Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Katholische Theologie an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom??? (KWMBl II 2004, S.

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1 Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Katholische Theologie an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom??? (KWMBl II 2004, S. 1323) Aufgrund des Art. 5 3 Satz 1 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl (BayRS K) erlässt die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt folgende Diplom-Prüfungsordnung: Vorbemerkungen (1) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer. (2) Der Ausdruck Diplom bezeichnet folgend stets das Diplom der Theologie. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung 2 Diplom-Grad 3 Studienrichtung Ostkirchliche Theologie, Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit 4 Prüfungen, Prüfungsfristen 5 Prüfungsausschuss 6 Prüfer, Beisitzer 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 8 Bestehen, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 9 Sonderregelungen für Behinderte II. Modulprüfung 10 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen 11 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen, Erwerb von Leistungspunkten 12 Bewertung der Prüfungsleistungen 13 Wiederholungen von Prüfungen $ 14 Bildung der Gesamtnote des studienbegleitenden Prüfungsabschnitts III. Abschlussprüfung 15 Gliederung, Zulassungsvoraussetzungen 16 Zulassungsgesuch 17 Zulassung 18 Bekanntgabe von Prüfungsterminen und Prüfern 19 Durchführung, Benotung 20 Nichtbestehen, Wiederholung 21 Schwerpunktstudium 22 Prüfung in Zusatzmodulen 23 Zweck 24 Zuteilung, Anfertigung 25 Abgabe 26 Bewertung, Wiederholung IV. Diplom-Arbeit V. Gesamtnote, Zeugnis, Schlussbestimmungen 27 Gesamtnote der Diplom-Prüfung 28 Zeugnis 29 Diplom-Urkunde 30 Einsichtnahme in Prüfungsakten 31 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen 32 Entziehung des Diplom-Grades 33 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1

2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung 1 Die Theologische Diplom-Prüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des universitären Studiums der Katholischen Theologie. 2 Sie dient dem Nachweis, dass der Bewerber die notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, selbständig theologische Zusammenhänge nach wissenschaftlichen Methoden sachgerecht zu sehen, darzustellen und anzuwenden. 2 Diplom-Grad Aufgrund der bestandenen Diplom-Prüfung verleiht die Theologische Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt den akademischen Grad Diplom-Theologe Univ. bzw. Diplom-Theologin Univ. (jeweils abgekürzt: Dipl.-Theol. Univ. ). 3 Studienrichtung Ostkirchliche Theologie, Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit (1) 1 Innerhalb des Diplom-Studiums der Katholischen Theologie kann die Studienrichtung Ostkirchliche Theologie (OTh ) gewählt werden. 2 Die Wahl muss spätestens mit dem Beginn des Aufbauabschnitts (3. Semester) schriftlich mitgeteilt werden und ist in der Regel verbindlich. 3 Spezifische Regelungen für diese Studienrichtung werden nachfolgend eigens angeführt. (2) 1 Das Diplom-Studium der Katholischen Theologie gliedert sich in zwei Abschnitte: Theologische Grundlegung und Aufbau (1.-6. Semester) und Vertiefungsabschnitt ( Semester). 2 Das Diplom- Studium ist modular aufgebaut. (3) Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplom-Arbeit und für den Abschluss der Diplom-Prüfung, zehn Fachsemester. (4) 1 Der Umfang der erforderlichen Studienleistungen beträgt 300 ECTS-Punkte. 2 Für die Verteilung der einzelnen Module auf die Studienzeit und für die Einhaltung eines geordneten Studiengangs gilt die Studienordnung für den Diplom-Studiengang Katholische Theologie an der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. 4 Prüfungen, Prüfungsfristen (1) 1 Prüfungen finden in der Regel am Ende des Semesters statt. 2 Die Modulprüfungen sind Elemente der Module, die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erbracht. 3 Die Abschlussprüfung wird in zwei Abschnitten in der Regel am Ende des neunten und des zehnten Semesters abgelegt. (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit bestanden oder mit mindestens ausreichend bewertet ist. (3) 1 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn sie ganz abgelegt, aber nicht mit mindestens ausreichend bewertet wurde. 2 Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn sie ganz abgelegt, aber nicht bestanden wurde und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. (4) 1 Hat sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zum ersten Abschnitt der Abschlussprüfung gemeldet, dass er diesen bis zum Ende des zwölften Fachsemesters abschließt, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2 Hat sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zum zweiten Abschnitt der Abschlussprüfung gemeldet, dass er diesen bis zum Ende des vierzehnten Fachsemesters abschließt, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. (5) 1 Überschreitet ein Student die Fristen des Abs. 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt 2

3 der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2 Müssen die geforderten Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch während des 1. Studienabschnitts erworben werden, und hat es der Student nicht zu vertreten, dass die geforderten Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht erbracht werden können, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Verlängerung der Frist für die Meldung zur Abschlussprüfung um bis zu einem Semester gewähren. 5 Prüfungsausschuss (1) 1 Für die Organisation der Diplom-Prüfung und deren Durchführung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2 Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist, und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung eingehalten werden. 3 Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Zeiten für die Anfertigung der Diplom-Arbeit und gibt Anregungen zur Verbesserung der Studien- und der Prüfungsordnung. (2) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf gewählten Professoren und einem Vertreter der Wissenschaftlichen Assistenten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach 6 Abs Diese Mitglieder werden vom Fachbereichsrat der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. 3 Außerdem gehört dem Prüfungsausschuss von Amts wegen der vom Fachbereichsrat gewählte Professor für die Begleitung der Studienrichtung Ostkirchliche Theologie an. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Der Vorsitzende muss Universitätsprofessor sein. (3) 1 Zur Behandlung von Prüfungsangelegenheiten solcher Bewerber, die in den kirchlichen Dienst treten wollen, wird der Bischof von Eichstätt bzw. der Ortsordinarius oder der Obere des Studenten eingeladen. 2 Er oder ein von ihm bestellter Vertreter aus dem Kreis der Professoren der Theologischen Fakultät hat das Recht, den Sitzungen des Prüfungsausschusses beizuwohnen und Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Prüfungsarbeiten zu nehmen. (4) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche ihm nach Abs. 2 angehörende Mitglieder mindestens drei Tage vorher schriftlich geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Der Ausschluss eines Mitgliedes von Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG. (5) 1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie die Anträge, Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. (6) 1 Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2 Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3 Beschwerende Entscheidungen sind dem Kandidaten schriftlich zuzustellen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht des Zutritts zu allen Prüfungen. 6 Prüfer, Beisitzer (1) 1 Die Prüfer und die Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. 2 Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden. (2) 1 Zum Prüfer können alle Professoren der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt sowie die nach der Hochschulprüferverordnung vom 22. Februar 2000 in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigten Lehrkräfte bestimmt werden, sofern sie in dem der Prüfung vorausgehenden Modul bzw. Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 2 Für die Modulprüfungen sind die Veranstaltungsleiter prüfungsberechtigt. 3

4 (3) Zum Beisitzer können die nach Abs. 2 prüfungsberechtigten Mitglieder der Theologischen Fakultät sowie die Wissenschaftlichen Assistenten bzw. Mitarbeiter derselben, die das Diplom der Katholischen Theologie oder ein ihm gleichwertiges Abschlussexamen in der Katholischen Theologie oder die Erste Staatsprüfung im vertieften Studium der Katholischen Religionslehre bestanden haben, bestellt werden. (4) Der Ausschluss von der Funktion eines Prüfers oder Beisitzers wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG. 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) 1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplom-Studiengang Katholische Theologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2 Die Anerkennung von Teilen der Abschlussprüfung kann versagt werden, wenn mehr als eine mündliche Prüfung oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen. (2) 1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2 Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplom-Studiengangs Theologie an der Katholischen Universität Eichstätt- Ingolstadt im wesentlichen entsprechen. 3 Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4 Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. (3) 1 Wer an einer anderen Katholisch-Theologischen Fakultät oder Hochschule Modulprüfungen aufgrund einer geltenden Studien- und Prüfungsordnung mit anderer Modulgruppenzusammenstellung als in der Studienordnung des Diplomstudiengangs Katholische Theologie der Katholischen Universität Eichstätt- Ingolstadt vorgesehen abgelegt hat, muss die Prüfung in den ihm fehlenden Modulen oder Modulteilen nachholen. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechend. (5) 1 Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2 Bei unvergleichbaren Notensystemen wird entgegen 26 keine Gesamtnote gebildet, sondern im Prüfungszeugnis lediglich der Vermerk bestanden aufgenommen. 3 Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) 1 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2 Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 3 Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Über Anträge gemäß Abs. 2 bis 5 entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Fachvertreters. 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 1 Der zur Prüfung zugelassene Kandidat kann von der Meldung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich bis zum Ende des siebten Tages vor dem Beginn der Prüfung zurücktreten. 2 Art. 81 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayHSchG bleiben unberührt. 4

5 (2) Tritt der Kandidat nach Ablauf dieser Rücktrittsfrist ohne triftige Gründe zurück, versäumt er ohne triftigen Grund die ganze oder einen Teil der Prüfung oder zeigt er den für den oben genannten Rücktritt oder das Versäumnis maßgeblichen Grund nicht unverzüglich an, so gilt die jeweilige Prüfung, zu der er zugelassen worden ist, insgesamt als abgelegt und nicht bestanden. (3) 1 Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt werden. 2 Eine während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend und glaubhaft gemacht werden. 3 Bei Krankheit des Bewerbers ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, das auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4 In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. (4) 1 Erkennt der Prüfungsausschuss den vorgebrachten Grund als ausreichende Entschuldigung an, wird der nächstmögliche Termin für diese Prüfung umgehend anberaumt. 2 Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (5) Versucht ein Bewerber, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung unerlaubter Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note nicht ausreichend bewertet. (6) 1 Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von der aufsichtsführenden Person von der Fortsetzung dieser Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. 2 Der Bewerber kann verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. 9 Sonderregelungen für Behinderte (1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (2) 1 Entscheidungen gemäß Abs. 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 2 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. II. Modulprüfungen 10 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen (1) 1 Die Prüfungen zu den einzelnen Modulen bestehen aus schriftlichen Prüfungen (Klausurarbeiten), mündlichen Prüfungen oder sonstigen, vom jeweiligen Prüfer festzulegenden Arten von Prüfungen, die sich aus den Besonderheiten der vom Prüfer gewählten Lehr- und Lernform ergeben können. 2 Die sonstigen Arten von Prüfungen ( moderne Prüfungsformen ) müssen nach Anforderungen und Schwierigkeitsgrad den schriftlichen und mündlichen Prüfungen vergleichbar sein und eine Bewertung der individuellen Leistungen der oder des Studierenden ermöglichen. 3 Zu dieser Prüfungsart gehören insbesondere auch schriftliche Hausarbeiten; Abs. 3 Sätze 2 und 6-8 gelten entsprechend. (2) 1 Falls erforderlich, wird für eine studienbegleitende Prüfung bis spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters ein zweiter Prüfungstermin angeboten. 2 Bei modernen Prüfungsformen im Sinne des Abs. 1 Satz 2 kann als zweiter Prüfungstermin eine mündliche und bzw. oder schriftliche Prüfung angeboten werden. (3) 1 Der Umfang der schriftlichen Prüfungen soll je Modul 90 Minuten nicht unter- und 120 Minuten nicht überschreiten. 2 Werden innerhalb eines Moduls schriftliche und mündliche Prüfungen kombiniert, wird die 5

6 Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt. 3 In den schriftlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Zusammenhänge des Moduls darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zur Lösung finden können. 4 Der zuständige Prüfer entscheidet über die erlaubten Hilfsmittel, die spätestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich bekannt zugeben sind. 5 Für jede Klausurarbeit, die unter einer vom Prüfer zu bestimmenden Aufsicht geschrieben wird, werden mindestens zwei Themen zur Auswahl gestellt. 6 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungen erfolgt durch den Prüfer. 7 Nur wenn eine Klausurarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet wurde, muss eine weitere Bewertung durch einen Zweitprüfer erfolgen, der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen ist. 8 Die Note der Klausurarbeit ergibt sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden Prüfer. (4) Multiple-Choice-Prüfungen sind nicht zulässig. (5) 1 Der Umfang einer nur mündlichen Prüfung soll je Modul 20 Minuten nicht unter- und 30 Minuten nicht überschreiten. 2 Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer oder mehreren Prüfern in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. 3 Vor der Festsetzung der Note soll der Beisitzer dazu gehört werden. 4 Wird eine mündliche Prüfung von mehreren Prüfern abgenommen, errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (6) 1 Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. 2 Die Note ist dem Studierenden jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (7) 1 Zu den mündlichen Prüfungen können Studierende nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, eine zu prüfende Studierende oder ein zu prüfender Studierender widerspricht. 2 Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (8) 1 Macht die oder der Studierende durch ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2 Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 3 Die Kosten für das vertrauensärztliche Attest trägt die oder der Studierende. 11 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen, Erwerb von Leistungspunkten (1) Mit der Immatrikulation an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt in den Diplomstudiengang Katholische Theologie ist der Studierende grundsätzlich berechtigt, sich Modulprüfungen in diesem Studiengang zu unterziehen. (2) 1 Der Studierende besitzt jedoch nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er sich ordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung angemeldet hat. 2 Der jeweilige Prüfer hat die Anmeldeformalitäten, insbesondere die Fristen für die Anmeldung und die Rücknahme derselben, in geeigneter Form bekannt zu geben. (3) 1 Der Erwerb von Leistungspunkten setzt die erfolgreiche Erbringung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen voraus. 2 Zusätzlich kann der Nachweis der tatsächlichen Anwesenheit und bzw. oder einer aktiven oder erfolgreichen Beteiligung gefordert werden. (4) 1 Die Prüfungsleistungen sollen in der durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Sprache erbracht werden. 2 Diese wird vom Veranstalter zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gemacht. (5) 1 Prüfungsleistungen innerhalb eines Moduls können sich auf einzelne oder mehrere Lehrveranstaltungen oder auf den Prüfungsstoff eines ganzen Moduls beziehen. 2 Die Anzahl der Leistungspunkte für die Einzelveranstaltungen innerhalb eines Moduls werden nach Maßgabe der Studienordnung festgelegt. 6

7 12 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0; 1,3 sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,7; 2,0; 2,3 gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 2,7; 3,0; 3,3 befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,7; 4,0 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5,0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) 1 Besteht die Prüfung eines Moduls oder einer einzelnen Prüfungsleistung aus zwei oder mehr Teilprüfungen, so errechnet sich die Note hierfür aus dem ungewichteten Durchschnitt der Einzelnoten; die Modulbeschreibung kann hiervon abweichend eine bestimmte Gewichtung der Teilprüfungen festlegen. 2 Teilprüfungen im Sinne des Satzes 1 sind alle selbständigen Prüfungsteile, insbesondere wenn sie innerhalb eines Moduls in verschiedenen Veranstaltungen erbracht werden. 3 Bei der Berechnung der Gesamtnote eines Moduls oder einer Prüfungsleistung werden die ersten beiden Stellen hinter dem Komma berücksichtigt. (3) Die Gesamtnote für die Prüfungsleistung lautet bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,50 = sehr gut, von 1,51 bis 2,50 = gut, von 2,51 bis 3,50 = befriedigend, von 3,51 bis 4,00 = ausreichend, über 4,00 = nicht ausreichend. (4) Nach Anmeldung gemäß 11 Abs. 2 Satz 1 wird eine nicht fristgerecht erbrachte Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Anmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß 11 Abs. 2 Satz 2 zurückgenommen wurde. 13 Wiederholung von Prüfungen (1) 1 Der Studierende kann eine nicht bestandene, d.h. mit nicht ausreichend bewertete studienbegleitende Prüfung maximal zweimal wiederholen. 2 Hat der Studierende im ersten angebotenen Prüfungstermin nach 4 Abs. 1 die Prüfung erstmals nicht bestanden oder gilt sie gemäß 12 Abs. 4 als erstmals nicht bestanden, so kann er die Prüfung im zweiten Prüfungstermin gemäß 10 Abs. 1 wiederholen. 3 Eine zweite Wiederholung muss innerhalb eines Jahres seit dem letzten Versuch erfolgen. 4 Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 5 Bei Versäumnis der Frist gilt die studienbegleitende Prüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studierenden wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Wiederholungsprüfung muss grundsätzlich in Art und Umfang der Erstprüfung entsprechen. (3) Wiederholungen von bestandenen Prüfungen sind nicht zulässig. 14 Bildung der Gesamtnote des studienbegleitenden Prüfungsabschnitts 1 Die Gesamtnote des studienbegleitenden Prüfungsabschnitts ergibt sich als Mittel aus den Noten der Module, die gemäß der Studienordnung im Pflicht- und Wahlpflicht-/Schwerpunktbereich zu belegen sind. 2 Dabei zählt die Note eines Moduls mit 5 ECTS-Punkten einfach, Module mit einer anderen Anzahl von ECTS-Punkten werden entsprechend ihres Verhältnisses zur Modulgröße von 5 ECTS-Punkten gewichtet. 7

8 3 Da die Diplomarbeit einen selbstständigen Prüfungsteil der Diplomprüfung bildet, fließt ihre Bewertung in die Gesamtnote des studienbegleitenden Prüfungsabschnitts nicht ein. III. Abschlussprüfung 15 Gliederung, Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei mündlichen Prüfungen, wovon eine Prüfung am Ende des neunten Fachsemesters und zwei Prüfungen am Ende des zehnten Fachsemesters abgelegt werden. (2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass der Bewerber 1. für die erste mündliche Prüfung die Modulprüfungen der ersten acht Fachsemester abgelegt hat; 2. für die zweite und dritte mündliche Prüfung die Modulprüfungen aller neun Fachsemester abgelegt hat; 3. in dem Semester, in dem er sich zur Abschlussprüfung anmeldet, an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt immatrikuliert ist; 4. nicht die Diplom-Prüfung in Katholischer Theologie an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden hat. 16 Zulassungsgesuch (1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist an dem durch Aushang bekannt gemachten Termin schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. (2) 1 Dem Antrag sind beizufügen 1. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife; 2. ein Nachweis, dass der Bewerber an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt für das Studium der Diplom-Theologie eingeschrieben ist; 3. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber bereits die Diplom-Prüfung oder eine gleichwertige Prüfung in Katholischer Theologie abgelegt hat; 4. das Studienbuch zum Nachweis des ordnungsgemäßen theologischen Studiums und die Nachweise der Modulprüfungen; 5. die Nachweise über die erworbenen Seminarscheine: 2 Im gesamten Studium sind mindestens fünf Seminarscheine zu erwerben, davon einer in Philosophie und je einer in den Fächergruppen Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie. 17 Zulassung (1) 1 Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2 In Zweifelsfällen muss er den Antrag dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber 1. die Voraussetzungen des 15 Abs. 2 nicht erfüllt; 2. die in 16 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt hat; 3. für die Diplom-Arbeit zum zweiten Male die Note Anicht ausreichend@ erhalten hat. (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts der Abschlussprüfung schriftlich mitzuteilen. 18 Bekanntgabe von Prüfungsterminen und Prüfern (1) Die Ausschlussfristen für die Anmeldung zu den beiden Abschnitten der Abschlussprüfung sind mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang bekanntzugeben. 8

9 (2) Zeitpunkt und Ort der Prüfungen sowie die Namen der Prüfer sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen durch Anschlag bekanntzumachen. (3) Ein aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel der Prüfer ist unmittelbar bis vor Beginn der Prüfung zulässig. 19 Durchführung, Benotung (1) 1 Jede der drei mündlichen Prüfungen hat einen Umfang von 45 Minuten. 2 Sie können interdisziplinär am Stück, aber auch als Einzelprüfungen mit einem Umfang von je 15 Minuten durchgeführt werden. 3 Inhalt ist ein theologisch relevantes Thema, das aus der Perspektive von drei unterschiedlichen theologischen Disziplinen geprüft wird. 4 Die beteiligten Fächer erbringen durch ihr fachliches Proprium einen eigenen Beitrag für die Gestaltung des Themas. (2) 1 Die Theologische Fakultät erstellt eine Liste relevanter Prüfungsthemen und weist ihnen jeweils drei theologische Disziplinen zu. 2 Die Themen zweier mündlicher Prüfungen werden vom Bewerber aus dieser Liste ausgewählt, das Thema der dritten Prüfung benennt er in Absprache mit drei Prüfern aus drei theologischen Disziplinen eigenständig. 3 Bei der Wahl der insgesamt neun beteiligten Fächern muss wenigstens eines aus jedem der Bereiche Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie berücksichtigt werden, nur ein Fach darf in allen drei mündlichen Prüfungen doppelt erscheinen. (3) 1 Jeder Prüfer bewertet in der mündlichen Abschlussprüfung den ihm zugewiesenen Prüfungsteil. 2 Die Note jeder der drei mündlichen Prüfungen wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelnoten gebildet, wobei bis zu zwei Stellen nach dem Komma zulässig sind. Für die Benotung der Prüfungsleistung gilt 12 Abs.1. (4) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den nicht gerundeten Noten der drei mündlichen Prüfungen nach Abs Nichtbestehen, Wiederholung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in jeder der drei mündlichen Prüfungen mindestens die Note ausreichend (4,00) erhalten hat. (2) 1 Ist das nicht der Fall, kann die nicht-bestandene Teilprüfung nur einmal beim nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. 2 Es muss das gleiche Thema oder ein Thema unter Beteiligung der bei der nicht-bestandenen Prüfung gewählten Fächer geprüft werden. 3 Wurden zwei oder drei der mündlichen Teilprüfungen mit nicht ausreichend bewertet, kann die Abschlussprüfung als Ganzes einmal beim nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. (3) 1 Hat der Bewerber die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfolgt eine Mitteilung an ihn. 2 Diese muss einen Hinweis auf die Bestimmung des 20 und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. 21 Schwerpunktstudium (1) Durch das Schwerpunktstudium soll der Bewerber vertiefte Kenntnisse in einem Fach, mehreren Fächern oder einem ausgewiesenen Schwerpunkt des Diplom-Studiengangs Katholische Theologie erwerben. (2) Das Schwerpunktstudium umfasst ECTS-Punkte. (3) Das Schwerpunktstudium der Studenten, welche die Studienrichtung Ostkirchliche Theologie gewählt haben, umfasst die fächerspezifischen Modulangebote dieser Studienrichtung. (4) 1 Die Prüfungsleistung in den fächerspezifischen Angeboten der Studienrichtung Ostkirchliche 9

10 Theologie nach Abs. 3 wird durch die studienbegleitenden Modulprüfungen erbracht. 2 Die Note im Schwerpunkt ergibt sich hier aus dem arithmetischen Mittel aller einzelnen studienbegleitenden Modulprüfungen 22 Prüfung in Zusatzmodulen (1) Der Bewerber kann in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen eine mündliche Prüfung ablegen. (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Bewerbers in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. (3) Eine Wiederholung in solchen Fächern ist ausgeschlossen. IV. Diplom-Arbeit 23 Zweck (1) Durch die Diplom-Arbeit soll der Bewerber zeigen, dass er in der Lage ist, ein Thema selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die gewonnenen Ergebnisse folgerichtig darzustellen. (2) Die in deutscher Sprache abzufassende Diplom-Arbeit kann auf Antrag des Studenten und mit Zustimmung des Themenstellers auch in einer anderen Sprache mit einer ausführlichen Zusammenfassung in Deutsch eingereicht werden. 24 Zuteilung, Anfertigung (1) 1 Das Thema der Arbeit ist vom Bewerber mit einem prüfungsberechtigten Mitglied der Theologischen Fakultät bzw. einem prüfungsberechtigten Fachvertreter zu vereinbaren. 2 Die Wahl des Faches, in dem die Arbeit angefertigt wird, steht dem Bewerber im Rahmen der theologischen Fächer frei. 3 Wenn die Studienrichtung Ostkirchliche Theologie gewählt wurde, ist das Thema der Diplom-Arbeit aus diesem Bereich zu nehmen 4 Das Thema muss so umschrieben sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. 5 Für die tatsächliche Bearbeitungszeit gibt die Studienordnung einen Zeitrahmen von ECTS-Punkten ( Stunden) vor. 6 Dem Themensteller obliegt die Betreuung des Bewerbers bei der Anfertigung der Diplom -Arbeit. (2) 1 Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Bewerber rechtzeitig das Thema für eine Diplom-Arbeit erhält. 2 Die Festsetzung des Themas kann erst am Ende des achten Fachsemesters erfolgen. (3) Wurde unter Berücksichtigung der Vorschläge des Bewerbers ein Thema vergeben, so sind der Tag der verbindlichen Festsetzung des Themas sowie der Name des betreuenden Hochschullehrers und das Thema der Arbeit beim Prüfungsausschuss aktenkundig zu machen. (4) 1 Das Thema der Diplom-Arbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, innerhalb der ersten zwei Monate nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 2 Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften der Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung. 25 Abgabe (1) 1 Die Diplom-Arbeit muss spätestens acht Monate nach Festsetzung des Themas oder an dem festgesetzten Abgabetermin im letzten Fachsemester beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abgegeben werden. 2 Der Tag der Ablieferung ist aktenkundig zu machen. 3 Der 10

11 Prüfungsausschuss kann auf begründeten schriftlichen Antrag des Bewerbers hin die Bearbeitungszeit um höchstens sechs Monate verlängern. 4 Der Verlängerungsantrag ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist einzureichen. 5 Weist der Bewerber durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. (2) Der Diplom-Arbeit ist eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 26 Bewertung, Wiederholung (1) 1 Die Diplom-Arbeit wird vom Themensteller und einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zweitgutachter innerhalb von drei Monaten bewertet. 2 Bei Abhandlungen, die das Gebiet nicht theologischer Fächer berühren, kann der zweite Gutachter einer anderen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt angehören; seine Bestellung erfolgt in solchen Fällen im Einverständnis mit dem Erstgutachter. 3 Die Bewertung durch einen Zweitprüfer entfällt, wenn ein fachlich zuständiger Prüfer nicht zur Verfügung steht oder die Bestellung eines Zweitgutachters zu einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsverfahrens führen würde. 4 Wird die Diplom-Arbeit vom Themensteller mit der Note nicht ausreichend bewertet, muss eine Bewertung durch einen Zweitgutachter erfolgen. 5 Im Falle der Bewertung durch zwei Gutachter ergibt sich die Note der Diplom-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten, wobei ohne Rundung zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt werden. (2) Eine nicht fristgerecht abgelieferte Diplom-Arbeit wird mit nicht ausreichend bewertet. (3) 1 Ist die Diplom -Arbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet worden, kann der Kandidat innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung eine Wiederholung der Diplom-Arbeit mit neuem Thema beantragen Abs. 1 und 25 gelten entsprechend. 3 Die Rückgabe des Themas ist in diesem Falle nur möglich, wenn der Bewerber bei der Anfertigung seiner ersten Diplom-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (4) 1 Wird im Falle der Bewertung der Diplom-Arbeit mit nicht ausreichend kein Antrag nach Abs. 3 gestellt oder wird auch die zweite Diplom-Arbeit mit nicht ausreichend bewertet, ist die Diplom-Prüfung endgültig nicht bestanden. 2 Der Bewerber erhält hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. V. Gesamtnote, Zeugnis, Schlussbestimmungen 27 Gesamtnote der Diplom-Prüfung 1 Hat ein Bewerber die studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie die Abschlussprüfung bestanden und wurde die Diplom-Arbeit mit wenigstens Aausreichend@ (4,00) bewertet, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Gesamtnoten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie der Abschlussprüfung und der Note der Diplom-Arbeit die Gesamtnote der Diplomprüfung gebildet. 2 In die Gesamtnote der Diplomprüfung geht die Gesamtnote der studienbegleitenden Leistungen zu 40 Prozent, die Gesamtnote der Abschlussprüfungen zu 30 Prozent und die Note der Diplomarbeit zu 30 Prozent ein. 28 Zeugnis 1 Über die bestandene Diplom-Prüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. 2 Dieses enthält die Gesamtnote der studienbegleitenden Prüfungen, die Gesamtnote der Abschlussprüfungen, das Thema und die Note der Diplom-Arbeit, die Gesamtnote der Diplom-Prüfung, sowie auf Antrag des Bewerbers die Angabe der Fachstudiendauer. 3 Als Gesamtnoten werden nur ganze Noten angegeben. 4 Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Theologischen Fakultät zu unterzeichnen. 5 Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist

12 Diplom-Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Bewerber eine Diplom-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird. (2) 1 Die Diplom-Urkunde enthält keine Noten. 2 Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Theologischen Fakultät zu unterzeichnen und mit dem Universitätssiegel zu versehen. 30 Einsichtnahme in Prüfungsakten 1 Der Bewerber kann auf Antrag nach Abschluss der Diplom-Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen. 2 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusse zu stellen, der Zeit und Ort der Einsichtnahme bestimmt. 31 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen (1) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so ist dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Hat der Bewerber die Zulassung zur Abschlussprüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss diese für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis und das Diplom für ungültig. (2) Hat der Bewerber bei einer Prüfung oder in der Diplomarbeit getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz für nicht bestanden erklären. (3) Vor der Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 ist dem Bewerber Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Wurde das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, sind das Prüfungszeugnis und die Diplom-Urkunde einzuziehen. (5) Eine Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 32 Entziehung des Diplom-Grades Die Entziehung des akademischen Diplom-Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 33 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Diplom- Prüfungsordnung für Studenten der Katholischen Theologie an der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 16. Februar 2004 außer Kraft. (2) 1 Studenten, die ihr Studium unter Geltung der unter Abs. 1 Satz 2 genannten Diplom-Prüfungsordnung begonnen haben, können schriftlich erklären, dass sie die entsprechenden Prüfungen nach der bisher geltenden Diplom-Prüfungsordnung ablegen möchten. 2 Der entsprechende Antrag ist bei der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung zu stellen. 12

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