - keine investiven Maßnahmen - Plansumme ist zu untersetzen (9) Geräte/Ausstattungen Unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Sparsamkeit ist diese Position zu untersetzen, d. h. es ist detailliert aufzulisten, welche Geräte und Ausstattungen gekauft werden sollen (Begründung beifügen). (10) Verbrauchsabhängige Kosten - Wassergeld, Heizung, Strom- und Gasverbrauch, Fernmeldegebühren - Ist-Abrechnung unter Beachtung, dass nur die Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung Berücksichtigung finden. (11) Entsprechend der Erfassungsformulare für Wasser, Wärme und Strom sind monatlich die Zählerstände an die Stadt Schönebeck (Elbe) zu melden (Anlage 2). Die freien Träger achten auf einen sparsamen Verbrauch. (12) Reinigungsmittel und gegenstände - Vergütung an Reinigungsunternehmen - Reinigungsmittel, Reinigungsgegenstände - Müllgebühren - Wäschereileistungen - Ungezieferbekämpfung, Schornsteinfeger, Desinfektionsmittel usw. (13) Sonstige Geschäftsausgaben, die für die Betreibung der Einrichtung erforderlich sind, wie z. B. - Betriebshaftpflichtversicherung - Gebäudehaftungsversicherung

6 - Inventarversicherung - Konkursausfallgeld - Berufsgenossenschaft - Feuer-, Betriebs-, Unterbrechungsversicherung - Arbeitsmedizinischer Dienst (14) Mieten, Erbbauzins und Pachten, die in Bezug auf die Betreibung der Einrichtung erforderlich sind. Alle in den Ausgabekosten nicht berücksichtigten Positionen, wie z. B. Kontoführungsgebühren, Kosten für Personalverwaltung, Kosten Lohn- und Gehaltsrechnung, Steuerberatung u. ä. sind mit der Umlage für Verwaltungsleistungen (7 % der Personalkosten des pädagog. Personals) abgegolten. 8 Gastkindregelung (1) Für den Fall, dass der Träger einer Tageseinrichtung ein Kind aus einer anderen Gemeinde in seine Einrichtung aufnehmen will, ist die Stadt Schönebeck (Elbe) zu informieren. (2) Besteht in der anderen Gemeinde keine Tageseinrichtung oder wird keine ausreichende Zahl an Plätzen vorgehalten, hat die andere Gemeinde das pro Kind entstehende anteilige Defizit der Stadt Schönebeck (Elbe) zu erstatten. Über die Erstattung schließt die Stadt Schönebeck (Elbe) eine Vereinbarung mit der entsprechenden Gemeinde ab. Den Nachweis des fehlenden Platzes haben die Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in der Tageseinrichtung zu erbringen. (3) Lehnen die Eltern die Betreuung in der Kindertageseinrichtung ihres Wohnortes trotz vorhandener Plätze ab, finanziert die Stadt Schönebeck (Elbe) die für das Kind entstehenden notwendigen Kosten grundsätzlich nicht (dies gilt nicht für behinderte Kinder). Der Träger erhält die notwendigen Kosten für die Betreuung des Kindes aus der anderen Gemeinde nur, wenn eine Vereinbarung zwischen der Stadt Schönebeck (Elbe) und den Eltern über die Finanzierung des pro Kind entstehenden anteiligen Defizits zustande gekommen ist. 9 Inkrafttreten Die Richtlinie zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) tritt zum rückwirkend in Kraft. Beigefügte Anlagen sind Bestandteil dieser Richtlinie. Schönebeck (Elbe), den gez. Haase Oberbürgermeister Stadt Schönebeck (Elbe) Anlagen Veröffentlicht im Amtsblatt am: In Kraft ab: ) Geändert mit Beschluss des Stadtrates vom Veröffentlicht im Amtsblatt am: In Kraft ab:

7 - 7 - Anlage 1 der Richtlinie zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Tageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) Einrichtung: Stadt Schönebeck (Elbe) Amt für Kinder, Jugend und Senioren Markt Schönebeck Antrag auf Gewährung finanzieller Mittel gemäß Richtlinie zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Tageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) für das Jahr... 1 Antragsteller Anschrift des Träger: Auskunft erteilt:... (Name / Telefon) 2 Bankverbindung Konto-Nr.... Bankleitzahl:... Kreditinstitut:... 3 beantragte Zuwendung Wir beantragen die Gewährung von... Euro Die Zahlung erfolgt monatlich im voraus. Die monatliche Zahlung beträgt:... Euro 4 Durchführungszeitraum Haushaltsjahr 200..

8 - 8 - Seite 2 Anlage 1 der Richtlinie zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Tageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) 5 Haushaltsplanung Ausgaben: Einnahmen: Sachkosten... Elternbeitrag... Personalkosten techn. Personal... sonst. Einn.... Personalkosten pädag. Personal... Gesamt... Verwaltungsleistung (7 % Personalkosten pädag. Personal)... Defizit... Gesamt... 3 % Eigenanteil d. Trägers... 6 Struktur/Bedarf der Einrichtung Differenz:... entspr.... % Eigenanteil an den Gesamtkosten 6.1 Kapazität lt. Betriebserlaubnis ges. Kapazität:... davon Plätze 0 3 Jahre Jahre... Hort... Gruppe: Bedarf: Alter Hort Betreuungszeit F N G Std. / Woche_ 1 bis 5 Std Std.... über 8 Std bis 5 Std Std.... über 8 Std bis 5 Std Std....

9 - 9 - Seite 3 Anlage 1 der Richtlinie zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Tageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) über 8 Std bis 5 Std Std.... über 8 Std bis 5 Std Std.... über 8 Std Dem Antrag sind beigefügt Ergänzungsblatt 1 und 2. 8 Der Antragsteller erklärt, dass die in diesem Antrag (einschließlich Antragsanlagen) gemachten Angaben vollständig und richtig sind.... (Ort / Datum)... (Stempel / rechtsverb. Unterschrift des Trägers) Anlagen Ergänzungsblatt 1 und 2

10 Ergänzungsblatt 1 zur Anlage 1 der Richtlinie zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Tageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) 1 Untersetzung Ausgabekosten Lfd. Verwendungszweck Betrag in Euro Antragsjahr Nr. Vorjahr Unterhaltung Grundstücke 2 Geräte/Ausstattung 3 Saat- und Pflanzgut 4 Mieten und Pachten 5 Wassergeld 6 Heizung 7 Reinigung und mittel 8 Strom- und Gasverbrauch 9 Wach- und Schließgesellschaft 10 Verbrauch Kraftstoff 11 Aus- und Weiterbildung 12 Sanitätsverbrauchsmaterial 13 Spiel- und Beschäftigungsmaterial 14 Feste und Feiern 15 Bürobedarf 16 Bücher/Zeitschriften 17 Fernmeldegebühren 18 Dienstreisen 19 sonst. Geschäftsausgaben (einschl. Versicherungen) Summe:

11 Ergänzungsblatt 2 zur Anlage 1 der Richtlinie zur Zusammenarbeit der Stadt Schönebeck (Elbe) und der Träger von Tageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) 2 Untersetzung Einnahmen Elternbeitrag 0 3 Jahre bis 5 Std Jahre bis 8 Std.... über 8 Std jährig bis 5 Std jährig bis 8 Std.... über 8 Std.... Hort Frühhort... Nachmittag... Ganztagsbetreuung... Summe:... 3 Angaben zum technischen Personal Lfd.Nr. Tätigkeit Std./Woche Pers.-kosten/Jahr

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